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78.075

Botschaft über Massnahmen zugunsten des Rebbaues

vom 22. November 1978

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zum Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Rebbaues mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. November 1978

1978-766

67 Bundesblatt. 130.Jahrg. Bd.II

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ritschard Der Bundeskanzler: Huber

1677

Übersicht Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1969 über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (SR 916.140.lj läuft am 31. Dezember 1979 aus.

Im Hinblick auf die Ausarbeitung eines neuen Beschlusses hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Expertenkommission eingesetzt, mit dem Auftrag, die Probleme zu umschreiben, welche sich dem schweizerischen Rebbau stellen.

Diese Kommission beendete ihre Arbeiten im Februar 1978. Sie schlägt einen zehn Jahre dauernden Beschluss vor, der im wesentlichen folgendes vorsieht: a. Beibehaltung des Pflanzverbots für Reben ausserhalb der Rebbauzone; b. Beibehaltung der Bewilligung einfacher oder erhöhter Beiträge an Erneuerungen unter gewissen Bedingungen; c. obligatorische Einführung von Massnahmen zur Qualitätsförderung auf kantonaler Ebene; d. Rodungspflicht für widerrechtlich ausserhalb der Rebbauzone gepflanzte Reben, verbunden mit einer Strafverfolgung der Fehlbaren.

Der neue Beschluss bezweckt die Beibehaltung der Rebfläche im gegenwärtigen Umfang und die Förderung der Qualität der Weinernten nach den Bedürfnissen des Marktes.

1678

Botschaft 1

Einleitung

Die Bundesbeschlüsse über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues von 1958 (AS 1959 139) und von 1969 (SR 916.140.1) haben das Landwirtschaftsgesetz vorteilhaft ergänzt.

Die auf sie gestützten Massnahmen ermöglichten es, die Produktion inländischer Weine zu begrenzen, deren Qualität zu überwachen und demgemäss das Angebot bestmöglich den Bedürfnissen des Marktes anzupassen. Die Wirkung dieser Beschlüsse war günstig. Während ihrer Dauer konnte die Rentabilität des Rebbaues im grossen und ganzen gewahrt werden.

Der Beschluss vom l O.Oktober 1969 läuft am 3 I.Dezember 1979 aus. Seine Bestimmungen müssen im wesentlichen weitergeführt werden, um unseren Rebbau aufrechtzuerhalten und den Rebbauern ein gerechtes Einkommen zu ermöglichen. Deshalb ist die Beibehaltung des Pflanzverbots für Reben ausserhalb der durch den eidgenössischen Rebbaukataster begrenzten Zone unerlässlich. Der Rebbau auf Parzellen in Steillagen muss weiter mit angemessenen Beiträgen gefördert werden. Dasselbe gilt für Erneuerungen im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen.

Anderseits scheint es zweckmässig zu sein, die Kantone zu verpflichten, nach Anhören der Berufsorganisationen die Produktion von Weinen minderer Qualität zu ahnden, um so sich immer stärker bemerkbar machende Tendenzen zur Erhöhung der Erträge einzudämmen, die die Verwirklichung der vom Rebbaukataster angestrebten qualitativen und wirtschaftlichen Ziele verhindern könnten.'

Der Beschluss, den zu fassen wir Ihnen vorschlagen, sollte am 1. Januar 1980 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1989 gelten. Er soll die Rebfläche im gegenwärtigen Umfang erhalten und die Produktion von Qualitätsweinen in Mengen, die dem Bedarf entsprechen, fördern.

2

Die wirtschaftliche Bedeutung des Rebbaues

13 500 ha sind mit Reben bepflanzt, und zwar handelt es sich dabei im allgemeinen um leichte Böden mit starker Neigung, die, von einigen örtlichen Ausnahmen abgesehen, für andere Kulturen ungünstig sind. Der intensive Rebbau verlangt sorgfältige Pflege durch qualifizierte Arbeitskräfte. Je nach Lage und Neigung der Parzellen und unter Berücksichtigung des Grades der Verschuldung des Betriebes können heute 2-4 ha genügen, um die Existenz eines Rebbauern und seiner Familie zu sichern. Vielen gemischten Betrieben gewährleistet anderseits der Rebbau ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Einkommen.

Am Endrohertrag der Landwirtschaft ist der Rebbau im Mittel mit 5 Prozent (Mittel 1967-1976: 275 Mio. Fr.) beteiligt. Wie Tabelle l zeigt, nimmt diese Spezialkultur im Rahmen des Pflanzenbaues einen wichtigen Platz ein, erreicht doch ihr mittlerer Rohertrag den gleichen Wert wie derjenige des Getreide- oder Obstbaues.

1679

a(

Tabelle l

Endrohertrag der Hauptkulturen des Pflanzenbaues (in Mio. Fr.)

Jahr

Getreide

Kartoffeln

% 1973 1974 1975 1976 1967 -1976

366,5 297,2 270,0

17,7 26,6 21,8 18,6

273,2

23,0

251,7

Zuckerrüben

%

-123,0 125,6

8,6 97 9,0 8,7

56,1 58,8 62,0 84,7

43 4,5'

114,4

9,7

50,6

122,9 133,2

Quelle: Schweiz. Bauernsekretariat

Tabak

% 3,9

Weinbau

% 0,8

5,8

11,3 13,6 12,3 15,5

4,3

11,4

Obstbau

%

Gemüsebau

%

Andere

%

Total

%

%

0,9 1,1

448,1 252,9 282,3 408,8

31,4 18,4 20,7 28,2

300,5 361,4 295,8

23,8 21,8 26,5 20,4

166,6 204,0 194,9 206,3

11,714,8 14,3 14,2

30,7 46,4 32,9 44,7

2,1 34 2,3 3,0

1426,1 1 375,9 1 366,0 1451,4

100 100 100 100

1,0

275,1

23,2

271,7

22,9

157,3

13,2

31,5

2,7

1 185,2

100

10

338,7

Strukturell entwickelte sich die Zahl der Landwirtschaftsbetriebe mit Reben seit 1965 wie folgt: Entwicklung der Zahl der Betriebe mit Reben und der Rebbaufläche

Tabelle 2

Jahr

Betriebe

Totalfläche ha

1905 1939 1955 1965 1969 1975

69247 45 865 38 101 25117 23 061 20 286 »

24800 10516 11 498 10332 10576 11 563

.

" Gärtner nicht inbegriffen.

Quelle: Eidg. Statistisches Amt

Zahl der Rebbaubetriebe nach Kanton und nach Grosse

Kanton

Zürich Bern Basel-Landschaft . . . .

Schaffhausen St Gallen Graubünden Thurgau Freiburg Waadt Wallis Neuenburg Genf Tessin Total

Anzahl der Betriebe mit Rebland

881

270 164 767 290 536 767 245 117 2363 9553 455 315 3525

20248

Betriebe mit weniger als 25% Rebfläche

Tabelle 3

Betnebe mit 25-75% Rebfläche

Betriebe mit mehr als 75% Rebfläche

in %

absolut

in %

absolut

in %

absolut

61 14 62 40 54 40 64 60 67 32 44 14 59 47

539 39 101 309 157 213 490 146 78 762 4204 63 187 1643

12 4 12 13 9 16 13 16 11 8 24 8 18 26

102 10 20 99 27 88 98 40 13 192 2267 38 55 910

27

82 20 47 37 44 23 24 22 60 32 78 23 27

240 221 43 359 106 235 179 59 26 1409 3082 354 73 972

44 .

8931

20

3959

36

7358

Nicht erwähnt sind: Schwyz (9), Luzern (8), Glarus (5), Solothurn (8), Basel-Stadt (5), Appenzell A. Rh. (3) Quelle: Eidg. Statistisches Amt Die allgemeine Tendenz zur Verminderung der landwirtschaftlichen" Betriebe zeigt sich auch beim Rebbau (Tab. 2). Die Folge davon ist eine Zunahme der durchschnittlichen Rebfläche der verschiedenen Betriebe. Gleichwohl bleibt diese Fläche sehr niedrig, hatten doch von den 1975 .gezählten 20286 Weinbaubetrieben 15407 (75%), wie Tabelle 4 zeigt, 5000m2 oder weniger.

1681

Tabelle 4

1975: Weinbaubetriebe nach der Grosse ihrer Rebfläche (Flächenangabe in Hektaren) Betriebe mit einer Rebfläche von . . . ha 0,01-0,25 K-anton

-tì

1

Zürich Bern Luzern Schwyz Freiburg ^Basel-Stadt Basel-Landschaft . . . .

Schaffhausen Appenzell A. Rh. . . . .

St Gallen Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Genf

(3

1 &

432 104 3 3 4 65 7 4 123 272 2 176 241 517 95 2375 734 5517 178 42

64 15 0 0 0 9 1 0 13 44 0 25 34 61 15 313 108 670 28 7

10894

1407

0 = weniger als 50 a Quelle: Eidg. Statistisches Amt

0,51-1

0,26-0,50

S

1 c .u

1

1 è .0

co



m

(3

260 48

95 17

2,01-3

1,01-2

1 '1 PO

1 .0 «

1 ea

3,01-5

5,01-10

1

1

1 i2

S pa

108 45 3 2

80 33 2 1

50 43 1 1

69 61 2 1

8 15 1 1

20 36 2 3

18 10

15 1

11 1

4

8

2

5

1

1 1 26

1 0 9

1 26 256

0 9 94

6 171

4 119

5 43

7 59

1 12

3 30

61 129 154 65 816 421 2129 94 25

23 49 56 23 292 158 782 34 10

31 81 52 40 250 377 1227 78 41

23 61 37 29 178 284 883 53 32

12 48 25 23 58 409 520 50 45

18 73 37 31 85 594 718 67 68

6 -16 11 10 12 182 87 17 44

4513

1653

2528

1832

1337

1899

425

1 a: 65 35

'C

è 5 4

15,0 +

10,01-15

1 ^ &

1

31 27

1 1 PÌ

Ji

.y

PQ

1 -G

&

-

1

19

2

23

-

-

2

28

1

-

1

8

4

2

11

2 8

7 33

16 41 27 24 31 456 214 41 111

3 13 7 6 9 147 38 19 47

12 51 27 27 36 570 139 74 192

1 3 1 1 6 1 6 5 76 29 14 47

7 23 5 8 42 5 . 39 39 527 206 93 354

12

1

27

11 134 14 1 32 3 18 219

6 5 2 6

161 97 63 159

1060

328

1273

202

1424

38

462

21

527

1975 : Durchschnittliche Rebfläche je Betrieb in den einzelnen Kantonen Tabelle 5 Kanton

Durchschnittliche Rebfläche in Aren

Zürich Bern Basel-Landschaft Schaffhausen St. Gallen Graubünden .

Aargau

48 ......

56 43 73

Freiburg Waadt Wallis Neuenburg Genf Tessin

33 77

Ganze Schweiz

90

31 .

. .

Kanton

Durchschnittliche Rebfläche in Aren

69 127

39 107 366 28 57

Quelle: Eidg. Statistisches Amt Wie alle Durchschnittswerte sind die Ergebnisse der Tabelle 5 vorsichtig zu interpretieren. In Tat und Wahrheit ist die durchschnittliche Rebfläche je Betrieb niedriger, da die kleinsten von ihnen (Betriebe mit weniger als 10 a) nicht berücksichtigt wurden. Aus dieser Tabelle geht jedoch hervor, dass sich die grössten Rebberge je Betrieb in der Westschweiz befinden, angeführt vom Kanton Genf mit einer durchschnittlichen Rebfläche von 366 a, über den Kanton Waadt 127 a - zum Kanton Neuehburg mit 107 a. Im Tessin - 28 a - und im Wallis 39 a - sind die Rebflächen je Eigentümer am bescheidensten. Diese Unterschiede zeigen, wie verschieden die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen von einem Weinbaukanton zum andern sein können. Während in gewissen Gegenden (Genf, Waadt und, in geringerem Masse, in der deutschsprachigen Schweiz) der Rebbau zur Haupttätigkeit der Weinbauern wird, ist er dagegen in anderen Regionen (Wallis, Tessin) meistens eine Ergänzung anderer landwirtschaftlicher (Obst-, Gemüsebau usw.) oder nicht landwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten (Arbeiter, Angestellte, Freierwerbende).

21

Rebfläche

Die Rebfläche hat sich seit dem Inkrafttreten des ersten Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 wie folgt verändert: ;

1683

Entwicklung der Rebfläche seit 1958 (in Aren)

Tabelle 6 Davon

Region

Gesamtrebfläche 1958

Gesamt-

rebfläche 1969

-rebfläche 1977

Europäische Reben rot

Direktträger

weiss

rot

weiss

45895 1093 720 907

29735 375 330 394

13873 718 390 513

2287

4686 36792 75 13876 19576 25783 12698

48 5597 43782 225 14886 26402 30060 18617

4 3351 37664 113 13699 24732 16400 13391

42 1858 5983 112 1 147 1670 11700 5226

2 388 135

154407

154997

188232

140 188

43232

4812

-

Misox Tessin

5490 167163

5490 111778

5490 100 125

4968 74000

241 1250

281 24875

-

Ital. Schweiz . . . .

172653

117268

105615

78968

1491

25 156

-

Bern/Bielersee . . .

Freiburg Waadt Wallis .

Neuenburg Genf..

24896 10036 346 120 355 100 73627 98350

24857 9934 321 400 416730 59457 102700

23370 10030 342 900 523231 55979 108 500

Westschweiz . . . .

908 129

935 078 1064010

43509 993 85 680 775 204 5231 35365 38 14460 16273 26394 10400

Ostschweiz

Zürich Bern/Thunersee .

Luzern . ..

Schwyz Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen . . . .

Appenzell A.Rh.

St Gallen Graubünden . . . .

Aargau Thurgau

Total Schweiz . . .

39244

1039 223 800 205

4210 19160 1 198 8832 53015 284460 185358 337873 14271 41708 36600 68300

-

40

1960

5425 3300

300

294 652

760 333

8725

300

1235189 1 207 343 1 357 857 513808

805 056

38693

300

Quelle: Obligatorische Weinerntedeklaration

Die Betriebszählung von 1975 des Eidgenössischen Statistischen Amtes ergibt kleinere Nutzungsflächen, da weniger als 10 a umfassende Betriebe nicht berücksichtigt wurden.

Die aus der Tabelle 6 hervorgehende Zunahme der Rebfläche zwischen 1969 und 1977 - 150 514 a - stimmt in Wirklichkeit jedoch nicht, da im Kanton Wallis als Folge der Einführung des neuen Steuergesetzes im Jahr 1976 1) eine statistische Korrektur von 68 900 a vorgenommen werden musste; die tatsächliche Zunahme der Rebfläche beträgt somit 81 614 a.

D Viele mit Reben bestockte und in der Rebbauzone gelegene Parzellen waren in den Grundbüchern der Gemeinden, die als Grundlage für die Statistik dienen, nicht als «Reben» bezeichnet.

1684

Nachdem die Rebfläche in der Ostschweiz zwischen 1958 und 1969 abzunehmen schien, hat der Rebbau dort wieder an Bedeutung gewonnen. Im Misox hat sich nichts verändert, aber im Tessin geht der langsame Rückgang der Rebfläche weiter. In der Westschweiz haben der Kanton Waadt und das freiburgische VullyGebiet den zwischen 1959 und 1969 festgestellten Verlust ausgeglichen, während die Rebfläche im Kanton Neuenburg und am Bielersee etwas kleiner geworden ist. In den Kantonen Genf und Wallis nahm sie weiter zu.

Der Bestand europäischer Sorten entwickelte sich wie folgt:

Entwicklung des europäischen Sortenbestandes (in Prozenten) Region

1958

1969

Tabelle 7 1977

rot

weiss

rot

weiss

rot ·

weiss

81 2

82

76 98 28

24

97

39

61

Ostschweiz Italienische Schweiz Westschweiz

95 5 10.1

18 8 4,5 89,9

25

18 3 75

Schweiz

28

72

37

63

2 72

Quelle: Obligatorische Weinerntedeklaration

Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die im Jahrzehnt 1958 bis 1969 sehr günstige Entwicklung der Anpflanzung und Erneuerung roter Sorten im laufenden Jahrzehnt nicht anhielt, weil der Bund ab 1. Januar 1970 die Umstellung auf rotes Gewächs nicht mehr besonders förderte.

Was die Aufnahme von Grundstücken in die Rebbauzone betrifft, haben die Abteilung für Landwirtschaft oder, auf Rekurs, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder der Bundesrat von 1959 bis Ende 1977 folgende Flächen bewilligt:

1685

Aufnahme von Grundstücken in die Rebbauzone

Waadt Wallis Genf Zürich Basel-Landschaft Schaffhausen Graubünden Neuenburg Tessin Luzern St. Gallen Thurgau Aargau Bern Freiburg Appenzell I.Rh Appenzell A.Rh Schwyz Nidwaiden Total

"'..

