# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Änderung von Gemeindenamen Im Kanton Freiburg wurden mit Wirkung auf den 1. Januar 1978 folgende Gemeinden vereinigt: Alte Bezeichnung Grossgurmels, Monterschu Grossguschelmuth, Kleinguschelmuth Fuyens, Villaz-Saint-Pierre

Neue Bezeichnung Gurmels Guschelmuth Villaz-Saint-Pierre

Diese Veröffentlichung erfolgt in Anwendung von Artikel 18 Absatz l Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (SR 510.625).

1. September 1978

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vermessungsdirektion

Ermächtigung zum Betrieb einer Versicherung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 31. August 1978 die «Schweiz» Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Zürich, zum Betrieb der Kautionsversicherung ermächtigt.

1.September 1978

Eidgenössisches Versicherungsamt

467

Textilpfleger (Nasswäscherei) A. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Textilpflegers B. Vorläufiger Normallehrplan für die Berufsklassen der Textilpfleger

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Textilpflegers vom 12. April 1978

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf die Artikel 11 Absatz 3, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 V über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 20a der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965 2>, verordnet :

I II

Ausbildung Lehrverhältnis

Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre

1

Die Berufsbezeichnung ist Textilpfleger 3>.

2 Der Textilpfleger befasst sich mit der Behandlung und der Pflege von Wäsche aus textilen Rohstoffen (waschen, trocknen, stärken, glätten, pressen, mangen).

3

Die Lehre dauert zwei Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb

1

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die - über die zur Berufsausübung notwendigen Einrichtungen verfügen, - in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 12 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

D SR 412.10 2) SR 412.101 3 > Unter der Bezeichnung «Textilpfleger» wird im folgenden immer auch die «Textilpflegerin» verstanden und unter «Lehrling» auch die «Lehrtochter».

468

1978-507

2

Betriebe, die einzelne Teilgebiete des Ausbildungsprogramms nicht vermitteln können, haben dem Lehrling Gelegenheit zu geben, die Ausbildung in einem anderen Betrieb zu vervollständigen. Der Lehrvertrag muss den Namen des zweiten Lehrbetriebes und die Zeitspanne, während welcher der Lehrling dort arbeitet, enthalten.

3 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Im übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes.

4 Um die methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, hat die Ausbildung nach einem Modellehrgang1) zu erfolgen, der aufgrund von Artikels dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Ein Lehrbetrieb darf jeweils ausbilden: 1 Lehrling, wenn mehr als 5 Fachleute ständig beschäftigt sind ; 2 Lehrlinge, wenn mehr als 10 Fachleute ständig beschäftigt sind: 3 Lehrlinge, wenn mehr als 30 Fachleute ständig beschäftigt sind; 4 Lehrlinge, wenn mehr als 50 Fachleute ständig beschäftigt sind.

Mehr als vier Lehrlinge dürfen in einem Betrieb nicht ausgebildet werden.

2 Als Fachleute gelten gelernte Glätterinnen, gelernte Textilpfleger und Personen, die mindestens drei Jahre in Wäscherei en/Glättereien tätig waren.

3 Die Aufnähme von zwei und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

12

Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Lehrling ist von Anfang an im Rahmen des Lehrprogramms planmässig in den Beruf einzuführen, zu allen Verrichtungen heranzuziehen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen sowie über die Berufs- und .Betriebshygiene aufzuklären.

2 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Pünktlichkeit sowie zu exaktem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu rationellem Arbeiten zu erziehen.

3 Artikel 5 hält minimale Lernziele fest, die der Lehrling in seiner Ausbildung erreichen muss. Die Reihenfolge der Lernziele innerhalb der einzelnen Lehrjahre ist nicht bindend. Die Gesamtheit der Ziele eines Lehrjahres muss aber im entsprechenden Jahr erreicht werden.

D Der Modellehrgang kann beim Schweizerischen Wäschereiverband bezogen werden.

469

Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Ausbildung im Betrieb hat in systematischen Lernschritten zu erfolgen. Das Ausbildungsreglement sowie der Modellehrgang sind dem Lehrling zu Beginn der Lehre auszuhändigen.

2 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen für das Sortieren von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche nicht herangezogen werden.

Praktische Arbeiten

Berufskenntnisse

Erstes Lehrjahr Hangen : Wäsche für das Mangen vorbereiten.

Einzelstücke präparieren und ausschlagen. Gross- und Kleinteile von Hand oder maschinell eingeben.

Arbeiten an Grossmange mit einem Mitarbeiter ausführen. Gemangte Wäschestücke abnehmen, falten und stapeln.

