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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1914.

(Revision der Bundesverfassung, Art. 103 und 114bis.)

(Vom 4. Dezember 1914.)

Am 20. Juni abhin haben Sie nachfolgenden Beschluss gefasst : Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1911 ; in Anwendung der Art. 84, 85, Ziffern 14, 118 und 121 der Bundesverfassung, beschliesst: A. 1. Art. 103 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.

Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt des Beschwerderechtes zur Erledigung überwiesen werden.

Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle, in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

2. In die Bundesverfassung wird folgender Unterabschnitt eingefügt : IVbis. Eidgenössische Verwaltungs- und Oisziplinargerichtsbarkeit.

Art. 114bis. Das eidgenössische Verwaltungsgericht beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten, die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.

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Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung za, die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen wird.

Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht massgebend.

Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.

Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit, sowie das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt.

B. Dieser Beschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

C. Der Bundesrat ist beauftragt, die für Vollziehung dieses Beschlusses erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Gestützt auf lit. B und C dieses Beschlusses haben wir die Volksabstimmung über denselben auf Sonntag den 25. Oktober 1914 angeordnet (s. Bundesratsbeschluss und Kreisschreiben vom 21. Juli 1914, B. B. III, 731).

Da infolge des Kriegsausbruches zwischen unseren Nachbarstaaten vorausgesetzt werden musste, dass am Tage der Abstimmung ein namhafter Teil der Stimmberechtigten unter den Waffen stehen würde, sahen wir uns veranlasst, durch Beschluss vom 23,. September die Teilnahme der Wehrmänner an der Abstimmung für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft in einheitlicher Weise zu ordnen (s. A. S. Bd. XXX, S. 485).

Laut den Berichten der Kantone hatte die Abstimmung folgendes Ergebnis (s. nachstehende Tabelle) : Die Vorlage wurde demnach von der Mehrheit des Volkes und der Stände angenommen. Von den letzteren haben sich 16 ganze und 4 halbe für Annahme, 3 ganze und 2 halbe für Verwerfung ausgesprochen.

Wir beehren uns, Ihnen den Antrag zu stellen, den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen und dadurch den abgeänderten Artikel 103 sowie den neuen Artikel 114bis der Bundesverfassung in Kraft zu erklären.

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Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1914.

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Stimmberechtigte

Kantone

Zürich

Bern Liuzern ; Uri Schwyz

Obwälden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel Stadt .

Baselland Schaft'hausen . .

Appenzell A.-Rk.

Appenzell I.-Rh. .

St Gallen . .

Graubünden . .

Aargau Thnrgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

. .

. .

. .

. .

Total

115,533 144,491 39,290 4,862 16,003 4,170 3,225 8,151 7,771 31,594 27,888 24,019 16,843 10,323 13,643 3,240 64,859 28,671 50,025 29,102 40,725 72,692 30,848 32,364 30,750 851,082

Abgegebene Stimmen Gültig 45,117 40,215 7,864 3,187 2,963 1,222 887 4,094 1,411 10,631 8,403 6,775 7,128 5,991 7,899 2,211 37,004 11,684 33,784 19,079 7,622 23,963 12,493 10,591 15,607 327,825

Leer

Ja

Nein

Standesstimme

Ungültig

14,489 1,3 n 3,556 2 21 193 54 18 5 71 76 4 31 433 295 4 83 1,1 59 1,261 125 7,3 08 1,4 27 5,793 2,960 666 1,047 270 1,485 459

71

163

12 5 1

156 19

10 9 168 17 88 147 39 39 44


(,

33,072 22,649 5,188 1,225 1,655 623 380 2,678 866 6,283 6,279 6,000 3,765 4,301 4,511 499 20,419 6,760 15,656 10,012 5,717 17,661 5,888 7,464 14,843 204,394

12,045 17,566 2,676 1,962 1,308 599 507 1,416 545 4,348 2,124 775 3,363 1,690 3,388 . 1,712 16,585 4,924 18,128 9,067 1,905 6,302 6,605 3,127 764 123,431

Ja Ja Ja Nein Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Nein Ja l Ja !

Ja Nein Ja Ja Ja: 16ganze, 4 halbe Stände Nein : 3 ganze, 2 halbe Stände

671 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 4. Dezember 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hoffmann.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Erwähnung der Volksabstimmung vom 25. Oktober 1914 über die Revision von Art. 103 der Bundesverfassung und Aufnahme eines Art. 114bis in dieselbe (eidg.

Verwaltungsgericht).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Protokolle betreffend die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1914 über die durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1914 beantragte Revision des Art. 103 der Bundesverfassung und Aufnahme eines Art. 114bi8 in dieselbe; einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1914; aus welchen Aktenstücken sich ergibt, dass 1. in Beziehung auf die Abstimmung des Volkes, in den Kantonen 204,394 Stimmberechtigte für die Annahme der Vorlage und 123,431 Stimmberechtigte für ihre Verwerfung, und 2. in Beziehung auf die Standesstimmen, 16 ganze und 4 halbe Stände für die Annahme und 3 ganze und 2 halbe Stände für die Verwerfung sich ausgesprochen haben, erklärt:

672

I. Die mit Bundesbeschluss vom 20. Juni 1914»beschlossene teilweise Abänderung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist sowohl von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, als von der Mehrheit der Kantone angenommen und tritt mit heutigem Tage in Kraft.

II. Der abgeänderte Art. 103 und der neue Art. 114bis lauten wie folgt: Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Dcpartementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.

Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt des Beschwerderechtes zur Erledigung überwiesen werden.

Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle, in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

IV'"S. Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit.

Art. 114bis. Das eidgenössische Verwaltungsgericht beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten, die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.

Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen wird.

Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht massgebend.

Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.

Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit, sowie das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt.

III. Der Bundesrat wird mit der Veröffentlichung und der weiteren Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 25. Oktober 1914. (Revision der Bundesverfassung, Art. 103 und 114bis.) (Vom 4. Dezember 1914.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

577

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1914

Date Data Seite

668-672

Page Pagina Ref. No

10 025 573

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