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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die dessiner Anstände.

(Vom 2. Dezember 1870.)

Tit. l Die Munizipalität der Stadt Lugano ) hat mit Vollmacht ihrer Gemeindsversammlnng unterm 10. Rovember a. c. eine Beschwerde an den Bundesrath , beziehungsweise die Bundesversammlung , gerichtet, worin sie folgende süns Begehren stellt : ,,1. Es moge dem h. Bundesrathe gefallen, die Jnstruktion zu widerrufen , .velehe den eidgenössischen .Kommissären ertheilt und die notisizirt wurde mit der erwähnten Proklamation vom 5. Rovember t. J., enthaltend die Androhung sofortiger Okkupation der preise; indem wir gegen jede Ausführung derselben protestiren.

,,2. . Es wolle der Bundesrath abnrtheiien über den Konflikt zwischen dem Staatsrathe und einer angebliehen Mehrheit des Grossen Rathes, und konstatiren, faktisch und rechtlich, ob in der Siznng vom 8. Juli effektiv eine erste Lesung des Versassnngsentwurss stattgesunden haben.

) In den lezten Tagen find au.h von elner großen Zahl von Munizipalitäten der übrigen Gemeinden des südIl.hen .......ndestheus Tesstn im Wesentlichen gleichlan.end.. Eingaben erfolgt.

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,,3. Es moge dem Bundesrathe gefallen, zn verordnen, dass jede weitere Wahl, sei es eine ergänzende oder allgemeine, von Grossxathsabgeordneten vor sieh zu gehen habe im Verhältnisse zur Bevolkernng, und dass bei jeder allgemeinen Volksabstimmung gewählt werde nach .ootirenden Bürgern und nicht nach preisen.

,,4. Sollte der h. Bundesrath allen oder einer einzelnen von den obigen Begehren nicht entsprechen, so rekurriren wir bereits jezt an die Bundesversammlung , an welche man eventuell gegenwärtiges Me^ morial mit gerichtet wissen will.

,,5.

Endlich wolle der h. Bundesrath die Trennung des Kantons .in zwei Halbkantone anerkennen und der Bundesversammlung vorlegen, mit Vorbehalt der Regelung der bezüglichen Verhältnisse.^ Der Bundesrath ist nicht im Falle , von sich aus irgend et.vas ^u widerrufen oder abzuändern , was er bezüglich dieser ......essiner An-

stände versügt hat. Dagegen gibt er sieh die Ehre, die Beschwerde der

h. Bundesversammlung zu übermitteln und ihrem freien Ermessen anheimzugeben, ob sie sieh zu abweichenden Direktionen an den Bundesrath veranlagt sinde.

Es ist nothig, zum Behuse einer klarern Einsicht in die bezügliehen Verhältnisse in kurzen Zügen die Vorgänge im Tessin und die

Massregeln des Bundesrathes darzulegen.

Der Danton Tessin beschäftigt sieh bekanntlieh seit langer Zeit mit Deiner Revision seiner Kantonsversassung, die in ihren wesentlichen Bestandtl^eilen noch aus dem Jahre l 830 datirt und einzig im Jahre 1855 einige ^artialveräuderungen erfahren hat. Die Bevölkerung des Kantons wnrde darüber in Anfrage gesezt, und sie sprach sich sast einmüthig für die Revision aus, wobei zugleich von derselben über einige Hauptpunkte grundsäzliehe Entscheidungen als Direktion gegeben wur^ den. Einer dieser Entscheide betras auch die Frage der ^estsezung eines einzigen Hauptortes an der Stelle der jezt von sechs zu seehs Jahren wechselnden Hauptorte Bellinzona, Lugano und Loearno . sie .ourde vom Volke grundsäzlieh bejaht, und damit war dann der Apfel der Eris in den sonst ruhigen Kanton geworfen. Lo^.arno zwar zeigte Neigung, gegen anderweitige Kompensationen aus seinen Rang als zeitweilige Kantonshauptstadt zu verzichten , allein nur um so wilder entbrannte der Kampf zwischen den beiden übrigen Bewerbern , Bellinzona und Lugano.

