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Schweizerisches Bundesblatt.

34. Jahrgang. IL

Nr. 20.

26. April 1882.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Mehrheit der nationalräthlichen Commission betreffend die Verträge mit Frankreich vom 23. Februar 1882.

(Vom 12. April 1882.)

Tit.

Die Zolltarifcommission, welche Sie mit der Prüfung des Handelsvertrages mit Frankreich, sowie der verschiedenen Annexverträge beauftragt haben, theilt sich in eine Mehrheit und in eine Minderheit, welche beiderseits ihre Ansicht in einem besondern Bericht Ihnen vorzulegen sich beehrt. Wir bemerken noch, daß die beiden Berichte der Mehrheit in französischer und in deutscher Sprache, obschon sie beide auf Genehmigung der Verträge hinzielen , in ihrem Inhalt einen verschiedenen Gedankengang verfolgen.

Da sämmtliche Urkunden sich gedruckt in Ihren Händen befinden und die Botschaft des Bundesrathes vom 21. März 1882 sich einläßlich sowohl über die Tariffrage als auch über sämmtliche Vertragsbestimmungen ausspricht, so setzen wir den Inhalt jener Verträge als bekannt voraus und halten es auch für überflüssig, das dort bereits Enthaltene in unserm Berichte zu wiederholen. Wir können uns demgemäß darauf beschränken, die Gesichtspunkte darzulegen, welche für uns zur Bildung unseres Gesammturtheils über das umfassende Vertragswerk maßgebend gewesen sind.

Bevor wir an die Beurtheilung der materiellen Vor- und Nachtheile des Vertrages herantreten, haben wir vor allen Dingen der Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

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konstitutionellen Einwendungen zu erwähnen, welche im Allgemeinen, namentlich aber im Schooße der Commission, von der Minderheit geltend gemacht worden sind.

Wäre der Vorwurf, daß gewisse Bestimmungen des Vertrages mit den Vorschriften unserer Verfassung nicht im Einklang stehen, wirklich begründet, so würde dann allerdings auch der Antrag auf Verwerfung demjenigen auf Annahme des Vertrages vorgezogen werden müssen ; glücklicherweise sind wir jedoch im Falle, diesen Vorwurf zu entkräften und mit Leichtigkeit auf Grund der offiziellen Akten den Beweis zu leisten, daß unser Antrag auf Annahme in keiner Weise gegen den Sinn und Geist unserer Konstitution, noch gegen die Absichten des Gesetzgebers bei der Aufstellung derselben , am wenigsten aber gegen das wohlverstandene Interesse des Landes verstößt.

Die erste dieser Einwendungen bezieht sich auf das Verhältnis der Staatsverträge, speziell des vorliegenden Tarifvertrages, zum Volksreferendum.

Wenn heute die Frage, ob auch Staatsverträge, wie Gesetze und Bundesbeschlüsse, dem Referendum zu unterstellen seien, prinzipiell zu lösen wäre, so würde vielleicht die Lösung auf Grundlage der demokratischen Doktrin, daß das Volk König sei, eine bejahende werden. Auch die Thatsache besteht, daß in einzelnen Kantonsverfassungen Staatsverträge ausdrücklich unter denjenigen Gegenständen figuriren, welche dem Referendum unterliegen sollen.

Immerhin würden auch heute noch , wie früher, praktische Gründe der wichtigsten Art dafür sprechen , von einem solchen Verfahren abzustehen, wie dies auch 1872 und 1874 bei den Konstitutionsberathungen der Fall gewesen ist.

In dem Protokoll der Verhandlungen des schweizerischen Nationalrathes betreffend Revision .der Bundesverfassung 1871/72 finden Sie auf Seite 459 den Antrag von Herrn Dr. Segesser, den Art. 89 folgendermaßen zu redigiren : ,,Bundesgesetze und Staatsverträge mit dem Auslande unterliegen der Abstimmung des Volkes", und auf Seite 462 auch den mit 67 gegen 31 Stimmen gefaßten Beschluß, diesen Antrag abzulehnen.

In Folge dessen spricht Art. 89 nur von B u n d e s g e s e t z e n und al I g e m ein v e r b i n d l i e h e n B u n d e s b e s c h l ü s s e n , welche dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden sollen, wenn es von 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgeru oder acht Kantonen verlangt wird.

495 Die Staatsverträge aber sind zugleich mit den Bündnissen mit dem Auslande in einer besondern Rubrik aufgeführt und sollen dem Referendum nicht unterstellt werden.

Und wenn auch das Gesagte bestritten werden könnte, so würde die in der Bundesverfassung mit vielem Vorbedacht aufgestellte Sicherheitsmaßregel der Dringlichkeit beim vorliegenden Fall zutreffen. Wenn auch die Bundesverfassung in richtiger Würdigung des Volkrechtes nur selten von der konstitutionellen Befugniß, ein Bundesgesetz oder einen allgemein gültigen Bundesbeschluß als dringlich zu erklären, Gebrauch gemacht hat, so ist dies doch verschiedene Male und jeweileu ohne irgend welchen Widerspruch, daß die Kompetenz nicht zu Recht bestehe, geschehen.

Daß aber über einen Staats vertrag, welcher ani 16. Mai 1. J.

zur Ausführung kommen soll, eine Referendumsfrist von 90 Tagen nicht mehr gewährt werden könne, daß also der definitive Abschluß ein dringlicher sei, wird wohl von keiner Seite bestritten werden Auch der Art. 29 über die bei Erhebung der Zölle zu beachtenden Grundsätze steht dem Abschlüsse des Vertrages nicht entgegen. Ganz abgesehen davon, daß über die Abgrenzung der zum nöthigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände und derjenigen des Luxus ebenso sehr verschiedene Ansichten bestehen können und auch bestehen, wie über die Höhe der anzuwendenden Taxen, hat die Bundesverfassung laut Art. 29, Absatz 2 freie Hand gelassen, im Falle zwingender Gründe bei Abschluß von Handelsverträgen von der Befolgung der im besagten Artikel aufgestellten allgemeinen "Grundsätze, soweit nöthig, abzusehen. Die Verantwortlichkeit der Bundesversammlung bei der Entscheidung der Frage, ob und wie weit in dem vorliegenden Vertrage von den Bestimmungen des Art. 29 abgegangen worden, und ob wirklich zwingende Gründe vorhanden seien, welche dieses Abweichen rechtfertigen, ist natürlich eine verschärfte, die Mehrheit Ihrer Commission hat dies in keiner Weise verkannt. Die materiellen Auseinandersetzungen werden Ihnen aber den Beweis liefern, daß einerseits der schweizerisch-französische Conventionaltarif nur darin gegen den Art. 29 verstößt, daß er einige Gegenstände des Luxus nicht mit den höchsten Taxen des Zolltarifprojektes von 1878, das noch gar nicht gesetzliche Kraft hat, belegt und daß anderseits zwingende Gründe in Genüge vorhanden sind,
welche das eingehaltene Verfahren rechtfertigen.

