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Schweizerisches Bundesblatt.

XXII. Jahrgang. l.

Nr. 5.

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5. Februar 187().

Konzession an

das Gotthardkomite, des Vorrechtes fur den Bau einer Eifen, bahn von Biasca bis an die Grenze Dessins gegen

Uri,

und von Lugano bis Bellinzona.

vom 15. Mai 1 869.

Der G r o s s e R a t h

der Republik und des K a n t o n s T e s s i n , aus den Antrag des Staatsraths,

b e s eh l i esst : Art. 1. Der Staat Hessin ertheilt dem Gotthardkomite, zusammengesezt aus den Vertretern verschiedener. die Gotthardbahu anstrebender Kautoue und schweizerischer Eisenbahngesellschasteu, und für das genannte Komite, der Gesellschaft. welche dasselbe für die ...lusführnng dieses Bro-

jekts zu bilden besehästigt ist, die Konzession einer Eisenbahn von Biasea nach Airolo und bis zur Urnergrenze d..rch das Leventinerthal, , welche Bahn ntittetst eines grosse.., an der geeignetesten Stelle durch .den St. Golthard .zu durchbrechenden Tunnels in den Kanton Uri ausmünden soll, sowie die Konzession einer den Monteceneri mittelst eines Tunnels passirenden Eisenbahn von Ungano nach Bellinzona.

Bundesblatt. Jahrg. XXlI. Bd. I.

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110 ^Die Konzession der genannten Eisenbahnen Biasea-Urnergrenze, Lugano-Bellinzona, und die Konzessionen vom 16. Mai 1868 bilden eine einzige und untheilbare Konzession.

Gemäss Art. 2 des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen ans schweizerischem Gebiete , wird diese Konzession mit dem Vorbehalte der Genehmigung der Bundesversammlung ertheilt.

Art. 2. Die Konzession gilt für die Dauer von 99 Jahren, von der Vollendung des Gotthardtunnels an gerechnet. Rach Ablauf dieser Frist kann die Konzession dnrch dannzumalige Vereinbarungen erneuert werden, wenn sie nicht in der Zwischenzeit und in Folge Loskaufs er.^ loschen sein wird.

Art. 3. Die Gesellschastsstatuten sind dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen und dürsen, nachdem sie von demselben gutgeheissen worden sind, ohne seine Zustimmung nicht abgeändert werden.

Die Schweiz soll in der Gesellschastsdirektion dnrch eine angemessene Zahl von Schweizern, die in der Schweiz wohnen, vertreten sein.

Art. 4. Für die im Kanton Tessin übernommenen oder dort zu erfüllenden Verpflichtungen kann die Gesellschaft am Hauptort des

Kantons, bei dinglichen Klagen vor den Gerichten des Orts des StreitGegenstandes belangt werden.

Art. 5. Die Gesellschast verpflichtet sich, alljährlich dem Staatsrathe von dem Stande des allgemeinen Unternehmens der Gotthardbahn Kenntniss zu geben und ihm zu diesem Zweke den Geschäftsbericht ihrer Direktion , eine Ueberficht der Jal^resrechnung und einen Auszug des Protokolls , enthaltend die von der Generalversammlung während des Betriebsjahres gesagten Beschlüsse, zuzustellen.

Art. 6. Bei der Wahl der Angestellten , welche zur Erfüllung ihrer Verrichtungen im Kanton niedergelassen sein müssen, sind, bei gleicher

Tüchtigkeit, die Bürger des Kantons Tessin, sowie die .^chweizerbürger,

welche dort niedergelassen sind . vorzuziehen ; sowie auch bei der Aussühruug der Arbeiten, bei gleicher Fähigkeit, den kantonsangehorigen Teehnikern und Arbeitern oder den ^chweizerbürgern , welche im Kanton niedergelassen sind, der Vor^.g zu geben .st.

Art. 7. Die Eisenbahngesellschaft ist jeder kantonalen und komunalen Steuer enthoben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Aus-

dehnung auf Gebäude oder Grundstüke, welche allfällig Eigenthnm der

Gesells.hast sind, aber dabei in keiner nothwendigen Beziehung oder Zusammengel^origkeit zur Eisenbahn stehen.

Die im Kanton wohnenden Angestellten der Gesellschaft sind gleich ^den andern Kantonseinwohnern den Steuern unterworfen.

111 Art. 8. Der Kanton Hessin tritt der Gesellschaft unentgeltlich ab : die unproduktiven Grundstüke der Gemeinden, der Batriziate, der Kor.^ porationen, der Kreise, der Bezirke und des Staates, mit Ausnahme .^der auf jenen Grundstufen befindlichen Bäume oder anderweitigen Vrodukte.^ und ebenso überlässt er derselben aus den uämlichen Grundftüken den Gebrauch von Steinbrüchen, Kalk, ...^ps, Sand und Steinen, sowie endlich die andern Materialien, welche im Bette. der Flüsse oder Bäche oder auf den Ufern derselben vorkommen , soweit sie nicht zum Sehuz.^ der austobenden Gruudstüke dienen : Alles jedoch nur in dem Masse,.

als die Gesellschaft dessen für den Bau und den Unterhalt der Eisenbahn und ihrer Dependenzen bedars.

^ Art. 9. Die in Folge des Baues der Eisenbahn allfällig zum Vorschein kommenden Erze oder Metal.llager sollen der Gesellschast gehoren ; wenn sie dieselben jedoch nach Massgabe der Vorschriften des Gesezes über die Minen er.ploitirt, so fällt ein Zehntel des Reinertrages dem Staate zu.

Die Salzlager, welche entdekt werden sollten, sind ausschliessliches

Eigenthum des^ Staates.

Gegenstände von naturhistorisehem, antiquarischem, plastischem oder überhaupt ^wissenschaftlichem Werthe, wie Fossilien, Betresakten, Münzen .e., welche bei den Bauarbeiten aufgefunden werden mochten, gehören zur Halste dem Staate und zur Hälfte der ^ Gesellschaft.

Art. 10. Bevor sie die Arbeiten beginnt, hat die Gesellschaft^dem Staatsrathe einen Bauplan der Bahn znr Genehmigung vorzulegen, mit Angabe insbesondere des Tra.^e, der Anlegung von Stationen, der erforderlichen Vorkehrungen für die Ueberwindnng starker Steigungen (welche nur auf der Linie Biasea-Airolo-Uri vorkommen können), sowie auch der anzubringenden Aenderungen an der Richtung der Strassen und des Abflusses der Gewässer.

Will mau von dem genehmigten Blaue später abweichen, so haben die Konzessionäre die Zustimmung des Staatsraths zu solchen Modifikationen einzuholen.

Bei Entscheiden, welche der Staatsrath in den Fall kommen sollte, aus Grnnd der Bestimmungen gegenwärtigen Artikels zu sassen , hat derselbe vor Allem die Erleichterung des Bahnbetriebs ^ur Richtschnur zu nehmen.

Ein Doppel der genehmigten Bläne hat in den Händen des Staatsraths zu verbleiben.

Der Artikel 10 der Konzessionen vom 16. Mai 1868 ist aufgehoben und erseht durch den Artikel 3 , sowie durch gegenwärtigen Artikel 10 der vorliegenden Konzession , ebenso ist der Artikel 23 der genannten

112 Konzessionen ausgehoben und .durch die Artikel 27 und 28 der gegenwärtigen ersezt.

Art. 11. Die Gesellschast für Aussührung der Gotthardbahn und des. in der gegenwärtigen Konzession, sowie in den Konzessionen vom 16. Mai 1868 vorgesehenen Eisenbahnnezes , muss spätestens achtzehn Monate nach der eidgenossischen Ratifikation konstituirt sein, voransgesezt, dass diese nicht später als in der von der Bundesversammlung abzuhal- ^ tenden Wintersession 1869 aus 70 ersolge.

Jnnerhalb der folgenden sechs Monate ist die Gesellschaft gehalten, die Arbeiten der .Linie Biasea-Airolo-Urnergrenze, und gleichzeitig diejenigen der Linien Loearno-Bellinzona-Biasea und Ehiasso-.^.gano zu beginnen.

Die Arbeiten der .Linie Lugano-Bellinzona sind in der Weise und so zeitig zu beginnen, fortzusühren und zu vollenden, dass besagte Linie spätestens gleichzeitig mit der Erossnung und Benuzung des grossen Gotthardtunnels, und bei allsälligen Verzogexungen der Eröffnung des genannten Tunnels immerhin nicht später als 15 Jahre nach der Konstituirung der Gesellschaft in der oben bezeichneten Frist, erossnet und betrieben werde.

Art. 12. Die Eisenbahnen und ihr Material, sowie di.^ dazu gehörenden Bauten , müssen in einer Weise hergestellt werden , dass die Benuzung mit Sicherheit stattfinden kann, und sind beständig im nämlichen Zustande zu erhalten.

Art. 13. Die Linie Biasea^Gotthard ist zweispurig zu erstellen.

dagegen steht es der Gesellschast frei, die Linie Lugano-Bellinzona nur einspurig anzulegen.

Art. 14. Die Regierung hat das Recht, gegen Bezahlung der Mehrkosten zu verlangen, dass aus den von der Gesellschaft zum EisenBahnbetrieb zu erbauenden Brüten der für Wägen und andere Fuhrwerke nothige Raum belassen werde.

Art. l 5. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die ersorderliehen Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikationen zu Land und zu Wasser, die Aquädukte u. s. w., sowohl während des Baues als nachher, ununterbrochen erhalten werden. Für unausweichliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der kompetenten Behörden einzuholen.

Die Gerüste, die Brüken u. s. w., welche provisorisch zu den. Zweke^ angebracht werden, damit die besagten Kommunikationen keine Unterbrechuug erleiden, sind dem Verkehre erst dann zu übergeben, wenn die kompetente Behörde die Solidität Derselben konstatirt und ihre Benuzung erlaubt hat.

113

Jmmerhin hat die Belade den Entscheid hierüber so besorderlich als möglich zu treffen. Hierbei ist jedoch verstanden, das.. wenn später .aus der Mangelhaftigkeit solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Gesellschaft zu der erforderlichen Abhülfe gehalten ist.

Art.. 16. Die Bahnen düxsen dem Verkehr erst dann übergeben werden, wenn alle ihre Theile vom Staatsrathe in Be^ng ans Sicherheit des Betriebs untersucht worden sind, und wenn, nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung, die Erofsnung der Bahnen sormiieh erlaubt sein wird.

Auch nach der Jnbetriebsezung der Bahnen steht dem Staatsrathe .^nmer das Recht zu, eine neue Untersuchung anzuordnen. Sollte dieselbe Mängel herausstellen , welche die Sicherheit des Bahnbetriebs gefährden konnten, so ist der Staatsrath berechtigt, von der gesellschaft sofortige Abhülfe zu verlangen, und für den ^all, dass sie diesem Begehren nicht nachkäme, die erforderlichen .Arbeiten von steh aus, ans Kosten der Gesellschast, ausführen zu lassen.

Art. 17. Rach Beendigung der Arbeiten ist, in doppelten. Ex^emplare , ein Verzeiehniss aller Kosten des Baues und der Organisation des Betriebs der Linien anzufertigen ; ein Doppel davon ist in das Archiv des Kautons und das andere in dasjenige der Gesellschaft niederzulegen.

Sollten später Arbeiten , welche nicht auf Rechnung des BahnBetriebs gesezt .verden konnten, ^ausgeführt, oder das Betriebsmaterial vermehrt werden , so ist auch ein Verzeiehniss der daherigen Kosten in die oben erwähnten Archive niederzulegen.

Die Richtigkeit dieser Verzeichnisse ist auf den Exemplaren zu bescheiuige.., welche im Archive des ...^taatsrathes und in demjenigen der Gesellschaft aufzubewahren sind.

Art. I8. Die Gesellschaft wird die Bahnpolizei selbst ausüben, unbeschadet den der staatlichen Oberaufsieht inhärirenden Befugnissen, welche dem Staatsrathe und der Volizeidirektion zukommen.

Die Detailbestimmungen über die Bahnpolizei fallen in ein von der Gesellschaft ^u erlassendes Reglement, welches von ihr, nachdem der ^taatsrath dasselbe genehmigt haben wird, ^u verofseutliehen ist.

Art. 1..). Die Angestellten der Gesellschaft, denen die Bahnpolizei anvertraut wird, ^habeu vor deu kompetenten Behordeu des Kantons den

Eid über treue Erfüllung ihrer Vflichten zu leisten. Während der Aus-

übnng ihrer tragen.

Dienstverrichtungen

müssen

sie

augenfällige

Abzeichen

114 Sie sind ermächtigt, die den ^olizeivorschristen Zuwiderhandeluden ^u verhasten , müssen dieselben aber sofort^ den kompetenten Behorden übergeben, denen die weitern Verfügungen obliegen.

Wenn die Bolizeidirektion die Abseznng eines Angestellten der Vahnpolizei wegen Bflichtverlezung desselben verlangt, so muss diesem Vegehren entsprochen werden, mit Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrath.

.

..

Art. 20.

Die Tarife werden von der Gesellschaft fest^esezt.

Für Bahnstüke mit Steigungen von nicht über 15 pro Mille dürsen die Ta^en das Tarismar.imum der andern schweizerischen Eisenbahnen, die sich in ähnli.hen Verhältnissen befinden, und sur Bahnstüte mit stä^ kern Steigungen als 1.^ pro Mille, das Doppelte jenes Maximums

nicht übersteigen.

Art.

21.

Die Gesellschaft ist verpflichtet,

mit den gewohnlichen

Vassagierzügen (nicht inbegrifsen in denselben find die Sehnel.l^.ge) um die Halste ^er niedrigsten Ta^en die in kantonalem Dienste stehenden Militärs, nebst ihrer Bewaffnung und Ausrüstung, ans Anordnuug der kompetenten Behorde zu besordern.

Jedoch hat der Kanton die Kosten der ausnahmsweise Vorkehrungen zu tragen, welche im Jnteresse der osfentlichen Sicherheit beim Transporte von ^nlver und Kriegsmunition zu treffen sind , und es ist derselbe für die Beschädigungen haftbar, welche dur.h den Transport dieser Gegenstände verursacht werden sollten, es sei denn, dass die Schuld an.

der Eisenbahnver.valtung liege..

Art. 22.

Die Gesellschast ist verpflichtet, aus Anordnung der kompetenten Bolizeibehorde aus den Eisenbahnen diejenigen Judividueu zu befordern, welche aus Rechnuug des Kantons und aus seine Kosten, infolge polizeilicher Verfügungen, transportât werden müssen.

Die ^estsezung des Versahreus und der für solche Transporte zu entrichtenden Ta^en wir^ einer weitern Uebereinkunft vorbehalten.

Jn jedem ^alle sollen die Ta^en möglichst ermässigt werden.

Art. 23. Wenn nach dem Van der Eisenbahn der Staat und die Gemeinden neue Strassen, Kanäle oder A.^.ädn^te, welche die Vahn kreuzen, zu erstellen veranlasst sein sollten, so kann die Gesellsehast

keine Entschädigung ansprechen , .veder sür das Okkupiren ihres Eigen-

thums, noch fnr die durch diese ue^en Werke uothwe.^ig ge^uaehte Vermehrung der Bahnwärter und der Bahuwarthäuser. Jedoch fällt die Erstellnug und Erhaltung der Bauten . welche die Gesellschaft infolge Anlegung von Strassen, Kanälen ^e. aus sich zu uehmen genothigt sein sollte , damit die Bahn immer in vollkommen gutem Zustande erhalten

115 bleibe, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den Gemeinden zur .Last.

Art. 24. Mit Vorbehalt der in gegenwärtigem Konzessionsakte enthaltenen Einschränkungen ist die konzessionixte Gesellschaft im Uebrigen, wie jede andere Brivatunternehmung, den Bestimmungen der kantonalen Geseze und Verordnungen unterworfen.

Art. 25. Jst von Seite der Eidgenossenschaft vom Rükkaussrechte nicht Gebrauch gemacht, oder ist von derselben erklärt worden, sie wolle keinen Gebrauch davon machen, so steht dem Kanton Tessin, unter der Bedingung, dass er vier Jahre und zehn Monate zum Voraus die erforderliche Anzeige an die Gesellschaft erlasse, das Recht zu, gegen EntSchädigung die konzedirten Linien, nebst zugehörigen Materialien, Bauten und Vorräthen, zurükzukaufen, und zwar nach Ablauf des 30., 45., 60.,

75., 90. und 99.^ Jahres, von der Vollendung des Gotthardtunnels an

gerechnet. Es kann dieses Recht jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn der Rükkaus das ganze Rez der Gesellschaft umsasst, d. h. ausser den tessinischen Linien auch die da^u gehörigen Linien in den Kantonen Uri, Schw.^, Ludern uu^ Zug.

Art. 26.

Kann man stch über die Entschädigungssumme nicht ve.x..

ständigen, so ist dieselbe durch ein Schiedsgericht festzusezen, gemäss solgenden Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre zu befahlen, die dem Zeitpunkte unmittelbar vorangehen, in welchem der Kanton seine Absicht angezeigt haben ....ird, vom Rükkaussreehte Gebrauch zu machen.

Jm Falle des Rükkanfes im 75. Jahre ist der 22sache und im

Falle der Rükkauss im 90. Jahre der 20sache Werth des genanuten Betrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die auf diesen Grundlagen berechnete Entschädiguugssumme uicht we^

uiger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars.