Diese Hauptortsrage spielt nun in der ganzen Versassungsberathung und Allem, was daran hängt, eine sehr nnglükliche Rolle. Jede Vartei suehte sür diesen Hauptentscheid Anhänger zu gewinnen. Die Erstellung der Brül.e bei Aseona und einer Lukmanierstrasse wurde in die Kombinationen mit hineingezogen. Man snchte durch Veränderung der

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Bezirke und ..^reirun^ neuer Bezirksh^uptorte Sti.ninen zu gewinnen ; durch. künstliche Wahlkombinationen dauerndes Uebergewicht zu schaffen; man fing an auszurechnen, wie viel jeder Theil an den Staat bezahle und wie viel er .^on ihm beziehe n. s. f. , und nachdem ^die ^müth..^ gehörig erhizt waren, so entsprang dieser schlimmen Situation der Gedanke der Trennung des Kantons i... zwei Halbkantone nördlich und südlieh des Monte Eenere.

Der Schweiz und den Bundesbehorden konnte es ziemlich. gleichgültig sein, welche der beiden Städte in diesem Kampfe den Sieg davon trage. Dagegen konnte man im Zweifel sein, ob der Moment sehr passend gewählt sei, um diese dornige Frage jezt zum Entscheid..

zu bringen. Es wird ohne Zweifel nicht mehr sehr lange dauern, bis der Kanton Tesstn sein inneres Eisenbahns^stem erhalten wird, durch welches alle seine jezigen drei Hauptstädte einander ans ei^.e Stunde Zeitdistanz genähert werden. Es ist einleuchtend, dass durch diese tatsächliche Aenderung der Verhältnisse die Frage den grossten Theil ihrer Bedeutung verloren und eine dannznmalige Losnng viel geringere Schwierigkeiten gehabt hätte. Ohne in den Streit sich einzumisehen, wurde desshalb von Bern aus mehrsach der freundliche Rath ertheilt, diese Frage momentan ruhen zu lassen, leider ohne den gewünschten Erfolg.

Jndess dauerte es nicht lange, bis von der Regierung des Kantons Tessin selbst ein Einschreiten des Bundesrathes nachgesucht^ wurde.

Es hatte nämlich der Grosse Rath von Tessin Ansangs Juli l. J^ die Berathung des Versassungsentwurfs beendigt , und es ordnete derselbe hieraus .die Volksabstimmung ans den 11. September an.

Der ^taatsrath weigerte sich jedoch , lettere Anordnung zu vollziehen nnd besehwerte sieh darüber beim Bundesrathe, indem er namentlich betonte, dass versassnngsgemäss für jedes aus der Jnitiative des Grossen Raths hervorgegangene Gese^ eine zweimalige Berathung vorgesehrieben sei und diese Vorsehrist für eine Versassung so gut gelte, wie sür jedes andere Gesez. Der Bundesrath hielt es sür nothwendig , diese Beschwerde über eine durch den Grossen Rath tendirte Versassungsverlezung dem Grossrathspräsidenten zur Beantwortung mitzuteilen. Run wollte der Grossrath.spräsident aber diese Beantwortung nicht von sich ans .vornehmen, sondern den Grossen Rath über die Beschwerde konsnltiren. Zu
diesem Behuse wollte er denselben ausserordentlich besammeln..

Der Staatsrath aber wollte hinwiederum eine solehe ausserordentliehe Besaunnlnu^ des Grossen Rathes als neue Versassungsverlezung nicht ^u^ geben, sondern er verlangte, dass hiesür die ordentliche ^iznng des Grossen Rathes abgewartet werde.