Allerdings würde der Absprung ein größerer sein, wenn die Bestimmungen unter Lit. a, b, c des Art. 29 der Bundesverfassung identisch wären mit der im Zollgesetz vom Juni 1878 aufgestellten

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Scala von x/2 bis 10 °/o je nach Art und Bestimmung des Gegenstandes. Das ist aber ganz entschieden nicht der Fall und konstitutionell stehen also einer Modifikation der Tarifsätze von 1878, sei es auf dem Vertrags- oder auf dem Gesetzeswege, Schwierigkeiten überhaupt nicht entgegen.

Es ist ganz begreiflich, daß die Projektoren und Anhänger des Tarifes von 1878 die durch den Vertrag in ihr Werk geschossene Bresche höchst ungern geöffnet sehen, daß einzelne behufs Schließung derselben sogar vor der Verwerfung des Vertrages nicht zurückschrecken ; -- vom Standpunkte gewisser Interessen aus mag ein solches Verhalten einer Berechtigung nicht entbehren, vom Standpunkte der Verfassungsmäßigkeit aus stehen dagegen diesen Gegnern des Abschlusses gute Gründe nicht zur Seite.

Für das Zollgesetz von 1878 war zu dem ausgesprochenen Zwecke, den Gang der in Aussicht stehenden Handelsverträge nicht zu hemmen und Konzessionen zu ermöglichen, die zweite Lesung vorbehalten worden. Den unbedingten Anhängern jenes Tarifes standen überdies noch alle diejenigen Mitglieder gegenüber, welche nach Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen die Ursache als dahingefallen erachteten, von den niedrigen Tarifsätzen von 1851 abzugehen und deßhalb die zweite Lesung, beziehungsweise das Gesetz von 1878, überhaupt dahinstellen wollten.

Die Anhänger dieses Gesetzes haben deßhalb durchaus kein Anrecht, am allerwenigsten ein verfassungsmäßiges, bei den damals normirten Tarifsätzen geschützt zu werden, und der Bundesversammlung steht das unbeschränkte Recht zu, die Gesetzesvorlage in zweiter Lesung nach Gutfinden abzuändern. Sobald aber dieses Recht der Bundesversammlung feststeht, so wird das andere ebenso wenig bestritten werden wollen, diese Modifikation auf dem Wege eines Staatsvertrages vorzunehmen. Allerdings wird ein Theü des Tarifes auf letzterm Wege dem Referendum entzogen, allein wir können dies nicht bedauern. Sobald diesem Vorgehen der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit mit Recht nicht gemacht werden kann, und wir glauben oben gezeigt zu haben, daß dies nicht deiFall sei, so tritt der damit verknüpfte Vortheil in den Vordergrund, daß mit dem Wegfall des Referendums auch die Möglichkeit wegfällt, den Interessenstreit, der sich an der Zollfrage bereits üppig genug entwickelt und breite Wellen geschlagen hat,
auf noch breitere Volksschichten überzutragen, denen der Wille und die Fähigkeit, das Einzelinteresse und das Landeswohl zu unterscheiden, noch weniger gegeben ist, als es jetzt schon in den in Bewegung begriffenen höhern Kreisen der Fall ist.

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Diese Unterscheidung zu machen zwischen Einzelinteressen und den Landesinteressen oder die Entscheidung, wo die größte Summe der Einzelninteressen liege, und die damit verknüpfte Verantwortlichkeit fallen bei Annahme des Vertrages der Bundesversammlung zu; es ist dieselbe die allein dazu geeignete und die unzweifelhaft kompetente Behörde, nur erwächst ihr aus der Ausnahmestellung bei Berathung eines Staatsvertrages die Pflicht, mit doppeltem Ernste die Gründe zu prüfen, welche bei der Entscheidung darüber in Betracht fallen müssen.

Die zweite Einwendung konstitutionellen Charakters bezieht sich darauf, daß durch die Bestimmung in Art. 22 des Vertrages die französischen Handelsreisenden, welche mit einer Legitimationskarte versehen sind, mit kantonalen Hausirpatenten nicht belegt werden dürfen.

Diese vertragliche Exemption der französischen Handelsreisenden von der Besteurung des Gewerbebetriebes verstoße, so wird gesagt, einerseits gegen Art. 31, lit. c der Bundesverfassung, wonach den Kantonen das Recht dieser Besteurung vorbehalten sei, anderseits gegen das natürliche Recht des Schweizers, auf schweizerischem Boden von Gesetzes wegen nicht schlechter behandelt zu werden, als der Angehörige eines Vertragslandes.

Bezüglich dieser Einwendungen gibt das bereits citirte Protokoll der Revisionsverhandlungen von 1871/72, Seite 110 und 111, ebenfalls die nöthige Wegleitung. Es wurde damals beantragt, zu bestimmen, daß die Verträge mit dem Auslande nur innert den Schranken der Bundesverfassung sollen abgeschlossen werden dürfen, oder was mit andern Worten auch so ausgedrückt wurde, daß durch einen Vertrag den) Bürger des auswärtigen Staates nicht solche Rechte vertragsmäßig eingeräumt werden, welche der eigene Bürger nicht bereits auch besitze.

Das Protokoll fährt dann fort : ,,Die Kommission halt eine solche Einschränkung ebenfalls ,,nicht für nöthig.

,,Es könne sich hiebei nur fragen, ob der Bund bloß über ,,bereits centralisirte Gegenstände verhandeln oder hierüber hinausgehen und auch andere Punkte in den Kreis der Vertragsver,,handlungen ziehen dürfe.

,,Anläßlich der Berathung über die französischen Verträge im ,,Jahre 1864 habe die Bundesversammlung für diese letztere An,,sicht sich entschieden, und es liege kein Grund vor, hievon für ,,die Zukunft abzugehen.

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,,Wesentlich erscheine liier, daß für die Bürger beider Staaten ,,eine möglichst gleiche Behandlung erzielt werde, und um dieß zu ,,erreichen, müsse man eben gegenseitig Konzessionen machen, da ,,sonst ein Vertrag nicht zu Stande komme.

,,So habe mau im Vertrage mit Italien für die Italiener in ,,der Schweiz Befreiung vom Militärdienste und vom sogenannten ,,Pflichtersatze stipulirt, und sonach seien, wenigstens scheinbar, die ,,Italiener besser gestellt, als die im Lande wohnenden Bürger.

,,Allein dem Gesagten stelle sich das andere Verhältniß entgegen, ,,daß nämlich der Schweizer in Italien ebenso gehalten werden ,,müsse, wie der Italiener in der Schweiz, und damit sei in ent,,sprechender Weise der wünschenswerthe Ausgleich gegeben.

,,Natürlich verstehe, es sich, daß man in solchen Materien, die ge,,wissermaßen über die Verfassung hinausreichen, nicht zu weit ,,gehen und nicht Verhältnisse berühren dürfe, welche Anstoß er,,regen und das öffentliche Gefühl verletzen könnten. a Der Antrag wurde sodann mit Stichentscheid abgelehnt.

Die Bundesversammlung ist nun in der Frage der Befreiungfranzösischer Handelsreisender von der kantonalen Gewerbebesteuerung um so mehr kompetent, als die Frage, ob die Auferlegung von kantonalen Hausirpatenten mit der Bundesverfassung überhaupt im Einklang sei, durchaus nicht von vornherein /u bejahen ist.