Von dem jährliehen Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzng zu bringeu.

b. Jm Falle des Rükkauses im 99. Jahre ist die mnthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädiguug zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zngehor ist jeweilen, zn welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Tesstn abzutreten. Sollte die Gesellschaft

116 dieser Verpflichtung nicht volles Genüge leisten, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Entschädigungssumme abzuziehen, welcher Abzug von Schiedsrichtern sestzusezen ist, falls sich An^ stände erheben sollten.

Art. 27. Ausser den i.n Art. 26 angegebenen Fällen sind alle privatreehtlieheu Anstände, welche bei der Aussührnng des gegenwärtigen Konzessionsaktes entstehen mochten, vor ein Schiedsgericht zu bringen.

Art. 28. Alle Streitigkeiten, welche sieh zwischen dem Staate Tessin und der Gesellschaft erhebeu sollteu, sind durch eiu Schiedsgericht auszutragen, welches in der Weise zusammenznsezen ist, dass jede Bartei zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen die Schiedsrichter ^ sich über die Wahl des Obmann.^ nicht vereinigen, so ist das Bundesgericht um einen Dreiervors.hlag anzugehen, aus welchem jede Bartei einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat, woraus der Uebrigbleibende zum Obmann des Schiedsgerichts erklärt wird.

Art. 2..). Die Konzessionen von. 16. Mai 1868 sind un^ertren..lieh mit der gegenwärtigen verbunden und werden hiermit an die ini Art. 1 erwähnte Gesellschast abgetreten. Diese hat jedoch das Recht, an Dritte, gan^ oder theil.veise, die gegenwärtige Konzession und diejenigen vom 16. Mai 1868, oder bloss den Betrieb der darin vorgesehenen Linien abzutreten.

Art. 30. Diese und weitere Zessionen unterliegen jedoch der Gut- ^ heissnng des Tessiner Grossen Raths und der Bnndesbehorde, so.oie der Bedingung, dass Iede Linie oder Streke (partial- oder Jntregal-^lreke^, welche eedirt werden oder im Besize der Gesellsehast verbleiben sollte, das heisst die Konzession, die Bauten, das Material, die Grundstufe und überhaupt Alles, was zur Bahn und znm Betriebe derselben gehort, als solidarische und untheilbare Garantie hasten sollen für die genane Erfüllung der durch gegenwärtige Konzession, sowie durch die genannten Konzessionen von.. 16. Mai 1868 vorgeschriebenen Verpflichtungen, und demnach sur . die Ersülluug der Verbindlichkeiten , nach Massgabe der sestgesezten Vollendn..gssrist die Arbeiten zu beginnen, sortznführen und zu beendigen, .^ie Streken Loearno-Bellinzona-Biasea, Ehiafso^Lugano und ^ugano.^Bellinzona in Gemässheit der betreffenden Konzessionen, sowie der gegenwärtigen, in Betrieb zu sezeu und zu erhalten.

Art. 3t. sollten die genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden, so ist der ^taat Tesfin berechtigt, auf den Werth alles dessen zu greisen, was wie oben erwähnt als Garantie gegeben wurde, also aus die genaunten Liuieu oder ^treken, welche abgetreten oder im Besize der Gesellschaft geblieben sein werden, und aus die Erträgnisse der-

selben , - um die Ersüllung der Verpflichtungen zur Erstellung und Jn^

117 betriebsezung der Linien Loearuo-Bellinzona-Biasea, Ehiasso-Lugano und Lugano-Bellinzona zu erwirken ; wobei jedoch für den Beginn der Arbeiten auf den Linien Ehiasso-^ugano und Loearno-Bellinzona-Biasea, eine Frist von sechs Monaten eingeräumt ist, von der Konstituiruug der Gesellschaft, gemäss Art. 11, au gerechnet.^ unter Fefthaltung übrigens der Bestimmungen des Art. 3 der beiden Konzessionen vom 16. Mai

1868 in Bezug auf die Fortführung, Vollendung und^ Jubetriebsezung

der obgenaunten Linien.

Art. 32. Für den ^all hoherer Gewalt werden die Parteien sich an die allgemeinen Rechtsnormen halten.

^ Axt. 33. Sowohl gegenwärtige Konzession, als die Konzessionen vom 16. Mai 1868 gelten in jedem der solgenden Fälle als erloschen.

a. Wenn die eidgenossische Ratifikation der gegenwärtigen Kon^ Cession nicht spätestens in der Wintersession der Bundesversammlung von^

1869 aus 70 ersolgt.

b.

Wenu die Gesellschaft in den durch Art.

sich nicht definitiv konstituiren sollte.

1l sest^esezten Fristen

c. Wenu die Gesellschaft sechs Monate nach ihrer Konstituirung sich beim Staatsrathe des Kantons Tesstn nicht über den Besiz dex exsor^ derlicheu Mittel für den Beginn, die Fortführung und Vollendung der in gegenwärtiger Konzession und in den Konzessioneu vom 16. Mai 1868 vorgeseheneu Liuieu ausweist.

d. Wenn in der bereits oben bezeichneten Frist die Arbeiten aus der Stxeke Biasea-Airolo nicht begonnen seiu werden.

e. Wenu es versäumt wird, die Streken oder Linien Bias^a-Bel.^ linzoua^Loearno und Lngauo^hiasso gleichzeitig in Arbeit zu uehmen und nach Verhältuiss der Volleuduugsfrist zu sordern, zu vollenden und in Betrieb ^u sezen.

... Wenn in der durch Art. 11 sestgesezten Frist die Linie LnganoBellinzona nicht begonnen, gefordert, beendigt und dem Betriebe über^ geben werden sollte.

^ 1. Die unter Litt. e und . angeführten ^älle des Erloscheus konneu in keiner Weise die Rechte präjudiziren, welche ^dem Staate Hessin durch die Artikel 2..), 30 u^.d 31 zu dem Zweke eingeräumt siud, um die geuaue Ersülluug der aus den Konzessionen vom 16. Mai 186^ und aus der gegenwärtigen herfliessenden Verpflichtungen zu erwirken.

^ 2. Sollte die Gesellschaft durch ausnahmsweise Umstände verhindert sein , sich inner den in Lilt. b angegebenen Fristen definitiv zu konstituiren, und in ^olge dessen den Ausweis über den Befiz der in Litt. c vorgesehenen Mittel nicht leisten konnen, so behält sich der Grosse

118 Rath vor, dem domite ein.^ den Umständen entsprechende Verlängerung der festgesezten Fristen zu gewähren.

Art. 34. Jn den durch Litt.. d, e und k des Art. 33 vorgesehenen Fällen, betretend den Beginn, die Fortsührung und Vollendung der Arbeiten, und die Jnbetriebsezung der fraglichen Linien, konnen die Fristen erstrebt werden, wenn Fälle hoherer Ge.valt eintreten sollten.^ die .^onftatirung solcher und die Bestimmung ihrer Wirkungen ist, wenn die Parteien sich nicht verständigen konnen, Sache schiedsrichterlichen Ent-

Beides, gemäss Art. 28. Mit Rüksicht aus die Modifikationen, welche die .Konzessionen vom 16. Mai

1868 durch die gegenwärtige erleiden,

sind alle Verpflichtungen, Stipulationen, Bedingungen, Kl.^.seln, Zn-

säze und Vorbehalte, welche in den vom 4. und 21. Februar 1869 d...^ tirten Uebertragungen der genannten Konzessionen vom 16. Mai 1868 enthalten sind, als null und ungeschehen zu betrachten; und ebenso haben als ausgehoben zu gelten alle Stipulationen der Konzessionen vom 16.

Mai 1868, welche mit der gegenwärtigen im Widerspruch stehen, insbesondere der Artikel 14 und die Artikel 19 und 20 der genannten zwei Konzessionen vom 16. Mai 1868.

Art. 36. Gegenwartige Konzession hat als null und ungeschehen zu gelten, wenn binnen ein.^m Monat, von der Mittheilnng an gerecht net, das Gotthardkomite dieselbe nicht, mittelst eines sor.nlichen, an den Staatsrath einzureichenden und von diese.n im Kantons-Amtsblatt zu verosfentli.chenden Aktes, angenommen haben wird.

Bellinzona, den 15. Mai 1869.

Für d e n G r o s s e n R a t h , Der P r ä s i d e n t : .

^ . ^io. ^auch.

Die Rathsmitglieder und^ Sekretäre .

.^. ^^w.^ro^io.

.^ldt.. ^io. .^ra.^chin...

119

Konzessionsakt ^

des

Standes .^Uzern uber Erstellung einer Eisenbahn von ^uzern bis an die Grenze des Kantons Schn.^z, als Bestandtheil einer ^otth ardbahn.

(Vom 9. Juni 1869.,.

Der G r o s s e Rath d e s ^ a n t o n s .Luzern, aus Bericht uud Autrag des Regierungsrathes,

beschließt: Art. 1. Dem Ausschusse dex Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahugesellschaften zur Anstrebung einer Gotthardbahn wird zu Handen einer Gesellschaft, welche derselbe zum Behuse der Verwirklichung dieses Projektes in's Leben zu rufen beschäftigt ist, die Konzession für die aus dem Gebiete des Kantons Luzern befindliche, von^ ^uzern bis ^u der lu^ernisch^schw^eriseheu Kantonsgrenze bei Meggen sich erstreckende Abtheilung der Gotthardbalm ertheilt.

Dabei bleibt übrigens in Vollziehung von ^ 2 des Buudesgese^es schast vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundes^ über den Bau uud Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenversammlung vorbehalten.

Art. 2. Die Konzession wird bis zum Ablaufe des 99. Jahres uach erfolgter Vollendung des Gotthardtunnels ertheilt. Ans den Schluss dieses Zeitraumes soll die Konzession na.h einer daun^umal zu treffenden Uebereinkuuft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

120 Art. 3. Der Kanton Luzern verpflichtet sich , während dreissig Jahren, von dem Tage der Genehmigung dieser Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, weder selbst Eisenbahnen, welche der in Art. 1 bezeichneten Konkurrenz machen könnten , auszusühren , noch Konzessionen für die Herstellung solcher Bahnen zu ertheilen.

Der Kanton Luzern verpflichtet sich im Fernern, falls es sich um Verleihung einer Konzession sür Aussührung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die konzedirte Bahnlinie einmündenden Bahn han-

deln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen dem Jnhaber der gegen-

wärtigen Konzession den Vorzug vor andern Bewerbern einzuräumen.

Art. 4.

Die Statuten der Gesellschaft unterliegen ^der Geneh^.

migung des Regierungsrathes und konuen, nachdem sie^gutgeheissen worden, nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

Jn den Gesellschaftsbehörden soll die Schweiz durch eine angemessene Zahl von Schweizern, welche in der S^weiz wohnen, vertreten sein.

Art. 5. Für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Lnzern entstanden oder in demselben zu erfüllen sind, kann die Gesellschaft in Lu^ zern belaugt werden und für dingliche^ Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion , eine Uebersicht der Jahresrechnnug und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von ^er Generalversammlung gepfloge.nen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

Art. 7. Bei der Wahl von Angestellten, welche l.ehnss Erfüllung .ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsitz auf dem Gebiete des Kantons .^uzern ausschlagen müssen , ist bei gleicher Tüchtigkeit den Bewerbern, die eutweder Bürger des Kantons Luzern oder in diesem Kantone nieder..

gelassene Sehwei^erbürger sind, der Vorzug zu geben.

Art. 8. Die Eiseubahngesellschast ist von der Entrichtung und jeder Kantonal- und Gemeiudesteuern besreit.

aller

Diese Bestimmung fiudet jedoch aus Gebauliehkeiten und biegenschafteu, welche sich, ohne eine unmittelbare und uothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthum der Gesellsehast befinden mochten, keine Anwenduug.

Art. 9. Sollten bei dem Baue der Eisenbahn Erze oder Metalllager ausgesunden werden, so sind sie Eigenthum der Gesellsehast. Jm ^alle ihrer Ausbeutung sällt ein ^ehntheil des dabei sich ergebenden Reinertrages dem Staate zu.

121

Würden Salzlager entdeckt, so sollen dieselben ausschliessliches Eigenthum des Staates sein.

Gegenstände von^ naturhistorischem, antiquarischem, plastischem oder überhaupt wissenschastlichem Werthe, wie z. B. Fossilien, Betrefakten, Münzen u. s. s., welche beim Baue der Bahn ausgegraben werden sollten, gehören dem Staate.

Art. 10. Die Gesellschast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen ^lan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Art der Einmündung derselben in die Stadt Luzexn, die Anlegung der Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn ersorderlich werdenden Veränderungen an ^trassen uud Gewässern , dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen , so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

Der Regieruugsrath wird bei den Schlussnahmen, die er infolge der Bestimmungen dieses ^Artikels zu fassen hat, die Erleichterung des Bahnbetriebes in vorzugsweise Berücksichtigung ziehen. Dabei wird der Regierungsrath übrigens bei Feststellung der Einmündung der Bahn in der Stadt Luzern auch den Jnteressen der le^tern thunl.ichst Rechnung tragen.

Art. 11.

Binnen einer Frist von sechs Monaten, von dem Zeitpunkte der Konslituirung der Gesellschaft für Ausführung ^der Gottharduuternehmung an gerechnet, ist dem Regierungsrathe der Ausweis über die Mittel ^u der gehprigeu Fortführung der Bahnuuternehmuug zu leisten.

Die Arbeiten für die Ausführung der Bahn, welche den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildet , sind so zu befordern , dass dieselbe spätestens gleichzeitig mit der Eröffnung des Gotthardtunnels, beziehungsweise desjenigen Bestandtheiles des Gotthardbahnne.^es, welcher Zürich mit der Gotthardbahn zu verbinden bestimmt ist , dem Betriebe übergeben werden kann.

^ Sollte diesen beiden Verpflichtungen nicht innerhalb der auberaumteu Fristen ein Genüge gethan werden, ohne dass ausserordentliche Ver-

hältnisse , wie Krieg, Geldkrisen u. dgl. da^u Veranlassnug gegeben

hätten, oder wenn die Gesellschaft innerhalb drei Jahren ---. vom Datum dieser Konzession an gerechnet - sich nicht konstituirt hat, so ist der Grosse Rath des Kantons Luzern berechtigt, die Konzession als dahingefallen zu erklären.

Art. 12. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf das Beste, namentlich aber auch in einer

122 .

polle Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

Axt. 13. Es wird der Gesellschaft freigestellt, die Bahn ein- oder zweispurig auszuführen.

Axt. 14. Die .Gesellschaft hat aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen ^u treffen, damit die Kommunikation. zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später dur^.h Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbroehen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betretenden Behorde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behuf.^.

Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge

dessen ihre Benutzung gestattet hat. Die diesssällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Besörderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehoriger Ausführung solcher Bauten Seha^en entstehen sollte, die Bflicht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

Art. 15. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der .).egiernngsrath sie mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Benutzung in allen ihren Bestandtheileu untersucht und , gestützt anf das

Ergebnis^ dieser Brüsung, ^die Bewilligung zu ihrer Erosfuuug ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden , ist der Regieruugsrath jederzeit befngt , eine neue Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstelleu , welche die Sicherheit der Benutznng der Bahn gefährden, so ist der. Regiexungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschast zu sordern und, falls von der letztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülse aus Kosten der Gesellschast zn treffen.

Art. 16. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Ein-

xiehtung zum Betriebe theils dem Archiv des Kantons Luzern , theils demjenigen der Gesellschaft ^einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten , welche nicht in die Betriebsrechuung der Unternehmung auszunehmen sind, ausgesührt werden, oder wenn das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veraulassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Reehnungeu ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselbeu sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

123 Art. 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Bolizeidirektion, beziehnngs^

weise dem Regieru^gsrathe die mit der Ausübung ihres Oberanssichts^ rechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Geneh..

..^igung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

Art. 18. Die Beamten und Angestellten dex .Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der Bolizei.^ direction für getreue Bfliehterfülluug in's Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abdeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniss ^u, solche, welche den BahnpolizeiForschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch unverweilt an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Boiizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Vflichtverlet^ung verlangt, so muss eiuem solchen Begehren, immerhin jedoch nnter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

Art. 19. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittlern Ges.hwindigkeit von mindestens süns Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

Art. 20. Waaren, für deren Besordernng nichts Besonderes gesehrieben wird, (gewohnliche Güter) , sind spätestens innerhalb nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung aus die Bahnstation, Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, ^u spediren, es wäre denn, der Versender eine längere ^rist gestatten würde.

vor^ der den dass

Waaren, für die ein beschleunigter Trausport vorgesehrieben wird (Eilgüter), sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, jeweileu mit dem nächsten Bersouenzuge zu besordern. ^u diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem ^lbgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

Art. 21. Die Besorderuug der Bersonen soll sowohl in der Riehtung nach, als in derjenigen von dem Gotthard im Sommer, d. h. so lange der ^ommerfahrtenplan aus den hauptsächlichsten schweizerischen Eisenbahuen besteht, weuigsteus je dreimal, und im Winter, d. h.

währeud der Dauer des Winterfahrtenplanes wenigstens je zweimal

täglich stattfinden.

124 Art. 22. Die in dem vorhergehenden .Artikel vorgesehenen 3, beziehungsweise 2 Bahnzüge, sollen drei Wagenklassen enthalten. Für weitere Züge hat die Gesellsehast diessalls sreie Hand.

Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Si^en eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Art. 23. Die Gesellschaft wird ermächtigt, sür den ^ Transport von Bersonen Tarnen bis aus den Betrag folgender ^lnsät^e zu beziehen.

in der 1. Wagenklasse bis aus 50 Rappen, ^ ,,

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per Schweizerstnude der Bahnlange.

