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Schreiben des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eingabe des Zentralverbandes pensionierter Eisenbahner der schweizerischen Bundesbahnen bezweckend die Ausrichtun einer Teuerungszulage.

(Vom 9. Januar 1914.)

Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren !

Mit Eingabe vom August 1913 richtete der Zentralvorstand des Vereins p e n s i o n i e r t e r E i s e n b a h n e r der schweizerischen Bundesbahnen an den Bundesrat für sich und zuhanden der Bundesversammlung das Gesuch, es möchten den in den Ruhestand versetzten Eisenbahnern, welche bis zum 31. Dezember 1910 pensioniert worden seien, und die eine Pension bis zum Betrage von 2500 Fr. beziehen, T e u e r u n g s z u l a g e n von 50 Fr. bis 150 Fr.

ausgerichtet werden.

Unterm 21. Oktober 1913 haben wir beschlossen, auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, und richteten durch die Bundeskanzlei folgendes Schreiben an den genannten Zentralvorstand : ,,Mit Eingabe vom August 1913 richten Sie an den Bundesrat für sich und zuhanden der Bundesversammlung das Gesuch, es sei den in den Ruhestand versetzten Eisenbahnern eine T e u e r u n g s z u l a g e nach folgenden Normen auszurichten: An Invalide mit bis zu 15 Dienstjahren . . . Fr. 50 ,, ,, bis und mit 25 ' ,, . . . ,, 100 ,, ,, mit mehr als 25 ,, . . . ,, 150 ,, ständige pensionierte Arbeiter ,, 100 ,,Sie fügen bei, es habe die Meinung, dass diese Teuerungszulage nur für diejenigen Pensionierten ausbezahlt werden solle, welche bis zum 31. Dezember 1910 pensioniert worden seien, indem von 1911 an die seinerzeit an das im aktiven Dienste Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. l.

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stehende Personal ausgerichteten Teuerungszulagen zum Gehalte verrechnet worden seien. Ferner solle die Zulage nur an solche Pensionierte ausgerichtet werden, welche eine Pension bis zum Betrage von 2500 Fr. beziehen.

Der Bundesrat hat Ihr Gesuch in seiner heutigen Sitzung in Beratung gezogen. Auftragsgemäss beehren wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass derselbe zu dem Schlüsse gelangte, es sei auf Ihr Gesuch wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten. An Hand des dem Bundesrat von der Generaldirektion zur Verfügung gestellten Materials stellte derselbe zunächst fest, dass das Gesuch um Ausrichtung einer Teuerungszulage an pensionierte Eisenbahner der schweizerischen Bundesbahnen bereits zweimal, nämlich am 28. März und am 30. August 1912, bei der Generaldirektion gestellt worden ist und mit ihrem Schreiben vom 16. April an Herrn Düby, Generalsekretär des Verbandes des Personals schweizerischer Transportanstalten, und vom 28. November 1912 an den Herrn Präsidenten Ihres Vereins abgewiesen wurde. Bin drittes Gesuch vom 18. Dezember 1912 an den Verwaltungsrat ist von diesem in seiner Sitzung vom 20. März 1913 ebenfalls abgewiesen worden.

Von dieser Schlussnahme haben Sie durch Schreiben der Generaldirektion vom 28. März 1913 Kenntnis erhalten.

,,Der Bundesrat hat nun die Frage geprüft, ob Ihr Gesuch vom August 1913 als Rekurs gegen die erwähnten Entscheide der Generaldirektion und des Verwaltungsrates aufgefasst werden könne. 0 Diese Frage wurde verneint, da in Ihrer Eingabe vom August 1913 die frühern Gesuche mit keinem Worte erwähnt sind und auch sonst Ihre Eingabe nicht den Charakter eines Rekurses trägt. Es brauchte daher nicht näher erörtert zu werden, ob der Bundesrat zur Behandlung Ihrer Eingabe zuständig wäre, wenn sie den Charakter eines Rekurses hätte, eine Frage, die im übrigen hätte verneint werden müssen.

,,Zu prüfen war einzig, ob der Bundesrat zuständig sei, Ihr Gesuch als solches materiell zu behandeln. Diese Frage wurde verneint. Der Bundesrat zog in Betracht: ,,Art. 13, A, des Rückkaufsgesetzes umschreibt genau die der Bundesversammlung und Art. 13, B, die dem Bundesrate zukommenden Kompetenzen gegenüber den schweizerischen Bundesbahnen. Die Aufzählung der bezüglichen Kompetenzen ist eine erschöpfende. Da in dem zitierten Artikel die Ausrichtung von Teuerungszulagen an Pensionierte nicht erwähnt ist, steht fest, duss weder der Bundesrat noch die Bundesversammlung zuständig ist, Teuerungszulagen an Pensionierte zu bewilligen.