Art. 31 gewährleistet an der Spitze und als konstitutionelles Recht die Freiheit des Handels und der Gewerbe im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft. Allerdings wurden im gleichen Artikel unter Anderm vorbehalten die Verfügungen über Besteuerung des Gewerbebetriebs, allein unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß s o l c h e V e r f ü g u n g e n den G r u n d s a t z der Handels- und G e w e r b e f r e i h e i t nicht beeinträchtigen dürfen.

Bei obigem Vorbehalte hatte man damals kantonale Gewerbesteuern, wie Wirthspatente, Apothekergebühren u: s. w., im Auge; die interkantonalen Hausirpatente sind erst später aufgetaucht. Dem Bunde steht jedenfalls und jederzeit die Interpretation zu, ob solche Steuern mit dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit im Einklang stehen oder nicht.

Die Bundespraxis hat nun freilich bis anhin solche Hausirpatente in ziemlich weitgehendem Maße als zuläßig erklärt; allein es war dies Interpretation des Bundesrathes, und es wäre sicher in dessen Kompetenz gelegen, dieselben noch weiter einzudämmen,

499 als es in Folge von Rekursen bereits geschehen ist, oder sogar die Frage aufzuwerfen, ob von freiem Handels- und Gewerbebetrieb da noch gesprochen werden könne, wo auf beschränktem Gebiet eventuell 22 Hausirpatente gefordert werden können. (Siehe die Tabelle, die in letzter Zeit vom Bundesrath ausgearbeitet worden ist.)

Die Einwendung, daß bei einer solchen Einrichtung die Freiheit des Handels einfach unterdrückt werden könne, ist auch bei den Unterhandlungen mit Frankreich sofort erhoben worden, als der schweizerische Unterhändler das kantonale Besteuerungsrecht vertraglich festgestellt haben wollte (s. Botschaft, Seite 51).

Dazu kommt noch, daß dieses Besteuerungsrecht der Kantone im deutsch-schweizerischen Vertrage zu Gunsten der deutschen Handelsreisenden bereits aufgehoben worden ist. Erst nachträglich im Ratifikationsprotokoll wurde der Vorbehalt bezüglich der Aufnahme von Bestellungen bei Privaten gemacht.

Prinzipiell aber hat im deutsch-schweizerischen Vertrag die Bundesversammlung die Kompetenz bereits ausgeübt, die Besteuerung von Handelsreisenden von Kanton zu Kanton durch Hausirpatente als nicht im Einklang mit Art. 31 der Bundesverfassung zu erklären.

Wir erachten diese Interpretation für die richtige, und es wird nun in erster Linie Sache der Kantone sein , zu überlegen, ob die schweizerischen Handelsreisenden durch Aufhebung dieser Patente nicht auf gleiche Linie mit den fremden gestellt werden und ob die in letzter Zeit aufgerichteten kantonalen Schlagbäume nicht wieder fallen sollen.

Sollte dies nicht der Fall sein , so dürfte allerdings alsdann die Frage an die Bundesbehörden herantreten, ob und in welchem Umfange sie diese Ungleichheit der Behandlung wollen fortdauern lassen.

Nachdem wir hiemit die konstitutionellen Einwendungen vom Standpunkt der Mehrheit der Commission als genügend erörtert betrachten , gehen wir zur Besprechung der materiellen Vor- und Nachtheile des Vertrages über, wobei wir uns um so kürzer fassen können, als einerseits die Minderheit der Commission in Bezug auf die Interessenfrage nicht wesentlich von unserer Ansicht abweicht und anderseits der Bundesrath in seiner Botschaft diese Seite der Frage des Einläßlichsten behandelt.

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I.

Handelsvertrag.

Der Text des Vertrages von 1864 bildet die Grundlage' des neuen Vertrages von 1882 und bleiben auch die meisten Bestimmungen die bisherigen.

Die frühern Art. 6 , 7 , 8 und 9 sind nun im Art. 6 zusammengefaßt, wobei jedoch die Verfügungen bezüglich der Zuschlagstaxen bei verschiedenen chemischen Produkten wegfielen; neu ist ferner die Bestimmung, daß bei Aufhebung oder Ermäßigung von Verbrauchsteuern die Zuschlagsgebühren nach Verhältniß ermäßigt oder aufgehoben werden müssen.

Laut Art. 10 behalten sich die beiderseitigen Regierungen das Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern Verbrauchsteuer gleichkommt.

Nach dem frühern Art. 13 des Vertrags von 1864 waren die Importeure gehalten, Ursprungszeugnisse vorzuweisen. Diese beschwerliche Formalität fällt nun nach dem Art. 13 des Vertrags von 1882 in der Regel weg. Ausnahmsweise können Ursprungszeugnisse verlangt werden, wenn einer der Nachbarstaaten der Schweiz oder Frankreichs nicht durch die Klausel der meistbe. güustigten Nation gebunden wäre, und endlich noch, wenn schweizerischerseits für Weine in Doppelfässern und Dessertweine dies als nöthig erachtet wird.

Die Art. 15, 16, 17 und 18 des Vertrages von 1864 enthielten eine Reihe von Bestimmungen, welche auf das System der Werthdeklaration, das damals noch namentlich für Wollwaaren, Stickereien und Uhren, sei es absolut oder fakultativ, vertraglich zur Geltung kam, Bezug hatten.

Das System der Werthzölle mag theoretisch als das richtigste betrachtet werden, weil durch dasselbe, wenn richtig durchgeführt, die Steuer proportional die gleiche bleibt und namentlich weniger die Mehrbelastung der geringern Artikel im Gefolge hat.

Auch die damit verbundene Präemption auf dem Fuße von 5 °/o über den Deklarationswerth war für den Handel nicht ungünstig.

Praktisch und in Wirklichkeit dagegen ist das Werthzollsystem für den Handel jeweilen mit allen denjenigen Uebelständen,

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Hemmnissen und Verlusten im Verkehre verbunden , die aus dem daraus resultirenden permanenten Kriegszustande zwischen Zollverwaltung und Handelsstand naturgemäß hervorgehen müssen..

Auf der einen Seite Unterdeklaration und Spekuliren auf die Präemption, und auf der andern Seite Selbstverteidigung durch chicanöse Zolldekrete und Zollpraxis. Das war der unerquickliche Zustand, der aus dem System erwachsen war.

Es war deßhalb die von Frankreich noch vor Beginn der Unterhandlungen entworfene Konversion der Werthzölle in spezifische Zölle sowohl für den Handelsstand als für die Verwaltung von gewissen Vortheilen begleitet und annehmbar, für den schweizerischen Importeur jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Konversion in einer Weise bewerkstelligt werde, welche die frühern Zollsätze nicht zu seinem Schaden verändere.

Wohl wurde von den französischen Unterhändlern seiner Zeit die bestimmte Erklärung abgegeben, daß dies nicht beabsichtigt werde und daß die Konversion in loyaler Weise durchgeführt werden solle ; allein die französischen Ansätze entsprachen anfänglich diesem Versprechen wenig, und es bedurfte. großer Ausdauer bei, den schweizerischen Unterhändlern, um schließlich dieses Resultat zu erreichen.

