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f der Referendumsfrist: 27. März 1979

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank Änderung vom 15. Dezember 1978

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978 D, beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 19532> über die Schweizerische Nationalbank wird wie folgt geändert: Titel Nationalbankgesetz (NBG) Ingress gestützt auf die Artikel 31quinquies, 39 und 64bis der Bundesverfassung,

Art. l Abs. l 1 Das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten ist vom Bunde einer zentralen Notenbank übertragen, die unter dem Namen «Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «Banca naziunala svizra» besteht.

Art.2 Abs. 2 und 3 2

Bundesrat und Nationalbank unterrichten sich vor Entscheidungen von wesentlicher konjunkturpolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab.

<> BBl1978 I 769 2) SR 951.11 1732

1978-867

Schweizerische Nationalbank 3

Die Nationalbank besorgt die ihr vom Bunde übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des GeldverkehrS; des Münzwesens, der Verwaltung von Geldern und Wertschriften, der Anlage von Staatsgeldern, der Staatsschuldenverwaltung und der Begebung von Anleihen.

Art. 14 Ziff. l, 2, 2<**, 3, 4 und 6 sowie Ziff. 14 Die Nationalbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Diskontierung von Wechseln und Checks auf die Schweiz mit mindestens zwei Unterschriften, die unabhängig voneinander Zahlungsfähigkeit gewährleisten, von Reskriptionen des Bundes (Schatzanweisungen), von Reskriptionen der Kantone und Gemeinden mit der Unterschrift einer Bank, von belehnbaren Schuldverschreibungen auf die Schweiz sowie von eidgenössischen Schuldbuchforderungen.

Die Verfallzeit der diskontierten Forderungen darf sechs Monate nicht überschreiten ; 2. An- und Verkauf von Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes sowie von eidgenössischen Schuldbuchforderungen, von Schuldverschreibungen der Kantone und der Kautonalbanken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen1), von Pfandbriefen der schweizerischen Pfandbriefzentralen, von leicht realisierbaren Schuldverschreibungen anderer schweizerischer Banken und von Gemeinden; bis 2. Ausgabe und Rückkauf von eigenen, verzinslichen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren, soweit dies zum Zwecke der Offenmarktpolitik nötig ist; 3. An- und Verkauf von Wechseln und Checks auf das Ausland mit mindestens zwei Unterschriften, die unabhängig voneinander Zahlungsfähigkeit gewährleisten, und mit einer Verfallzeit von höchstens sechs Monaten, von leicht realisierbaren Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder ausländischer Banken mit einer Verfallzeit von höchstens zwölf Monaten, von andern Guthaben auf das Ausland mit einer Verfallzeit von höchstens zwölf Monaten; 4. Gewährung von verzinslichen Darlehen in laufender Rechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist gegen Verpfändung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz, von eidgenössischen Schuldbuchforderungen, von diskontierbaren Wechseln sowie von Gold (Lombardvorschüsse). Aktien und Genossenschaftsanteile sind von der Belehnung ausgeschlossen; » SR 952.0

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Schweizerische Nationalbank 6. Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung; nur die Gelder des Bundes, des eigenen Personals, der eigenen Fürsorgeeinrichtungen sowie die aus der Verwaltung von Wertschriften für Rechnung Dritter anfallenden Erträgnisse dürfen verzinst werden; 14. An-und Verkauf von internationalen Zahlungsmitteln.

Art. 15 Abs. l 1 Die Nationalbank nimmt für Rechnung des Bundes Zahlungen entgegen und führt in dessen Auftrag und bis zur Höhe des Bundesguthabens Zahlungen an Dritte aus. Sie übernimmt ferner die Aufbewahrung und Verwaltung der ihr von Bundesstellen übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände. Sie führt im Namen und Auftrag des Bundes das eidgenössische Schuldbuch. Die Nationalbank übt ihre Tätigkeit für Rechnung des Bundes unentgeltlich aus.