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Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen ^ie Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, sür Billets aus Hin- und Rück^ fahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20 Prozent auf obiger Tax^e eintreten zn lassen. Aus Abonnementsbillets sür wenigstens zwolfmalige Benu^uug der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäck der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf ei..e Ta^ von hochstens Rp. 12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Art. 24. Für den Transport von Vieh dürsen Ta^.en .bis den Betrag folgender Ansähe bezogen werden :

ans

sür Bferde, Maulthiere. und Esel, das Stück bis ans 80 Rp. per

Stunde^ für Stiere, Oehsen und Kühe, das Stück bis auf 40 Rp. per Stunde.^ für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde, das Stück bis aus 15 Rp. per stunde.

Die ^Ta^en sollen für den Transport von^ Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

Art. 25.

Die hochste Tax,e, die sür den Transport eines Zentners Waare per Stunde bezogeu werden dars, beträgt 5 Rp.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tar^e so berechnet

werden, dass sür Fr. .000 per Stunde höchstens 5 Rp. zu bezahlen sind.

Art. 26. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportirt werden sollen, so darf die Tar^e für Vieh bis ans 40 Prozent und diejenige der Waaren bis aus 100 Prozent der gewohnten Ta^e erhoht werden.

.

^ Für Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzengnissen, welche von den ans der Bahn reisenden Trägern in demselben Znge, wenn anch i^ einem andern Transportwagen, mitgenommen und am .Bestimmungsorte

125 sogleich wieder in Empsang genommen werden, ist jedoch nicht diese er.hohte, sondern nur die gewöhnliehe Waarentar.e zu bezahlen.

Die ..Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis z.. fünf^g Bsund stets mit den Versonenzügen befordert werden sollen.

Art. 27. Für Wagen setzt die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

Art. 2.^. Bei der Berechnung von Ta^en werden Bruchteile einer halben Stunde für ei.... ganze halbe .^tun^e, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Rentner, Bruchtheile von Fr.

500 bei Geldsendungen für volle Franken 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als 25 Rp. für eine zum Trausporte aufgegebene

Sendung in Ansatz gebracht.

Art. 29. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tar.Bestimmungen beschlagen bloss den Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber Denjenigen nach den Stationshäuseru der Eisenbahn und von denselben hinweg.

Art. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welche^ im Kautoualdienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial auf AuOrdnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tax^e durch die ordentlichen Versonenzüge ^u besordern.

Jedo.h hat der Kanton die Kosten, welche durch ausserordentliche^ Siel^rheitsmassregelu für den Transport von Vulver und Kriegsfeuerwerk v..ranlasst werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung^ der^nständigen Voli^eiftelle solche, welche auf Rechnung ^es Kantons ^uzern polizeilich zu trausportireu sind, aus der Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der si.r denselben zu entrichtenden Ta^eu bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tax^e.. moglichst billig sestgesetzt werden.

Art. 32. Wenn uaeh Erbauung der Eisenbahn neue Strafen, .^..näie oder ^runnenleitungen, welche die Bal^n kreuzen, vou Staats o^er^Gemeiude wegen augelegt werden, so h^.t ^ie Gesellschast sur die daherige Jnanspxuchnahme ihres Eigenthu.ns, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter ^und Bahuwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden bürste, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung ,. sowie die Unterhaltung anch derjenigen Bauten, u.elche in Folge der Anlage solcher Stxassen, Kanäle u. s. w. zn dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem ünverkümmerten B^.stande ersorderl.ich werden, ausschliesslieh dem Staate, beziehungsweise den betreffende...

Gemeinden zur ^ast.

^ ^

Bund^bla^. Jahrg. XXII. Bd. I.

10

126 Art. 33. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränknngen im Uebrigen gleich jeder andern Brivatnnternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Art. 34. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rückkaussrechte gebrauch gemacht oder von^ demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Luzern berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

mit Ablauf des dreissigsten, fünfundvierzigsten, sechszigsten, sünsundfieben-

zigsten.., neunzigsten und nennundneunzigsten Jahres, von der Vollendung des Gotthardtunnels an gerechnet , gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellsehast jeweilen vier Jahre und zehn Mo.^ nate zum voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkaussrechte d...rf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der Gesellschaft das ganze in ihrem Bestie stehende Bahnnetz, somit auch die in den Kantonen Uri, Schw^z, Zug und Tessin befindlichen Bestandtheile desselben abgenommen werden.

Art. 35. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entsehädigungssumm.. nicht erzielt werden , so wird die ledere sehiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu^ leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rückkaufes im 30. , 45. und 60. Jahre ist der 2.^fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn

Jahre, die dem ^eitpnnkte, in welchen. der Kanton Lnzern den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rückkaufes im

75. Jahre der 221/2sache, und im ^alle des Rückkanses im 90. Jahre

der 20saehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in de.. Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist , sind übrigens Summen , welche auf Absehreibungsreehnuug getragen oder einem Reservefond einverleibt werden , in .^bzug zu bringen.

b. Jm ^alle des Rückkauss im 99. Jahre ist die muthmassliche Snmme,

welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu

c.

bezahlen.

Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweileu, zu welchem Zeitpunkte anch der Rückkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande den. Kanton Luzern abzntreten. Sollte dieser Verpfiichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag v^on der Ruckkaufssumme in Abzng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlieh auszutragen.

127 Art. 36. Aussex dem in dem Art. 35 vorgesehenen Falle sind im Weitern alle Streitigkeiten pxivatrechtlichex Ratnr, weiche sich aus die Auslegung dieser .Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 37. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszukragenden.

Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammenlesest, dass seder ^ Theil^ zwei Schiedsrichter erwählt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmannes nieht vereinigen, so ist das Bundesgericht zu ersuchen, einen Dreiervorschlag zu bilden, aus welchem zuerst der Kläger und hernach ^er Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Art. 38. Es steht der Gesellschaft das Recht zu, die gegenwärtige Konzession oder auch ^loss den Betrieb der den ...Gegenstand derselben bildenden Bahnlinie an Dritte ganz oder theilweise abzutreten.

Die Abtretung der Konzession an Dritte unterliegt der Genehmigung der kompetenten Bundesbehörde. Von einer solchen Abtretung hat die Gesellschaft dem Regierungsrathe mindestens 3 Monate, bevor ste mit dem Genehmigungsgesuehe an die Bundesbehorde gelangt, Kenntniss zu geben.

Art. 39. ^alls die Gotthardvereinigung, beziehungsweise die von ihr in's Leben zu rufende Gesellschaft, andern Kantonen günstigere Konzessionsbestimmungen zugestehen sollte, so hat der Kanton .Luzern aus dieselben ebenfalls Anspruch.

Art. 40. Der Regieruugsrath ist mit den in ^olge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Also beschlossen, L u z e r n , den 9. Juni 1869. ^ Rameus des Grossen Rathes , Der V r ä s i d e n t : ^. Dunkeler.

Die Sekretäre: .^r. ..^fenni^er.

^l. ..^illimann.

128

Konzessionsakt de...

^

eidg. Standes .^ttg sur die Erstellung einer Eisenbahn ^on ^ug bis an die Grenze des Kantons Schn.^z, als Be^ ftandtheil einer ^otthardbahn.

(Vom 23. Juni 1869.)

Axt. 1. Dem Ausschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellsehaften. zur Anstrebung einer Gotthardbahn wird zu Handen einer Gesellschaft, welche derselbe zum Behuse der Verwirk-

lichung dieses Vxojektes in's Leben zu xusen beschäftigt ist , die Kon-

Cession für eine von Zng über Walehw..^ an die zugerisel.^schw^erisehe Grenze bei St. Adrian sühreude Eiseubahn ertheilt.

Dabei bleibt übrigens in Vollziehung von ^ 2 des Bnndesgese^ über den Bau und Betrieb der Eisenbahn n im Gebiete der EidGenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

...lrt. 2. Die Konzession wird bis zum Ablause des 9..). Jahres nach ersolgter Vollendung des Gotthardtunnels ertheilt. Auf den Schluss dieses Zeitraumes soll die Konzession naeh einer dannzumal zu txesfeuden Uebexeinknust erneuert werden, wenn sie nicht infolge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

^lrt. 3. Die Statuten der Gesellschast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen, nachdem sie gutgeheissen worden, nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

Jn den Gesellschaftsbehorden soll die Schweiz durch eine angemessene Zahl von Schweizern, welche in der Schweiz wohnen, vertreten sein.

129

Art. 4. Für Verbindlichkeiten , welche in dem Kanton Zug entstanden oder in demselben zu erfüllen sind , kann die Gesellschaft in Zug belangt werden und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den JahresBericht ihrer Direktion , eine Ueberstcht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

^ Art. 6. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverriehtungen ihren Wohnsitz auf dem Gebiete des Kantons Zug aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit den Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Zug oder in diesem Kautone niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu^ geben.

Art. 7. Die Eisenbahngesellschaft ist von der Entrichtung aller und jeder Kantonal^ und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch aus Gebäuliehkeiten und biegensehasten, welche sich, ohne eine unmittelbare und nothwendige BeZiehung ^u der Eisenbahn zu haben , in dem Eigenthum der Gesellschaft befinden mochten , keine Anwendung.

Art. 8.

Es wird der Gesellsehast von dem Kautone Zug die

unentgeltliche Benutzung der ..^teinbrüehe , Kalk- und G^psgruben, des Kieses und Sandes , der gewohnliehen Steine und der Hausteine, welche dem Kanton gehoren , sowie aller im Eigenthum des Staates stehenden Baumaterialien , welche im Bette der Seen , Flüsse und Bäche oder an den Ufern derselben zu finden find und nicht zum Schule der letztern oder der anstoßenden Grundstücke dienen , zugesichert . soweit di...

Gesellsehast diese Begünstigungen zum Zwecke des Baues oder der Unterhaltung der Bahn sa.umt ihren Zubehorden in Anspruch nehmen will.

Art. ..). Sollten bei dem Baue der Eisenbahn Erze oder Metalllager ausgefnnden werden , so sind sie innerhalb des Bahngebietes Eigeuthum der Gesellschaft. Jm Falle ihrer Ausbeutung sällt ein Zehntheil des dabei sich ergebenden Reinertrages dem Staate ^u.

Würden Sal^lager entdeckt, so sollen dieselben ansschliessliches Ei^.

genthum^ des .Staates sein.

Gegenstände von naturhistorischem , antiquarischem , plastischem odex überhaupt wissenschaftlichem Werthe , wie z. B. Fossilien , Betrefakten, Münzen u. s. f., welche beim Baue der Bahn ausgegrabeu werden sollten, ^ehoren dem Staate.

Art. 10. Die Gesellschast hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Blau über die Eisenbahnbauten , und zwar insbesondere über die

130 der Bahn zu gebende Richtung , die Anlegung der Stationen , sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden VerÄnderungen an Strassen und Bewässern dem Regierungsrathe ^nr Ge^ nehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Banplane.

abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zustimmung des Regierungsxathes einzuholen.

^.Der Regierungsrath wird bei den Schlussnahmeu, die er infolge der Bestimmungen dieses Artikels zu sassen hat, die Erleichterung des

Bahnbetriebes in vorzugsweise Berücksichtigung ziehen.

Ein Doppel der genehmigten Bläue bleibt in der Hand des Re^ gierungsrathes.

Art. 11. Binnen einer Frist von 6 Monaten, von dem Zeitpunkte der Konstituirung der Gesellschaft sür Ausführung der Gotthard.^ unteruehmung an gerechnet, ist dem Reg.ernngsrathe der Ausweis über die Mittel zn der gehörigen Fortführung der^Bahnunternehmung zu leisten.

Die Arbeiten sür die Ausführung der Bahn , welche den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildet , sind so zu befordern , dass dieselbe

spätestens gleichzeitig mit der Eroffnung des Gotthardtunnels, beziehungs-

weise desjenigen Bestandtheiles des Gotthardbahnne^es , welcher Luzern mit der Gotthardbahn zu verbinden bestimmt ist, dem Betriebe übergeben werden kann.

Sollte diesen beiden Verpflichtungen nicht iunerhalb der anberaumten Fristen ein Genüge gethan werden , ohne dass ausserordentliche Verhältnisse, wie Krieg, Geldkrisen u. drgl. dazu Veranlassung gegeben hätten, oder .venu die Gesells.hast iunerhalb 3 Jahren --- vom Datum^ dieser Konzession an gerechnet - sich nicht konstituirt hat , so ist der Grosse Rath des Kantons Zug berechtigt , die Konzession als dahingefallen zu erklären.

Art. 12. Die Bahn ist sammt dem ^Materiale und den Gebäuliehkeiten , welche dazu gehoren , aus das beste , uamenl.lich aber auch in einer volle Sicherheit sür ihre Benu^ung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in uutadelhastem Zustande zu erhalten.

Axt. 13. Es wird der Gesellschaft freigestellt, die Bahn oder zweispurig auszuführen..

ein-

Art. 14. Der Regierungsrath ist berechtigt, von der Gesellschaft die Anbringung von gewohnlichen ^ahrbrncken oder Fussstegen an den Eisenbahnbrücken gegen Ersa^ der daraus erwachsenden Mehrkosten zu verlangen^ Art. 15. Die Gesellschast hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrnngen zu treffen, dass die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. drgl. .veder während des Baues der Bahn

131 noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zu^ stimmuug der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste , Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen , welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden , dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden , bevor

die betreffende Behörde stch von ihrer Solidität überzeugt und in Folge defsen ihre Benutzung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweileu mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch

^immerhin, falls in Folge ungehöriger Aussührung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Bflicht, denselben zu ersehen, der Gesellschaft ob.

Art. 16. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath sie mit Rücksicht auf die Sicherheit ihrer Be..

uutzung in allen ihren Beftandtheilen untersucht und , gestützt anf das Ergebniss dieser^Brüsnng, die Bewilligung zu ihrer Eröffnung ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden , ist der Regierungsrath jederzeit befugt , eine neue Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen , welche die Sicherheit der Benntznng der Bahn gesährden , so ist der Regierungsrath^ ermächtigt, die sosortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und , falls von der letztern nicht entsprochen werden wollte , selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschast zu tresfen.

Art. 17. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Ein-

richtig zum Betriebe theils dem Archiv des Kantons Zug, theils dem^

jenigeu der Gesellschast einzuverleiben.

.Wenn später entweder weitere Bauarbeiten . welche nicht in die Betriebsrechnung der Unternehmung aufzunehmen sind, ausgeführt werden, oder wenn das Betriebsmaterial vermehrt ....ird , so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassen Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Ju diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

Art. 18. Die Handhabung der Bahupolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Bolizeidirektion , beziehungs.^ weise dem Regiernngsrathe die mit der Ausübung ihres .^beraussichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschast zu erlassenden , jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes ^u unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

132 Axt. 19. Die Beamten und Augestellten dex Gesellschaft , welchen die Ausübung dex Bahnpolizei übertragen wird , sind von der Polizeidirekten für getreue Psliehterfüllung in's Handgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverxiehtungen obliegen , haben ste in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht .ihnen die Befugniss zu, solche, welche den Bahnpolizei vorschriften zuwiderhandeln.follten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch unverweiit an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden , abzuliefern.

^ Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverletzung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiexungsrath, entsprochen werden.

Art. 20. Die Personen...üge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

Art. 21.

Waaren, süx deren Beförderung nichts Besonderes vor^ geschrieben wird (gewohnliche Güter), sind spätestens innerhalb der näel,^ sten zwei Tage nach ihrer Ablieferung ans die Bahnstation , den Ab^ lieserungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedixen, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren , sür die ein beschleunigter Trausport vorgeschrieben wird (Eilgüter), sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, je^ weilen mit den.. nächsten Personenzuge zu befordern. Zu diesem Ende hin . müssen sie aber mindestens eine ^tnnde vor dem Abgange desselben ans die Zahnstation gebracht werden.

Art. 22. Die Beorderung dex Personen soll sowohl in der Riehtung nach, als in derjenigen von dem Gotthard ini ^ommex., d. h.

so lange .^er Sommersahrtenplan aus den hauptsächlichsten schweizerischen Eisenbahnen besteht, wenigstens je dreimal, .und im Winter, d. h.

während der Dauer des Wintersahrtenplanes, wenigstens je zweimal täg^

lieh stattfinden.

Bei allen Stationen soll wenigstens je zweimal im Tage mit Bahnzügeu , vermittelst welcher Personenbeförderung stattfindet , angehalten werden.

Axt. 23. Die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen 3, beziehungsweise 2 Bahnzüge sollen drei Wagenklassen enthalten. Für

weitexe Züge hat die Gesellschaft diesfalls freie Hand.

Die Wagen sämmtlieher Klassen müssen zum Sitzen eingerichtet, mit Fenstern versehen und während des Winters geheizt werden.

133 Art. 24. Die Gesellschaft wird ermächtigt . sür den Transport pon Personen Tarnen bis aus den Betrag folgender Ansähe zu beziehen: in der .l. Wagenklasse bis auf 50 Rappen, ,, ,,

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per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder nntex 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Halste.

Die Gesellschast ist verpflichtet, sür Billets auf Hin- und Rückfahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20 Brozent aus ^obiger. Tax^e eintreten zn lassen. Auf Abonnemeutsbillets sür wenigstens ^wölfmalige Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäck der Passagiere , worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Ta^e von hoehstens 12 Rp^ per Zentner und Stunde bezogen werden.

Art. 25. ^ür den Transport von Vieh dürfen Ta^en b.s anf den Betrag folgender ..^.sät^e ^bezogen werden .

für Pferde , Maulthiere und Esel , das Stück bis auf 80 Rp. per Stunde, sür Stiere^, Achsen und Kühe , das Stück bis anf 40 Rp. per Stande.

für Kälber , Schweine , Schafe , Biegen und Hunde , das ^tück b.s

auf 15 Rp. per Stunde.