Bei dieser Sachlage hielt ^s der Bundesrath sür angezeigt, ..ine gütliche Verständigung zwischen den streitenden Theilen .^u versuchen,

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^zu ^ sich um .^ mehr bewegen fand , als ihm von ...eiden Seiten ^in günstiges Resultat einer solchen^ Vermittlung in Aussieht gestellt wurde. Dieser Beschluß wurde in der That auch im Danton Hessin querst freudig begrüsst. Zu eidgenössischen Kommissaren ernannte ^dex Bundesrath die Herren Rat.onaträth.e ^ a r r e r und Oberst Burnand, welche mit patriotischer Hingebung diese schwierige Mission übernahmen und dieselbe , wenn auch leider bisher mit ungünstigem Erfolge , zur vollkommenen Zufriedenheit des Bundesrathes, so.wie der ^antonsregierung ausführten.

Dem Bundesrathe schien es in erster Linie nothwendig ^u sein, dass sich die Repräsentanten diesseits und jenseits des Monte Eenere wieder in persönlichen amtlichen Verkehr mit einander sezen und die beim Bundesrathe erhobene Beschwerde im beiderseitigen Einverständnis.. selbst .erledigen. Die zweite Berathung des Versassungsentwurses bot eine .passende Gelegenheit, aus die Hauptstreitpunkte nochmals zuzukommen und zu einer Verständigung zu gelangen. Der Bundesrath wünschte daher die zweite Berathung, zumal er auch aus rechtlichen Gesichtspunkten die Beschwerde des Staatsrathes nieht sür unbegründet eraehten.

konnte.

Um aus diesen Vunkt zu gelangen , n..ar aber ein thalsächliche.^ Hinderniss zu beseitigen. Die ..Abgeordneten von Sotto Cenere hatten nämlich noch vor der Hauptabstimmung im Grosseu Rathe, dessen Stimmung sie aus einigen vorhergehenden Abstimmungen kennen gelernt hatten,.

den ^aal verlassen und ihre Stellen niedergelegt. Von 38 Wahlkreisen.

waren damit 17 ohne Vertretung , von der Gesammt^ahl von 114 Landesvertretern mangelten 5l. Die Regierung hatte Reu.^ahl.^n angeordnet; allein aus ein Mot d'ordre von .Lugano blieb die Bevölkerung bei denselben aus.

Diesem Zustande. welcher den Grossen Rath zu einem Rumpsparlemente her^bsezte , musste nothwendig abgeholsen werden ; es war dies ja auch die notwendige Voraussetzung für je.^en Verstän.digungsversuch. Jn Würdigung dieser Verhältnisse ertheilte daher der Bundesrath den Herren .Kommissären sollende Jnstruktion : ^. Sie haben den Behorden des Kantons Hessin , sowie dem tessinischen Volke in der ihnen passend scheinenden Form ^ur .^enntniss zu bringen , dass die Eidgen^ssensehasf eine Trennung des Kantons Tessin nicht bewilligen werde, dass sie desshalb von ..hren Trennungsbestrebungen
abgehen und eine sreie Verständigung unter sich anstreben mogen.

b. Sie werden die Regierung anssordern, sofortige Ersazwahlen sür die ausgetretenen Grossräthe jenseits des Eeuere anzuordnen .und den betreffenden ^reisen selbst erossnen, dass sür ^en Fall, al.^

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einzeln^ oder mehrere preise ihrer Bürgerpflicht nicht unge^umt nachkommen würden , eine sofortige militärische Okkupation derselben durch eidgenosstsehe Truppen erfolgen werde.

c.

Sie werden den ne^ gebildeten Grossen Rath veranlassen , sieh .beim beginn seiner ordentlichen Rovembersi^ung über die Fr^ge der doppelten Verathung des Versassungsproiektes anzusprechen, und sie werden ermächtigt, demselben zu empfehlen, er moge die dop. pelte Berathung ^n sich ....u^ besehliessen.

Sollte wider Verhosfen die doppelte Berathung verworfen werden, so würde sich der ..Bundesrath seinen Entscheid über die^ Frage ansdrüklieh vorbehalten.

d.

Sie werden während der zweiten .Berathung der Verfassung im Hessin verweilen und durch freundliche Einwirkung aus die streitenden Parteien alle fragen zu beseitigen fuehen, welche den .^rennungsbestrebungen Nahrung geben tonnten. Jm Uebrigen werden sie sich in die Berathungen des Grossen Rathes nicht einmischen.

c.

