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Bericht des.

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1914).

(Vom 19. Mai 1914.)

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 1. Arnold Oelhafen, geb. 20. Juni 1876, Lithograph, wohnhaft gewesen in Dietikon, zurzeit in der Strafanstalt Regensdorf.

(Bundesgesetz über die Nationalbank : Fälschung von Banknoten.)

Arnold Oelhafen ist seit dem 22. August 1903 mit Elise Koepfer, geb. 4. Januar 1884, jetzt wohnhaft in Zürich, verheiratet. Er ist Vater von drei unerwachsenen Kindern. Nächste Anverwandte der Frau sind deren Brüder Theodor Koepfer, Taglöhner, und Wilhelm Koepfer, Commis und Portier, ferner ihre Mutter Frau Elise Koepfer.

Arnold Oelhafen wurde am 22. März 1898 vom Bezirksgericht Aarau wegen Pfandverweigerung mit Fr. 20 Busse bestraft, ferner am 9. Juni 1898 vom Kriminalgericht des Kantons Aargau wegen Banknotenfälschung mit 4 Jahren und 2 Monaten Zuchthaus und 6 Jahren Ehrverlust (siehe Act. 49 der Strafprozedur). Er hat diese Strafen erstanden, und zwar wurde er, nachdem ihm der Grosse Rat des Kantons Aargau ein Jahr der Zuchthausstrafe erlassen, am 25. August 1900 bedingt auf Wohlverhalten hin in Freiheit gesetzt (Bericht der Direktion der Strafanstalt Lenzburg bei den Akten). Später fand er in Zürich Arbeit und Verdienst als Lithograph und liess sich mit seiner Familie in Dietikon nieder.

Im Jahre 1908 aber schritt er neuerdings zur Verübung des Verbrechens der Banknotenfälschung, zu dem ihn seine Berufskenntnisse besonders befähigten. Er erwarb eine Autographiepresse und die nötigen Steine, liess die Presse am 14. Dezember 1908

345 durch seine Ehefrau und seinen Schwager Wilhelm Koepfer von Zürich aus nach Dietikon schaffen und fertigte in seiner Wohnung auf von seiner Ehefrau in einem Papiergeschäft in Zürich gekauftem Papier zirka 120 Stück Fr. 100-Noten .der schweizerischen Nationalbank an, unter abwechselnder Beihülfe seiner Schwäger Wilhelm Koepfer und Theodor Koepfer, die die gravierten Lithographiesteine abwaschen, mit Farbe versehen, die Autographiepresse festhalten und deren Kurbel drehen halfen. Der Verwahrungsort der Noten war nur ihm und seiner Ehefrau bekannt. Letztere übergab eine nicht näher bestimmbare Anzahl der Falsifikate dem Zimmermann Johann Hort in Zürich und ihrem Bruder Wilhelm Koepfer, welche in der Zeit vom 28. Dezember 1908 bis 2. Januar 1909 mindestens 60 Stück und zwar Hort sicher in Herzogenbuchsee, Ölten, Langenthal, Zürich, Wangen, Solothurn, Grenchen mindestens 43 Stück, Wilhelm Koepfer in Langenthal, Wangen, Solothurn und Grenchen mindestens 17 Stück dieser falschen Noten in Verkehr setzten. Die Ehefrau Oelhafen liess sodann auch Fr. 1000, von denen sie wusste, dass sie den Erlös aus vertriebenen falschen Noten bildeten, durch ihre Mutter Elise Koepfer zu einem Bekannten nach Unter-Kulm bringen. Zugleich nahm sie von Wilhelm Koepfer der getroffenen Abrede gemäss Fr. 700 in Empfang, die den Erlös aus vertriebenen falschen Noten bildeten, und bewahrte sie auf. Am 2. Januar 1909 wurden Johann Hort und Wilhelm Koepfer in Ölten und die Eheleute Oelhafen, Theodor Koepfer und Frau Elise Koepfer in Dietikon verhaftet.

Sämtliche Angeschuldigte gestanden in der Strafuntersuchung ihre Tat ein. Der Bundesrat überwies den Fall zur Untersuchung und Beurteilung an die Behörden des Kantons Zürich, und am G.Mai 1909 verurteilte die dritte Appellationskammer des Obergerichts den Arnold Oelhafen wegen Fälschung von Banknoten im Sinne des Art. 66 des Bundesgesetzes über die Nationalbank vom 6. Oktober 1905 zu 8 Jahren Zuchthaus abzüglich zwei Monaten, erstanden durch den Untersuchungs- und Sicherheitsverhaft, und ferner zu lOjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht. Als Teilnehmer an dem von Oelhafen begangenen Verbrechen wurden bestraft : Wilhelm Koepfer wegen wissentlichen Inverkehrbringens und wegen Gehülfenschaft bei Anfertigung falscher Noten zu l1/« Jahren Zuchthaus, Theodor Koepfer wegen Gehülfenschaft
bei Anfertigung falscher -Noten zu l Jahr Zuchthaus, Hort wegen wissentlichen Inverkehrbringens von falschen Noten zu 21/a Jahren Zuchthaus und zu je fünfjähriger Einstellung im Aktivbürger-

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recht, unter Abrechnung von zwei Monaten Freiheitsstrafe, die als durch den Untersuchungs- und Sicherheitsverhaft erstanden galten. Die Ehefrau Oelhafen wurde mit 8 Monaten Gefängnis und Frau Koepfer mit 3 Wochen Gefängnis bestraft.

