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Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica Linné zur Verwendung als heisser wässriger Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Nr. 301159 vom 11. Oktober 2021

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 16 Buchstabe b und 17 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV), in Erwägung, dass

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es sich beim heissen wässrigen Aufguss der getrockneten Schale und des getrockneten Fruchtfleisches der Kaffeekirsche von Coffea arabica Linné (umgangssprachlich Cascara) um ein neuartiges Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k LGV handelt,

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neuartige Lebensmittel nur verkehrsfähig sind, wenn das EDI sie in einer Verordnung als Lebensmittel bezeichnet hat, die in Verkehr gebracht werden dürfen oder das BLV sie nach Artikel 17 LGV bewilligt hat,

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nach Artikel 4 der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel2 die Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel nur dann erteilt wird, wenn: 1. der Nachweis anhand der Verwendungsgeschichte erbracht ist, dass das Lebensmittel sich in einem Land ausserhalb der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl Personen als sicheres Lebensmittel erwiesen hat; 2. das Lebensmittel sicher ist und kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt; und 3. das neuartige Lebensmittel, sofern es ein bestehendes ersetzen soll, von diesem nicht derart abweicht, dass sein normaler Konsum für die Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.

SR 817.02 SR 817.022.2

2021-3340

BBl 2021 2398

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die eingereichten Unterlagen für die Bewilligung der getrockneten Schale und des getrockneten Fruchtfleisches der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. für einen heissen wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel vollständig und ausreichend sind für die Beurteilung von dessen Verkehrsfähigkeit,

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beim Anbau von Coffea arabica L. nach der Lese die Kerne (Kaffeebohnen) entweder während 15 bis 25 Tagen im Freien zum Trocknen ausgebreitet werden bis der Wassergehalt weniger als 13 % beträgt und danach durch Druck und Reibung von Fruchtfleisch und Schale getrennt werden oder die Kerne (Kaffeebohnen) nach der Lese durch Druck und Reibung von Fruchtfleisch und Schale getrennt und danach während 15 bis 25 Tagen im Freien zum Trocknen ausgebreitet werden bis der Wassergehalt weniger als 13 % beträgt,

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für den Konsum als Cascara nur die Schale und das Fruchtfleisch der Kaffeekirsche verwendet wird,

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nur die Schale und das Fruchtfleisch von Kaffeekirschen benutzt werden, die aus der traditionellen Kaffeeproduktion nach den internationalen HygieneLeitlinien anfallen,

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die getrocknete Schale und das getrocknete Fruchtfleisch der Kaffeekirsche einen natürlichen Koffeingehalt von 200­750 mg pro 100g enthalten,

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der heisse wässrige Aufguss von Fruchtschale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche eine belegte Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in den letzten 25 Jahren in Yemen hat,

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der heisse wässrige Aufguss von Fruchtschale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche als sicher für den Verzehr beurteilt wird,

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kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt,

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der heisse wässrige Aufguss von Fruchtschale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche kein bestehendes Lebensmittel ersetzen soll,

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mit der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 1. Dezember 2020 (BBl 2020 9346) über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b LGV Nr. 301061 das Inverkehrbringen von Schale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. aus Yemen, Brasilien, Äthiopien, Peru, Demokratische Repunblik Kongo, Laos und Bolivien bereits als neuartiges traditionelles Lebensmittel bewilligt wurde,

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die vorliegende Allgemeinverfügung das Inverkehrbringen von Schale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. aus Yemen, Äthiopien, Brasilien, Peru, Demokratische Republik Kongo, Laos, Bolivien, Nicaragua oder Panama als neuartiges traditionelles Lebensmittel im gleichen Umfang erfasst wie die Allgemeinverfügung des BLV vom 1. Dezember 2020 (BBl 2020 9346) über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockne-

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ter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b LGV Nr. 301061 und Letztere somit aufgehoben werden kann, verfügt: 1. Das Inverkehrbringen von Schale und Fruchtfleisch der Kaffeekirsche von Coffea arabica L. als neuartiges traditionelles Lebensmittel wird unter folgenden Voraussetzungen bewilligt: a.

Von der Pflanze Coffea arabica L. darf für den Konsum als Cascara nur die Schale und das Fruchtfleisch der Kaffeekirsche, welche aus der Kaffeeproduktion anfallen, verwendet werden.

b.

Es dürfen nur die Schale und das Fruchtfleisch der Kaffeekirsche, welche aus der traditionellen Kaffeeproduktion nach den internationalen Hygiene-Leitlinien anfallen, verwendet werden.

c.

Das Fruchtfleisch und die Schale müssen vor oder nach der Trennung von der Kaffeebohne während 15 bis 25 Tagen im Freien zum Trocknen ausgebreitet werden.

d.

Die getrocknete Schale und das getrocknete Fruchtfleisch der Kaffeekirsche dürfen nur für einen wässrigen Aufguss in Verkehr gebracht werden.

e.

Schale und Fruchtfleisch müssen aus Yemen, Brasilien, Äthiopien, Peru, demokratische Republik Kongo, Laos, Bolivien, Panama oder Nicaragua stammen.

f.

Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: Schale und Fruchtfleisch von Coffea arabica L.

g.

Die typischen Nährstoffbestandteile der Schale und des Fruchtfleisches sind: 35­48 % Kohlenhydrate, 30 % lösliche Ballaststoffe, 3­11 % Mineralstoffe und 5­11 % Proteine und der Rest Wasser.

2. Die Allgemeinverfügung des BLV vom 1. Dezember 2020 (BBl 2020 9346) über die Bewilligung zum Inverkehrbringen von getrockneter Schale und getrocknetem Fruchtfleisch von Coffea arabica L. zur Verwendung als wässrigen Aufguss als neuartiges traditionelles Lebensmittel nach Artikel 16 Buchstabe b LGV Nr. 301061 wird aufgehoben.

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG3).

19. Oktober 2021

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)