Je nach dem Ergebnisse der Versassungsberathungen werden sie alsdann vom .Bundesrathe neue Jnstruktionen einholen und ihm inzwischen über die wichtigsten Vorkommnisse berichten.

Der Staatsrath von Tessin ermangelte nicht, dem Wunsche um abermalige Anordnung der Wahlen nachzukommen , und es schien einen ^lugenblil., dass die ^evolterung der ...tufforderung der eidgenossischen Behorden willig entsprechen werde. .Allein dieser Schein war trügerisch.

Bei den ans den 13. Rovember angesehen Wahlen betheiligten sich schliesslich von 17 preisen nur drei, während die andern in ihrer Renitenz verharrten.

Zur Vervollftandignng des Tableaus der thatsächlichen Verhältnisse fügen wir schliesslieh noeh bei, dass der Bundesrath in Folge dieses Ergebnisses die Herren .Kommissäre zurükries und das eidgenossisehe Militär departement einlud, die Vorarbeiten sur eine etwaige Okkupation zu treffen, immerhin mit Vorbehalt der Entscheidungen der Bundesversammlung selbst, sowie dass der Grosse Rath des Kantons Tessin sich am 21. Ro....ember versammelte , dass er im Stande war, sich legal zu konstitniren und dass er in einer zweiten .Abstimmung den Versassungsentwnrs unperändert annahm und den 8. Januar 1871 als Datum der Volksabstimmung flirte.

Die porliegende Beschwerde der Munizipalität von Lugano bezieht sich nun vornemlieh aus zwei Punkte der bundesräthlichen Jnstruttion an die Herren .Kommissäre, die mit einander in genauem Zusammenhang stehen, nämlich die Erklärung des Bundesrathes über die Unzulässigkeit einer Trennung des .Kantons Hessin und die Androhung eidgenossisehex

773 Okkupation der renitenten Wahlkreise.. Die andern miterwähnten Punkte lassen wir als dermalen erledigt (Richtvornahme einer doppelten Berathung) oder noch nicht spruchreif (Abstimmung nach votirenden Bürgern und nicht nach Kreisen) einfach bei .Seite. ^ Was leztern Bunkt anbetrifft, so ist er bei Vorlage der ^neuen Verfassung allerdings einer genauern Brüsu..g bedürftig.

^ ^ ^ ^ ^ ^ .

Das Hauptbegehren der Beschwerde ist ^ie Anerkennung der Trennung ^es Kantons in zwei Halbkanton^ . Der Bundesrath stellte feinerseits an die Spize seiner Jnstruktiouen . eine absolute Weigerung, auf dieses Begehren einzutreten, und er hält seinerseits auch gegenwärtig diese Weigerung durchaus sest. Es versteht sich wohl von selbst, dass der Bundesrath hiebei nnr seine eigene .Ansieht ausgesprochen hat, und dass es ihm nicht eingesallen ist, sich damit den definitiven Entscheid über eine Frage arrogiren zu wollen, welche ihrer Ratur naeh bei deren weiteren Verfolgung leztinstanzlieh von der hohen Bundesversammlung und eventuelt vom Sehweizervolke selbst zu entscheiden ist.

Zur Rechtfertigung seines Verfahrens konnte sieh der Bundesrath nun einfach daraus beziehen, dass er in der Bnndesversassung selbst, deren Art. 1 nur einen einheitlichen Kanton Hessin kennt unl.. deren Art. 5 den Kantonen ihr Gebiet und ihre Verfassung garantirt , die bestimmtesten Direktionen für seine Haltung besass , von denen abzuweichen ihm absolut nicht gestattet war.

Allein er nimmt keinen Anstand zu erklären, dass auch, wenn jene Vorschriften minder bindend sur ihn gewesen wären, politische Erwägungen ernsterer Art ihn zu einem gleichen Versahren bestimmt hätten.