Waschen : Waschmaschinen, Zentrifugen und Trocknungsmaschinen bedienen.

Waschprogramme für Weiss-, Buntund Küchenwäsche erstellen.

Temperatur für die einzelnen Waschvorgänge bestimmen.

Feinwäsche (Handwäsche) aus Wolle, Seide und Kunstfasern behandeln. Flecken entfernen.

Flotten- und Ladeverhältnisse der Waschmaschinen bestimmen.

Pressen : Lege- und Grifftechnik an den Bügelpressen anwenden. Pflegekennzeichen beachten. Gruppenarbeiten an den Presssätzen ausführen.

Bedienung und Pflege der Mange sowie deren Zusatzmaschinen erklären. Sicherheitsvorschriften begründen. Zweck der Mangebewicklung erklären.

Bedienung, Funktion und Pflege der Maschinen erläutern. Massnahmen zur Unfallverhütung erklären.

Bedeutung der richtigen Lege- und Grifftechnik erläutern. Funktion und Pflege der Pressen erklären. Zweck der Polsterung der Pressen erklären.

Zweites Lehrjahr Eingangskontrolle : Wäsche markieren und sortieren.

Gewicht der Gesamtposten feststellen. Wäschestücke zahlenmässig erfassen und in die entsprechenden Formulare eintragen. Wäsche nach 470

Pflegekennzeichen deuten. Unterscheidungsmerkmale von Baumwolle, Wolle, Seide, synthetischen Fasern und Mischgeweben darlegen.

Funktion und Pflege der Markie-

Farbe und Material sortieren.

Wäschestücke mit der Maschine markieren.

rungsmaschine erläutern. Hygienemassnahmen erläutern und begründen.

Wäsche zum Waschen vorbereiten und bereitstellen. Auf Fremdkörper kontrollieren (Taschen entleeren).

Aufgrund der Angaben auf den Pflegeetiketten feinsortieren.

Schürzenbändel binden oder mit Gummischlaufen fixieren. Taschentücher in Wäschenetze abfüllen und Netze richtig verschliessen.

Massnahmen beim Vorbereiten der Wäsche zum Waschen erklären.

Handbügeln : Einzelne Wäschestücke aus Baumwolle, Mischgeweben, Seide, Wolle und Kunstfasern von Hand bügeln, stärken und falten.

Bedeutung der Temperatur des Bügeleisens für die verschiedenen Textilien erläutern. Systematisches Vorgehen beim Handbügeln erklären.

Spedition : Wäschestücke in der Spedition nach Nummern- oder Lotsystem zusammenstellen. Schlusskontrolle durchführen. Wäsche verpacken.

Touren für Chauffeure zusammenstellen.

13

Transportmöglichkeiten aufzählen.

Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Pflichtunterricht Die Berufsschule unterrichtet nach dem vorläufigen Normallehrplan für die Berufsklassen der Textilpfleger.

2

Lehrabschlussprüfung

21

Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt und umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde).

471

3

Die Artikel 8-13 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb durchgeführt; sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Dem Lehrling müssen die notwendigen Maschinen, Geräte und Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung gestellt werden.

3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten werden dem Lehrling erst vor Beginn der Prüfung ausgehändigt. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung müssen genügend Fachleute als Experten ernannt werden. Sie müssen bei sich bietender Gelegenheit Expertenkurse besuchen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass die Prüfung alle Arbeitsgebiete umfasst, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der praktischen Arbeiten wird durch mindestens einen Experten dauernd überwacht. Er macht während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen (Prüfungsprotokoll).

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den mündlichen Berufskenntnissen erfolgen stets durch zwei Experten.

5 Die Experten sollen den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert zwei Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten rund 12 Stunden; b. die Berufskenntnisse rund 2 Stunden.

22

Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Der Prüfungsstoff stellt eine Auswahl aus dem Lehrprogramm gemäss Artikel 5 dar.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung wird mündlich unter Verwendung von Anschauungsmaterial und schriftlich D durchgeführt und soll auf die praktischen Arbeiten Bezug nehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: D Für die schriftlichen Prüfungen sind beim Schweizerischen Wäschereiverband Aufgabenserien erhältlich.

472

- Materialkenntnisse (l Std. schriftlich) Im Stoffumfang des Normallehrplanes und von Artikel 5 des Ausbildungsreglements.

- Allgemeine Fachkenntnisse (30 Min. mündlich) Im Stoffumfang des Normallehrplanes und von Artikel 5 des Ausbildungsreglements.

