739 Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfen II. Klasse : Zanetti, Leone, von Puschlav ; Loriol, Joseph, von Charmoille (Bern); Bernasconi, Romeo, von Chiasso.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Birseckbahn in Ariesheim stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 6,276 km lange elektrische Bahnlinie von der Kantonsgrenze auf der Strasse BaselMünchenstein bis zum Amtsplatz im Dorfe Dornachbrugg samt Betriebsmaterial und Zugehören im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden, behufs Sieherstellung eines Anleihens von 500,000 Fr., das zur Rückzahlung desjenigen von 250,000 Fr. vom Jahre 1902, sowie zur Deckung von Baukosten verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, soll das Pfandrecht nur den Oberbau, mit Inbegriff der elektrischen Leitungen, ergreifen, nicht aber auch den öffentlichen Grund.

Gemäss gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekanntgemacht und gleichzeitig eine mit dem 8. August 1914 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. Juli 1914.

(2.).

Im Namen des schweizer. Bundesrates, Schweizer. Bundeskanzlei.

740

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1913 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird voraussichtlich in der ersten Hälfte des Monats September 1914 erscheinen und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau fUr Handelsstatistik in Bern bestellt werden (Preis Fr. 5).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 21. Juli 1914.

(3.)..

Schweiz. Dberzolldirektion.

Oeffentlicher Erbenaufruf.

Laut Entscheid des Kantonsgerichtes Zug vom 22. Dezember 1913 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1871 an: Josef Leonz Dossenbach, geb. den 26. Juni 1838, und Josef Anton Bernhard Dessenbach, geb. den 3. Februar 1842, Söhne des Johann Bernhard Alois Dossenbach und der A. M. Veronika Lugard geb. LTster, beide von Baar, als verschollen erklärt.

Auf Verlangen des tit. Bürgerwaisenamtes Baar, unter Hinweis auf Art. 555 des Zivilgesetzbuches und die bezüglichen Einführangsbestimmungen, werden anmit alle diejenigen Drittpersonen, welche ausser den hierorts bekannten Erben, von welchen ein Verzeichnis auf der Gerichtskanzlei Zug aufliegt, auf die Erbschaft der obgenannten Erblasser Anspruch erheben wollen, gerichtlich aufgefordert, unter Beilegung eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 1. Juli 1915 bei der Gerichtskanzlei Zug vermittelst schriftlicher und mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange sich anzumelden, und zwar unter Androhung, dass erst später gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 13. Mai 1914.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

741

Verschollenheitsruf.

B'ranz Josef Xaver Landtwing, gewesener Schlosser, von Zug, geboren den 25. Januar 1841, Sohn des Michael Karl Beat Landtwing und der Maria Magdalena geb. Stadiin, ist seinerzeit nach Amerika ausgewandert und ist von ihm seit 1888 keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission der Stadt Zug, namens der Erben der am 1. März 1914 in Zug verstorbenen Jungfrau Maria Anna Kathrina Karolina Landtwing, wird anmit der genannte Franz Josef Xaver Landtwing, gewesener Schlosser, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 1.Juni 1915 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Franz Josef Xaver Landtwing als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 13. März 1914.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Wettbewerb- undStellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Telegraphenlehrlinge.

Eine Anzahl junger Leute männlichen Geschlechts soll, gemäss Verordnung des Bundesrates vom 6. Juli 1909, zum Telegraphendienste herangebildet und zu diesem Zwecke als Lehrlinge auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse untergebracht werden.

Die Bewerber müssen sich über eine gute Schulbildung und über Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ausweisen. Sie dürfen nicht unter 16 und nicht über 22 Jahre alt sein und keine körperlichen Eigenschaften haben, die dem Telegraphendienste hinderlich sein könnten.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1914

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30

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29.07.1914

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739-741

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