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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Steffisburg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken.

(Vom 20. November 1914.)

Die Verwaltung der seit einiger Zeit dem Betriebe übergebenen elektrischen Bahn Steffisburg-Thun-Interlaken hat die Erfahrung machen müssen, dass die Einnahmen aus dem Güterverkehr den gehegten Erwartungen nicht entsprechen. Dieses ungünstige Ergebnis schrieb die Bahn dem Umstände zu, dass in ihrer Konzession vom 19. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 328) für die Beförderung von Gütern nur eine Taxe von höchstens 5 Rappen, sowie eine Mindesttransporttaxe von höchstens 20 Rp.

vorgesehen ist. Sie stellte daher mittelst Eingaben vorn 29. April und vom 8. September dieses Jahres das Gesuch um Abänderung einiger Bestimmungen ihrer Konzession. Die Bahngesellschaft beabsichtigte ursprünglich, die Taxerhöhung mit der Annahme des Reformtarifsystems zu verbinden. Nachdem jedoch der zur Vernehmlassung aufgeforderte Regierungsrat des Kantons Bern gegen die Änderung des Tarifsystems Bedenken erhob, verzichtete sie darauf und begnügte sich damit, um die folgenden Änderungen ihrer Konzession nachzusuchen : In Art. 19, Absatz 2, der Konzession soll die Taxe für die Beförderung von Reisegepäck von 10 auf 12,5 Rappen erhöht werden.

Ferner wünscht die Bahnverwaltung, dass die in Art. 20 für die Güterbeförderung festgesetzte Taxe von 5 Rappen auf 7 Rappen erhöht werden möchte. Der Art. 20 soll im übrigen dahin ergänzt werden, dass der Gesellschaft gestattet wird, bei Beförderung von Gütern in Eilfracht die Taxe um. 60 °/o des gewöhnlichen Ansatzes zu erhöhen.

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Im Art. 24 soll die Mindesttaxe für eine Gepäck- oder eine Gütersendung von 20 auf 40 Rappen erhöht werden.

Wir halten eine Erhöhung der konzessionsmässigen Sätze in dem vorgesehenen Umfange für angemessen und können uns daher mit den Vorschlägen der Bahnverwaltung einverstanden erklären. Es empfiehlt sich, bei diesem Anlass die im Art. 18, Absatz 2, enthaltene Bestimmung über die Fahrbegünstigungen für Kinder mit dem Wortlaut der neuern Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. November 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Scliat/manu.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Steffisburg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der elektrischen Bahn Steffisburg-Thun-Interlaken A.-G. vom 29. April und vom 8. September 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1914, beschliesst:

512 I. Die durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1905 (E.

A. S. XXI, 328) erteilte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Steffisbtirg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Absatz des Art. 18 erhält folgende Fassung: ,,Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.1' 2. Der zweite Absatz des Art. 19 erhält folgende Fassung: ,,Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 12,5 Rappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer bezogen werden.1' 3. Art. 20 erhält folgende Fassung: ,,Für Güter kann eine Taxe von höchstens 7 Rappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer bezogen werden.

Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 60 °/o erhoben werden."

4. Art. 24 erhält folgende Fassung: ,,Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Steffisburg über Thun und das rechte Seeufer nach Interlaken. (Vom 20. November 1914.)

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1914

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569

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1914

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510-512

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