- Maschinenkenntnisse (30 Min. mündlich) Im Stoffumfang des Normallehrplanes und von Artikel 5 des Ausbildungsreglements.

23

Beurteilung und Notengebung

Art. 13

Beurteilung

1

Die praktischen Arbeiten werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l Eingangskontrolle Pos. 2 Waschen Pos. 3 Mangen Pos. 4 Pressen Pos. 5 Handbügeln Pos. 6 Spedition.

2 Die Berufskenntnisse werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 3 Maschinenkenntnisse.

3 Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sollen sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend berücksichtigt werden.

Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit. Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten gegeben, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie soll vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition nach Artikel 14 erteilt werden.

Art. 14

Notengebung

'Die Experten beurteilen in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt 1 ':

" Notenformulare können beim Schweizerischen Wäschereiverband bezogen werden.

473

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Textilpfleger zu stellen sind, noch knapp entsprechend . . . genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Textilpfleger zu stellen sind, nicht mehr entsprechend . . . . ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines Restes.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings werden jedoch im Expertenbericht (Art. 15 Abs. 4) vermerkt.

Art. 15 1

Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt.

Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt gerechnet wird: - Mittelnote in den praktischen Arbeiten (zählt doppelt), - Mittelnote in den Berufskenntnissen, - Mittelnote in Allgemeinbildung.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( % der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines Restes.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Note der praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular muss nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt werden.

474

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Textilpfleger»/«Gelernte Textilpflegerin» zu führen.

3

Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 30. August 1938 D über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Glätterinnenberufe wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Oktober 1977 begonnen haben, können nach dem Reglement vom 30. August 1938 ausgebildet und geprüft werden.

Art. 19 Inkrafttreten Dieses vorläufige Reglement tritt am I.Mai 1978 in Kraft.

12. April 1978

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny

» BB1 1938 II 437 439

475

Vorläufiger Normallehrplan für die Berufsklassen der Textilpfleger vom 12. April 1978

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 19631' über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz l der Verordnung vom 14. Juni 19762> über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet :

l

Allgemeines

Der Auftrag der Berufsschule besteht darin, dem Lehrling den in diesem Lehrplan umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln. Dabei ist die Reihenfolge der aufgeführten Lernziele nicht bindend. Bei der Vermittlung des theoretischen Lehrstoffes sind aber die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Zielsetzungen zu berücksichtigen. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne sind den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Es müssen nach Lehrjahren gegliederte Klassen gebildet werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

Der Unterricht ist wöchentlich an einem ganzen Schultag zu erteilen. Ein ganzer Schultag darf, inbegriffen Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen Pflichtunterricht umfassen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

2

Unterrichtsplan

Die Anzahl der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Lektionen der einzelnen Pflichtfächer und ihre Verteilung auf die Semester sind verbindlich.

D SR 412.10 2) SR 415.022 476

1978-507

Fâcher

2

1

20 20

Materialkenntnisse Allgemeine Fachkenntnisse Maschinenkenntnisse Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde Rechnen Turnen und Sport Total

...

Anzahl Schultage/Woche

3

Total

Semeste:r 3

20 20

20 20 20 20 20

20 20 20 20 20

140

140 1

1

4

40

40

20 20 20 20

20 20 20 20

20

20

120 40 40 80 80 80 40 80

140

140

560

1

1

Unterricht

In den folgenden Lernzielen wird zwischen Rieht- und Informationszielen unterschieden. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend, die Informationsziele detailliert, die am Ende der Ausbildungsphase vom Lehrling verlangten Kenntnisse. Die Informationsziele sind Mindestanforderungen für den Unterricht. Aus praktischen Gründen wird bei den einzelnen Lefnzielen auf die wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildungsphase ... können» verzichtet.

31

Materialkenntnisse (120 Lektionen)

Richtziele Der Lehrling soll das Fasermaterial von Wäschestücken erkennen und seine Waschbarkeit beurteilen können. Er soll den Zweck und die Wirkung der beim Waschvorgang eingesetzten Waschmittel erläutern können.

Informationsziele Fasernkunde : Rohstoffe aufzählen und in Gruppen einteilen.

-

Naturfasern: a. Pflanzliche Fasern Baumwolle : Hauptanbaugebiete aufzählen. Beschaffenheit der Baumwollfasern erläutern. Verwendungsmöglichkeiten aufzählen. Eigenschaften in bezug auf die Waschbarkeit erläutern.

