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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) 1978 Monat
Zölle
Übrige Einnahmen
Total 1978
223 197
53091
276288
1978 Januar
223197
53091
276288
1977 Januar
202785
59219
Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
--
Total 1977
262004
--
Mehreinnahmen
Mindereinnahmen
14284
14284
262004
547
Reglement.
über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Fotografengewerbe und im Fotohandel Änderung vom 13. Januar 1978
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 10, 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung und auf die Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 19652), verordnet : I
Das Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Fotografengewerbe und im Fotohandel vom 28. Dezember 1945 3 > wird wie folgt geändert : B. Fotolaborant 2. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Hinweis : Sämtliche Laborarbeiten sind ohne elektronische Lichtmessung und ohne PositivEntwicklungsmaschinen auszuführen.
Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten selbständig auszuführen: 1.
a. Entwickeln je eines Rollfilms normaler und hoher Empfindlichkeit und eines Planfilms halbton. (Belichtetes Filmmaterial wird durch den Experten abgegeben.)
b. Entwickeln eines Kleinbildfilmes mit Spezialentwickler in der Dose.
(Belichtetes Filmmaterial wird vom Prüfling mitgebracht.)
c. Abschwächen eines durch den Experten mitgebrachten Negativs.
2. In der Zeit von 30 Minuten vergrössern und entwickeln von möglichst vielen verschiedenen Bildern ohne Ausschnitt ab einem Kleinbildfilm mit 36 Aufnahmen, in Grosskopiequalität. (Negative werden vom Experten mitgebracht.)
3. Herstellen von möglichst vielen einwandfreien Kopien ab einem Fachnegativ.
» SR 412.10 2) SR 412.101 3> Im BEI nicht veröffentlicht.
548
*
1978-112
4.
5.
6.
7.
8.
Dem Prüfling stehen 10 Blatt Papier der vom Prüfling gewählten Gradation zur Verfügung.
Herstellen von 20 Handvergrösserungen 9 x 12 unter Berücksichtigung von guten Ausschnitten.
Die 20 bezeichneten Negative aus einem Kleinbildfilm mit 36 Aufnahmen werden vom Experten mitgebracht.
Herstellen je einer Vergrößerung 18 x 24cm und 24 x 30 cm von 2 Negativen.
Erstellen einer Verkleinerung nach Massangabe.
Erstellen eines Negativs schwarz-weiss ab Farbdia, mit einer Vergrösserung 13x18 cm.
Herstellen und Entwickeln je einer Reproduktion nach einer Strich- und Halbton- oder Farbvorlage. Je eine Vergrösserung 18x24 cm.
Abschwächen eines Positivs. (Positiv wird vom Experten abgegeben.) Trocknen der Kopien und Vergrössern.
Zuschneiden, Ausflecken und zur Ablieferung fertigstellen. Aufziehen von 3 Vergrösserungen auf grösseren Karton.
b. Berufskenntnisse (Keine Änderung) 3. Prüfungsgang Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungspositionen ist nicht nur die Qualität und Sauberkeit, sondern auch die aufgewendete Arbeitszeit und der' Materialverbrauch massgebend.
a. Arbeitsprüfung Pos. l a. Entwickeln von Roll- und Planfilmen b. Entwickeln eines Kleinbildfilmes c. Abschwächen, Sauberkeit in der Negativbehandlung Pos. 2 Vergrösserungen ab Kleinbildfilm Pos. 3 Kopien ab Fachnegativ Pos. 4 Handvergrösserungen 9 x 12 cm Pos. 5 Vergrösserungen 18 x 24 cm und 24 x 30 cm, Verkleinerung Pos. 6 Schwarz-weiss-Negativ ab Farbdia, Vergrösserung 13 x 18cm Pos. 7 Reproduktionen und Vergrösserungen Pos. 8 Abschwächen eines Positivs, Arbeiten zur Ablieferung fertigstellen, Aufziehen auf Karton.
II
Diese Änderung tritt am I.Februar 1978 in Kraft.
13. Januar 1978
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Brugger
5842
549
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Beruf des Chemielaboranten Änderung vom 11. Januar 1978
Das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung, verordnet:
I
Das Reglement vom 25. Oktober 19742> über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Chemielaboranten wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2 Bst. C, 4 und 5 2
C. Allgemeinbildung 1. Deutsch 2. Geschäftskunde 3. Staats- und Wirtschaftskunde.
4 Die Prüfung in Allgemeinbildung richtet sich nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.
5 Den Lehrlingen, welche sich freiwillig einer Englischprüfung unterziehen wollen, ist hiezu Gelegenheit zu geben.
Art. Il Bst. C
C. Fremdsprache Englisch (freiwillig, 60 Minuten) Massgebend für die Prüfungsanforderungen sind die Lernziele des Normallehrplans für dieses Fach.
Art. 12 Abs. 2 2
Die Note für die Leistung in der freiwilligen Englischprüfung kann im Notenausweis aufgeführt werden. Sie wird im Prüfungsergebnis (Art. 14) jedoch nicht mitgezählt.
D SR 412.10 2) BEI 1975 I 1246 550
1978-114
Art. 13 Abs. l Einleitimg l Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben":
Art. 14 Abs. l 1 Das Ergebnis der Prüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden drei Fachnoten ermittelt: - Praktische Arbeiten (zählt doppelt) - Berufskenntnisse - Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde. Staats- und Wirtschaftskunde).
II
Diese Änderung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft.
l I.Januar 1978
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Brugger
5843
" Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie bezogen werden.
551
Normallehrplan für die Berufsklassen der Chemielaboranten Änderung vom 11. Januar 1978
Das Bundesamt fiir Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963» über die Berufsbildung, verordnet: l
Der Normallehrplan vom 25. Oktober 19742> für die Berufsklassen der Chemielaboranten wird wie folgt geändert: Art. l Abs. l Ziff. 9, Abs. 2 Ziff. 9 (Betrifft
nur den französischen Text)
Art. 5 Ziff. 7 und 9 l
Englisch (120 Lektionen) Richtziel Über einen Grundwortschatz und elementare grammatikalische Kenntnisse verfügen, um - einfache Vorschriften aus der Fachrichtung von der englischen in die deutsche Sprache, unter Beizug der entsprechenden Hilfsmittel, zu übersetzen - sich an einem einfachen, nicht fachspezifischen Gespräch zu beteiligen.
Allgemeiner und methodischer Hinweis: Der Vorbildung der Lehrlinge ist bei der Bildung der Klassen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Der Lehrling ist zur Verwendung von Fachwörterbüchern anzuhalten.
Informationsziele - Présent Tense, Continous Form in thé Présent, Future, Pronouns, Question, Negation, Question Tags, Comparison of Adjectives anwenden
D SR 412.10
2) BEI 1975 I 1257 552
- Continous Form, Passive Voice, Adverbs, Simple Participas, Past Tense, Présent Perfect erkennen - fachlichen Grundwortschatz" beherrschen.
9
(Betrifft
nur den französischen Text)
II Diese. Änderung tritt am I.Februar 1978 in Kraft.
l I.Januar 1978
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny
5844
" Unterlagen können bei der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie bezogen werden.
553
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1978
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.03.1978
Date Data Seite
547-553
Page Pagina Ref. No
10 047 310
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.