Art. 16 Abs. 2 2 Sie veröffentlicht Ausweise über den Stand ihrer Aktiven und Passiven am 10., 20. und letzten jeden Monats.

Ha. Mindestreserven Art. 16a 1 Zur Anpassung der Geldmenge an die Bedürfnisse einer ausgeglichenen konjunkturellen Entwicklung kann die Nationalbank die Banken verpflichten, Mindestreserven bei ihr zu unterhalten.

2 Als Banken gelten die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen '> unterstellten Unternehmen.

3 Banken, die eine bestimmte Bilanzsumme nicht erreichen, können von der Pflicht befreit werden, Mindestreserven zu unterhalten.

Art. 16b 1 Mindestreserven sind zinslose Guthaben der Banken bei der Nationalbank über die sie nicht verfügen können. Diese Reserven werden auf die bankengesetzliche Liquidität nicht angerechnet.

2 Die Nationalbank setzt sie auf Grund der Bankeinlagen fest.

D SR 952.0

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Schweizerische Nationalbank

Art. 16c 1 Die Mindestreserven bemessen sich nach dem Bestand und dem Zuwachs der nachstehenden Passivpositionen der Bankbilanzen (Bankeinlagen) ; die folgenden Prozentsätze dürfen nicht überschritten werden: in Prozenten

Bankenkreditoren auf Sicht und auf Zeit, soweit die Gläubiger nicht ihrerseits Mindestreserven bei der Nationalbank zu unterhalten haben Kreditoren auf Sicht Kreditoren auf Zeit Spareinlagen, Depositen- und Einlagehefte Kassenobligationen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

des Bestandes

des Zuwachses

12 12 9 2

40 40 30 5

2

5

2

Auf den Bankeinlagen von Gläubigern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können die Mindestreserven bis auf das Doppelte der im vorangehenden Absatz angeführten Höchstsätze festgesetzt werden.

3 Einzelne Bilanzpositionen oder bestimmte Teile davon, namentlich Verbindlichkeiten in fremder Währung und Einlagen von Gläubigern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, können mit Mindestreserven unterschiedlich belastet oder davon befreit werden.

4 Die treuhänderischen Verpflichtungen der Banken sind in die Berechnung der Mindestreserven einzubeziehen.

5 Mindestreserven können gleichzeitig auf dem Bestand und dem Zuwachs oder nur auf dem Bestand oder dem Zuwachs erhoben werden.

6 Die Nationalbank setzt die Stichtage fest, von denen an der Zuwachs der Einlagen berechnet wird. Der früheste Stichtag darf im Zeitpunkt der Anordnung der Mindestreserven nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

Art. 16d 1 Die Nationalbank kann bestimmen, dass Forderungen gegenüber dem Ausland in fremder Währung und ihr Zuwachs für die Berechnung der Mindestreserven von den Auslandeinlagen in fremder Währung und deren Zuwachs abgezogen werden dürfen.

2 Als Auslandeinlagen gelten auch Einlagen von Gläubigern die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, wenn sie für Rechnung von Dritten mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gehalten werden.

1735.

Schweizerische Nationalbank Art. 16e 1 Die Mindestreserven werden periodisch neu berechnet.

2 Die Nationalbank setzt die Fristen für die Abrechnung über die Mindestreserven und für deren Einzahlung fest.

3 Die Nationalbank kann zur Abwendung von Härten im Einzelfall Erleichterungen von der Pflicht, Mindestreserven zu unterhalten, bewilligen. Sie entscheidet endgültig.

Art. 16f 1 Unterhält eine Bank die geschuldeten Mindestreserven nicht, so erlässt die Nationalbank eine Verfügung auf Einzahlung des fehlenden Betrages und eines Strafzinses für die Zeit von der Fälligkeit bis zur Einzahlung; dieser Zins darf 5 Prozent des jeweiligen Lombardsatzes nicht überschreiten.

2 In besonderen Verhältnissen kann die Nationalbank anstelle der Einzahlung für den fehlenden Betrag einen Zins erheben, der bis zu 6 Prozent über dem jeweiligen Lombardsatz liegt.