Die Ta^eu sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

Art. 26. Die hochfte Ta^e, die sür den Transport eines Zent^ ners Waare per Stunde bezogen werden darf , beträgt 5 Rp.

Für den Transport von baarem Geld soll die Tar^e so berechnet

werden , dass sür t 000 ^r. per Stunde höchstens 5 Rp. z... befahlen sind.

Art. 27. ^Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transporter^ werden sollen , so darf die Tax^e sür Vieh bis aus 40 Prozent und diejenige der Waaren bis auf 100 Prozent der gewohnliche.. Tar,e erhoht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen , welche von^ den aus der Bahn reisenden Trägern in demselben Zuge , wenn aueh in einem andern Trausportwagen , mitgenommen und am Bestimmung^ orte sogleich wieder in Empsang genommen werden , ist jedoch nicht diese erhohte , sondern nur die gewohnliehe Waarenta^e zu befahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt , zu bestimmen , dass Warensendungen bis zu 50 Bsund stets mit den Versoüenzügen besordert werden sollen.

Art. 28. Für Wagen se^t die Gesellschast die Transporttar^e nach eigenem Ermessen sest.

134 Art. 29.

Bei der Berechnung der Tarnen werden Brn.htheile.

einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Br...chtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Brnchtheile von Franken 500 bei Geldsendungen für volle Franken 500 angesehlagen und überhanpt uie weniger als 2^ Rp. für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Ansatz gebracht.

Art. 30. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Ta^Bestimmungen beschlagen bloss den .Transport aus der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach deu Stationshänsern der Eisenbahn nnd von denselben hinweg.

^ ^

Art. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, .Mi li .är , welche im Kantonaldienste steht, sowie da.^u gehörendes Kriegsmaterial, auf Anordnung

der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden

Ta^e durch die ordentlichen Versonenzüge zu befördern.

Jedoch hat der Kanton die Kosten, weiche dnrch ausseroxdentliche Sicherheitsmassregeln sür. den Transport von Vulver und Kriegsseuerwerk veraulasst werden , zu tragen und für Schaden zu hasten, der durch Besörderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der ^uständigen Bolizeistelle solche , welche auf Rechnung des Kantons Zng polizeilich zu trausportiren sind , auf der Eisenbahn zu befodexn.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sür denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

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merhiu sollen die Ta^en mogliehst billig festgesetzt werden.

^ Art. 33.

Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Bruunenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von ...Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden , so hat die Gesellschaft sür die daherige Jnansprnchnahme ihres Eigenthnms, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemaeht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie ^ie Unterhaltung auch Derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strass.en, Kanäle u. s. w. zu ^dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem ^.verkümmerten Bestande ersorderlieh werden , ausschliesslieh dem Staate , beziehungsweise den betrefsenden Gemeinden zur Last.

Art. 34. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatnnter..ehmu..g den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen des Landes.

Art. 35.

Soweit der Bund nicht bereits von dem Rückkanssrechte Gebranch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen

135 erklärt hat , ist der Danton Zug berechtigt . die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänliehkeiten und den Vorräthen , welche dazu gehoren,

mit Ablauf des dreißigsten , sünsundvier^igsten , sechzigsten , sünsnndsie-

benzigsten , neunzigsten und neunundneunzigsten Jahres , von der Vollendung des Gotthardtuunels an gerechnet, gegen Entschädigung an fich zu ziehen , salls er die Gesellschast jeweilen vier Jahre und zehn Monate zum voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkaussrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden , salls der Gesellschaft das ganze in ihrem Bestie stehende Bahnne^ , somit auch die in den Kan..^....nen Luzern , Uri . Schw^ und Hessin befindlichen Bestandtheile de..^ selben abgenommen werden.

Art. 36. Kanu eine Verständigung über die zu leistende Entschädi^uugssumme nicht erhielt .verden , so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für di.. A..s.nittlnug der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen :

^ J.u ^alte ^ Rückkaufes im dreissigsten , sünsundvierzigsteu und sechzigsten Jahre ist der sünsnud^wan^igsache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeit. punkte, in welchem der Danton Zug den Rückkauf erklärt , unmittelbar vorangehen; im Falle des Rückkaufes im sünfundsiebenzigsten Jahre der ^....eiundzwanzigeiuhalbfache, und im Falle des Rncki.auses im neunzigsten Jahre der zwanzigfache Werth dieses Reinertrages zu

bezahlen,^immerhin jedoch in derMeiuung, dass die Entschädigung^

suu^.me in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Vou dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf ...lbfehreibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden , in Abzug zu .^ringen.

^ J.u ^a^e -e^ Rückkaufes im nennundneunzigsten Jahre ist die muthmassliche Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten

würde , al^ Entschädigung zu befahlen.

c) Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Danton Zug abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist .ein verhältnissmässiger Betrag von der Rückkausssumme in Abzug ^u bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

Art.

37.

Ausser dem in dem Art.

36 vorgesehenen Falle sind im

Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratnr, welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

136

Art. 38. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege aufzutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht je.veilen so zusammenlesest , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den ledern ein Obmann

bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmannes nicht vereinigen , so ist das Bundesgericht zu ersnchen , einen Dreiervorschlag zu bilden , aus welchem zuerst der Kläger un.^ hernach ^der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Art. 39. Es steht der Gesellschaft das Recht ^n , die gegenwärtige^ Konzession oder anch bloss den Betrieb der den Gegenstand derselben bildenden Bahnlinie an Dritte ganz oder theilweise abzutreten.

Die Abtretung der Konzession an Dritte unterliegt der Genehmigung der kompetenten Bundesbehorde. Von einer solchen Abtretung hat die Gesel.lschast dem Regierungsrathe mindestens 3 Monate , bevor sie mit dem Genehmigungsgesuche an die Bundesbehorde gelangt , Kenntniss zu geben.

Art. 40. Falls die Gotthardvereinigung, beziehungsweise die von ihr in's Leben zu rufende Gesellschaft, andern Kantonen günstigere Konzessionsbestimmungen zugestehen sollte , so hat der Kanton Zug auf dieselben ebenfalls .Anspruch.

Art. 4l.

Der Regierungsrath ist mit den in ^olge der Erthei-

lung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Also beschlossen, Zug, den ^23. Brachmonat 1869.

Ramens des Grossen Rathes, Der Präsident: Ed. Schwerzmann.

Der Landschreiber: .^l. Sch^erzmaun.

137

Konz ession für

den Bau und Betrieb der ^otthardbahn aus .^rnergebiet.

(Vom 27. Juni 1869.^

Die L a n d e s g e m e i n d e d e s K a n t o n s Uri, uaeh Einsieht des vom Ausschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellsehasten eingereichten Gesuches um die KonCession für den Ban und Betrieb einer Gotthardbahn aus Urnergebiet, aus den Antrag des Landrathes, besehliesst.

Art. 1. Dem .^ussehusse der Vereiuigung schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellsehasten zur Austrebung einer Gotthardbahu wird zu .fanden einer Gesellschaft, welche derselbe zum Behuse der Verwirklichung dieses Vrojektes in's .Leben zu rufen besehästigt ist, die Konzession für eine Eisenbahn .ertheilt , welche pon der urneriseh-sehw^zerisehen Grenze bei Sisikou den Kanton Uri hinaus und vermittelst eines den Gotthard an geeigneter Stelle durchbrechenden Tunnels nach dem Kanton Hessin gelangen soll.

Dabei bleibt übrigens ^Vollziehung von ^ 2 des Bundesgese^es über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossen-

schast vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundes-

versammlung vorbehalten.

Art. 2. Die Konzession wird bis zum Ablause des 99sten Jahres nach erfolgter Vollendung des Gotthardtunnels ertheilt. .^lus den Schluss ^ dieses Zeitraumes soll die Konzession naeh einer dannzumal zu treffenden

138 Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

Art. 3. Sollte es sich um Ertheilung einer Konzession für irgend eine andere Eisenbahnlinie aus urnerischem Gebiete handeln, so wird der Kanton Uri dem Jnhaber der gegenwärtigen Konzession den Vorzug vor andern Bewerbern einräumen,^ falls er stch den gleichen Bedingungen, welche die le^teru annehmen zu wollen erklären, zu unterziehen bereit ist.

Art. 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Landrathes und konnen, nachdem sie gutgeheisseu worden, nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

Jn den Gesellschaftsbehorden soll die Schweiz durch eine angemessen^ Zahl von Schweizern, welche in der Schweiz wohnen, vertreten sein.

Art. 5. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche in dem Kanton Uri entstanden oder in demselben zu erfüllen sind,. kann sie in Alt-

dors belangt werden und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion , eine Uebersicht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betretenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierung^rathe einzusenden.

Art. 7. Bei der Wahl von Angestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsi^ aus dem Gebiete des Kantons

Uri ausschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit den Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Uri oder in diesem Kantone niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug^ zu geben.

Ebenso sind bei dem Baue der Bahn Angestellte und Arbeiter, welche Bürger des Kantons Uri oder in diesem Kantone niedergelassene

Schweizerbürger sind, bei gleicher Tüchtigkeit und gleichem Lohnanspruche

vorzugsweise zu bethätigen.

Art. 8. Die Eisenbahngesellschaft ist von der Entrichtung aller und jeder Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und .Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung ^u der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung und ebenso unterliegen die im Kanton Uri wohnenden Angestellten^ der Gesellsehast der gleichen Steuerpflicht, wie die übrigen Einwohner des Kantons.

Art. .).

Es wird der Gesellschaft von dem Kanton Uri die un-

entgeltliche Benutzung der Steinbrüche , Kalk- und G^psgruben , des Kieses und Sandes, der gewohnlichen Steine und der Hausteine, welche

13.^ sich auf den Grundstücken der Bezirke befinden, oder im Bette der Flüsse und Bäche oder au den Usern derselben zu finden sind und uicht zum Schule der ledern oder der anstoßenden Grundstücke dienen, zugesichert, soweit die Gesellschaft diese Vergünstigungen zum Zwecke des Baues oder der Unterhaltung der Bahn sammt ihren Zubehorden in .Anspruch nehmen will.

Art. 10. Wenn beim Baue der Eisenbahn Erze oder Metalllager aufgesunden werden sollten, so sind sie innerhalb den Grenzen der Bahnbaulinie Eigenthum der Gesellschaft.

.^ Würden Sal^lager entdeckt, fo hat hierüber ausschliessl.ich der Staat, ...^ziehungsweise Bezirk, zu versügen.

.Kristalle, Mineralquellen, sowie auch Gegenstände von naturhistorischem , antiquarischem , plastischem oder überhaupt wissenschaftlichem Werthe, wie z. B. Fossilien, Betresakten , Münzen u. s. s., welche beim Baue der Bahn ausgegraben oder zu Tage gefordert werden sollten, gehören dem^ Staate, beziehungsweise Bezirke.

Art. 11. Die Gesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Blan über die Eisenbahnbauten, uud zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, etwaige Einrichtungen zur Ueberwindung grosserer Steigungen ohne Lo.^omo^ivbetrieb, die Anlegung der Bahnhose und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn ersorderlieh werdenden Veränderungen au ..^trassen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiesür die Zu^ stimmung des Regierungsrathes einzuholen.

Der Regi.erungsrath wird bei den Sehlussnahmen, die er in Folge der Bestimmungen die.ses Artikels zu fassen hat , die Erleichterung des Bahnbetriebes in vorzugsweise Berücksichtigung ziehen.

Ein Doppel der genehmigten Bläne bleibt in der Hand des Regierungsrathes.

Art. 12. Binnen einer Frist von 6 Monaten , von dem Zeitpunkte der definitiven Konstitnirnng der Gesellschaft für Ausführung der Gotthardunternehmung an gerechnet, sind die Arbeiten für die Anssührung .^er Bahn, worunter auch die sür die Ausstellung der Maschinen zur Tunnelbohrung ersorderlichen Hochbauten ^erstanden sein sollen, in Angriff zu nehmen und ist dem Regierungsrathe der Ausweis über die Mittel zu der gehörigen ^ortsühruug der Ba..unternehmung zu leisten.

Sollte diesen beiden Verpflichtungen nicht innerhalb der anberaumten Frist ein Genüge gethan werden, ohne dass außerordentliche Verhältnisse, wie Krieg, Geldkrisen u. dgl. dazu Veranlassung gegeben hätten , oder wenn die Gesellschaft innerhalb 3 Jahren, vom Datnm dieser Konzession

t40 an gerechnet, sich nicht konstituirt hat, so ist der Landrath des Kantons Uri berechtigt, die Konzession als dahingesallen zu erklären.

Art. 13. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäuliehkeiten, welehe ^u gehoren, aus das Beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benu^nng gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in unta^elhastem Znstande zu erhalten.

Art. 14.. Die Bahn soll von A.nsteg bis zur urnerisch-tessin'schen Grenze zweispurig gebaut werden. Es bleibt der Gesellsehast anheimgegeben, den übrigen Theil der Bahn einspurig herzustellen.

Art. 15. Der Regiernngsrath ist berechtigt, von der Gesellschaft die Anbringung von gewöhnlichen Fahrbrücken o^er Fussstegen an de.^ Eisenbahnbrücken gegen Ersal.. der Warans erwachsenden Mehrkosten zu verlangen.

Art. 16. Die Gesellsehast hat aus ihre Kosten die geeigneten Vor^ kehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu ^and und zu Nasser, bestehende Wasserleitungen, Hol^iige u. dgl. .veder während des Ba..^ der Bahn, noch später durch Arbeiten zu den. Zwecke ...er Unterhaltung derselben unterbrochen ^erden^ ^ür unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behorde erforderlich.

Gerüste, .Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, wetch^ behnfs ^Erzielung einer solchen uugestorteu Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden., dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behorde sieh von ihrer Solidität uber^eugt und in Folge

dessen ihre Benutzung gestattet hat. Die .^iesssällige Entscheidung hat

jeweilen mit thunliehster Besordernng ^u erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in ^olge ungehöriger Ausführung solcher Bauten ^eh...den entstehen sollte, die ..^flieht, denselben zu ersehen, ^er Gesellschast ob.

Art. 17. Die Bahn darf dem Verkehre .uieht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath sie mit Rücksieht aus ...ie Sicherheit ihrer Benu.^ung in allen ihren Bestandtheilen untersucht und , gestü^t ans das Ergebniss dieser Vrüsung, ^ie Bewilligung zu ihrer Erosfnn..g ertheilt hat.

Auch naehde^u die Bahn in Betrieb geseift worden, ist der Regierungsrath jederzeit besugt, eiue neue Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, ....elehe die Sicherheit der Benutzung

der Bahn gesährdeu, so ist d.^r Regierungsrath ermächtigt, die sosortige

Beseitigung derselben von der Gesellsehast zu fordern und, salis vou der letztern nieht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Art. 18. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Eiurichtung zum Betriebe, theils dem Archive des Kantons Uri, theils den.jenigen der Gesellschast einzuverleiben.

141 Wenn später entweder weitere Bauarbeiten , welche nicht in die Betriebsrechnung der Unternehmung auszunehmen sind, ausgeführt wer^den, oder wenn das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

Art. 19.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

sellschast ob. Dabei bleiben jedoch der Bolizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe , die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechts ^rbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorsehristen betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschast zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

Art. 20. Die Beamteten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei .übertragen wird , sind von der Bolizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübd... zu nehmen. Während sie ihren Dieustverriehtnngen obliegen , haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Besugniss zn, solche, welche den Bahnpolizeivorschristen zuwider handeln sollten, im Betretung.^falle sofort sestzunehmen. ^ie haben dieselben .^ann jedoch unverweilt an die betreffenden Vollziehungsbeamteten , welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Volizeidirektion die Entlassuug eines Bahupolizeiangestellten wegen Pflichtverletzung verlangt, so muss Deinem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

Art. 21 . Die ^ersonenzüge sollen mit einer mittlern Gesehwindigkeit von mindestens^ fünf Wegftuuden in einer Zeitstunde transportât werden. Diese Bestimmung findet jedoch nur auf Bahnstrecken, welche eine geringere Steigung als 15 ^/oo ausweisen, Anwendung.

^Art. 22. Waaren , für deren Beförderung nichts besonders vor^ geschrieben wird (gewohuliche Güter), sind spätestens innerhalb der näehsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation , den Ablieserungstag selbst nieht eingerechuet, zu spediren , es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren , sür die ein beschleunigter Trausport vorgeschrieben wird (Eilgüter), find, wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, jeweilen, mit dem nächsten ^erso.lenzuge zu befordern. Zu diesem Ende hin müssen

Bund^bl...^. Jahrg. XXlI. Bd. I.

11

142 sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben ans die Bahnstation gebracht werden.

Art. 23. Die Beförderung der Bersonen soll sowohl in der Richtung nach, als in derjenigen von dem Gotthard im Sommer, d. h. so lange der Sommer-Fahrtenplan auf den hauptsächlichsten schweizerischen Eisenbahnen besteht, wenigstens je dreimal und im Winter, d. h. während der Dauer des Winter-Fahrtenplanes, wenigstens je zweimal täglich stattfinden..

Bei allen ^Stationen soll wenigstens je zwei Mal im Tage mit Bahnzügen, vermittelst welchen Bersonenbesörderung stattfindet, angehalten werden.

Art. 24. Die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen drei, beziehungsweise zwei Bahnzüge sollen 3 Wagenklassen enthalten. Für ..

.

^ .

weitere Züge hat die Gesellschaft diesssalls freie Hand.

Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Sitten eingerichtet, mit Fenstern ^versehen und während des Winters geheizt werden.

