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km 14,950--15,250 ,, 15,250--15,500

,, 15,980--16,100 ,, 17,230--17,250

Busset, Eugène, notaire ("La Joux au Crat).

Soeurs Vurtod.

Louise Bonzon.

Perrot, Adrien.

Marlettaz, Alexis.

Taux-Perrod, Vincent.

Perrod, Constant.

V. Gemeinde Ormont-dessus.

Von km 17,58o--17,730

,,

18,220--18,250 18,5oo--18,750

# S T #

Hubert, Alfred.

Favre, Vincent.

Pernet, Edouard.

Bonjour, Marc-Vincent.

Favre, David.

Favre, Vincent.

Soeurs Moulin.

Favre, Eugène.

Société Romande.

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die zeitweilige Zulassung von Ausnahmen zum Fabrikgesetz.

(Vom 11. August 1914.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Durch die Mobilisation sind den unter dem Fabrikgesetze stehenden Betrieben zahlreiche Arbeitskräfte entzogen worden.

Eine Reihe solcher Anlagen, z. B. für Beleuchtung und Kraftabgabe, muss trotzdem im öffentlichen Interesse durchaus aufrechterhalten werden. Ebenso sollen die dem Lebensunterhalt dienen-

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den Industriezweige, namentlich derjenige der Nahrungsmittel, möglichst wenig gehemmt werden. Aber auch alle ändern Fabriken, deren Weiterbetrieb beabsichtigt ist, sind hierin zu unterstützen, damit nicht für die noch zur Verfügung stehenden Arbeiter Verdienstlosigkeit eintrete.

Es können in dieser Beziehung wirksame Erleichterungen eintreten, wenn über die Schranken des Fabrikgesetzes hinausgegangen werden darf. Gestützt auf Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 ermächtigen wir Sie daher,, während der Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse für Fabriken auch eine solche Organisation der Arbeit zuzulassen, die den Vorschriften des Fabrikgesetzes, insbesondere denjenigen über Arbeitsdauer, Nacht- und Sonntagsarbeit, Beschäftigung von weiblichen und jugendlichen Personen, nicht entspricht.

Diese Vollmacht gilt für die Fälle, wo nur auf solche Weise die Fortführung des Betriebes gesichert ist.

Für die Fabriken des Bundes gelten die Anordnungen der zuständigen eidgenössischen Behörden.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 11. August 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

-o-g^-c-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die zeitweilige Zulassung von Ausnahmen zum Fabrikgesetz. (Vom 11. August 1914.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.08.1914

Date Data Seite

37-38

Page Pagina Ref. No

10 025 475

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