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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Oerlikon-Seebach auf die Strecken Oerlikon-Affoltern und Schwamendingen, Dübendorf.

(Vom 10. Dezember 1910.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 12. April 1910 hat die Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-Oerlikon-Seebach die Ausdehnung ihrer Konzession auf die Strecke von Schwamendingen nach Dübendorf nachgesucht. Durch eine weitere Eingabe vom 7. Juli 1910 ergänzte sie ihre Vorlage dahin, dass die Konzession auch auf die Strecke Oerlikon-Affoltern ausgedehnt werden solle. In dem der letzteren Eingabe beigegebenen allgemeinen Berichte führt die Bahngesellschaft aus, die projektierte Fortsetzung ihrer Linie nach Affoltern einerseits und Dübendorf anderseits verfolge den Zweck, diese Dörfer mit der industriellen Ortschaft Oerlikon und mit der Stadt Zürich zu verbinden. Damit werde auch die Frequenz auf der Stammlinie Zürich-Oerlikon gefördert werden.

Das für die Linie Oerlikon-Affoltern in Aussicht genommene Tracé folge sukzessive von der Endstation Bahnhof Oerlikon aus der 6 m breiten Poststrasse, der Hochstrasse, sowie der projektierten Fortsetzung derselben bis nach Neu-Affoltern, dann der 7 m breiten Hauptstrasse I. Klasse bis zum Löwen in Affoltern.

Eventuell sei eine Variante vom Sternen in Oerlikon aus vor-

670 gesehen. Für die andere zu konzessionierende Strecke komme von der Endstation Schwamendingen aus die 6--7 m breite Hauptstrasse I. Klasse über Dübendorf bis zum Gerii, vor der Kreuzung der S. B. B.-Linie Zürich-Uster in Betracht. Auch für diese Linie sei eventuell eine Variante vorgesehen. Die Bahngesellschaft müsse sich aber das Recht vorbehalten, die beiden Strecken in drei Sektionen, Oerlikon-Neu=Affoltern, Neu-AfifolternAffoltern und Schwamendingen-Dübendorf zu bauen. Ihrem Ermessen solle es anheimgestellt werden, welche Linie zuerst zu bauen sei.

Der technische Bericht enthält folgende Hauptangaben: Länge der Bahn: n. n Äff u ( 3112 m Bahnhof Oerlikon-Affoltern.

a. Oembon-Anoltern<\ r, 1-1 »a-ü Arn 3401 m Oi Sternen /->Oerlikon-Affoltern.

4885 m Schwamendingen-Gerli.

4200 m Schwamendingen-Station Dübendorf S. B. B.

Spurweite : l m.

Maximalsteigung: Oerlikon-Affoltern 35%e; SchwamendingenDübendorf 32, beziehungsweise 23 °/oo.

Höhencoten: Endstation Oerlikon 445,^.0, Sternen Oerlikon 447,70, Affoltern 463,eo, Schwamendingen 438,so, Gerii 442, Station Dübendorf S. B. B. 440,6.

Minimalradius: Oerlikon-Affoltern 50 m, Schwamendingen-Dübendorf 40, beziehungsweise 30 m.

Zwischenstationen : Oerlikon - Affoltern 5 beziehungsweise 6, Schwamendingen-Dübendorf 7.

Betriebssystem: Elektrizität: Stromzuführung von der Zentrale Oerlikon. Gleichstrom 550--600 Volt. Rückleitung durch die Schienen.

Der Kostenvoranschlag setzt sich aus folgenden Posten zusammen : A. O e r l i k o n - A f f o l t e r n .

Unterbau Fr. 25,000 Oberbau ,, 67,000 Leitungsnetz 33,000 fl Rollmaterial ,, 70,000 Mobiliar und Gerätschaften 4,000 fl Expropriationen ^ 9,000 Unvorhergesehenes ,, 12,000

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Total

Fr. 220,000

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Für die Variante von Sternen (Oerlikon) aus werden die Erstellungskosten auf Fr. 233,000 veranschlagt.

B. S c h w a m e n d i n g e n - D ü b e n d o r f - G e r l i .

Unterbau Fr. 31,000 Oberbau ,, 104,000 Leitungsnetz ,, 44,000 Rollmaterial ,, 70,000 Mobiliar u n d Gerätschaften . . . . . . . . ,, 5,000 Expropriationen ,, 7,000 Unvorhergesehenes ,, 15,000 Total

Fr. 276,000

Die Erstellungskosten der Variante bis Dübendorf S. B. B.

werden auf Fr. 262,000 geschätzt.

Der Eegierungsrat des Kantons Zürich empfiehlt das Konzessionsausdehnungsgesuch in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 1910 zur Entsprechung. Auch wir haben keine Einwendungen zu erheben. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf, mit dem sich die Bahngesellschaft noch mit Zuschrift Vom 28. November einverstanden erklärt hat, zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Bundeublatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betrefiend

Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Oerlikon - Seebach auf die Strecken Oerlikon-Affoltern bei Zürich und Schwamendingen-Dübendorf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-Oerlikon-Seebach vom 12. April und vom 7. Juli 1910; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1910, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 25. März 1896 (E. A.

S. XIV, 141) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn vom Bahnhofplatz in Zürich nach Oerlikon und Seebach, die seither durch Bundesbeschlüsse vom l. Juli 1905, 30. März 1906, 11. April 1907 und 8. Oktober 1908 (E.

A. S. XXI, 192, XXH, 94, XXIII, 70 und XXIV, 387) ausgedehnt und abgeändert wurde, wird auf die Linien OerlikonAffoltern b. Zürich und Schwamendingen-Dübendorf ausgedehnt.

2. Es wird der Gesellschaft gestattet, die Linien OerlikonAffoltern b. Zürich und Schwamendingen-Dübendorf in drei Sektionen auszuführen, nämlich :

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Schwamendingen-Dübendorf, Oerlikon-Neu-Affoltern, und NeuAffoltern-Affoltern.

Es bleibt der Gesellschaft anheimgestellt, diejenige Sektion zu bestimmen, die zuerst gebaut werden soll.

Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Sektion, die zuerst erstellt werden soll, einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der ersten Sektion zu beginnen.

Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, fit die erste Sektion zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Für die beiden anderen Sektionen wird der Bundesrat die Fristen nach Anhörung der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung festsetzen.

Die Nichteinhaltung der Fristen für eine Sektion hat nur den Hinfall der Konzession für die betreffende Sektion zur Folge.

3. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes bildet die gesamte Bahnunternehmung ein einziges Rückkaufsobjekt.

4. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Januar 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Oerlikon-Seebach auf die Strecken Oerlikon-Affoltern und Schwamendingen- Dübendorf. (Vom 10. Dezember 1910.)

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1910

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125

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14.12.1910

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669-673

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