Tabelle 8

1959-1969

1970-1977

Anzahl Gesuche

Anzahl Gesuche

209 4618 103 31 2 14 2 3 8 2 l 23 6 4 -

8810 67389 8891 2498 300 1422 90 370 266 '48600 2186 370 253 -

492 3439 104 105 15 57 68 11 43 4 6 29 38 16 4 l l 5 l

34419 47075 8951 5220 1338 4053 3 681 837 3105 215 345 2007 2537 598 32 55 207 270 16

5026

93493

4439

114961

Quelle: Abteilung für Landwirtschaft

Von 1959 bis 1969 wurden 5 026 Gesuche, die eine Fläche von 934,93 ha betrafen, bewilligt, während von 1970 bis 1977 eine Fläche von l 149,61 ha (4439 Gesuche) in die Rebbauzone aufgenommen wurde. Diese Entwicklung entspricht der in der Botschaft vom 12. Februar 1969 (BB1 1969 I 241) festgelegten Politik, die während der Dauer des zurzeit geltenden Beschlusses eine Ausdehnung der bepflanzten Rebfläche in der Rebbauzone um 1000-1500 ha vorsah.

Von 1970 bis 1977 dagegen mussten 1214 Gesuche, die 92 795 a betrafen, abgelehnt werden, da die an die Aufnahme in die Rebbauzone geknüpften Bedingungen nicht erfüllt waren. Der Grossteil der gegen ablehnende Entscheide der Abteilung für Landwirtschaft an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und, in letzter Instanz, an den Bundesrat gerichteten Beschwerden wurde abgewiesen.

Es zeigte sich, dass die Beschwerdeführer auf wenig geeigneten Parzellen Reben anzupflanzen beabsichtigten oder in vielen Fällen auf in der Ebene gelegenen Grundstücken, da dort die Produktionskosten deutlich tiefer sind als in Hangla-

1686

22

Produktion

Die mittlere Produktion des schweizerischen Rebbaues hat im Verhältnis zum letzten Jahrzehnt um 14,5 Prozent zugenommen (Durchschnitt 1960-1969: 930896hl; Durchschnitt 1970-1977: 1066314hl). Dieses Ergebnis ist auf die Auswahl (Selektion) der Rebsorten, die ständige Verbesserung der Produktionstechniken und die Zunahme der Rebfläche zurückzuführen. Die Rebbauern haben jedoch, vor allem 1974, auch unter Frostschäden und im Jahre 1975 unter Hagelschäden gelitten. Die bedeutenden Ernteschwankungen zeigen, wie sehr unser Rebbau von den natürlichen Bedingungen abhängt (vgl. Anhang, Tab. l und Graphik 1).

In den letzten Jahren war die Weinernte von 1977 mit l 300 516hl die grösste, diejenige von 1974 mit 754 696 hl die schwächste. Die Erträge können als befriedigend bezeichnet werden; sie vermochten im Durchschnitt die Produktionskosten zu decken, die zurzeit zwischen 22 000 Franken je Hektare in den günstigsten Lagen - z. B. in Genf, der La Côte II (Morges, Nyon), im Thurgau und in der Bündner Herrschaft - und 35 000 Franken in den stärksten Hanglagen - z. B. in Lavaux, im Wallis und am Bielersee1' - schwanken.

In Zukunft haben wir in normalen Jahren eine Produktion von ungefähr l 100 000 hl zu erwarten.

23

Einfuhr

Im Verhältnis zum letzten Jahrzehnt hat der durchschnittliche Weinimport2' um 35 Prozent zugenommen (Durchschnitt 1960-1969: 1397742hl; Durchschnitt 1970-1977: l 886 389 M). Während diese Zunahme bei der Weineinfuhr in Fässern wegen der wachsenden Nachfrage und der regulierenden Wirkung des Kontingentierungssystems nicht aussergewöhnlich war, zeigte sie sich dagegen bei der Einfuhr in Flaschen sehr ausgeprägt; diese stiegen von durchschnittlich 54000hl während der Jahre 1960 bis 1969 auf durchschnittlich 203000hl in den Jahren 1970-1977. Vor ihrer mengenmässigen Beschränkung waren diese Einfuhren ein Mittel, die Kontingentierung der Importe in Fässern zu umgehen (vgl. Anhang, Tab. 2 und Graphik 2).

Anderseits ist hervorzuheben, dass im letzten Jahrzehnt die Einfuhr im Durchschnitt 60 Prozent des gesamten Angebots .betrug (75,9% bei den Rot- und 9% bei den Weissweinen), während sie von 1970 bis 1977 auf 64 Prozent stieg (81,2% bei den Rot- und 17,7% bei den Weissweinen). Wegen der 1975 vorgenommenen Einfuhrbeschränkung waren 1977 58,4 Prozent des ganzen Angebots ausländische Weine, 78,6 Prozent bei den Rot- und 14 Prozent bei den Weissweinen (vgl. Anhang, Tab. 3).

Daraus ist zu schliessen, dass in Zukunft die Einfuhrpolitik danach streben sollte, im Durchschnitt der Jahre einen normalen Absatz der einheimischen Weine zu erreichen, wobei der stabilisierten Rebbaufläche Rechnung zu tragen ist.

J 2

) Erhebung der Eidg. Kommission zur Ermittlung der Produktionskosten der Trauben und des Weines.

> Süssweine, Weinspezialitäten, Mistellen und Schaumweine nicht Inbegriffen.

1687

24

Konsum

Bis zum Weinjahr 1972/73 wies der Gesamtkonsum - also in- und ausländischer Weine- eine regelmässige Aufwärtskurve auf; die darauffolgende Rezession verursachte zwischen 1973/74 und 1975/76 einen Rückgang von 7,8 Prozent. Erst seit 1976/77 machte sich eine leichte Wiederbelebung von 2,5 Prozent bemerkbar.

Dagegen verlief der Konsum inländischer Weine im Zickzackkurs, mit ausgeprägten Schwankungen. Der grösste Rückschlag, dessen Wirkung durch das Ansteigen der Preise der inländischen Weine im Jahre 1973 und durch die erhöhte Konkurrenz ausländischer Weine akzentuiert wurde, war während der Rezessionsjahre zu verspüren. Die Stabilisierung der Preise der Schweizer Weine seit 1973 und die gegen die Einfuhr ergriffenen Massnahmen trugen dazu bei, dass sich der Konsum inländischer Weine schon ab 1975/76 verbesserte - ein Aufschwung, der sich 1977/78 bestätigte -, während der Verbrauch ausländischer Weine im Weinjâhr 1977/78 nur einen leichten Anstieg von 0,72 Prozent zu verzeichnen hat (vgl. Anhang, Tab. 4 und Graphik 3).

Wenn die durchschnittliche inländische Ernte etwas höher ist als der mittlere Verbrauch (vgl. Anhang, Tab. 5), dann entsprechen die verfügbaren Mengen im allgemeinen den Bedürfnissen, da immer relativ bedeutende Lagerbestände nötig sind. Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Angaben über die Produktion jenen Teil unberücksichtigt lassen, der zu Traubensaft verarbeitet wird - hauptsächlich Direktträger, die im Durchschnitt 4,7 Prozent der Gesamtproduktion ausmachen; ein unbedeutender Teil der verarbeiteten Weine - ungefähr 0,6 Prozent - wird zudem exportiert.

Aus diesen Darlegungen geht hervor, dass die inländische Produktion strukturell nicht zu hoch ist, um so weniger als der Anteil inländischer Weine am Gesamtkonsum, der in der Zeit von 1960/61 bis 1969/70 38,1 Prozent erreichte, während der-Jahre 1970/71 bis 1977/78 auf 34,3 Prozent zurückging und 1977/78 erst wieder auf 37,3 Prozent angestiegen ist.

In den kommenden Jahren wird danach getrachtet werden müssen, den Anteil des Verbrauchs inländischer Weine wiederum auf 38 Prozent des Gesamtkonsums zu stabilisieren. Dies bedingt noch eine leichte Zunahme des Konsums unserer Weine, die vor allem -- vom Ausmass des wirtschaftlichen Wachstums, - von der demographischen Entwicklung und - vom Konkurrenzgrad der importierten Weine abhängen wird.

25

Wirtschaftliche Massnahmen

Obschon der Bundesbeschluss von 1969 dazu beigetragen hat, eine gesunde Weinwirtschaft zu erhalten, ist hervorzuheben, dass andere Massnahmen, die gestützt auf das Weinstatut vom 23. Dezember 1971 (SR 916.140) ergriffen wurden, ebenfalls eine wichtige Rolle gespielt haben. Diese Massnahmen wurden wegen des Rückgangs des Konsums inländischer Weine in den Jahren 1973-1975 nötig, um so mehr als ausgerechnet diese Jahre mit grossen Ernten aufwarteten. 1976 wurden 40 735 hl Most zu Traubensaft und 5464hl zu Sauser verarbeitet. Dies wurde

1688

1977 mit 61 232 hl Traubensaft und 6477hl Sauser wiederholt. Die aufgrund von Artikel 32 des Weinstatuts gewährten Beiträge erlaubten es, den Ankaufspreis von Mosten europäischer weisser Reben auf ein günstigeres Niveau zu senken.

Die Kosten für diese beiden alkoholfreien Verwertungsmassnahmen der Ernten beliefen sich auf 27295000 Franken; sie wurden dem Rebbaufonds belastet.

Ausserdem wurde im Einvernehmen mit den Kantonalbanken und der Nationalbank für 53 bzw. 55 Millionen Liter der Ernten 1976 und 1977 eine «BlockierungFinanzierung» durchgeführt, wobei für den Fall eines Preisrückschlags bei der Aufhebung der Blockierung die Preise teilweise garantiert wurden. Diese beiden Blockierungen verursachten dem Bund keine Kosten.

Weitere Massnahmen waren : die mengenmässige Beschränkung der Einfuhr von Weisswein in Flaschen (SR 916.145.115) und die Einführung eines Zollzuschlages auf Einfuhren von Rotwein in Flaschen, die eine gewisse Menge überschreiten (SR 632.112.25). Anderseits wurde ab 1. März 1978 eine Hilfe an die Ausfuhr (SR 916.145.212) beschlossen, um die Verkäufe ins Ausland zu fördern. Diese Hilfe ist für drei Jahre vorgesehen, bei einem maximalen Kostenaufwand von l,9 Millionen Franken für 1978, 2,2 Millionen Franken für 1979 und 2,5 Millionen Franken für 1980.

Der Absatz der Ernte 1978, die nach den Schätzungen niedriger als eine mittlere Ernte sein dürfte, erfordert dagegen keine Massnahmen zur Entlastung des Marktes in Form von Traubensaft- oder Sauserkampagnen. Diese sich rasch ändernde Entwicklung der Verhältnisse zeigt die Empfindlichkeit der Weinwirtschaft, wo brüske Ernteschwankungen ohne weiteres vom Überfluss zum Mangel führen können. Zu den Launen der Natur kommen in diesem besonderen Bereich jene des Konsumenten, die nicht selten von einem mehr oder weniger betonten Sparwillen beeinflusst werden.

Im Inland entwickelten sich die Erträge und die Produzentenpreise wie folgt:

1689

Tabelle 9

Erträge und Produzentenpreise Jahr

1925 1930 1935 1940 1945 1950 1955 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976

Ertrag hl

Mittelpreis Fr./hl

rot

weiss

rot

weiss

109375 99 696 114349 138314 126 686 221 385 193 892 294 090 255 388 228 866 292 748 254 062 328 533 293210 302460 293 952 322 021 319593 475 739 336 662 375 834 489 722 307 020 332 807 450 308

243 241 470 277 976 228 322 473 486 396 498 912 607 074 767131 848 725 632 833 544 357 688 179 646 001 672381 529 588 667 065 712195 476 808 791 561 544 900 628 050 809276 448 266 497 077 743 550

77 92 79 96 155 108 108 138 132 157 168 175 191 180 203 221 221 236 235 264 275 338 334 342 344

114 76 38 89 149 112 113 143 126 134 147 150 158 150 182 185 181 212 211 258 285 349 334 338 340

Quelle: Eidg. Statistisches Amt

Die Preisbildung ist beim "Weinproduzenten frei. Sie wird durch zwischenberufliche Verträge geregelt. Nach Artikel 14 des Weinstatuts kann sich der Bund jedoch einschalten, namentlich wenn er Massnahmen zur Förderung des Absatzes ergreifen muss; anderseits könnten die Weine in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 2I.Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte (SR 942.30) fallen. Wie wir bereits hervorgehoben haben, blieben die Preise seit 1973 unverändert. Sie betragen im Tessin 360 Franken je Hektoliter und schwanken, je nach Herkunft und Qualität, - in der Ostschweiz zwischen 280 und 312 Franken je Hektoliter weissen Weinmost sowie 360 und 486 Franken je Hektoliter roten Weinrnost, Einkellerungskosten nicht inbegriffen, - in der Westschweiz zwischen 305 und 590 Franken je Hektoliter Weisswein und 330 und 530 Franken je Hektoliter Rotwein.

1690

3

Die Notwendigkeit eines neuen Beschlusses

Das Landwirtschaftsgesetz :vom 3. Oktober 1951 (SR 910.1) sah zwar die Einführung eines Rebbaukatasters vor, der die sich für die Weinproduktion eignenden Rebgebiete abgrenzt (Rebbauzone), und beschränkte die vom Bund zugunsten des Rebbaues getroffenen Massnahmen auf die vom Rebbaukataster bezeichneten Gebiete, untersagte aber nicht das Pflanzen von Reben ausserhalb der Rebbauzone. Diese unklare Lage führte schnell zu Missbräuchen, weshalb der Bundesrat in seinen Botschaften vom 11. Februar 1958 (BB1 1958 I 440), 24. Februar 1967 (BEI 7967 I 564) und 12. Februar 1969 (BB11969 l 241) auf der Notwendigkeit bestand, das Landwirtschaftsgesetz mit einem Verbot des Pflanzens von Reben ausserhalb der Rebbauzone und mit der Qualitätsförderung zu ergänzen, um so eine bessere Anpassung des Rebbaues an die Marktbedürfnisse zu erreichen. Massnahmen in diesem Sinne wurden in den Bundesbeschlüssen vom o.Juni 1958 und 10. Oktober 1969 getroffen.

Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1969 hat zur steten Verbesserung der allgemeinen Lage unserer Weinwirtschaft in den letzten Jahren wirksam beigetragen. Wohl gab es, je nach dem Rhythmus der Konjunktur der Gesamtwirtschaft, Höhen und Tiefen, aber die in Anwendung des Weinstatuts getroffenen Massnahmen vermochten allzu schwerwiegenden Schaden zu verhindern.

Mit dem Verbot der Schaffung von Rebbergen ausserhalb der Rebbauzone erreichte der Beschluss vom 10. Oktober 1969, dass diese Kultur in Grenzen gehalten werden konnte und dass im Durchschnitt der Jahre das inländische Weinangebot mit den allgemeinen Konsumtendenzen übereinstimmte.

Die für Neuanpflanzungen gewährten Bundesbeiträge, die durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1975 (AS 7975 417) IJ aufgehoben wurden, förderten bis 1975 die Schaffung von 986ha neuer Reben (vgl. Anhang, Tab. 6). Von 1975 bis Ende 1977 wurde noch das Pflanzen von 162ha bewilligt. Diese Flächen liegen im Rahmen des 1969 vorgesehenen Spielraums, der mit einer Ausdehnung der Rebbauzone um 1000-1500 ha rechnete. Die Beiträge an Erneuerungen, bei denen es 1975 ebenfalls Abstriche gab2>, haben die Erhaltung der Rebberge in den den nicht leicht zu < bearbeitenden Hanglagen begünstigt (vgl. Anhang, Tab. 7). Hervorzuheben ist anderseits, dass die erhöhten Beiträge für Erneuerungen im Rahmen einer Güterzusammenlegung oder Arrondierung die
Rationalisierung gewisser Rebberge erleichterten (vgl. Anhang, Tab. 6 und 7).

Die 1969 ergriffenen Massnahmen, besonders das Verbot, ausserhalb der Rebbauzone Reben zu pflanzen, müssen weitergeführt werden. Die letzte Rezession hat klar gezeigt, dass die Weinwirtschaft zu den zuerst Betroffenen eines Kaufkraftschwundes gehört, da der Wein für den Verbraucher kein lebenswichtiges Produkt ist. Der von den ausländischen Weinen kommende Druck - und diese decken immerhin gegen zwei Drittel des Gesamtkonsums - lässt das labile " Die Abschaffung der Beiträge an die Neuanpflanzung und Erneuerung von Parzellen mit einer Neigung unter 30 Prozent wurde durch das Bundesgesetz vom 5. Mai 1977 über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes ins ordentliche Recht übergeführt.