Art. 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Versonen Tarnen bis auf den Betrag folgender .^lnsä^e zu beziehen: Jn der 1. Wagenklasse bis aus Fr.. 0,50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

. Jn der 2. Waa^enklafse bis auf Fr. 0,35 per Sehweizerstunde der

Bahnlänge.

Jn der 3. Wagenklasse bis aus Fr. 0,25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

^ .

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Billets auf Hin- und Rückfahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermässigung von 20^ auf obiger Ta^e eintreten ^u lassen. Anf ^...onnementsbillets für wenigstens zwolsmalige Benutzung der gleichen Bahnstrecke während 3 Monaten, ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

. Für das Gepäck der .Passagiere, worunter aber kleines Handgepäck, das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Ta^e pon hoehstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

^lrt. 26. ^ür den Transport von Vieh ..dürfen Tarnen bis aus den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : ^ür Bferde , Maulthiere und Esel, das Stück bis anf Fr. 0,80

per Stunde.

^.ür Stiere, ^ehsen und Kühe, das Stück bis aus Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen nnd Hunde, das ^tück^

^is aus ^r. 0,15 per Stunde.

.

143 Die Tax^en sollen für den Transport von Horden , welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermassigt werden.

Art. 27. Die höchste Tar.e, die für den Transport eines Zentners Waare per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Tax^e so berechnet

werden, dass für Franken 1000 per Stunde ..höchstens Fr. 0,0.... zu bezahlen sind.

Art. 28. Wenn Vieh und Waaren mit ^ersonenzügen transportât werden sollen, so darf die Tax^e für Vieh bis auf 40 Brozent und d^jenige der Waaren bis aus 100 Vrozent der gewöhnlichen Tar.e erhöht Werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den^auf der Bahn reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu fünfzig Bfund stets mit den Bersonenzügen besördert werden sollen.

Art. 29. Die Gesellschast ist berechtigt, neben den gewöhnlichen Tax^en für den Transport von Vieh und Waaren eine Zuschlagstax^ zu erheben, soweit diess nothwendig ist, um die Konkurrenz mit der Wasserstraße ohne Herabse^ung der normalen Bahnta^en bestehen zu können.

Art. 30. Für Wagen sel^t die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

Art. 3l.

Die Gesellschaft ist berechtigt, in Abweichung von den

in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Tax^bestimmungen von demjenigen Vunkte der Bahnlinie an, ans welchem Steigungen von 15^.o beginnen, bis zu der urnerisch^tessin Aschen Kantonsgrenze die Transporttax^en bis auf den doppelten Betrag der in den obigen Artikeln festgesetzten Ma^imalsä^e zu steigern.

Art. 32. Bei der Berechnung der Tai.en werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruehtheile von Fr. 500 bei Geldseudungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transporte ausgegebene Sendung in Ansa^ gebracht.

Art. .^3. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Tax^Bestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn fe.bst, nicht ^aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg, für welch' le^eru nur eine billige Ta^e zu beziehen ist.

144 Axt. 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im .^antonaldienste steht, sowie dazu gehörendes Kriegsmaterial auf Anord-

nung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehen-

den Tax^e durch die in Art. 23 der Konzession vorgesehenen Versonenzüge zu besordern.

Jedoch hat der Kanton die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Vulver und Kriegsfeuerwerk veranlagt werden, zu tragen und für Sch.aden zu hasten, der durch Beforderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der EisenbahnVerwaltung oder ihrer Angestellte.. verursacht werden sollte.

.

.

.

^

Axt. 35. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zuständigen Bolizeistelle solche, welche aus Rechnung des Kantons Uri polizeilich zn transportieren sind, aus der Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der süx denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer.^ hin sollen die Ta^en moglichst billig sestgesetzt werden.

Art. 36. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleituügen,^ welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen angelegt werden , so hat die Gesellschaft sür die daherige Jnanspruchnahme ihres Eige.nthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäusex, welche dadurch notwendig gemacht

werben dürste, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Her-

stellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher ^trassen , Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn ln ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werdeu , ausschliesslich dem Staate , beziehungsweise den betreffenden Gemeinden ^ur Last.

Art. 37. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatnuternehmnng den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen des Landes.

Art. 38. Soweit der Bnnd nicht bereits von dem Rückkaussrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist ^er Kauton Uri berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ab-

laus des dreissigsteu, sünsnndvierzigsten, sechzigsten, süusnndsiebenzigsten,

neunzigsten und uennuudnennzigsten Jahres , von der Voltendung des Gotthardtnnnels an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, salls er die Gesellschaft jeweilen vier Jahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkanfsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der Gesellschaft das ganze in ihrem Be-

145.

sitze stehende Bahnnetz, somit auch die in den Kantonen Lnzern, Schw.^, Zug und Tessin befindlichen Bestandtheile desselben abgenommen werden.

Art. 39. ^ Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a^ Jm Falle des Rückkaufes im dreißigsten, sünsundvierzigsten und sechzigsten Jahre ist der sünfundzwanzigsache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in weichem der Kanton Uri den Rückkauf erklärt, unmittel-

bar vorangehen , im .^alle des Rückkaufes im fünfundsiebenzigsten Jahre der zweiundzwanzigeinhalbsaehe und im Falle des Rückkaufes im neunzigsten Jahre der zwanzigsache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei ^dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche anf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b) Jm ^alle des Rückkauses im neuunndnennzigsten Jahr.. ist die muthmassliehe Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entsehädigung zu bezahlen.

c,. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen. zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolge..^ mag , in voltkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Uri abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keine Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rückkausssumme in Abzug ^u bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich ausfragen.

Art. 40. Ausser dem im Art. 39 vorgesehenen Falle , sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratnr , welche sich aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 4l.

^ür die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen

dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden

Streitsälle wird das Schiedsgericht jeweilea so zusammengesetzt, daf..

jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den le^tern ein Obmann bezeichnet wird. Konuen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so ist das Bundesgericht zu ersuchen, einen Dreiervorschlag zu bilden , aus welchem zuerst der Kläger und hernach^ der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrig-

bleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

146 Art. 42. Es steht der Gesellschast das Recht zu, die gegenwärtig .Konzession oder auch bloß den Betrieb der den Gegenstand derselben bildenden Bahnlinie an Dritte ganz oder theilweise abzutreten.

Die Abtretung der Konzession an Dritte unterliegt der Genehmigung der kompetenten Bundesbehorde. Von einer solchen Abtretung hat die Gesellschaft dem Regiexungsrathe mindestens drei Monate, bevor sie mit dem Genehmigungsgesuche an die Bundesbehörde gelangt, Kenntniss zu geben.

Eine jede solche Wiederabtretung ist mit der Bedingung verbunden, dass die Bahn, das dazu gehorige Material, Terrain und Gebäuliehkeiten^ un.d überhaupt alles, was zur Bahn und deren Betrieb gehort, fol^ darisch als Sicherheit dem Kanton Uri haftbar sein und bleiben soll für die genaue Ersüllung aller der Gesellschaft durch gegenwärtigen Konzessionsakt überwundenen Verpflichtungen.

Art. 43. Sollte die Gesellschaft in Konzessionsakten oder später während des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Kantonen

günstigere Bedingungen bewilligen, als ini gegenwärtigen Konzessionsakte enthalten sind, so sollen solche auch für den Kanton Uri ihre Anwendnng finden.

Art. 44. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beaustragt.

....lltdorf, den 27. Juni 1869.

Ramens der Landesgemeinde ^ des Kantons Uri, Der L a n d a m m a n n :

Arnold.

Der .^andschreiber: ^ler.

147

^

Konzession des

Standes Schwt,z fur die ^otthardbahn auf Schwnzerischem Gebiete.

(Vom 30. Juni l 869.), Art. 1. Dem Ausschule der Vereinigung schweizerischer Kantone und Eisenbahngesellschasten zur Anstrebung einer Gotthardbahn ^wird zu Handen einer Gesellschaft , welche derselbe zum Behuse der Verwirk..

liehung dieses Projektes in^s .Leben zu rusen beschäftigt ist, die Konzession sür eine Eisenbahn ertheilt, welche, von der Schw.^erisch-Urnerischen Grenze bei Sisikon ausgehend , in der Gegend von Goldau sich theilt , um sieh einerseits au der Schw^eriseh - Zugersehen Grenze bei St. Adrian (Arth) an eine von Zug herkommende Eisenbahn und anderseits an der Schw^eriseh-Luzern'schen Grenze bei Ehrlenschachen (Küssnacht) an eine vo.i Ludern herkommende Eisenbahn au^usehliessen.

Dabei bleibt übrigens in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgese^es über den ^an und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenosseusehaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 2. Die Konzession ^ird bis zum Ablaufe des 99. Jahres nach ersolgter Vollendung des Gotthardtunnels ertheilt. Aus den Schluss dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wen.n ste ^ nicht in Folge eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

Art. 3. Der Kanton Schw^ verpflichtet sich, falls es sich um Verleihung einer Konzession sür Ausführung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die konzedirte Bahnlinie einmündenden Bahn handeln

14^ sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen dem Jnhabex der gegenwärtigen Konzession den Vorzug vor andern Bewerbern einzuräumen.

Art. 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmig gung des Regierungsrathes und konnen, nachdem sie gutgeheißen worden, nur mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

Jn den Gesellschaftsbehörden . soll die Schweiz durch eine angemessene Zahl von Schweizern, welche in der Schweiz wohnen, vertreten sein.

Art. 5. ^ür Verbindlichkeiten, welche in den.. Kanton Schw^ entstanden oder in demselben zu erfüllen sind , kann die Gesellschaft in

Sehw^z belangt werden und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion , eine Uebersicht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betretenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

Art. 7. Bei der ^Wahl von Angestellten, welche behuss Erfüllung ihrer Dienstverriehtungen ihren Wohnfitz aus dem Gebiete des Kantons

Schw.^ aussehlagen müssen , ist bei gleicher Tüchtigkeit den Bewerbern,

die entweder Bürger des Kantons Sehw.^z oder in diesem Kantone niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

Art. 8. Die Eisenbahngesellschast ist von der Entrichtung aller und jeder ^teueru , ob dieselben von Kantons- oder von Bezirks- oder von Gemeindswegen oder wie immer erhoben werden u.ogen, befreit.

Diese Bestimmung findet jedoeh aus Gebäulichkeiten und Liegenschasteu, welche sich, ohne eine uumittelbare und notwendige Beziehung zu ^der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung und ebenso unterließen die im Kanton Sehw.^ wohnenden Angestellten der Gesellschaft der gleichen ^teuerpflieht , . wie die übrigen Einwohner des Kantons.

Art. 9. Es wird der Gesellschaft von dem Kantone Sehw..^ die unentgeltliche Benutzung der Steinbrüche , Kalk- und G.^psgrnben , des Kieses und Sandes, der gewöhnlichen Steine und der Hausteine, welehe dem Kantone gehoren, sowie aller im Eigenthum des Staates stehenden Baumaterialien , welche im Beete der See'n , Flüsse und Bäche oder an den Ufern derselben zu finden sind uud nieht zum ...^chutze der letztern oder der anstoßenden Grundstücke dienen ,. zugesichert, soweit die Gesellschaft diese Vergünstigungen zum Zwecke des Baues oder der Unterhaltung der Bahn samn.t ihren Zubehorden in Anspruch nehmen will.

149 Art. 10. Sollten bei dem Baue der Eisenbahn Erze oder Metalllager ausgesunden werden, so sind sie innerhalb des Bahngebietes Eigenthum der Gesellsehast. Jm Falle ihrer . Ausbeutung fällt ein Zehntheil des dabei steh ergebendeu^Reinertrages ^dem Staate zu.

Würden Salzlager entdeckt, so sollen dieselben ausschliessliches Eigen^ thum des Staates sein.

^

Gegenstände von naturhistorischem, geschichtlichem, plastischem oder überhaupt wissenschastliehem Werthe , wie z. B. Fossilien , Vetresakten, Münzen u. ^ s. s. , welche beim Baue der Bahn ausgegraben werden sollten, gehoreu dem Staate.

Art. 11. Die Gesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Vlan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhose und Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Strafen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen , so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

Der Regieruugsrath wird bei den Sehlussnahmen, die er in Folge der Bestimmungen dieses Artikels zu fassen hat , die Erleichterung des Bahnbetriebes in vorzugsweise Berücksichtigung ziehen.

Ein Doppel der genehmigten Vläne bleibt in der Hand des Re-

gierungsrathes.

Art. 12.

Binnen einer Frist von 6 Monaten , von dem Zeit-

punkte ^der Koustituiruug der Gesellsehast für Ausführung der Gotthard-

unteruehmung au gerechuet, ist dem Regierungsrathe der Ausweis über die Mittel zu der gehörigen Fortführuug der Bauunter^ehmung zu leisten .

Die Arbeiten für die Ausführung der Bahn , welche den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildet , find so zu besordern , dass

dieselbe spätestens gleichzeitig mit der Erofsnung des Gotthardtunnels

dem Betriebe übergeben werden kann.

Sollte diesen beiden Verpflichtungen nicht innerhalb der anberaumten Fristen eine Genüge getban werden, ohne dass ansserordentliche Verhältnisse., wie Krieg, Geldk.^sen u. d. gl. dazn Veranlassung gegeben hatten, oder wenn die Gesellschaft innerhalb drei Jahren, vom Datum dieser Konzession an gerechnet, sich nicht konstituirt hat, so ist der Kantonsrath des Kantons Sehw^ berechtigt, die Konzession als dahingesallen zu erklären.

Art. 13. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten , welche dazn gehoren , aus das Beste , namentlich aber auch in

150 ^iner volle Sicherheit sur ihre Benutzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

Art. 14. Es wird der Gesellschaft freigestellt, die Bahn ein- oder zweispurig auszuführen.

Art. 15. Der Regiernngsrath ist berechtigt, von der Gesellschaft die Anbringung von gewohnlichen Fahrbrücken oder Fussstegen an den Eisenbahnbrücken gegen Ersatz der daraus erwachsenden Mehrkosten zu verlangen.

Art. 16. Die Gesellschaft hat ans ihre .kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. d. gl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brücken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem .Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde^ sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benutzung gestattet hat. Die diessfällige Entscheidung hat jeweileu mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt aber immerhin , falls in Folge ungehöriger Ausführung. solcher Bauten Schaden entstehen sollte , die Vflicht , denselben zu ersehen , der Gesellschaft ob.

Art. l 7. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regiernng^rath sie mit Rücksicht aus die Sicherheit ihrer Benutzung in allen ihren Bestandtheilen untersucht und, gestützt auf

das Ergebniss dieser Vrüfnng, die Bewilligung zu ihrer Eröffnung ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden , ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine neue Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung der

Bahn gesährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der letztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen ^ur Abhülfe aus Kosten der Gesellsehast zu tressen.

Art. 18. Raeh Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anlage derselben als auch ihre Einrichtung zum Betriebe theils dem Archiv des Kantons Sehw^, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere^ Bauarbeiten , welche nicht in die Betriebsreehnung der Unternehmung auszunehmen sind, ausgeführt worden,

15t oder wenn das Betriebsmaterial vermehrt wixd, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassen Dosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der ^esellsehast einzutragen.

.^lrt. t 9. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob.

Dabei bleiben jedoch dem Bolizeidepartement, beziehungsweise dem Regierungsrathe die mit der Ausübung ihrer Ober^.ssichtsrechte verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betretend die Handhabung der Bahnpolirei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden , jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente auf-

gestellt.

^.lrt. 20.

Die Beamten und Angestellten der Gesellschast, welchen

die .^lusübnng der Bahnpolizei übertragen wird , sind von dem Polizeidepartement für getreue Pflichterfüllung in.s .^andgelübde zu nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Besugniss zu, solche, welche den BahnpolizeiForschriften ^uwiderhaudeln sollten, im Betretuugssalle sosort festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch unverweilt au die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn das Polizeidepartement die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverletzung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsxath, entsprochen werden.

Art. 21. Die^ Personenzüge sollen mit einer mittlern Gesehwindigkeit von mindestens süns Wegstunden in einer Zeitstunde transportixt werden.

.^lrt. 22. Waaren, für deren Beorderung nichts besonders vorgeschrieben wird (gewohnliehe Güter), find spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer .^lbliesernng aus die Bahnstation., den Abliesernngstag selbst nicht eingerechnet , zu spedieren, es wäre denn, dass der Versender eine längere ^rist gestatten würde. ^ Waaren, sür die ein beschleunigter Transport vorgeschrieben wird (Eilgüter), sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten , jeweilen mit .dem nächsten Bersonenzuge zu besordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

.l 52 Art. 23. Die Verorderung der Versonen soll sowohl in der Richtung nach , als in derjenigen von dem Gotthard im Sommer, d. h. so lange der Sommersahrtenplan auf den hauptsächlichsten schweizer^schen Eisenbahnen besteht, wenigstens je dreimal und im Winter, d. h.

während der Dauer des Wintersahrtenplanes , wenigstens je zweimal taglieh stattfinden.

Bei allen Stationen soll wenigstens je zweimal im Tage mit Bahnzügen, vermittelst welcher Versonenbesorderung stattfindet, angehalten werden.

Art. 24. Die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen d.rei,^ beziehungsweise zwei Bahnzüge sollen drei Wagenklassen enthalten. Für weitere Züge hat die Gesellschaft diessalls freie Hand.

Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen zum Si^en eingerichtet, mii Fenstern versehen und während des Winters geheizt werden.

Art. 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen Tai.en bis ans den Betrag folgender Ansähe zu beziehen: in der 1 Wagenklasse bis aus Franken -. 50 Rappen.