Nach dem frühern Art. 15 hatte die Douane das Recht, wenn sie die Werthdeklaration zu niedrig fand, die Waare zurückzuhalten und dem Importeur den angegebenen Werth unter Zuschlag von 5 °/o auszuzahlen.

Der Importeur konnte nach Art. 16 die Schätzung der Waare durch Experten verlangen. Erzeigte die Expertise nur einen Mehrwerth von 5 °/o, so wurde der Zoll nach Art. 17 in der Höhe der Deklaration bezogen. Ueberstieg dagegen die Schätzung den Werth von 5 °/o, so hatte die Douane das Recht, nach ihrer Wahl entweder die Waare zu übernehmen oder dem Importeur den Zoll zu verlangen, welcher jedoch mit einer Buße von 50 °/o erhöht wurde, wenn der Schätzungswert 10 % und darüber betrug. In letzterm Fall fielen sämmtliche Unkosten ebenfalls zu Lasten des jmporteurs.

Der neue Art. 15 bestimmt, daß Anstände betreffend die Beschaffenheit, die Gattung, die Klasse, den Ursprung oder den Werth der eingeführten Waaren in Gemäßheit der im Bestimmungslande in Kraft bestehenden allgemeinen Gesetzesvorschriften erledigt werden.

Durch das Wegfallen der Werthzölle werden die Anstände mit der Douane sich vermindern.

502 Der neue Art. 17 bestimmt, daß die Verzollung nach dem Bruttogewicht, unter Abzug der gesetzlichen Tara, stattzufinden hat. Diese gesetzliche Tara ist für Baumwollgespinnste von 12 % auf 17 °/o erhöht worden. Die Bandindustrie hatte dringend das Wegfallen der separaten Besteurung der Cartons gewünscht, jedoch ohne Erfolg.

In Bezug auf die Bestimmungen des Art. 22, betreffend die Befreiung der Handelsreisenden von Patenttaxen, haben wir Folgendes zu bemerken. Art. 22 des neuen Vertrages bietet gegenüber Art. 26 des allen Vertrages nur den formellen Unterschied, daß in diesem, Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre Reisenden, welche in einer dieser Eigenschaften im Heimatlande gehörig patentirt waren, ohne einer Patenttaxe zu unterliegen, ihre Geschäfte in der Schweiz resp. in Frankreich betreiben konnten, während nun im Vertrage der Nachweis des heimatlichen Patentirtseins durch den Vorweis einer Legitimationskarte nach bestimmtem Schema ersetzt worden ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Neuerung wird wohl kaum bestritten werden.

Dies sind die wenigen Abänderungen des neuen Vertrages gegenüber dem frühern; sie scheinen uns im Allgemeinen nicht ungünstig zu sein, und haben in unserer Mitte keine Anstände wachgerufen, ausgenommen die bereits ausführlich besprochene Patenttaxe der Handelsreisenden.

Tarif für die Einfuhr nach Frankreich.

Vor Allem muß hier die Hauptfrage geprüft werden, ob die Resultate des Vertrages von 1864 bezüglich des Verkehres der beiden Nachbarländer wirklich so günstige waren, daß die Schweiz Interesse .haben muß, das Vertragsverhältniß sogar mit einigen Opfern zu erneuern, und dasselbe wieder für eine gewisse Dauer festzuknüpfen, selbst für den Fall, daß der neue Vertrag den auf denselben gesetzten Erwartungen nicht entspreche.

Es wird auch in der That von Jedermann zugestanden werden müssen, daß das schließliche Ergebhiß der Unterhandlungen mit Frankreich hinter den Erwartungen, welche 1876 gehegt wurden, zurückgeblieben ist. Es handelt sich also darum, zu prüfen, was uns davon geblieben ist. Während vor 1864 die Importation von Fabrikaten nach Frankreich acht Millionen Franken betrug, erhöhte sich dieselbe in den Jahren 1879 auf 42,s Millionen und 1880 auf 48,8 Millionen; der Absatz erhöhte ,sich also in jährlich steigendem Verhältniß zuletzt um reichlich das Sechsfache.

503 Frankreich hat seinerseits einen ähnlichen Erfolg nicht zu verzeichnen; 1864 betrug der Import nach der Schweiz 77,s Millionen Pranken, während die fünf letzten Jahre, 1876 bis 1880, nur einen Durchschnitt von 71,s Millionen verzeichnen, also eher einen Rückschritt.

Daß die Schweiz gleichzeitig mehr Rohstoffe von Frankreich bezog, als früher, ist ein neuer Beweis des Aufschwungs der schweizerischen Gewerbthätigkeit.

Nach einer allgemeinen Berechnung des Imports und Exports unseres Landes wurden im Durchschnitt in den Jahren 1877 bis 1880 an Verzehrungsgegenständen eingeführt für Fr. 278 Millionen und ausgeführt ,, ^ 46 ,, es verbleibt also ein Mehrimport von Dagegen wurden eingeführt: an Spinnstoffen für wovon ab für Selbstverbrauch (Kleider etc.)

zum Verarbeiten verblieben für

Fr. 232 Millionen.

Fr. 315 Millionen, ,, 5 2 ,, Fr. 263 Millionen.

Der Export an Spinnstoffen (Halbfabrikaten, Fabrikaten etc.) wird geschätzt auf .

. Fr. 489 Millionen, wovon ab das Rohprodukt mit ,, 263 ,, es verbleibt ein Mehrexport von Fr. 226 Millionen.

Diese allerdings approximativen Schätzungen des Zolldepartements, welche nach unserer Ansicht sowohl beim Import als beim Export in den Werthbeträgen zu hoch berechnet sind, jedoch bezüglich des Endergebnisses richtig erscheinen, erzeigen deutlich, wie sehr wir auf unsere Exportindustrie angewiesen sind ; sie allein vermittelt den Austausch unserer Nahrung gegen unsere Arbeit.

Wir haben uns bei dieser Vergleichung auf die zwei Hauptkategorien unserer Zolltabellen beschränkt,l selbstverständlich O könnten wir dieselben bezüglich unserer übrigen Industrien vervielfältigen, was uns jedoch zu weit führen dürfte.

Einiger von C. Cramer-Frey in Zürich veröffentlichten statistischen Notizen über unsere Exportindustrie und die exportirende Landwirthschaft und deren Bedeutung für die materielle Existenz der Schweiz wollen wir noch Erwähnung thun.

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Nach denselben beschäftigt: 1. Die Seidenindustrie des Kantons Zürich 2. Die Basler Bandweberei .

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47,000 Menschen 20,000 J,

Zusammen 67,000 Menschen mit einer jährlichen Belohnung von 31 Millionen Franken.

Die Stikerei und Weißwaareniudustrie zirka 55,000 Menschen mit einem jährlichen Einkommen von zirka 50 Millionen.

