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Schweizerisches Bundesblatt.

66. Jahrgang.

18. März 1914.

Band I.

Jahrespreis (postfrei in der ganzen Schweiz) : 10 Franken, Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franke an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an dieüber Bundesversammlung seine Geschäftsführung im Jahre

1913.

Politisches Departement.

I. Personelles.

Wir hatten schon im letzten Geschäftsberichte darauf hingewiesen, dass infolge der Arbeitszunahme auf dem Departement eine Vermehrung des Personals -erforderlich war. Demzufolge wählten wir am 24. Januar zum Kanzlisten II. Klasse Herrn Dr.

phil. Walter Meyer von Wangen a. A. und zum Kopisten Herrn Charles Beaujon von Auvernier.

Wir haben am 19. August beschlossen, den bisherigen Kanzleisekretär Herrn Karl Kloss auf sein Gesuch aus Altersrücksichten in das provisorische Anstellungsverhältnis zu versetzen. An dessen Stelle beförderten wir am 26. September zum Kanzleisekretär den bisherigen Registratur Herrn Hans Gribi von Lengnau (Bern) und zum Registratur den bisherigen Kanzlisten I. Klasse, Herrn Fritz Fischbacher von Basel ; endlich wählten wir am 29. September Herrn Henri Blanc von Lausanne zum Kanzlisten 11. Klasse.

Angesichts der steten Arbeitsvermehrung beschlossen wir ferner am 28. Januar, dem politischen Departement ständig einen Gesandtschaftssekretär oder einen Attaché jeweilen für einige Monate zuzuteilen ; damit bezwecken wir zugleich, dem diplomatischen Personal Gelegenheit zu geben, den Geschäftsgang der Bundesverwaltung kennen zu lernen. In Ausführung dieses Beschlusses beriefen wir Herrn Dr. Max Jäger von Herznach, Attache Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. I.

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514 der Gesandtschaft in Berlin, vom 1. April bis Ende September auf das Departement, worauf wir ihn an die Gesandtschaft in Paris versetzten. An seine Stelle trat am 1. Dezember Herr Dr. Max Ratzenberger von Vivis, bisheriger Gesandtschaftsattache in Paris.

II. Reorganisation der Bundesverwaltung.

Unterm 13. März haben wir eine Botschaft an Sie gerichtet, welcher ein Gesetzesentwurf über die Reorganisation der Bundesverwaltung1 beigegeben war. Dieser, seither noch etwas umgeänderte Entwurf, ist vom Ständerat durchberaten worden und liegt nunmehr dem Nationalrate vor.

ITI. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

Mit Bericht vom 26. September (Bundesbl. 1913, IV, 289) haben wir Ihnen ein mit 122,080 gültigen Unterschriften (ungültige 551) von Schweizerbürgern versehenes Volksbegehren übermittelt, welches eine Abänderung der Bundesverfassung im Sinne der Einführung der Verhältniswahl des Nationalrates anstrebt. Sie haben uns dieses Initiativbegehren zur materiellen Berichterstattung wieder überwiesen.

Unterm 28. November (Bundesbl. 1913, V, 217) haben wir Ihnen ferner einen Bericht erstattet über ein Volksbegehren betreffend Revision von Art. 89 der Bundesverfassung (fakultatives Referendum bei Staatsverträgen, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen sind); die Zahl der eingereichten Unterschriften betrug 64,748, wovon 64,391 gültige und 357 ungültige.

IT. Internationale Angelegenheiten.

1. Nachdem uns S. M. König Ludwig III. von Bayern unterm 3. November seine Thronbesteigung notifiziert hatte, haben wir unsern ebenfalls in München beglaubigten Gesandten beim deutschen Reich mit einem neuen Beglaubigungsschreiben versehen.

2. Nachdem Yuanschikai zum Präsidenten der Republik China erwählt worden war, und die neue Regierungsform nunmehr als eine endgültige angesehen werden konnte, haben wir am 7. Oktober der chinesischen Regierung die Anerkennung der Republik durch den Bundesrat notifiziert.

3. Frankreich hat die Genfer Übereinkunft vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der .Heere im Felde im Laufe dieses Jahres ratifiziert.

515 4. Die Frage des Beitrittes der Türkei zur Genfer Übereinkunft vom 6. Juli 1906 und der Einführung des roten Halbmondes als Erkennungszeichen des türkischen Sanitätsdienstes hat ihre Erledigung noch nicht gefunden.

5. Folgende Staaten haben uns im Jahre 1913 zuhanden der, Vertragsstaaten vom Erlass von gesetzgeberischen Bestimmungen über den Schutz des Roten Kreuzes (Art. 27 und 28 des Genfer Abkommens) Kenntnis gegeben : Bulgarien, Japan, Rumänien und die Türkei.

6. Infolge des deutschen Reichsgesetzes vom 22. März 1902, welches die Verwendung des Zeichens der Genfer Konvention verbietet, wird in Deutschland nicht selten das Schweizerwappen anstelle des Roten Kreuzes, namentlich auf hygienischen Produkten, angebracht. Wir haben die Frage geprüft, ob diesem Missbrauche nicht Einhalt geboten werden könnte; da aber in der Schweiz selbst weder das Landeswappen noch die Wappen fremder Staaten gesetzlich geschützt sind, konnten wir ebensowenig einen wirksameren Schutz, als wir ihn selbst gewähren, für das Schweizerkreuz verlangen, als das Gegenrecht anrufen.

Andrerseits wäre eine Änderung der Bundesgesetzgebung, die notwendigerweise solchen internationalen Vereinbarungen voranzugehen hätte, mit ziemlichen Schwierigkeiten verbunden ; denn, wenn das weisse Kreuz im roten Felde gesetzlich geschützt werden sollte, dürfte der gleiche Schutz auch für die Kantonswappen und schliesslich für die Gemeindewappen in Anspruch genommen werden wollen. Eine so einschneidende Massregel würde aber auch für Handel und Industrie von so grosser Tragweite sein, dass deren Zweckmässigkeit als sehr zweifelhaft erscheinen muss.

7. Am 22. Juli, 6. Oktober und 28. November haben wir Botschaften an Sie gerichtet betreffend Verlängerung der Gültigkeitsdauer bezw. Erneuerung unserer Schiedsverträge mit Portugal, Spanien, Österreich-Ungarn und den Vereinigten Staaten von Amerika.

8. Die Frage der Kalenderreform haben wir nicht aus den Augen verloren, doch gelten auch für dieses Jahr noch die Bemerkungen unseres letztjährigen Geschäftsberichtes.

9. Am 13. Oktober haben wir ein Abkommen mit der französischen Regierung abgeschlossen, wonach das in Frankreich niedergelassene Personal der Bundesbahnen, das den Bestimmungen

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der Hülfs- und Pensionskassen der schweizerischen Bundesbahnen unterstellt ist, von den Bestimmungen des französischen Altersversicherungsgesetzes befreit wird. Dieses Abkommen wird Ihnen zur Genehmigung "b unterbreitet werden.

10. Die vom VIII. internationalen Zoologenkongress in Graz im August 1910 angeregte Bildung einer ,,Internationalen Weltnaturschutzkommission1'' ist durch die Beschlüsse der von uns einberufenen internationalen Konferenz, die vom 17.--19. November -in Bern tagte, ins Leben gerufen worden. Zar Förderung der Weltnaturschutzbestrebungen ist von dieser Konferenz eine ständige internationale Kommission, in welche alle beteiligten Staaten zwei Vertreter abzuordnen berechtigt sind, eingesetzt und dieser Beschluss in einer Gründungsakte niedergelegt worden.

Die Konferenzteilnehmer sind beauftragt, den sie entsendenden Staaten von dieser Gründung Kenntnis m geben und für die Ernennung der bis jetzt noch nicht bestimmten Delegationen in diese Kommission besorgt zu sein. Folgende Staaten waren bei dieser Konferenz vertreten; Deutschland, Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien. Österreich und Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Russland, Schweden und die Schweiz.

11. Auch im Laufe dieses Jahres wurde schweizeriseherseits die sanitarische Hülfsaktion auf dem Kriegsschauplatz in den Balkanländern fortgesetzt; so sandte im Februar das SchweizerRote Kreuz zwei Hülfsexpeditionen nach Serbien, eine Hülfskolonne nach Bulgarien und eine ärztliche Mission nach Montenegro.

Von Seiten der österreichisch-ungarischen sowohl als der italienischen Regierung sind jeweilen die wünschbaren Erleichterungen für den Durchtransport des Materials in verdankenswerter Weise gewährt worden.

12. Für die eine der in unsern Geschäftsberichten für 1911 und 1912 erwähnten, durch die türkischen Behörden auf italienischen Schiffen beschlagnahmten Weizensendungen schweizerischer Firmen ist durch die ottomanische Regierung der Hauptbetrag der Entschädigung ausbezahlt worden ; diese Entschädigung war die Folge der Freigabe der Ware durch das Prisengericht und als Ersatz für dieselbe gewährt worden. Behufs Auszahlung eines nicht unbedeutenden Restbetrages und der Verzugszinsen schweben noch Unterhandlungen in Konstantinopel. In betreff der ändern.

Weizenladung ist die Entscfaädigungsfrage noch nicht erledigt In beiden Fällen hat die deutsche Reichsregierung in verdankens

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werter Weise ihre Vertreter in Konstantinopel mit'der "Wahrung der Interessen unserer Landsleute betraut.

13. Unser Generalkonsulat in Valparaiso hat auch im Laufe dieses Jahres auf die Entschädigung des Schweizer Bürgers Gysling bezw.

seiner Erben für den ihm widerrechtlich entzogenen Landbesitz gedrungen, ohne dass es ihm aber gelungen wäre, die Annahme des betreffenden Gesetzesentwurfes durch die chilenischen Kammern zu erwirken. (Siehe Geschäftsberichte für 1908--1912, Bundesblatt 1913, II, 75.)

14. Das im letztjährigen Geschäftsbericht (Bundesbl. 1913, II, 76) erwähnte Entschädigungsbegehren für Plünderung der Habe eines Schweizers in Hanyang ist noch nicht erledigt und wird von der deutschen Gesandtschaft in China der dortigen Regierung gegenüber in verdankenswerter Weise ·weiter vertreten.

15. Am 24. September wurde Herr Rudolf Weniger von St. Gallen, Ingenieur in höherer Stellung bei der Compania Minerà de Penoles in Torreon (Mexico), nachdem er von den mexikanischen Rebellen in Gefangenschaft genommen worden war, auf dem Transport zwischen Bermejillo und Mapimi ermordet. Der Verstorbene hinterlässt eine Witwe und drei unmündige Kinder; die Witwe und zwei Mädchen sind in die Schweiz zurückgekehrt. Wir haben unser Generalkonsulat in Mexico beauftragt, bei der dortigen Regierung auf Entrichtung einer angemessenen Entschädigung an die Hinterbliebenen des Herrn Weniger zu dringen.

16. Im Laufe des Monats März machten Ausweisungen von Schweizerbürgern aus dem Elsass in der Presse viel von sich reden ; auch wandten sich zwei der betroffenen jungen Leute mit diesbezüglichen Beschwerden an uns. Aus den der Depeschenagentur Wolff ,,von zuständiger Seite"1 gemachten Mitteilungen und aus mündlichen Eröffnungen der deutschen Behörden an den einen Gesuchsteller war zu entnehmen, dass für die Massregel die Staatsräson angerufen wurde, ,,die dringend erheische, dass speziell die grossen industriellen Unternehmungen nicht durchweg in fremde Hände kommen und mit Rücksicht auf die kommunalen, staatlichen und Reichsinteressen, die darauf bedacht sein müssen, dass diejenigen Elsässer, die geblieben sind und die ihre staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt haben, gegenüber jenen Elsässern, die der Erfüllung dieser Pflichten durch Übernahme der schweizerischen Nationalität aus dem Wege gegangen sind, nicht im
Nachteil sind . .· . u. · ,,Wenn Sprösslinge von Personen, die vor dem Frankfurter Frieden französische Staatsangehörige waren und nach dem Kriege die schweizerische Staatsangehörigkeit angenommen

518 haben, inzwischen das Elsass verlassen haben und wieder dahin o zurückkehren, sei es um einen eigenen Hausstand zu gründen oder eine neue Stellung zu übernehmen, so werde zunächst untersucht", äusserte sich das Wolffsche Telegramm weiter, ,,ob der vorgenommene Nationalitätswechsel nicht etwa aus dem Grunde geschehen sei, um sich der deutschen Militärpflicht zu entziehen,.. .'· in weichern Falle solchen Personen ein dauernder Aufenthalt nicht mehr gestattet werde. Der Fall des Schaffhauserbürgers C. S., der eine Eingabe an uns gerichtet hatte, mag hier als Beispiel erwähnt werden : Der Grossvater des Gesuchstellers, der bis dahin Franzose war, hat sich gleich nach dem 70er Kriege, nach Erhalt eines Entlassungsscheines für seine minderjährigen Kinder, mit letzteren zusammen in Schaffhausen naturalisieren lassen. Der Vater des Gesuchstellers ist stets Schweizerbürger geblieben und hat in der schweizerischen Armee gedient. C. S. selbst ist als Schweizerbürger geboren und nie wieder Franzose noch deutscher Staatsbürger gewesen ; in der Schweiz wurde er als dienstuntauglich in die Zahl der Steuerpflichtigen versetzt und hat die Militärsteuer bezahlt. Er hat, wie sein Vater und Grossvater, von jeher seinen bleibenden Wohnsitz im Elsass gehabt mit Ausnahme der Zeit, die er zu Bildungszwecken in der Schweiz und auf grösseren Reisen zubrachte; er ist im Herbst 1912 ins Elsass zurückgekehrt und hegte die Absicht, einen eigenen Hausstand zu begründen, als ihm die Ausweisung angedroht wurde.