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per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wageuklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Billets aus Hin- und Rück^ fahrt, am gleichen Tage gültig , eine Ermässigung von 20 Brozent auf obiger Tar^e eintreten zu Iafsen. Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwolfmalige Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuränmeu.

^ ^ür das Gepäck der Passagiere , worunter aber kleines Handgepäck, das kostensrei besordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Tax^e von hoehstens Fr. -.

12 per Zentner und .^..tnude bezogen werden.

Art. 2^. Für den Transport von Vieh dürfen Tax^en bis aus ^den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : für Bferde, Maulthiere und Esel, 1 Stück bis aus 80 Rp. pr. St.

für ...stiere, Ochsen und Kühe,

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für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde, 1 ,, ,, ^, 15 ,, ,, ,, Die Ta^en sollen sür den Transport von Heerden, welche mindestens einen Trausportwagen füllen, angemessen exmässigt werden.

Art. 27. Die hochste Tar^e, die sür den Transport eines Zentners Waare per Stunde bezogen werden darf, beträgt 5 Rp.

153 Für den Transport von baarem Gelde soll die Tar.e so berechnet

werden, dass für Fr. 100l) per Stunde 5 Rp^ ^u bezahlen sind^

Art. 28. Wenn Vieh und Waaren mit Versonenzügen transportât werden sollen, so darf die Tar.e für Vieh bis aus 4.) Vrozent und diejenigen der Waaren bis aus 100 Vrozent der gewohnlichen Tax.e erhoht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den aus der Bahn reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transport^agen , mitgenommen und am Be..^immungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden , ist jedoch nicht diese erhohte. sondern nur die gewohnliche Waarentax^e zu bezahlen.

Die Gesellsehast ist berechtigt, zu bestimmen, dass Warensendungen bis zu 50 Vsnnd stets mit den Bersonenzügen befordert werden sollen.

Art. 29. Die Gesellest ist berechtigt, neben den ^wohnlichen Ta^en für den Transport von Vieh und Waaren eine Zuschlagsta^.e ^u erheben, soweit dies nothwendig ist, um die Eoneurrenz mit der Wasserstrasse ohne Herabse^ung der normalen Bahnta^en bestehen zu tonnen.

Art. 30. Für Wagen set^t die Gesellschaft die Transportée nach eigenem Ermessen sest.

Art. 31. Bei der Berechnung der Ta^en werden Bruehtheile einer halben Stunde sur eine gan^e halbe Stunde , Bruchtheile eines halben Zentners süx einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angesehlagen nnd überhaupt ui.^ weniger als 25 Rp. für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Ansat^ gebracht.

^.lrt. 32. Die in den vorhergehenden Artikeln .^ausgestellten Tax^ bestimmungen besehlagen bloss den Transport ans der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von deuselben hinweg (Eamionage).

^alis die Bahnunternehmuug die Eamionage selbst besorgt, fo soll die dafür bezogene Tax^e ein billiges Mass nicht überschreiten.

Art. 33. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militärs, welche im ^antonaldienste stehen , sowie dazugehörendes Kriegsmaterial ans An-

Ordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten be..

stehenden Tax^e durch die ordentlichen Versonenzüge zu besordern.

Jedoch hat der Kanton die Kosten , welche durch ausserordentliehe ^icherheitsmassregeln für den Transport von Bulver nnd Kriegsseuer-

154 werk veranlagt werden, zu tragen und für Schaden zu hasten, der durch Beförderung der letzterwähnten ..Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnperwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 34. Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zustandigen Volizeistelle solche, welche aus Rechnung des Kantons Schw.^ polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu besordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Tarnen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmer-

hin sollen die Ta^en möglichst billig sestgese.^t werden.

Art. 35. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strasse^ Kanäle oder Brunnenleitungen , welche die Bahn kreuzen . von Staatsoder Gemeindswegen angelegt werden , so hat die Gesellschast für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwärterhäuser, welche dadurch notwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. w. zu dem Zwecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden , ausschliesslieh dem Staate , beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

Art. 36. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Art. 37. Soweit der Buud nicht bereits von dem Rückkaufsrechte Gebrauch gemacht , oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Schw^ berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

mit Ablaus des dreissigsten , sünfundvierzigsten , sechzigsten . sünsund-

siebzigsten , neunzigsten und neunundneunzigsten Jahres , von dex^ Vollendung des Gotthardtunnels an gerechnet, gegen Entschädigung an stch zu ziehen , falls er die Gesellschaft jeweilen vier Jahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rückkaussrechte dars jedoeh nur Gebrauch gemacht werden , falls der Gesellschast das ganze in ihrem Besi^e stehende Bahnne^ , somit auch die in den Kantonen Luzern, Uri, Zug und Tesfin befindlichen Bestandteile desselben abgenommen werden.

Art.

38.

Kann eine Verständigung

über die zu leifteude Eut-

schädigungssumme nieht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

155 Für die Ausmalung der zu leistenden Entschädigungen gelten folgende Bestimmungen :

1 . Jm Falle des Rückkaufes im dreißigsten , sünsundvierzigsten und^

.^

sechszigsten Jahre ist der füufundzwanzigsache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem ^eit^ punkte, in welchem der Danton Schwyz den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rückkaufes im fünsnndsiebenzigsten Jahre der zweiundzwanzigeinhalbsache, und im ^alle^ des Rückkaufes im neunzigsten Jahre der zwanzigsaehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ur-^ sprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage,.

welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Resexpefond einverleibt werden, iu Abzug zu bringen.

2. Jm Falle des Rückkaufes im neunundneun^igfteu Jahre ist di.^ muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und di.^ Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

3. Die Bahn sammt Zubehor ist jeweil.en, zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf ersolgen mag, in vollkommen befriedigenden^ Zustande dem Kanton Sehwyz abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmassiger Betrag von der Rückkausssumme in Abzng zu bringen.

Streitigkeiten, die hieüber entstehen mochten, sind schiedsgerichtlich.

auszutragen.

Art. 39. Ausser dem in Art. 38 vorgesehenen ^alle sind im.

Weitern alle Streitigkeiten privatreehtlicher ^atur, welche sich aus die Ausleguug dieser Konzessionsurkunde beziehen , schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 40. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden

Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweileu so zusammengesetzt , dass

jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den letztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Berson des.

Obmannes nicht vereinigen, so ist das Bundesgericht zu ersuchen, einen Dreiervorschlag zu bilden, aus welchem zuerst der Kläger und hernach.

der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrig-

^leibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Art. 41. Es steht der Gesellschaft das Recht ^u, die gegenwärtige

Eon^ession

oder auch

bloss

den Betrieb

der

den Gegen-

156 stand derselben bildenden abzutreten.

Bahnlinie an Dritte

ganz oder teilweise

Die Abtretung der Eonzession an Dritte unterliegt der Genehmig gung der kompetenten Bundesbehorde. Von einer solchen Abtretung hat die Gesellschaft dem Regiernngsrathe mindestens 3 Monate, bevor sie mit dem Genehmigungsgesuche an die Bnndesbehorde gelangt, Kenntniss zu geben.

Art. 42. Sollte die Gesellschaft in Eonzessionsakten oder später während des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Kantonen günstigere Bedingungen bewilligen, als im gegenwärtigen Eon^essionsakte enthalten sind, so Rollen solche auch^ für den Kanton Schw^ ihre An^ wendung finden. .

Art. 43. Der Regiernngsrath ist mit den in Folge der Erteilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben S c h w ^ z , den 30. Juni 1869.

Ramens des Kantonsrathes, .

Der Präsident: ^. ^. ^emsch.

Der Sekretär, Mitglied: M. ^artl^.

157^

Ko n z essi ou für

eine Eisenbahn oon ^hur bis zur italienischen Grenze auf dem Splugen.

(^om 22. Jnni 18^9.)

Der Grosse Rath des Kantons Granbünden ertheilt der Ges..llschast der Vereinigten ....^hwei^erbahnen zu fanden einer von ihr zu gründenden ^kktiengesellschast die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehur bis zu dem auf dem .^plügen, oder mittelst eines ..Tunnels durch denselben zu erreichenden italienischen Gebiete zu den nachstehenden Bedingungen ..

^ 1. Die Konzession wird nach Massgabe der Vorschriften des Bnndesgese^es über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumo^at 1852 für .).) auf einander folgende Jahre, welche von dem Tage an gerechnet werden, mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem ^Verkehre übergeben wird, ertheilt. Raeh Ablanf dieses Zeitraumes soll die Konzession na.h einer dauuzumal zu tretenden Uebereinkunft erneuert werden , wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rückkaufes erloschen ist.

^ 2. Der Kanton Graubü.iden verpflichtet sich , wahrend der nächsten 30 Jahre, vom l. Januar 1870 an gerechnet, weder eine Eisenbahn in der Richtung von Ehur na.h dem ^plügeu selbst aus^fül^re..^ no^.h eine Konzession fnr die Herstellung einer solchen B..chn zu ertheilen.

^ 3. Die zu gründende ^lktiengesellschast ist berechtigt , den Bau und Betrieb der Eisenbahnlinie, oder a...h den blosseu Bau oder de^ blossen Betrieb an andere Gesellschaften zu übertragen , oder die gegen-.

Bundesblatl. ^ahrg.X^I. Bd.I

12

15^ wärtige Konzession^ an eine andere Gesellsehast abzutreten, sei es für de.r Bau und Betrieb oder nur für den Ban , oder nur für den Betrieb,.

jedoch Alles nach vorangegangener Genehmigung der Kantonsbehörden.

^ 4. Es wird der Gesellschaft zur Aussührung der Eisenbahn das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der diessälligen leserlichen Vorschriften ertheilt.

^5. Die Statuten der Aktiengesellschaft unterliegen der Genehmigung des kleinen Rathes, und können nach erfolgter Gutheissung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

Jn der Verwaltung der Gesellsehast soll sich eine entsprechende An^ zahl in der Schweiz wohnhafter Schwerer befinden.

^ ^ 6. Von den zum Betriebe der Bahn erforderliehen Angestellten soll wenigstens die Hälfte ans Bewohnern des Kantons Granbünden, die Schweizerbürger sind, genommen werden, insofern sich aus diesen taugliche Leute dazu melden.

^ 7. Für Verbindlichkeiten , welche im Kanton Graubünden eingegangen werden , oder in demselben zu erfüllen find , kann die zu

gründende .Aktiengesellschaft in Ehur belangt werden und für ding liehe klagen gilt der Gerichtsstand .der gelegenen Saehe.

^ 8. Die Gesellsehast ist verpflichtet, dem Kleinen Rath alljährlich den Rechenschaftsbericht ihrer Verwaltungsbehörden einzusenden.

. ^ . ^ 9 . Die zu gründende Aktiengesellschast mnss spätestens zwei Jahre nach ersolgter Genehmigung der gegenwärtigen Konzession durch di.^ Bundesbehörden definitiv konstituirt sein und sechs Monate später hat sie mit den Erdarbeiten zn beginnen und sich zugleich bei dem Kleinen Rathe über die gehörige Fortführung des Bahnbaues auszuweisen.

Sollte diesen Verpflichtungen innerhalb der anberaumten Fristen kein Genüge gethan werden, so steht dem Grossen Rathe das Recht ^u.

die gegenwärtige Konzession als erloschen zu erklaren.

^ 10. Die Jnhaber der Konzession sind gehalten, sosort nach Genehmigung derselben durch die Bundesbehorde mit den zur Ausführung der Bahn erforderlichen Studien und Vorarbeiten zu beginnen.

^ I1. Die Gesellschast hat^vor dem Beginn der Bauarbeit...u einen Vlan über die Eisenbahnbauten und z^ar insbesondere üb.^ .^ der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöse und St^tionen , die Einrichtnngen für die Ueberwindnug starker Steigungen , sowie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlieh werdenden Veränderungen an Strassen und Gewässern dem Kleinen Rathe ,^ur G.^....ehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplan^

l 59 abgewichen werden wollen , so ist hiefür die Zustimmung des Kleinen Rathes einzuholen. Bei den Beschlüssen, welche der Kleine Rath in Folge .des gegenwärtigen .Artikels zu fassen in den Fall kommen könnte, wird ex vorzugsweise aus eine möglichste Erleichterung des Bahnbetriebes Bedacht nehmen.

^ 12. Bei Anlage der Bahn soll daraus Rücksicht genommen werden , dass sür die Vexkehrsbedüxfnisse des Oberlandes an passender Stelle der Anschluss, sei es einer in dieser Richtung entstehenden Zweigbahn , sei es der Thalstrasse , möglichst erleichtert werde.

^ 13. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten VorGehrungen zu treffen, damit die Kommunikation ^u Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zwecke der Unterhaltung derselben unterbxochen werden. Für unvermeidliche^ Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste , Brücken und andere ähnliehe Vorrichtungen , welche be^ huss Erzielung einer solchen ungestörten ...Verbindung zu zeitweiligem Gebrauehe errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden.

bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in ^olge dessen ihre Benutzung gestattet hat. Die diesfällige Entseheiduug hat jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei

liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solehex

Bauten Sehaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersehen, dex Gesellschaft ob.

^ 14. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die Bahn ein- odex zweispurig zu erstellen.

.

.

^ 15. ^Der Kanton hat das Recht, gegen Bezahlung der Mehrkosten auf den von der Gesellschaft für den Eisenbahndienst zu erstellenden Brücken den nöthigen Raum für Güterwagen und andere Fahrmittel ^u verlangen.

^16. Wenn bei der Ausführung der Arbeiten eine ode.^ mehr Minen irgend eines Metalles entdeckt werden, so sind dieselben, soweit es ^om Kanton abhängt und nicht Korporationen und Brivaten Zuspruch darauf haben, gänzliches Eigenthum der Gesellschaft, und salls dieselbe sie ausbeuten will, ist sie gehalten, 10^/e des Reinertrages an die Kantous^ xegierung abzuliefern. Gegenstände von natuxhistorisehem, antiquarischem, plastischem und überhaupt von wissenschastlichem Jnteresse, wie Fossilien, Versteinerungen, Münzen, Medaillen und dergleichen , welche in ^olge des Baues entdeckt werden sollten , sind Eigenthum des Staates.

^ 17. Die Bahn ist sammt dem Material und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, aus das Beste, namentlich aber auch in

160 einer, volle Sicherheit für ihre Benutzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

^ 18. Die Bahn darf dem Verkehre nieht übergeben werden, bevor der Kleine Rath, in Fol^e einer mit Rücksieht auf die Sicherheit ihrer Benutzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen , die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden , ist der Kleine Rath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benutzung

der Bahn gefährden , so ist der Kleine Rath ermächtigt , die sosortige

Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern uud , fall^ von der letztern nicht entsprochen werden wollte , selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe zu treffen.

^ 19. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen , im Uebrigeu gleich jeder andern Brivatunternehmung den allgemeinen Gesetzen und Verordnungen des Landes.

^ 20. Die Eisenbahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegensehaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben , in dem Eigenthume der Gesellschaft be.finden mochten, keine Anwendung.

^ 21.

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Ge-

sellsehaft ob. Dabei bleiben jedoch der Volizeidirektion, beziehungsweise

dem Kleinen Rathe , die ^nit der Ausübung ihres Oberaussichtsreehtes verbundenen Befugnisse in vollem Umsange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahupolizei , werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden , jedoch der Genehmigendes Kleinen Rathes ^u unterlegenden Reglemeute ausgestellt.

^ 22. Die Beamten und Angestellten der Gesellschast, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird , sind von der Bolizei-

direktion für getreue Bflichtersüllung in's Handgelübde zu uehmen.

Während sie ihren Dienftverrichtungen obliegen, haben sie ^in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniss zu, solche, welche den Bahnvorschristen zuwider handeln sollten , im Betretnngsfalle sofort festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welehe die weiter erforderlichen Massregeln ergreisen werden, ...beliefern. ^

161

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Vfliehtverle^ung perlangt, so muss einem solchen ..begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt eines Rekurses an den Kleinen Rath, entsprochen werden.

^ 23. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen , Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Jnansprnchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt ^ie Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. w. zu dem ^wecke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlieh werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreff senden Gemeinden zur Last.

^ 24. ^ach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten , sowohl der Anlage derselben , als auch ihrer Einrichtung ^um Betriebe , theils dem Archive des Standes Graubünden, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Sauarbeiten , welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wir.^, so sind auch Rechnungen über die dadurch veranlassten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von .^.eite des Kleinen Rathes, als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

^ 25.

Die Transporten werden von der Gesellschast festgesetzt.

Für diejenigen Bahnstrecken, ans denen die Steigungen und Gefälle l 5 per m.he nicht übersteigen, sollen aber die Transportarten nicht hoher sein, als das Maximum derjenigen aus den andern in ähnlichen Verhältnissen sich befindenden schweizerischen Bahnen. und sur die Bahnstrecken mit grossern .^teiguugen und Gesälleu als 15 per nnlle dürfen die Transportarten das Doppelte jenes Maximums nicht übersteigen.

^ ^ 26. Die Gesellschast ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonal^ienste steht, so.^.ie dazu gehörendes Kriegsmaterial aus Anordnung

der zuständigen Militärstelle um die .^älste der niedrigsten bestehenden

Tax^e dureh die ordentlichen Bersonen^üge (unter denen die Schnell^üge nicht inbegrisfen sind) ^u befordern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten , welche durch ausserordeutliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Vulver und Kriegsfeuerwerk veranlagt werden, zu tragen und für ....Schaden zu hasten,

162 der durch Beförderung der letzt erwähnten ...Gegenstände , ohne Verschuldung de.^ Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten, verursacht werden sollte.