Die Baumwollindustrie: a) Spinnerei 15,000 Arbeiter mit einem jährlichen Lohn von 10 Millionen Franken.

b) Weberei 13,000 Arbeiter mit einem jährlichen Lohn von 7 Millionen Franken.

c) Druckerei und Färberei 4000 Arbeiter mit einem jährlichen Lohn von 2 x /2 Millionen Franken.

Die Eisengießerei und Maschinenfabrikation zirka 11,000 Menschen mit einem Jahreslohn von 13 Millionen.

Die Strohindustrie zirka 21,000 Menschen mit einem Jahreseinkommen von 12--.15 Millionen.

Die Bijouterie- und Uhrenindustrie zirka 40,000 Menschen mit einem Jahreseinkommen von 25 Millionen.

Diese zusammen zirka 225,000 zählenden, ein Jahreseinkommen von gegen 150 Millionen Franken beziehenden Arbeitsnehmer haben ohne Zweifel ein ganz direktes Interesse an der Erhaltung unserer Exportindustrie, deren Dahinsiechen sofort auf die Arbeitslöhne, und zwar auch auf die Löhne derjenigen Arbeiter ungünstig zurükwirken muß, welche in den im Vertrage benachtheiligten Branchen angestellt sind.

Doch gestaltet sich dieses Interesse sofort zu einem allgemeinen, nationalen, sofern man sich klar macht, wie Tausende von Kleingewerbetreibenden wieder indirekt durch die Bedürfnisse, welche die Großindustrie schafft, ihre Existenz fristen; ist doch konstatirt, daß in industriellen Gegenden der Schweiz auf eire gleiche Quote der Bevölkerung durchschnittlich vier bis fünfmal mehr Handwerker kommen, als in mehr agrikolen Bezirken ; sofern man sich im Weitern klar macht, wie die Landwirtschaft in den durch die Industrie Beschäftigten einen erheblichen Theil von Abnehmern für ihre Erzeugnisse findet und überhaupt nur zur vollen Entwicklung kommen kann, wenn sie und die Industrie in richtiger Wechselwirkung stehen.

505 So viel über die Bedeutung unserer Exportindustrie im Allgemeinen, welche Bedeutung noch heller in's Licht gesetzt wird durch die Vergleichuug, daß die Schweiz an Fabrikaten für einen Werth ausführt von Fr. 96. -- auf den Kopf der Bevölkerung ,, 72. -- Werth der Ausfuhr Englands, vi 28- -- -n ' -n » Frankreichs, 9. 50 ,, ,, ,, Deutschlands.

fl Fügen wir aber auch noch -bei, welche enorme Interessen in der schweizerischen Milch- und Käsewirthschaft, der eigentlichen landwirthschaftlichen Exportindustrie, liegen.

Der Bestand an Kühen berechnet sich auf die Zahl von mindestens 600,000 Stück. Die bezügliche jährliche Milchproduktion wird auf 1300 Millionen Liter zum Durchschnittspreise von 14 Ct.

per Liter auf zirka 170 Millionen Franken gewerthet.

Die Zahl der Personen, welche die Milchwirthschaft (Pflege und Wartung des Viehes Inbegriffen) beschäftigt, beziffert sich auf zirka 50,000, auf welche es ein Gesammteinkommen von jährlich etwa 50 Millionen Franken treffen mag.

Ungefähr 45 °/o der gesammten Milchproduktion werden zur Käserei verwendet.

Bezüglich unseres Importes nach Frankreich erwähnen wir in erster Linie: Die Landwirthchaft.

Die lebenden Thiere fallen beiderseits aus dem Vertrag. Frankreich hat gegenüber allen Staaten sich vollständige Freiheit bezüglich des Zollansatzes vorbehalten. Da nun von der Schweiz nach Frankreich hauptsächlich Zuchtvieh abgegeben wird, so fällt der Zoll zu Lasten des Käufers.

Kondensirte Milch bezahlt den Zuckergehalt nach der internen französischen Steuer auf Zucker. Kondensirte Milch ohne Zucker geht zollfrei ein.

Ein Hauptgewicht legte man bei den Unterhandlungen auf die Reduktion des Zolles auf Käse, theils wegen der Bedeutung des Importes nach Frankreich, theils wegen der anderwärts sich erhebenden Zollschranken. Der frühere Zoll von Fr. 4 für Hartkäse und von Fr. 3 für Weichkäse war im Generalzolltarif auf den doppelten Betrag erhöht worden und wir können es unter obwaltenden Umständen als einen wesentlichen Erfolg betrachten,

506 daß es unsern Unterhändlern gelungen ist, den frühern Stand der Dinge wieder herzustellen.

Butter in frischem Zustand geht zollfrei ein; in gesalzenem Zustande wurde der Zoll von Fr. 15 auf Fr. 2 ermäßigt.

Chemische Produkte.

Die Ermäßigung bei den Farbholzextrakten war in erster Linie mit Italien vereinbart. · Von größerer Wichtigkeit wäre für die Schweiz ein billigerer Zollansatz für Theerfarben gewesen, da bei dem Ansatz von Fr. 100 ein Import vieler billigen Sorten ausgeschlossen wird. Bis jetzt genossen diese Farben in Frankreich Zollfreiheit.

Getränke.

Der Import von Bier nach Frankreich hat in den letzten Jahren an Bedeutung zugenommen und es wäre erwünscht gewesen, die stattgehabte Erhöhung von Fr. 2 auf Fr. 4, exclusive der innern Steuer von Fr. 3. 75, wieder auf den frühern Stand zurück zu führen, aber in Betracht des ungleich größern Verkehrs mit Deutschland leimte es Frankreich vorläufig ab, bei dieser Position eine Ermäßigung eintreten zu lassen.

B a u m w o 11 i n d u s t r i e.

Für Baumwollgarne war eine Erniedrigung der alten Zollansätze von 1864' verlangt worden, begründet durch den seitherigen Fall der Preise des Rohproduktes. Alles, was jedoch erlangt wurde, sowohl für die rohen einfachen, als gezwirnten und gefärbten, ist der Status quo.

Für Baumwollgewebe ist der alte Zollansatz ebenfalls stehen geblieben, ausgenommen für die feineren Gewebe im Gewichte von 3--5 Kilos per 100 Quadratmeter, welche der entsprechenden französischen Industrie zum Opfer fielen.

Wollen- und Leinen-Industrie.

Unser Verkehr mit Frankreich ist so unbedeutend, was den Import nach diesem Lande anbelangt, daß es natürlich war, wenn Frankreich diese Industrie-Produkte den Verhandlungen mit Belgien und England vorbehielt und uns das Resultat durch die Meistbegünstigungsklausel zusicherte. Auch sind bezüglich des Exportes nach Frankreich weder von den betheiligten schweizerischen Industriellen, noch von den Experten irgend welche besondere Wünsche geäußert worden.

507 Seidenindustrie.

Die seidenen Gewebe und Bänder erhalten den frühern Zollansatz. Eine Veränderung hat nur bei denjenigen Geweben und Bändern stattgefunden, wo Baumwolle au Gewicht vorherrscht und welche bisher mit 15 % vom Werth verzollt wurden. Der neue Zoll von Fr. 300 beträgt ungefähr 7 x /a % des Werthes.