Bast- bzw. Stengelfasern: Gebräuchlichste Arten nennen und Anbaugebiete aufzählen. Beschaffenheit der Fasern beschreiben. Unterscheidungs477

merkmale zur Baumwolle beschreiben. Eigenschaften in bezug auf die Waschbarkeit erläutern, b. Tierische Fasern Wolle: Wichtigste Schafrassen und ihre Zuchtgebiete aufzählen. Gewinnung kurz beschreiben. Beschaffenheit des Wollhaares erläutern. Verwendungsmöglichkeiten aufzählen. Eigenschaften in bezug auf die Waschbarkeit erläutern.

Seide: Herkunftsländer aufzählen. Gewinnung der Naturseide und Beschaffenheit des Seidenfadens erklären. Arten unterscheiden. Verwendungsmöglichkeiten aufzählen. Eigenschaften in bezug auf die Waschbarkeit erläutern.

-

Chemiefasern: a. Regenerierte Fasern (Chemiefasern auf Zellulosebasis) : Ausgangsbasis nennen. Verwendungsmöglichkeiten von Viscose, Cupro, Acetat und Triacetat beschreiben. Eigenschaften in bezug auf die Waschbarkeit erläutern.

b. Synthetische Fasern: Begriff Synthese erklären. Ausgangsbasen für synthetische Fasern nennen. Verwendungsmöglichkeiten für Polyamid, Polyester, Polyacrilnitril, Polyvinilchlorid und Polyurethan beschreiben.

Mischungen von synthetischen mit andern Fasern begründen. Eigenschaften in bezug auf die Waschbarkeit erläutern.

Fabrikation der Textilien: - Spinnerei Spinnvorgänge kurz beschreiben.

- Zwirnerei Zweck des Zwirnvorganges erläutern.

- Weberei Grundbindungen aufzählen und deren Eigenarten unterscheiden und erklären.

Ableitungen der Grundbindungen erkennen und benennen. Schaft- und Jaquardgewebe unterscheiden.

- Maschenware Unterschiede zwischen Kulier- und Kettenware nennen.

- Nonwovens Vliesstoffe erkennen.

Textilveredlung : Die Auswirkung folgender Ausrüstungen beschreiben: - Baumwolle und Leinen: sengen, bleichen, mercerisieren, sanforisieren, imprägnieren und appretieren.

- Wolle: noppen, karbonisieren, waschen, walken, rauhen, scheren, bürsten, dekatieren, dämpfen, mottenecht ausrüsten und imprägnieren.

- Seide: waschen, bleichen, entleimen, imprägnieren und beschweren.

- Regenerierte Fasern: knitterarm ausrüsten, appretieren und thermofixieren.

- Synthetische Fasern: thermofixieren, beschichten, flammfest ausrüsten.

478

- Färberei Verschiedene Färbeverfahren in den Grundzügen erklären: Faser-, Garn- und Stückfärbung, Kammzugfärbung und Spinnmassenfärbung.

- Druckverfahren : Nachstehende Druckverfahren in den Grundzügen beschreiben : Hand- oder Modeldruck, Filmdruck, Rouleaudruck, Rotationsdruck, Ätzdruck, Reservedruck und Kettdruck.

Wasser : Kreislauf des Wassers in der Natur beschreiben. Chemische Bezeichnung des Wassers nennen. Unterschied zwischen weichem und hartem Wasser erklären.

Wirkung von hartem Wasser auf Seife erläutern. Verschiedene Möglichkeiten der Wasserenthärtung aufzählen.

- Abwasser: Vorschriften für das Wäscherei-Abwasser erläutern.

- Sammelgrube: '' ' Funktion der drei Stufen einer Kläranlage erklären: a. mechanisch, b. biologisch, c. chemisch.

- Hygienemassnahmen in der Wäscherei erläutern und begründen.

Temide : Begriff Tenside erläutern. Herstellung von Seife erklären. Begriffe hydrophil und hydrophob erklären. Ausgangsprodukte zur Gewinnung von Fettsäure und Fettalkoholen nennen. Bedeutung der Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers erläutern. Begriffe dispergieren und emulgieren erklären. Mittel zur Steigerung des Schmutztragevermögens nennen. Entstehung der Seifenläuse erklären.

Alkalien: Begriff Alkalien erklären. Bedeutung der Alkalien als Waschhilfsmittel aufzeigen.

Gebräuchlichste Alkalien nennen. Begriffe pH-Wert und pH-Skala erklären.

Eigenschaften der Phosphate nennen.

