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udesblatt.

Jahrgang V. Band III.

pro.

Samstag, den 30. Juli 1853.

Man abonnir, ausschließlich beim nächstgelcgenen Postamt. Preis für das Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grfn. 4. 40 Eeniimen. Inferatt sind s r a n k f r t an die Erpedition einzusenden. Gebühr 15 Sentimeli pet Ztiie oder deren Raum.

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B ericht des

schweiz. Bundesrathes an die hohe schweiz. BundesVersammlung über den Konflikt mit Oesterreich.

(Vom 8. Juli 1853.)

Tit.

Die Zerwürfnisse, die in neuerer Zeit zwischen Oesterreich und der Schweiz wegen mehrfacher Befchwerden gegen den Kanton Teff/in entstanden sind, haben eine so wichtige Bedeutung für die Eidgenossenfchaft gewonnen, daß der Bundesrath fich pflichtig erachtet, der allgemeinen Berichterstattung vorgängig der hohen Bundesver* sammlung von dem Vorgefallenen und von dem gegenwältigen Stande der Angelegenheit Kenntniß zu geben.

Schon am 19. August des verflossenen Iahres hat die k. k. österreichische Regierung über die Maßnahmen des Großen Rathes des Kantons ..Eeffin, die Verwaltung Buudesbiatt. Jahrg. y. Bd. III.

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der Seminarien von Poleggio und Aseona betreffend, Beschwerde gesührt und verlangt, daß dem rechts- und vertragswidrigen Betragen der Teffinerbehörden schiennigft ein Ziel gesezt, daß der Erzbischof von Mailand und der Bifchof von Como in alle ihnen rükfichtlich der Seminarien von Poleggio und Aseona zustehenden Rechte wieder eingesezt, jedenfalls aber ihnen der ordentliche Rechtsweg eröffnet werde, damit fie ihre Ansprüche auf Restitution, im äußersten Fall doch auf vollkommene Entfchädigung geltend zu machen in der Lage seien. Nachdem der von der Regierung von Tcsfin eingeholte Bericht über diese Angelegenheit eingegangen war, hat der Bundesrath unterm 4. Mai 1853 an die k. k. öfterreichische Gesandtschaft eine Antwortsnote erlassen, in welcher zwar der k. k. Regierung das Recht einer Intervention in Streitigkeiten über prätcntirte kirchliche Rechte in einem fremden Slaate bestatten, gleichwol aber ans Rüffichten des Anstandes Aufschlüsse über das Verfahren ..Eesjïns erthcilt wurden. Es ging nämlich aus dem Berichte der Regierung des Kantons ...tefjrns her.oor, daß die Seminarien von Poleggio und Aseona größtentheil.,-. aus Gütern von Angehörigen Tesfins und zu Erziehungszmckcn für den Kanton .......effin gegründet worden find, daß demnach die Behörden Tcssins sich bcfugt erachteten, ihre Hoheitsrechte über Verwaltung und Leitung-dieser Seminarien, gleich wie über andere Erziehungsinstitute geltend zu inachen, wogegen aber der Erzbischof von Mailand und der Bifchof von Como einen folchen beharrlichen Widerstand entgegcnsejtcn , daß der Große Rath des Kantons Tcsfin fich veranlaßt sah, die Verwaltung dieser Institute den Bischöfen von Mailand und Como zu entziehen und mit Beachtung des Stiftungszwekes unter die unmittelbare Leitung der

9l Staatsbehörden zu stellen. Die Begehren Oefierreich.?

gingen zwar nicht ausschließlich auf Wiedereinsezung der Bifchofe in ihre prätentirten Rechte, denn alternati» waren dieselben darauf gerichtet, daß den Bischofen der Rechtsweg eröffnet werde, um ihre Rechtsansprüche vor den Zivilgerichten des Kantons Tesfin geltend zu machen.

Aus dem Berichte der Regierung des Kantons Tesfin stellte es fich aber als ungegründet heraus, daß der Große Rath den Bischöfen den Rechtsweg verschlossen habe, denn die Dekrete des Großen Rathes vom 18. Iuni und 1. Iuli, die diesen Irrthum veranlagten, beschlugen nur

das Rechtsverhältnis des Leventinerthales. Die Regie-

runa, des Kantons ...Ceffi« anerkannte vielmehr unumwunden gegenüber den Bischöfen von Mailand und Como das ungeschmälerte Recht, vermeintliche Eigenthumsansprüche oder Entschädigungsforderungen, die in den Bereich der Zivilgerichte gehören, vor den Gerichten des Kantons geltend zu machen. Nach dieser Erklärung, die dem einen der gestellten Alternativbegehren vollständig entspricht, dürfen wir diesen Punkt n>ol als erledigt erachten.

Die zweite Beschwerde der österreichischen Regierung betraf d i e A u s r n e i s u n g d e r f r e m d e n K a p u z i n e r aus dem Kanton Teffin, worüber die Noten der Ï. k.

ßsterr. Gesandtschaft vom 21. Dezember 1852 und 22.