Die floretseidenen Gespinnste bleiben mit dem bisherigen Zoll belegt, dagegen wurden die gezwirnten mit einer Zuschlagstaxe von 15 °/o belegt, was zu bedauern ist, da dieselben den Hauptexport nach B'rankreich ausmachen.

Stickerei.

Die stattgehabte Umwandlung der Werthzölle in Gewichtzölle setzte die Exportfähigkeit dieser Industrie in eine höchst bedenkliche Lage. Wie ist es überhaupt möglich, eine Position, welche sämmtliche Produkte der Hand- und Maschinenstickerei in einen einzigen Posten zusammenfaßt, und deren Werth von Fr. 7 bis Fr. 600 per Kilo auseinandergeht, mit e i n e m durchschnittlichen Zollansatz zu belegen ? Es wurde deshalb mit aller Energie das Festhalten an den frühern Werthzöllen verlangt, jedoch ohne Erfolg.

Die Ansätze für die beiden Kategorien von Mousselinevorhängen von Fr. 3 und Fr. 6 und derjenige für Tüllvorhänge von Fr. 9 wurden zwar auf Fr. 1. 40, Fr. 2. 80 und Fr. 6. 50 herabgesetzt; jedoch sind diese Reduktionen vollständig ungenügend.

Ein besserer Erfolg ist für die Hand- und Maschinenstickerei zu verzeichnen, indem der Ausatz des Generalzolltarifs von Fr. 8 auf Fr. 4. 50 ermäßigt wurde. Die billigern Artikel werden trotzdem gegen früher schlechter gestellt, dagegen gewinnen die mittlera und hauptsächlich erzielen die feinen bei der stattgehabten Umwandlung einen annehmbaren Vortheil. Die Stickerei wird sich in Zukunft mehr diesen feinern Artikeln zuwenden müssen.

Roßhaarindustrie.

Der Generaltarif hatte sämmtliche Artikel dieser Industrie mit Fr. 496 das 100 Kilogr. belegt, während früher die Geflechte nur Fr. 160 und die Posamenterie Fr. 250 bezahlten. Es ist gelungen, diesen frühern Stand der Dinge 'o^- wieder herzustellen.

Strohindustrie.

Sowohl die Geflechte von Stroh, als auch die Hüte waren im Generalzolltarif bedeutend hinaufgeschraubt worden, die erstem von

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Fr. 5 ' auf Fr. 10 und Fr. 20 und die letzern von Fr. 10 auf Fr. 250, Fr. 150 und Fr. 50, je nach der Feinheit.

Auch hier ist Frankreich auf die früheren Ansätze von 1864 zurückgegangen. Bei den Strohhüten versteht sich der billige Ansatz von Fr. 10 die 100 Kilogr. nur für die nicht geformten und nicht garnirten Hüte, während die geformten und garnirten Hüte r mit einem hohen Zoll von Fr. 300 belegt b" sind.

Papierindustrie.

Unser Import nach Frankreich in Papier nimmt von Jahr zu Jahr an Bedeutung zu und war es deshalb erwünscht, daß der Ansatz des Generaltarifs von Fr. 11 wieder auf seinen frühereu Stand von Fr. 8 konnte zurückgeführt werden.

U h r e n i n d u s t r i e.

Die Betheiligten sprechen sich für die neuen Zollansätze günstig aus, mit Ausnahme des Zolles auf goldenen Uhren, wo eine Ermäßigung für Damenuhren gewünscht war.

Dagegen hat Frankreich bei dieser Gelegenheit der Operation der Demontirung, nämlich der separaten Einführung der leereu Schalen und der fertigen Werke, ein Ende gemacht, was im Interesse der Industrie von Biel zu bedauern ist.

Maschinen.

Für verschiedene Maschinen ist nicht allein der Status quo erhalten worden, sondern es haben noch Reduktionen Platz gegriffen, wie beispielsweise die Lokomobile von Fr. 10 auf Fr. 6, bei Maschinen für Spinnerei von Fr. 10 auf Fr. 5 und bei den übrigen Maschinen für Weberei, Papierindustrie und Landwirthschaft von Fr. 6 auf Fr. 5.

Im Ganzen kann gesagt werden, daß der Tarif A, die Eingangszeile nach Frankreich umfassend, keine wesentliche Verschlimmerung gegen früher erlitten hat; einzelne Verschärfungen mögen sich mit den anderseits erhaltenen Vergünstigungen ausgleichen. Die Befürchtung, welche durch die in schutzzöllnerischer Tendenz durchgeführte Umwandlung der Werthzölle in Gewichtzölle hervorgerufen worden war, daß einzelne Industrieen dadurch in ihrem Export nach Frankreich bedroht seien, erscheint größtentheils als beseitigt und es herrscht in den maßgebenden Kreisen die Ansicht, daß der Markt Frankreichs durch den neuen Vertrag unsern nationalen Industrien annähernd in bisheriger Ausdehnung geöffnet bleibe.

509 Tarif fllr die Einfuhr nach der Schweiz.

Als Grundlage zu den Unterhandlungen wurde von den schweizerischen Unterhändlern der von der Bundesversammlung in erster Lesung angenommene Tarif von 1878 vorgeschlagen und diese Grundlage von französischer Seite formell zwar angenommen, resp.

nicht sofort bestritten, aber allerdings wurde die Schweiz im Laufe der Unterhandlungen in allen wesentlichen Positionen, die in Frage kamen, auf die Ansätze von 1864 zurückgedrängt. Das gleiche Verfahren mußten sich indessen die Franzosen mit ihrem Generaltarif ebenfalls gefallen lassen, und im Großen und Ganzen können die Ergebnisse der Unterhandlungen dahin resümirt werden, daß die Konventionaltarife von 1864 de part et d'autre erneuert wurden und beide vertragschließende Theile den alten Standpunkt innebehalten haben. In dieser Richtung und bloß von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, läßt sich gegen dieses Ergebniß nichts einwenden, desto mehr aber, wenn die beidseitigen Ansätze selbst iii's Auge gefaßt werden. Es wäre allerdings nichts als billig gewesen, wenn französischerseits die Zollansätze für die .für uns wichtigen Artikel den in unserm Tarife aufgestellten etwas mehr genähert worden wären; allein das Studium der Protokolle der Unterhandlungen sowohl als das Verfolgen der Parlamentsdebatten gibt die Ueberzeugung, daß ein Mehreres nicht erhältlich gewesen war. Ob die Schweiz ohne den ominösen Passus im Frankfurter Vertrag freundliche!- behandelt worden wäre oder nicht, kann füglich dahingestellt bleiben.

Diese retrograde Bewegung unseres Tarifes kann aber überhaupt nicht so sehr beklagt werden.