^ 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Volizeistelle solche, welche auf Rechnung des Kantons GrauBünden polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Axt des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden ^Ta^.en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tarnen möglichst billig festgesetzt werden.

^ 28. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rückkaussrecht.^

Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, so ist der Danton Graubünden berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

mit Abiaus des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem

Zeitpunkte der Eröffnung ihres Betriebes^ aus der ganzen Bahnstrecke ..n gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschast jeweilen vier Jahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt h..t. ......on diesem Rückkaufsrechte dars jedoch nur Gebrauch gemacht werden, salls sämmtliche zu dem Unternehmen gehörenden Bahnstrecken der Gesellsehast abgenommen werden.

^ 29. ......ann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden , so wird die letztere schiedsgerichtlieh bestimmt.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten gende Bestimmungen.

fol-

a. Jm Falle des Rückkaufes im 30., 45., und ^0. Jal^re ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Danton Graubünden den Rückkanf erklärt, unmittelbar vorangehen ; im ^alle des Rück-

kaufes im 75. Jahre der 22^fache un... im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme

in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsreehnung getragen oder Deinem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rückkaufes .im 99. Jahre ist die mnthmassliche ^umme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung zu bezahlen.

1^ . ^. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen , .zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Danton Graubünden abzutreten. ^ Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rückkansssumme in Ab^ug zu bringen. Streitigkeiten , die hierüber entstehen mochten , sind

schiedsgerichtlich auszutragen.

^ 30.

Ausser dem in ^ 29 vorgesehenen F^lie sind im Weitern

.alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, weiche stch aus die Auslegung dieser .Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich anzutragen.

^ 3l.

Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser ..Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesetzt , dass jeder ......heil zwei Schiedsrichter erwählt und von den le^tern ein Obmann bezeichnet wird. Donnen sich die Schiedsrichter übex die Berson de....

Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen DreierVorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte j.^ ^inen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

E hur, den 22. Juni 1869.

Der P r ä s i d e n t : .

.

.

.

.

^

(L. ^.)

.^rauz.

Ramens des kleinen Raths, Der Kanzleidirektor, für denselben: .^. Schreier.

^^^.^.^

164

^^s^ ^it^s^^ im .^ahre 187^).

(Vom Bundesrathe festgesezt am 3l. Jan^r 1^70.^

^. ^enieschnlen.

A.

^spir^ntenschulen.

1. A s p i r a n t e n I. P i a s s e .

^eniestabsaspiranten : Vo^onnierrekrutenschnl.e, vom 25. Apr.l. bis 4.

Juni in B r n g g .

Sappeurrekrutenschule, vom 4. Juli bis 13.. Au-

guft in T h un.

Sappeur- und Bontonnieraspiranten: in die Rekrntensehnlen niit den Rekruten der betretenden Kantone.

2. A s p i r a n t e n II. K l a s s e .

Aspirantenschule vom 15. Angust bis 15. Oktober in Thun.

B. ^el.rntenschulen.

Sappeurrekruten aller betreffenden Kantone, vom 4. Juli bis 13. August in T hu n.

Bontonnierrekrnten aller betreffenden Kantone, vom 25. Ciprii bis 4.

Juni in Brugg.

165 C. ^^derholnn^l.urs....

Auszug.

Sappenrkompagnie

,, ,, .^ontonnierkompa.^nie

Sappeurkompagnie

., ,, Bontonnierkompagnie ,,

Rr. 2 von Zürich, vom 4. bi- 15. September in Verbindung mit dem Divisionszusammenzug.

,, 3 ,, Aargau, vom 16. bis 27. August in ,, 6 ,, Tessin, vom 11. bis 22. Oktober in .....h u n.

,,

2 ,,

Bellinzon.a.

Aargau, vom 21. Juni bis 2. Juli in Brugg.

Reserve.

Rr. 8 von Bern, vom 29. August bis 3. September in T hu n.

,,10 ,, Aargau, vom 29. August bi^ 3. September in Thun.

,,11 ,, Tesstn, vom 17. bis 22. Oktober in Bellinzona.

,, 12 ,, Waadt, vom 15. bis 20. August iu ,, ,,

4 ,, 5 ,,

Moud on.

Zürich, vom 4. bis ..). Juli in Brugg.

^largau, vom 4. bis 9. Juli iu Br ugg.

^..l. Artillerieschulen.

A. ^.fpir^ntenfchu^n.

1) Aspiranten I. Blasse mit den Rekrutendetaschementen der betreffenden Kantone.

2) ,, ll. blasse sämmtlicher Kantone, vom 15. August bis 15.

Oktober in ^hun.

B. ^el..rnt^n schulen.

Rekruten bespannter Batterien der Kantone Hessin, Waadt, Reuenburg und Gens, vom 16. Juli bis 26. August in Biere.

,, bespannter Batterien der Kantone Ludern, St. Gallen, Aargau und Thurgau, vom 27. März bis 7. Mai in Frauen-

feld.

"

bespannter Batterien der Kantone Bern, Appenzell A. Rh.,

Basel-Landschaft und Solothurn, vom 28. August bis 8. Oktober in Frauen f e l d .

166 Rekruten bespannter Batterien der Kantone Zürich, Freiburg und BaselStadt , sowie Schlosserrekruten bespannter Batterien aller Kantone, vom 22. Mai bis 9. Juli in T h un.

,.

der. Gebirgsbatterien der Kantone Granbünden und Wallis,

vom 11. Juli bis 20. August in Thnn.

,,

der Bosttionskompagnien der Kantone ^ürich , Bern , Waadt und Gens, sowie Schlosserrekruten der Bosttionskompagnien,

,,

des Linienparktrain und der Barktrainkompagnien der Kantone Bern (franz.), Freiburg, Hessin, Waadt, Wallis, ......euenburg und Genf, vom 11. Juli bis 20. August in T h un.

der Barkkompagnien der Kantone Zürich, Bern, Luzern, St.

Gallen, Aargau und Waadt, vom 3. April bis 14. Mai in

vom 11. Juli bis 20. August in Thun.

,, ,,

Zürich. .

des Linienparktrain und Barktrainkompagnien aller Kantone deutscher Zunge, vom 3. April bis 14. Mai in Zürich.

C.

^i^^rhotnn^l.nrse.

Auszug.

8 .^ Batterie Rr. 2 von Bern, vom 10. bis 21. Mai in Thun.

8 ^

,,

,,

4

..

Zürich, vom 17. bis 28. Mai in Frauenseld.

8 .^

6 8

Bern, vom 1...^ bis 30. April in T h u n .

St. Gallen, (Vorkurs zum Divisionszusammen-

8.^ 4 .^ 4 .^ 4 .^ 4.^ 4^ 4.^

9 10 12 14 1^ 18 20

Waadt, vom 2.). August bis 9. September

4.^

22

8.^

zug), vom 29. August bis 3. September in F r a u e n f e ld.

in B i è r e .

Zürich , vom 30. Mai bis 10. Juni in F r a u e n f e l d.

Luzern , vom 5. bis 15. September in ^ r a u e n s e l d.

Sol.othurn, vom 1..). bis 30. April in Thun.

Appenzell A. Rl... , vom 14. bis 25. Juni in F r a u e n fe ld.

Aargau, vom 17. bis 28. Mai in Frauen-

feld.

Thurgau (Vorkurs zum Divisionszusammen-

zug), vom 29. August bis 3. Sep-

tember in F r a u e n s e l d.

Waadt, vom 20. Juni bis 1. Juli in Bière.

167 4 .^ Batterie Rr. 24 von Reuenburg, vom 10. bis 21. Mai in Thun.

4 ^

,,

,, 25

^,,

Genf, vom 29. August bis 9. September in

4.^ 4 .^

,, ,,

,, 28 ,, Zürich, vom 14. bis 25. Juni in Fr auenseld.

,, 3 0 ,, Aargau , vom 30. Mai bis 10. Juni in

B i è r e .

Frauenfeld.

4 .^ Gebirgsbatterie Rr. 26 von Graubünden , vom 23. August bis 3. September in Lu z i eu steig.

Vositionskompaguie

,, 32 ,, Zürich , vom 5. bis 16. September in

..,

^

.

.

.

.

.

. h u n.

,, 34

,, Waadt , vom 4. bis 15. Juli in Bière.

.^arkkompagnie Rr. 36 von Bern, vom 14. bis 25. Juni in Aaxau.

,, ,, 38 ,, St. Gallen, vom 28. Juni bis 9. Juli in

Zürich.

,, 40 ,, Waadt, vom 4. bis 15. Juli in Bière.

"

Anszügermannsehast der Barktrainkompagnie Rr. 78 von Bern, vom 20. September bis 1. Oktober in T h u n.

,.

,, 81 ,, Bern , vom 4. bis 15. Oktober in

,,

,, 82 ,, Waadt, vom 4. bis 15. Juli .in Bière.

,,

,,

83

,,

,.

85

...... h u u.

,,

Basel - Landschaft und Sehasshausen, vom 14. bis 25. Juni in Aarau.

,, Wallis , Reuenburg und Gens , vom

,,

20. Juni bis 1. Juli in Bière.

,, 87 ,, Freibnrg , vom 5. bis 16. September

,,

,, 88 ,, Zürich, Glarns, Appeseli A. Rh. und

in T h u n.

^ St. Gallen , vom 28. Juni bis

9. J.ili in Zürich.

^inienparktrain der Kantone Basel-.Landsehast , Schasshausen, Uri, Obwalden , Ridwalden und Basel - Stadt, vom 14. bis 25. Juni in A a r a u.

,, ,,

,,

,,

Wallis, Reuenburg und Genf, vom 20. Juni bis 1. Juli in Bière.

,, taktischen Einheiten mit geraden Rummern des .^au-

^

tons Waadt, vom 4. bis 15. Juli in Bière.

168 .Linienparktrain der taktischen Einheiten mit geraden .Hummern des Kantons Freiburg, vom 5. bis 16. September

in T h u n.

,,

,, ersten Hälfte der taktischen Einheiten mit geraden Hummern des Kantons Bern, vom 20.

,,

., andern Hälfte der taktischen Einheiten mit geraden Rummern des Kantons Bern, vom 4. bis 15. Oktober in ... h u n.

,, Kantone Zürich, Glarns, Appenzell A. Rh., Appen-

September bis 1. Oktober in T hu n.

,,

zell J. Rh. , St. Gallen und Thurgan,^ vom 28. Juni bis 9. ^Juli in Zürich.

Reserve.

8 .^ Batterie Rr. 42 von Luzern, vom 22. bis 27. ...lugust in Frauen-

4^

.,

feld.

,, 44 ,, Bern, vom 25. bis 30. April in T h un.

4^

,,

,, 46

4^

,,

,, 48 ,, St. Gallen , vom 22. bis 27. August in

4.^

.,

,, 50 ,, Waadt , vom 11. bis 16. September in

4^

,, ^ ,, 52 ,, Reuenburg, vom 2. bis 7. Mai in Thun.

4^

,,

,, Bern, vom 2. bis 7. Mai in T h u n .

F .. a u e n f e l d.

Biere.

,,

53

., Genf, vom 11. bis 16. September in Biere.

4 ^ Gebirgsbatterie Rr. 54 von Graubünden , vom 2^. August bis Bositionskompagnie

^.

60

3. September in L uz ie n steig.

,. Zürich, vom 27. Juni bis 2. Juli in F r a u e n s e l d.

,,

,, 62 ., Freiburg, vom 20. bis 25. September

,,

^,

64

,,

,,

66 ,, Aargau , vom 27. Juni bis 2. Juli in F r a u e n s e l. d.

in ...^ h un.

,, Basel-Landsehaft, vom 26. September

bis .l. Oktober in Thun.

Barkkompagnie Rr. 70 von Zürich, vom 4. bis 9. Juli in Zürich.

,, ,., 72 ,, Lnzern, vom 20. bis 25. Juni in Aarau.

,,

,. 74

,, Aargau, vom 14. bis 1..)^ Juni in Aarau.

169 Reservemannschaft der Barktralnkompagnie Rr. 78 von Bern, vom 26. September bis 1. Oktober in T h u n.

., ,, .^1 ., Bern, vom 10. bis 15. Oktober in

,,

Thun.

,, ^2 ,, Waadt , vom 10. bis 15. Juli in

,,

,,^ 83

,,

,, 85

,,

,. 87 ,. Freiburg, vom 11. bis 16. September

^

,,

Biere.

,, ^Basel - Landschaft und Schaffhausen,

vom 20. bis 25. Juni in Aaran.

., Wallis , Reuenburg und ^enf , vom 26. Juni bis 1. Juli in Biere.

in .... h u n.

.

,, 88 ,, Zürich, ^larus, Appenzell A. Rh. und St. ^..l.len, vom 4. bis 9. Juli in Zur i eh.

,,

,, 89 ,, Basel^ Stadt und Thurgau, vom 27.

Juni bis 2. Juli in A ara u.

Linienparktrain der Kantone Basel-Landschast, Schasshansen, Uri, Obwalden , Ridwalden und Basel -Stadt,

vom 20. bis 25. Juni in A a r a u.

,, ,, ,, ,,

...

Waliis, Reuenburg und Genf, vom 2.^. Juni bis 1. Juli in B i e r e.

., taktischen Einheiten mit geraden Rummern des Kantons Waadt , vom 10. bis 15. Juli in Bi.^.re.

,, taktischen Einheiten mit geraden Rummeru des Kautons Freiburg, vom 11. bis 16. September in T h u n.

,, ersten Halste der taktischen Einheiten mit geraden Rummern des Kantous Bern , vom 26.

..

,,

September bis 1. Oktober in Thuu.

. ,,

., andern Hälfte der taktischen Einheiten mit geraden Rummern des Kantons Bern, vom 10. bis

,,

,, Kantone Zürich, Glarns, Appenzell A. Rh., Appenzell J. Rh. , St. Gallen und Thurgau,

15. Oktober in T h u u.

vom 4. bis 9. Juli in Z ü r i eh.

170

..l.l..... K a v a ll e r ie sch nl e n .

A. ^..spir^ntenschnlen.

1) Aspiranten .l.. blasse : mit den Rekrutendetaschementen der betreffenden Kantone.

2) Aspiranten 1L Klasse : a. Dragoner - Offiziersaspiranten sämmtlicher Kantone , vom 4. April bis 2. Juni in A a r a u.

b. Guiden^ssiziersaspiranten sämmtlicher Kantone, vom 30. Mai

bis 9. Juli in L u z e r n .

.

^

^

B. ^rutenschnlen.

.^

Dragonerrekrnten der Kantone Bern. Luzern , Solothurn, Aargau und Thurgau, vom 4. April bis 2. Juni in A a r a u.

., ,, ,, Bern (franz.), Freiburg und Waadt, vom

,,

,,

,.

8. Juni bis 6. August in B i .. r e.

Zürich, Schaffhansen und St. Gallen, vom ... August bis 6. Oktober in Win-

t ert h u r.

Guidenrekruten sämmtlicher betreffenden Kantone, vom 30. Mai

9. Juli in L uz er n.

bis

C. ^i^rholun.^l.nrse.

Auszug.

Dragonerkompagnien : Rr. 1 pon Schaffhausen (Vorkurs znm Divisionszusammenzng) , vom 30. August.. bis 4. September in W i n t e r t h u r .

,, 2 ,, Bern, vom .5. bis 10. September in T h u n.

., 3 ,, Zürich, vom 11. bis 16. Jnli in W i n t e r t h n r .

, , 4 ,, St. Gallen, vom 8. bis 13. August in ^t. Gallen.

,, ,, ,, ,,

5 6 7 8

,, ^reibnrg, l ,, ,, ^ vom 23. bis 28. Mai in B i ^ r e.

,, Waadt, ^l ,, Solothurn, vom 13. bis 18. Juni in A a r a u.

,, 9 ,, St. Gallen, vom 8. bis 13. Angust in St. Gallen.

,, 10 ,, Bern, l ^^ ^ ^ ^ September in T h un.

,,

12 13

^ Zürich, vom 11. bis 16. Juli in W i n t e r t h u r .

,, Bern, vom 5. bis 10. September in T h u n.

171 .^x. 14 von Thurgau (Vorkurs zum Divisionszusammenzug), vom 30.

August bis 4. September in. W i n t e r t h u r.

,, 15 ,, Waadt, vom 23. bis 28. Mai in B i ...re.

,, l6

., Aargau, vom 13. bis 18. Juni in A ara n.

,, 18

,, Aargan, vom 13. bis 18. Juni in A a ran.

,, 20

,, .Ludern, vom 13. bis 18. Juni in A a r a n .

,,

,, Bern, l ^ .^ ^ ..^ ^.^^ ^ ^^ ,, ,, l

,, 17 ,, Waadt, vom 23. bis 28. Mai in B i e r e .

" 19 .. ^ürich, vom 11. bis 16. Juli in W i n t e r t hur.

21 ^

Guidenkompagnien : ^r. 1 von Bern, vom 7. bis 10. September in T h u n.

,, 2^ ,, Schw^ (Vorkurs . zum Divisionszusammenzng) , vom 30.

August bis 4. September in .S t. G a l l e n .

,, 3 ,, Basel-Stadt, Rekognoszirnng.

,,

4

,,

7

,, Basel^andschaft, vom 11. bi^ 14. Juli in L i e s t a l .

,, 5 ,, Graubünden, vom 1. bis 4. August in L u c i e n st e i g.

,, 6 ,, Reuenburg, vom 18. bis 21. Juli in c o l o m b i e r .

,, Genf, vom 25. bis 28. Juli in G e n f .