2 > Aufhebung der Beiträge an die Erneuerung für Parzellen mit einer Neigung unter 30 Prozent.

1691

Gleichgewicht des Marktes der inländischen Weine ebenfalls deutlich hervortreten. Wegen dieser Empfindlichkeit müssen die Massnahmen zur Beschränkung des Angebots sowohl inländischer wie auch ausländischer Weine beibehalten werden.

31

Stellungnahme der Expertenkommission

Am 7. Juni 1977 ernannte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Kommission, die beauftragt wurde, die wirtschaftlichen und technischen Rebbauprobleme abzuklären. Diese von Ing.-Agr. Roland Kurath, Vizedirektor der Abteilung für Landwirtschaft, präsidierte Kommission bejahte einmütig die Notwendigkeit, den Beschluss von 1969 weiterzuführen. Die Schlussfolgerungen aus ihrer Lageprüfung können wie folgt zusammengefasst werden: a. Festhalten an der Rebbauzone und an der Bewilligungspflicht für Neuanpflanzungen von Reben (Pflanzverbot); b. Festhalten an der Abweichung vom Pflanzverbot für Parzellen unter 400 m2, sofern sie vom Grundeigentümer und Pächter, der keine Reben besitzt, für den Eigenbedarf bearbeitet werden; c. Festhalten am gegenwärtigen Umfang der schweizerischen Rebfiäche von ungefähr 13500ha; d. Möglichkeit der Einführung eines Rebsortenkatasters in den Kantonen; e. Hilfe des Bundes an Kantone, die Beiträge an Neuanpflanzungen mit dem alleinigen Ziel ausrichten, den regelmässigen Rückgang ihrer Rebbaufläche aufzuhalten ; f. Erhöhung des Bundesbeitrages für Erneuerungen in Steillagen, d. h. ab 15 Prozent; g. Bei Güterzusammenlegungen und Arrondierungen Festsetzung der Höhe des Bundesbeitrages aufgrund der Fläche und der Anzahl der interessierten Eigentümer; h. Festhalten an der Pflicht zur Rodung widerrechtlich gepfianzter Reben, verbunden mit einem Strafverfahren (jährlich steigende und zu kumulierende Bussen), wenn sich der Fehlbare weigert, den früheren Zustand wieder herzustellen ; i. Obligatorische Einführung von Massnahmen zugunsten der Qualitätsförderung durch die Kantone.

32

Verbot der Schaffung neuer Rebberge

Obschon diese Massnahme einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit und in das freie Verfügungsrecht des Eigentümers bedeutet, halten wir sie mit Rücksicht auf das erstrebte Ziel (Anpassung des Angebots an die Marktverhältnisse) und mangels anderer, milderer und doch wirksamer produktionslenkender Mittel für vertretbar. Ohne ein Minimum an Disziplin seitens der Produzenten wie auch der Verwerter wäre es schwer, wenn nicht sogar unmöglich, eine mit den Konsumtendenzen mengenmässig übereinstimmende Qualitätsproduktion zu erreichen. Zudem trägt diese Massnahme dazu bei, die Rebkultur dort zu erhalten, wo sie sich am besten einfügt, also in steilen Hanglagen. All das seit 1958 Er-

1692

reichte würde auf einen Schlag aufs Spiel gesetzt, wenn dieses Verbot nicht weitergeführt .würde.

Wir haben bereits erwähnt, dass die von 1970 bis 1977 in die Rebbauzone aufgenommenen Grundstücke 1149ha ausmachten, während in diesem Zeitraum die tatsächliche Rebfläche um 817 ha zunahm. Der Unterschied von 332 ha zwischen diesen beiden Zahlen entfallt auf Bauland; dieses dem Rebbau entzogene Gelände umfasst jährlich ungefähr 40ha.

Ein totales Verbot jeder Anpflanzung neuer Reben im nächsten Jahrzehnt ist nicht angebracht. Obwohl der neue Beschluss die Schaffung neuer Rebberge nicht fördern will, gibt das Festhalten an der gegenwärtigen Höhe der schweizerischen Rebfläche von ungefähr 13 500 ha, unter Vorbehalt der Anpassung an wachsende Bedürfnisse, die Möglichkeit, Parzellen, die den festgesetzten Qualitätskriterien entsprechen, in die Rebbauzone aufzunehmen ; für solche Pflanzungen wurden in den letzten Jahren jährlich 40ha freigegeben. Diese Fläche entspricht im grossen und ganzen dem erwähnten Verlust für Bauland. In Zukunft dürfte die Zahl von 40 ha jährlich kaum überschritten werden, da die Parzellen, welche den in Artikel 5 des Weinstatuts vom 23. Dezember 1971 (SR 916.140) festgesetzten Kriterien für die Aufnahme in den Rebbaukataster entsprechen, in der Regel bereits bepflanzt sind. Im übrigen ist die Strenge der mit der Prüfung der Aufnahmegesuche betrauten Experten bekannt.

Demnach ist festzuhalten, dass das Verbot der Schaffung neuer Rebberge ausserhalb der Rebbauzone, das die Verpflichtung zur Rodung im Falle einer Nichteinhaltung einbezieht, einer Notwendigkeit im Interesse der Erhaltung einer gesunden Weinwirtschaft entspricht. Aus vielerlei Gründen ist das administrative Verfahren bèi der Rodung, wie es im zurzeit geltenden Beschluss festgelegt ist, problematisch. Es ist deshalb angebracht, dieses durch ein entsprechendes strafrechtliches Verfahren zu ersetzen; dabei sollen alljährlich steigende und zu kumulierende Bussen vorgesehen werden, welche die Bewirtschaftung widerrechtlich gepflanzter Reben untragbar werden lassen. Diese Möglichkeit hatte übrigens Prof. Dr. J.-F. Aubert bereits in seinem Rechtsgutachten vom 30. Dezember 1967 an den Bundesrat zum Problem des Pflanzverbots und des Rodungszwangs erwähnt. Er hatte namentlich die Alternative des strafrechtlichen Weges wie folgt
umschrieben : Der Gesetzgeber könnte im Beschluss über den Rebbau auch eine Vorschrift einführen, wonach Nichtbeachtung des Rodungsbefehls besonders geahndet würde. Diese Vorschrift, die Artikel 292 des Strafgesetzbuches ersetzen würde, könnte die Art der Zuwiderhandlung genauer umschreiben; bestimmen, dass die Ablehnung des Rodungsbefehls alljährlich eine neue Zuwiderhandlung darstellt; die untere und obere Grenze der Bussen festlegen, sie nach der Anzahl der Übertretungen abstufen usw.

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Rebsortenkataster

Das Verhältnis Produktion-Konsum der letzten 19 Jahre (1959/60-1977/78) erreicht bei den Weissweinen 110 und bei den Rotweinen 114 Prozent (vgl. Anhang, Tab. 5). In Anbetracht des für die nächsten Jahre berechneten Konsums scheint die gegenwärtige Lage der Weinwirtschaft mit einer wahrscheinlichen Durch-

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Schnittsproduktion von 1,1 Millionen Hektolitern, wovon ungefähr 60 Prozent Weiss- und 40 Prozent Rotweine, ausgewogen zu sein.

Angesichts der Tatsache, - dass der derzeitige Konsum bei den Weissweinen 64 Millionen Liter und bei den Rotweinen 41 Millionen Liter beträgt, - dass es im Interesse unserer Aussenhandelspolitik kaum möglich sein wird, die gegenwärtigen Importkontingente, vor allem der Weissweine, herabzusetzen, - dass die Rebfläche nicht mehr entscheidend ändern wird, muss das Gleichgewicht zwischen Weiss- und Rotweinen, das wir heute mit unserem Sortenbestand haben, im Rahmen des Möglichen erhalten werden. Es wäre vor allem bedauerlich, wenn die Erneuerungen mit roten Rebsorten, die unter der Einwirkung des Beschlusses von 1958 (AS 1959 139) durchgeführt wurden, in den nächsten Jahren durch solche mit weissen Sorten ersetzt würden.

Anderseits ist beim Angebot inländischer Rotweine eine ausreichende Manövriermarge vorhanden, weil die einheimische Rotweinproduktion im Durchschnitt nur 19 Prozent der Bedürfnisse deckt und weil das Einfuhrniveau Schwankungen erleiden kann. Sofern die natürlichen Bedingungen es erlauben, wäre es deshalb erwünscht, dass bei Neuanpflanzungen und Erneuerungen Rotweinsorten der Vorrang gegeben würde.

Um das Zusammenspiel zwischen der Produktion von Weiss- und Rotweinen zu sichern und im Hinblick auf die Konsumtendenzen erweist sich die Einführung eines Rebsortenkatasters als nötig; dieser würde es den Kantonen ermöglichen, empfehlend oder zwingend auf den Sortenbestand einzuwirken.

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Beiträge an die Neuanpflanzung und Erneuerung der Rebberge

341

Neuanpflanzung

Ein Beitrag des Bundes an die Kosten zur Schaffung neuer Rebberge, wie er im Beschluss von 1969 vorgesehen und bis 1975 gewährt wurde, ist nicht mehr angebracht. Jetzt, da für das kommende Jahrzehnt die Beibehaltung der Rebfläche auf dem gegenwärtigen Stand angestrebt wird, wäre es falsch, die Anpflanzung neuer Reben mit Bundesbeiträgen zu unterstützen und zu fördern, besonders da Massnahmen zugunsten des Absatzes - Traubensaft- und Sauserkampagnen, Blockierung-Finanzierung, Exporthilfe - noch vor kurzem an der Tagesordnung waren.

Obwohl die Expertenkommission der Auffassung ist, dass der Bund die Möglichkeit haben sollte, in gewissen Einzelfällen denjenigen Kantonen zu helfen, die zur Bekämpfung des ständigen Rückgangs ihrer Rebfläche auf eigene Initiative Beiträge an die Schaffung neuer Reben ausrichten und gleichzeitig strenge Massnahmen zugunsten des Schutzes ihrer Rebberge treffen, scheint es uns nicht zweck mässig zu sein, eine solche Subvention einzuführen, vermag doch ein einziger und zudem noch bescheidener Beitrag den Rückgang der Rebberge in Gegenden, wo dieses Phänomen eingetreten ist (z. B. im Tessin), nicht aufzuhalten; die Rebberge in solchen Gebieten können im Gegenteil nur mit einer tiefgreifenden Änderung der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Umwelt des Weinbaues erhalten werden.

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Erneuerung

Die Rolle des Bundesbeitrages an die Erneuerungskosten kann zwei verschiedene Aspekte aufweisen: einen wirtschaftlichen von unbestreitbarer Bedeutung und, in zweiter Linie, denjenigen der staatlichen Kontroll- und Lenkungsmöglichkeit.

Auf betriebswirtschaftlicher Ebene ist dieser Beitrag in gewissen Situationen nötig.

Damit können tatsächlich die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Erneuerungskosten, die in Steillagen ungefähr 7 Franken je Quadratmeter und in privilegierten Gebieten mit schwacher Neigung ungefähr 4 Franken je Quadratmeter betragen, herabgesetzt werden. Der Rebbaukataster zwingt den Rebbauern in den meisten Fällen dazu, den grössten Teil der Reben in Hanglagen zu halten, was in diesen Zonen, gegenüber denjenigen am FUSS des Hanges und in der Ebene, unweigerlich zu einer Verteuerung der Produktionskosten führt. Diese Verteuerung vergrössert übrigens noch die Differenz zwischen den Preisen importierter und inländischer Weine. Die Hilfe bei der Erneuerung erlaubt also, diese Ungleichheiten in schwachem Masse auszugleichen.

Auf der Ebene der Beeinflussung der Erneuerungen durch Sortenwahl und Kulturmethoden wie auch bei der Kontrolle der Entwicklung der Rebflächen (staatliche Kontroll- und Lenkungsmöglichkeit) gibt der Beitrag den Kantonen gewisse Möglichkeiten, Druck auszuüben und Einsicht zu nehmen.

Der erste dieser beiden Aspekte zeigt, dass ein Beitrag berechtigt ist, jedoch nur für Parzellen mit einer gewissen Neigung, während der zweite für einen allgemeinen Beitrag an alle Erneuerungen spricht. Wir sind jedoch der Auffassung, dass Gründe der staatlichen Kontroll- und Lenkungsmöglichkeit die Gewährung eines Beitrags nicht rechtfertigen und dass, vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus gesehen, ein Beitrag erst von einer dreissigprozentigen Neigung an und für Reben auf Terrassen, die im allgemeinen schwer zugänglich sind, wirklich vertretbar ist.

Dieser Grundsatz wurde übrigens 1975 in den zurzeit geltenden Bundesbeschluss aufgenommen.

Wir beabsichtigen indessen, mit der Einführung zweier Gruppen - Neigung von 30-50 Prozent und Neigung von über 50 Prozent -· den Bundesbeitrag abzustufen, wobei Reben auf Terrassen dieser letzten Kategorie zugerechnet werden. Um Missbräuche zu verhindern, ist vorgesehen, dass die Kantone einen Kataster der Reben auf Terrassen erstellen, der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu genehmigen sein wird.

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Erneuerung im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen

Im Rahmen der Erneuerung der Rebberge im Zusammenhang mit einer Güterzusammenlegung oder einer Arrondierung sehen wir die Möglichkeit vor, ungeachtet des Neigungsgrades einen höheren Beitrag auszurichten (erhöhter Bundesbeitrag). Diese vom Beschluss des Jahres 1969 übernommene Massnahme bezweckt die Verbesserung der Produktionsstruktur. Zu einer Zeit, wo unsere Weine wegen der bekannten hohen Produktionskosten für den Konsumenten manchmal beinahe unerschwinglich werden, müssen wir jede Rationalisierungsanstrengung un-

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terstützen, die geeignet ist, einen Teil der Produktionskostensteigerung aufzufangen. Um das Bestmögliche herauszuholen, sollte die Höhe der Beiträge jedoch von der bewirtschafteten Fläche und von der Anzahl der interessierten Eigentümer einerseits abhängen und anderseits nur für Güterzusammenlegungen und Arrondierungen gewährt werden, die von den zuständigen kantonalen Behörden - kantonales Weinbauamt und kantonales Meliorationsamt - anerkannt worden sind.

Zu diesem Zweck ist eine Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vorgesehen. Danach soll der Mindestbeitrag von l Franken je Quadratmeter mit einer Neigung bis 30 Prozent und von 3 Franken je Quadratmeter mit einer Neigung über 30 Prozent mit einem Koeffizienten multipliziert werden, der auf die vorgenannten Parameter abstellt, also auf die bewirtschaftete Fläche und die Anzahl der interessierten Eigentümer. So können - pro bewirtschaftete Hektare: 2 Punkte, aber höchstens 30 Punkte und - pro interessierten Eigentümer: l Punkt, aber höchstens 20 Punkte zugeteilt werden.

Folgende Formel kommt zur Anwendung: Anzahl ha x 2 + Anzahl Eigentümer x l Bewilligter Beitrag = Mindestbeitrag x (l H -- --) l OU

Multiplikationsfaktor wobei der Multiplikationsfaktor, bei den angegebenen Grenzen, 1,5 nicht übersteigt.

Diese Massnahme gibt der Abteilung für Landwirtschaft und den Kantonen zudem die Möglichkeit, für die Erneuerungen Weisungen technischer Art zu erlassen, die die Ansprüche eines modernen Rebbaues erfüllen.

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Massnahmen zur Förderung der Qualität

Bei den gegebenen besonderen Bedingungen unserer Produktion und bei der lebhaften Konkurrenz durch ausländische Weine kann die Zukunft des einheimischen Rebbaues nur durch qualitativ hochstehende Ernten und Weine erfolgreich gestaltet werden. Die Förderung der Qualität war ein ständiges Anliegen der schweizerischen Weinwirtschaftspolitik, ein Ziel, das in Etappen erreicht wurde, die kurz wie folgt zusammengefasst werden können : Einführung des Rebbaukatasters, um den Rebbau unter Berücksichtigung regionaler Verhältnisse in dafür geeigneten Lagen zu erhalten ; Verpflichtung, ausserhalb der Rebbauzone gepflanzte Reben zu roden (Rebbaukataster); Förderung der Weinerntekontrolle, um die Bezahlung der Ernte nach Qualität zu verbessern ; Einführung des Verzeichnisses der Rebsorten und der Veredlungsunterlagen. Heute ist eine neue Schwelle zu überschreiten. Zu diesem Zweck beabsichtigen wir die Einführung zweier sich ergänzender Massnahmen: die obligatorische Bezahlung der Weinernte nach ihrer Qualität und die Deklassierung von Weinen aus Ernten, die nicht einen Mindestge-

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halt an natürlichem Zucker (nachfolgend: Mindestzuckergehalt) erreichen, zu «Weisswein» oder «Rotwein» ohne jede weitere Bezeichnung. Damit sollte gewissen Tendenzen zur Ertragssteigerung ohne Rücksichtnahme auf die Qualität entgegengetreten werden können.