Wenn der Bundesrath sich in unbefangenster Art die Frage vortegte, zu u.elehen Resultaten eine solehe Trennung des Kantons Tessin sühreu werde, so konnte er zn keinen. andern ^ehlusse kommen, als sie bedeute Unheil zunächst für .^en Kanton. in nicht minderm Masse aber aneh sür die Eidgenossensehast.

Der Kanton ......essin gehort naeh Flächenraum unl.^ Bevolkernngszahl keineswegs zn ..^en grossern, sondern nur zu den mittlere Kantonen ....er Schweiz. E^.. ^taat vo.t 1l6,000 Seelen ist doch wahrlich nicht so gross , dass man noch ans seine Theiluug zu Senken braucht ^ Di...

Bevolkerung des Kantons ist bekanntlieh in Sprache, Religion und Bitten ganz homogen, so dass es an
jedem äussern Grunde .zu einer Trennung mangelt. Dessgleiehen hat man bisher niemals von erhebliehen inneru ^.vistig^eiten zwischen den verschiedenen Landestheilen vernommen, und auch in den allerlezten Zeiten besand sich z. B. das ans den verschiedenen ^andestheilen einberufene Militär in den allerfreuudlichsten Beziehnngen ^zu einander. Die Gründe , welche sür die Tren.^ nung angeführt werdeu , sind denn auch pon nicht ^ehr wichtiger Art,

774 wie z. B. die Verschiedenheit der Ansichten über die Bezirkseintheilnng^ (d^ Fra^e ^er Abstimmung nach topfen oder nach Kreisen wird sich eventuell eidgenossiseh erledigen lassen), oder sie beruhen ans Motiven, welche geradezu unwürdig sind, wie die Berechnung, dass der untere Theil verhältnissmässig reicher sei als der obere , und weniger mehr sür öffentliche Arbeiten auszugeben habe.

Gehässiger kann wohl keine Trennung sein, als wenn sieh ein reicherer Landestheil von einem ärmern trennen will, ^um sieh zu entlasten und lezterem grossere Lasten ansznbürden. Es ist zwar vollig richtig, dass in dem obern alpinen Kantonstheile sür Strassen und Wasserbauten noch mehr auszugeben sein wird, als in dem südlichen Hügellande , wo das Bedürsniss der Herstellung besserer Kommunikationen sich früher fühlbar machte und daher das Meiste schon gethan ist.

Aber man braucht nur aus den Damm von Melide hinzusehen, um sich zu überzeugen, dass der Kanton auch sür den süd^ lichen Theil zu nü^liehen .Ausgaben in grossem Massstabe bereit war.

Diese ganze Reehnnngsweise ist zudem hoehst ungerecht , denn es liegt aus der Hand, dass der südliche Kantonstheil gerade so grosses Jnteresse an den kostspieligen ^llpenstrassen hat wie der nordliche, und dass ..s desshalb ganz ungerechtfertigt wäre, die Bau^ und Uuterhaltslast solcher Strassen ganz auf den nordlichen Theil abzuladen.

Jeder patriotisch gesinnte Tessiner muss sich desshalb sagen , dass rationelle Gründe sür eine Trennung des Kantons eigentlich nicht vor^ handen sind nnd dass diese Trennung, abgesehen von den grossen ^..chwierigkeiten der Auseinandersetzung der beiden Hälften, in ^.olge der Zer^ strenung der Kräfte eine Verkümmerung des dortigen Staatswesens zur Folge hätte. Die einzelnen Theile würben dnr.h die materiellen Lasten so niedergedrükt werden , dass von einer pflege der hohern , ideellern Ausgaben des ^taatslebens nicht mehr die Rede sein konnte. Die Tre..nung wäre daher gleichbedeutend mit einem bedeutenden Knlturrüksehritt dieses Landes, den die Besriedignng des Vestes eines eignen Ha..ptortes jedes .Landes^heiles nicht anstiegen würde.

Für die Eidgenossenschaft wäre bei einer Trennung der Schaden nicht minder gross.