Der Bundesrat brauchte nun auf die im WolfFschen Telegramm geltend gemachte volkswirtschaftliche Rechtfertigung der Massregel nicht einzutreten, sondern er hatte nur zu prüfen, ob die gegen die Gesuchsteller erlassenen Verfügungen den Bestimmungen des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages vom 13. November 1909 und dem Vertrage vom 31. Oktober 1910 betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen nicht zuwiderliefen.

Das Politische Departement unterbreitete uns folgende Erwägungen : Das Recht zur Niederlassung, zum Aufenthalt und zur Ausübung jeder Art von Gewerbe und Handel ist den Schweizern in Deutschland durch die Art. l der beiden obenerwähnten Verträge gewährleistet, insofern diese Schweizer die dortigen Gesetze und Polizei Verordnungen befolgen.

Den beiden Petenten wird eine Verletzung von Gesetzen und Verordnungen nicht vorgehalten; es wird ihnen überhaupt amtlich keinerlei Vorwurf gemacht und die offiziös vorgebrachten

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Gründe für die getroffene Massregel sind nicht stichhaltig. Der Umstand, dass eine Anzahl industrieller Unternehmungen des Oberelsass sich in Händen von Schweizerbürgern befindet, kann diesen letzteren nicht vorgehalten werden ; der Vorwurf, der ihnen gemacht wird, ist gerade derjenige, der durch die erwähnten Art. l der Verträge ausgeschaltet werden soll, nämlich das Vorhalten ihrer Eigenschaft als Schweizer.

Als spezielle Gründe, aus denen die Niederlassung oder der Aufenthalt untersagt werden können, sind im Niederlassungsvertrage noch erwähnt: a. In Art. 2 strafgerichtliches Urteil -- das liegt hier offenbar nicht vor -- und Gründe der innern oder äussern Sicherheit des Staates. Sollten die deutschen Behörden dieses letztere Motiv anrufen, so wäre folgendes zu bemerken: Es würde dem Geiste des Vertrages entschieden zuwiderlaufen, wenn schon die Eigenschaft der Betroffenen als Schweizer an und für sich als eine Bedrohung der innern und äussern Sicherheit des Staates betrachtet würde ; es muss entschieden noch bei den Ausgewiesenen ein persönliches Schuldmoment liegen. In der Note der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin an das Auswärtige vom 15. Dezember 1898 wurde schon die Ansicht des Bundesrates dahin formuliert, dass beim Abschluss dieser schon im alten Vertrag enthaltenen Bestimmung beiderseits ,,zweifellos ausschliesslich solche Handlungen etc. als die innere und äussere Sicherheit gefährdend ins Auge gefasst werden wollten, welche sich als politische Umtriebe qualifizieren, die direkt oder indirekt gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind". In seiner Antwort vom 29. April 1899 hat das Auswärtige Amt diese Ansicht nicht beanstandet. Dass nun ein persönliches Schuldmoment vorliege, scheint hier nicht der Fall zu sein; dies geht doch offenkundig aus dem Umstände hervor, dass die Naturalisierung der Betroffenen im Elsass geradezu angestrebt wird, wie sich das z. B. aus der Äusserung des Kreisdirektors dem Potenten S. gegenüber ergibt.

Staatsgefährliche Elemente sucht man aber gewöhnlich nicht durch engere Bande als die bisherigen an sich zu ketten.

Die in Art. 2 weiter erwähnten Gründe sind polizeilicher Natur, ,,insbesondere Gründe der Gesundheits-, Sitten- oder Armenpolizeia, über die wir hier ohne weiteres hinweggehen können.

o. Durch die Bestimmungen des Art. 3 ist dem einen vertragsschliessenden Teile die Möglichkeit gegeben, die Niederlassung oder den Aufenthalt solchen Angehörigen des ändern Teiles zu

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verweigern, ,,die ihm früher angehört und die Staatsangehörigkeit vor Erfüllung ihrer militärischen Pflichten verloren haben" . . .

Auf B. sowohl als auf S. ist nun unseres Erachtens diese Bestimmung durchaus unanwendbar. Keiner von beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit je besessen ; sie sind beide zu einer Zeit geboren, als ihre Väter anerkanntermassen keiner anderen Nationalität zugehörten als der schweizerischen, also konnten beide Petenten eine deutsche Staatsangehörigkeit überhaupt nicht verlieren, und hatten sie auch Deutschland gegenüber keinerlei militärische Pflichten.

Auch der zweite Teil dieses Art. 3 deutet darauf hin, dass diese Bestimmungen hier keine Anwendung finden ; er lautet : ,,Jedoch soll von der Ausübung dieser Befugnis abgesehen werden, wenn sich bei der Prüfung der Verhältnisse ergibt, dass der Wechsel der Staatsangehörigkeit in gutem Glauben und nicht zur Umgehung der militärischen Pflichten herbeigeführt isttt. Ein ,,Wechsel"1 der Staatsangehörigkeit hat, wie oben bemerkt, von Seiten der Petenten gar nicht stattgefunden; ihr guter Glaube steht, da sie als Schweizer geboren wurden, ohne weiteres fest. Dass auch der Vater B. in gutem Glauben und nicht nur zur Umgehung militärischer Pflichten die Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande nahm, scheint daraus hervorzugehen, dass er wirklich auswanderte. Ob andrerseits der Grossvater S. im Jahre 1872 das Schaffhauser Bürgerrecht darum erwarb, um seine Söhne der deutschen Militärpflicht zu entziehen, scheint uns für seinen als Schweizer geborenen Grosssohn nach mehr als 40 Jahren unerheblich zu sein, zumal da diese Naturalisation deutscherseits anerkannt worden ist und jetzt erst bei der dritten Generation gesühnt werden soll.

Im Falle S. ist übrigens noch beizufügen, dass es sich beim Petenten gar nicht darum handeln konnte, sich der Militärpflicht zu entziehen, da er in der Schweiz als dienstuntauglich befunden worden ist. Es mag hier übrigens auf die Bemerkungen einer Druckschrift des Reiehkanzlers zu Art. 3, Abs. l, des deutschniederländischen Niederlassungsvertrags von 1904 (der den gleichen Wortlaut hat wie Art. 3 des schweizerisch-deutschen Vertrages) verwiesen werden, worin es heisst, dass eine solche Tatsache, die vor Ausweisung schütze, insbesondere der Umstand anzusehen sein werde, dass der frühere
Staatsangehörige bei Erreichung des militärischen Alters, oder falls die Auswanderung später erfolgte, zii diesem Zeitpunkte nach seiner körperlichen oder geistigen Beschaffenheit für den Militärdienst untauglich war (vgl. J. Lang-

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hard. Das Niederlassungsrecht der Ausländer in der Schweiz.

Zürich 1913, S. 104 und 105).

Zu einem Notenwechsel mit der deutschen Reichsregierungkam es nun aber in dieser Angelegenheit nicht, indem die zuständigen oberen Behörden die angedrohten Ausweisungen nicht zur Ausführung gelangen Hessen und eine unserm Standpunkte entsprechende Auslegung des Niederlassungsvertrages von sich aus zur Anwendung brachten. So beantwortete, laut zuverlässigen Pressmeldungen, der Unter-Staatssekretär für Elsass-Lothringen im elsässischen Landtage eine Interpellation dahin, ,,dass die Regierung eingesehen habe, dass ihr auf Grund des Niederlassungsvertrages ein Ausweisungsrecht nur für solche Schweizer zustehe, die s e l b s t vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Nationalität gewechselt haben, nicht aber auf solche, bei denen bereits die Väter die Nationalität änderten".

17. Anders lag der auch in der Presse vielfach erörterte Fall des Buchhändlers B. in Strassburg, der im Monat Juni aus dem Elsass ausgewiesen wurde, und der sich mit der Bitte um Schutz an uns wandte.

Eine Untersuchung ergab nämlich, dass B. nicht ausgewiesen wurde, weil er Bücher verkauft hätte, deren Vertrieb verboten gewesen, sondern weil er, wie er selbst zugab, trotz wiederholter polizeilicher Verwarnung und Beschlagnahme von Druckschriften in seiner Buchhandlung fortgefahren, unbesehen die französische Literatur zu vertreiben, die ihm von Paris zugeleitet wurde, worunter ausgesprochen chauvinistisch-französische und deutschfeindliche Publikationen, wie das bekannte illustrierte Buch des Karikaturisten Hansi: ,,Histoire d'Alsace racontée aux petits enfants d'Alsace et de France par l'oncle Hansia.

Die Tendenz der von ,,Hansitt recto Waltz ausgehenden Literatur und seiner Karikaturen musste dem Buchhändler bekannt sein, da schon die vor einigen Jahren herausgegebenen ,,Vogesenwanderungen1'1 und Ähnliches des gleichen Autors Aufsehen erregt hatten.

Unter diesen Umständen fiel die Verantwortung für sein Verhalten auf den Gesuchsteller zurück.

Das Recht der Ausweisung von Ausländern aus Gründen der innern oder äussern Sicherheit des Staates behält sich jeder Staat, so auch die Schweiz, vor; der Entscheid über die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliege, wird stets vom ausweisenden Staate getröffen. Im vorliegenden Falle gesellte sich zu dem

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·erwähnten Ausweisungsgrund aus Staatsinteresse der weitere Grund der andauernden Nichtbefolgung von Polizeiverordnungen.

In Erwägung dieser Umstände wurde von uns beschlossen, dieser Angelegenheit keine weitere Folge zu geben.

18. Verschiedene Schweizerbürger, die im Elsass Jagden gepachtet hatten, beschwerten sich im Laufe des Frühjahrs bei uns darüber, dass ihnen, entgegen der bisherigen Gepflogenheit, die Ausstellung eines Jahresjagdscheines verweigert werde. Für diejenigen Petenten, die in der Schweiz wohnhaft waren, kam der Niederlassungsvertrag sowieso nicht in Betracht, für die im Elsass niedergelassenen Reklamanten war aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die Ausübung der Jagd in der Schweiz ebensowenig als in Deutsehland als zu Handel und Gewerbe gehörend betrachtet wird und somit auch in dieser Beziehung nicht unter die Bestimmungen der Niederlassungsverträge fällt.

Eine eigentliche Beschwerde bei der Reichsregierung musste mithin von vornherein als unangebracht erscheinen. Die offiziös zugunsten unserer Landsleute unternommenen Schritte hatten nur zum Ergebnis, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wur.de, sogenannte Zusatzjagdscheine mit achttägiger Gültigkeit zu erlangen, sofern ihr Jagdgebiet nicht in den Rayon einer Befestigung fällt.

Es handelt sich hier für die deutschen Behörden um militärische Vorsiclitsmassregeln, wobei eine günstigere Behandlung unserer Landesangehörigen nicht denkbar ist, sollen nicht von anderer Seite wegen einer solchen Vorzugsstellung Schwierigkeiten entstehen.

19. Wir hatten uns im Berichtjahre mit 11 Gesuchen um Befreiung aus der französischen Fremdenlegion zu befassen. In vier Fällen gewährte die französische Regierung die Entlassung, in zwei Fällen wurde dieselbe verweigert. Bei vier Gesuchen haben wir eine Verwendung, weil zum vornherein aussichtslos, abgelehnt, und ein Fall war am Ende des Berichtsjahres noch unerledigt.

20. Das Protokoll vom 17. August 1912 betreffend die Ergänzung der Grenzvermarkung an der Brücke über den Leibach bei dessen Mündung in den Averser-Rhein ist von Italien und der Schweiz genehmigt worden, unsererseits indessen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die neuen, an beiden Ausgängen der Brücke angebrachten Grenzzeichen nicht als eigentliche Marken, sondern als blosse Orientierungsmittel über den Verlauf der Grenze zu betrachten sind.

21. Die Grenzbereinigung am Monte Caprino, von der in unserem letztjährigen Geschäftsberichte die Rede war, ist stets

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noch in der Schwebe, da die Verhandlungen mit Italien in bezug auf die Festsetzung des richtigen Standortes des Grenzsteins 13 1/a bis dahin nicht zum Ziele geführt haben.

22. Im Laufe des Sommers 1912 wurde die Vermarkung ·der schweizerisch-italienischen Grenze beim Umbrailpass durch ·die Setzung von vier neuen Marken zwischen den Steinen 4 und 7 ergänzt. Das diesfällige Protokoll vom 12. September 1912 ist nun von beiden Regierungen genehmigt worden.

23. Infolge einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Grenzverlaufs beim Colle del Fieno, zwischen Piz Stretta und Piz clels Lejs, sind wir mit der italienischen Regierung übereingekommen, die Regelung dieses Anstandes Delegierten anzuvertrauen. Ihre im letzten Sommer stattgehabten Verhandlungen führten indessen nicht zu der gesuchten Einigung. Die Unterhandlungen werden nun zwischen den beiden Regierungen fortgesetzt.

24. Nach wiederholtem Meinungsaustausch haben wir uns mit der italienischen Regierung dahin verständigt, dass die Mitte der auf dem Isnellabach bei Dirinella am östlichen Ufer des Langen«ees zu erstellenden neuen Brücke als Hoheitsgrenze gelten soll.