Uè. Emissionskontrolle Art. 16g 1 Zur Vermeidung einer übermässigen Beanspruchung des Geld- und Kapitalmarktes kann der Bundesrat die öffentliche Ausgabe von inländischen Reskriptionen und Schuldverschreibungen jeder Art, insbesondere von Anleihens- und Kassenobligationen, sowie von Aktien, Genussscheinen und sonstigen ähnlichen Papieren bewilligungspflichtig erklären.

2 Die Nationalbank setzt den Gesamtbetrag für die Emissionen fest, die in einem bestimmten Zeitraum bewilligt werden.

3 Ist im Einzelfall streitig, ob eine Emission der Bewilligungspflicht unterliegt, so erlässt die Nationalbank darüber eine Verfügung.

Art. 16h 1 Innerhalb des festgesetzten Gesamtbetrages entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von neun bis elf Mitgliedern über die einzelnen Gesuche.

Den Vorsitz führt ein Mitglied des Direktoriums der Nationalbank.

2 Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungen der einzelnen Gebiete des Landes.

3 Sie entscheidet endgültig.

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Schweizerische Nationalbank

He. Gelder aus dem Ausland Art. 16i . ! Wird die ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung ,des Landes durch einen übermässigen Zufluss von Geldern aus dem Ausland gestört oder bedroht, so kann der Bundesrat 1. die Verzinsung der auf Schweizerfranken lautenden Guthaben von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bei inländischen Banken einschränken oder verbieten und anordnen, dass auf solchen Guthaben dem Bunde abzuliefernde Kommissionen zu erheben sind; auf Postscheckkonti von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können die Massnahmen sinngemäss angewendet werden ; 2. Devisentermingeschäfte begrenzen mit Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben; 3. den Erwerb inländischer Wertpapiere durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einschränken oder untersagen; 4. die Aufnahme von Geldern im Ausland durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland bewilligungspflichtig erklären; 5. den Ausgleich von Fremdwährungspositionen bei inländischen Banken vor.schreiben ; 6. die Einfuhr ausländischer Banknoten einschränken; 7. die Nationalbank zum Abschluss von Devisentermingeschäften mit einer Verfallzeit bis zu 24 Monaten ermächtigen.

2

Der Vollzug der Massnahmen obliegt der Nationalbank. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

3 Der Bundesrat kann anordnen, dass eidgenössische und kantonale Amtsstellen bei der Überwachung und dem Vollzug mitwirken.

lld. Auskunftspflicht und Kontrolle Art. 16k 1 Personen und Gesellschaften, die den Vorschriften unterstehen, welche auf Grund der Abschnitte Ila-Ile erlassen werden, müssen der Nationalbank und andern zuständigen Amtsstellen alle zur Durchführung · nötigen Meldungen und Auskünfte erstatten, die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen und deren Richtigkeit an Ort und Stelle überprüfen lassen.

2 Die bankengesetzlichen Revisionsstellen prüfen bei der Revision der Banken die Einhaltung der erlassenen Vorschriften, insbesondere die Richtigkeit der Meldungen an die Nationalbank, und halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Die Nationalbank kann den bankengesetzlichen Revisionsstellen oder in besonderen Fällen auch andern Revisoren besondere Revisionsaufträge erteilen. Stellen sie Verstösse gegen die erlassenen Vorschriften oder unrichtige Meldungen fest, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die Eidgenössische Bankenkommission.

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Schweizerische Nationalbank 3

Hat die Nationalbank einen Revisionsauftrag erteilt, so trägt sie die Kosten.

Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so hat die Nationalbank ein Rückgriffsrecht.

4 Über Meldungen, Unterlagen und Auskünfte sowie über Feststellungen, die bei Überprüfungen an Ort und Stelle gemacht werden, ist das Geheimnis zu wahren.

Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben Art. 19 1 Der Gegenwert der im Umlauf befindlichen Noten soll vorhanden sein: in Goldmünzen und Goldbarren; in Wechseln und Checks auf die Schweiz und das Ausland sowie in Guthaben auf das Ausland mit einer Verfallzeit von höchstens sechs bzw. zwölf Monaten (Art. 14 Ziff. l und 3); in Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes, eidgenössischen Schuldbuchforderungen, Schuldverschreibungen der Kantone und der Kantonalbanken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen1', in Pfandbriefen der schweizerischen Pfandbriefzentralen sowie in leicht realisierbaren Schuldverschreibungen anderer schweizerischer Banken und von Gemeinden mit einer Verfallzeit von höchstens zwei Jahren; in Lombardvorschüssen nach Artikel 14 Ziffer 4; in internationalen Zahlungsmitteln.

2

Die Golddeckung muss wenigstens 40 Prozent der im Umlauf befindlichen Noten betragen.

Art. 43 Abs. l Ziff. 12 und 13 sowie Abs. 2 und 3 1 Dem Bankrat liegt ausser der allgemeinen Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung die Behandlung folgender Geschäfte ob: 12. die Beschlussfassung über Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden, die nach Reglement die Kompetenz des Bankausschusses und des Direktoriums übersteigt; 13. die Genehmigung des An- und Verkaufs von Liegenschaften sowie die Bewilligung von Krediten für Bauvorhaben und betriebliche Investitionen, wenn das Vorhaben nach Reglement die Kompetenz des Bankausschusses und des Direktoriums übersteigt.

D SR 952.0

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Schweizerische Nationalbank 2

Aufgehoben

3

Der Bankrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Art. 48 Abs. 3 3 Der Bankausschuss tritt nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, zusammen. Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Art. 49 Abs. l, 3 und 5 1 Dem Bankausschuss obliegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte. Er begutachtet die Festsetzung des offiziellen Diskont- und Lombardsatzes.

3 Seiner Genehmigung unterliegen Kredittaxationen, Liegenschaftenkäufe und -verkaufe, Bauvorhaben, betriebliche Investitionen und Verwaltungsausgaben, die nach Reglement in seine Kompetenz fallen.

5 Der Bankausschuss wählt nach Anhören des Direktoriums die Direktoren bei den Sitzen, die stellvertretenden Direktoren, Vizedirektoren, Abteilungsvorsteher, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der Bank. Er setzt deren Besoldungen fest.

Art. 50 Abs. l und Abs. lbis 1

Bei den Sitzen und Zweiganstalten bestehen Lokalkomitees von drei Mitgliedern, die der Bankrat vorzugsweise aus Wirtschaftskreisen ihres Gebietes für eine Amtsdauer von vier Jahren ernennt.

ibis Die Lokalkomitees begutachten die Kredittaxationen und prüfen periodisch die diskontierten Wechsel und Lombardvorschüsse ihres Sitzes oder ihrer Zweiganstalt. Sie pflegen mit dem Direktor Aussprachen über die Wirtschaftslage und die Auswirkungen der Notenbankpolitik in ihrem Gebiet.

: Art. 52 Abs. l 1 Das Direktorium ist die oberste geschäftsleitende und ausführende Behörde.

Ihm obliegt, unter Vorbehalt der Artikel 43 und 49, nach den Reglementen die Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank. Insbesondere bestimmt es den offiziellen Diskontsatz, den Lombardsatz, die Mindestreserven, den Gesamtbetrag für die zu bewilligenden Emissionen sowie die Ausführungsvorschriften zur Abwehr von Geldern aus dem Ausland.

Art. 53 Abs. l, 4 und 5 1 Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, denen Stellvertreter und Direktoren bei den Sitzen beigegeben werden.

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Schweizerische Nationalbank 4 Die Geschäfte werden auf die drei Departemente verteilt (Art. 3 Abs. 3). Die Departemente in Zürich leiten das Diskont-, Devisen- und Lombardgeschäft, den Giroverkehr, die volkswirtschaftlichen Studien, das Rechts- und Personalwesen und die Kontrolle. Das Departement in Bern leitet die Notenemission, verwaltet das Gold und die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung, den Schweizerischen Bundesbahnen und den PTT-Betrieben.