Ianuar 1853, fo wie die Antwortsnoten des schweizerischen Bundesrathes vom 3. Ianuar und 7. Febxuar 1853 den nähern Sochverhalt enthalten. Ohne über das Zeitgemäße und das Billige in dein Verfahren der tesfinischcn Behörden einzutreten, konnte der schwei».. Bundesrath aus dem Standpunkte des Rechts die Besugniß der Regierung des Kanton» Tesfin nicht unbegründet finden, eine Wegweisung von fremden Or*

92 densgliedern zu erkennen, deren Wirken die Staatsregierung der freien ©ntwiklung der Staatsinstitutionen gefährlich erachtete, und deren Aufenthalt im Kanton weder durch unauflösliche Privatverträge noch durch Staatsverträge mit dem benachbarten Staate garantirt war. Nach den Berichten der Regierung des Kantons ..Eeffin haben mehrere Klostergeistliche fich unfittliche Handlungen zu Schulden kommen lassen. Innere Streitigkeiten in den Klöstern störten die sonst nüzliche Wirksam keit des Ordens, und insbesondere soll ihr Treiben gegen die Ausführung der Kantonalgeseze gerichtet gewefen sein. Unter ähnlichen Verhältnissen haben auch die kaiserl.

Behörden in der Lombardie keinen Anstand genommen, schweiz. Angehörige, die für die,Sicherheit des Staates gefährlich erschienen, aus der Lombardie wegzuweifen, ohne über die Motive Rechenschaft zu geben. Mit um so mehr Grund konnten fich die ..Behörden Tessins zu dem eingeschlagenen Verfahren berechtiget erachten, als der Orden der Kapuziner, dem össeniliche Funktionen anvertraut find, unter fpezieller Aufficht des Staates steht, nur bedingungsweife geschüzt werden kann und demnach nach ©rundsäzen, die auch in andern Staaten befolgt werden, nicht nur ganz aufgehoben, fondern auch in der Zahl der Glieder beschränkt werden kann.

Die kaiser!. Regierung scheint das Gewicht dieser Gründe in so fern wenigstens gewürdigt zu haben, als sie in der zweiten N.jte vom 22. Januar 1853 neben dem Begehren der Wiederaufnahme alternati» das Verlangen einer lebenslänglichen Pension stellte. Wenn nun aber überhaupt das Recht zur Ausweifung dem Kanton ..ïessin nicht bestritten werden konnte, so erschien auch die Forderung einer lebenslänglichen Pension rechtlich nicht begründet. Durch die Anerkennung des Ordens

93 hat die Staatsregierung gegenüber den einzelnen Ordensgliedern keine Verpflichtung für das gortbejtehenlassen des Institutes in ungeschmälertem Bestände eingegangen.

Der,Fall der Aufhebung der Kloster war selbst in frühern kantonalen Gesezen ...·orgeiehen, und wenn auch für Ordensglieder anderer Klöster durch das Gesez selbst Penfionen zugefichert erschienen, so zeigt fich eine solche Zuficherung nirgends für die Fremden, die dem Orden der Kapuziner angehören, am allerwenigsten für solche, die ohne die vorgeschriebene Autorisation der Staatsbehörden in die Klöster getreten waren. Die Zumuthung, den ausgewiesenen Kapuzinern gleichwol eine lebenslängliche Pension verabfolgen zu lassen, erschien daher auch um so härter, als die Klöster keine Stiftungsguter besaßen, die der Staat an fich gezogen hatte und die Regierung sich bereit erklärte, die geringe Aussteuer, die von Einzelnen bei dem Eintritt ins Kloster entrichtet worden war , unverweigerlich wieder herauszugeben ; begleichen ist auch das in analogen Gesezen »orgefchriebene Viatiknm keinem derselben verweigert worden. Aller dieser Rükfichten ungeachtet hat die Regierung des Kan*

tons Tefsin sich gleichwol aus Billigkeitsrükfichten herbeigelassen, sämmtlichen ausgewiesenen Kapuzinern für die Dauer »on drei Iahren eine angemessene Penfion zuzusichern. Die kaiserl. Regierung glaubte diefem Schritte des Entgegenkommens keine Rechnung tragen zu follen und ließ fich zu der Repressalie der Ausweisung fämmtlicher Angehöriger des Kantons Tesfin aus der Lombardie verleiten, zu einer Maßregel, die in neuerer Zeit kein ähnliches Beispiel findet und um so härter und ungerechter erfchien, als fie durchweg nur Unschuldige betraf, die in ein Land zurükgewiesen wurden, dem zu gleicher Zeit aus andern Gründen der allgemeine Verkehr mit

94 dem Nachbarstaate und die Zufuhr von Lebensmitteln abgeschnitten worden war. Die schweiz. Bevölkerung in der Eidgenossenschaft und nicht weniger diejenige, die im Auslande ibren Lebensunterhalt fucht, hat bei diefem Anlasse ein fchönes Zeugniß werkthätiger ..Eheilnahme bei dem unverfchuldeten Unglüke ihrer Mitbrüder an den Tag gelegt. Der Bundesrath von den gleichen Gefühlen des Mitleidens und von der Pflicht durchdrungen, den bedrängten Miteidgenossen mit Unterstüzung entgegenzukommen , hat es nicht außer feiner Befugniß erachtet, durch einen mäßigen Beitrag von Fr. 10,000 aus der Bundeskasse die Bestrebungen der Miteidgcnosscn zu unterstüzen. Später, als ans den Berichten des eidg.