Es zeigt sich indessen, dass auf diesem Gebiet eine Vereinheitlichung unangebracht ist. Als individuelles Produkt lässt sich der Wein nicht einfach Normen anpassen, die für das ganze Land gelten. Hier müssen die Kantone oder die Regionen die Kompetenz und die Verantwortung behalten können, haben sie doch seit langem die Politik des Inverkehrbringens ihrer Weine bestimmt, und zudem sind die Verbesserungen zu berücksichtigen, mit denen sie diese fördern wollen. Aus diesem Grunde und im Bewusstsein der grossen Verschiedenheit unserer Rebberge und unserer Weine, der breiten Preisskala, der nicht minder grossen Meinungsverschiedenheiten darüber, was unter Qualitätswein zu verstehen ist und welche Kriterien eine Weinernte zu erfüllen hat, um als qualitativ genügend zu gelten, sind wir zum Schluss gekommen, dass die Kantone, nach Anhören ihrer Berufsorganisationen, Vorschriften für diese beiden Massnahmen zu erlassen haben. Das Ziel der Kantone in bezug auf die Festsetzung des Mindestzukkergehalts sollte eine Annäherung an die Definition des Weins sein, wie sie in Artikel 334 der Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936 (SR 817.02) enthalten ist.

Anderseits sei erwähnt, dass die Qualitätsbezahlung der Ernte in gewissen Gebieten, wie z. B. im Wallis, in Freiburg, im Tessin und in der Ostschweiz, bereits obligatorisch ist und dass in der Ostschweiz und im Tessin auch die Festlegung eines Mindestzuckergehalts (in Oechslegraden) schon eingeführt wurde. Diese beiden Massnahmen werden zurzeit in diesen Gegenden nach eigenen Regeln angewandt, welche ebenfalls in Zukunft eine föderalistische Lösung rechtfertigen.

Die obligatorische Einführung der Bezahlung der Weinernte nach ihrer Qualität und dem Mindestzuckergehalt hat die amtliche Qualitäts- und Erntemengenkontrolle zur Folge. Diese zurzeit freiwillige, vom Rebbaufonds unterstützte Kontrolle wurde von den Rebbaukantonen im allgemeinen auf sehr breiter Basis in Gang gebracht. Die Kontrollmethoden und -mittel variieren indessen von einem zum andern Gebiet mehr oder weniger stark. Trägt man dem direkten
Einfluss Rechnung, den diese Kontrolle auf die Deklassierung der Weinernten von schwacher Qualität haben wird, zeigt sich, dass in diesem Bereich eine Anstrengung zur Vereinheitlichung nötig ist. Wenn sich wegen der Verschiedenheit unserer Rebberge föderalistische Massnahmen bei der Bezahlung der Ernte nach Qualität und Mindestzuckergehalt rechtfertigen, so sollten die Mittel zur Qualitätskontrolle aus Gründen der Billigkeit im Rahmen des Möglichen dagegen vereinheitlicht werden. Der Bund wird auf diesem Gebiet koordinieren müssen.

Ergänzend sei bemerkt, dass von den verschiedenen Vorhaben zur Sicherung der Qualitätsförderung von gewissen Wirtschaftskreisen die : Einführung der Beschränkung der Hektarenerträge begrüsst worden wäre; Auch wenn diese Lösung auf den ersten Blick vielversprechend zu sein scheint, ist sie nach unserer Auffassung doch dem Unternehmungsgeist des Rebbauern entgegengesetzt, der mit seiner Erfahrung und der Pflege, die er den Rebstöcken zukommen lässt, seinen Ertrag bis zu einem gewissen Punkt steigern kann. Ausserdem sei daran erinnert,

1697

dass die Beziehung Menge-Qualität durch den Zuckergehalt sanktioniert ist und dass dieser Gehalt erst von einem mehr oder weniger hohen Ertrag an stark abnimmt. Den Mindestzuckergehalt auf jenem Punkt festzusetzen, wo die Qualitätsverschlechterung mit Sicherheit eintritt, heisst in Tat und Wahrheit nichts anderes, als den Hektarenertrag begrenzen.

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Gültigkeitsdauer

Wir sind der Ansicht, dass es zweckmässig ist, die Gültigkeitsdauer wie beim zurzeit geltenden Beschluss auf zehn Jahre zu befristen. Die Verschiedenheit der Rebberge und ihre Eigenart sowie die brüsken Wechsel, denen unsere Weinwirtschaft unterworfen ist, verlangen Vorschriften von beschränkter Dauer, damit sie der Entwicklung der Weinbaupolitik angepasst werden können. Zehn Jahre scheinen angemessen zu sein. Hinsichtlich der Massnahmen zur Förderung der Qualität ermöglicht diese Zeitspanne, Vergleichsstudien über die Art der getroffenen Massnahmen zu machen, die zeigen werden, welche Massnahmen künftig zu treffen sind.

4

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

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Allgemeines

Am 12. Juni 1978 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren für einen neuen Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Rebbaues einzuleiten.

Dieses Departement hat den Entwurf zu einem Bundesbeschluss sowie einen erläuternden Bericht am 22. Juni 1978 den Kantonen und 66 interessierten Organisationen zugestellt.

Insgesamt sind Stellungnahmen von 23 Kantonen und 42 Organisationen eingegangen. Ausserdem haben die Eidgenössische Kartellkommission, der Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft und die Beratende Kommission für das Landwirtschaftsgesetz ihre Meinung abgegeben.

Die Stellungnahmen beziehen sich im wesentlichen auf die im Bericht aufgeführten Hauptpunkte: - die Notwendigkeit der Erneuerung des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969, - das Verbot, ausserhalb der Rebbauzone Reben anzupflanzen, - den Übergang der Kompetenz vom Kanton an die Abteilung für Landwirtschaft, die Entfernung der in Missachtung der rechtlichen Bestimmungen gepflanzten Reben anzuordnen, - die Einführung eines strafrechtlichen anstelle des administrativen Verfahrens bei der Rodung widerrechtlicher Reben, - das System der ordentlichen Bundes beitrage an die Erneuerung sowie der erhöhten Bundesbeiträge an die Erneuerung im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen, - die Einführung von Massnahmen zugunsten der Qualitätsförderung.

1698

42

Stellungnahmen

421

Kantone

Die Kantone billigen einmütig die Weiterführung eines Bundesbeschlusses über Massnahmen zugunsten des Rebbaues, begünstigten doch die früheren Beschlüsse den Aufschwung der Weinwirtschaft. Gesamthaft befürworten sie die Ziele des Entwurfs, die Förderung der Qualität einerseits, die Erhaltung der Rebbaufläche auf dem heutigen Niveau (13 500 ha) anderseits, nicht ohne ausdrücklich zu betonen, dass die Möglichkeit weiterbestehen soll, neue Parzellen in die Rebbauzone aufzunehmen, wenn sie den Kriterien entsprechen, die eine Qualitätsproduktion gewährleisten.

Dem Verhol, ausserhalb der Rebbauzone neue Reben zu pflanzen, wird ebenfalls zugestimmt. Die Abweichung, die den Grundeigentümern oder Pächtern, die keine Reben besitzen, gestattet, 400 m2 für den Eigenbedarf zu pflanzen, wird von den Kantonen Waadt und Wallis als übertrieben angesehen; sie schlagen vor, diese Fläche auf 200 m2 herabzusetzen. Der Kanton Genf lehnt diese Abweichung ganz ab und begründet seine Haltung mit der Tatsache, dass in unserer Zeit der Bauernhof nicht mehr ausgesprochen autark sei. Sollte diese Massnahme trotzdem beibehalten werden, sieht er nicht ein, weshalb die Kantone die Bewilligungen ausstellen sollten, nachdem die Abteilung für Landwirtschaft für die Aufnahme in den Rebbaukataster zuständig ist. Der Kanton Waadt teilt diese Auffassung, während die Kantone Zürich, Schaffhausen, Thurgau und Aargau der Meinung sind, dass dieses Bewilligungssystem einen administrativen Aufwand erfordern würde, der zum gesteckten Ziel in keinem Verhältnis stünde. Aus diesem Grunde sind auch sie dagegen und schlagen demzufolge, vor, von der Veröffentlichung entsprechender Weisungen durch das Departement abzusehen. Dieselben Kantone, mit Ausnahme des Thurgaus, sind ebenfalls nicht damit einverstanden, dass Anpflanzungen innerhalb der Rebbauzone einer Bewilligwigspßicht unterstehen sollen, bringe eine solche Bestimmung doch nur eine administrative Überbelastung mit sich. Nach ihrer Vorstellung genügt die Bestimmung, dass diese Anpflanzungen mit Gewächsen vorgenommen werden müssen, die im kantonalen Rebsortenverzeichnis enthalten sind.

Über die an die Abteilung für Landwirtschaft übergehende Kompetenz, die Entfernung widerrechtlicher Reben anzuordnen, besteht keine Einigkeit. Die Kantone Waadt und St. Gallen sehen keine Notwendigkeit, den
Kantonen ihre gegenwärtigen Kompetenzen auf diesem Gebiet zu entziehen. Der Kanton Graubünden findet, dass der Rodungsbefehl von der Abteilung für Landwirtschaft ausgehen sollte, aber in Übereinstimmung mit dem betroffenen Kanton.

Befürwortet wird die Einführung eines strafrechtlichen Verfahrens mit alljährlich steigenden und zu kumulierenden Bussen anstelle des administrativen Verfahrens, als Strafmassnahme im Falle der Weigerung, dem Befehl zur Rodung widerrechtlicher Reben nachzukommen.

Den Bestimmungen über die Bundesbeiträge an die Erneuerung, sowohl die ordentlichen als jene im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen, wird grundsätzlich zugestimmt. Die Kantone Bern, Schaffhausen und Graubünden schlagen die Wiedereinführung eines Beitrags für alle Neigungen vor, wobei Graubünden sogar anregt, einen solchen ohne Unterscheidung zwischen 1699

Neuanpflanzungen und Erneuerungen auszurichten. Die Aufhebung des Beitrags für Parzellen mit einer Neigung unter 30 Prozent sei willkürlich ; nach ihrer Meinung sind die Folgen dieser brüsken Abschaffung mit der Gewährung abnehmender Beiträge bei einer Neigung unter 30 Prozent zu mildern. Ausserdem ermögliche dieser Beitrag, die Entwicklung der Rebberge zu überwachen, sowohl was die Fläche als was den Sortenbestand und die Kulturmethoden betreffe. Die Kantone Freiburg und Basel-Landschaft würden einen Beitrag ab einer l Sprozentigen Neigung begrüssen. Die Mehrheit scheint jedoch mit einem Beitrag für Grundstücke mit einer Neigung ab 30 Prozent einverstanden zu sein ; die Kantone Tessin, Luzern und Aargau regen an, diesen auch für Neuanpflanzungen auszurichten, während die Kantone Waadt und Wallis die Wiederaufnahme des Begriffs «Terrassen» in die Klasse mit mehr als 50 Prozent sowie die Verpflichtung der Kantone wünschen, einen Kataster der Terrassen zu erstellen. Was die erhöhten Beiträge betrifft, ist das Wallis der Auffassung, dass der vorgesehene Koeffizient zugunsten der Fläche zur Berechnung des Höchstbeitrags auf 4 Punkte je bewirtschaftete Hektare festgesetzt werden sollte, um dem Kleinbesitz und der Anzahl der Besitzer im Wallis Rechnung zu tragen. Es verlangt ausserdem, unterstützt vom Kanton Waadt, dass der Begriff «Terrassen» auch im Rahmen der erhöhten Beiträge wieder aufgenommen werde.

Die Massnahmen zur Förderung der Qualität des dritten Abschnitts des Entwurfs finden im Prinzip einstimmig Zustimmung, wobei Genf jedoch die obligatorische Einführung eines Mindestzuckergehalts ablehnt.

Was die obligatorische Bezahlung der Weinernte nach der Qualität betrifft, hält das Wallis vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassene Rahmenvorschriften für erwünscht und findet, die Kantone sollten verpflichtet werden, die Ergebnisse der Qualitätskontrolle ihrer Weinernten alljährlich zu veröffentlichen. Der Kanton Graubünden hätte eine liberalere Lösung vorgezogen, in dem Sinne, dass in dieser Sache die Berufsorganisationen zuständig wären und die Kantone nur dann eingreifen würden, wenn jene nichts unternehmen.

Hingegen bestehen hinsichtlich der Festsetzung des Mindestzuckergehalts Meinungsverschiedenheiten, obwohl dem Grundsatz allgemein, ausgenommen vom Kanton Genf, zugestimmt
wird. Zwei Tendenzen zeichnen sich ab: - die Kantone der deutschsprachigen Schweiz, das Tessin, Freiburg und, in weniger grossem Masse, das Wallis, stimmen Rahmenvorschriften zu, möchten aber den Kantonen eine breite Zuständigkeitsspanne lassen. Die Kantone Zürich, Schaffhausen und Wallis schlagen sogar die Festsetzung eines für die ganze Schweiz gültigen absoluten Grundzuckergehalts vor, um die vorgesehenen Massnahmen nicht wirkungslos werden zu lassen; - die Kantone Waadt, Neüenburg und Bern möchten, dass wegen der Komplexität des Problems die Kompetenz zur Wahl des Mindestzuckergehalts bei den Kantonen bleibt. Neuenburg opponiert eidgenössischen Vorschriften nicht, sofern sie nicht bindend sind. Bern würde es wegen der besonderen Struktur seiner Rebberge vorziehen, dass es den Kantonen überlassen würde, diese Massnahme einzuführen oder nicht. Genf verlangt, dass im Falle der Beibehaltung dieses Plans die deklassierten Produkte bloss die Ursprungsbezeichnung, nicht aber die Herkunfts- oder Sortenbezeichnung verlieren und dass in dieser Sache allein die kantonalen Behörden zuständig sind.

1700

Mit der Gültigkeitsdauer des Beschlusses von zehn Jahren sind alle Kantone einverstanden.

422

Organisationen und weitere interessierte Kreise

Die Organisationen der Landwirtschaft halten die Weiterführung eines Beschlusses über Massnahmen zugunsten des Rebbaues für unerlässlich, da für sie kein Zweifel besteht, dass das Weinstatut und das Landwirtschaftsgesetz mit vorübergehenden Massnahmen ergänzt werden müssen, wenn der einheimische Rebbau gesund bleiben soll. Auch sie befürworten das Verbot, Reben ausserhalb der Rebbauzone zu pflanzen und halten die Beibehaltung der gegenwärtigen Rebfläche (13 500ha) für wichtig, solange es möglich sei, neue Parzellen, die den Kriterien des Katasters entsprechen, in die Rebbauzone aufzunehmen. Der Schweizerische Bauernverband (SBV), die «Fédération romande des vignerons» (FRV) und die «Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande» (FSASR) dagegen sind der Ansicht, dass die den Nichtfachleuten, die keine Reben besitzen, zugestandene Ausnahme, für ihren Eigenbedarf 400 m2 dort pflanzen zu können, wo es ihnen passt, auf 200m2 beschränkt werden sollte; als Alternative schlagen sie vor, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, eine niedrigere Fläche als 400 m2 festzusetzen. Der Schweizerische Weinbauverein (SW) möchte, dass diese Ausnahme nicht der Bewilligungspflicht unterstellt wird und dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement darauf verzichtet, dazugehörige Weisungen zu erlassen, mit der Begründung, die Kontrolle dieser Pflanzungen1 wäre sehr schwer und stünde in keinem Verhältnis zur beabsichtigten Wirkung. Er schlägt aus demselben Grunde vor, auf die Bewilligungspflicht bei der Sortenwahl in der Rebbauzone zu verzichten.

Die Mehrheit der Organisationen der Landwirtschaft hält es nicht für angebracht, den Kantonen die Kompetenz zur Anordnung der Rodung widerrechtlich gepflanzter Reben zu entziehen. Sie sind sich hingegen darin einig, die Berechtigung des Ersatzes des administrativen Verfahrens durch ein strafrechtliches Verfahren im Fall der Verweigerung der Rodung anzuerkennen; die in diesem Fall vorgesehenen Bussen erachten sie als genügend.

Die Neuregelung der Bundesbeiträge bleibt grundsätzlich unwidersprochen.

Immerhin wird vom SBV, von der FRV und von der FEDERVITI *> gewünscht, dass für die Terrassen wiederum eine Spezialregelung getroffen werde und dass die Kantone zu diesem Zweck obligatorisch einen Kataster der Terrassen erstellen. Der SW beantragt die Ausrichtung
eines Beitrags für alle Neigungsgrade, und zwar sowohl für die Erneuerungen als auch für die Neuanpflanzungen. Der Wunsch, ebenfalls für Neuanpflanzungen einen Beitrag zu gewähren, teilt die FEDERVITI. Anderseits sei hervorgehoben, dass die Walliser Sektion der FRV einen Beitrag von l Franken je Quadratmeter für Parzellen mit einer Neigung von 20-30 Grad einführen will.

