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Beschluss des

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Grossen Rathes de.... Kantons Bern, betreffend die Eisenbahn von Langnau bis Kröschenbrunnen.

D e r G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s Bern, naeh Einsicht des unterm 12. Hornung vom Jnitiativkomite der Entlebuchbahn eingereichten Gesuches, welches die Erlangung einer Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf bernischem Gebiet von Langnau nach Kröschenbrunnen als eines Theils der Verlängerung der Linie Bern-Laugnau bis Luzern bezwekt , auf den Autrag des Regierungsrathes und der betreffenden Grossrathskommission,

beschließt: Dem Verwaltnugsrath der Jnitiativgesellschaft für eine Eisenbahn von Langnau bis zur Luzernergrenze bei Kroschenbrunnen wird die verlaugte Konzession ertheilt unter solgeuden Bedingungen :

1. Gleichzeitig mit der Leistung des Ausweises über die Mittel zur. Ausführung des Uuternehmeus (Art. 6) hat die Gesellschaft als Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen eine Geldhinterlage oder Kaution von 40,000 Franken zu leisten.

2. Die Fahrpläne der gewohnlichen Züge, die Tarife und Transportreglemente, sowie deren allsällige Abänderungen unterliegen der Ge-

nehmigung des Regierungsrathes.

3. Die konzedirten Linien unterliegen der Steuer , sobald die Aktien eine Dividende pon fünf Brozent abwerfen.

4. Ohne die Ermächtigung des Grossen Rathes darf der Betrieb weder verpachtet, uoch mit andern Unternehmungen ähnlicher Art fnfionirt werden.

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5. Jn theilweiser Abänderung der Artikel 4, 35, 36 und 37 des

Konzessionsaktes wird bestimmt , dass die Konzession bis zum 1. Mai 1957 dauern und dass die in Art. 36 und 37^ aufgestellten Fristen des Rükkaufes , damit dieselben mit der in der Ostwestbahnkonzession vom

28. März l 857 enthaltenen übereinstimmen, vom 1. Mai 1858 an

gerechnet werden sollen.

6. Jm Art. 8 der Konzession ist der dritte Absaz ,,Jm Fall . .

. . . . . . . . . . . Entscheidungsrecht zu^ zu streichen.

7. Jn der zweiten Linie des Art. 18 der Konzession ist das Wort ,,zweimal^ durch ,, dreimal^ zu ersehen und nach dem Worte ,,Kommunikation^ einzuschalten ,,in beiden .^ichtnngen.^ 8. Die im ^ 32 sestgesezte Stenersreiheit wird nur unter der Bedingung ertheilt, dass auch der Kanton Luzern dieselbe gestatte.

B e r n , den 10. März 1870.

^m Ramen des ^ro^en Rathes: ..^er Präsident R. Brunner.

Der Staatssehreiber

.^. ^. Sturler.

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Konzession

des Standes Basel-Stadt an die schweizerische Centralbahn-Gesellschaft für eine Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhöfen in Grossbasel und Rheinbasel

(Vom 14. März 1870.)

Wir Bürgermeister und Rath des Kantons B a s e l - S t a d t , hiezu durch Beschluss des Grossen Rathes von 14. März 1870 ermäehtigt, ertheilen der Schweizerischen Eentralbahngesellsehast, welche ihren Siz in Basel hat, unter nachfolgenden Bedingungen die KonCession, eine Verbinduugsbahn zwischen den beiden Bahnhosen in Grossbasel und in Kleinbasel zu erbauen und in Betrieb zu sezen.

Art. 1.

Der Bahnhos der Badischen Staatsbahn in Kleinbasel soll mit dem Bahnhofe der Schweizerischen Eentralbahn in Grossbasel durch eine Eisenbahn mit einer festen Brüke über deu Rhein, an welcher aneh eine stets freie Fussgäugerbahn mit bequemem Zugang aus jeder Seite der Brüke anzubringen ist, in Verbindung gesezt werden.

Judem die Schweizerische Eentralbahngesellsehaft sich unter den nachfolgenden Bedingungen hiezu verpflichtet, wird ihr zugleich auferlegt,. die Einwilligung der Verwaltung der Badisehen Staatsbahn zu dieser Verbindung der Regierung von Basel-Stadt einzugeben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluss des Grossen Rathes des Kantons Bern, betreffend die Eisenbahn von Langnau bis Kröschenbrunnen.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1870

Date Data Seite

297-299

Page Pagina Ref. No

10 006 634

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