25. Auf unser dringendes Ersuchen hat die italienische Regierung in eine bessere Vermarkung der Grenze auf dem Monte Generoso eingewilligt. Die beidseitigen Delegierten sind im September zusammengekommen, konnten aber ihre Arbeiten vor Eintritt des Winters nicht beendigen.

26. Das in unserem vorjährigen Geschäftsberichte erwähnte Protokoll vom 12. Dezember 1912 über die Festlegung der Hoheitsgrenze auf der neuen Rheinbrücke in Rheinfelden hat die beid·Seitige Genehmigung erhalten.

27. Es musste auch im verflossenen Jahre zur Ersetzung oder Wiederaufrichtung einer Anzahl bestehender Grenzsteine geschritten werden.

28. Die schon seit mehr als einem halben Jahrhundert hängige Frage der Teilung der bis jetzt zwischen der Walliser Gemeinde S. Gingolph und der französischen Gemeinde gleichen Namens, gemeinschaftlichen Burgergüter, die wir zuletzt in unserm Geschäftsbericht für das Jahr 1909 (Bundesbl. 1910, II, 561) erwähnten, schien im Laufe dieses Jahres ihrer Erledigung nahe gerückt zu sein. Durch Notenwechsel zwischen unserer Gesandtschaft in Paris und dem französischen Ministerium des Äussern war eine neue Zusammenkunft der mit der Vorbereitung der Teilung beauftragten internationalen Kommission vereinbart und

524 zugleich bestimmt worden, dass der Teilungsplan auf Grund des Prinzipes der Zuweisung der in der Schweiz belegenen Güter an die Walliser Bürger von S. Gingolph und der in Frankreich liegenden an die französischen unter Vorbehalt der Auszahlung in bar des sich ergebenden Wertsaldos durch die bevorzugte Gemeinde (voraussichtlich die schweizerische) an die andere. Die Delegierten der beiden Regierungen traten am 10. Juni in Evian zusammen, doch musste festgestellt werden, dass die französische Delegation sich durch die Abmachung, wonach die Teilung nach dem Territorialprinzip zu erfolgen habe, nicht als gebunden betrachtete. Da wir, im Vertrauen auf die mit der französischen Regierung getroffenen Vereinbarungen, unsern Vertretern diesen Grundsatz, im Gegenteil, als hauptsächlichste Richtlinie in ihre Instruktionen mitgegeben hatten, blieb denselben nichts anderes übrig, als die Konferenz auf unbestimmte Zeit zu vertagen. Sollten sich aus der bisherigen Gütergemeinschaft der beiden Burgergemeinden in Zukunft Nachteile ergeben, wie sich auch schon früher gezeigt haben, so könnte geprüft werden, ob nicht einseitig und auf Grund des bestehenden eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Rechtes dem anormalen Verhältnisse einer Gütergemeinschaft zwischen den Burgergemeinden zweier verschiedener Staaten, wenigstens insofern es sich um die in der Schweiz liegenden Güter handelt, ein Ende gemacht werden könnte.

29. Die Zahl der im Laufe des Berichtsjahres vorgekommenen Grenzverletzungen und ähnlicher Anstände ist keine grosse, und die Fälle sind durchweg leichtere gewesen. Wir halten es nicht für angezeigt, dieselben einzeln zu erwähnen und möchten ein für allemal bemerken, dass kleinere Zwischenfälle dieser Art beinahe unvermeidlich sind. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass sich die Zwischenfälle auf die Grenzen aller vier Nachbarländer verteilen, ohne dass die eine dieser Grenzen besonders belastet wäre; sie sind stets beidseitig in wohlwollendem Sinne geprüft und meistens anstandslos erledigt worden.

30. Sonntag, den 14. September, fand in Biasca eine festliche Veranstaltung zugunsten des italienischen Krankenhauses in Lugano statt. Der Eingang zum Festplatz war von z%vei Fahnen oder Flaggen, einer italienischen und einer schweizerischen, flankiert.

Abends nach 6 Uhr gingen dort vier angetrunkene
Deutschschweizer vorüber; einer derselben riss die italienische Fahne herunter und befestigte sie an dem daselbst sich befindlichen Gartenzaun. Nach einer ändern Darstellung warf er sie über.den Zaun in den Garten.

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Am folgenden Tage erhielt das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Tessin vom italienischen Konsul in Lugano wegen dieses Vorfalles eine Zuschrift, in der um Bericht über die in dieser Sache getanen Schritte und deren Ausgang ersucht wurde.

Eine Untersuchung fand durch die kantonalen Behörden statt, und deren oben dargelegtes Ergebnis wurde dem italienischen Konsul mitgeteilt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Täter wegen Sachbeschädigung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden konnte. Dieses Delikt fiel aber für uns ausser Betracht. Der Bundesrat hatte nur zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Art. 41 oder Art. 42 B. St. R. auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

1. Art. 41 verlangt o b j e k t i v , dass eine völkerrechtswidrige Handlung vorliege. Darunter kann nicht jedes Herunterreissen der Fahne eines fremden' Staates verstanden werden. Man könnte in dem Beschädigen nur derjenigen Fahne eine völkerrechtswidrige Handlung erblicken, die dem Publikum gegenüber die Staatsgewalt markieren soll, die Staatssymbol ist, die auf obrikeitliche Anordnung des fremden Staates hin angebracht worden fet.

Es ergibt sich aus der vorstehenden Feststellung des Tatbestandes, dass es sich hier nicht um eine solche Fahne handelte. Es war daher unnötig zu prüfen, ob im vorliegendem Falle auch der s u b j e k t i v e Tatbestand des Art. 41 B. St. R. gegeben sei. (vgl.

Art. 27 B. St. R.)

2. Art. 42 B. St. R. stellt die öffentliche Beschimpfung eines fremden Volkes unter Strafe. Man brauchte nicht zu untersuchen, ob in dem Herunterreissen der Fahne objektiv eine Beschimpfung des italienischen Volkes erblickt werden könne, weil, wenn dies auch der Fall wäre, der Tatbestand des Art. 42. B. St. R. s u b j e k t i v nur dann vorlag, wenn beim Täter der Wille zu beschimpfen vorhanden gewesen wäre, und weil der Täter diesen Willen offenbar nicht hatte. Wir haben daher der Angelegenheit in bundesstrafrechtlicher Beziehung keine Folge gegeben.

Die Akten wurden dagegen von der Bundesanwaltschaft der Generaldirektion der S. B. B. übermittelt, in der Meinung, dass es dieser überlassen sein sollte, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie gegen den Täter disziplinarisch vorgehen wolle, da es sich um einen Angestellten der Bundesbahnen handelte.

Dem italienischen Gesandten, der sich über den Vorfall erkundigte,
gaben wir in obigem Sinne mündlichen Bescheid und bemerkten dabei, dass, wenn der Fall vor die Bundesassisen gebracht würde, ein freisprechendes Urteil zu gewärtigen wäre, so dass in jeder Beziehung die Beschreitung dieses Weges besser

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vermieden würde. Wir hatten übrigens keine Bedenken, dem Gesandten zu erklären, dass der Bundesrat einen solchen Vorfall selbstverständlich nur bedauern könne. Hiermit war diese Angelegenheit erledigt.

31. Zur Feier der Völkerschlacht bei Leipzig hatte der deutsche Konsul in Lausanne seine Flagge gehisst; er liess sie auch in der Nacht von Samstag den 18. auf Sonntag den 19. Oktober hängen, und während dieser Zeit wurde diese Fahne zerrissen una ein Teil des Tuches entwendet. Der deutsche Konsul beschwerte sich beim Staatsrat des Kantons Waadt ; letzterer sicherte natürlich sofort eine Untersuchung zu und sprach dem Konsul sein Bedauern über den Vorgang aus. Wir stunden nicht an, uns der deutschen Reichsregierung gegenüber dem Bedauern der waadtländischen Regierung anzuschliessen.

Obschon die endgültige Regelung dieser Angelegenheit nicht mehr in das Berichtsjahr fällt, darf vorgreifend hier bemerkt werden, dass die gerichtliche Untersuchung ergebnislos verlief, so» dass wir dem Falle in strafrechtlicher Beziehung nicht näher treten können.

32. Sowohl ' der französische Botschafter als der spanische Gesandte übergaben uns den Text des am 27. November 1912 zwischen Frankreich und Spanien geschlossenen Vertrages über die gegenseitige Stellung Frankreichs und Spaniens im scherifischen Reiche. Dem Beispiele der meisten ändern Staaten folgend, habe« wir das Protektorat Frankreichs und Spaniens in Marokko, gegenüber jedem dieser Staaten für die ihm vorbehaltene Zone, im Prinzip anerkannt.

33. Durch gemeinsame Note vom 22. August haben uns die diplomatischen Vertreter Spaniens und Frankreichs erklärt, dass der am 27. November 1912 zwischen ihren Regierungen über ihr gegenseitiges Verhältnis in Marokko abgeschlossene Vertrag in nichts die dem schweizerischen Bundesgericht durch die Generalakte von Algesiras zuerkannten Kompetenzen betreffend die marokkanische Staatsbank ändere. Wir haben von dieser Erklärung Vormerk genommen und haben sie auch zur Kenntnis des Bundesgerichtes gebracht.

T. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Am 8. April feierte der schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Alfred de C l a p a r è d e , das 25jährige Jubiläum als ausser-

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ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Eidgenossenschaft; in dieser Eigenschaft wirkte er vom April 1888bis 1893 in Washington, von 1893 bis 1903 in Wien und seither als Gesandter beim deutschen Reiche und beim Königreich Bayern. Wir haben dem verdienten Diplomaten durch unsera Delegierten, Herrn B o u r c a r t , Sekretär des politischen Departements, unsere Glückwünsche und ein Geschenk Überbringers lassen.

Im Personal unserer diplomatischen Vertretungen im Auslande sind folgende Veränderungen vorgekommen : Pans. Am 19. September verstarb der Kanzleisekretär der Gesandtschaft, Herr Albert Voruz. Wir beförderten an dessen Stelle Herrn Felix G e n i l l a r d , den bisherigen Kanzlisten, und wählten als solchen Herrn Jules Ar h e r von Oftringen, Der Gesandtschaft wurde Herr Dr. jur. Max J ä g e r , bisher auf dem politischen Departement, auf 1. November als Attaché zugeteilt und auf 1. Dezember der Attaché Herr Dr. jur. Max R a t z e n b e r g e r auf das politische Departement berufen.

Rom. Am 24. Februar wählten wir Herrn Dr. jur. Hans Z e t t e r von Solothurn zum Attaché der Gesandtschaft.

Wien. Herr Dr. jur. Ulysses Conrad erhielt auf Ende des Jahres die nachgesuchte Entlassung als Attaché, unter Verdankung der geleisteten Dienste.

Berlin. Am 24. Februar wählten wir Herrn Dr. jur. Emil T r a v e r s i n i von Châtelard-Montreux zum Attaché der Gesandtschaft, in Ersetzung des auf das politische Departement berufenen Attachés, Herrn Max Jäger.

Herr Kanzlist Theodor Wunderlin erhielt auf 15. August die nachgesuchte Entlassung und wurde am 26. September durch Herrn Ernst ß o r n a n d von Ste. Croix ersetzt.

London. Am 24. Februar wählten wir Herrn Dr. jur. René d eW e c k von Freiburg zum Attaché der Gesandtschaft.

Wir haben endlich den Herren Gesandtschaftssekretären I. Klasse, Charles P a r a v i c i n i in London, Arthur de P u r y in St. Petersburg und Hans von S e g e s s e r in Wien den Titel Legationsrat verliehen.

B. Konsulate, a. Allgemeines.

Anlässlich eines Spezialfalles haben wir wiederum die Wahrnehmung gemacht, dass in der Öffentlichkeit nicht immer die-

528

wünschenswerte Klarheit besteht über die persönliche Verautwort lichkeit der Konsuln, bezw. die Haftbarkeit des Bundes im Fallo der Besorgung von Geldgeschäften privater Auftraggeber durch Konsularbeamte. Art. 35 des Konsularreglements untersagt den Konsularbeamten ausdrücklich, i n i h r e r a m t l i c h e n E i g e n s c h a f t Geldhinterlagen, Titel oder Wertstücke zu empfangen oder die Verwaltung, Übermittlung, Einkassierung oder Zahlung von Wertschriften, Hinterlagen, Darlehen etc. zu übernehmen, ohne eine besondere Ermächtigung von Seite des Bundesrates.

Geschäfte solcher Natur dürfen nicht in die amtlichen Protokolle oder Register des Konsulats eingetragen und bezügliche Akte nicht mit dem Konsulatssiegel versehen werden, noch die Angabe der Konsulareigenschaft des Unterzeichners tragen. Die Konsularbeamten sind gehalten, dieses Verbot jedem derartigen Begehren, das an sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gerichtet werden sollte, entgegenzuhalten.

In ihrer a m t l i c h e n Eigenschaft dürfen die schweizerischen Konsularbeamten nur Geldgeschäfte besorgen, die a m t l i c h e n ·Charakter haben, sei es, dass ihnen von B e h ö r d e n Gelder anvertraut werden, sei es, dass sie Gelder und Wertschriften entgegennehmen, die einer Hinterlassenschaft oder einer amtlichen Liquidation angehören. Jedes andere Geldgeschäft kann der Konsularbeamte nur als P r i v a t p e r s o n übernehmen, und es begründet diese Übernahme lediglich eine p e r s ö n l i c h e Haftung und Verantwortlichkeit des Privatmannes. Eine Verantwortlichkeit des Bundes, die aus der Übernahme solcher privater Geldgeschäfte erwachsen könnte, ist ausgeschlossen.

b. Errichtung neuer Konsulate.