Was die erhöhten Bundesbeiträge bei Erneuerungen im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen betrifft, schlägt die FRV vor, den Flächenkoeffizienten von 2 auf 4 Punkte je Hektare hinaufzusetzen.

D Federazione dei viticoltori della Svizzera italiana

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Die andern befragten Organisationen der Landwirtschaft pflichten dem im Entwurf vorgelegten System bei.

Die Frage der Qualitätsförderung findet grundsätzlich einmütige Zustimmung.

Die FRV, die FEDERVITI und die FSASR lehnen es jedoch ab, dass der Bund Anordnungen zur Bestimmung des obligatorischen Mindestzuckergehalts trifft.

Nach ihrer Ansicht sollte die Kompetenz bei den Kantonen bleiben, wobei diese aber jeden Herbst die zuständige Bundesbehörde von ihren Entscheiden in Kenntnis zu setzen hätten. Ihren Vorschlag begründen diese Organisationen mit der Tatsache, dass für diese Massnahme unterschiedliche Lösungen getroffen werden müssen, die der Verschiedenartigkeit jeder Gegend anzupassen sind, sowie mit der Notwendigkeit einer geschmeidigen Angleichung an die neuen Anordnungen. Der SW und die anderen Organisationen der Landwirtschaft sind mit genauen Richtlinien des Bundes einverstanden, um die Wirksamkeit dieser Massnahme nicht zu gefährden.

Der SW bedauert, dass die Bezahlung der Weinernte nach ihrer Qualität nicht im Zuständigkeitsbereich der Berufsorganisationen bleiben kann, während die Kantone nur dann einzuschreiten hätten, wenn sich diese passiv verhielten. Nach dem Institut für landwirtschaftliche Betriebslehre der Eidgenössischen Technischen Hochschule ist es relativ einfach, den Genossenschaften und Händlern die Qualitätsbezahlung vorzuschreiben; bei den Selbsteinkellerern ist dies schon schwieriger. Deshalb würde von ihm als ergänzende Massnahme die Gründung eines Ausgleichsfonds mit der Bestimmung, die Qualitätsproduktion zu fördern, begrüsst; dieser wäre mit Beträgen zu speisen, die bei denjenigen Weinbauern erhoben würden, welche eine unter dem örtlichen Mittel liegende Qualität erzeugen.

Der SBV weist darauf hin, dass die von der einheimischen Produktion verlangte Anstrengung nur gebilligt und hingenommen werden kann, wenn dieselben Qualitätskriterien systematisch und mit gleicher Strenge bei den Importweinen angewandt werden.

Gegen die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren wird kein Einspruch erhoben.

Die Organisationen des Handels, der Industrie und des Gewerbes sprechen sich für eine Erneuerung des Bundesbeschlusses über Massnahmen zugunsten des Rebbaues aus. Einhellig stimmen sie der Beibehaltung des Verbots, ausserhalb der Rebbauzone zu pflanzen, zu. Die «Société des
encaveurs de vins suisses» (SEVS) und der Schweizerische Weinhändlerverband (SWV) halten die Ausnahme von 400 m2 für Grundeigentümer und Pächter, die keine Reben besitzen, für übermässig in Anbetracht der Tatsache, dass die fraglichen Reben nur den Eigenbedarf des Nutzniessers der Abweichung zu decken haben. Sie schlagen eine Senkung ' auf 200 m2 vor.

Einmütig wird begrüsst, dass anstelle des Kantons die Abteilung für Landwirtschaft die Rodung widerrechtlicher Reben anordnet. Die Einführung eines strafrechtlichen Verfahrens bei Nichtbeachtung der Rodungspflicht wird gebilligt, wobei sich der SWV fragt, ob die Höhe der Bussen nicht in einer Verordnung festgelegt werden sollte, damit diese wenn nötig der Entwicklung der Wirtschaftskonjunktur angepasst werden könnte. Aus Kreisen des Imports wird eingewandt, die Bussen seien im Verhältnis zum erstrebten Ziel zu niedrig.

1702

Der Verband schweizerischer Wein-Importgrossisten (WIG) und die Interessengemeinschaft für den schweizerischen Weinimport (ISW) lehnen das neue System der Bundesbeiträge ab, da die Gegenleistung einer Arbeit unter schwierigen Bedingungen in der Verwirklichung höherer Preise liege. Die Vereinigung des schweizerischen Import- und Grosshandels (VSIG) ist geteilter Meinung; die zustimmenden Mitglieder sind der Ansicht, dass ein Beitrag zugunsten der roten Gewächse differenziert werden sollte. Die COLORO ist derselben Auffassung.

Die SEVS ist mit dem zur Vernehmlassung unterbreiteten Entwurf einverstanden, schlägt aber vor, dazu noch eine Stufe mit einer Neigung von 20-30 Prozent zu l Franken je Quadratmeter einzuführen; die Erneuerung dieser Parzellen widerspreche den Anstrengungen zur Erhaltung der Rebberge in Zonen, die der Qualitätsproduktion entsprechen, nicht. Der SWV stimmt damit überein und verlangt zudem, dass der Begriff «Terrassen» wieder eingeführt und klar umschrieben werde. Ausserdem soll eine Bundeshilfe für Neuanpflanzungen in denjenigen Kantonen vorgesehen werden, wo die Rebfläche ständig zurückgeht und wo Massnahmen zur Erhaltung der Rebberge getroffen werden. Auch er schlägt vor, den Flächenkoeffizienten für Erneuerungen im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen auf 4 Punkte je Hektare festzusetzen.

Die Massnahmen zur Qualitätsförderung werden im Prinzip von allen befürwortet. Gegen die Bezahlung der Weinernte nach Qualität wird kein Einwand erhoben. Nur der SWV findet, dass die Kantone in diesem Bereich bloss dann eingreifen sollten, wenn ihre Berufsorganisationen untätig sind. Beim Mindestzuckergehalt kann sich der SWV nicht damit einverstanden erklären, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Verordnung veröffentlicht, da die Kompetenz zur Bestimmung dieses Gehalts den Kantonen überlassen werden sollte.

Allerdings wird vorn SWV anerkannt, dass auf Bundesebene eine Koordination unerlässlich ist; er hält es für selbstverständlich, dass das Departement die kantonalen Anordnungen genehmigt, die nur dann gutgeheissen würden, wenn sie tatsächlich zur Qualitätsverbesserung und zu einer gesunden Weinwirtschaft beitragen. Die SEVS lehnt eidgenössische Anwendungsvorschriften in dieser Sache ab und hebt anderseits hervor, dass auch die Frage nach der ergänzenden,
ja sogar substituierenden Rolle gestellt werden muss, die die Einführung einer mengenmässigen Begrenzung der Erträge durch die Festsetzung des OptimalVerhältnisses Produktion je Hektare/Qualität spielen würde. Dieser Begriff der mengenmässigen Begrenzung der Erträge je Hektare wird von den Kreisen des Imports wieder aufgenommen, die überdies gutheissen, dass die Bestimmungen zur Festsetzung des Mindestzuckergehalts in den verschiedenen Weinbaugebieten vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht werden. Beim Vorort sind die Meinungen geteilt; einige Handelskammern halten eidgenössische Bestimmungen zur Festsetzung des Mindestzuckergehalts für nötig, andere ziehen die Zuständigkeit der Kantone in dieser Sache vor.

Die Eidgenössische Weinhandelskommission glaubt,, ein Mindestzuckergehalt sollte ebenfalls für Weine ohne Ursprungs-, Herkunfts- und Sortenbezeichnung vorgesehen werden, wie zum Beispiel «Weisswein», «Rotwein» oder «Landwein».

Die Konsumenten- und Arbeitnehmerorganisationen bestätigen übereinstimmend, die Weiterfuhrung eines Bundesbeschlusses mit einer Dauer von zehn Jahren sei begründet; das Verbot, ausserhalb der Rebbauzone zu pflanzen, sei dringend erfor1703

derlich und dürfe unter keinen Umständen in Frage gestellt werden. Der Übergang der Kompetenz zur Rodungsanordnung an die Abteilung für Landwirtschaft wird gebilligt. Lediglich der Bund schweizerischer Frauenorganisationen (BSF) ist von den Argumenten nicht überzeugt. Die Einführung eines strafrechtlichen Verfahrens findet Zustimmung; die Migros wendet sich dagegen, da sie die vorgesehenen Sanktionen zu schwach findet.

Einzig die Schweizerische Fachstelle für Alkoholprobleme (SFA) und die Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Abstinentenorganisationen (ASA) widersetzen sich den Bundesbeiträgen, weil diese nur gebilligt werden könnten, wenn die Massnahmen zugunsten der alkoholfreien Verwendung der Ernten verstärkt und die Förderung des Rebbaues nicht als Argument gegen die Massnahmen zugunsten der Herabsetzung des Alkoholkonsums gebraucht würden. Der Schweizerische Landfrauenverband dagegen erachtet einen kleinen Beitrag von 50 Rappen für Flächen unter 30 Prozent Neigung für angezeigt.

Die Massnahmen zur Förderung der Qualität werden von den Konsumenten- und Arbeitnehmerorganisationen übereinstimmend befürwortet. Was jedoch die Bezahlung der Ernte nach der Qualität betrifft, verlangen die Coop Schweiz, die Aktionsgemeinschaft der Arbeitnehmer und Konsumenten (AGAK) und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) Rahmenvorschriften, um die Entschädigungen und die Strafpunkte für Abweichungen von einem festgesetzten Wert einheitlich und so zu bestimmen, dass ein wirklicher Anreiz zur Produktion von Qualitätsernten geschaffen werde. Was den Mindestzuckergehalt betrifft, setzt sich der BSF für eine möglichst grosse Kompetenz der Kantone ein, die andern Organisationen dagegen bevorzugen eidgenössische Vorschriften. Das Büro für Konsumentenfragen fragt sich, ob ein auf die Vergangenheit gestütztes System (Durchschnitt der Zuckergehalte) nicht gar zu sehr diejenigen Regionen begünstige, die bisher auf dem Gebiet der Qualitätskontrolle keine strengen Massnahmen ergriffen haben. Coop Schweiz ist der Auffassung, dass der Mindestzuckergehalt, ausgedrückt in Oechslegraden, höchstens 5-7 Grad Oechsle niedriger sein dürfe als der Zehnjahresdurchschnitt des betreffenden Gebietes, da seine Wirkung gegen die Massenproduktion, läge er tiefer, null und nichtig wäre. Sollte dieser Vorschlag nicht verwirklicht werden
können, verlangt die Coop Schweiz als Alternative die Einführung einer mengenmässigen Beschränkung des Hektarenertrags. Der SGV und die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände (VSA) betonen, dass die Massnahmen zugunsten der Qualitätsförderung auf keinen Fall als Vorwand für eine Erhöhung der Konsumentenpreise dienen dürfen.

423

Kartellkommission

In ihrem Bericht stellt die Kartellkommission fest, wenn man die vom Beschluss verfolgten Ziele anerkenne, seien, was die Wettbewerbspolitik betreffe, keine begründeten Einwände gegen die vorgesehenen Vorschriften zu erheben. Die Beschränkung der Handels- und Eigentumsfreiheit, die jeder Rebbauer auf sich nehmen müsse, finde ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit, Qualitätsprodukte zu erhalten und die Entstehung von Überschüssen zu verhindern. Aus diesem Grand stimmt sie der Weiterführung des vorgeschlagenen Beschlusses zu. Zur Qualitätsförderung bemerkt sie jedoch, wenn man sich bei der Festlegung des Mindestzuk-

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kergehalts auf die Vergangenheitswerte stütze, könnten diejenigen Gebiete bevorzugt werden, die bisher keine strikte Qualitätskontrolle durchgeführt haben.

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Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft

Der Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft billigt die Weiterführung eines Bundesbeschlusses über Massnahmen zugunsten des Rebbaues für die Dauer von zehn Jahren. Einstimmig empfiehlt er das Verbot, ausserhalb der Rebbauzone Reben zu pflanzen, unter dem Vorbehalt, dass den Kantonen die Möglichkeit gelassen werden sollte, bei der Abweichung für Grundeigentümer oder Pächter, die keine Reben besitzen, einschränkender zu sein als bisher. Gegen den Übergang der Kompetenz zur Rodungsanordnung an die Abteilung für Landwirtschaft hat er nichts einzuwenden; auch mit, dem vorgesehenen strafrechtlichen Verfahren im Falle der Nichtbeachtung der Rodungspflicht ist er einverstanden.

Den Bundesbeiträgen zugunsten der Erneuerungen wird beigepflichtet. Eine zusätzliche Stufe wird jedoch für eine 20-30prozentige Neigung mit l Franken je Quadratmeter vorgeschlagen, ohne dass deswegen eine höhere Klasse herabgesetzt würde; er verlangt zudem die Beibehaltung des Begriffs «Terrassen». Der Fachausschuss ist sich auch einig über das Prinzip der Bezahlung der Ernte nach ihrer Qualität und über den Grundsatz der obligatorischen Einführung des Mindestzuckergehalts. Beim letzteren sind die Meinungen allerdings geteilt; die Vertreter der Produktion, der Einkellerer und ein Teil des Handels befürworten eine föderalistische Lösung (Festsetzung des Mindestzuckergehalts durch den Kanton), die andern Vertreter des Handels, der Hoteliers-Restaurateure, der Arbeitnehmerorganisationen bevorzugen eidgenössische Rahmenvorschriften.

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Beratende Kommission

Die Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes anerkennt die Notwendigkeit der Weiterfuhrung eines Bundesbeschlusses über Massnahmen zugunsten des Rebbaues für die Dauer von zehn Jahren. Einstimmig bejaht sie die Beibehaltung des Verbots, ausserhalb der Rebbauzone Reben zu pflanzen. Was die Abweichung von 400 m2 für Grundeigentümer und Pächter, die keine Reben besitzen, betrifft, billigt die Kommission, dass den Kantonen freigestellt wird, restriktiver zu sein. Dagegen sind die Meinungen über die Zweckmässigkeit, für diese 400 m2 ein Bewilligungsverfahren einzuführen, geteilt.

Dem Übergang der Kompetenz zur Anordnung der Rodung widerrechtlicher Reben an die Abteilung für Landwirtschaft widersetzt sich die Kommission nicht; ein Mitglied ist jedoch der Ansicht, dass die Zuständigkeit bei den Kantonen bleiben sollte. Die Kommission stimmt ebenfalls dem strafrechtlichen Verfahren zu, das angewendet werden soll, wenn der Rodungsaufforderung nicht nachgekommen wird. Die zu diesem Zweck in Aussicht genommenen Bussen halten die Kommissionsmitglieder, mit einer Ausnahme, für genügend.

Den im Entwurf vorgesehenen Bundesbeiträgen wird beigepflichtet. Einig ist sich die Kommission auch über das Prinzip der Bezahlung der Ernte nach ihrer Qualität und der Einführung des Mindestzuckergehalts. Während einige Mitglieder eid-

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genössische Rahmenvorschriften für die Anwendung dieser Massnahmen zu begrüssen scheinen, sind andere der Ansicht, wegen der Vielfältigkeit des schweizerischen Rebbaues und seiner Weine sei eine föderalistische Lösung vorzuziehen.

43

Beurteilung

Die Stellungnahmen geben im grossen und ganzen die Aussprachen wieder, die bereits von der Expertenkommission zum Studium der Weinbauprobleme geführt wurden. Gegen das Verbot, ausserhalb der Rebbauzone zu pflanzen, und gegen die vorgesehenen Massnahmen bei in Missachtung dieses Verbots gepflanzten Reben, wurden von der Mehrheit keine wesentlichen Einwände erhoben. Wir beantragen deshalb, den zur Stellungnahme vorgelegten Beschlussesentwurf in diesen Punkten nicht zu ändern. Was jedoch die Abweichung vom Verbot zugunsten von Nichtrebbesitzern betrifft, schien es uns angebracht den Kantonen die Möglichkeit zu geben, eine restriktivere Haltung einzunehmen (Art. 1). Tatsächlich können wir feststellen, dass ausser in gewissen Deutschschweizer Kantonen und im Tessin die Notwendigkeit, eine bestimmte Fläche für den Eigenbedarf anzubauen, allmählich verschwindet. Zudem könnten einzelne die Abweichung dazu missbrauchen, die Bestimmungen über den Rebbaukataster zu umgehen.

Wird gestattet, dass die Kantone verschieden grosse Flächen, höchstens aber 400 m2, für diese Abweichung festsetzen, scheint das Prinzip der gleichen Behandlung verletzt zu werden. Es wäre jedoch ebenfalls ungerecht, vielen Nichtrebbauern durch die Abweichung zu erlauben, schliesslich relativ bedeutende Gesamtflächen ausserhalb des Rebbaukatasters zu bepflanzen, während die Berufsrebbauern immer strengere Bestimmungen über die Ausdehnung ihrer Rebfläche hinnehmen müssen.