Kommissärs fich herausstellte, daß nicht nur die Angehörigen ..teffins aus der Lombardie ausgewiesen worden, fondern auch diejenigen, die die angeordnete Gränzfperre am meisten betroffen hat, in Nothftand versezt wurden, hat der eidg. Kommissär Vollmacht erhalten, nach seinem Ermessen der Noth da zu begegnen, wo sie am drükendfien fchien; zugleich wurde auch der Beitrag auf weitere Fr. 10,000 vermehrt.

Zu gleicher Zeit, als dieser Zwicfpalt eine bedaucrliche Spannung zwischen der kaiserl. Regierung und der Schweiz hervorgerufen hatte, ereignete fich in Mailand in Folge eines tollkühnen Unternehmens der dortigen Revolutionspartei ein Vorfall, der der kaiferl. Regierung einen neuen Anlaß gab, gegen den Kanton Teffin die bittersten Beschwerden über Verlczung völkerrechtlicher Pflichten zu führen, und eine Gränzspcrre gegen denselben anzuordnen, durch welche selbst mit Verlezung bestehender Verträge über Salz- und Getreidelicferungen jede Zufuhr von Lebenèmitleln abgefchnitten und jeder Verkehr zwischen dem Kanton und der Lombardie ver-

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hindert wurde. Nach der vorgefaßten üblen Meinung, die fich in dem kaiser!. Kabinete über die Gefinnungen und die Handlungsweise der Regierung und des Volkes im Kanton Tesfin vorbereitet hatte, scheinen die gegen den Kanton gerichteten leidenschaftlichen Berichte, bloße Gerüchte und Zeitungsnachrichten einen sehr empfänglichen Boden gefunden zu haben. Es schien demselben als ganz unzweifelhaft, ,,daß in Mailand die freche Schilderhebung der unverbesserlichen Feinde der öffentlichen Ordnung vom Auslande her angezettelt und geleitet worden sei, und daß fich hiebet namentlich die im Kanton Tesfin zahlreich herbei geströmten politischen Fluchtlinge wesentlich betheiligt haben, daß das schmachvolle Attentat daselbst zum größten Theil von den im Kanton Tesfin fich aufhaltenden Koryphäen der Umsturzpartei vorbereitet und çjeleitet worden sei. Von dieser Ueberzeugung ausgehend, glaubte die kaiserl. Regierung, die Absperrung der Gränze gegen die Schweiz als eine durch die Umstände des Augcnbliks zur Abwehr wiederholter Störungen der öffentlichen Sicherheit in Aussührung bringen zu sollen. Bei der Anzeige dieser verhängten Maßregel verlangte Hochdieselbe mittels Note der k. k. österreichischen Gesandtschaft »om 18. Februar 1853: 1) Daß alle politischen Flüchtlinge auf der Stelle aus dem Kanton Tesfin entfernt und in fo ferne ihnen eine direkte oder indirekte Betheiligung an dem Mailänderattentate zur Last fallen folltc, von dem ©cbiete der Eidgenossenschaft ausgeschlossen werden.

2) Daß die bedeutenden, im Kanton Tesfin seit Kurzem aiigehäusten Waffrnsorräthe, über deren Bestimmnng nach dem Aufstandsversuche in Mailand und in Anbetracht der unverholenen Sympathien, die fich für denselben im Kanton Tesfin kund gegeben

96 haben, wol keinem Zweifel Raum gegeben werden kann, unverzüglich mit Befchlag belegt werden.

3) Daß gegen alle Angehörigen des Kantons ...Ceffin, gegen welche Anzeigen der Betheiligung an dem Mailänderattentate vorliegen, eine strenge Untersuchung und beziehungsweise Bestrafung verhängt werbe.

Der fchweizerifche Bundesrath hatte bald -nach dem Ereignisse in Mailand, als ihm die gegen den Kanton Tefsin »erhängte Gränzspcrre zur Kunde gekommen war, einen eidgen. Kommissär, in der Person des e.dgen.

Obersten, Herrn Bourgeois -Dorât, nach dem Kanton Teffin abgeordnet, mit dem Auftrage, genaue Erkundigung einzuziehen über die Gründe, welche die kaiserl.

Behörde zu den, den Verkehr unterbrechenden Maßregeln gegen die Schweiz veranlaßt haben dürsten, um zu untersuchen, ob aus Anlaß der jüngsten aufständischen Bewegungen der Lombardie irgend eine schweizerische Behörde der Vorwurf nicht sorgfältig und gewissenhaft gewährter Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen mit Grund gemacht werden könne, um zu prüfen, ob ins Besondere den Behörden des Kantons Tesfin wegen der glüchtlingspolizei oder wegen nicht gehinderter Verbreitung von revolutionären Schriften oder Pamphleten ein gerechter Vorrcurf zur Last falle. ...Der Beschluß der schweizerischen Bundesversammlung vom 27. Wintermonat 1848 hatte die Angelegenheit der italienischen Flüchtlinge im Kanton Tesfin bereits regnlirt. Bis auf weitere Verfügung der Bundesversammlung oder des Bundesrathes wurde durch diesen Beschluß dem Kanton Tcffin ins Bcfondere untersagt, italienischen Flüchtlingen ,den Aufenthalt auf feinem Gebiete zu gestatten, vorbehalten die Fälle, in denen dringende Rükfichten der