1. Das bisherige Vizekonsulat in C o r d o b a (Argentinien) wurde in ein Konsulat umgewandelt.

Neue schweizerische Konsulate wurden errichtet in G u a y a <1 u i l (Ecuador), Panam a, S a n S a l v a d o r , S e a t t l e (Vereinigte Staaten von Amerika), für den Staat Washington und das Territorium Alaska, T u c u m a n (Argentinien) für die Provinzen Tucuman, Santiago del Estero, Salta, Jujuy und das Staatsterritorium der Anden, V a n c o u v e r (Canada) für Britisch Columbia und die Provinz Alberta, und W i n n i p e g (Canada) für die Provinzen Manitoba und Saskatchewan. Dem schweizerischen Konsulat in Seattle wurde ausserdem ein Vizekonsulat in Tac o r n a beigegeben.

529

Wir haben auch eine Abgrenzung der Konsularbezirke in Grossbritannien vorgenommen und demgemäss zugeteilt: a) der Gesandtschaft in London: Die Grafschaften Bedford, Berks, Buckingham, Cambridge, Cornwall, Devon, Dorset, Essex, Gloucester, Hamp (Hauts), Hertford, Hutingdon, Kent, London, Middlesex, Norfolk, Northampton, Oxfort, Somerset, Suffolk, Surrey, Sussex und Wilts, sowie die Insel Wight und die Kanalinseln ; b) dem Konsulat in Liverpool: Schottland und Irland, die freie Stadt Berwick-up-Tweed, die Insel Man, das Fürstentum Wales und die englischen Grafschaften Chester, Cumberland, Derby.

Durham, Hereford, Lancaster, Leicester, Lincoln, Monmouth, Northumberland, Nottingham, Rutland, Skrop (Salop), Stafford, Warwick, Westmoreland, Worcester und York.

2. Gesuche um Errichtung von Konsulaten in Bielefeld, Birmingham, Bologna, Charkow (Russland), Köln a. Rh., Galatz (Wiederbesetzung), Hannover, Havanna, La Valletta (Malta), Lemberg (Galizien), Nova Gôa (Portugiesisch Indien), Port of Spain (Trindad), Valencia (Spanien) und Wiesbaden wurden abgelehnt, weil sich bis jetzt kein Bedürfnis danach fühlbar gemacht hat.

c. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Adelaide (Australien). Am 30. September ist daselbst Herr Vizekonsul James Page gestorben.

Algier. Am 27. Juni wurde Herr Paulin B o r g e a u d fils, von Pully, zum Vizekonsul gewählt.

Amsterdam. Am 14. Januar wurde Herr.Arnold Häsg von Schanis, Sohn des verstorbenen Konsuls, zum Konsul gewählt.

Caracas. Herr Konsul Scharpla erhielt am 1. Dezember unter Verdankung der geleisteten Dienste die nachgesuchte Entlassung. Das Konsulat wird bis auf weiteres von Herrn Ernst G u i n and von Les Brenets verwaltet.

Cordoba. Am 22. März wurde Herr Bernhard F u c h s von Bözen (Aargau) zum Konsul gewählt.

Guayaquil. Am 25. Juni wählten wir Herr Eugen M ü l l e r von St. Gallen zum Konsul.

Hamburg. Herr Konsul Maegli starb am 26. Oktober. Das Konsulat wird vorläufig durch Herrn Oskar S p a e t h aus St. Gallen verwaltet.

Lima. Wir erteilten am 14. Januar Herrn Konsul Maurer die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. I.

38

530

Dienste und ernannten zu seinem Nachfolger Herrn Theodor Huldreich T h o m a n n von Zollikon (Zürich).

Moskau. An Stelle des Herrn Luchsinger, welcher im Dezember 1912 um seine Entlassung nachgesucht hatte, wählten wir am 9. September Herrn Karl G r e t h e r von Basel zum Konsul.

Panama. Am 7. November haben wir Herrn Joseph M i s t eli von Äschi (Solothurn) zum Konsul ernannt.

Philadelphia. Wir haben am 6. Mai die von Herrn Konsul Walther eingereichte Demission unter Verdankung der geleisteten Dienste angenommen. Das Konsulat wird bis auf weiteres durch die Gesandtschaft in Washington verwaltet.

Portland. Am 18. Februar haben wir Herrn Konsul Bigger unter Verdankung der geleisteten Dienste entlassen und am 2. Mai Herrn Albrecht S t r e i f f aus Linthal zu seinem Nachfolger ernannt.

San Francisco. Dem von Herrn Konsul Borei aus Altersrücksichten eingereichten Entlassungsgesuch haben wir unter besonderer Verdankung der während 46 Jahren geleisteten Dienste entsprochen und den bisherigen Vizekonsul Herrn John F r e u l e r von Glarus zum Konsul befördert. Von der Ernennung eines neuen Vizekonsuls haben wir vorderhand abgesehen.

San Salvador. Wir hatten am 26. September zum Titillar des neuerrichteten Konsulats Herrn \iVilhelm H e m m e I e r von Aarau gewählt. Da sich dieser aber wegen in seinen persönlichen Verhältnissen eingetretener Veränderungen nachträglich gezwungen sah, auf die Annahme des Amtes zu verzichten, haben wir bis auf weiteres das deutsche Konsulat mit der Verwaltung des schweizerischen Konsulats beauftragt.

Seattle. Zum Konsul wählten wir am 11. März Herrn Samuel J. W e t t r i c k (Wüthrich) von Frutigen.

Tacoma. Als Titular des dem Konsulat in Seattle beigegebenen Vizekonsulats in Taeoma ernannten wir ebenfalls am 11. Mära Herrn Dr. med. J. M. T h ü r i n g e r aus Altstätten.

Tucmnan. Ebenfalls am 11. März ernannten wir Herrn Louis G r u n a u e r von Basel zum Konsul.

Vancouver. Am 11. März ernannten M'ir ferner zum Konsul in Vancouver Herrn Samuel G i n t z b u r g e r von Neuenburg.

Venedig. Am 15. März verschied Herr Konsul Nadig; das Konsulat wurde hierauf bis zum Schlüsse des Jahres durch den Associé des Verstorbenen, Herr Adolf S o n d e r m a n n , verwaltet.

Winnipeg. Herr John E r z i n g e r von Schaff hausen wurde am.

11. März zum Konsul ernannt.

531

d. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 121, von denen 11 unmittelbar durch Gesandtschaften verwaltet werden. Wir hatten am Ende des Jahres im ganzen 113 Konsularbeamte, nämlich 12 Generalkonsuln, 80 Konsuln, 17 Vizekonsuln, 3 Konsulatssekretäre (Madrid, Rio de Janeiro, New York) und einen Kanzlisten (Madrid). Drei Konsulate (Caracas, Hamburg, Venedig) wurden am Ende des Jahres durch Konsulatsverweser interimistisch verwaltet.

e. Konsularentschädigungen.

56 konsularische Vertretungen (6 Generalkonsulate, 49 Konsulate und l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten : 1. Algier K.

Fr. 1,500.-- 2. Amsterdam . . . . K.

,, 1,000. -- 3. Antwerpen . . . . K.

,, 2,000. -- 4. Athen G.-K.

,, 6,000. -- 5. Barcelona K.

,, 1,500. -- 6. Batavia K.

,, 300. -- 7. Besancon K.

,, 3,000. -- 8. Bordeaux K.

l, 4,000. -- 9. Bremen K.

,, 2,000. -- 10. Brisbane K.

., 1,000. -- 11. Brüssel G.-K. ,, 6,000. -- 12. Bukarest G.-K. ,, 6,000. -- 13. Chicago, 111 K.

,, 1,500. -- 14. Cincinnati, Ohio . . . K.

,, 1,500. -r15. Cepenhagen . . . . K.

,, 500. -- 16. Dijon K.

,, 3,000. -- 17. Genua K.

,, 2,000. -- 18. Hamburg . . . . . K.

., 1,500. -- 19. Havre K.

., 4,000. -- 20. Kiew K.

,, 500. -- 21. Lissabon G.-K. ,, 1,000. -- 22. Liverpool K.

,, 500. -- 23. Livorno K.

,, 1,000. -- 24. Lyon K.

,, 4,000. -- 25. Mailand K.

,, 6,000. -- 26. Manila K.

1,000.-- fl 27. Marseille K.

,, 4,000. -- 28. Melbourne K.

,, 3,000. -- 29. Montevideo . . . . K.

,, 1,000.-- Übertrag Fr. 70,300. --

532 30. Moskau 31. München 32. Nancy 33. Neapel . . . . .

34. New Orleans, La. .

35. New York . . .

36. Nizza 37. Odessa 38. Patras 39. Philadelphia, Pa. .

40. Porto, Portugal . .

41. Riga 42. Rosario de Santa Fé 43. Rotterdam 44. St. Louis, Mo. ...

45. Saö Paulo, Brazil .

46. Stockholm 47. Stuttgart 48. Sydney N.S.W. . .

49. Tiflis 50. Toronto, Canada .

51. Traiguen, Chile . .

52. Valparaiso, Chile .

53. Venedig 54. Warschau 55. Winnipeg 56. Yokohama

Übertrag K.

K.

K.

. G.-K.

. K.

. K.

K.

K.

K.

. K.

. K.

K.

. K.

K.

K.

. K.

K.

K.

. K.

K.

. K.

. V.-K.

. G.-K.

K.

K.

K.

K.

Fr. 70,300. -- ,, 3,000. -- ,, 2,500. -- ,, 1,200. -- ,, 3,000. -- ,, 2,000. -- ,, 11,500. -- ,, 4,000. -- ,, 2,000. -- ,, 1,000. -- ,, 4,000. -- ,, 1,000. -- ,, 1,000.-- ,, 1,500. -- ,, 500. -- ,, 1,500. -- ,, 3,000. -- ,, 2,000. -- ,, 500. -- ,, 4,000.-- ,, 1,000. -- ,, 1,500. -- ,, 1,500. -- ,, 3,000.-- ,, 1,000. -- ,, - 1,000. -- ,, 667. -- *) ,, 1,259. -- 2 ) Fr. 130,426. --

VI. Ausländische diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. Es haben ihre A b b e r u f u n g s s c h r e i ben übergeben: Am 17. Februar Herr Fausto C u c c h i - B o a s s o als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister I t a l i e n s .

') Vom 1. Mai an.

) Entschädigung an die Gesandtschaft in Tokio für Lokalmiete und nach Yokohama gemachte Keisen.

a

533

Am 31. Juli Herr Henry S. Boutell als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der V e r e i n i g t e n S t a a t e n A m e r i k a s.

Ferner sind uns die Abberufungsschreiben durch ihre Nachfolger übergeben worden: Am 30. April für den Herrn Grafen von C h a c o n als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister S p a n i e n s .

am 15. August für Herrn Esine William H o w a r d als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister G r o s s britanniens.

b. Es überreichten ihre B e g l a u b i g u n g s s c h r e i b e n : Am 18. Januar Herr Michel M. P a c i i an o als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister R u m ä n i e n s .

Am 27. Februar Herr Marquis Raniero Paulucci de'Calboli als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Italiens.

Am 30. April Herr Francisco de R e y n o s o als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Spaniens.

Am 15. August Herr Evelyn G r a n t D u f f als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Grossbritanniens.

Am 23. August Herr Pleasant A. Sto val l als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der V e r e i n i g t e n Staaten Amerikas.

Am 29. September Herr Carlos F. M o r a l e s als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der D o m i n i k a n i s c h e n R e p u b l i k , nachdem er schon am 5. April sein Beglaubigungsschreiben als Ministerresident übergeben hatte.

Am 25. November Herr Ritter Gottfried v o n Bö h m als Ministerresident des Königreichs B a y e r n (Bestätigung durch König Ludwig III. in seinen seit 11. Oktober 1907 ausgeübten Funktionen).

B. Konsulate.

Belgien. Am 27. Februar starb Herr Jean B o i l l o t - R o b e r t , Konsul in N e u e n b u r g .

Dänemark. Herr W. H. D i e t h e l m ist als Konsul in Z ü r i c h zurückgetreten.

Deutschland. Die Verwaltung des deutschen Vizekonsulats in L u g a n o ist bis auf weiteres Herrn Carl F r a n k e n übertragen worden.

Dem deutschen Konsul in Basel, Herrn W u n d e r l i c h , wurde am 6. Dezember der Charakter eines Generalkonsuls verliehen.

534

Frankreich. Der bisherige Generalkonsul in G e n f, Herr Henri J u l l e m i e r , wurde als Gesandter nach Buenos-Aires versetzt.

Grossbritannien. Dem Konsulat in L a u s a n n e wurde ein Vizekonsul beigegeben.

Niederlande. Herr Vizekonsul P. P l a n t e n g a in D a v o s wurde zum Konsul befördert.

Österreich-Ungarn. Der Leiter des Konsulates in St. G a l l e n , Herr Generalkonsul Egon Edler v o n P f l ü g l , wurde nach Neapel versetzt.

Herr Konsul Dr.jur. Ludwig von J e s z e n s z k y in B a s e l wurde zum Generalkonsul befördert.