Was die ordentlichen Beiträge an Erneuerungen betrifft, sind wir der Auffassung, dass entsprechend den Empfehlungen die Terrassen begünstigt werden sollten; ebenso sind die Kantone zu verpflichten, einen Kataster der Terrassen zu erstellen. Dagegen scheint es uns unangemessen zu sein, einen Beitrag für Neuanpflanzungen und Erneuerungen in Gebieten mit einer Neigung unter 30 Prozent vorzusehen. Wenn es auch gerechtfertigt ist, den Begriff «Terrassen» für die Gewährung erhöhter Beiträge an Erneuerungen im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen wieder einzuführen, wäre es andererseits falsch, den Flächenkoeffizienten bei der Berechnung des Multiplikationsfaktors von 2 auf 4 Punkte zu erhöhen. Eine solche Lösung wäre dem erstrebten Ziel entgegengesetzt, würde doch mit einer beschränkten Fläche der Höchstbeitrag zu schnell erreicht. So könnten kleinere Arrondierungen
verwirklicht werden, die sich später dann nicht in ausgedehntere Güterzusammenlegungen einfügen würden.

Bei der Beurteilung der Bestimmungen zur Förderung der Qualität (3. Abschnitt) sind, vor allem was den Mindestzuckergehalt (Art. 10) betrifft, zwei Strömungen zu berücksichtigen: eine föderalistische sowie diejenigen Stimmen, die eine strikte Intervention des Bundes vorziehen. Die Mehrheit neigt zur föderalistischen Lösung, die uns schliesslich realistisch zu sein scheint, müssen wir uns doch bewusst sein, dass die Verschiedenheit unserer Rebberge eine einheitliche Massnahme schwer anwendbar machen würde ; zudem liefe diese Lösung Gefahr, ihre

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Glaubwürdigkeit von Anfang an einzubüssen, wenn die Kantone den Zuckergehalt der Weinernte in schleppender Art und Weise kontrollieren würden. Im übrigen ist hervorzuheben, dass der Bund auf diesem Gebiet stets eine Politik in Etappen geführt hat: Einführung des Rebbaukatasters; Verbot, ausserhalb der Rebbauzone Reben zu pflanzen; obligatorische Rodung von Reben, die ausserhalb der Rebbauzone gepflanzt wurden ; Beschränkung der Rebsorten und der Veredlungsunterlagen ; Ermutigung zur Qualitätskontrolle. Aus diesen Gründen ist es vorzuziehen, für die Gültigkeitsdauer des Beschlussentwurfs eine föderalistische Lösung vorzusehen, wobei ' die Kantone verpflichtet werden, nach Anhören ihrer Berufsorganisationen einen Mindestzuckergehalt festzusetzen, bei dessen Unterschreitung die erzeugte Ernte deklassiert wird. Der Mindestgehalt, der nur noch zur Herstellung von «Weisswein» oder «Rotwein» ohne Herkunftsbezeichnung berechtigt, kann aber von den Kantonen gewählt werden. Die Entscheide der Kantone sind jedoch jeden Herbst der Abteilung für Landwirtschaft mitzuteilen und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird die erforderliche Veröffentlichung vornehmen.

Die mengenmässige Beschränkung der Erträge, die von gewissen Kreisen als Zusatzmassnahme oder als Alternative vorgeschlagen wurde, scheint uns nicht opportun zu sein. Sie wurde bereits unter Ziffer 35 diskutiert.

Die Wahl der föderalistischen Lösung bei der Festsetzung des Mindestzuckergehalts und der gleichsam einstimmig geäusserte Wunsch, die qualitative und quantitative Weinerntekontrolle mit aller Bestimmtheit zu verwirklichen, erfordern die Änderung des ursprünglichen Entwurfs.

5

Erläuterungen zum Beschlussesentwurf

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Grundlegende Merkmale

Der Beschlussesentwurf weicht nicht stark von den geltenden Bestimmungen ab, weist jedoch Änderungen in der Anwendung auf. Wieder aufgenommen werden das Verbot, ausserhalb der Rebbauzone Reben zu pflanzen und die Beteiligung des Bundes an der Deckung der Kosten für gewisse Erneuerungen.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen zwei Punkte: a. die den Kantonen gegebene Möglichkeit, einen Rebsortenkataster zu erstellen; b. die Verpflichtung der Kantone zur Einführung - der obligatorischen Bezahlung der Weinernte nach Qualität und - des Mindestzuckergehalts, bei dessen Unterschreitung die auf ihrem Gebiet erzeugte Weinernte deklassiert wird und nur noch zur Herstellung von «Weisswein» oder «Rotwein» ohne jede weitere Bezeichnung berechtigt.

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Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Die entsprechenden Bestimmungen des geltenden Beschlusses sind in Klammern erwähnt.

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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel l : Neuanpflanzungen (Art. 1) Die gesteckten Ziele entsprechen denjenigen von Artikel l des geltenden Beschlusses.

Absatz l führt das Verbot, ausserhalb der Rebbauzone Reben anzupflanzen, weiter.

Absatz 2 gibt den Grundeigentümern und Pächtern, die keine Reben besitzen, die Möglichkeit, höchstens 400 m2 je Haushalt und für den Eigenbedarf zu pflanzen.

Neu im Vergleich zum geltenden Beschluss ist jedoch, dass die Kantone diese Ausnahme vom Pflanzverbot einschränken können. Ein Gesuch um die Ausnahme vom Pflanzverbot ist beim kantonalen Rebbauamt einzureichen; es wird aufgrund der vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Bestimmungen behandelt, um jeden Missbrauch zu verhindern. Diese Bestimmungen werden festlegen, dass der Gesuchsteller eine Erklärung der zuständigen Gemeindebehörde beibringen muss, dass er keine Reben besitzt. Ausserdem wird sich der Gesuchsteller bei der kantonalen Behörde schriftlich verpflichten müssen: - diesen Rebberg für den Eigenbedarf zu bearbeiten und das Endprodukt nicht in Verkehr zu bringen, - den so bepflanzten Rebberg zu roden, wenn er in der Folge Eigentümer (Erbschaft, Kauf usw.) oder Pächter anderer Reben würde, - den so bepflanzten Rebberg nicht einer Person zu verkaufen oder zu verpachten, die bereits Reben besitzt, - jede Kontrolle durch die Behörde zu gestatten. .

Sollte der Gesuchsteller eine oder mehrere der obgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, würde der Rebberg als widerrechtlich betrachtet.

Die Absätze 3 und 4 (2 und 3) regeln wie bis anhin die Frage der Neuanpflanzungen; künftig muss für diese auch dann ein Gesuch eingereicht werden, wenn sie auf einer bereits in der Rebbauzone liegenden Parzelle ausgeführt werden.

Artikel 2: Rebsorten Diese neue Bestimmung gibt in Absatz l den Kantonen die Möglichkeit, anlässlich von Erneuerungen die Sortenwahl einer Genehmigung zu unterstellen.

Absatz 2 schafft die Rechtsgrundlage für die eventuelle Erstellung eines Rebsortenkatasters durch die Kantone ; dieser Kataster kann empfehlenden oder obligatorischen Charakter haben.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge Artikel 3: Erneuerung (Art. 2 Abs. 1-3) Absatz l hat materiell den gleichen Wortlaut wie der geltende Absatz l von Artikel 2, wird aber ergänzt mit: «Um den Weinbau in Lagen zu erhalten, die sich für die Produktion von Qualitätsweinen
eignen, unterstützt der Bund ...».

Absatz 2 legt fest, welchen Anteil der Ausgaben des Kantons für die Erneuerungen der Bund übernimmt. Dieser Anteil ändert entsprechend der Finanzkraft der Kantone.

1708

Absatz 3 bestimmt den für die Berechnung des Bundesbeitrags geltenden Höchstbetrag und führt bei Neigung von über 30 Prozent zwei Gruppen (30-50% und über 50%) ein, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, dass die Zunahme des Neigungsgrades die Zunahme der Erneuerungskosten bedingt. Ausgesprochene Terrassen sollen Grundstücken mit einer Neigung von über 50 Prozent gleichgestellt werden.

Abgesehen von dieser neuen Abstufung bezweckt dieser Artikel dasselbe wie Artikel 2 des geltenden Rechts.

Absatz 4 befasst sich mit der Erstellung eines Terrassenkatasters durch die Kantone. Diese Neuerung ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass der Begriff «auf ausgesprochenen Terrassen» von einem zum andern Kanton verschieden ausgelegt wird. Die Erfahrungen aus dem zurzeit geltenden Beschluss zeigen, dass manchmal für gewisse «Terrassen» ein Beitrag ausgerichtet wurde, obwohl diese sich vom rein technischen Standpunkt gesehen in Neigungszonen befanden, die keine Erhaltung der Mauern verlangten. So wird dieser Absatz ermöglichen, die Praxis der Kantone in diesem Bereich zu vereinheitlichen.

Artikel 4 : Erneuerung im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen (Art. 2 Ab s. 4) Dieser Artikel übernimmt die Ziele des geltenden Artikels 2 Absatz 4.

Neu ist: - Absatz 2 ordnet an, dass die anrechenbaren Kosten, von einem Mindestbeitrag an gerechnet, je nach der bewirtschafteten, Fläche und nach der Anzahl der interessierten Eigentümer gelten (vgl. Ziff. 343). Diese Neuerung sollte die Begünstigung und Förderung wichtigerer Meliorationsvorhaben ermöglichen. Sie wird erlauben, einen progressiven Beitrag auszurichten, der bei umfangreichen und kostspieligen Meliorationsunternehmen bedeutender sein wird als der heute gewährte. Der auf die Gesamtheit der vom Bund geförderten Meliorationsarbeiten fallende mittlere Beitrag wird jedoch nicht höher sein als der gegenwärtige, der auf 3,75 Franken in Lagen mit einer Neigung von über 30 Prozent und 1.50 Franken in solchen mit weniger als 30 Prozent festgesetzt ist.

- Der Beitrag ist nach dem Neigungsgrad abgestuft. Für Parzellen mit einer Neigung bis 30 Prozent wird ebenfalls ein Beitrag vorgesehen, da in diesen Zonen Strukturverbesserungen ebenso nötig sind.

- Nach Absatz 3 müssen Beitragsgesuche durch die kantonalen Dienststellen (Weinbau- und Meliorationsamt)
geprüft werden.

Artikels: Rückerstattung des Bundesbeitrags (Art. 2 Abs. 5) Absatz 5 von Artikel 2 wird ohne materielle Änderung übernommen.

Artikel 6: Weitere Bedingungen und Auflagen (Art. 4) Absatz l hält fest, dass der Bundesrat Bedingungen und Auflagen machen kann, wenn diese nötig sind, um das mit den Massnahmen zugunsten des Rebbaues erhoffte Ziel zu erreichen.

Artikel 4 wird ohne materielle Änderung übernommen.

68 Bundesblatt 130.Jahrg. Bd. II

1709

Artikel 7: Beitragsverfahren (Art. 6 Abs. 1) Artikel 6 Absatz l wird ohne Änderung übernommen.

Artikels: Deckung der Ausgaben (Art. 5) Artikel 5 wird ohne materielle Änderung übernommen.

3. Abschnitt: Förderung der Qualität

Artikel 9: Kontrolle und Bezahlung der Weinernte Absatz l führt die obligatorische Weinerntekontrolle ein.

Absatz 2 führt die Bezahlung der Weinernte nach ihrer Qualität ein.

Absatz 3 beauftragt die Kantone, die amtliche Kontrolle und die Bezahlung der Ernte zu überwachen.

Absatz 4 verpflichtet die Kantone, die Ergebnisse der amtlichen Weinerntekontrolle dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu melden.

Artikel 10: Mindestzuckergehalt Absatz l bestimmt, dass die Kantone gehalten sind, den natürlichen Mindestzukkergehalt festzusetzen; bei dessen Unterschreitung wird die auf ihrem Gebiet erzeugte Weinernte deklassiert und gibt nur noch Anrecht auf die Herstellung von «Weisswein» oder «Rotwein», die ohne jede weitere Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden müssen. Ausserdem können sie die höheren Zuckergehalte für die Weine ihres Kantons mit bewilligten Bezeichnungen festlegen. Diese Massnahme sollte es ermöglichen, jene Minderheit der Produzenten zu treffen, die darauf ausgeht, Traubenerträge zu erzielen, welche mit einer Qualitätsproduktion wenig zu tun haben.

Absatz 2 sieht vor, dass die Kantone die Abteilung für Landwirtschaft von ihren Beschlüssen nach Absatz l in Kenntnis setzen ; das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nimmt die nötigen Veröffentlichungen vor, um den mit der Kontrolle des Weins beauftragten Organen (Eidg. Weinhandelskommission, kantonale Gesundheitsämter) zu ermöglichen, ihre Arbeit auszuführen.

Artikel 11: Ausschluss von Förderungsmassnahmen Dieser Artikel schliesst ein, dass Weine solcher Kantone, welche die Massnahmen für die Bezahlung der Ernte nach Qualität und für die Festsetzung des natürlichen Mindestzuckergehalts nicht rechtzeitig in die Tat umsetzen sollten, gegebenenfalls von den Marktentlastungsmassnahmen des Bundes auszuschliessen wären, die auf Grund des zweiten Titels des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 (SR 910.1) zugunsten des Rebbaues vorgesehen sind.

4. Abschnitt: Kontrolle und administrative Massnahmen

Artikeln: Kontrolle (Art. 3) Entspricht dem heute geltenden Artikel 3, dessen erster Satz jedoch in dem Sinne ergänzt wurde, dass zugunsten der vorgesehenen Massnahmen zur Qualitätsför-

1710

derung auch der Zutritt zu den Empfangs- und Kellereinrichtungen der Betriebe gewährt werden muss.

Artikel 13: Rückerstattung (Art. 6 Abs. 2)

,

Artikel 6 Absatz 2 wird ohne Änderungen übernommen.

Artikel 14: Rodungspflicht (Art. 7) Der zurzeit geltende Artikel 7 gibt dem Kanton die Kompetenz, die Entfernung der in Missachtung von Artikel l gepflanzten Reben anzuordnen. In der Praxis war mit dieser Bestimmung die einfache und rasche Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht immer möglich. Vielfach ergaben sich zwischen Kanton und Bund Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung der Fälle. Ausserdem hat der Kanton einzugreifen, wenn sich der Fehlbare weigert, die streitig gemachten Reben zu entfernen. Oft ist der Kanton für solche Eingriffe nicht ausgerüstet.

Diese Gründe veranlassen uns, anstelle des administrativen ein strafrechtliches Verfahren vorzuschlagen.

In Absatz l von Artikel 14 des Entwurfs wird daher die Abteilung für Landwirtschaft ermächtigt, die Entfernung widerrechtlich gepflanzter Reben anzuordnen; in Absatz 2 wird genauer bestimmt, dass diese Rodung, durch den Fehlbaren zu geschehen hat.

S.Abschnitt: Strafbestimmungen Artikel 15: Anpflanzung ohne Bewilligung (Art. 8 Abs. 1) Dieser Artikel übernimmt sinngemäss den ersten Absatz von Artikel 8, nach dem bestraft wird, wer ohne Bewilligung pflanzt; für die Höhe der Busse wird zwischen Anpflanzungen innerhalb und ausserhalb der Rebbauzone kein Unterschied mehr gemacht.

Artikel 16: Nichtbeachtung der Rodungspflicht Dieser Artikel vervollständigt Artikel 14 in dem Sinne, dass gebüsst wird, wer der Rodungspflicht nicht nachkommt, und. zwar mit einer alljährlich steigenden und zu kumulierenden Busse, die den widerrechtlichen Rebbau untragbar werden lässt.

Bei der Diskussion des gegenwärtig geltenden Beschlusses hatte Prof. Dr.

J.-F.Aubert in seinem Rechtsgutachten vom 30. Dezember 1967 diese Möglichkeit bereits erwähnt (siehe Ziff. 32).

Artikeln: Andere Widerhandlungen (Art. 8 Abs. 2) Entspricht Artikels Absatz2 mit folgenden Änderungen: - Absatz l wird ergänzt mit: «zu den Empfangs- oder Kellereinrichtungen»; - Absatz 2: Im Fall von Fahrlässigkeit wird die Busse von 300 auf 1000 Franken erhöht.

;

1711

Artikel 18: Anwendbares Recht Absatz l nennt das in bezug auf widerrechtliche Rebpflanzungen anwendbare Recht, also das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0).

Absatz 2 erwähnt, dass für Widerhandlungen gemäss Artikel 17 die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) anwendbar sind.