5 Die Direktoren verwalten ihren Geschäftsbereich nach den Beschlüssen und Weisungen des Direktoriums.

Art. 56 Die Mitglieder des Direktoriums, ihre Stellvertreter, die Direktoren bei den Sitzen und Zweiganstalten sowie die stellvertretenden Direktoren dürfen nicht der Bundesversammlung, einer kantonalen Regierung oder dem Bankrat angehören.

Art. 57 Abs. 2 2 Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Bankausschuss abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 63 Ziff. 2 Bst. l und Ziff. 3 Die verfassungsmässige Mitwirkung und Aufsicht des Bundes wird ausgeübt: 2. vom Bundesrat: l. durch die Befugnisse bei Massnahmen von wesentlicher konjunkturpolitischer und monetärer Bedeutung nach Artikel 2 Absatz 2.

3. Aufgehoben

Art. 65a 1. Wer entgegen den vom Bundesrat oder der Nationalbank auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften a. ohne Bewilligung öffentlich inländische Reskriptionen oder Schuldverschreibungen jeder Art sowie Aktien, Genussscheine oder sonstige ähnliche Papiere ausgibt, b. auf Schweizerfranken lautende Guthaben von Ausländern verzinst oder die Kommissionen auf solchen Guthaben nicht erhebt oder nicht abliefert, c. mit Ausländern nicht erlaubte Devisentermin- oder Wertpapiergeschäfte tätigt, d. ohne Bewilligung Gelder im Ausland aufnimmt, e. den Ausgleich auf Fremdwährungspositionen nicht vornimmt, f. mehr als den bewilligten Betrag an ausländischen Banknoten einführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

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Art. 65b 1. Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes a. der Pflicht zur Einreichung von Meldungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern und , Belegen nicht nachkommt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, b. die ordnungsgemässe Durchführung einer amtlichen Kontrolle, insbesondere einer Buchprüfung, erschwert, behindert oder verunmöglicht, c. als anerkannte Revisionsstelle bei der Revision oder bei Erstattung des Revisionsberichtes die ihm durch dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten verletzt, namentlich im Revisionsbericht falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3. Bei einer Widerhandlung im Sinne von Ziffer l Buchstabe b bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) vorbehalten.

Art. 65c Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften Haft oder Busse bis zu 200 000 Franken androhen, soweit nicht Artikel 65a gilt.

Art. 65d 1. Widerhandlungen nach Artikel 65a-65c werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtes 2> durch das Eidgenössische Finanzund Zolldepartement verfolgt und beurteilt.

Der zweite Titel des Verwaltungsstrafrechtes ist anwendbar.

Erhält die Nationalbank Kenntnis von solchen Widerhandlungen, benachrichtigt sie unverzüglich das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement.

2. Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

D SR 311,0 2) SR 313.0 69 BundesbIaLt.130.Jahrg.Bd.il

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Schweizerische Nationalbank

IX. Rechtsschutz und Vollstreckbarkeit Art. 68a 1 Gegen die auf Grund der Artikel 16/, 16g Absatz 3, 16; und 16k dieses Gesetzes oder der entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen der ' Nationalbank ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

2 Rechtskräftige Verfügungen der Nationalbank stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1) gleich.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 15.Dezember 1978 Der Präsident : Generali Der Protokollführer: Zwicker

Datum der Veröffentlichung: 27.Dezember 19782> Ablauf der Referendumsfrist: 27. März 1979

5860

» SR 281.1 2> BBl1978 III732

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Ständerat, 15.Dezember 1978 Der Präsident : Luder Der Protokollführer: Sauvant

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank Änderung vom 15. Dezember 1978

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1978

Année Anno Band

2

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52

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27.12.1978

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1732-1742

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