Rumänien. Herr Eugen B i 11 o ist als Vizekonsul in Z ü r i c h zurückgetreten und wurde durch Herrn Carlo F l e i s c h m a n n ersetzt.

Amerika (Vereinigte Staaten). Herr Julius H a r t m an n ist als Konsularagent in L u z e r n zurückgetreten.

Herr George G i f f o r d ist als Konsul, und Herr Samuel H o l l i n g e r als Vizekonsul in B a s e l zurückgetreten.

Herr Robert E. M a n s f i e l d , Generalkonsul, und Herr Harry A. Me. B r i d e , ,,Vice and Deputy Consul general" in Z ü r i c h , sind versetzt worden.

Argentinien. Herr Konsul José J. V i s c a in L a u s a n n e ist versetzt worden.

Solivia. Herr Konsul Manuel d e Z a v a l a in G e n f ist versetzt worden.

Chile. Herr Konsul Luis D e m a r c o V e r g ara in B a s e l ist am 8. April verstorben.

Honduras. Der bisherige Konsul in B e r n , Herr Oskar H o e p f l , wurde zum Generalkonsul befördert und ihm ein Vizekonsul beigegeben.

Mexiko. Der bisherige Generalkonsul in B e r n , Herr d e P.

P a s a l a g u a , ist in gleicher Eigenschaft nach Belgien versetzt und die Verwaltung des Generalkonsulats Herrn Vizekonsul Gustavo S o l e r übertragen worden.

Das bisherige Konsulat in L a u s a n n e wurde aufgehoben und der Kanton Waadt denn Generalkonsulat in B e r n zugeteilt.

Nicaragua. Dem Generalkonsulat in B e r n wurde ein Vizekonsul beigegeben.

Paraguay. Herr Vizekonsul H. W. H a l l e r - W y d l er in B o r n hat seine Demission eingereicht.

535

Venezuela. Herr Konsul Carlos F l e u r y in L a u s a n n e ist aus Gesundheitsrücksichten zurückgetreten.

Persien. Dieser Staat hat in Zürich ein Konsulat errichtet.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das E x e q u a t u r erteilt : Belgien. Am 2. Mai Herrn E. B o i l i o t, bisherigem Vizekonsul, als Konsul in N e u e n b u r g .

Dänemark. Am 28. Februar Herrn Wilhelm P e s t a l o z z i als Konsul in Z ü r i c h .

Frankreich. Am 22. März Herrn P a s c a l d ' A i x als Generalkonsul in G e n f .

Grossbritannien. Arn 29. März Herrn Maurice G a i l and als Vizekonsul in L a u s a n n e .

Niederlande. Am 19. Dezember Herrn P. Plan t e n g a als Konsul in D a v o s - P l a l z.

Österreich-Ungarn. Am 7. Juni dem mit der Leitung des Konsulates in St. G a 11 e n betrauten Herrn Generalkonsul Freiherrn Al b e r von Glanstätten.

Am 4. Juli dem zum Generalkonsul in B a s e l beförderten Herrn Dr. jur. Ludwig J e s z e n s z k y von K i s - J e s z e n und Folkusfalva.

Rumänien. Am 28. Februar Herrn Carlo F l e i s c h m a n n als Vizekonsul in Z ü r i c h .

Schweden. Am 7. Januar Herrn Dietrich S c h i n d l e r - S t o c k a r als Konsul in Z ü r i c h , und Herrn Friedrich S c h w a r z als Vizekonsul in Basel.

Am 8. April Herrn 0. F. M e y e r - R i e t er als Vizekonsul in Z ü r i c h .

Türkei. Am 7. Februar an M o u h i e d d i n Bey als Generalkonsul in G e n f , und am 8. August an Y o u s s o u f Zia Bey, frühern Inhaber des Amtes, als Generalkonsul in G e n f in Ersetzung des erstem.

Amerika (Vereinigte Staaten). Am 25. Juli Herrn E. P. F r a z e r als Konsularagentin L u z e r n .

Am 29. Juli Herrn Philipp H o l l a n d als Konsul in Basel.

Am 11. Oktober Herrn Frank B o h r als ,,Vice and Deputy Consul general" in Z ü r i c h .

Am 4. November Herrn David F. W i l b e r als Generalkonsul in Z ü r i c h .

Am 30. Dezember Herrn Arnold Traugott Z u b e r als ,,Vice and Deputy Consul in Basel.

536

Argentinien. Am 7.Juni Herrn Paul S a t t l e r als Vizekonsul in Solothurn.

Am 11. Oktober Herrn Alfredo L a v a l l e als Konsul in Lausanne.

Bolivia. Am 19. Juni Herrn Ernesto C a r e a g a Lanza als Generalkonsul in B e r n .

Am 14. November Herrn Gustavo F e r r i e r e als Konsul in Genf..

Chile. Am 16. September Herrn Carlos R e n j i f o als Konsul in Basel.

Columbia. Am 13. Mai Herrn Jörge P o s a d a Munoz als Generalkonsul in G e n f .

Honduras. Am 9. September dem bisherigen Konsul, Herrn Oscar H o e p f l als Generalkonsul in B e r n , und Herrn Hermann L o c h e r als Vizekonsul daselbst.

Mexiko. Am 28. September Herrn Gustavo Sol er als Vizekonsul in B e r n .

Am 18. November Herrn Eugenio D e l p h i n als HonorarVizekonsul in Genf.

Am 11. Dezember Herrn Carlos S c h e f f e r als HonorarVizekonsul in Z ü r i c h .

Nicaragua. Am 19. Dezember Herrn Hermann L o c h e r als Vizekonsul in B e r n .

Paraguay. Am 18. März Herrn Rudolf H a l l h e i m er als Konsul in Z ü r i c h .

Am 6. Dezember Herrn Rudolf H ü g l i als Vizekonsul in Bern.

Persien. Am 19. Juni Herrn Karl M e y e r - P ü n t e r als Konsul in Z ü r i c h .

VII. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Dieses Jahr haben wir unter wohltätige Vereine und Anstalten im Auslande die Summe von Fr. 68,770 verteilt, wovon Franken 40,000 vom Bunde und Fr. 28,770 (gegen 28,570 im Vorjahre) von den Kantonen beigesteuert wurden. Die Summe von Fr. 68,770 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 41,100, auf die schweizerischen Asyle (Inbegriffen eine Schweizerschule) mit Fr. 15,670 und auf die ausländischen Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 12,000. Im übrigen verweisen wir auf die im Bundesblatt 1912, V, 410 veröffentlichte Tabelle und bemerken folgendes:

537

Die Tabelle enthält 147 Hülfsvereine (148 im Vorjahre), 12 schweizerische Asyle nebst l Schweizerschule, und 33 ausländische Asyle und Spitäler (l mehr als im Vorjahre), im ganzen also 193 wohltätige Vereine und Anstalten (wie im Vorjahre)..

Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug zu Anfang 1913 Fr. 3,457,716. 86, das der schweizerischen Asyle Fr. 1,692,894.07, zusammen Fr. 5,150,610. 93. Die Gesamtausgaben der Hülfsvereine (mit Ausschluss der Verwaltungs- und anderer Kosten) beliefen sich im Jahre 1912 auf Fr. 340,387. 02, die der schweizerischen Asyle auf Fr. 311,792. 07, zusammen Fr. 652,179. 09.

Die Einnahmen (Subsidien inbegriffen) betrugen im Jahre1912 im ganzen Fr. 937,512. 65, wovon Fr. 605,439. 56 auf die Hülfsvereine und Fr. 332,073. 09 auf die schweizerischen Asyle entfallen.

VIII. Bewilligungen zur Erwerbung eines Cremeindeund Kantoiisbürgerrechts.

Das politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1913 mit 2370 (2133 im Jahre 1912) Gesuchen um Erteilung der Bewilligung zur Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts zu befassen.

Von diesen Gesuchen wurden 2009 (1608 im Jahre 1912) bewilligt, 77 (56 im Jahre 1912) abgewiesen, 22 (40 im Jahre 1912) von den Gesuchstellern zurückgezogen,, 262 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt (429 am 31. Dezember 1912).

2370 Von den erteilten Bewilligungen entfallen 1191 auf Deutsche, 256 auf Franzosen, 250 auf Italiener, 201 auf Angehörige von Österreich-Ungarn, 60 auf Russen, 14 auf Türken, 6 auf Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, 5 auf Rumänen, 4 auf Spanier, 3 auf Liechtensteiner, 3 auf Serben, 2 auf Engländer, 2 auf Belgier, 2 auf Bulgaren, 2 auf Griechen, 2 auf Argentinier, 2 auf Perser, und je l auf einen Portugiesen, einen Dänen, einen Luxemburger und einen Indier.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 1159 verheiratete Frauen und auf 2881 Kinder. Die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1913 die Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz erteilt worden ist, beträgt 6082 (4655 im Jahre 1912). 683 Bewilligungen wurden unentgeltlich erteilt.

538 Bezüglich der in den Kantonen erfolgten Einbürgerungen von Ausländern verweisen wir auf nachstehende Zusammenstellung.

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . . . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Anzahl der Einbürgerungen

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1913.

481 71 12 1

4 6 4 22 493 14 71 9

66 11 27 56 72 47 3 24 206

1700

Datum der bundesrätlichen Bewilligung 1910

1911

3

9 3 1

1

1912

1913

192 28 5

277 40 5 1

3

2 1 7 4 1 192 5 3 36 5

3

4 4 2 3

26 1 6 17 24 20

1 15

6 148

31 10 19 35 46 24 3 16 41

50

723

912

2

1 2

15

4 4 3 11 297 9 32 4

Die folgende Tabelle bezieht sich auf die letzten 10 Jahre und gibt an, wie viele von den Ausländern, die in diesen Jahren

539 die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

i

Jahrgang

1904 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913

Erteilte Bewilligungen

Einbürgerungen

1029 1217 1288 1312 1376 1451 1323 1468 1608 2009

849 943 1111 1176 1143 1220 1144 1284* 1387* 912*

% !

82,5i 77,48 86,25 89,63

83,06 34,07 86,47

* Diese Zahlen sind unvollstän dig, -weil die i u den Jahren 1911,' 1912 und 1913 erteilten Bewilligungenerst 1914, 191 5 und 1916 erló sehen.

Wir haben einem Gesuchsteller italienischer Herkunft, welcher zur Zeit der Gesuchstellung heimatlos war, die Bewilligung zur Einbürgerung erteilt. Der Fall verdient mit Rücksicht auf folgende Umstände, unter denen diesem Gesuchsteller die Bewilligung erteilt wurde, hier erwähnt ?.u werden : Ein erstes Gesuch des Petenten wurde im Jahre 1911 abgewiesen, weil damals die Vermutung nahe lag, er beabsichtige, sich in der Schweiz einzubürgern, um sich von seiner Ehefrau scheiden lassen zu können. Dem zweiten, im Berichtsjahr gestellten Gesuche konnte entsprochen werden, da der Gesuchsteller seit der Abweisung seines ersten Gesuches durch Urteil eines schweizerischen Gerichtes geschieden worden war. Nach diesem Urteil war die Scheidung möglich, weil das Gericht den Gesuchsteller, gestützt auf den von letzterm erklärten Verzicht auf die italienische Staatsangehörigkeit, als heimatlos betrachtete. Da der Gesuchsteller zur Zeit der Anhebung und der Durchführung des Ehescheidungsprozesses noch kein neues Bürgerrecht erworben hatte, war er heimatlos und stund unter dem schweizerischen Rechte. Dies war auch der Fall für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder,

540

welche durch seinen Verzicht auf das italienische Bürgerrecht desselben ebenfalls verlustig gingen. Die Ehescheidung konnte daher nach schweizerischem Rechte durchgeführt werden. Nach erfolgter Ehescheidung konnte es sich nur noch um die Erteilung der Bewilligung an den Gesuchsteller handeln. Frau und Kinder, welche letztere der Mutter zugesprochen wurden, sind in besonderm Verfahren wiedereingebürgert worden.

Ein Deutscher verlangte die Bewilligung zur Einbürgerung für sich, seine Ehefrau und sein ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzendes minderjähriges Adoptivkind. Gegen die Erteilung der Bewilligung an den Gesuchsteller und seine Frau lagen keine Gründe vor. Dagegen fragte es sich, ob die Bewilligung auf das Adoptivkind erstreckt werden könne. Wir haben diese Frage bejaht. Gründe : Nach deutschem Rechte (§ 2 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870) und nach schweizerischem Rechte begründet die Kindesannahme für die angenommene Person allerdings nicht den Erwerb des Bürgerrechtes der Adoptiveltern. Die Kindesannahme als solche ist kein Grund für den Erwerb des Bürgerrechtes. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Adoptivvater die Bewilligung zur Einbürgerung für sich nicht auch mit der Wirkung erlangen könne, dass sich diese Bewilligung auf sein Adoptivkind erstrecke. Nach der Fassung von Art. 3 des G e s e t z e s hat sich die Bewilligung auf die Kinder des Gesuchstellers zu erstrecken, wenn sie nach dem Rechte der Heimat unter seiner elterlichen Gewalt stehen, und sofern sie der Bundesrat nicht ausdrücklich von der Bewilligung ausschliesst. Gestützt auf diese Fassung könnte nun gegen die fragliche Erstreckung eingewendet werden, unter den Kindern des Gesuchstellers seien nur dessen leibliche Kinder, nicht aber die Adoptivkinder desselben, zu verstehen. Da aber nach den meisten Gesetzgebungen, so auch nach der deutschen wie der schweizerischen, auf dem Gebiete des Elternrechtes und insbesondere der elterlichen Gewalt die Stellung des Adoptivkindes die gleiche ist wie diejenige des ehelichen Kindes, erscheint eine solche Einwendung nicht als begründet. Wie aus den Akten hervorgeht, ist in diesem Falle die in Frage kommende Kindesannahme rechtsgültig erfolgt. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass der
Gesuchsteller zur Zeit, als wir über das Gesuch zu befinden hatten, über sein Adoptivkind die elterliche Gewalt besass. Damit waren für uns die nötigen Voraussetzungen für die Erstreckung der Bewilligung auf das Adoptivkind gegeben.