Ende des Jahres 1909 reichte Frau Elise Oelhafen ein Begnadigungsgesuch ein mit der Behauptung, sie hätte als Ehefrau des Haupttäters nach zürcherischem Gesetze straffrei ausgehen können, da sie in blindem Gehorsam zu ihrem Gatten gehandelt habe.

Die Bundesversammlung wies dieses Gesuch mit Rücksicht auf die schon sehr milde Bestrafung durch das urteilende Gericht; am 16. Dezember 1909 ab (siehe Bundesbl. 1909, Band V, 65), während Johann Hort nach Ablauf von zwei Dritteln seiner Strafzeit auf 6. Dezember 1910 begnadigt wurde (Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 2. Dezember 1910, Bundesbl.

1910, Band V, 634).

Mit Eingabe vom 15. Oktober 1913 ersuchte Frau Elise Oelhafen, die mit ihren drei Kindern gegenwärtig in Zürich wohnt, für ihren Ehemann um Erlass des Restes der Strafe, und Arnold Oelhafen schliesst sich in einer selbständigen Eingabe vom 11. Januar 1914 diesem Gesuche an.

Dabei wird ausgeführt, Oelhafen habe bereits sein sechstes Strafjahr angetreten, sei durch Krankheit, Schicksalsschläge in seiner Familie, auch abgesehen von seiner Strafe, sehr hart geprüft worden. Er könnte nach seiner Freilassung einer hülfsbedürftigen 70jährigen Mutter, seinen Kindern und seiner Ehefrau, die durch die Heimatgemeinde unterstützt werden müssten, wirksam zur Seite stehen. Oelhafen werde durch häusliche Pflege wieder die volle Gesundheit zurückerlangen, die durch die lange Strafzeit fast völlig untergraben worden sei; ein Rückfall sei vollkommen ausgeschlossen und der Strafzweck erreicht.

Oelhafen hat sich während der Verbüssung der Strafe gut verhalten. Die Beamtenkonferenz der Strafanstalt Regensdorf schildert ihn als einen fleissigen, exakten Arbeiter, der bereits durch Versetzung in die dritte Arbeitsklasse ausgezeichnet worden sei; durch allerlei Schicksalsschläge geprüft, werde er auch bei vorzeitiger Entlassung keine sonnige Freiheit antreten.

Oelhafen hat sich jedoch, nachdem er im Jahre 1900 wegen Banknotenfälschung mehr als 2 Jahre Zuchthausstrafe verbüsst hatte, durch den schweren Rückfall in das nämliche Verbrechen als ein hartnäckiger, gemeingefährlicher Fälscher erwiesen. Ein erneuter Rückfall steht bei ihm, wenn er jetzt in Freiheit ge-

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setzt würde, keineswegs ausser Frage, denn die gute Führung während der abgelaufenen Strafzeit unter der strengen Aufsicht und Bewachung bietet keine Gewähr für wirkliche nachhaltige Besserung. Seine Straftat war deshalb besonders verwerflich und bedeutungsvoll, weil er sein verbrecherisches Tun auf einen grossen Kreis von Verwandten und nahen Bekannten übertragen hat und diese vorher unbescholtenen Personen in sein Treiben hineinzuziehen wusste.

Nach der Praxis der Bundesversammlung wird Begnadigung nur gewährt, wenn wenigstens zwei Drittel der Strafe erstanden sind, ein Ausgleich zum bedingten Straferlass der Kantone. Oelhafen hat insgesamt 94 Monate Zuchthaus zu verbüssen, zwei Drittel davon betragen etwas mehr als 62 Monate, die erst im Juli 1914 erstanden wären.

Die Verhältnisse sprechen aber nicht nur für Verweigerung der Begnadigung auf diesen Zeitpunkt, sondern für völlige Abweisung des Gesuches, zumal durchaus nicht feststeht, dass durch die vorzeitige Entlassung des Verurteilten eine nennenswerte Besserstellung seiner Angehörigen zu erwarten wäre.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Arnold Oelhafen abzuweisen.