Absatz 3 setzt die Verjährungsfrist fest, wie im gegenwärtig geltenden Artikel 8 Absatz 3.

Artikel 19: Zuständigkeit und Verfahren In Absatz I wird für die Artikel 15 und 16 die Abteilung für Landwirtschaft zuständig erklärt, während Absatz 2 die Kompetenz der Kantone für Widerhandlungen gemäss Artikel 17 beibehält.

Artikel20: Einziehung Werden widerrechtlich Reben gepflanzt, wird die Einziehung von widerrechtlich erworbenen Vermögenswerten eingeführt, auch wenn die gemäss Artikel 16 vorgesehene Busse vom Fehlbaren bezahlt wurde.

6. Abschnitt: Schiiissbestimmungen

Artikel 21: Vollzug (Art. 9) Entspricht dem geltenden Artikel 9.

Artikel 22: Übergangsbestimmungen (Art. 10 Abs. 2 und 3) Dieser Artikel entspricht den gegenwärtigen Absätzen 2 und 3 von Artikel 10.

Artikel 23: Referendum und Inkrafttreten (Art. 10 und 11) Absatz l weist darauf hin, dass der vorliegende Beschluss dem fakultativen Referendum unterstellt ist, während Absatz 2 das Inkrafttreten auf den 1. Januar 1980 mit Gültigkeit bis 31. Dezember 1989 vorsieht.

6

Finanzielle und personelle Auswirkungen

61

Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die finanziellen Auswirkungen des Ihnen unterbreiteten Beschlussesentwurfs auf den Bund werden ausschliesslich von den erneuerten Rebflächen (Art. 3 und 4 des Entwurfs) abhängen. Die Kosten dieser Massnahmen können aufgrund folgender Zahlen geschätzt werden: 1. Schweizerische Rebfläche 13 500 ha 2. Jährlich erneuerte Fläche 675 ha (5% der totalen Fläche; dieser Prozentsatz stützt sich auf die Tatsache, dass die mittlere Lebensdauer einer Rebe 20 Jahre beträgt)

1712

3. Ungefähr ein Drittel der jährlich erneuerten Fläche (rund 200ha) befindet sich in Lagen mit einer Neigung von über 30 Prozent. Von diesen 200ha haben ungefähr drei Viertel eine Neigung zwischen 30 und 50 Prozent. Ein Viertel hat eine Neigung von über 50 Prozent.

4. 60-80 ha werden jährlich im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen erneuert; der durchschnittliche Beitrag kann auf 2.50 Franken je Quadratmeter geschätzt werden.

Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass die Totalkosten sich wie folgt zusammensetzen werden:

150 ha zu 2 Franken je Quadratmeter 50 ha zu 3 Franken je Quadratmeter 80 ha zu 2.50 Franken je Quadratmeter Total davon zu Lasten des Bundes

3 000 000 l 500 000 2 000 000 '.

6 500 000 4 225 000 D

D Der Anteil des Bundes entspricht ungefähr 65 Prozent (Durchschnitt, berechnet aufgrund der in den letzten Jahren ausgerichteten Beiträge).

Im Vergleich zum geltenden Recht bewirken diese Massnahmen in ihrer neuen Form keine Vermehrung der Ausgaben. Diese beliefen sich auf 4 150 000 Franken im Jahre 1976 und auf 3 966 316 Franken im Jahre 1977. Sie werden sich im vorgesehenen Rahmen der Finanzplanung bewegen.

Anderseits ist wegen der vorgesehenen Massnahmen zugunsten der Förderung der Qualität (Art. 9 und 10) eine gewisse Erhöhung der Kosten für die Weinerntekontrolle, die zurzeit ungefähr 500 000 Franken ausmachen, zu erwarten. Diese Mehrausgabe leitet sich aus der Tatsache ab, dass die Kontrollen verstärkt werden müssen; für die Weinernte werden zusätzliche Kontrolleure und der Kauf von Präzisionsmaterial (Refraktometer, elektronische Refraktometer) nötig sein.

Die aus dem vorliegenden Beschlussesentwurf entstehenden Kosten werden, wie bis anhin, der Rückstellung «Rebbaufonds» belastet werden. Dieser gestützt auf Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (SR 970.1) geschaffene Fonds, der aber schon seit 1933 besteht, wird mit einer Einfuhrabgabe von 8 Franken je Zentner brutto auf Weinen in Fässern und mit dem Zollzuschlag von 100 Franken je Zentner brutto auf Importen von Rotwein in Flaschen, die eine bestimmte Grundmenge überschreiten (SR 632.112.25), gespiesen. Diese Rückstellung ist ausschliesslich zur Deckung von Ausgaben bestimmt, die dem Bund aus der Förderung des Rebbaues und der Verwertung der Rebbauerzeugnisse erwachsen; sie kann nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Auf kantonaler Ebene werden sich die Erneuerungskosten im gegenwärtigen Rahmen bewegen. Bei der Weinlesekontrolle ist jedoch ebenfalls eine Erhöhung der Kosten zu erwarten.

Die Gemeinden werden vom Beschluss finanziell nicht betroffen.

1713

62

Personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keine Erhöhung des Bundespersonalbestandes zur Folge. Was die Kantone betrifft, ist es nicht ausgeschlossen, dass abgesehen von der vorübergehenden Anstellung von zusätzlichem Personal für die Weinlesekontrolle - die durch die Einführung des Mindestzuckergehalts notwendig werdenden Kontrollen im Zusammenhang mit der Deklassierung von Weinen vielleicht die Anstellung einer zusätzlichen Person erfordern.

63

Belastung der Kantone und Gemeinden

Die Belastung der Kantone und Gemeinden bleibt sich gleich wie beim Vollzug des geltenden Beschlusses. Die Anwendung der Massnahmen zugunsten der Förderung der Qualität wird von den Kantonen in administrativer Hinsicht eine grössere Verpflichtung als bis dahin verlangen.

64

Richtlinien der Regierungspolitik

Wir haben die Erneuerung der befristeten gesetzlichen Grundlagen beim Rebbau in den Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1975-1979 vom 28. Januar 1976 .(BEI 1976 I 442; vgl. Ziff. 373) angekündigt.

7

Verfassungsmässigkeit

Der neue Beschluss stützt sich, wie jener von 1969, auf die Artikel 31bis, 32 und 64bis der Bundesverfassung.

Die Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der Freiheit des Eigentums (Beschränkung der Neuanpflanzungen auf die Rebbauzone) und die Gewährung von Bundesleistungen stützen sich, wie bei den Bundesbeschlüssen vom 6. Juni 1958 (AS 7959 139), 28. September 1967 (BB1 1967 II 583) und vom 10. Oktober 1969 (SR 916.140.1), auf Artikel 31bis Absatz 3 Buchstaben b und c der Bundesverfassung. Der Grundsatz, wonach Eingriffe des Staates sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu halten haben, ist gewährleistet. Die Strafbestimmungen stützen sich auf Artikel 64bis der Bundesverfassung.

1714

Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Rebbaues

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 32 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1978 D, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l

Neuanpflanzungen

1

Die Neuanpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone ist verboten.

Mit Bewilligung des Kantons können Grundeigentümer und Pächter, die kein Rebgrundstück besitzen, für den Eigenbedarf bis zu 400m2 je Haushalt neu anpflanzen. Der Kanton kann eine kleinere Höchstfläche vorsehen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlässt Vorschriften über die Erteilung von Bewilligungen.

2

3

Für Grundstücke in der Rebbauzone unterstehen Anpflanzung i und Sortenwahl der Bewilligungspflicht.

4 Die Abteilung für. Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Abteilung) erteilt die Bewilligung nach Anhören des Kantons. Bewilligt werden nur Rebsorten, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführt sind.

Art. 2

Rebsorten

1

Die Kantone können die Wahl der Rebsorte zur Erneuerung von Rebbergen in der Rebbauzone der Genehmigüngspflicht unterstellen.

/ 2 Sie können einen Rebsortenkataster erstellen und ihn für Neuanpflanzungen oder Erneuerungen verbindlich erklären.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 3

Erneuerung

1

Um den Weinbau in Lagen zu erhalten, die sich für die Produktion von Qualitätsweinen eignen, unterstützt der Bund die Kantone bei der Erneuerung von » BB1 1978II 1677

,

:

;

1715

Rebbau Rebbergen innerhalb der Rebbauzone. Zur Erneuerung dürfen nur Rebsorten verwendet werden, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgeführt sind.

2 Der Bundesbeitrag beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 50-70 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen.

3 Die anrechenbaren Aufwendungen betragen höchstens : a. für Grundstücke mit einer Neigung von 30-50 Prozent 2 Franken je Quadratmeter b. für Grundstücke mit einer Neigung von über 50 Prozent und Grundstücke auf ausgesprochenen Terrassen 3 Franken je Quadratmeter 4 Die Kantone erstellen einen Terrassenkataster und legen ihn dem Departement zur Genehmigung vor.

Art. 4

Erneuerung im Rahmen von Güterzusammenlegungen und Arrondierungen 1 Um die Rationalisierung im Weinbau zu fördern, unterstützt der Bund die Kantone bei der Erneuerung von Rebbergen im Zusammenhang mit einer Güterzusammenlegung oder einer Arrondierung mit dem Beitrag nach Artikel 3 Absatz 2.

2 Die anrechenbaren Aufwendungen richten sich nach der Anzahl der beteiligten Eigentümer und nach der bewirtschafteten Fläche. Sie betragen: a. für Grundstücke mit einer Neigung bis 30 Prozent 1-1.50 Franken je Quadratmeter b. für Grundstücke mit einer Neigung von über 30 Prozent und Grundstücke auf ausgesprochenen Terrassen 3--4.50 Franken je Quadratmeter 3 Die Kantone prüfen die Gesuche und unterbreiten sie der Abteilung, wenn sie die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllen.

Art. 5 Rückerstattung des Bundesbeitrags 1 Die mit der Unterstützung des Bundes erneuerten Rebberge müssen - höhere Gewalt vorbehalten - während 15 Jahren bewirtschaftet werden. Die Kantone können einen grösseren Zeitraum vorsehen.

2 Kommt der Eigentümer oder der Pächter der Bewirtschaftungspflicht nicht nach, so muss der Kanton den Bundesbeitrag zurückerstatten.

Art. 6 Weitere Bedingungen und Auflagen 1 Der Bundesrat kann die Beiträge nach diesem Beschluss von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

2 Solange ein Kanton diesen Beschluss nicht auf seinem ganzen Gebiet oder nur mangelhaft vollzieht, erhält er keine Bundesbeiträge.

1716

Rebbau Art. 7 Beitragsverfahren Für die Ausrichtung der Bundesbeiträge gelten sinngemäss die Artikel 102 Absatz 3, 103 und 104 des Landwirtschaftsgesetzes D.

Art. 8 Deckung der Ausgaben Die Ausgaben nach diesem Beschluss werden durch den Rebbaufonds gedeckt (Art. 46 LwGD).

3. Abschnitt: Förderung der Qualität Art. 9 Kontrolle und Bezahlung der Weinernte 1 Die Reife, die Qualität und die Menge der Trauben werden amtlich kontrolliert.

2 Die Weinernte wird nach ihrer Qualität bezahlt.

3 Die Kantone regeln und überwachen die Kontrolle und die Bezahlung der Ernte. Sie hören zuvor die Berufsorganisationen an.

4 Die Kantone geben dem Departement die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle der Traubenreife bekannt.

Art. 10 Mindestzuckergehalt 1 Die Kantone setzen nach Anhören der Berufsorganisationen für ihr ganzes Gebiet oder nach Regionen den natürlichen Mindestzuckergehalt (Mindest-Öchslegrad) fest. Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, so wird die Weinernte deklassiert, und der Wein darf nur unter der Bezeichnung «Weisswein» oder «Rotwein» in Verkehr gebracht werden. Die Kantone können ausserdem für die auf ihrem Gebiet produzierten Weine, die unter bewilligten kantonalen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden sollen, höhere Gehalte an natürlichem Zucker festsetzen.

2 Die Kantone geben der Abteilung jeden Herbst die festgesetzten Zuckergehalte bekannt. Das Departement bestimmt jeweils den Meldetermin und sorgt für die Veröffentlichung.

Art. 11 Ausschluss von Förderungsmassnahmen Erlässt ein Kanton nicht rechtzeitig Bestimmungen über die Qualitätsförderung, so werden die Rebbauprodukte seines Gebietes von wirtschaftlichen Massnahmen nach dem 2. Titel des Landwirtschaftsgesetzes1) ausgeschlossen.

D SR 910.1

1717

Rebbau 4. Abschnitt: Kontrolle und administrative Massnahmen Art. 12 Kontrolle Jedermann ist verpflichtet, den Kontrollorganen des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu allen dem Rebbau dienenden Grundstücken sowie zu den Empfangs- und Kellereinrichtungen zu gestatten. Die Polizei der Kantone und der Gemeinden unterstützt die Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit.

Art. 13 Rückerstattung Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten.

Art. 14 Rodungspflicht 1 Die Abteilung ordnet die Entfernung der in Missachtung des Artikels l gepflanzten Reben an.

2 Der Besitzer der Parzelle oder der Pächter hat die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufforderung zu entfernen. Ein Gesuch um Aufnahme in die Rebbauzone hat keine aufschiebende Wirkung.

5. Abschnitt : Strafbestimmungen Art. 15 Anpflanzung ohne Bewilligung Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung Reben pflanzt, wird mit einer Busse von -.20 - l Franken je Quadratmeter bepflanzte Fläche bestraft.

Art. 16 Nichtbeachtung der Rodungspflicht 1 Wer der Rodungspflicht nicht nachkommt, wird mit einer Busse von 3-8 Franken je Quadratmeter widerrechtlich bepflanzte Fläche bestraft.

2 Solange die widerrechtliche Pflanzung besteht, wird jedes Jahr eine höhere Busse ausgesprochen.

Art. 17 Andere Widerhandlungen 1 Wer vorsätzlich a. den Kontrollorganen die erforderlichen Unterlagen oder den Zutritt zu den dem Rebbau dienenden Grundstücken oder zu den Empfangs- oder Kellereinrichtungen verweigert, b. in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht oder

1718

Rebbau c. auf andere Art und Weise den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderhandelt, wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse höchstens 1000 Franken.

Art. 18 Anwendbares Recht 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) sind auf die Widerhandlungen nach den Artikeln 15 und 16 anwendbar.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches2* sind auf die Widerhandlungen^ach Artikel 17 anwendbar. Gehilfenschaft ist strafbar.

3 Die Strafverfolgung verjährt- innert fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 19 Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Abteilung verfolgt und beurteilt die Widerhandlungen nach den Artikeln 15 und 16 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1).

2 Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen nach Artikel 17.

Art. 20 Einziehung Der Richter oder die Abteilung kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nach den Artikeln 58 und 58bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches2' die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten verfügen, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone ist.

2 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Departements.

» SR 313.0 2) SR 311.0

1719

Rebbau Art. 22 Übergangsbestimmungen 1 Artikel 45 des Landwirtschaftsgesetzes1) wird für die Geltungsdauer dieses Beschlusses ausser Kraft gesetzt.

2 Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 19692> über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues bleibt anwendbar auf alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen. Es gilt der neue Beschluss, wenn er für den Betroffenen günstiger ist.

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich ; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1980 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1989.

