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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Strassenbahn von Schwyz nach Seewen (Station Schwyz S.B.B.) und von Schwyz nach Brunnen.

(Vom 27. Oktober 1914.)

Durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1890 (E. A.- S.

XI, 243) wurde einem Initiativkomitee eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Strassenbahn von Schwyz nach Seewen und von Schwyz nach Brunnen erteilt. Unterm 1. Juli 1898 sind sodann verschiedene Bestimmungen dieser Konzession abgeändert worden (E. A. S. XV, 177). Dabei wurde u. a. auch der sektionsweise Bau der Strecken Schwyz-Seewen und SchwyzBrunnen beschlossen.

Nach der ursprünglichen Konzession hätte die Bahnverwaltung nebst dem Personen- und dem Gepäckverkehr auch den Güterverkehr auf den beiden Linien übernehmen müssen. Durch die Konzessionsänderung vom Jahre 1898 wurde die Verpflichtung zur Einrichtung des Güterdienstes nur für die Linie SchwyzBrunnen aufrecht erhalten, indem in Art. 12 der Konzession die Bestimmung Aufnahme fand, dass der Bundesrat im Bedürfnisfallo über die Einführung des Güterverkehrs auf der Strecke SchwyzSeewen zu entscheiden habe.

Während die Linie Schwyz-Seewen im Jahre 1900 in Betrieb gesetzt werden konnte, musste die Finanzierung und die Erstellung der Strecke Schwyz-Brunnen wiederholt verschoben werden. Auch diese Linie wird jedoch nächstens dem Betriebe übergeben werden können. Mittelst Eingabe vom 25. April 1914 kommt nun die Schwyzer Strassenbahnen A. G. in Schwyz als Inhaberin der Konzession auf die Frage des Güterverkehrs zurück und stellt das Gesuch, es möchte ihre Konzession dahin

225 abgeändert werden, dass sie von der Verpflichtung auf der Strecke Schwyz-Brunnen den Güterdienst einzurichten, enthoben würde.

Zur Begründung dieses Gesuches führt die Bahngesellschaft im wesentlichen aus, dass der gesamte Güterverkehr nach Schwyz von der Station Schwyz-Seewen und nicht von Brunnen ausgehe.

Der lokale Güterverkehr /wischen Schwyz und Brunnen sei unbedeutend. Die Frage, ob die Güterbeförderung auf der Linie Schwyz-Brunnen ein Bedürfnis sei, müsse entschieden verneint werden. Die Güterbeförderung müsste der Strassenbahn-Gesellschaft ganz erhebliche Verluste bringen, da die nötigen Einrichtungen und das erforderliche Personal nicht genügend ausgenützt werden könnten. Die Transportkosten würden infolge des erforderlichen vermehrten Umlades zu hoch, so dass die Interessenten von vorneherein nicht die Strassenbahn zum Transportmittel für ihre Waren, sondern nach wie vor Fuhrwerke benützen würden. Dazu komme noch der Umstand, dass die durch die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees beförderten Güter nicht mehr wie früher bei der Dampfschifflände im Dorf Brunnen, sondern zum grössten Teil beim sog. Föhnenhafen, ausserhalb Brunnen aus- und eingeladen würden. Dort habe die Bahngesellschaft aber keinen Geleiseanschluss und die Güter müssten per Fuhrwerk abgeholt'und zur Endstation im Dorf geführt werden.

Auch die Anlage von Güterschuppen in den Ortschaften Schwyz und Brunnen würde grosse Schwierigkeiten bieten. Die Hauptsache sei, dass auf der Linie Schwyz-Brunnen die Personen, das Gepäck und eventuell die Postsachen befördert würden. Sollten sich später die Verhältnisse ändern und der Gütertransport auf der Linie Schwyz-Brunnen ein Bedürfnis werden, so wäre alsdann der Moment gekommen, den Güterdienst einzurichten.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch der Schwyzer Strassenbahnen A. G. eingeladen, sprach sich unterm 22. Juni in empfehlendem Sinne aus. Dabei betonte der Regierungsrat namentlich, dass ursprünglich für die Bahn der Dampfbetrieb in Aussicht genommen worden sei, bei dem man in der Übernahme des Güterdienstes keine weiteren Schwierigkeiten erblickt habe. Seither hätten sich die Verhältnisse geändert, indem die Betriebsbedingungen mit dem elektrischen Betriebe wesentlich andere geworden seien. Wie die Linie
Schwyz-Seewen, habe auch die Linie SchwyzBrunnen in der Hauptsache dem Personenverkehr zu dienen.

Im ferneren sei es Tatsache, dass beinahe der gesamte Güterverkehr nach Schwyz von der Station Schwyz-Seewen aus-

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gehe. Was etwa von Brunnen komme, betreffe Speditionen von dortigen Geschäften, welche ihre Waren schon längst mit eigenem Kraftwagen nach Schwyz befördern. Wenn das Unternehmen existenzfähig gestaltet werden solle, so müsse dem Konzessionsänderungsgesuche durch den vorläufigen Verzicht auf den Güterdienst entsprochen werden. Immerhin solle die Güterbeförderung nach Brunnen durch die Schwyzer Strassenbahnen nicht ohne weiteres für immer ausgeschaltet werden. Die Verpflichtung zur Übernahme des Güterverkehrs solle vielmehr jederzeit durch die eidgenössische Behörde auf Begehren des Regierungsrates ausgesprochen werden können.

