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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Öffentliche Vorladung.

Die hiernach verzeichneten, unbekannt abwesenden Dienstpflichtigen werden hiermit aufgefordert, am F r e i t a g , d e n 31. J u l i 1914, n a c h m i t t a g s 1 1/2 U h r , in A a r a u (Obergerichtssaar) vor dem Divisionsgericht; 4 zu erscheinen zur Hauptverhandlung über die von den Auditoren der 4. Division gegen sie erhobene Anklage betreffend Verletzung der Dienstpflicht im Sinne von Art. 97 des Militärstrafgesetzbuches.

Gemäss Art. 166 der Militärstrafgerichtsordnung hat die Beurteilung beim Vorhandensein eines genügenden Schuldbeweises stattzufinden, auch wenn der Angeklagte bei der Haupt verhandlung nicht erscheint.

Diese öffentliche Vorladung ergeht an : 1.85, F 2.

3. adfa 4. üsilier, B 5.

Füsilier, Bataillon 11/53; 6.

Füsilier, Bataillon 111/53 ; 7. fahrer, Radfahrerkompagnie 4 ; 8. Bataillon 11/53 ; 9. S , Bataillon 111/53 5

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10. W a l l i s e r , Max, von Dornach, geb. 1889, Kanonier, Batterie 36; 11. H ä u p t l i , Gottlieb, von Biberstein, geb. 1891, Trainsoldat, Bataillon 58; 12. R e i n h a r d , Otto, von Eriswil, wohnhaft gewesen in Uerkheim (Aargau), geb. 1882, Trainsoldat, Stab Bataillon 55.

A a r a u , den 13. Juli 1914.

Der Grossrichter der 4. Division: Cr. Beimanu, Oberstlieutenant.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ,,Ferrovie Luganesi" stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 12,sco km lange Linie Lugano--Ponte-Tresa, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im II. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, das zur Deckung der Mehrausgaben für den Bau der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Linie auf öffentlicher Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Die Linie ist schon im I. Rang für Fr. 1,000,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekanntgemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 25. Juli 1914 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. Juli 1914.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Bürgenstockbahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 944 m lange Drahtseilbahn Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. III.

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von Kehrsiten auf den Bürgenstock, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juoi 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im I. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, das zur Deckung der Kosten des Umbaues der Linie verwendet werden soll.

Als Sicherheit für dieses Anleihen verschreibt die Gesellschaft ferner nach Massga.be Z. G. B. und des Einführungsgesetzes des Kantons Nidwaiden das Elektrizitätswerk ob der Fadenbrücke an der Aa in Buochs und die von demselben auf den Bürgenstock führende Kraftleitung.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfandungsbegehren öffentlich bekanntgemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 25. Juli 1914 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrat schriftlich einzureichen si ad.

B e r n , den 8. Juli 1914.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Jakob Xaver Luthiger, Zimmermeister, von Hünenberg, Kanton Zug, geb. den 12. Dezember 1845, lediger Sohn des alt Rat Melchior Luthiger und der Anna Maria geb. Gugerli, ist im Januar 1871 nach Amerika (New York) verreist und ist von ihm seit Ende des Jahres 1871 keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates Hünenberg, namens der Interessenten, wird anmit der genannte Jakob Xaver Luthiger, Zimmermeister, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit I . J u n i 1915 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Jakob Xaver Luthiger als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Hechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB.).

Z u g , den 11. März 1914.

(3...)

Im Auftrag des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

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1914

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3

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22.07.1914

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718-720

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