» SR 910.1 2) AS 1970 48, 1975 417, 1976 665,1977 315 2249 1720

Anhang

Entwicklung der inländischen Produktion von 1959 bis 1977 (in Hektolitern)

Tabelle l

Inländische Produktion Jahr

1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977

rot

°/

wciss

294090 255388 228 866 294205 254062 328533 293210 302 460 293952 322021 319593 475 739 336 662 375 827 489713 306919 332 807 450 308 462 197

27,71 23,13 26,56 35,15 26,96 33,71 30,37 36,35 30,59 31,14 40,13 37,54 38,19 37,44 37,70 40,67 40,20 37,72 35,54

767131 848 725 632833 542 900 688 179 646001 672381 529 588 667 065 712 194 476808 791 561 544 900 628 037 809116 447 777 497 077 743 550 838319

Quelle: Obligatorische Weinerntedeklaration

davon Traubcnsaft

% 72,29 76,87 73,44 64,85 73,04 66,29 69,63 63,65 69,41 68,86 " 59,87 62,46 61,81 62,56 62,30 59,33 59,80 62,28 64,46

Total

1 061 221 1 104113 861 699 837 105 942 241 974 534 965 591 832 048 961017 1034215 796401 1 267 300 881562 1 003 864 1 298 829 754 696 829 884 1 193 858 1 300516

rot und wciss

53967 77916 78 100 73 100 79 180 77 165 118006 58397 56 560 71 622 21400 34842 20712 16290 17988 8472 13728 51514 66632

% 5,65 7,06 9,06 8,73 8,40 7,92 12,22 7,02 5,89 6,93 2,69 2,75 2,35 1,62 1,38 1,12 1,65 4,31 5,12

Inländische Ernten

1722

Graphik l

Entwicklung der Importe von 1959 bis 1977 (in Hektolitern) (gemäss Zolltarif-Nrn. 2204.1, 2205.10/12/20/22, 2205.30)

Tabelle 2 Importe Weiss

Importe Rot

Total Importe

Jahr

1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977

Fässer

Flaschen

Total

Fässer

Flaschen

Total

Fässer

1 066 344 1 095211 1 040 633 1 131 833 1 265213 1 300 023 1 396763 1386122 1 393 098 1 477 002 1 513547 1 568 372 1 607 629 1 638 683 1 713746 1 671 296 1 543 078 1 457 178 1 551 018

7638 8996 56816 58720 54499 20475 20371 39511 53928 40750 50937 65549 87897 122792 223 090 188863 178236 189902 143 105

1 073 982 1 104207 1 097 449 1 190553 1 319712 1 320 498 1417 134 1 425 633 1 447 026 1 517752 1564484 1633921 1 695 526 1 761 475 1 936836 1 860159 1 721314 1 647 080 1 694 123

44758 42563 29940 46410 52449 41711 44418 42 950 49483 47345 50714 1 10 705 71 894 68462 102675 115855 74406 89263 81 528

- 2546 2999 18939 19573 18161 6825 6790 13 170 17976 13583 16979 21850 29299 40931 74363 62954 96345 52319 47836

47304 45562 48879 65983 70610 48536 51208 56 120 67459 60928 67693 132555 101 193 109393 177038 178 809 170751 141 582 129 364

1 111 102 1 137774 1 070 573 1 178243 1317662 1 341 734 1441 181 429 072 442581 524 347 564261 679 077 679 523 1 707 145 1 816421 1787151 1617484 1 546 441 1 632 546

Quelle: Zollstatistik

Flaschen

10 184 11995 - 75 755 78293 72660 27300 27161 52681 71 904 54333 67916 87399 117 196 ' 163723 297 453 251 817 274581 242 221 190 941

Total

1 121 286 1 149 769 1 146328 1 256 536 390 322 369 034 468 342 481 753 514485 578 680 1632 177 1 766 476 1 796719 1 870 868 2 113874 2038968 .

1 892065 1 788 662 1 823 487

Einfuhr in Fässern und in Flaschen

1724

Graphik 2

Tabelle 3

Entwicklung der Importe in bezug auf die inländische Produktion (in Hektolitern) Iniport n

Inländische Produktion

Angebot

Jahr

1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977

D 2) 3 > 4 >

rot

Weiss

294 090 255 388 228 866 294 205 254 062 328 533 293210 302 460 293 952 322 021 319593 475 739 336 662 375 827 489713 306919 332 807 450 308 462 197

767131 848 725 632833 542 900 688 179 646001 672381 529 588 667 065 712194 476 808 791 561 544 900 628 037 809116 447 777 497 077 743 550 838319

Total

rot

%2>

1 061 221 1 104113 861 699 837 105 942241 974534 965591 832 048 961017 1 034215 796 401 1 267 300 881 562 1 003 864 1 298 829 754696 829 884 1 193858 1 300516

1 073 982 1 104207 T 097 449 1 190553 1 319712 1 320 498 1417134 1 425 633 1 447 026 1 517752 1 564 484 1633921 1 695 526 1 761 475 1 936 836 1 860 159 1 721 314 1 647 080 1 694 123

78,50 81,21 82,74 80,18 83,85 80,07 82,85 82,49 83,11 82,49 83,03 77,44 83,43 82,41 79,81 85,83 83,79 78,53 78,56

Gemäss Zolltarif-Nrn. 2204.1, 2205.10/12/20/22 + 2205.30 In Prozenten des Rotweinangebots.

In Prozenten des Weissweinangebots.

In Prozenten des gesamten Angebots.

Quelle: Zollstatistik und obligatorische Weinerntedeklaration

weiss

%3>

47304 5,80 45562 5,09 48879 - 7,17 65983 10,83 70610 9,30 48536 6,98 51208 7,07 56120 9,58 67459 9,18 60928 7,88 67693 12,43 132555 14,34 101 193 15,6614,83 109393 17T038 17,95 178 809 28,53 170751 25,56 141 582 15,99 129 364 13,36

Total

%·»

rot

weiss

Total

1 121286 1 149 769 1 146 328 1256536 1 390 322 1 369 034 1 468 342 1481 753 1 514485 1 578 680 1 632 177 1 766 476 1796719 1 870 868 2113874 2038968 1 892 065 1 788 662 1 823 487

51,37 51,01 57,08 60,01 59,60 58,41 60,32 64,03 61,17 60,03 67,20 58,22 67,08 65,07 61,94 72,98 69,51 59,97 58,37

1 368 072 1359595 1 326315 1484758 1 573774 1 649031 1 710344 1 728 093 1 740 978 1 839773 1 884 077 2 109 660 2032188 2137302 2 426 549 2167078 2054121 2097388 2156320

814435 894 287 681712 608 883 758 789 694 537 723 589 585708 734 524 773 122 544 501 924116 646 093 737 430 986 154 626 586 667 828 885 132 967 683

2182507 2253882 2 008 027 2 093 641 2 332 563 2343568 2433933 2313801 2 475 502 2612895 2 428 578 3033776 2678281 2874732 3412703 2 793 664 2 721 949 2 982 520 3 124 003

Tabelle 4

Entwicklung des Verbrauchs von 1959 bis 1977 (in Hektolitern) Verbrauch ausländischer Wein1»

Total Verbrauch

1959/60 1960/61 1961/62 1962/63 1963/64 1964/65 1965/66 1966/67 ,1967/68 1968/69 1969/70 1970/71 1971/72 1972/73 1973/74 1974/75 1975/76 1976/77 1977/78

Verbrauch inländischer Wein

rot

weiss

fötal

rot

weiss

Total

rot

%2>

weiss



Total'



1318853 352027 287131 418239 547 382 583785 612254 685381 722 680 799 959 1 864 849 1 921 901 2071 680 2 208 693 2 151 642 2097181 2014265 2012792 2081471

562 839 677 852 698 066 621 738 646 602 643 709 682 138 672 152 654 777 685 187 689 043 723 059 714860 751 333 772 600 687811 715674 784 465 768 083

1881 692 2 029 879 1 985 197 2 039 977 2193984 2 227 494 2 294 392 2 357 533 2377457 2485146 2 553 892 2 653 960 2 786 540 2 960 026 2924248 2784992 2 729 939 2 797 257 2 849 554

1 110080 1 103372 067 349 183163 336 948 339850 360 900 414587 1 462 347 1514684 1 569 929 1 609 843 1 691 046 1 805 229 1 802 876 1767221 1662118 1 634 508 1 663 880

80591 60919 54715 66615 58505 49920 51 509 52150 65197 58594 84772 118096 100506 122580 178885 171886 173 099 139257 122626

1 190 671 1 164291 1 122 064 1 249 778 1 395 453 1 389 770 1412409 1 466 737 1 527 544 1 573 278 1 654701 1 727 939 1 791 552 1 927 809 1 981 761 1 939 107 1 835217 1 773 765 1 786 506

208 773 248 655 219782 235 076 210434 243 935 ·251 354 270 794 260 333 285 275 294 920 312058 380634 403 464 348 772 329 960 352 147 378 284 417591

15,82 18,39 17,07 16,57 13,59 15,40 15,59 16,06 15,11 15,84 15,81 16,23 18,37 18,26 16,20 15,73 17,48 18,79 20,06

482 248 616933 643351 555 123 588 097 593 789 630 629 620 002 589580 626 593 604271 613963 614354 628 753 593715 515925 542 575 645 208 645 457

85,68 91,01 92,16 89,28 90,95 92,24 92,44 92,24 90,04 91,44 87,69 84,91 85,94 83,68 76,84 75,00 75,81 82,24 84,03

691 021 865588 863 133 790 199 798531 837 724 881 983 890 796 849913 911868 899191 926 021 994988 1032217 942487 845 885 894 722 1 023 492 1 063 048

36,72 42,64 43,47 38,73 36,39 37,60 38,44 37,78 35,74 36,69 35,20 34,89 35,70 34,87 32,23 30,37 32,77 36,58 37,31

D Gemäss Zolltarif-Nrn. 2205.10/12/20/22 + 2205.30, nicht Inbegriffen Süssweine, Spezialitäten und Mistellen (2205.40/50) sowie Schaumweine (2205.60) 2) In Prozenten des gesamten Rotweinverbrauchs.

3> In Prozenten des gesamten Weissweinverbrauchs.

4 > In Prozenten des Gesamtverbrauchs.

Weinkonsum in der Schweiz

Graphik 3

1727

Verhältnis zwischen Produktion und Konsum

Tabelle 5 Inländische Weissweine

Inländische Rotweine

Verhältnis Produktion/Konsum in %

Produktion hl

Konsum hl

Verhältnis Produktion/Konsum in %

1959/60 1960/61 1961/62 1962/63 1963/64 1964/65 1965/66 1966/67 1967/68 1968/69 1969/70 1970/71 1971/72 .

1972/73 1973/74 1974/75 1975/76 1976/77.

1977/78

767131 848 725 632 833 542 900 688 179 646 001 672381 529 588 667 065 712194 476 808 791 561 544900 628 037 809116 447 777 497 077 743 550 838319

482 248 616933 643351 555 123 588097 593 789 630 629 620 002 589 580 626 593 604271 613963 614354 628 753 593715 515925 542 575 645 208 645457

159 138 98 98 117 109 107 85 113 114 79 129 89 100 136 87 92 115 130

294090 255388 228 866 294205 254 062 328 533 293210 302 460 293 952 322 021 319593 475 739 336 662 375 827 489713 306919 332 807 450 308 462 197

248 655 219782 235 076 210434 243 935 251 354 270 794 260 333 285 275 294 920 312058 380634 403 464 348 772 329 960 352 147 378 284 417591

141 103 104 125 121 135 117 112 113 113 108 152 88 93 140 93 95 119 111

Durchschnitt 1959/60 1977/78

657 060

597 398

110

337713

297 486

114

Jahr

Produktion hl

Konsum hl

208 773

Die inländische Weinproduktion deckte die Konsumbedürfnisse im Zeitraum von 1959/60 bis 1977/78 im Durchschnitt zu 110% für Weisswein und 1 14% für Rotwein.

Beiträge an Erneuerungs- und Neuanpflanzungskosten von 1970 bis 1974 Tabelle 6

(nach Art. 2 Abs. 3 und 4 des BB vom 10. 10. 69 [SR 916.140.1]) Erhöhte Beiträge

Normale Beitrage Jahr

Region

2

DS TI WS CH

1971

DS TI WS CH

1972

DS TI WS CH

1973

DS TI WS CH

1974

DS TI WS CH

Total

DS TI WS CH

Anteil CH Fr.

Total Fr.

Beitr.

756 903 10182 3 840 163 4 607 248

1.14 0.50 1.26 1.23

6 109 2581 026 3029852

762 850 928 956 -110049 178943 3 650 773 4 440 741 4 523 672 5 548 640

1.22 1.63 1.22 1.23

528815 107 366 2965217 3601 398

885 846 1 099 235 146463 270 727 3697134 5 103502 4 729 443 6 473 464 961 90« 110260 4089439 5161607 746 985 146 642 3 967 507 4861 134

m

1970

0

m2

Total Fr.

0

Beitr.

Total Anteil CH Fr.

177096 48222 159060 384 378

254 001 120555 430659 805215

1.43

127001

2.50 2.71 2.09

72333 279 605 478 939

138106

190237

1.38

99357

449 035 1 085 934 2.42 587 141 1 276171 2.17

723 550 822 907

1.24 1.85 1.38 1.37

647 006 170517 231 683 1.36 162436 3 439 824 460 894 1 194077 2.59 4 249 266 631411 1 425 760 2.26

116005

1 136436 156180 5414316 6 706 932

1.18 1.42 1.32 1.30

193780 1.36 694 738 141 973 93708 3 609 094 658 128 1 741 019 2.65 4 397 540 800 101 1 934 799 2.42

897 806 245 671 5 236 178 6379655

1.20 1.68 1.32 1.31

525 978 262 735 360 807 1.37 159686 3487167 763 442 1957091 2.56 4172831 1 026 177 2317898 2.26

4020197 4819336 533778 861 703 18460722 24 034 900 23014697 29715939

1.19 1.61 1.30 1.29

662 608 20364 3 055 869 3738841

442717

2839254 890 427 1 230 508 120555 529 305 48222 16082328 2 490 559 6 408 780 19450887 3 429 208 7 759 843

DS = deutsche Schweiz, TI = Tessili, WS = Westschweiz, CH = Schweiz

1.38 2.50 2.57 2.26

799 290 915295 97385 1 169983 1 267 368 222051

1 252 476 1 474 527

0

Total Fr.

Beitr.

Anteil CH Fr.

1010904 130737 4 270 822 5412463

1.20 1.91 1.33 1.31

569718 78442 2860631 3508791

900 956 1 119 193 110049 178943 4 099 808 5 526 675 5110813 6824811

1.24 1.63 1.35 1.34

628 172 107 366 3 688 767 4 424 305

1 056 363 146 463 4158028 5 360 854

1.26 1.85 1.51 1.47

763 01 1 162436 4239114 5 164561

1 103881 1 330216 156180 110260 4 747 567 7155335 5 961 708 8641 731

1.21 1.42 1.51 1.53

1 009 720 1 258613 146642 245671 4 730 949 7193269 5887311 8697553

1.25 1.68 1.52 1.42

792 123 93708 4 779 077 5664908 748 029 159686 4739643 5 647 358

2

m

839 704 68586 3214929 4123219

1 330918 270 727 6 297 579 7 899 224

661 799 4910624 6 049 844 72333 582 000 982258 4 224 904 20951 281 30 443 680 4959036 26 443 905 37 475 782

1.23 1.68 1.45 1.41

3501053 601 638 20 307 232 24409923

Beiträge an die Erneuerungskosten von 1975 bis 1977

(nach Art. 2 des BRB vom 26. 2. 75 [AS 1975 417])

Tabelle 7 Erhöhte Beiträge

Normale Beiträge Jahr

1975

1976

1977

Total

Region

m

2

Total Fr.

0

Anteil CH Fr.

1.77

Beitr.

m2

Total. Fr.

0 Beitr.

'513049 1 236 673 2.41

Total Anteil CH Fr.

m?

786 046 98363 816150 1 892 736

1 720 542 245 906 3 929 981

2.18 2.50

2.07

1 062 776 159838 2 609 232

1 595 850 2 777 145

5 896 429

2.Ì2

3 831 846

1316576 149 900 4 705 046

2.26 2.50 2.38

799581 97435 3 128 263

6 171 522

2.35

4025279

147184

718585 85594 3697180

2.02 2.50 2.27

422 335 55636 2 407 752

4501359

2.23

2885723

2.18 2.50 2.24

2 284 692 312910 8 145247

16569310

2.23

10 742 849

272 997 483 869 98363 245 906 1 280 886 2 653 974

2.50 2.07

283 076 159838 1 793 082

CH

1 652 246 3 383 749

2.04

2 235 996 1 124 899 2512680

2.23

DS TI WS

617480 326 325 59960 149 900 1 083 604 2 308 678

1.89 2.50 2.13

369 526 97435 1 552 028

255 401

699 096

2.73

891 088 2 396 368

2.68

581 726 59960 1 576 235 1 974 692

CH

1 469 889 3 076 058

2.09

2018989 1 146 489 3 095 464

2.69

2 006 290 2616378

DS TI WS

269 445 477 637 85594 34238 1 103255 2310209

1.77 2.50 2.09

275151 55636 1 560 560

240 948

2.83

524 801 1386971

2.64

354403 34238 847192 1 628 056

CH

1 406 938 2 873 440

2.04

1 891 347

609 759 1627919

2.66

994 376 2016697

DS TI WS

868 767 1 578 986 1.81 192561 481 400 2.50 3 467 745 7272861 2.09

927 753 853 408 2 176717 312910 4 905 670 2 027 739 5 059 346

2.55 2.49

1 356 939 1 722 175 3 755 703 192561 481400 3 239 577 5 495 484 12332207

CH

4 529 073 9 333 247

2.06

6 146 333 2881 147 7 236 063

2.51

4596516 7410220

84958

DS = deutsche Schweiz, TI = Tessili, WS = Westschweiz, CH = Schweiz

Anteil CH Fr.

Beitr.

DS TI WS

611850 1 276 007 2.08

0

Total Fr.

779 700

430 055

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über Massnahmen zugunsten des Rebbaues vom 22. November 1978

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1978

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

78.075

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1978

Date Data Seite

1677-1730

Page Pagina Ref. No

10 047 562

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