97 Humanität ein entgegengeseztes Verfahren rechtfertigen würden. Aufgabe dis eidgen. Kommissärs war es, sich zu überzeugen, ob die Bundesbcfchlüsse und die Schlußnahmen des Bundesrathes in der Angelegenheit der ·Flüchtlinge wirklich vollzogen und die internationalen Beziehungen nach dieser Richtung hin gehörig gewahrt worden seien; derselbe wurde ermächtigt, alle Verfügungen zu treffen, die er zu diesem Zweke nöthig erachten sollte. Ucberhanpt lag es in feiner Obliegenheit, dafür zu sorgen, daß sofort alle diejenigen Schritte gethan werden, welche nach dem Völkerrechte im Interesse eines internationalen Wohlvernehmens von den kaiferl.

Behörden in der Lombardie, gegenüber der Schweiz beanfprncht werden können. Ohne einläßlichen Bericht über das Ergebnis dieser Mission mußte der Bundesrath in feiner Antwor.snote vom 22. Febr. 1853 sich darauf befchränken, der kaiserl. Regierung vorläufig von dem Verfügten Kenntniß zu geben ; zugleich wurde aber bemerkt, daß das Verlangen der Entfernung aller politischeu Flüchtlinge aus dem Kanton ....Ceffin mit den Maßregeln übereinstimme, die schon im Iahre 1848 von der Bundesversammlung gut geheißen worden feien, immerhin mit Vorbehalt der durch die Humanität gebotenen Ausnahmen, und daß 'es Aufgabe des eidg. Kommissärs sei, dafür zu forgen, daß der ermähnte Beschluß pünktlichen Vollzug erhalte ; dergleichen wurde darauf hingewiesen, daß das Verlangen der Ausweisung aller derjenigen, die fich an dem Mailänderattentate betheiligt haben sollten, mit den Grunbfäzen übereinstimme, die der Bundesrath jederzeit befolgt habe und die auch im Kanton -tefjtn ihre rükfichtlose Anwendung finden werden.

Die damals bekannt gewordene Sequestration des Wassendepots in Poschiavo, die Verhaftung der dabei Be-

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theiligten und die Einleitung des eidg. Strafvufahrens gegen die Mitschuldigen gaben dem Bundesrathe den erwünschten Anlaß, darzuthun, daß die eidgenössischen Behörden auch ohne Mahnung ihre völkerrechtlichen Pflichten zu erfüllen wissen und die Beruhigung zu geben, daß, was im Kanton Graubünden gefchehen ist, unzweifelhaft auch im Kanton Xesfin stattfinden werde.

Im Weitern nahm auch der Bundesrath keinen Anstand, zu erklären, daß er nicht unterlassen werde, gegen schweizerifche Angehörige oder fremde Niedergelassene, die an dem verbrecherifchcn Attentate in Mailand Theil genommen hätten, je nach dem Ergebniß der Untersuchung und nach Maßgabe der Gefeze einzuschreiten. Nach dem damals bekannten Stande der Sache konnte schließlich der ...Sundesrath das Gefühl erlittener Unbill nicht nnterdrüken, und er glaubte fich berechtigt, die Erwartung auszusprechen, daß die angeordnete Gränzfperre beförderlich wieder aufgehoben werde.

Jn einer andern Note vom gleichen Datum (18. Februar) hatte die k. k. österreichische Gesandtschaft die schweren Anklagen gegen den Kanton Tessin wiederholt und eine aufrührerifche Proklamation mitgetheilt, die angeblich vom Kanton Teffin ausgegangen und an der lombardifchen Gränze vertheilt worden fein foll, was den Bundesrath »eranlaßte, nähere Daten und bestimmte Thatfachen zu verlangen, die geeignet fein könnten, die gemachten Anschuldigungen zu begründen.

Auf diefe beiden Antwortsnoten vom 22. Hornung erwiderte die k. k. österreichische Gefandtfchaft am 15.

März 1853: Um das gegen den Kanton Tcsfin eingehaltene Verfahren zu rechtfertigen, fand fich die kaiferl.

Regierung veranlaßt, frühere Votgänge vom Iahr 1848 an zu berühren, um die vorgefaßte Meinung gegen den

99 Kanton Teffin zu begründen. Der kaiser!. Regierung, heißt es weiter, könne es nicht verargt werden, wenn ihr bei jedem Aufstandsversuche in der Lombardie der Kanton Tesfin von Vorne herein als der direkten Betheiligung oder wenigstens der moralischen Mitfchuld verdächtig erfcheine. Sie zitirt öftere Aufnahme flüchtiger Hochver# räther, die Einfchwärzung fchändlicher Brandfchriften, die Unterftüzung der lombardischen Revolution durch greifchaaren, durch Waffen und Munition aus den Regierungszeughäusern, durch Condothierie in Venedig, so wie die Verweigerung der vertragsmäßigen Auslieferung

der politischen Flüchtlinge. Speziell auf das neueste Attentat in Mailand bezüglich, beschwerte fie fich, .daß die Regierung von Tesfin den lombardischen Behörden vom Gerüchte des bevorstehenden Aufstandes keine Kenntniß gegeben habe. Statt der verlangten nähern Daten und bestimmten Thatsachen, die die schweren Anklagen gegen Teffin begründen soüen, begnügte sie fich, anznführen, daß am 4. Febr. eine Versammlung politischer Flüchtlinge im Kantone stattgefunden habe, daß Saffi, Pistrueei und andere Flüchtlinge der gefährlichsten Art fich vor und während des Attentates in ..Oîailanc im Kanton Teffin aufgehalten und die Aufrufe zur Empörung an der lombardischen Gränze verbreitet haben; daß am 6. Febr. und den darauf folgenden Tagen bedeutende Pulverfendungen aus dem Innern der Schweiz mit großer Heimlichkeit und Eilfertikeit abgegangen feien. Inzwifchen war der Generalbericht des eidgen.