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IX. Einbürgerungsgesetzgebung.

Die Vorarbeiten für die Revision der Einbürgerungsgesetzgebung wurden fortgesetzt. Die von uns geforderten statistischen Erhebungen konnten immer noch nicht abgeschlossen werden.

X. Wiederembürgerungen.

Im Laufe des Berichtsjahres sind uns 261 Wiedereinbürgerungsgesuche (284 im Jahre 1912) eingereicht worden. Da am 31. Dezember 1912 noch 110 Gesuche unerledigt waren, so hatten wir uns im Berichtsjahre im ganzen mit 371 (328 im Jahre 1912) Wiedereinbürgerungsgesuchen zu beschäftigen. Hiervon wurden 305 Gesuche (218 im Jahre 1912) im Berichtsjahre erledigt, während deren 67 (110 im Jahre 1912) am 31. Dezember 1913 noch hängig waren.

Von den 305 erledigten Gesuchen wurden: 245 bewilligt (179 im Jahre 1912), 39 abgewiesen (33 im Jahre 1912), 19 zurückgezogen (5 im Jahre 1912), 2 gegenstandslos (l im Jahre 1912).

305 Die 245 bewilligten Wiedereinbürgerungen betrafen 245 Witwen oder zu Tisch und Bett getrennte oder geschiedene Ehefrauen, die das Schweizerbürgerrecht durch ihre Ehe mit einem Ausländer verloren hatten (Art. 10, lit. b, des Gesetzes vom 25. Juni 1903).

72 alleinstehende Frauen und 173 Frauen mit zusammen 414 minderjährigen Kindern wurden auf dem Wege der Wiedereinbürgerung in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen. Unter den letztern befinden gich jedoch 58 Kinder von 25 wiedereingebürgerten Frauen ; diese Kinder werden erst dann Schweizer, wenn sie im Laufe ihres 22. Altersjahres gemäss der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 für die Schweiz optieren.

Wir haben erkannt, dass die Wiedereinbürgerung einer Person auf Grund von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 die Einbürgerung aller derjenigen ihrer Kinder zur P'olge haben kann, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch minderjährig waren. In einem Falle, wo diese Voraussetzung zutraf, haben wir daher die Aufnahme eines minderjährigen Kindes, das sich zur Zeit der Gesuchstellung unter der elterlichen Gewalt der Mutter befand, in das frühere Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter als Folge von deren Wiedereinbürgerung

Ôi2

verfügt, obwohl das betreffende Kind im Zeitpunkt unserer Wiedereinbürgerungsverfügung schon volljährig war.

In einem Falle haben wir verfügt, dass die Wiedereinbürgerung der Bewerberin sich auf ihr Adoptivkind zu erstrecken hat. Die Gründe, worauf wir uns hierbei stützten, sind im wesentlichen diejenigen, welche uns zur Erstreckung der Einbürgerungsbewilligung auf das Adoptivkind des Gesuchstellers geführt haben und bezüglich welcher wir auf den in diesem Berichte zuletzt erwähnten Einbürgerungsfall verweisen.

In folgendem Falle haben wir grundsätzlich beschlossen, dass sich die Wiedereinbürgerung der Bewerberin auf ihren Sohn aus erster Ehe zu erstrecken hat: Die Bewerberin hatte sich im Jahre 1889 mit einem Franzosen verheiratet, welcher 1902 starb. Im Jahre 1907 ging sie -- wieder mit einem französischen Staatsangehörigen -- eine neue Ehe ein, welche durch den 1911 erfolgten Tod des Ehegatten aufgelöst wurde. Für die Wiedereinbürgerung kam neben der Bewerberin nur ihr 1894 geborener Sohn (erster Ehe) in Betracht.

Sowohl seitens der von uns zur Vernehmlassung eingeladenen Kantonsregierung als auch von der zuständigen Behörde der beteiligten Gemeinde wurde geltend gemacht, dass es fraglich erscheine, ob die Wiedereinbürgerung der Bewerberin die Einbürgerung ihres Sohnes zur Folge haben könne, da für sie wenn sie keine zweite Ehe eingegangen wäre, die im Gesetze vorgesehene zehnjährige Frist zur rechtsgültigen Stellung des Wiedereinbürgerungsgesuches als unbenutzt angenommen werden müsste und ihre Wiedereinbürgerung somit nicht mehr möglich wäre. Als Witwe erster Ehe, woraus ihr Sohn hervorgegangen, habe also die Bewerberin die zehnjährige Frist unbenutzt verstreichen lassen Hätte sie in zweiter Ehe nicht einen Franzosen, sondern einen Schweizer geheiratet, so wäre die Einbürgerung ihres Sohnes auf dem Wege der Wiedereinbürgerung nicht mehr möglich.

Wir konnten diese Bedenken nicht als stichhaltig betrachten.

Wollte denselben ausschlaggebende Bedeutung gegeben werden, so würde Art. 10 des Gesetzes in einem wesentlichen Punkte eine einschränkende Auslegung erleiden. Denn weder der Wortlaut noch der Sinn und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zwingen zu einer solchen Auslegung. Für die Wirkung der Wiedereinbürgerung auf die minderjährigen Kinder der Gesuchstellerinnen sieht das Gesetz keine ändern Fristen vor als diejenigen, welche für die Gültigkeit des Wiedereinbürgerungsgesuches selbst aufgestellt sind. Kann eine Gesuchstellerin wieder

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eingebürgert werden, so muss angenommen werden, dass die Wiedereinbürgerung der Mutter auch die Einbürgerung ihrer minderjährigen Kinder zur Folge haben kann, sofern dieselben die in Art. 10, letzter Absatz, hierfür aufgestellten Bedingungen erfüllen. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Falle erfüllt.

Eine Bewerberin, welche mit einem ersten, binnen der in Art. 10 des Gesetzes vorgesehenen zehnjährigen Frist gestellten.

Gesuche um Wiederein bürgerung vom Bundesrate abgewiesenwordea war, kam im Berichtsjahre mit einem zweiten, nach Ablauf der genannten zehnjährigen Frist eingereichten Gesuche um ihre Wiedereinbürgerung ein. Da gegen die vermittelst des zweiten Gesuchesanbegehrte Wiedereinbürgerung materiell von keiner Seite Bedenken geäussert wurden, erhob sich die Frage, ob in formeller Beziehung die Wiedereinbürgerung der Bewerberin noch möglich sei.

Anhand der Fassung des Art. 10, lit. b, des Gesetzes haben wir diese Frage bejaht. Denn nach der genannten Gesetzesbestimmung soll der Bundesrat, nach Anhörung des Heimatkantons, die unentgeltliche Wiederaufnahme der Witwe in ihr früheresGemeinde- und Kantonsbürgerrecht verfügen können, sofern sie binnen zehn Jahren nach Auflösung oder Trennung der Ehe ihre Wiedereinbürgerung verlangt, und wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hat. Die Bewerberin hat innerhalb der genannten Frist ihre Wiedereinbürgerung verlangt, sie hat sowohl bei der ersten wie bei der zweiten Gesuchstellung auch die gesetzliche Domizilbedingung erfüllt. Das zweite Gesuch kann überdies als ein solchesaufgefasst werden, durch das ein Zurückkommen auf den frühern Abweisungsbeschluss des. Bundesrates verlangt wird. Für die Zulassung des neuen Gesuches kam auch in Betracht, dass nach Sinn und Geist des Gesetzes letzteres im Zweifelsfalle doch gewisseher extensiv als restriktiv ausgelegt werden soll.

Aus Gründen der Humanität haben wir die .Wiedereinbürgerung einer Bewerberin verfügt, deren Lebenswandel nicht als ganz einwandfrei bezeichnet werden konnte. Mit Rücksicht darauf, dass es sich um die Wiedereinbürgerung einer armen und.

kranken Person handelte, deren allfällige Heimschaffung nach Russland unter den obwaltenden Umständen von ihr als grosse Härte hätte empfunden werden müssen, sind wir bei diesem Entscheide von der Regel abgegangen, dass Wiedereinbürgerungsgesuchen nicht
entsprochen wird, wenn die Gesuchstellerinnen, nicht im Besitze eines tadellosen Leumundes sind.

In Abweichung von der bisherigen Praxis haben wir beschlossen, dass die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung der von Tisch und Bett getrennten Ehefrau nicht mehr von der Zustimmung

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-des Ehemannes abhängig gemacht werden soll, und zwar auch dann nicht, wenn nach dem Rechte der Heimat der Bewerberin diese Zustimmung erforderlich wäre. Massgebend hierfür war die Erwägung, dass die der Ehefrau in Art. 10 des Gesetzes von 1903 eingeräumte Befugnis, ihre Wiedereinbürgerung zu verlangen, dem öffentlichen Rechte angehört, und dass eine grundsätzliche Ablehnung jeder Wiedereinbürgerung, wenn der Bewerberin nach dem heimatlichen Rechte die Dispositionsfähigkeit fehlt, mit den Tendenzen des Gesetzes, die namentlich in der Gleichstellung von Trennung und Scheidung offensichtlich auf eine ·einschneidende Erleichterung der Wiedereinbürgerung hinzielen, nicht übereinstimmen würde. Hinsichtlich des hier angeführten Beschlusses, soweit er sich auf die Wirkung der Wiedereinbürgerung solcher Bewerberinnen für ihre minderjährigen Kinder bezieht, verweisen wir 0 auf die hierüber im Bundesblatt 1918, Band 4, Seiten 350 und 351, gemachte Mitteilung.

Schon seit langer Zeit -- und in den letzten Jahren immer mehr -- wurde von den Gesuchstellern den in der Anleitung des Bundesrates zur Erlangung der Bewilligung zur Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung aufgestellten Erfordernissen vielfach nicht Genüge geleistet. Die Folge davon war, dass bis zur Erledigung der hängigen Gesuche manchmal ein mit vielen Schreibereien verbundenes, sowohl für unsere Verwaltung wie für die Gesuchsteller umständliches und zeitraubendes Verfahren ein.geschlagen werden musste. Um einem solchen Zustand abzuhelfen, haben wir für die Gesuche betreffend Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und für die Wiedereinbürgerungsgesuche einheitliche Gesuchsformulare eingeführt. Im übrigen verweisen wir diesbezüglich auf unser an sämtliche Kantonsregierungen gerichtetes Kreisschreiben vom 15. August 1913 (s. Bundesbl. 1913, IV, 119).

XI. Optionen.

Im Berichtsjahre sind 237 Optionserklärungen (204 im Jahre 1912) und 156 Optionsanzeigen (136 im Jahre 1912) eingelangt.

3 Optionserklärungen und 3 Optionsanzeigen mussten, weil zu früh, 4 Optionserklärungen und 3 Optionsanzeigen, weil zu spät abgegeben, und ausserdem l Optionserklärung zurückgewiesen werden, weil der Optant nicht unter die Bestimmungen der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Juli 1879 fiel.

7 Optionserklärungen wurden von der französischen Regierung zurückgewiesen, weil die Väter der Optanten das SchweizerBürgerrecht ohne die Erlaubnis des Präsidenten der französischen

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Republik zu einer Zeit erworben haben, als sie noch dem aktiven Militärdienst in Frankreich unterworfen waren.

Die französische Botschaft hat uns im Berichtsjahre 207 Optionszeugnisse zugestellt, die wir den Interessenten durch Vermittlung der Kantonsregierungen zukommen Hessen. 42 Optionserklärungen waren am 31. Dezember noch hängig; 17 davon fanden seither ihre Erledigung.

In zwei Spezialfällen haben wir uns veranlasst gesehen, Beschlüsse grundsätzlicher Natur betreffend die Anwendung der Optionsübereinkunft zu fassen.

Im Jahre 1896 liess sich ein Franzose ohne die Erlaubnis dès Präsidenten der französischen Republik zu einer Zeit in der Schweiz einbürgern, wo er noch dem Militärdienst in der aktiven Armee unterworfen war. G/emäss der Übereinkunft von 1879 wurde für die Kinder desselben der Optionsvorbehalt gemacht.

Im Jahre 1904 hat nun der Bundesrat, nach Unterhandlungen mit Frankreich und entgegen seiner Überzeugung, eine Auslegung des Artikels l der genannten Übereinkunft angenommen, nach der das Optionsrecht denjenigen Kindern französischer Eltern verweigert wird, deren Vater zur Zeit seiner Einbürgerung in der Schweiz in Frankreich noch dem aktiven Militärdienst (inkl.

der Reserve der aktiven Armee) unterworfen war (ßundesbl. 1905, II, 902 ff.).

Aus diesem Grunde ist auch die Optionserklärung des hier in Frage stehenden jungen Mannes von der französischen Regierung nicht angenommen worden.