2. Karl Rubli, geb. 1871, Monteur in Gebolthausen, Kanton Thurgau.

(Widerhandlung gegen das Patenttaxengesetz.)

Karl Rubli versuchte am 12. März 1912, in Neuwilen, Kanton Thurgau, Bestellungen auf den Messerschärfeapparat ,,Kreuzstahl" für die Firma A. Ambühl in Emmishofen aufzunehmen. Da er nicht im Besitze einer Ausweiskarte für Handelsreisende war, verzeigte ihn die Polizei, und der Statthalter von Kreuzungen verurteilte ihn am 19. März 1912 zu Fr. 40 Busse und zur Nachzahlung der Patenttaxe von Fr. 150. Die bezirksgerichtliche Kommission bestätigte auf eine Einsprache Rublis am 12. September 1912 die Busse, während die Nachzahlung der Patenttaxe von Fr. 150 nachträglich durch das eidgenössische Handelsdepartement erlassen wurde. An die Busse hat Rubli Fr. 10 bezahlt.

Rubli ersucht um Erlass der Strafe, da er sich auf Anraten seines Chefs auf die Reise begeben und dieser in Frauenfeld eine taxfreie, grüne Ausweiskarte verlangt, sie aber nicht zugesandt

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erhalten habe. Durch Unfall sei er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und mit seiner Familie in grosse Not geraten.

Aus den Akten ergibt sich, dass Rubli und sein Chef Ambühl um eine grüne Ausweiskarte, jedoch für andere Artikel als ,,Kreuzstahltt, eingekommen waren und dass ihnen die Karte wegen Taxpflichtigkeit der Gegenstände verweigert wurde. Nach den Motiven des gerichtlichen Urteils war Rubli pflichtig, eine rote Taxkarte zu lösen, eine Auslegung des Spezialgesetzesi, die indessen selbst vom eidgenössischen Handelsdepartement i:a Zweifel gezogen wird, da der Artikel ,,Kreuzstahl" vorzugsweise im Gewerbe, nicht in der Haushaltung verwendet wird (siehe das bei den Akten liegende Gutachten vom 27. März 1914, in welchem die Ansicht geäussert wird, dass die Busse ganz oder teilweise erlassen werden sollte). In Berücksichtigung dieses Standpunktes der zuständigen Bundesbehörde und der Armut und Notlage des Rubli ist die ausgesprochene Busse zu ermässigen.

A n t r a g : Es sei die dem Karl Rubli auferlegte Busse von Fr. 40 auf Fr. 10 zu ermässigen.

3. Eugène Blanc, geb. 1885, Handelsreisender, rue du Valentin 45, Lausanne.

(Widerhandlung gegen das Patenttaxengesetz.)

Eugène Blanc wurde am 31. Oktober 1913 an der Aarbergergasse in Bern polizeilich angehalten, weil er in letzter Zeil; bei verschiedenen mechanischen Werkstätten und Schlossereien in Bern und in Nidau Bestellungen auf Spiralbohrer aufgenommer, hatte, ohne eine grüne taxfreie Ausweiskarte zu besitzen. Der Polizeirichter von Bern, vor dem Blanc die Vorzeigung als richtig; zugestand, verurteilte ihn am selben Tage in Anwendung der Art. l, 4 und 8 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden zu Fr. 100 Geldbusse und Fr. 3. 50 Staatskosten.

Blanc ersucht um Ermässigung oder gänzliche Aufhebung der ausgesprochenen Geldbusse, da diese viel zu hoch, und er nur Angestellter, nicht professioneller Reisender und der Meinung gewesen sei, er brauche kein Patent, weil er nur ausnahmsweise bei auswärtigen Kunden Bestellungen aufnehme.

Das eidgenössische Handelsdepartement befürwortet die Herabsetzung der Busse auf Fr. 5, da es sich um die Unterlassung

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einer blossen Formalität handle, die gewöhnlich in dieser Weise oder höchstens mit .Fr. 10 geahndet werde.

Das Bereisen der Schweiz durch Handelsreisende ohne Ausweiskarte wird in Art. 8 des zitierten Bundesgesetzes mit einer Geldbusse bis auf Fr. 1000 bedroht. Die Minimalbusse beträgt demnach Fr. 1. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Umgehung eines halbjährlichen Taxsteuerbetrages von Fr. 100 handelt, die von den bernischen Gerichten als Massstab für die Höhe der auszufällenden Busse angenommen wird, sondern bloss eine polizeiliche Ordnungsvorschrift verletzt worden ist, so rechtfertigt es sich, die Geldbusse auf Fr. 10 zu ermässigen.

A n t r a g : Es sei die dem Eugène Blanc auferlegte Geldbusse von Fr. 100 auf Fr. 10 zu ermässigen.

4. Eduard Hänni, geb. 1886, Landarbeiter in Diessbach bei Buren.

(Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Schwachund Starkstromanlagen.)

