Bundesbeschluss über die Wetterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern # S T #

vom 21.Juni 1978

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 1976» über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. November 19772), beschliesst : Art. l 1

Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern wird ein Rahmenkredit von 735 Millionen Franken für eine Mindestdauer von 30 Monaten bewilligt. Die Kreditperiode beginnt frühestens am 1. Juli 1978, jedenfalls aber nicht bevor die im vorangehenden Rahmenkredit für technische Zusammenarbeit oder Finanzhilfe vorgesehenen Mittel verpflichtet sind.

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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2

Die in Artikel l erwähnten Mittel können insbesondere verwendet werden für: a. allgemeine Beiträge an internationale Institutionen; b. Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Projekte; c. Beiträge an schweizerische Organisationen für bestimmte Projekte oder für Programme; d. eigene Projekte des Bundes, namentlich für - technische Zusammenarbeit - Finanzhilfeschenkungen - Finanzhilfe-Darlehen.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

» AS 1977 1352 ) BB1 1978 I 69

2

1978-480

1597

Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe Ständerat, 7. März 1978 Der Präsident : Reimann Der Protokollführer: Sauvant

Nationalrat, 21. Juni 1978 Der Präsident : Bussey Der Protokollführer: Koehler

Inkrafttreten Dieser Beschluss wird auf den 1.Juli 1978 in Kraft gesetzt.

28. Juni 1978

1598

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber

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Bundesbeschluss über die Wetterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern vom 21.Juni 1978

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Jahr

1978

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1978

Date Data Seite

1597-1598

Page Pagina Ref. No

10 047 410

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