: Bleichmittel: Begriff Bleichmittel erklären. Gebräuchlichste Arten der Bleichmittel aufzählen.

Wirkungsweise der Bleichmittel erläutern. Dosierung von Bleichmitteln nennen.

Antichlormittel nennen. Wirkung der Bleiche anhand eines Waschgang-Kontrollstreifens erläutern.

Neutralisationsmittel: Begriffe Säure und Neutralisation erklären. Eigenschaften und Zusammensetzung der verwendeten Säuren erklären. Verwendung von Säuren erklären und begründen.

Stärkemittel: Verwendung der Stärke erläutern.

479

32

Allgemeine Fachkenntnisse (40 Lektionen)

Richtziele Der Lehrling soll den Arbeitsablauf vom Wäscheeingang bis zur Auslieferung überblicken und den Zweck der verschiedenen Arbeitsphasen kennen.

Informationsziele Eingangskontrolle : Zweck der Eingangskontrolle (registrieren) erklären. Verschiedene Arten von Wäschezeichnungen nennen und die Unterschiede erklären. Optimalen Einsatz der Zeichnungsmaschinen zur rationellen Arbeitsweise aufzeigen. Merkmale erläutern, nach denen die Wäsche aussortiert wird, erklären. Bedeutung und Zweck der Pflegekennzeichen.

Waschen: Waschvorgang in der Maschine beschreiben (Sinner'scher Kreis). Rauminhalt der Waschmaschine bestimmen. Ladegewicht errechnen. Waschmitteldosierung und Flottenlänge bestimmen. Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen beschreiben.

Mangen : Vorbereitungsarbeiten vor dem Mangen erklären. Zweck des Mangens erläutern.

Faltarten von Gross- und Kleinteilen erläutern.

Pressen : Vorbereitungsarbeiten vor dem Pressen erklären. Zweck des Pressens erläutern.

Legetechnik beschreiben.

Handbügeln : Arbeitstechnik beim Handbügeln erklären.

Spedition: Sinn der Endkontrolle erklären. Bereitstellen eines kontrollierten Postens zur Spedition beschreiben.

33

Maschinenkenntnisse (40 Lektionen)

Richtziele Der Lehrling soll in der Lage sein, die Funktionen und den Zweck aller in einer Wäscherei vorhandenen Maschinen zu beschreiben. Er soll Unfallgefahren und Sicherheitsvorschriften kennen.

Informationsziele Zeichenmaschine : Funktion und Bedienung erklären. Zeichen- und Farbbandwechsel erläutern.

480

Wasch-, Entwässerungs- und Trocknungsmaschine: Funktion und Bedienung erklären. Verschiedene Systeme beschreiben. Inbetriebsetzung erklären.

Mange und Zusatzmaschinen: Funktion und Bedienung erklären. Bedeutung der Durchlaufgeschwindigkeit aufzeigen. Wichtigkeit der korrekten Eingabe erläutern.

Presse : Pressetypen zur Bearbeitung verschiedener Formteile und ihre Funktion beschreiben.

Bügeleisen : Gebräuchlichste Bügeleisen aufzählen und ihre Funktion erklären. Zweck des Thermostaten im Bügeleisen erläutern.

Energieträger aufzählen.

34

Deutsch (80 Lektionen) D

35

Geschäftskunde (80 Lektionen) D

36

Staats- und Wirtschaftskunde (80 Lektionen) D

37

Rechnen (40 Lektionen) D

38

Turnen und Sport (80 Lektionen) D

4

Inkrafttreten

Dieser vorläufige Normallehrplan tritt am I.Mai 1978 in Kraft.

12. April 1978

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny

6090

') Für dieses Fach gilt der Lehrplan des BIGA.

481

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Automechaniker Änderung vom 30. Juni 1978

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 11 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung, verordnet: I

Das Reglement vom 10. Mai 19722> über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Automechaniker wird wie folgt geändert :

Art. 4 Abs. 6 6 Der Lehrbetrieb bietet dem Lehrling die Möglichkeit, den Führerausweis der Motorfahrzeugkategorie B oder C (entsprechend seiner Berufsrichtung) zu erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten von höchstens 20 Stunden Fahrunterricht bei einem Fahrlehrer seiner Wahl und die Kosten für die erste Führerprüfung.

II

Diese Änderung tritt am I.Januar 1979 in Kraft.

30.Juni 1978

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Honegger

6100

D SR 412.10 2) BEI 1973 I 37 482

1978-577

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

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Jahr

1978

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1978

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467-482

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10 047 469

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