Eduard Hänni erstellte im Jahre 1912 unbefugterweise in der Wohnung seines Bruders Friedrich Hänni eine elektrische Leitung, die von der dort bestehenden Lichtanlage in ein hinteres Zimmer zu einer Handlampe führte. Dem Elektrizitätswerk Wangen wurde derart widerrechtlich Strom entzogen. Wann die Leitung erstellt und wie lange sie benutzt wurde, konnte das Strafverfahren nicht feststellen. Der Gesuchsteller wurde vom Inspektor verzeigt und am 21. Mai 1913 wegen Übertretung des Art. 58 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen durch den Polizeirichter von Buren zu Fr. 500 Geldbusse und zu den Kosten verurteilt. Die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ermässigte im Appellationsverfahren, trotz der vielen erschwerenden Umstände, die ausgesprochene Busse auf Fr. 200.

Hänni, der die Tat vor dem Richter leugnete, ersucht nun um Erlass der Strafe, da sie in keinem richtigen Verhältnis zu der Übertretung stehe und für ihn bei seinen ärmlichen Verhältnissen eine grosse Härte bedeute, besonders da er ausserdem noch die Gerichtskosten (Fr. 52. 75 und Fr. 25) zu bezahlen habe.

Die bestehenden Strafmilderungsgründe wurden von der obern Instanz innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens in weit-

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geltendster Weise berücksichtigt, da für derartige Fälle eine Geldbusse bis zu Fr. 3000 oder Gefängnis bis zu einem Jahr angedroht wird, und die Verurteilung entspricht dem gesetzlich festgestellten Tatbestande. Es liegen somit keine Gründe dafür vor, die Höhe der Strafe noch mehr herabzusetzen.

A n t r a g : Es sei das Gesuch des Eduard Hänni abzuweisen.

5. Oskar Schibli, geb. 1897, Lehrling in Otelfingen, Zürich.

(Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz.)

Schibli stellte Anfang Januar 1914 in Dietikon im Hause des Nachbarn seines Lehrmeisters eine eiserne Marderfalle auf.

Eine Katze geriet in die Falle und musste abgetan werden.

Schibli wurde wegen Jagdfrevels verzeigt und durch das Statthalteramt Zürich am 24. Januar 1914 in Anwendung von Art. 6, lit. &, und Art/ 21, Ziffer 3, lit. a, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz wegen Anbringens von Fangvorrichtungen zu Fr. 100 Busse und zu den Kosten verurteilt. Eine gerichtliche Beurteilung verlangte er nicht, weil auf das Bussenminimum erkannt worden war.

Der Vater des Verurteilten und dieser selbst ersuchen nun um Herabsetzung der Geldbusse auf Fr. 30, da die Strafe dea Gebüssten bei seiner Jugend ausserordentlich hart treffe und der Fall vom Gesetzgeber offenbar nicht in Betracht gezogen worden sei. Schibli habe zudem mit Einwilligung des Hauseigentümers gehandelt.

§ 21 des kantonalen zürcherischen Jagdgesetzes vom 30. März 1908 gestattet in Ausführung von Art. 4 des Bundesgesetzes den bedrohten Grundbesitzern, im Umkreis von 50 m von ihren Wohnund Wirtschaftsgebäuden jederzeit Raubwild, also auch Marder, zu erlegen. Sie können dieses Recht durch einen Jagdberecbtigten ausüben lassen.

Aus den Akten lässt sich nicht feststellen, ob Sohibli dio Einwilligung des Hausbesitzers vor der Tat, wie er geltend macht, eingeholt hat. Die vorgelegte Bescheinigung hat, weil erst nachträglich ausgestellt, keine Beweiskraft, jedenfalls aber war er kein Jagdberechtigter.

Mit Rücksicht auf die Jugend des Fehlbaren und die Tatsache, dass durch das Aufstellen der Falle keine Gefahr für Per-

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sonen oder Tiere ausserhalb des zu schützenden Hauses entstand, rechtfertigt es sich immerhin, die Strafe herabzusetzen.

A n t r a g : Die dem Oskar Schibli auferlegte Busse von Fr. 100 sei auf Fr. 50 zu ermässigen.

6. Christian Reusser, geb. 1851, und Friedrich Moser, geb. 1880, beide Fabrikarbeiter, wohnhaft im Hünibach bei Hilterfingen.

(Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz.)

Christian Reusser und Friedrich Moser fanden am 13. Mai 1913 als Angestellte eines Pächters beim Mähen 5 Stück junge Hasen, von denen einer, weil verletzt, sofort getötet wurde. Sie nahmen von den übrigen je ein Stück nach Hause, während ein Knabe Alfred Imhof, geb. 2. September 1898, die zwei restierenden erhielt. Der Gerichtspräsident von Thun sistierte die Strafverfolgung wegen Strafunmündigkeit gegenüber dem Knaben Imhof, verurteilte dagegen am 24. Mai 1913 den Chr. Reusser und Fr. Moser in Anwendung des Art. 6, lit. d, Art. 21, Ziffer 5, lit. a, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu je Fr. 40 Geldbusse und je Fr. 2. 20 Kosten.