Kommissärs in Bern eingegangen und der Bundesrath war in den Stand gefezt, gestüzt auf diesen Bericht, gründlich und einläßlich auf die gemachten Beschwerden zu antworten (S. die Note v. 21. März 1853). DieErwiederungen, auf die Vorwürfe aus früheren Jahren her-

100 rührend, können wir hier, als zur Sache nicht gehörend, füglich übergehen. Bemerkenswerth ist es immerhin, diese Vorwürfe mit den Erklärungen zusammen zu stellen, weil fie der Freiherr von Kaiferfeld, außerordentlicher Gefandter und bevollmächtigter Minister Seiner k. k.

apostolischen Majestät bei der schweizerischen Eidgenossenschaft unterm 16. September 1848 dem eidgen. Vororte gemacht hatte. Hochderfelbe schrieb damals wörtlich: ,,Der Unterzeichnete hat es fich zur angenehmen ,,Pflicht gerechnet, seine Regierung von allen Maßregeln ,,zu unterrichten, welche der h. eidgen. Vorort zur Wah,,rung der neutralen Stellung der Schweiz getroffen ,,und ihr ebenfalls die vorörtliche Note vom 25. August, ,,so wie die Antwort des Unterzeichneten vom 29. des,,selben Monats vorzulegen. In golge dieser Mitthei,,lungen erhält er so eben eine Depesche des kaiserl.

"Ministeriums, welche den Aeußernngen des Unterzeich,,neten in Anerkennung der loyalen und rechtlichen Hand,,lungsweise des eidgen. Vorortes gegenüber von Oester-

,,reich vollkommene Billigung und Bestätigung gewährt.

"Der Unterzeichnete ist erfreut, den h. eidgen. Vor,,ort hieven mit dem Beifügen benachrichtigen zu können, ,,daß Oesterreich das erwähnte ehrenwerthe Benehmen "der fchwcizerischen Eidgenossenschaft in ihrer Gefammt,,heit in treuem Gedächtniß bewahren wird."

Bezüglich auf die Behandlungsweise des Kantons Tesfin in neuerer Zeit und des Vorwurfes der Vernachläsfigung internationaler Pflichten erklärte der eidg.

Kommissär wörtlich : ,, So weit ich mit meiner Unterfuchung gediehen bin, habe ich bis zur Stunde noch nichts entdeken können, was einen solchen Vorwurf auch nur von gerne rechtfertigen konnte. Vielmehr fcheint

10t die tesfinische Regierung im vorliegenden Falle alles, was unter Umstanden möglich war, gethan zu haben, um ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen."

Wirtlich geht auch aus dem Untersuche als Gewißheit hervor, daß, wenn auch vor dem Attentate in Mailand mehrere Flüchtlinge sich unbefugter Weise im Kanton aufgehalten und Versuche zur Unterstüzung des Attentats gemacht haben, die Regierung in allen Fällen sogleich auf polizeilichem Wege mit Erfolg eingeschritten ii., und daß diese vereinzelten Versuche ohne irgend einen Einfluß auf das Zustandekommen des Attentates geblieben find. Auf gleiche Weife war schon die Regierung des Kantons Graubünden durch Sequestrirung eines Wasfendepot in Poschiavo und durch Verhaftung zweier politifcher Flüchtlinge pflichtgemäß eingefch ritten. Die Anzeige hievon war ihr durch das Polizeidepartement des Kantons Tesfin erwiesenermaßen vor dem Bekanntwerden des Aufstandes in Mailand gemacht worden. Aber auch im Kanton Tcffin felbst war die Polizei schon lange vor dem Attentate zur Verhinderung jeder Theilnahme durch die Flüchtlinge thätig. Sin gewisser Crippa, der schon im Dezember Anwerbungen politischer Flüchtlinge »ersuchte, entzog sich durch die Flucht der angehobenen Untersuchung. Sassi und Pistrueci wurden nach kurzem Aufenthalt fchon am 10. Iänner auf bloßen Verdacht hin aus dem Kanton weggewiefen. Die Wachfamkeit gegen dieselben wurde am 20. den Statthaltern neuerdings eingeschärft. Am 3. Februar erhielten die Statthalter der Gränzbczirke zwekmäßige Weisung zur Ver* hinderung jeder Zusammenrottung und Waffensammlungen an der ©ränze. Am 4. wurden die eidgenösfifchen Zollwächter zur Unterstüjung der Polizei eventuell in Anfpruch genommen, und nach erhaltener Anzeige von