Halbe Guidenkompagnie Rr. 8 von Hessin, vom 29. August bis 1. September in Lugano.

Reserve.

.

Die Dragoner- und Guidenkompagnien der Reserve sollen zu... Zeit, während die Auszügerkompagnien der betreffenden Kantone sich im Dienst befinden, kompagnie^ oder detasehementsweise auf einen Tag zur Uebung und Jnspektion Gesammelt werden.

Von der nähern Bestimmung ^ der Tage und des Ortes der Besammlnng ist dem eidgenossischen Militärdepartement rechtzeitig Kenntniss zu geben.

.D. ^emonten^urfr.

Dragoner-Remonten der Kantone ^ürieh, Lnzern, S..hafshansen,St. Galleu, Aargau und Thurgau, vom 14.

bis 23. März in ^larau.

,, ,, ,, ,, Bern, Freiburg, Solothurn und Waadt, vom 24. März bis 2. April in E olombier.

Guiden^ Remonten der Kantone Schw^ , Basel-Stadt , Basel-Landschaft, Graubünden und Tessiu , vom

14. bis 23. März in Aarau.

,,

,,

.,

,,

Bern, Reuenburg und Genf, vom 24.^

März bis 2. April, in colombier.

172 ^. ^charfschi.^enschnlen.

A. Schulen für ...en hre.^tirte ^ziere und für ^spir^nten.

1) Aspiranten I. Classe. in die Rekrutenschulen mit den Rekrutendetaschementen der betreffenden Cantone.

2) ,, H. Klasse: franzosisch und italienisch ^sprechende, in die Rekrutenschule vom 20. April bis 24. Mai in B i ere.

deutsch sprechende, in die Rekrutenschule vom 12. Juni bis 16. Juli in L u z e r n .

^ 3) Reu brevetirte Ossifere : Schule sür angehende Osfiziere, vom 2l.

September bis 25. Oktober in St. Gallen.

B. ^e^rntenschuten.

Rekruten von Freiburg , Waadt , Wallis, Reuenburg und Genf , vom

20. April bis 24.^Mai in Biere.

,,

,,

,, Bern, Lnzern, Uri, Obwalden, Ridwalden, ^...g, Solo^ thurn, Basel-Landsehaft und Aargau, vom 12. Juni bis 16. Juli iu Luzern.

,, ^ürich, Schw^z, Glarns, Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin , vom 1. August bis 4. September in L uz i en steig.

C. ^^rholun^urse.

Auszug.

Kompagnie Rx.

,,

,,

1l ^^ ^^ ^^ ^^ ^ ^.^ ^ ^^.^ .^ . ^ ^

^l

,,

,,

5

,, Thuraau (^orl^urs zum Divisionsznsammenzug),

,, " ,,

,, 9 ,, Bern, vom 28. März bis 6. ...lpril in L i e sta l.

,, 12 ,, Glarus, vom 18. bis 27. Juli iu Wallenst a dt.

,, 14 ,, . Reueuburg, vom 3. bis 12. April in Valerne.

,,

,, 16

vom 26. August bis 4. September iu W i ut e r t h u r.

,, ,,

,, Graubünden, vom 5. bis 14. September in W a l l e n st a d t.

,, 17 ,, Reuenburg, vom 3. bis 12. April in B a ^er n e.

,, .l 8^ ,, Appeuzell A. Rh. (Vorkurs zum Divisionszu-

,, ,..

,, 20^ tember in W i n t e r t h u r.

,, 25 ., Freiburg, vom 3.. bis 12. April in V a l e r n e .

^

sammenzug). vom 26. August bis 4. Sep-

17^ Compagnie ..)..r. 26 von Thurgau . (Vorkurs zum Divisionszusammenzug), vom 26. August bis 4. September in W i n t e r t h u r.

..

.^

,, .,

,, 31 ,, St. Gallen, vom 5. bis 14. September in Wallenstadt.

,, 34^ ^ Luzern, vom 2l. bis 30. Juli in Herisau.

,, 36 ,, Graubünden, vom 5. bis 14. September in

.., ^

,, 37 ,, St. Gallen , vom 5. bis 14. September in

.,, .,,

,. 3..) ,, Ludern, vom 21. bis 30. Juli in Herisa u.

,, 41 ,, Glarus, vom 18. bis 27. Juli in Wallenstadt.

.. 42 ,. Schw^, vom 1^. bis 27. Juli in Wallen-

^

,, ., ,,

Walleustadt.

Wallenstadt.

stadt. . .

^ ,, 43 ,, Luzern, vom 21. bis 30. Juli in H e r i s a u .

,, 44l ,, Tessin, vom 2.. b.s 1t. Oktober in B ellin-

^ 45..^ z^ua.

,, 72 ,, Gens, vom 3. bis 12. April in Baderne.

,, 77 ,, Solothurn , vom 28. März bis 6. April in ^ Liestal. .

Reserve.

Kompagnie Rr. 54 von Appenzell .^.l. Rh., vom 28. März bis l. April in H eri sa u.

,, St. Gallen, vom 28. März bis l. ^pril in Herisau.

,.

,, 55

,,

,, 56 ^,^ .Graubündeu , vom 28. März bis 1. April in ^ -^

.

^

^H e r i s a n.

^, Aargau, vom 8. bis 12. April in Liestal.

,,

,, 59 ,, Thurgau , . vom 28. Mär^ bis 1 . April in

,,

H eri sau.

,, 60 ,, Hessin, vom 7. bis lt. Oktober in B eli i nzona.

^

^ 62^. ^ ^aa^t,. ^u ^. ^^ .^^ ^a^ iu V a l e r n e .

^ ^ ^, Ludern, vom 7. bis I1. Juni in Z n g.

,,

.,

.,.

^, 70 ,, Zng, vom 7. b^ ^. Juui in Z u g .

,, 71 ,, Basel^andschaft , vom 8. b.s 12. April in Liestal.

,, 73 ,, Waadt, vom 27. bis 3t. Mai in B a ..er ne.

^..nd^blatt.. Jahrg. XXII. Bd.I.

13

174 I).

Schiesskurse.

Auszug.

.Compagnie Nr.

,,

,, ,, ,, ,, ^,, ,,

,, ,, ,, ^ ,,

,,

,,

,,

,,

^

,,

,,

,,

,,

,,

,, ,, ,,

^, ,,

,, ,,

^,, ,, ,,

,, ,, ,,

,, ,, ,,

,,

,,

,, ,, ,,

,, ,, ,^

...

,,

Kompagnie Rr.

,,

,,

,, ,, ,, ,,

,, ,, ,, ,,

2 von Zürich, den 28. und 29. März in W i n t e r thur.

6

^

^

.^

10 11 13 ^

^

15 19

,, ,, ,, ,, ,, ,.^

,, ,,

,, ,, ,, ,,

38 40 75 76

,, ,, ^ ,,

48 49 50 51

^..^.^^

Waa Waadt, den 27. und .28. Mai in Y v e r d o n.

,,,, den 30. und 31 . Mai in Y v e r d o n.

Ridwalden, den 9. und 10. Mai in S t a n .....

Ridn ,, Freil^ urg, den 16. und 17. Mai in Frei

21 22 23 24 27 28 29 30 32 33 35

46 47

Waa Waadt, den 24. und 25. Mai m Y v e r d o n..

Uri, den 25. und 26. April in A l t d o r f .

Wall Wallis, den 3. und 4. Juni in Sitte.n.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

^^^^.

b u r g.

Aarg Aargau den 4. und 5. April in A a r a u .

Basel- Landschast, den 19. und 20. April in Base L i e st a l.

Züru h, den 31. März und 1. April. in

W i n t e r t h u r.

Zürh h, den 4. und 5. April in W i n t e r thur.

Schwyz, Sehn den 2. und 3. Mai in S ch w .. z.

Obwalden, den 16. und 17. Mai in S a r n e n.

Obw Ber.^ den 25. und 26. April in .... h u n.

Zug, den 23. und 24. Mai in Zug.

Zu^

Ber^ den 28. und 29. April in T h u n .

Bern, Waadt, den 2. und 3. Juni in Y v e r d o n.

Wall is, den 7. und 8. Juni in S i t t e n .

Bern , den 2. und 3. Mai in T h u n.

Züri^ h, den 7. und 8. April in W i n t e r thur.

Aargau, den 7. und 8. April in A a r a u.

Aarg den 11. und 12. April in A a r a u .

^ Waadt, den 7. und 8. Juni in Y v e r d o n.

den 1 0. und 1 1 . Juni in Y v e r d o n.

,,

Reserve.

von Zürich, Züri den 11. und 12. April in W i n t e r thur.

Zürich, den 19. und 2.0. April in W i n t e r ,, Zürie thur.

,, Bern . den 5. und 6. Mai in .... h u n.

den 9. und 10. Mai in ... h u n.

,^ ,, den 12. und 13. Mai in T h u n .

,, ,, ^,

Schwyz, den 5. und 6. Mai in A l t d o r f.

Seh.^

175 .^omp.^nre ^r. 52 von ^laru^, den 22. und 23. April in W ^ ^ u ^ st a d t.^ ,, ,, 53 ,, Freiburg , den 19. und 20. Mai in F r e i -

^

,, .,

burg.

.,, 63 ,, Wallis, den 10. und 11. Juni in S i t t e n .

,, 64 ,, Reuenburg, den 23. und 24. Mai in ^ o ^

,,

,, 67 ,, Uri, den 28. und 29. April in A i t d o r f.

,,

,, 6^

,, ,,

l o m b i e x.

,,

Obwalden, den 19. und 20. Mai in S a r^n e n.

,, 69 ,, Ridwalden, den 12. und 13. Mai in S t a n s.

,, 74 ,, Zürich, den 22. und 23. April in W i n t e r t hur.

V. ..^nrs von Of^zieren des eidgenosstschen Stabes.

Vom 8. Au.gust bis 17. September aus ^dem Stabsbüreau in .....^ern.

V.l. Rekognoszirung von Offizieren des eidg. Stabes und der Guidenk^m.^gnie .^r. ^3 ^.n .^a.sel-^t...dt, vom 29. August

bis 17. September.

V^. Zentral ^ ..^litarschnle.

Vom 9. Mai bis 18. Juni in Th^un.

Eine Anzahl hoherer Ossiziere des eidg. Stabes.

Die neu ernannten Majore der Jnfanterie.

Eine Anzahl neu ernannter Hauptleute der Spezialwasfen.

VIII. Allgemeine Artillerie^adresschule.

Artillerieoffiziere, vom 9. Mai bis 9. Juli .^anonierunterofsiziere vom 5. Jnni bis 9. Juli Trainunterosfi^iere, Traingesreite, Arbeiter und Trom-

peter, vom 13. Juni bis 9. Juli Die Mannschaft der Artillerie - Rekrutenschule Rr. 79,

in

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vom 18. Juni bis 9. Juli

....^ Art i ll .^r i e ^ tabs o f^zi e r s kn r s .

Vom 28. März bis 23. April in T h u n.

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n.

176 .^. Spezieller Trainkurs für Artillerieoffiziere.

Vom 21. Februar bis 19. Martin Thun.

^I. Kurse für Schlosser der Artillerie.

Schlosser - Rekruten bespannter Batterien sämmtlicher Kautoue , vom 22. Mai bis 9. Juli, in Verbindung mit der Rekrntenschule l, in ^ h u n.

Schlosserrekruten sür Bositions^ompagnien, vom 11. Juli bis 20. August, in Verbindung mit der Rekrute..sehule ll, in Thn.n.

......

Schlosser der 1870 nicht in Wiederholungskurs kommenden Batterien des Auszugs , vom 8. bis 20. August , in Verbindung mit der Rekxutenschnle H, in T hu n.

^l...... Spezieller Kurs für Kavallerieoffiziere.

Vom 14. März bis 2. April in Basel.

^...l. Kavallerie.^Unterofstziersschule.

Vom 14. März bis 2. April in Basel.

..^lV. Schulen für angebende Offiziere und für Offiziersaspiranten der Infanterie.

1) Schule für (deutsehe) Off^iersaspiranten, vom 10. Juli bis 13. Au2)

,,

3)

,,

gust in T hu n.

,,^ angehende Offiziere der Seharfsehüzen und der Jnfanterie und für srauzosisehe Offiziersaspiranten, vom 21. Sep-

tember bis 25. Oktober in St. Gallen.

., ^angehende ^sfiziere der Scharsschüzen, der Jnsanterie und für ^sfiziersaspiranteu des Kautous Tessin. (Zeit und Ort werden später bestimmt werden.)

^V. ^nfanterie^Schießschulen.

1) Jnsanterie-^chiessschule : Je ein Offizier der Bataillone Rr. 4, 6^.

13, 15, 17, 23, 24, 27, 80, 81 und 83, uud je z^ei .^sfiziere der Batailloue Rr. 33, 38, 39, 41, 42, 44, 56. ^, ^1. ^, ^1^ 72, 74, 75, 78 uud 7..), zusammen 43 .^ssiziere, vom 21. April . bis 1t. Mai in Basel.

177 2) Jn^nterie-Schiessschule : Je ein Offizier der Bataillon^ Rr. 3, 5,

7, 9, 11, 14, 21 nud 22, und je zwei der Bataillone Rr. 28, 29, 31, 32, 34, 47, 48, 49, 51, 52, 63, 64, 65, 68, 73, 76, 77 und 82, zusammen 44 Ossifere, vom 15. Mai bis 4. Jnni in

Wallenstadt.

3) Jnfante.^Schiesssehule: Je ein Offizier der Bataillone Rr. ^ , 10,.

16, 18, 19, 20, 26 und 40, und je zwei der Bataillone Rr. 30, 35, 36, 37, 43, 45, 46, 50, 53, 54, 55, 5^, 59, 60, 62, 67,

69, 70 und 84, zusammen 46 Offiziere, vom 12. Juni b.s 2. Jult .^ in Bier e.

4) Jnfanterie^Schiessschnle : Je ein Offizier der tesf.nischen Bataillone R... 2 , 8 , 12 und 25, in Verbindung mit der tessinischen Aspirantensehule. (Zeit und Ort werden später bestimmt werden.)

..^V..... B uchsen m ache rk n r se .

1) Rekruteuschule, vom 4. bis 23. Juli in Z o f i n g e n .

2) Wiederholungskurs, vom 25. Juli b.s 6. August in Zosingen.

..^....l. Schule für ^nfanterie^immerlente.

Rekruten sämmtlicher Kantone, vom t 3. Juni bis 2. Juli in S o l o thurn.

.^V...^. T e l e g r a p b e n k u r s .

Vom 16. bis 27. August in T hu u.

..^l.^.. K o m m issa r i a t s .^ O fsi z i e r s kur s .

.Vom 4. bis 30. ...lpril in Thuu.

^. Sanitatskurse.

Erster .^perations^Wiederholuugskurs für Bataillonsärzte, Aerate der .^pezialwasfen und Ambulaneenärzte ll. und lll. Klasse, vom 18.

bis 30. Juli in Zürich.

Zweiter Operations^Wiederholnngskurs, vom 2^. Juli bis 6. August in Bern.

Dritter Operations-Wiederholungskurs , vom 10. bis 22. Oktober in.

Bern.

178 Sanität^kurs für ^deutsche Aerzte, vom 8. bis 27. August in ^ uz e r n..

,,

,,

Ambnlaneen-Kommissär- Aspiranten, vom 25. April

,,

,,

deutsche Frater und Krankenwärter, vom 4. bis 23.

,,

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deutsche Frater und Krankenwärter, vom 25. ..tprit

,,

..

bis 14. Mai in Zürich.

April in Zürich.

bis 14. Mai in Zürich.

^

deutsche Frater und Krankenwärter, vom 1t. bis 30.

Juli in Zürich.

,, franzosische Frater und Krankenwärter, vom 18. Juli bis 6. August in Bern.

,, franzosische und italienische Fratex und Krankenwärter,

,,

,,

deutsche Frater und Krankenwärter, vom 13. Juni

,,

,,

deutsehe Frater und Krankenwärter, vom 8. bis 27.

.August in L uz e r n.

,,

vom^3. bis 22. Oktober in Bern.

bis 2. Juli in .Luzern.

Wiederholungsknrs für deutsche Krankenwärter l. Klasse, vom 23. Mai bis 1l. Juni in .L uzern.

.....^.....l. V e t e r i n a r ^ A sp i r a n t e nschn l e .

Vom 15. Angnst bis 3. September in Thun.

..^..^..l. D i v isto n s z u sa m m e n z u g .

Stäbe vom 2. bis 15. September.

^appeurkompagnie .).r. 2 von Zürich

8 .^ Batterie Rr. 8 von St. Gallen 4 .^ ,, ,, 20 von Tl.nrgan ^idenkompagnie Rr. 2 von Sehwpz Dragonerkompag. Rr. 1 von Sehasshansen ,, ,, t 4 von Thnrgau Scharfschüzenkomp. Rr. 5 von Thurgau

^

..18 ., Appen^ellA.Rb. vom 6. bis 15. Sept., Manovrirgebiet W .^ l^ ,,^ ^.^ ,, ,, ,,

. 26 ,, .^hnrgau .Jnsanteriebatail. Rr. 7 von Thurgau

2l 31 ^, 47 - 48 ,, 73

" ^t. Gallen ,, Appenzell A. Rh.

,, .Zürich ,, Glarus

St. G a l l e n .

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Konzession an das Gotthardkomite, des Vorrechtes für den Bau einer Eisenbahn von Biasca bis an die Grenze Tessins gegen Uri, und von Lugano bis Bellinzona. (Vom 15. Mai 1869.)

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1870

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05

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05.02.1870

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109-178

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