Die letzteren stellen nun das Gesuch um Erlass der ausgefällten Strafe, da sie einer Gesetzesübertretung sich nicht bewusst gewesen seien und es sich nur um eine harmlose Verfehlung handle. Der Gemeinderat von Heiligenschwendi und der Gerichtspräsident von Thun empfehlen das Gesuch. -- Da zur Strafbarkeit einer Polizeiübertretung, wie im vorliegenden Falle, nicht erforderlich ist, dass die Täter bewusstermassen die gesetzliche Vorschrift übertraten, und da der Richter die Geringfügigkeit der Verfehlung bereits bei der Festsetzung der Busse, für die er das gesetzliche Mindestmass anwandte, genügend berücksichtigte, so liegt kein Grund vor, den Begehren der beiden Gesuchsteller zu entsprechen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Christian Reusser und des Friedrich Moser abzuweisen.

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7. Gottfried Sieber, geb. 1880, Landwirt in Reudien bei Reichenbach.

(Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz.)

Sieber fing im Frühjahr 1913 beim Ausräumen einer Höhle unter dem Stallboden der Sennhütte seines Nachbarn einen jungen Fuchs, nahm ihn nach Hause und hielt ihn dort gefangen. Dur Gerichtspräsident von Frutigen, vor dem er die eingereichte Anzeige als richtig anerkannte, verurteilte ihn am 11. September 1913 in Anwendung des Art. 6, lit. rf, und Art. 21, Ziffer 5, lit.
Sieber nahm das Urteil an, ersucht aber um Ermässigung der Busse durch Begnadigung, da er nur infolge Aufforderung des Stallbesitzers beim Einfangen der Füchse geholfen habe.

Diesen Grund hatte er jedoch bereits dem Richter bekannt gemacht; und er schliesst die Straffälligkeit keineswegs aus. Es liegt somit kein Anlass zur Begnadigung vor.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Gottfried Sieber abzuweisen.

8. Alfred Hofer, geb. 1877, Zimmermann in Golaten, Bern.

(Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz.)

Alfred Hofer grub am 2. Januar 1914 im Kallnachwald bei Aarberg mit Jagdhunden einen Dachs aus und tötete ihn. Sein gelöstes Winterpatent berechtigte ihn jedoch ausdrücklich nur zur Jagd auf Fuchs, Marder oder Iltis, und er wurde daher vom Gerichtspräsidenten von Aarberg in Anwendung von Art. 6 und Art. 21, Ziffer 5, a, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom 24. Juni 1904, wegen verbotener Jagd zu Fr. 401 Geldbusse und Fr. 3 Staatskosten verurteilt. Hofer nahm da« Urteil an.

Hofer ersucht nun um Erlass der Strafe, da er als patentierter Jäger sich zum Erlegen des Dachsen für berechtigt gehalten habe. Die Unkenntnis über den Umfang der Patentberechtigung schliesst jedoch seine Straffälligkeit nicht aus, da es sich um eine Polizeiübertretung handelt, und sie kann auch

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nicht entschuldigt werden, weil das Patent die jagdbaren Tiere mit Namen aufführte.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Alfred Hofer abzuweisen.

9. Friedrich Schmid, geb. 1892, Ernst Schmid, geb. 1880, beide Landwirte, wohnhaft in Leimiswil, Kanton Bern.

(.Widerhandlung gegen das Jagdgesetz.)

Friedrich und Ernst Schmid lagen zu Weihnachten 1913 der Jagd ob und schössen zwei Eichhörnchen. Sie wurden verzeigt und am 13. Januar 1914 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen wegen Jagd an einem Sonntag in Anwendung der Art. 21, Ziffer 4, a, Art. 7, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz jeder eventuell zu Fr. 50 Geldbusse und zu den Staatskosten, Fr. 7. 20, verurteilt. Beide unterzogen sich dem Urteil.

Sowohl Friedrich als Ernst Schmid ersuchen um Erlass der Geldbusse, da sie die Tat aus Gesetzesunkenntnis begangen hätten ; sie seien bisher nicht vorbestraft, und die Strafe treffe sie hart.

Die Sonntagsjagd ist jedoch im Kanton Bern, ohne dass der Täter seine Straffälligkeit kennt, strafbar. Das Urteil ist zudem ein sehr mildes, weil es sich um Jagd an einem hohen Sonntag^ handelt, der gegenüber der Richter nur auf das Bussenminimum erkannte, und auch die bisherige Straffreiheit vermag die Aufhebung der auf Grund des gesetzlich festgestellten Tatbestandes ausgefällten Busse nicht zu rechtfertigen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Friedrich und ' des Ernst Schmid abzuweisen.