102 dem Aufstande in Mailand suchte die Regierung durch ein .......ruppenaufgebot die Gränzen zu sichern. Erst nach dem A t t e n t a t e gelangte an die Regierung die Anzeige

eines beabsichtigten Angriffes auf das Dampfschiff Radetzky. Unverzüglich wurden die Landnngspläze mit ..truppen besezt, drei verdächtige Individuen verhaftet, denen jedoch, wie aus späterem eidgenösfischen Untersuche hervorging, nichts Strafbares zur Last gelegt werden konnte. Ebenfalls erst nach dem A t t e n t a t e hatte in Lugano die Vertheilung einiger Mazzinischer Proklamationen stattgefunden. Auch in diefem Falle fand fogteich die Verhaftung der Urheber und später die Einleitung zum eidgenössischen Strafverfahren statt. Andere Falle, in welchen die Regierung nicht eingefchritten wäre, find bis zur Stunde nicht bekannt geworden, und die fpeziellen Thatfachen, dis in der österreichischen Note zur Begründung der Anklagen gegen den Kanton SCesfin angeführt wurden, erwiesen fich als unwahr, auf Gerüchten, auf falschen Angaben von Agenten oder auf Zeitungenach* richten beruhen..), ttngegrünoct erscheint die Bchauptung, daß der Koryphäe der Umsturzpartei (MazzinO im Kanton Tcsfiu fich aufgehalten habe, ungegründct die Angabe, daß Saffi und Pistrueei während des Attentates im Tesfin gewesen feien, denn dieselben waren schon im Jänner aus dem Kanton weggcraicfen worden ; ungegründet erzeigte fich die Nachricht, daß am 4. eine Versammlung von Flüchtlingen im .Xcffin stattgefunden habe; unerreiefen ist, daß die aufrührerischen Proklamationen aus Drukcreicn im Kanton 2. e fil n heraorgegan.» gen und über die lombardischc ©ranze eingcfdnrävzt wor» den seien; jedes ©rundes entbehrt die Angabe eines Versuches der Organisation von greischaaren. Als durchaus ungefährlich und ohne alle Serbindung mit dem Mai-

103 länder Attentate erwies fich auch der Pulvertransport als Folge einer Bestellung in den eitgenösfischen Magazinen, die zu Ergänzung des reglementarischen Bestandes längst vorher gemacht wurde, ehe man Spuren einer Bewegung in der Lombardie hatte, und auch ohne Eile und ·Heimlichkeit bewerkstelligt ward. Alle diese Berichtigungen wurden in der dießseitigen Note vom 21. März angeführt und an diefelben die Aufzählung der Maßregeln angereiht, die vom eidgenössischen Kommissär zur Wah* rung der internationalen Beziehungen getroffen worden waren. Wenn diese Mapregeln auch nicht ganz den öfterreichischen Forderungen entsprachen, so find hinwieder in Handhabung unserer Grundsäze manche andere nicht verlangte Verfugungen getroffen worden, die dem Nachbarstaate volle Beruhigung hätten gewähren sollen.

..Theilnehmer am Attentate, obschon nicht Schweizer, wurden gleichwol zum eidgenössischen Strafverfahren eingeleitet; Flüchtlinge, die in Folge des Attentates in den Kanton Tefsrn fich flüchteten, wurden nicht nur internirt, fondern zur Ueberschiffung nach Amerika und Havre befördert. Einige, wenn auch bloß Verdächtige, wurden aus der Schweiz ausgewiesen und alle Uebrigen, obschon fie fich ganz ruhig verhalten hatten, sind gleichwol über den Gotthard transportirt worden, mit einziger Ausnahme von 11 Individuen, die ganz ungefährlich und allen politischen Umtrieben fremd schon längere Zeit im Kanton Duldung und sichern Lebensunterhalt gefunden hatten. Die Aufnahme neuer politifcher Flüchtlinge wurde strenge untersagt und das Waffendepot in Poschiavo, wie bereits erwähnt, fequestrit. Andere Waffenfammlungen, obschon nachgewiesen war, daß fie son der lombardischen Revolution

104 von 1848 herrührten und keineswegs für den neuen Aufstand bestimmt waren, find gleichwol auch unter Sequester gelegt und theilweise über den Gotthard spedirt worden. Die aus früheren Zeiten übel beleumdete Drukerei i« Capolago ist in Folge Verhaftung eines Mitinteressenten geschlossen worden. Endlich wurden auch vom eidgenöffifchen Kommissär aus eigenem Antriebe die Einleitungen zur Erlassung eines wirksamern Fremdenpolizeigefejcs getroffen. Nach allen diefen Aufschlüssen glaubte sich der Bundesrath der Erwartung hingeben zu dürfen, eine kaiserliche Regierung werde die lleberzeugung gewinnen, daß die Sicherheit der Lombardie von dem Kanton Tesfin aus nicht gefährdet werden könne. Darauf gestüzt wurde auch das Begehren um Aufhebung der Gränzsperre erneuert. Der Bundesrath sah fich jedoch in seinen Erwartungen getäuscht, denn mittels Note vom 13. April 1853 erklärte die k. k.