Die Beweggründe zur Revision des Tarifes von 1851 dreierlei Natur:

waren

1) zu fiskalischen Zwecken ; 2) als Kampfmittel bei Vertragsunterhandlungen mit fremden Mächten, und 3) behufs zeitgemäßen Ordnens des Tarifs. Die zwei ersten Gründe fallen dahin. Die günstige Lage der Bundesfinanzen erheischt keine neuen Einnahmsquellen und es .steht also dieser Grund nicht mehr, wie früher, in erster Linie. Insofern Sie, wie wir es beantragen, den vorliegenden Vertrag genehmigen, so fallt auch der zweite Grund so ziemlich dahin. Damit dem dritten oben allegirten Grunde der Rektifikation unseres Tarifes baldmöglichst und soweit als thunlich und zweckmäßig Rechnung getragen werde, stellt die Commission einstimmig das Postulat, der Bundesrath solle beauftragt werden, noch im Laufe dieses Jahres eine darauf bezügliche Vorlage an die Bundesversammlung gelangen zu lassen. Ueber die Grundsätze, Bundesblatt. 34. Jahrg. Bd. II.

34

510

welche dabei zur Richtschnur dienen sollen oder vielmehr über die Grenzen, innerhalb welcher sich unsere freihändlerischen Grundsätze darin zu bewegen haben, wird Ihre Verhandlung über den Vertrag die nöthige Wegleitung geben.

Die logische Konseque'nz unserer Erörterungen über die Bedeutung unserer Exportindustrie für die Oekonomie der Schweiz ist das Bedürfniß billiger Produktionsverhältnisse, und diese vertragen sich mit Schutzzöllen nicht. Unsere nicht gebundenen Ansätze von 1864 mögen aber hie und da vielleicht noch einige Erhöhung gestatten, ohne daß von Schutzzoll die Rede sein kann.

Das zu entscheiden, soll Ihrer spätem Entschließung anheimfallen.

Im neuen Konventionaltarif finden wir einige wichtige Positionen in ihren frühern Ansätzen erhöht.

Der Artikel ,,Wein tt war in unserm Tarif von 1878 von Fr. 3 auf Fr. 6 erhöht worden und zwar ausschließlich als Kampfzoll.

Dies wurde auch' reichlich ausgenutzt und zwar vornehmlich zu Gunsten der Stickerei und der Wollindustrie. Von der Erhöhung des Weinzolles blieb deßhalb nur ein mäßiger Betrag zurück, nämlich 50 Cts., welches jedoch genügt, um uns eine jährliche Mehreinnahme von einer halben Million in Aussicht zu stellen.

Eine Konzession mußten wir jedoch bringen, nämlich die Ermäßigung des Zolles von Wein in Flaschen von Fr. 7 auf Fr. 3. 50, was jedoch vom finanziellen Standpunkt aus wenig zu bedeuten hat, da der Import von Wein in Flaschen nur 6 bis 7000 q. beträgt gegenüber 1,000,000 q. von Wein in Fässern.

Eine zweite Erhöhung hat für Alkohol stattgefunden, welcher in Zukunft nach dem wirklichen Alkoholgehalte im Verhältniß von 20 Cts. per q. für jeden Grad des lOOtheiligen Alkoholometers zu verzollen ist. Gegenüber dem bisherigen Zoll von Fr. 7 per 100 kg.

ist dies eine Erhöhung von beinahe dem dreifachen Betrage.

Für grobe Schuhwaaren ist der Zoll von Fr. 16 auf Fr. 30 erhöht worden und den Erzeugnissen der Wollindustrie kam eine Erhöhung von durchschnittlich 60 °/o zu gut.

Von unserm Zolltarif sind ungefähr die Hälfte der Positionen zu den Ansätzen des Tarifs von 1864 gebunden worden ; für alle übrigen, namentlich für beinahe sämmtliche Artikel der Baumwollindustrie, haben wir vollständige Freiheit erlangt. Ebenso fiel die frühere Schlußklausel des Tarif B, wonach überhaupt unser ganzer Zolltarif gebunden war, dahin.

511 Die Zurückführung einiger Tarifansätze, welche einzelne sog.

kleine Gewerbe betreffen, auf niedrigere Zahlen, als die im Tarif von 1878 nonnirten, ist namentlich deßhalb bedauerlich, weil um diese Reduktionen sich der stärkste Widerstand gegen den Vertrag gruppirt.

Ebenso sehr liegt aber auch auf der Hand, daß Frankreich einer Erhöhung unserseits auf Konfektionen, Modeartikeln, neuen Möbeln, künstlichen Blumen, Parfümerien u. s. w. sich ungeneigt zeigte, und hier eine Konzession von uns gemacht werden mußte und nicht zu umgehen war.

Uebrigens überklagen sich die Vertreter dieser sog. kleinen Gewerbe in verschiedener Weise. Wenn z. B. Schuhwaaren, für welche überdies eine bedeutende Erhöhung im Vertrage vorbehalten ist, als dem kleinen Gewerbe, resp. dem Handwerke zufallende Artikel aufgeführt werden, so ist das ein absichtlicher Irrthum. Ein erhöhter schweizerischer Zoll auf Schuhwaaren würde der schweizerischen Schuhmanufaktur zu Gute kommen und nicht dem Handwerke, und der Konsument wird ohne Nutzen für letzteres die Zollerhöhung zu entrichten haben. Oder wenn man glaubt, daß Parfümerien in Folge eines etwas höhern Zolles in der Schweiz in Konkurrenz mit den großen französischen Parfümeriefabriken einen guten Markt finden könnten, so ist das wiederum ein Irrthum.

Aehnliches wäre bei den meisten dieser kleinen Gewerbe nachzuweisen.

Auf welche Weise die Interessen der Kleingewerbe und des Handwerks auf die Dauer in Einklang gebracht werden können, ob und wie solches möglich sei, diese Fragen zu lösen, soll hier nicht versucht werden. Es ist das bekanntlich eines der großen Probleme der Jetztzeit, in welcher die Produktion durch die Maschine beherrscht wird. So wie die Sachen aber jetzt bei uns liegen, kann mit Sicherheit nur das behauptet werden, daß dem Handwerk und dem kleinen Gewerbe, die beide indirekt vom Export leben, der a l l e r s c h l e e h t e s t e Dienst erwiesen würde, wenn man der angefochtenen Tarifreduktionen wegen den Vertrag verwürfe und damit die Lebensbedingungen des Exportes abschnitte.

Es verbleibt uns noch, zweier Industrien zu erwähnen, der Leinen- und der Wollindustrie, welche vom Standpunkte ihrer Privatinteressen den Vertrag verwerfen.

Gewiß ließen es unsere Unterhändler an Bemühungen nicht fehlen, und wenn es zu bedauern ist, daß bezüglich der Leinenindustrie Frankreich zu keinen Konzessionen zu bewegen war, so begreifen wir die Opposition der Wollindustriellen weniger,

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welchen durch den Vertrag eine durchschnittliche Erhöhung des Zolles von 60 % auf ihren Fabrikaten gesichert ist. Wenn auch im Tarif von 1878 höhere Zollansätze verzeichnet sind, so sollten dieselben gerade bei Vertragsverhandlungen zu Konzessionen dienen, und überdies fragt es sich, ob das Volk durch hohe Zollansätze sich neue Lasten auferlegen will. Auch bleibt es immerhin fraglich, ob durch Zollschutz allein diesen Industrien geholfen wäre.