10. Bendicht Huggler, geb. 1874, Bahnangestellter in Meiringen, (Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Bendicht Huggler wurde am 21. November 1913 durch den Gerichtspräsidenten von Meiringen zu l Tag Gefangenschaft und Fr. 4 Staatskosten verurteilt, weil er die Militärpflichtersatzsteuer für 1913 samt Kosten im Betrage von Fr. 16. 30 trotz zweier gesetzlicher Mahnungen nicht rechtzeitig bezahlt hatte.

354 Huggler ersucht um Erlass der Strafe, da er nicht beabsichtigt habe, die Steuer nicht zu bezahlen. Er sei infolge Krankheit und von Ausgaben für seine zahlreiche Familie (7 unerwachsene Kinder) in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Der Sektionschef von Meiringen bestätigt diese Angaben und empfiehlt das Gesuch. Der Sektionschef von Brienzwiler, der den Huggler verzeigte, erklärt, er hätte Aufschub gewährt, wenn der Pflichtige rechtzeitig darum eingekommeii wäre.

Die finanziellen Verhältnisse des Huggler "waren jedoch nicht so schlimm, dass sie die Aufhebung der gesetzlich ausgesprochenen Strafe rechtfertigen würden. Bei einigem guten Willen wäre ihm, wie die Urteilsmotive ausführen, die Bezahlung der verMltnismässig geringen Steuersumme wohl möglich gewesen. Dor Gesuchsteller hat zudem verfehlt, rechtzeitig beim Richter um Stundung sich zu bewerben.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Bendicht Huggler abzuweisen.

in Tavannes.

(Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer.)

Lwurde vom Gerichtspräsidenten von Moutier am 11. Dezember 1913 wegen Nichtbezahlung seiner Militärsteuor für 1912 von Fr. 16. 30 zu 2 Tagen Polizeiarrest, zu Wirtshausverbot für so lange, als die Militärsteuer nicht bezahlt sei -- jedoch nicht für länger als für 2 Jahre -- und zu Fr. 8. 55 Kosten verurteilt.

Er ersucht um Erlass der Strafe, da der Sektionschef ihm im Februar 1913 mitgeteilt habe, dass er für das Jahr 1912 nicht militärsteuerpflichtig sei. Auf eine gerichtliche Vorladung im November 1913 habe er sich an das eidgenössische Militärdepartement gewandt um Auskunft, sei aber inzwischen durch den Richter verurteilt worden. Es ergibt sich jedoch aus den Strafakten, dass Leuba vom Sektionschef im Frühjahr 1912 rechtzeitig über seine Steuerpflicht aufgeklärt worden ist, dass er 'im Laufe des Sommers zwei gesetzliche Mahnungen zugesandt erhalten hat und dass der Richter, dem er den erwähnten Grund im ersten Termin ebenfalls vorgebracht hat, ihn erst nachdem sich dessen Unhaltbarkeit erwiesen hatte, im zweiten Termin in contumaciam verurteilte. Es liegt somit kein Grund zur Begnadigung vor.

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A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Max Leuba abzuweisen.

12. Hans Alexander Feldmann, geb. 1883, Schriftsetzer in Bern.

(Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer. J Der Polizeirichter von Bern verurteilte den Hans Alexander Feldmann am 24. Dezember 1912 wegen Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer für 1911 und 1912 im Gesamtbetrage von Fr. 47. 60, zu 3 Tagen Gefangenschaft, 6 Monaten Wirtshausverbot und Fr. 7 Staatskosten.

Im Frühjahr und im Herbst 1913 kam Feldmann um Erlass der Strafe ein, wurde aber beide Male abgewiesen. Er ersucht neuerdings um Begnadigung, da durch Strafgerichtsurteil des Polizeirichters von Bern, vom 3. Februar 1914, eine Frau Egli, der er Geld zur Bezahlung der Steuer übergeben habe, wegen Unterschlagung von Fr. 3 zu zwei Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf 3 Jahre, verurteilt worden sei. Er selber sei daher vom Richter zu Unrecht verurteilt worden.

Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass Feldmann in der Gerichtsverhandlung vom 22. November 1912 wusste, dass Frau Egli nur Fr. 15, statt Fr. 18, abgeliefert hatte, da er dem Richter selber die bezügliche Quittung von Fr. 15 vorwies und um Verschiebung und Ansetzung eines neuen Termins einkam. Im Urteilstermin vom 24. Dezember 1912, bis zu welchem er keine neue Zahlung leistete, erschien er sodann zur Gerichtsverhandlung nicht. Zudem betrug die zu bezahlende Steuersumme, wegen der er dem Strafrichter überwiesen war, Fr. 47. 60, so dass eine Mehrzahlung von Fr. 3 seine Straffälligkeit nicht aufhob. Unter ·solchen Umständen liegt kein Grund vor, nachträglich auf das Begnadigungsgesuch einzutreten.