österreichische Gesandtschaft, daß die kaiserliche Regierung zwar anerkenne, was geleistet worden, gleichwol aber jede bestimmte Andeutung über die für die Zukunft zu gewährenden Bürgschaften vermisse. Als solche bezeichnete das kaif. Kabinet : die Zuficherung derIntcrnirung politischer Flüchtlinge aus den Kantonen Tesfin und Graubünden, daß demnach auch die 11 noch im Teffin verweilenden Fluchtlinge entfernt und jedenfalls eineAusnahme von dieser Regel ohne die Zustimmung der kaiferlichen Regierung nicht gestattet werde, gür die Zukunft verlangte die kaiserliche Regierung eine wirkfame Kontrole, über deren Modalitäten, fie mit dem Bundesrathe in nähere Besprechung zu treten und feine allfälligen Ansichten entgegen zu nehmen bereit fei, und endlich fprach dieselbe die ErWartung aus, daß der Bundesrath fich bereit erkläre.

105 auch in Zukunft folche Flüchtlinge, welche die Pflichten des Asyls durch notorische BetheiHgung an revolutionären, gegen die Sicherheit des Kaiferfiaa.es gerichteten Umtrieben vcrlezt hätten, auf fchmeizerischein Gebiete nicht länger ju dulden, sobald deren Entfernung im diplornatischcn Wege begehrt werde. Im Falle der Entsprechung, heißt es alsdann, ,,werde es dem kaiserlichen "Kabinete erlaubt sein, in Erwägung zu ziehen, welche ,,Erleichterungen in der angeordneten Gränzsperre ein"treten können." Die volle Wiederherstellung der freundnachbarlichen Verhältnisse Oesterreichs mit der Schweiz ward hiebci erst nach Erledigung der Angelegenheit der ausgewiefenen Kapuziner und der sekularifirten Seminarien in Aussicht gestellt. Die Antwort auf diese neuen Forderungen ertheüte der Bundesrath am 4. Mai.

Wenn die von den eidgenössischen Behörden ausgefprochenen Grundfäze die getroffenen Maßregeln und die bisherige Handlungsweise des Bundesrathes keine ©arantie für die Zukunft darbieten, so können auch neue schriftliche Zuficherungen keine größere Sicherheit gewähren.

Die befolgten Grundsäzc, hinfichtlich der Internirung und der Ausweisung politischer Flüchtlinge aus der Schweiz, wurden hiebei zwar wiederholt, das Recht der Selbstentscheidung im speziellen galle ausdrüklicb gewahrt, eine Mitwirkung aber bei Erlassung des aus eigenem Antriebe schon projektirten Fremdenpolizeigeseîes entschieden abgelehnt. Nach der Art und Weise, wie Oejterreich in dieser Angelegenheit gegen die Schweiz aufgetreten ist, konnte wol der Bundesrath, ohne der Ehre und Würde der Eidgenossenschaft als eines selbstständigen Staates entgegen zu treten, keine Antwort ertheilen, die den Forderungen des kaiserlichen Kabinets

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mehr entgegen gekommen wäre. Die kaiserliche Regierung gab ihre Unzufriedenheit mit dieser Antwort dadurch zu erkennen, daß fie ihren Geschäftsträger, den Herrn Grafen Karnickj, beauftragte, einsweilen den Siz der Bundesregierung zu verlassen und fich nach Wien zu begeben.

(Note vom 2l. Mfti 1853.) Nach üblichen Gebräuchen und nachdem der Gefchäftsträger im Weitern eröffnete, daß auch der zurüfbleibende Sekretär der Gesandtschaft zu feinen offiziellen Mittheilungen ermächtigt fei, mußte der Bundesrath diese Weisung als eine formliche Abbe?

rufung betrachten, und daher zögerte er nicht dem schmelz, ©cfchäftsträger in Wien die Weisung zugehen zu lassen, auch fcinerfeits den offiziellen Gefchäftsverkehr mit den k. k. Behörden einzustellen. Allein bei Eröffnung dieses Auftrages an das kaiserliche Ministerium der answärtigen Angelegenheiten ward ihm die Erwiderung zu .Theil, daß die k. Regierung durch die Einberufung des Herrn Grafen Karnickj nach Wien ein Abbrechen des diplomatischen Verkehres nicht beabsichtigt habe und durch das Mittel des schweizerischen Geschäftsträgers, oder direkte, nach wie vor diplomatische Mittheilungen machen und entgegen nehmen werde; worauf dann auch der Herr Gcfchäftsträger den Auftrag erhielt, in Folge der von dem kaifcrlichen Ministerium gegebenen Erklärung, der erhaltenen Weisung, den offiziellen Gefchäftsöerkehr einzustellen, keine Folge zu geben. Auf diefem Wege fanden dann auch in Rcflarnationen, Privatangelcgenheiten betreffend, einige Mittheilungen statt ; allein in den Angelegenheiten Tesfrns blieb Alles bis aiif den 'heutigen Tag im gleichen Znstande.

