431 # S T #

5 4 3

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von Brig nach Beialp.

(Vom 29. Mai 1914.)

Mit Bundesbeschluss vom 12. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 184) ist einem durch die Herren J. von Stockalper, Rechtsanwalt in Brig und G. Dietrich, Ingenieur in Lausanne, vertretenen Initiativkomitee eine Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, vom Bahnhofe Brig nach Beialp erteilt worden. Durch Beschluss vom 16. September 1910 (E. A. S. XXVI, 208) gewährten wir für diese Linie eine erste Fristverlängerung von zwei Jahren. Die vorschriftsmässigen Vorlagen konnten auch innert dieser Frist nicht eingereicht werden. Wir entsprachen unterm 24. Mai 1912 einem zweiten Gesuche um Fristerstreckung, aber mit dem Beifügen, dass wir von uns aus keine weitere Fristverlängerung gewähren würden. Mittelst Eingabe vom 26. März 1914 stellt nun Herr J. von Stockalper, Rechtsanwalt in Brig, das Gesuch um Gewährung einer weiteren Fristverlängerung. Zur Begründung dieses Gesuches wird im wesentlichen ausgeführt, das Initiativkomitee habe sich im Laufe der letzten Jahre eifrig um die Verwirklichung des Bahnprojektes bemüht. Durch Herrn Ingenieur Emch in Bern sei ein eingehendes Projekt studiert worden. Auch sei das Komitee mit Finanzleuten im In- und Auslande in Verbindung getreten. Die Finanzierung des Unternehmens habe aber infolge der ungünstigen allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht durchgeführt werden können. Dagegen sei es gelungen, das Initiativkomitee zu erweitern und u. a. die A.-G. Lonza in Basel und Herrn Nationalrat Dr. A. Seiler in Brig für das Projekt zu

432

gewinnen. Es handle sich im vorliegenden Falle nicht um ei.ne Spekulation; das Initiativkomitee beabsichtige nur, die herrliche Beialp im Interesse der Gegend dem Fremdenverkehr zu erschliessen und leichter zugänglich zu machen.

In seiner Vernehmlassung vom 11. April 1914 erklärte der Staatsrat des Kantons Wallis, er habe keine Einwendungen gegen die nachgesuchte Fristverlängerung zu erheben.

Wir können uns, in Anbetracht der angeführten Gründe, ebenfalls mit einer weiteren Fristerstreckung einverstanden erklären. Die zu gewährende zweijährige Frist, die sich bis zum 1. Juli 1916 erstrecken wird, soll aber, wie üblich, als letzte bezeichnet werden.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. Mai 1914.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Hoffmann.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

433

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Frist Verlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von Brig nach Belalp.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für die Brig-Belalp-Bahn, vom 26. März 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1914, beschliesst: 1. Die im Art. 5 der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von Brig nach Belalp, vom 12. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 184), angesetzte und durch Bundesratsbeschlüsse vom 16. September 1910 und vom 24. Mai 1912 (E. A. S. XXVI, 208, und XXVIII, 98) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird zum letzten Male um zwei Jahre, d. h. bis zum 1. Juli 1916, verlängert.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1914 in Kraft tritt, beauftragt.

->--<-

Bundesblatt.

66. Jahrg. Bd. HI.

30

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn, teilweise Zahnradbahn, von Brig nach Belalp. (Vom 29.

Mai 1914.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1914

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

543

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1914

Date Data Seite

431-433

Page Pagina Ref. No

10 025 397

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.