A n t r a g : Es sei auf das Begnadigungsgesuch des Hans Alexander Feldmann nicht einzutreten.

13. Walter Aegerter, geb. 1889, Commis, Kapellenstrasse 10, in Bern.

(Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer.)

Walter Aegerter wurde durch den Polizeirichter von Bern am 15. Dezember 1913 wegen Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer von Fr. 25. 30 für 1913 zu 2 Tagen Gefängnis, 6 .Monaten Wirtshausverbot und Fr. 5 Staatskosten in contumaciam Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IH.

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356 verurteilt. Am 7. März 1914 bestätigte die Erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Urteil.

Aegerter ersucht nun iim gnadenweisen Brlass der Strafe^ da er in der Gerichtssitzung vom 7. März für diesen Tag Frist zur Bezahlung der Steuer erhalten habe und sie hierauf bezahlt habe. Die Erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat jedoch laut erstattetem Berichte die Gerichtssitzung bloss für zirka l1^ Stunden unterbrochen, um Aegerter bis zu dem auf die Mittagsstunde anberaumten Schluss der Sitzung eine letzte Frist der Zahlungsmöglichkeit zu geben. Trotzdem diese Frist dem Aegerter eröffnet wurde, hat er sie nicht, benutzt, was das Gericht durch Anfrage beim Kreiskommando f&3tstellte. Er hat allerdings, gemäss Bescheinigung im Dienstbüchlein, die Taxe noch gleichen Tages bezahlt, aber offenbar erst nach Ablauf der vom Gerichte bewilligten Frist und versäumt, dem Gerichte die Erfüllung seiner Pflicht zur Kenntnis zu bringen.

Dem Gesuchsteller wurde auf besondere Bitte vom schweir zerischen Justiz- und Polizeidepartement Aufschub des Strafvollzuges bis zum Entscheide der Bundesversammlung gewährt, um nicht den Entscheid dieser Instanz zu präjudizieren. In der Sache selbst aber erscheint die Gewährung von Strafnachlass durch BIgnadigung nicht angängig. Aegerter hat nicht nur die administrativen Fristen und Mahnungen zur Zahlung der Steuer vor der Überweisung an den Strafrichter nicht beachtet, sondern auch die Fristgewährung der gerichtlichen Appellationsinstanz, die das; höchste Mass von Nachsicht mit dem säumigen Pflichtigen enthielt, das zu seinen Gunsten angewendet werden konnte. Das.

gerichtliche Verfahren wurde infolge seiner unverantwortlichen Nachlässigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen, und die nachher erfolgte Zahlung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers nicht geeignet, die verhängte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Strafe zu annullieren.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Walter Aegerter abzuweisen.

14. Gottlieb Strausack, geb. 1888, Schreiner in Grenchen.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.} Gottlieb Strausack wurde vom Gerichtspräsidenten SolothurnLebern wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer für 1912 (Fr. 15.60) am 31. Dezember 1913 zu 3 Tagen Gefängnis und zu den ergangenen Staatskosten verurteilt. Der Regierungsrat des Kantons,

357 Solothurn bewilligte Strausack sodann Aufschub des Strafvollzuges bis zum 25. Juni laufenden Jahres.

Strausack bittet um gnadenweisen Brlass der Gefängnisstrafe, da er der Meinung gewesen sei, zur Bezahlung der Militärsteuer für 1912 nicht verpflichtet zu sein, und da er und seine Frau durch andauernde Krankheit in finanzielle Bedrängnis geraten seien.

Die Steuerpflichtigkeit für 1912 wurde von Strausack bei den Militärbehörden nicht angefochten; der mildernde Umstand der Krankheit in der Familie ist vom Richter bei der Berechnung des Strafmasses in Berücksichtigung gezogen worden, und da Strausack, wie aus den Akten hervorgeht, sich sonst nicht in ökonomisch misslicher Lage befand, so liegt kein Grund zur Begnadigung vor.

Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Gottlieb Strausack abzuweisen.

15. Eduard Feuz, geh. 1883, Mechaniker in Bümpliz, 16. Johann Zimmerli, geb. 1887, Giesser in Bern, und 17. Johann Weber, geb. 1877, Zimmermann in Obereichi bei Wahlern, Kanton Bern.

(Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer.)