Im Verlaufe der weiteren Unterhandlungen des Eisenbahndepartementes mit der A. G. Schwyzer Strassenbahnen wurden noch weitere Änderungen der Konzession vereinbart, die sich zum Teil aus der Ausschaltung des Güterdienstes ergeben und zum Teil die Vereinheitlichung der Bestimmungen der Konzession für die beiden Linien Schwyz-Seewen und Schwyz-Brunnen bezwecken. Da es sich im ferneren empfahl, auch einigen Artikeln eine andere, den Konzessionen neueren Datums entsprechende Fassung zu geben, zog es das Departement vor, eine neue Konzession zu erstellen, mit der sich sowohl die Gesellschaft als die Kantonsregierung nachträglich noch einverstanden erklärten.

Der Konzessionsentwurf veranlagst uns zu folgenden besonderen Bemerkungen : In Artikel 11 ist das früher nur für die Strecke SchwyzSeewen bestehende Höchstgewicht von 50 Kilogramm für das zu befördernde Gepäck für die gesamte Linie angenommen worden.

Gemäss dem zweiten Absatz dieses Artikels wird der Bundesrat im Bedürfnisfalle über die Einrichtung des Güterdienstes auf der ganzen Linie entscheiden.

Nach der Bestimmung im zweiten Absatz des Artikels 14 wird der Bundesrat über die Einführung einer weiteren Wagenklasse auf der gesamten Linie zu entscheiden haben. Diese Bestimmung bestand früher nur für die Linie Schwyz-Brunnen.

Die Bestimmung betreffend die Herabsetzung der Transporttaxen (Artikel 21, Absatz 1) endlich wurde mit der Vorschrift sub Ziffer 3 des von Ihnen unterm 17. Juni 1914 gefassten Beschlusses betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen in Einklang gebracht. Diese neue Fassung der ständigen Bestimmung werden wir inskünftig in allen Konzessionen aufnehmen.

227 Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. Oktober 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Strassenbahn von Schwyz nach Seewen (Station Schwyz S.B.B.) und von Schwyz nach Brunnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Schwyzer Strassenbahnen A.-G. in Schwyz, vorn 25. April und 1. Juli 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1914, beschliesst: Der A.-G. Schwyzer Strassenbahnen in Schwyz wird die Konzession für den Bau und den Betrieb einer S t r a s s e n b a h n von S c h w y z nach S e e w e n (Station Schwyz S. B. B.) und von S c h w y z nach B r u n n e n unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Gleichzeitig werden die Bundesbeschlüsse vom 20. Dezember 1890 und vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XI, 243, und XV, 177)

228 betreffend Konzession und Änderung der Konzession für eine Strasseneisenbahn von Schwyz nach Seewen und von Schwyz nach Brunnen aufgehoben.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der. Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Bisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3. Die Konzession wird bis 1. Juli 1978 erteilt.

Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Schwyz.

Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Das ständige Personal soll schweizerischer Nationalität sein.

Art. 6. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorgefür die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 7. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Bestimmungen der Beschlüsse des Bezirksrates in Schwyz, vom 22. September 1890, der Kirchgemeinde Schwyz, vom 28. September 1890, und des Kantonsrates des Kantons Schwyz, vom 28. November 1890, soweit diese Bestimmungen nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 8. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welchedurch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons.

Schwyz und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 9. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe

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zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 10. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind, und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 11. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und von Gepäck. Sie ist berechtigt, Gepäckstücke von mehrmals 50 Kilogramm Gewicht zurückzuweisen. Zur Beförderung von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Über die Einrichtung des Güterdienstes entscheidet im Bedürfnisfalle der Bundesrat.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 13. Die Beförderung von Personen hat im Anschluss an die auf der Station Schwyz-Seewen anhaltenden Tagespersonenzüge der schweizerischen Bundesbahnen und die Kurse der Dampfschiffe in Brunnen zu geschehen. Die Gesellschaft kann die Fahrten auf der Strecke Schwyz-Brunnen auf die Zeit des Sommerfahrplans beschränken.

Jedenfalls sind alle Projekte, welche sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Bauart vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Über die Einführung einer weitern Wagenklasse entscheidet der Bundesrat.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle Reisenden,

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die sich zur Fahrt mit einem der Personenbeförderung dienenden Zug melden, mit diesem Zuge befördert werden können.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag von 15 Rappen für den Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Im Falle der Einführung einer weitern Wagenklasse setzt der Bundesrat die Taxen hierfür fest.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 16. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann die Personentaxe nach der Anzahl der beanspruchten Plätze bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 17. Im Falle der Einführung des Güterdienstes setzt der Bundesrat die Bedingungen und die Taxen hierfür fest.

Art. 18. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Wenn die genaue Zifi'er der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 19. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 20. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 21. Das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn

23 L ·der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn während sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Taxerleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung eines genügenden Erneuerungsfonds und eines Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 23. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes ·oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons >Schwyz gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

.0. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abizutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

(Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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C. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis' 1. Januar 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1935 und 1. Januar 1950 erfolgt, den 22Yafachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages 5 -- unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch* diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller ändern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überscbuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsreehnung getragen oder dem Erneuerungs, fonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 24. Hat der Kanton Schwyz den Rückkauf der Bahnbewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 23 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 25. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Jauuar 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

>*3s*<

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Strassenbahn von Schwyz nach Seewen (Station Schwyz S.B.B.) und von Schwyz nach Brunnen. (Vom 27. Oktober 1914.)

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Jahr

1914

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4

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44

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562

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.11.1914

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