Nun ist aber die Optionserklärung eine auf einer internationalen Übereinkunft beruhende Urkunde, die nur dann ihre Gültigkeit haben kann, wenn sie von beiden vertragsehliessenden Teilen anerkannt ist. Dies ist im vorliegenden Falle nicht so, und die Optionserklärung konnte somit auch nicht zur Folge haben, dass der Optant das Schweizerbürgerrecht erwerbe. Er blieb somit ausschliesslich Franzose.

Durch seinen Advokaten und die schweizerische Gesandschaft in Paris gelangte der Optant in der Folge an die französische Regierung mit dem Ersuchen, es möchte ihm die Bewilligung zum Erwerb eines Schweizerbürgerrechtes unentgeltlich erteilt werden.

Diesem Gesuch ist von der französischen Regierung Folge gegeben und der junge Mann von den Militärkontrollen gestrichen worden.

Es stellte sich nun die Frage, ob der junge Mann, um Schweizerbürger zu werden, selbst das Einbürgerungsverfahren einschlagen müsse oder ob erklärt werden könnte, die Einbürgerung des Vaters erstrecke sich nachträglich auch auf dessen Sohn.

Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. I.

39

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Zur Zeit der Einbürgerung seiner Eltern wurde Art. l der Übereinkunft von 1879 noch in einer Weise ausgelegt, dass es ausser allem Zweifel war, dass er unter dessen Bestimmungen fiel, und es sicher stand, die Einbürgerung seiner Eltern werde, wenn auch später, durch seine Option doch tatsächlich auch seine Einbürgerung zur Folge haben.

Seither ist die neue Auslegung des betreffenden Artikels angenommen worden, wodurch eine ganze Anzahl Kinder naturalisierter Franzosen des Optionsrechtes verlustig gingen.

Aus dieser neuen Auslegung ist damals die Folge nicht gezogen worden, wonach hätte erklärt werden sollen, dass diejenigen Kinder in der Schweiz naturalisierter Franzosen, die nicht mehr unter die Bestimmungen des Art. l der 79er Übereinkunft fallen, ohne weiteres als mit ihren Eltern in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen zu betrachten seien.

Angesichts des Umstandes, dass die Voraussetzungen, die zur Zeit der Einbürgerung der Eltern des fraglichen jungen Mannes zur Folge hatten, dass erklärt wurde, er könne nur durch seine spätere Option auf Grund ihrer Einbürgerung das Schweizerbürgerrecht erwerben, sich seither geändert haben, und es ihm daher unmöglich wäre, das Bürgerrecht unseres Landes als Folge der Naturalisation seiner Eltern zu erwerben, haben wir erklärt, diese Naturalisation erstrecke sich nachträglich auch auf den damals noch minderjährigen Sohn.

In einem zweiten Spezialfall haben wir dann diesem Beschluss folgende allgemeine Fassung gegeben : ,,1. Es wird grundsätzlich entschieden, dass Kinder französischer Eltern, die nicht unter die Bestimmungen der Konvention mit Frankreich vom 23. Juli 1879 fallen, mit den Eltern ins Schweizerbürgerrecht aufgenommen werden können.

2. Der Bundesrat erklärt des Weitern, dass dieser Beschluss rückwirkend auch auf diejenigen Kinder französischer Eltern Anwendung finden kann, für die anlässlich der Naturalisation der Eltern der Optionsvorbehalt gemacht worden ist, bei denen es sich aber später herausstellt, dass die Optionsübereinkunft mit Frankreich auf sie keine Anwendung findet."

Auf Grund des ersten dieser beiden Beschlüsse können in Zukunft Kinder französischer Eltern, bei denen es sich anlässlich der Prüfung des Einbürgerungsgesuches der Eltern ergibt, dass sie der Optionsübereinkunft mit Frankreich nicht unterstellt sind, sofort mit ihren Eltern ins Schweizerbürgerrecht aufgenommen werden.

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Der zweite Beschluss gestattet, dass die Einbürgerung der Eltern nachträglich auch diejenige ihrer Kinder zur Folge haben kann, wenn anlässlich ihrer Naturalisation der Optionsvorbehalt für die Kinder gemacht worden ist, es sich aber später herausstellt, dass sie der Übereinkunft von 1879 nicht unterworfen sind.

Durch das neue Militärgesetz in Frankreich werden die jungen Franzosen schon im Laufe ihres 19. Altersjahres in die Militärkontrollen eingetragen. Diese Massregel betraf auch verschiedene optionsberechtigte, junge Leute, sodass wir in die Lage kamen, uns zu verschiedenen Malen zu deren Gunsten bei der französischen Botschaft zu verwenden.

Angesichts der erwähnten Gesetzesbestimmung haben wir bei der französischen Regierung die Anregung gemacht, die im Jahre 1882 getroffene Abmachung dahin abzuändern, dass die Optionsanzeigen von den Betreffenden nicht mehr im Laufe ihres 20., sondern im Laufe ihres 19. Altersjahres abzugeben seien. Eine definitive Antwort ist noch nicht eingelangt; doch nimmt die französische Botschaft vorderhand solche Anzeigen entgegen.

Am 27. Juni sahen wir uns veranlasst, den Kantonen die Bestimmungen der Optionsübereinkunft in Erinnerung zu rufen.

(Bundesbl. 1913, HI, 707.1 Im Laufe des Berichtsjahres haben wir uns zu wiederholten Malen dahin ausgesprochen, dass die Verheiratung einer Französin mit einem Schweizer ihren Kindern, seien es nun solche aus erster Ehe, seien es aussereheliche, nicht das Optionsrecht verleihen könne ; es sei denn, die letztern werden durch diese Ehe legitimiert, in welchem Falle sie der Nationalität des Ehemannes folgen.

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Auswanderung.

1. Allgemeines.

Die Auswanderung aus Europa, die Zahl der von den schweizerischen Auswanderungsagenturen beförderten Personen und die Fülle der Geschäfte des Auswanderungsamtes war noch nie so gross wie im Jahre 1913. Auf den verschiedenen Sammelstationen der Auswanderer, zu denen auch Buchs, Chiasso und ganz besonders Basel gehören, sah man Monate lang ein buntes Gemisch von Angehörigen verschiedener Völkerschaften aus dem Süden und Osten Europas, und fast jeden Donnerstag abend mussten in Basel Extrazüge eingeschaltet werden, um die Heimatmüden dem ersehnten Westen entgegenzuführen. Tausende und aber Tausende wollten der wirtschaftlichen Not entfliehen, um

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in den Ländern, die ihnen als Hort der Freiheit und Quelle des reichen Broterwerbs geschildert worden waren, eine sichere Existenz zu gründen. Manche finden in der neuen Welt, was sie suchen, sehr viele sehen sich aber in ihren Erwartungen getäuscht und bemühen sich, das nötige Geld zusammenzubringen, um nach der Heimat zurückkehren zu können. Die Reedereien überbieten sich in den Anpreisungen ihrer Schiffe und die Einwanderungsländer in den Schilderungen der Vorzüge ihrer Kolonien, Bodenschätze und Industrien ; die Großschiffahrt zieht ihren Hauptgewinn aus dem Auswanderer- und Rückwandererverkehr. Es ist hier auch zu erwähnen, dass im Anfang des Berichtsjahres die Geschäftslage in Amerika eine günstige war, während in Europa die Finanzkrisis, Kriegsgefahr und Kriegsnot, der flaue Gang der Industrie und die schlechten Ernteaussichten weit und breit eine entmutigende Stimmung erzeugten. Alle diese Umstände bewirkten, dass zurzeit der Auswanderung wieder grössere Aufmerksamkeit geschenkt und an eine internationale Regelung derselben gedacht wird.

2. Statistisches.

Der Hauptausschiffungshafen für europäische Auswanderer ist immer noch New York. Die Gesamtzahl der im Jahre 1913 dort gelandeten Personen beträgt 1,338,216 (1912: 1,068,580).

Von diesen benützten die I. Schiffsklasse 152,416, die II. 230,437 und das Zwischendeck 955,363. Die Zahl der in den übrigen Häfen von Amerika, sowie in denen von Asien, Afrika, Australien und Neuseeland angelangten Einwanderer ist noch nicht veröffentlicht worden; sie wird aber ungefähr l Million betragen. Die Zahl der Rückwanderer aus Amerika nach Europa beläuft sich seit einigen Jahren auf etwa '/s derjenigen der Einwanderer.

Vom 1. Juni 1912 bis 31. Mai 1913 kehrten aus den Vereinigten Staaten 308,190 Personen freiwillig zurück und 19,938 mussten die Heimreise antreten.

Von den schweizerischen Auswanderungsagenturen sind im Berichtsjahre befördert worden : Schweizerische Auswanderer 6,191 Ausländische Auswanderer 48,562 Gewöhnliche Reisende (nicht Auswanderer) . .

4,486 Im Transit beförderte fremde Auswanderer . . 68,825 Zusammen 128,064 (1912: 93,881)

549 Seit dem Jahre 1891 sind noch nie so viele Schweizer ausgewandert wie im Berichtsjahre ; die höchste Auswanderungsziffer, seitdem es eine schweizerische Auswanderungsstatistik gibt, weist das Jahr 1883 auf, nämlich 13,502, und die niedrigste das Jahr 1898, nämlich 2288.

Ausser den Auswanderern beförderten die schweizerischen Agenturen auf eigene Rechnung oder im Auftrage von Schiffsgesellschaften und amerikanischen Agenten auch viele tausend Rückwanderer nach schweizerischen Grenzstationen oder bis an ihr Reiseziel. Über die Rückbeförderungen werden die Agenten von nun an ebenfalls eine Kontrolle führen.

Es ist schon wiederholt bemerkt worden, dass das schweizerische Auswanderungsgesetz den Schutz der durchreisenden fremden Aus- und Rückwanderer nicht vorsehe. Dieser Einwand ist nicht zutreffend ; denn wer sich in der Schweiz mit der geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern befassen will, bedarf hiezu eines Patentes, und nur gestützt auf dieses Patent können die Agenturen Auswanderer und Rückwanderer befördern.

Auch haben in allen westeuropäischen Ländern durchreisende Auswanderer Anspruch auf den Schutz des Gesetzes, und eine Abweichung hiervon würde Reklamationen aller Art hervorrufen und gegen alle Gebote der Menschlichkeit verstossen.

Die von den schweizerischen Agenturen nach aussereuropäischen Staaten beförderten Schweizerbürger und vor ihrer Abreise in der Schweiz niedergelassen gewesenen Ausländer verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Zürich 9 5 3 Schaffhausen . . . .

62 Bern 1099 Appenzell A.-Rh. . .

77 Luzern 1 9 3 Appenzell I.-Rh. . . .

4 Uri 42 St. Gallen 549 Schwyz 2 0 9 Graubünden . . . . 1 4 7 ünterwalden ob d. Wald 63 Aargau 239 Unterwaiden nid d. Wald 30 Thurgau . . . . . 144 Glarus 69 Tessin 743 Zug 67 Waadt 294 Freiburg 42 Wallis 180 Solothurn 8 7 Neuenburg . . . . 2 1 4 Basel-Stadt . . . .

3 4 3 Genf . . . . . . 2 0 4 Basel-Landschaft . . .

137 Zusammen 6191 Diejenigen Schweizer, die nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt nach einem ausser europäisch en Staate reisten, sind in der vorerwähnten Zahl nicht inbegriffen.

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Es ist an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass in einzelnen Staaten nur die in III. Schiffsklasse oder im Zwischendeck reisenden Personen als Auswanderer betrachtet werden, während wir seit dem Bestehen eines schweizerischen Auswanderungsgesetzes unter dem Begriff Auswanderer alle Personen, gleichviel welche Schiffsklasse sie benützen, zusammenfassen, die mit der Absicht nach einem aussereuropäischen Staate reisen, dort unbestimmte Zeit oder dauernd zu bleiben.

Die 6191 Auswanderer aus der Schweiz haben den Agenturen für ihre Beförderung Fr. 2,139,648 bezahlt und bei ihnen Wechsel im Betrage von Fr. 318,804 gekauft.

Nach dem Reiseziel geordnet, verteilen sich die Auswanderer aus der Schweiz wie folgt: Vereinigte Staaten . . 4367 Chile 26 Kanada 3 9 1 Kolumbien . . . .

12 Mexiko 5 Panama 5 Zentralamerika . . .

4 Australien u. Polynesien 114 Brasilien 257 Afrika 41 Uruguay 49 Asien 46 Argentinien . . . . 8 7 4

3. Kautionen, Patente, Unteragenten.

Am 1. Januar 1913 betrug die Gesamtsumme der von den Agenturen zuhanden des Bundes zur Sicherheit der Ansprüche von Behörden und Auswanderern hinterlegten Kautionen 2,326,960 Franken, am 31. Dezember des nämlichen Jahres Fr. 2,564,710.

Es wurden im Berichtsjahre Titel im Betrage von Fr. 428,000 zurückgezogen und für Fr. 665,750 hinterlegt.

Zurzeit gibt es in der Schweiz 35 Auswanderungsagenturen und 4 Passagegeschäfte, die zusammen 270 Unteragenten beschäftigen. Im Berichtsjahre sind 6 Agenturpatente erteilt und 5 zurückerstattet, ferner 46 Unteragenten angestellt und 26 entlassen worden.