Die vorgenannten Steuerpflichtigen wurden wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer bestraft: Eduard Feuz und Johann Zimmerli am 15. Dezember 1913 vom Gerichtspräsidenten von Bern zu je 2 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Wirtshausverbot und Fr. 5 Staatskosten (Steuerbetrag für 1913 für Feuz Fr. 25. 30, für Zimmerli Fr. 22. 30) ; Johann Weber am 15. Dezember 1913 durch den Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 2.60 Staatskosten (Steuerbetrag für 1913 Fr. 4. 35) und am 9.- Februar 1914 zu weiteren 2 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Wirtshausverbot und Fr. 3. 60 Staatskosten (Steuerbetrag für 1911/12 Fr. 10. 40).

Sie ersuchen um Erlass der auferlegten Polizeistrafen, da sie durch Krankheit, Arbeitslosigkeit und schlechten Verdienst an der rechtzeitigen Bezahlung der Steuer verhindert worden seien; Weber führte vor dem Richter an, er habe eine Familie mit 6 Kindern zu erhalten.

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Der Gemeinderat von Wahlern empfiehlt das Begnadigungsgesuch des Weber, dagegen ist nach dem Leumundszeugnis des Gemeinderates von Bümpliz Feuz ein liederlicher und arbeitsscheuer Mensch, der bei gutem Willen seinen Verpflichtungen leicht nachkommen könnte. Weber ist durch Verfügung des Militärdepartements aus der Armee entlassen worden, weil er sich im Herbst 1911 zum Wiederholungskurs seiner Einheit nicht stellte.

Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass jeder der Bestraften vor der Verurteilung vom Richter eine mehrwöchige Frist zur Bezahlung der Steuer anbegehrte und auch erhielt, und dass der Richter die hier vorgebrachten Entschuldigungsgründe schon bei der Urteilsfällung gebührend berücksichtigte. Es liegt kein Grund vor, sie noch einmal zu würdigen und den gestellton Begehren zu entsprechen.

A n t r a g : Es seien die Begnadigungsgesuche Eduard Feu:s, Johann Zimmerli und Johann Weber abzuweisen.

18. Ernst Hofer, geb. 1877, S. B. B.-Lokomotivführer, Brunnmattstrasse 81b in Bern.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Ernst Hofer wurde am 15. Dezember 1913 durch den Gerichtspräsidenten von Bern wegen Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer für 1913, im Betrage von Fr. 22. 30, zu 2 Tagen Gefängnis, 6 Monaten Wirtshausverbot und zu Fr. 5 Staatskosten verurteilt. Die Erste Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, an die Hofer appellierte, bestätigte am 7. März 1914 das Urteil.

Hofer ersucht um Erlass der Strafe, da er bei der Urteilsnotifikation appelliert und den Steuerbetrag nachher bezahlt habe, und da er infolge unverschuldeter Armut an der Bezahlung verhindert gewesen sei.

Der Steuerbetrag ist am 28. Januar 1914, also vor dem Urteil der Appellationsinstanz, bezahlt worden. Der Sektionschef teilte die Bezahlung jedoch .den Gerichtsbehörden nicht mit. und sie blieb dem urteilenden Gerichte unbekannt, so dass eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte. Nach dem Texte des Gesetzes und der Praxis kommt ihr aber eine strafbefreiende Wirkung zu, und es rechtfertigt sich daher, das gestellte Gesuch zu berücksichtigen.

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A n t r a g : Es sei dem Ernst Hofer die auferlegte Strafe in Gnaden zu erlassen.

19. Walter Stutz, Institut graphique, St-Pierre 12, Lausanne.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

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Mit Eingabe an die Bundesversammlung, vom 18. Januar 1914, ersuchte Walter Stutz a. um Erlass beziehungsweise Herabsetzung der ihm von den waadtländischen Behörden für 1913 auferlegten Militärsteuer; b. um Aufhebung einer Strafe von 5 Tagen Gefängnis, zu welcher ihn das Gericht von Lausanne wegen Nichtbezahlung der erwähnten Steuer verurteilt hatte.

Der Bundesrat hat nach eingehender Prüfung der Verhältnisse durch Beschluss vom 28. April 1914 den Rekurs des W.

Stutz, soweit er die Feststellung der Militärsteuer betrifft, als unbegründet abgewiesen und die Akten an die Bundesversammlung geleitet behufs Entscheidung über das Begnadigungsgesuch.

Stutz bringt zur Begründung dieses letzteren nur vor, dass er zu Unrecht mit einer zu hohen Steuer belegt worden sei und verweist im weiteren darauf, dass er als Familienvater und wegen Krankheit sein Brot recht schwer verdienen müsse, auch bisher einen unbescholtenen Leumund genossen habe. Irgendwelche Nachweise über Vermögen und Verdienst hat er nicht vorgelegt.

Unter diesen Umständen kann dem Gesuche um Begnadigung keine Folge gegeben werden.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Walter Stutz abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 19. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1914). (Vom 19. Mai 1914.)

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27.05.1914

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