254

#ST#

Beschluß de...

Großen Rathes des Kantons Bern, betreffend die zu erstellenden Jurabahnen auf dem Gebiete des Kantons Bern.

Der G r o s s e Rath d e s K a n t o n s B e r n , Jn Betracht des vom Verwaltungsrath der Jnitiativgesellschast für die Eisenbahnen des bernischen Jura gestellten Gesuches um eine Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Biel uaeh Delsberg, p.:. n da mit der Abzweigung einerseits nach Basel, anderseits nach Bruntrut und einer Zweigbahn durch das St. Jmmerthal, von Reuehenette oder Soneeboz bis an die ueuenburgisehe Grenze , Aus Antrag des Regiexungsrathes und der zur Begutachtung dieser Frage bestellten Kommission, beschliesst: Dem Verwaltungsrath der Jnitiativgesellschaft für die jurassischen Bahnen wird die von ihm verlangte Konzession ertheilt unter folgenden Bedingungen :

1. Gleichzeitig mit der Leistung des Ausweises über die Mittel Gewähr für die Ersüllung ihrer Verpflichtungen eine Geldhinterlage

zur Ausführung des Unternehmens nach Art. 7 hat die Gesellschaft als oder Kaution von wenigstens Fr. 500,000 zu leisten, wenn sie das ganze Rez baut, von Fr. 400,000, wenn sie die Linie Biel-Basel oder Biel-Bruntrut, im .einen wie im andern Fall mit der Abzweigung Reuehenette- beziehungsweise Sonceboz-Convers erstellt, und von Fr.

250,000, wenn sie sich aus den Bau der Linie Biel-Dachsselden-Convers beschränkt. Der Staat verzinst die Geld-Hinterlage für drei Brozent in baar und erstattet sie zurük, sobald die Linien von den hiefür zn ernennenden Experten gut befunden sein werden.

2. Die Fahrpläne der gewöhnliehen Züge, die Tarise und Transportreglemente, sowie deren allsällige Abänderungen, unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes.

.

^

255

3. Die eoneedirten Linien unterliegen der Steuer, sobald die Aktien eine Dividende von fünf Vrozent auswerfen. .

4. Ohne die Ermächtigung des Grossen Rathes darf der Betrieb weder verpachtet, noch mit andern Unternehmungen ähnlicher Art fusionirt werden.

5. Der Bau wird als Sache des öffentlichen Wohles erklärt und der Gesellschaft alle diejenigen ..Rechte übertragen, weiche die bestehenden Geseze, namentlich das Bundesgesez vom l. Mai 1850 über die Verbindlichkeit. zur Abtretung von Brivatrechten, der Staatsverwaltung sür Arbeiten des Staates ^gestehen, ebenso findet der Bnndesbeschluss vom 17/19. Julr 1854, betreffend Abänderung des Art. ....

im Bundesgeseze über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im

Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 28. Juli 18^.2, aus den Bau und

Betrieb dieser Linien Anwendung.

6.

7.

^Das zweite Alinea des Art. 7 der Konzession ist gestrichen.

Der Art. 9 soll lauten wie folgt:

,,Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bahn nach ,,den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselbe sofort naeh ,,vollendetem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Concessions,,dauer in regelmäßigem, wohl organisirtem, ununterbrochenem Betriebe ,,erhalten.^ .,Zu diesem Zweke wird sie sieh stets angelegen sein lassen, die ..Verbesserungen, die namentlich in Be^ng auf Sicherheit und Schnellig"keit des Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des Jn,,und Auslandes eingeführt werden, auch aus den Jurabahnen eintreten ,,zu laffeu.

8. Jm Art. 12 ist nach Gasleitungen einzuschalten ,,u. s. w.^ Bern, den 10. März 1870.

Jm Ramen des Grossen Rathes, Der Bräsident: ^. Brunner.

Der Staatssehreiber :

.^. .^. Sturler.

.

.

.

.

.

^ .

.

.

.

^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Großen Rathes des Kantons Bern, betreffend die zu erstellenden Jurabahnen auf dem Gebiete des Kantons Bern.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.09.1870

Date Data Seite

254-255

Page Pagina Ref. No

10 006 629

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.