So ernst auch die Verhältnisse durch diesen Notenwechsel fich gestaltet haben, so ließ sich der Bundesrath

107 gleichwol nicht verleiten, das erlittene Unrecht wieder durch Unrecht an Unschuldigen zu vergelten, durch Reprfssalien die Verkehrsverhältnisse mit der Schweiz im größern Umfange zu ftörcn oder gar durch unzeitige Truppenanfgebote die Kräfte der Eidgenossenschaft von vornherein zu schwächen. Dagegen trug derselbe kein Bedenken,, einerseits dem eingetretenen Nothstande durch Geldbeiträge aus der Bundeskasse zu begegnen und andererseits die nöthigen Anordnungen zu treffen, um in militärifcher Beziehung auf alle Eventualitäten gefaßt zu fein. In ersterer Beziehung ist bereits oben eines Beitrages erwähnt worden, der in Verbindung mit den edlen Gaben theilnehmender Miteidgenossen auf längere Zeit dem dringenden Bedürsnisse zu steuern geeignet ist.

In neuerer Zeit ist auch der Regierung die Ueberfendung einer Summe von Fr. 120,000 auf Rechnung der erst fpäter verfallenden Zollentschädigung zugesichert worden, um denjenigen Arbeitern, die sonst in der Lombardie ihren Brcderwerb zu suchen gewohnt waren, Arbeitêaerdicnst im Kanton verschaffen zu können. Eine große Zahl tefsinischer Arbeiter fand übrigens im Innern der Schweiz wohlwollende Aufnahme und Beschäftigung, und für die Zurükgebliebenen wurde auf zwekmäjHge Weise mittels Anordnung von Hochbauten und Straßenarbeiten durch den Bund, den Kanton und die Gemeinden

gesorgt. Hinsichtlich der militärischen Rüstungen hofften wir durch bringende Einladung an die Kantone zur Ergänzung der Mängel im Materiellen und Personellen, durch Anordnung von Inspektionen Wirksameres zu erzwcken als durch bloße Pifctstellung. Zugleich erachteten wir uns aber auch gehalten, denjenigen -Jkvpflichtnngen nachzukommen, welche die neue Militärorganisation hinsichtlich der Anschaffung materiellen Bedarfs dem Bunde

108 auferlegt hat. Ein besonderer Bericht, den wir dieser ...Botschaft beilegen, enthält den rechtfertigenden Nachweis über das Verfügte, Der Bundesrath ist der nachträglichen Zustimmung zu diefen Maßnahmen eben so wol versichert, als der Billigung einiger weiterer Anordnungen, die in den Rubriken "Festungswerke und Truppenzusammenzüge" einige Ueberschreitungen des Budgets zur Folge haben werden.

In diesem Zustande befindet sich gegenwärtig noch die Angelegenheit der mit Oesterreich waltenden Zerwürfnisse, .denn der Bundesrath konnte sich nicht veranlaßt sehen, von sich aus weitere Schritte des Entgegenkommens zu thun.

Die hohe Bundesversammlung mag nun der gemachten Darstellung entnehmen, welche Grundsäze der Bundesrath hinsichtlich der Beobachtung internationaler Pflichten ausgesprochen, und welche Maßnahmen er zur Handhabung derfelben getroffen hat. Hochdieselbe wird auch die Beruhigung gewinnen, daß der Bundesrath keine Konzessionen gemacht hat, die das Prinzip der freien und selbstständigen Verwaltung im Innern verlezen, und daß er auch fernerhin keine zu machen willen.5 ist.

Vorherrfchend als Partikularfache des Kantons Tessin erscheint die Angelegenheit der ausgewiesenen Kapuziner.

Sache der Behörden dieses Kantons ist es zu erwägen, ob sie nach ihrer besondern Lage sich zu Anerbietungen herbeilassen können, die zu einer befriedigenden Löfnng der obwaltenden Anstände führen könnten. IedenfaUs trägt der Bundesrath die volle Beruhigung in sich, daß die Schweiz eben so wenig durch das Vorgefallene gegründete Veranlassung zu ernstlichen Verwiklungen mit dem Auslande gegeben hat, als daß sie für die Zukunft durch die wiederholt ausgesprochenen Grundfäze, die fie

109 auf loyale Weife zu handhaben gesonnen ist, dem Auslande gegründeten Stoff zu Beschwerden geben wird.

In diefem Gefühle feines Rechtes und seiner offen dargelegten Bestrebungen ficht er auch mit Beruhigung den weitern Entwiklungen der Verhältnisse entgegen, fest entfchlossen, die Ehre und Würde der Eidgenossenschaft gewissenhaft zu wahren und vertrauend auf die h. Bundcsversammlung, fo wie auf die Bereitwilligfeit der Nation, keine Opfer zu scheuen, welche die Aufrcchthaltung der Ehre und Selbständigkeit unseres iheurnt Vaterlandes erfordern könnte.

Der Bundesrath begnügt fich für einmal, den Stand der Sache offen dargelegt zu haben, und findet fich auch nicht veranlaßt, Anträge zu weiterm Vorfchreiten der hohen Bundesverfammlung vorzulegen, immerhin bereit, diejenigen Weifungen pflichtgemäß zu befolgen, welche die hohe Bundesverfammlung zu erlheilen für angemessen finden sollte.

Schließlich benuzen wir noch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. Iuli 1853.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Naeff.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

·schieß.

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Bericht des schweiz. Bundesrathes an die hohe schweiz. Bundes- Versammlung über den Konflikt mit Oesterreich. (Vom 8. Juli 1853.)

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1853

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3

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34

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30.07.1853

Date Data Seite

89-109

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10 001 196

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