In der Commission ist dann noch die Frage zur Sprache gekommen, ob es nicht zweckmäßig und zugleich möglich sei, die auf 10 Jahre festgesetzte Dauer des Vertrages auf 5 Jahre zurückzuführen.

Die Möglichkeit wird nun von unsern Unterhändlern und zwar gestutzt auf positive Erklärungen der französischen Delegirten, des entschiedensten verneint, und die Vertragsdauer von 10 Jahren steht und fallt somit mit dem Vertrage. Aber auch für den Fall, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wäre, würde die Zweckmäßigkeitsfrage durchaus nicht unbedingt zu bejahen sein und von der weitern Frage abhängig gemacht werden müssen, ob mit Sicherheit oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß in 5 Jahren ein vorteilhafterer Vertrag zu vereinbaren möglich sei, als es der heute vorliegende ist. Das ist durchaus nicht sicher, sogar kaum wahrscheinlich, und deßwegen kann der Uebelstand, daß die Option zwischen 10 und 5 Jahren uns nicht mehr freisteht, nicht allzu hoch angeschlagen werden.

Der Ordnung wegen ist noch die Frage zu berühren, wie bei einer Verwerfung des Vertrages sich im b e s t e n F a l l die Sachen für uns gestalten könnten. Als besten Fall bezeichnen wir denjenigen, in dem Frankreich uns gegenüber das gleiche Verfahren wie gegen England einschlagen und uns aus freien Stücken und eigener Initiative den Vortheil der Meistbegünstigungsklausel zu gute kommen ließe. Die erste Folge wäre dann die, daß alle diejenigen Tarifermäßigungen auf unsern Hauptexportartikeln, wie Stickereien, Uhren, Käse u. s. w., die nur in dem alsdann dahingefallenen schweizerisch-französischen Konventionaltarif sich befinden und wegen deren wir einen Vertrag zu schließen versucht haben, sofort außer Betracht fallen und für diese Artikel der Generaltarif maßgebend wird.

Sodann wird die Behandlung nach der Meistbegünstigungsklausel außerdem noch abhängig sein von dem eigenen
Verhalten. Nun besteht in dieser Beziehung zwischen England und der Schweiz der Unterschied, daß man dort die freihändlerische Handelspolitik, beziehungsweise die Freiheit für Manufakturen, aufrecht zu erhalten und wie Goschen sagt das ,,thrashed horsett von Schutzzoll wieder aufzuzäumen nicht gewillt ist.

513 Wir dagegen, insofern wir den Vertrag verwerfen, thun es mit der ausgesprochenen Absicht, unsern Zolltarif im Sinne einer Erhöhung der Revision zu unterwerfen.

Es liegt auf der Hand, daß Frankreich in Folge dieser Verschiedenheit weder das gleiche Interesse, noch die gleiche Bereitwilligkeit haben wird, uns wie es gegenüber England geschehen ist die Vortheile der Meistbegünstigungsklausel zu Theil werden zu lassen ; wir haben deßhalb durchaus keine Sicherheit, daß nicht plötzlich einmal, wenn die Revision des schweizerischen Tarifes nicht mehr nach dem Geschmacke Frankreichs sein wird, die Spitze des Generaltarifs gegen uns gekehrt wird.

Das Vertragsverhältniß ist deßhalb unbedingt vorzuziehen.

Wir resümiren unsere Erörterungen dahin, daß der Vertrag unsern Wünschen und Hoffnungen nicht voll entspricht, und daß verschiedenen Interessen darin nicht, wie vorausgesehen, Rechnung getragen wird. Aber nach reiflicher Erwägung des Für und des Wider erscheint es uns als unwiderleglich angezeigt, den Vertrag deßwegen nicht von der Hand zu weisen.

In Bezug auf das Reglement betreffend die Landschaft Gex waren in der Commission keine Meinungsverschiedenheiten und hat unser Präsidium, zugleich Berichterstatter der Minderheit, die Besorgung des Berichtes übernommen.

Die gleiche Bemerkung haben wir auch bezüglich der vier Annexverträge zu machen, nämlich : 1) den Niederlassungsvertrag; 2) die Konvention zum gegenseitigen Schütze des literarischen und künstlerischen Eigenthums; 3) die Konvention über den gegenseitigen Schutz der Fabrikund Handelsmarken, der Handelsfirmen und der industriellen Zeichnungen und Modelle, und 4) die Konvention über die nachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Gren/waldungen.

Wir schließen unsern Bericht, indem wir die Ehre haben, Ihnen folgende Anträge zu stellen:

514

I.

Genehmigung in der vom Bundesrath vorgeschlagenen Form sowohl des Handelsvertrages mit Frankreich vom 23. Februar 1882, als auch des Reglements, des NiederlassungsVertrages und der Konventionen.

II.

Annahme des folgenden Postulates: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, im Laufe dieses Jahres der Bundesversammlung Vorschläge zu machen behufs endgültiger Bereinigung des schweizerischen Generalzolltarifs."

B e r n , den 12. April 1882.

Für die Mehrheit der Commission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : Rud. Geigy-Merian.

Die Mehrheit der Commission besteht aus den Herren: Baumann.

Beck-Leu.

R. Geigy-Merian.

E. Gonzenbach.

Hermann.

Hofstetter.

Kühn.

Mayor-Vautier.

Philippin.

M. Vautier.

Zweifel.

515

# S T #

Bericht der

Kommission des Nationalrathes über die am 23. Februar 1882 mit Frankreich abgeschlossenen Verträge.

(Vom 6./14. April 1882.)

Tit.

Entgegen dem Verfahren von 1864, wonach der Bundesrath über die mehrern mit Frankreich am 30. Juni 1864 abgeschlossenen Verträge in e i n e r Botschaft mit Unterabtheilungen Bericht erstattete, liegen dieses Mal mehrere Botschaften vor, d. i. für jeden der sogen. Annexverträge eine besondere. Da für die bevorstehende gleiche Sitzung der Bundesversammlung noch weitere Konventionen internationaler Natur mit Frankreich zur Ratifikation vorliegen, so halten wir es am Orte, diejenigen zu bezeichnen, mit denen wir uns zu befassen hatten. Es sind außer dem H a n d e l s vertrag: 1) ein N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g : 2) eine Uebereinkunft zum gegenseitigen S c h ü t z e des l i t e r a r i s c h e n u n d k ü n s t l e r i s c h e n Eigenthums; 3) eine Uebereinkunft zum gegenseitigen Schütze der F a b r i k und H a n d e l s m a r k e n , der Handelsnamen und der gewerblichen. Zeichnungen und Modelle; 4) eine Uebereinkunft betreffend die n a c h b a r l i c h e n V e r h ä l t n i s s e und die Aufsicht über die G r e n z W a l d u n g e n ; mit andern Worten und kurz zusammengefaßt die Verträge, welche mit dem am 30. Juni 1864 abgeschlossenen und nunmehr gekün-

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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Commission betreffend die Verträge mit Frankreich vom 23. Februar 1882. (Vom 12. April 1882.)

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1882

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2

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20

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26.04.1882

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