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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) 1978 Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1978

223 197

53091

276288

1978 Januar

223197

53091

276288

1977 Januar

202785

59219

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

--

Total 1977

262004

--

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

14284

14284

262004

547

Reglement.

über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Fotografengewerbe und im Fotohandel Änderung vom 13. Januar 1978

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 10, 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung und auf die Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 19652), verordnet : I

Das Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Fotografengewerbe und im Fotohandel vom 28. Dezember 1945 3 > wird wie folgt geändert : B. Fotolaborant 2. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Hinweis : Sämtliche Laborarbeiten sind ohne elektronische Lichtmessung und ohne PositivEntwicklungsmaschinen auszuführen.

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten selbständig auszuführen: 1.

a. Entwickeln je eines Rollfilms normaler und hoher Empfindlichkeit und eines Planfilms halbton. (Belichtetes Filmmaterial wird durch den Experten abgegeben.)

b. Entwickeln eines Kleinbildfilmes mit Spezialentwickler in der Dose.

(Belichtetes Filmmaterial wird vom Prüfling mitgebracht.)

c. Abschwächen eines durch den Experten mitgebrachten Negativs.

2. In der Zeit von 30 Minuten vergrössern und entwickeln von möglichst vielen verschiedenen Bildern ohne Ausschnitt ab einem Kleinbildfilm mit 36 Aufnahmen, in Grosskopiequalität. (Negative werden vom Experten mitgebracht.)

3. Herstellen von möglichst vielen einwandfreien Kopien ab einem Fachnegativ.

» SR 412.10 2) SR 412.101 3> Im BEI nicht veröffentlicht.

548

*

1978-112

4.

5.

6.

7.

8.

Dem Prüfling stehen 10 Blatt Papier der vom Prüfling gewählten Gradation zur Verfügung.

Herstellen von 20 Handvergrösserungen 9 x 12 unter Berücksichtigung von guten Ausschnitten.

Die 20 bezeichneten Negative aus einem Kleinbildfilm mit 36 Aufnahmen werden vom Experten mitgebracht.

Herstellen je einer Vergrößerung 18 x 24cm und 24 x 30 cm von 2 Negativen.

Erstellen einer Verkleinerung nach Massangabe.

Erstellen eines Negativs schwarz-weiss ab Farbdia, mit einer Vergrösserung 13x18 cm.

Herstellen und Entwickeln je einer Reproduktion nach einer Strich- und Halbton- oder Farbvorlage. Je eine Vergrösserung 18x24 cm.

Abschwächen eines Positivs. (Positiv wird vom Experten abgegeben.) Trocknen der Kopien und Vergrössern.

Zuschneiden, Ausflecken und zur Ablieferung fertigstellen. Aufziehen von 3 Vergrösserungen auf grösseren Karton.

b. Berufskenntnisse (Keine Änderung) 3. Prüfungsgang Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungspositionen ist nicht nur die Qualität und Sauberkeit, sondern auch die aufgewendete Arbeitszeit und der' Materialverbrauch massgebend.

a. Arbeitsprüfung Pos. l a. Entwickeln von Roll- und Planfilmen b. Entwickeln eines Kleinbildfilmes c. Abschwächen, Sauberkeit in der Negativbehandlung Pos. 2 Vergrösserungen ab Kleinbildfilm Pos. 3 Kopien ab Fachnegativ Pos. 4 Handvergrösserungen 9 x 12 cm Pos. 5 Vergrösserungen 18 x 24 cm und 24 x 30 cm, Verkleinerung Pos. 6 Schwarz-weiss-Negativ ab Farbdia, Vergrösserung 13 x 18cm Pos. 7 Reproduktionen und Vergrösserungen Pos. 8 Abschwächen eines Positivs, Arbeiten zur Ablieferung fertigstellen, Aufziehen auf Karton.

II

Diese Änderung tritt am I.Februar 1978 in Kraft.

13. Januar 1978

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Brugger

5842

549

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Beruf des Chemielaboranten Änderung vom 11. Januar 1978

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung, verordnet:

I

Das Reglement vom 25. Oktober 19742> über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Chemielaboranten wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2 Bst. C, 4 und 5 2

C. Allgemeinbildung 1. Deutsch 2. Geschäftskunde 3. Staats- und Wirtschaftskunde.

4 Die Prüfung in Allgemeinbildung richtet sich nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

5 Den Lehrlingen, welche sich freiwillig einer Englischprüfung unterziehen wollen, ist hiezu Gelegenheit zu geben.

Art. Il Bst. C

C. Fremdsprache Englisch (freiwillig, 60 Minuten) Massgebend für die Prüfungsanforderungen sind die Lernziele des Normallehrplans für dieses Fach.

Art. 12 Abs. 2 2

Die Note für die Leistung in der freiwilligen Englischprüfung kann im Notenausweis aufgeführt werden. Sie wird im Prüfungsergebnis (Art. 14) jedoch nicht mitgezählt.

D SR 412.10 2) BEI 1975 I 1246 550

1978-114

Art. 13 Abs. l Einleitimg l Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben":

Art. 14 Abs. l 1 Das Ergebnis der Prüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden drei Fachnoten ermittelt: - Praktische Arbeiten (zählt doppelt) - Berufskenntnisse - Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde. Staats- und Wirtschaftskunde).

II

Diese Änderung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.

l I.Januar 1978

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Brugger

5843

" Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie bezogen werden.

551

Normallehrplan für die Berufsklassen der Chemielaboranten Änderung vom 11. Januar 1978

Das Bundesamt fiir Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963» über die Berufsbildung, verordnet: l

Der Normallehrplan vom 25. Oktober 19742> für die Berufsklassen der Chemielaboranten wird wie folgt geändert: Art. l Abs. l Ziff. 9, Abs. 2 Ziff. 9 (Betrifft

nur den französischen Text)

Art. 5 Ziff. 7 und 9 l

Englisch (120 Lektionen) Richtziel Über einen Grundwortschatz und elementare grammatikalische Kenntnisse verfügen, um - einfache Vorschriften aus der Fachrichtung von der englischen in die deutsche Sprache, unter Beizug der entsprechenden Hilfsmittel, zu übersetzen - sich an einem einfachen, nicht fachspezifischen Gespräch zu beteiligen.

Allgemeiner und methodischer Hinweis: Der Vorbildung der Lehrlinge ist bei der Bildung der Klassen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Der Lehrling ist zur Verwendung von Fachwörterbüchern anzuhalten.

Informationsziele - Présent Tense, Continous Form in thé Présent, Future, Pronouns, Question, Negation, Question Tags, Comparison of Adjectives anwenden

D SR 412.10

2) BEI 1975 I 1257 552

- Continous Form, Passive Voice, Adverbs, Simple Participas, Past Tense, Présent Perfect erkennen - fachlichen Grundwortschatz" beherrschen.

9

(Betrifft

nur den französischen Text)

II Diese. Änderung tritt am I.Februar 1978 in Kraft.

l I.Januar 1978

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny

5844

" Unterlagen können bei der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie bezogen werden.

553

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1978

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1978

Date Data Seite

547-553

Page Pagina Ref. No

10 047 310

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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