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.,,Die Bewilligung von solchen Zulagen kommt im Grunde genommen auf das gleiche hinaus wie die Erhöhung der Pensionen.

Nun enthält aber Art. 24 der im Sinne von Art. 46 des Rückkaufsgesetzes vom Verwaltungsrate der schweizerischen Bundesbahnen aufgestellten und vom Bundesrate durch Beschluss vom 23. November 1906 genehmigten Statuten der Pensions- und Hülfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen vom 19. Oktober 1906 ganz bestimmte Normen über die Zahl der Gehaltsprozente, welche als jährliche Invaliden pension lebenslänglich ausgerichtet werden. An diese Normen ist selbstverständlich die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen gebunden. Die Ausrichtung von Teuerungszulagen, bezw. die Erhöhung der im Art. 24 der Statuten der Pensions- und Hülfskasse vorgesehenen Zahl der Gehaltsprozente könnte nur vorgenommen werden nach einer bezüglichen Revision der genannten Statuten. Für die Vornahme dieser Revision ist aber gemäss dem zitierten Art. 46 des Rückkaufsgesetzes allein der Verwaltungsrat der schweizerischen Bundesbahnen zuständig.

Eine allfällige Revision wäre dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten. Weder dem Bundesrate noch der Bundesversammlung kommt aber die Kompetenz zu, die Statuten der Pensions- und Hülfskasse der schweizerischen Bundesbahnen von sich aus abzuändern.

,,Da nach dem Gesagten zur materiellen Erledigung Ihres Gesuches weder der Bundesrat noch die Bundesversammlung kompetent ist, erachtet es der Bundesrat für durchaus unnütz, Ihr Gesuch der Bundesversammlung vorzulegen; dies könnte ja doch nur mit dem Antrage geschehen, es möchte die Bundesversammlung mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch eintreten.

.pWenn Sie trotz diesen Ausführungen darauf beharren sollten, dass Ihr Gesuch der Bundesversammlung vorgelegt wird, so ist der Bundesrat bereit, dies im Sinne obigen Antrages zu tun.a Hinsichtlich der gewünschten Weiterleitung des Gesuches an die Bundesversammlung wurde also ausgeführt, dass wir, da weder wir noch die Bundesversammlung zur sachlichen Erledigung des Gesuches zuständig seien, es für durchaus unnütz erachten, dasselbe der Bundesversammlung vorzulegen ; dies könnte ja doch nur mit dem Antrage geschehen, es möchte die Bundesversammlung mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch eintreten.

Im Auftrage des Vereins pensionierter Eisenbahner ersuchte uns nun der genannte Zentralvorstand mit Eingabe vom 18. November 1913 um Weiterleitung des Gesuches an die Bundes-

-J04 Versammlung. Der Zentralvorstand vertrete nämlich die Ansicht, dass die Bundesversammlung, wenn ihr auch, gestützt auf Art. 13, A, und Art. 24 (sollte heissen 46) des Rückkaufsgesetzes, die Möglichkeit der Zubilligung der gewünschten Zulage an die pensionierten Eisenbahner nicht geboten sein sollte, vielleicht Mittel und Wege finden werde, um auf anderer gesetzmässiger Grundlage den Gesuchstellern entgegenzukommen.

Dies könnte unseres Erachtens nur durch eine entsprechende Abänderung der Art. 13 und 46 des Rückkaufsgesetzes geschehen, für die aber keine Veranlassung vorliegt.

Wir beehren uns daher, gemäss dem geäusserfcen Wunsche Ihnen die Eingabe des Zentralvorsfcandes des Vereins pensionierter Eisenbahner der schweizerischen Bundesbahnen vom 18. November 1913 nebst den zugehörigen Beilagen zu übermitteln, mit dem Antrage, die Bundesversammlung wolle auf die erwähnte Eingabe vom 18. November 1913 mangels Zuständigkeit nicht eintreten.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

B e r n , den 9. Januar

1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmaim.


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Schreiben des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eingabe des Zentralverbandes pensionierter Eisenbahner der schweizerischen Bundesbahnen bezweckend die Ausrichtung einer Teuerungszulage. (Vom 9. Januar 1914.)

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04.03.1914

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