4. Molonisationswesen.

Jedes Jahr werden Gesuche an uns gerichtet, wir möchten die Anwerbung von Auswanderern in der Schweiz zu dem Zwecke gestatten, sie in überseeischen Unternehmen zu beschäftigen oder als Kolonisten anzusiedeln. Wir konnten solchen Gesuchen einerseits deshalb nicht entsprechen, weil eine künstliche Aufmunterung zur Auswanderung weder im Interesse unseres Landes noch der

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Auswanderungslustigen liegt, und anderseits weil nicht genügende Sicherheit dafür geboten wird, dass die angeworbenen Auswanderer am Reiseziel eine bessere Existenz als in der Heimat finden.

Wenn ein Gesuch um Vertretung eines Kolonisationsunternehmens eingereicht wird, so verlangen wir gewöhnlich folgende Ausweise : Ì, ein Formular des Anstellungsvertrages, aus dem klar ersichtlich ist, wer die Reise bezahlt, welchen Lohn die Auswanderer erhalten, wie lange die Anstellung dauert, wie im Falle von Krankheit oder Unfällen für die Leute sesorst wird, wie sie untergebracht und verpflegt werden, zu welchen Bedingungen ihnen Land abgetreten wird, welche Hülfe man ihnen angedeihen lässt, welche Massnahmen getroffen werden, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen können; 2. eine Zusicherung, dass nicht durch Veröffentlichungen in Zeitungen Personen zur Auswanderung aufgemuntert und nur für das Unternehmen geeignete Auswanderer angeworben werden ; 3. eine Verpflichtung, die anzuwerbenden Personen nur durch eine schweizerische Auswanderungsagentur befördern zu lassen ; 4. eine Erklärung, dass im Falle von Streitigkeiten zwischen Auswanderern und Unternehmern ein Schiedsgericht angerufen werden muss, dem ein schweizerischer Gesandter oder Konsul anzugehören hat; o. eine Verpflichtung, zur Sicherheit der Ansprüche der angeworbeneu Auswanderer an das Unternehmen bei der Nationalbank eine bestimmte Summe in schweizerischen Obligationen als Kaution zu hinterlegen.

In den letzten Jahren ist kein Unternehmer auf diese Bedingungen eingetreten, wohl aber suchten einzelne von ihnen auf Umwegen ihr Ziel zu erreichen, so dass wir fortwährend gegen geheime Propaganda zugunsten der Auswanderung anzukämpfen haben.

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5. Auskunftsdienst.

Im Berichtsjahre sind so viele Gesuche um Auskunft über die Arbeits-, Verdienst- und Lebensverhältnisse in überseeischen Ländern an das Auswanderungsamt gelangt, dass es diesem kaum mehr möglich war, die Anfragen der Gesuchsteller in befriedigender Weise zu beantworten. Von den 8083 registrierten ein- und ausgegangenen Schreiben dieser Verwaltungsabteilung (kleinere Mitteilungen werden nicht mehr registriert) entfallen

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3303 auf den Auskunftsdienst. Etwa 1700 Personen konnten die gewünschten Auskünfte erteilt werden ; letztere bezogen sich auf fast alle bewohnten Gebiete der Erde. Wir können niemand an der Auswanderung hindern, dulden aber auch nicht, dass sie durch künstliche Mittel gefördert wird, und bemühen uns, Auswanderungslustige über ihr Vorhaben aufzuklären. Viele der letztern machen sich keine richtige Vorstellung von den Schwierigkeiten, denen sie am Reiseziel begegnen, und würden auch in der Heimat vorwärts kommen, wenn sie sich die gleichen Mühen und Entsagungen auferlegen wollten, die sie sich in der Fremde auferlegen müssen.

6. Klagen.

Wir hatten uns im Berichtsjahre mit 154 Klagen und Reklamationen zu befassen ; 22 davon bezogen sich auf Einschiffungsund Landungsanstände, 12 auf unerlaubte Veröffentlichungen, 9 auf Konkurrenzstreitigkeiten zwischen Agenturen und die übrigen auf Anstände im Auswanderungsverkehr und nicht genügende Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Beförderung von Auswanderern.

In allen Fällen, in denen es sich um nicht vertragsgemässe Beförderung und, gestützt hierauf, um Schadenersatzansprüche handelte, suchten wir zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Einigung zu erzielen, um dem Auswanderer ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu seinem Rechte zu verhelfen. Wiederholt mussten wir aber Auswanderungsgeschäfte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anhalten, und in 9 Fällen waren wir genötigt, Agenturen wegen Verletzung von Vorschriften des Auswanderungsgesetzes in Bussen zu verfallen.

Der Kürze wegen wollen wir hier nur zwei auf die Auswanderung sich beziehende Ereignisse und einige Klagen erwähnen.

Am 9. Oktober 1913 geriet der Dampfer ,,Volturno" auf hoher See in Brand. Es befanden sich auf demselben keine Schweizer, aber 194 von der Auswanderungsagentur K. Stähli in Basel, teils auf eigene Rechnung, teils im Auftrage von Agenten auf dem Balkan, beförderte ausländische Auswanderer. Bereits am 13. Oktober erhielten wir ein genaues Verzeichnis derselben und konnten ihre Namen den Behörden ihrer Heimat mitteilen.

Ende Oktober wurde der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft zur Kenntnis gebracht, dass von den 147 von der erwähnten Schweizeragentur beförderten österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen 27 bei dem Schiffsbrande umgekommen seien, und

55J am 11. November wurden ihr die Beträge, welche die Verunglückten der Agentur für die amerikanische Kopfsteuer und die Inlandbillette befahlt hatten, sowie die für die Versicherungdes Familienhauptes auszuzahlenden Summen übergeben. Die von der Agentur Stähli mit dem ,,Volturno" beförderten Auswanderer aus den Balkanstaaten sind von Agenten in Belgrad und Uesküb gebucht worden, und die Angehörigen der Umgekommenen mussten ihre Entschädigungsansprüche daselbst geltend machen. Die Agentur Stähli ist allen Verpflichtungen in dieser Angelegenheit in kürzester Frist nachgekommen.

Im Oktober 1913 erregte die Verhaftung der Vertreter einiger Schiffsgesellschaften in Wien, die beschuldigt wurden, in Oesterreich-Ungarn eine unerlaubte Propaganda zugunsten der Auswanderung entfaltet zu haben, in weiten Kreisen grosses Aufsehen.

In Anbetracht des Umstandes, dass sich auch schweizerische Agenturen mit der Beförderung von Auswanderern aus dem genannten Lande befassten, und mit Rücksicht darauf, dass wir bereits im Jahre 1908 allen Agenten aufs strengste verboten hatten, österreichisch-ungarische Untertanen zur Auswanderung zu verleiten, Hessen wir unverzüglich untersuchen, ob unser Verbot befolgt worden sei oder nicht. Das Ergebnis der Untersuchung war ein durchaus befriedigendes. Mehrere schweizerische Agenturen haben zwar Auswanderer aus Oesterreich-Ungarn, im Auftrage von Agenten daselbst, von Buchs und Basel aus weiterbefördert; aber irgend ein Beweis dafür, dass auch sie sich an der unerlaubten Propaganda betätigt hätten, ist nicht erbracht worden.

1. Eine Auswanderungsagentur hatte eine Ehefrau, die unerzogene Kinder zurückliess und weder im Besitze der nötigen behördlichen Zustimmung zu ihrer Auswanderung noch eines genügenden Heimatausweises war, zur Beförderung nach Amerika übernommen. Die Agentur machte geltend, die in Rede stehende Frau sei keine Auswandererin im Sinne des Gesetzes, . sondern eine gewöhnliche Reisende, die sich nur auf Besuch nach Amerika begeben hätte ; sie sei ferner eine Ausländerin und im Besitze einer Reisebewilligung gewesen ; die zurückgelassenen minderjährigen Kinder dürften nicht als unerzogen betrachtet werden.

Wir konnten die Einwendungen der Agentur nicht gelten lassen. Ein Beweis dafür, dass die Frau, um die es sich handelt, nur auf Besuch nach Amerika reiste,
ist nicht erbracht worden ; auch kam sie innert Jahresfrist, vom Tage der Abreise an gerechnet, nicht zu ihrem in der Schweiz lebenden Manne zurück.

Bei Übernahme der Beförderung von in der Schweiz nieder-

554 gelassenen Ausländern sind die gesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise zu beobachten, wie wenn es sich um die Beförderung von Schweizern handelt. Eine Bestätigung des Wohnsitzregisterführers, dass der Mann einer Ehefrau seinen Heimatschein hinterlegt habe und dass letztere nach Amerika reisen wolle, kann nicht als Ausweisschrift über Herkunft und Bürgerrecht betrachtet werden, da solche Bescheinigungen nur Gültigkeit zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Zustimmung der Armenbehörde zur Auswanderung der Mutter eines unerzogenen Kindes ist nicht erteilt worden. Wenn auch die Bezeichnung ,,unerzogene Kinder"' in Art. 11, Ziffer 7, des Auswanderungsgesetzes etwas unklar ist, so muss doch ein 14 Jahre altes, also noch schulpflichtiges Kind als unerzogen betrachtet werden.

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Agentur in eine Busse verfällt worden.

2. Eine Frau mit sechs minderjährigen Kindern, die nach den in ihrem Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen über Havre nach New York hätte befördert werden sollen, machte die Reise auf einem Dampfer, der zuerst nach Quebec fuhr und erst auf der Rückfahrt New York anlief. In Quebec wurden die Auswanderer, weil eines der Kinder die Masern hatte, ins Spital gebracht. Da die Mutter nicht genügend Geld besass, um die Verpflegung im Spital und die Weiterreise nach New York zn bezahlen, telegraphierte sie dem in der letztern Stadt wohnenden Sohn, er möchte ihr 70 Dollars senden. Dieser sandte zwar das Geld, beklagte sieh aber bei uns darüber, dass die Agentur seine Mutter und Geschwister nicht nach New York, sondern nur nach Quebec befördert hätte.

Die Agentur machte geltend, nicht sie sei schuld daran, dass die Auswanderer in Quebec hätten bleiben müssen, und wenn die Schiffsgesellschaft, die für die Weiterreise hätte sorgen sollen, jegliche Haftbarkeit ablehne, müsse sie auf eine gerichtliche Erledigung der Angelegenheit dringen.

Nachdem von uns genau festgestellt worden war, dass die Mutter mit den Kindern ohne ihr Verschulden in Quebec das Schiff verlassen und ins Spital ziehen musste, und dass sich weder die Agentur, die sich zur Beförderung nach New York verpflichtet hatte, noch die Schiffsgesellschaft weiter um sie kümmerten, hielten wir die erstere, gestützt auf die Vorschriften in Art. 15, Ziffern l, 3 und 7, und Art. 16, Ziffer 3, des Auswanderungsgesetzes, an, der Auswandererin die ihr durch den Aufenthalt in Quebec und die Reise nach New York erwachsenen Kosten zurück-

555 zuerstatten, und verfällten sie, der begangenen Gesetzesverletzung wegen, in eine Busse.

3. Eine fremde Gesandtschaft beschwerte sich darüber, dass 24 Auswanderer im Einschiffungshafen an der Weiterreise verhindert worden seien, weil sie im wehrpflichtigen Alter stünden und keine Reisepässe hätten. Der Vertreter der Schiffsgesellsehaft hätte versprochen, dafür zu sorgen, dass die Auswanderer in ihre Heimat zurückbefördert würden. Die schweizerische Agentur aber, welche die Beförderung der Auswanderer übernommen, hätte den letztern die Passagebeträge zurückerstattet und es ihnen freigestellt, nach Hause zurückzukehren oder nicht.

Auf Grund einer genauen Untersuchung erwiderten wir der Beschwerdeführerin, dass die 24 ausländischen Auswanderer beim Abschluss des Reisevertrages in der Schweiz im Besitze genügender Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht gewesen seien, und dass keine gesetzliche Vorschrift die Agentur gehindert habe, die Auswanderer zur Beförderung zu übernehmen. Das schweizerische Auswanderungsgesetz enthalte keine Vorschrift, derzufolge militärdienstpflichtige ausländische Auswanderer einer schweizerischen Agentur einen Reisepass vorweisen müssen. Die Einschiffung sei den Auswanderern auf Grund eines Abkommens verweigert worden, das der Agentur nicht bekannt gewesen sei, und weil letztere deren Weiterbeförderung nicht habe ermöglichen können, sei sie nach Art. 17, Ziffer 6, des Auswanderungsgesetzes verpflichtet gewesen, ihnen den Passagepreis nach Abzug der ihr erwachsenen Kosten zurückzuerstatten. Dieser Verpflichtung sei die Agentur nachgekommen, und niemand habe sie zwingen können, die Auswanderer gegen ihren Willen nach ihrer Heimat zu befördern.

4. Um verschiedene Reklamationen schweizerischer Auswanderer über die Unterbringung im Zwischendeck auf nach Südamerika fahrenden Dampfern zu prüfen und um sich zugunsten unserer Landsleute bei den Direktionen einiger Reedereien zu verwenden, begab sich der Chef des Auswanderungsamtes nach zwei Einschiffungshäfen. Man versprach ihm, schweizerischen Auswanderern gegenüber die grösstmögliche Rücksicht walten zu lassen. Obwohl dies nunmehr geschieht, müssen unsere auswandernden Landsleute davor gewarnt werden, für ihre Reise nach Südamerika das Z w i s c h e n d e c k zu benützen, um so mehr, als in neuerer Zeit auf einzelnen dorthin fahrenden Schiffen für unbemittelte Auswanderer eine dritte Kabinenklasse eingerichtet worden ist.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1913.

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