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Kreisschreiben des

Bundesrates an samtliche Kantonsregierungen, betreffend die Berichterstattung über die Ausführung des eidgenössischen Lebensmittelgesetz es.

(Vom 7. Januar 1910.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Laut Art. 56, letzter Absatz, des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchgegenständen, vom 8. Dezember 1905, sollen die Kantonsregierungen dem Bundesrate alljährlich über die Ausführung dieses Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen Bericht erstatten, und zwar einen ersten Bericht über die Kontrolle der Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren) und der Gebrauchsgegenstände, welcher Bericht zugleich als Grundlage der nach Art. 10 des Gesetzes an den Bund zu stellenden Entschädigungsforderungen für die Durchführung der Lebensmittelkontrolle zu dienen hat, und einen zweiten Bericht über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren..

Da das Lebensmittelgesetz und die dazugehörenden bundesrätlichen Verordnungen erst mit Beginn des Monats Juli in Kraft getreten sind, so erstreckt sich die nun zum erstenmal erfolgende Berichterstattung nur auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1909.

Wir empfehlen Ihnen, die Berichte nach folgendem Schema abzufassen :

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I. Bericht über die Kontrolle der Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren) und der Gebrauchsgegenstände.

1. Organisation der kantonalen Lebensmittelkontrolle und Erlass der kantonalen Vollziehungsverordnungen.

2. Instruktionskurse für Lebensmittelinspektoren und Ortsexperten.

3. Umfang und Art der Tätigkeit der kantonalen, sowie einer allfälligen städtischen Untersuchungsanstalt.

Der Betrieb der Untersuchungsanstalt kann auch zum Gegenstand eines besondern Berichtes gemacht werden (siehe Art. 5 des Reglements betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 29. Januar 1909).

4. Tätigkeit der Lebensmittelinspektoren.

5. Tätigkeit der örtlichen Gesundheitsbehörden und der Ortsexperten.

6. Bei der Lebensmittelkontrolle bis jetzt gemachte Beobachtungen und Erfahrungen. Oberexpertisen. Bestrafungen.

Bericht über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren.

1. Ernennung der Fleischschauer und deren Stellvertreter.

2. Instruktionskurse für Fleischschauer.

3. Öffentliche Schlachthäuser und deren Verhältnisse. Private Schlachtlokale.

4. Tätigkeit der Fleischschauer, dargestellt auf Grund der von denselben eingereichten Berichte und Tabellen (s. Art. 59 der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren). Die Tabellen der Fleischschauer (Anlage V der genannten Verordnung) sind in eine einzige, den ganzen Kanton umfassende, nach dem gleichen Formular erstellte Tabelle zusammenzuziehen.

5. Zubereitungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufslokale für Fleisch und Fleischwaren. Geräte und Maschinen.

6. Bei der Kontrolle des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren bis jetzt gemachte Beobachtungen und Erfahrungen.

Oberexpertisen. Bestrafungen.

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Wir ersuchen Sie, den ersten Bericht bis spätestens Ende Januar einzusenden, während die Frist für die Einreichung des zweiten Berichtes laut Art. 61 der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren bis Ende Februar dauert.

Gleichzeitig mit dem ersten Bericht, also bis spätestens Ende Januar, sind die sich auf Art. 10 des Lebensmittelgesetzes stützenden Entschädigungsforderungen für das Jahr 1909 einzureichen, soweit solche nicht bereits erledigt sind.

Für die Einreichung und Erledigung dieser Entschädigungsforderungen sind die Bestimmungen des Reglements betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 29. Januar 1909, massgebend. Danach hat als Regel zu gelten, dass die Entschädigungsforderungen für Neuund Umbauten von Untersuchungsanstalten und deren Einrichtung (Art. 10 a des Gesetzes) und für abgehaltene Instruktionskurse (Art. 10 d) sofort nach Beendigung der Bau- und Einrichtungsarbeiten, resp. nach Schluss der Kurse eingereicht werden, während die Entschädigungsansprüche für die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Untersuchungsanstalten (Art. 10 V) und für die Besoldungen der Chemiker und des Personals der Untersuchungsanstalten und der Lebensmittelinspektoren (Art. 10 c) jeweilen am Ende des Jahres einzusenden sind. Die Bemessung und Ausrichtung der Bundesbeiträge an Neu- und Umbauten von Untersuchungsanstalten und deren Einrichtung richtet sich nach den Bestimmungen der Art. l, 3 und 4 des vorerwähnten Reglements. Für die Bemessung der Beiträge an die Instruktionskurse kommen nur die vom Kanton getragenen allgemeinen Kurskosten und die vom Kanton bezahlten Taggelder und Reiseentschädigungen in Betracht. Die Bundesbeiträge endlich an die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Untersuchungsanstalten und an die Besoldungen der Chemiker und des übrigen Personals derselben, sowie an die Lebensmittelinspektoren werden auf Grundlage des oben erwähnten ersten Berichtes, resp. des sub I, 3, erwähnten Spezialberichts und der effektiven Nettoauslagen ausgerichtet. Einnahmen (Art. 6 des Reglements) und Ausgaben der Untersuchungsanstalt müssen in der eingereichten Betriebsrechnung genau und detailliert aufgeführt werden. Den Rechnungen sind die sämtlichen Belege beizulegen (Art. 5 des Reglements).

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Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam, dass die Entschädigungsforderungen für die Durchführung des Lebensmittelgesetzes nebst dem zugehörigen Bericht bis spätestens Ende dieses Monats sich in den Händen unseres Departements des Innern befinden müssen. Da die Entschädigungen auf Rechnung des letztjährigen Kredites anzuweisen sind, was nur bis zum 15. Februar geschehen kann, und dem Departement zur Prüfung der eingereichten Rechnungen die notwendige Zeit eingeräumt werden muss, so könnten nach dem 31. Januar einlangende Forderungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Der zweite Bericht, der sich auf die Kontrolle des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren bezieht, ist bis spätestens Ende Februar einzureichen.

Wir benutzen gerne auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 7. Januar 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Berichterstattung über die Ausführung des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes. (Vom 7.

Januar 1910.)

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