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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Mutationen im

Bestand der Auswanderungs-Unteragenten während des IV. Quartals 1896.

Als Unteragenten sind ausgetreten : Agentur Berta & Andreazzi in Giubiasco : Herr Solari, Agostino, in Faido.

Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Herr Stähli-Simon, E. A., in Basel.

,, Scheller, Karl Balduin, in Schaffhausen.

Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Schär, Ernst Otto, in Genf.

,, Prader, August, in Biel.

,, Beuret, François, in Saignelegier.

,, Keller, 0. L. L., in Locamo.

Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Weber, Gottfried, in Wangen.

,, Ruedi, Job., in Unterhallau.

Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr Groß, Adolf, in Pruntrut.

,, Kälin, Eduard, in Einsiedeln.

Als Unteragenten sind angestellt worden : Agentur H. Meiß in Zürich: Herr Strauß, Oskar, in Muralto.

Agentur Berta & Andreazzi in Giubiasco: Herr Balestra, Francesco, in Bellinzona.

Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Gmehlin, Frédéric, in Genf.

,, Mischler, Friedr., in Biel.

Agentur Rommel & de. in Basel: Herr Ruedi, Hermann, in Unterhallau.

B e r n , Ende Dezember 1896.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Kandidaten der Tierheilkunde.

Während des Jahres 1897 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprlifungen statt : I. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 20. und 21. April.

B. Am 18. und 19. Oktober.

II. An der T i e r a r z n e i s c h u l e B e r n : A. Am 23. und 24. April.

B. Am 22. und 23. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1897.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission : Geiser.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Pharmaceuten.

Im Laufe des Jahres 1897 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker stattfinden : I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrsession: am 24., 25. und 26. März.

B. Herbstsession: am 20., 21. und 22. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e Schweiz: A. Frühjahrsession: am 18., 19. und 20. März.

B. Herbstsession: am 16., 17. und 18. September.

Die Anmeldungen zur Frühjahrsession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Maturitätsprogramm und Prüflingsregulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern, die Anmeldungsformulare durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Zu den nämlichen Terminen werden für diejenigen Schüler höherer Realschulen, welche unter Ziffer 2 der Vollziehungsbestimmungen zu den Maturitätsprogrammen fallen (Anhang zu der flVerordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen" vom 19. März 1888), die Ergänzungsprüfungen abgehalten. Diese Ergänzungsprüfungen erstrecken sich über die s ä m t l i c h e n durch das Programm I A vorgeschriebenen Sprachen. Im übrigen gelten für dieselben ebenfalls die Vorschriften des Prüfungsregulativs vom 1. Juli 1891.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1897.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission :

Geiser.

Bekanntmachung.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet im Laufe des Monats April dieses Jahres in Bern ein Repetierkurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 17 bis 25 Jahren; 2. Gute Sekundarschulbildung ; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. Guten Leumund ; 5. Gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. Genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 1. Februar 1897 portofrei an eine der Telegrapheninspektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellenz einzusenden, welche auf frankierte schriftliche oder auf mündliche Anfrage weitere Auskunft erteilen wird.

B e r n , den 5. Januar 1897.

Die Telegraphendirektion :

Fehr.

Bekanntmachung.

Der Nachweiser zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher von 1848 bis und mit 1887 der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatte abgedruckten Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, zusammen drei Bände, kann zum Preise von Fr. l per Band bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

B e r n , im Januar 1897.

Bekanntmachung.

Nach dem Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887 und den einschlägigen Erlassen des Bundesrates, im besondern nach dem Bundesratsbesehluß vom 20. November 1894, betreffend die Umsehreibung der aus dem eidgenössischen Alkoholgesetz erfließenden Monopolpflicht, ist dieser letztern auch das Brennen ausländischer Wachholderbeeren unterstellt.

Dem unterzeichneten Departement ist aber zur Kenntnis gekommen, daß solche Beeren da und dort zur Herstellung von Branntwein Verwendung finden, ohne daß die dazu erforderliche Bewilligung der Alkoholverwaltung eingeholt und die zu erlegende Monopolgebühr bezahlt wird.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die bezüglichen Vorschriften der oben angeführten Beschlüsse mit dem Bemerken in Erinnerung zu rufen, daß die Organe der Alkoholverwaltung angewiesen sind, gegen Zuwiderhandelnde nach Maßgabe der Gesetze einzuschreiten.

B e r n , den 30. Dezember

1896.

Schweiz. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Die Einfuhr von G-emüsesetzlingen aus dem Vorarlberg wird über die Zollämter M o n s t e i n - A u , A u - O b e r f a h r und S c h m i t t e r ohne Ursprungszeugnisse gestattet.

B e r n , den 17. Dezember 1896.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

In Erledigung eingegangener Gesuche hat der Bundesrat nach Anhörung des Finanz- und des Landwirtschaftsdepartements beschlossen : 1. es seien diejenigen Inhaber von Brennereilosen mit Winterbetrieb, welche 2/a ihres Kontingentes pro 1896/97 aus einheimischen Rohstoffen gewonnen haben, nach Art. l des Pflichtenheftes zu ermächtigen, den restierenden Dritteil unter den in den Ziffern 2 und 3 hiernach festgelegten Bedingungen aus Auslandsmaterial herzustellen ; 2. es sei den Brennern, welche von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, für den aus Auslandsmaterial erzielten Spiritus ein Abzug am Kostenpreis von Fr. 20 per Hektoliter absoluten Alkohols zu machen, in der Meinung indessen, daß für dieses Produkt auf die im Pflichtenheft vorgesehenen Reinheitsabztige (Art. 24, Lemma 4) Verzicht zu leisten sei; 3. es sei der Alkoholverwaltung das Recht einzuräumen, die Bewilligung zur Verwendung von Auslandsmaterial solchen Losinhabern gegenüber außer Kraft zu setzen oder einzuschränken, welche zwar 2/s des Kontingents aus Inlandsstoffen hergestellt haben, bei denen aber nachzuweisen ist, daß sie im stände gewesen wären, die zu einer Mehrproduktion erforderlichen Rohmaterialien zu annehmbaren Preisen im Inland zu beschaffen.

Unter Berufung auf Ziffer 3 hiervor werden Landwirte, welchen Brennlosinhaber annehmbare Offerten von inländischen Brennereirohstoffen zurückgewiesen haben oder bis zum Schlüsse der Brenncampagne noch zurückweisen, eingeladen, berechtigte Klagen hierüber bei der unterzeichneten Verwaltung anzubringen.

B e r n , den 22. Dezember 1896.

Eidg. Alkoholverwaltung.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemeute jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1897 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.
Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnnmmer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1896.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

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Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.01.1897

Date Data Seite

5-11

Page Pagina Ref. No

10 017 711

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