Sie würde vorerst ein verderbliches Beispiel bilden sür weitere ähnliehe Trennungsbestrebungen, von denen sich ja einzelne
schon augekündigt haben. Es ist aber doch wohl vernunftwidrig, in einer Zeit, wo die gan^e Entwiklung weit mehr ans Aggiomerationen drängt, unsere kleinen staatlichen Verhältnisse im Jnnern noch mehr zu verkleinern und zu verengern. Wenn man aber im gegenwärtigen ^alle, wo alle Gründe gegen eine Trennung sprechen, sie zugeben würde , wie wollte man dann in andern Fällen sie verweigern können ^ Es scheint uns desshalb , dass hohere politsche Jnteressen gebieten , solchen verderblichen Bestrebungen in ihren Ansängen entgegen zu treten.

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.....^xüksichtigt man aber noch die Verhältnisse . d.e^ Spe^ialfall... rm

Bessern. s.... kommt m....n zum Schlösse,. .dass wenn in ^...nd einem Falte solche Trennun^sbestrebungen d.^m Ganzen sehädlieh sind, solche.^ hier in. ganz^ aussexordentli.her Weise der Fall ist. Jedermann ist die e^ponirte Lage des ..Kantons Hessin, der durch die Eentralalpe.nkette ...on der übrigen Eidgenossenschaft abgetrennt ist, wohl bekannt. Jedermann weiss , wie es seit Jahren. im Bestreben der einsichtigere Eidgenossen dies^ und jenseits des Gebirges lag , die Bande zu befestigen , welche dieses Gebiet mit der Eidgenossenschaft verbinden , dass dieser Gesichts.

punkt bei der kirchlichen Ablosung von den italienischen Bisthümern, wie bei

der Entscheidung über die Alpenbahnprojekte erheblich mit in die Wag-

schale siel , dass gerade in ^lezterm Falle die Bundesbehorden mit dem grossten Rachdruke die Ausnahme der Linie über den Monte Eenere ins Programm der Gotthardbahn verlangten , obschon diese Linie grosse Mehrkosten verursachte und technisch nicht absolut uothwendig war, nur weit man den Monte Eenere nicht zu einer scheidenden Sehranke werden lassen wollte. Und nachdem man nun nicht ohne grosse Anstrengungen bei diesem Ziele angelangt ist , tendirt man im Danton Tesstn selbst dahin, aus diesem Berge die Grenzseheide eines neuen Staatswesens zu machen, das mit der Schweiz nur noch dureh denjenigen Landestheil Zusammenhängen würde, von dem es sich gegenwärtig ans nichtigen und sogar gehässigen Gründen getrennt hätte l Und welche Sorgen würden der Eidgenossenschaft aus diesem neuen Staate herauswachsen, der aus drei leiten von ausländischem Gebi.ete umgeben ist ^ Der Bundesrath anerkennt gern , dass die Bevölkerung

dieses Gebietes gut eidgenössisch gesinnt ist, dass es durchaus nicht in

ihrer Absieht liegt, mit dieser Trennung vom obern Theil des Kantons Tessin auch eine Trennung von der Eidgenossenschaft anzubahnen. Allein

^ der Weg, aus den man steh begibt, ist jedenfalls gefährlich, und man

muss sich nieht wundern, wenn ein solcher Schritt im Jn^ und Auslande derartige Missdeutungen ersährt. Es weiss ja Jedermann, wie gerade dieser südliche Theil des Kantons Tessin seit vielen Jahrzehnden den Stoff beständiger diplomatischer Besehwerden und Reklamationen bildete; wie seinerzeit .^esterreich sich beschwerte, dass die italienische Emigration da ihren Hauptstüzpunkt sür die Agitation finde; wie später Jtalien sich beschwerte, dass Macini hier sein Hauptquartier aufgeschlagen habe und seine ...Opposition gegen das je^ige Jtalien von da aus leite , wie erst in jüngster Zeit eine Expedition gegen das Rachbarland von diesem

Landestheile ans dirigirt wurde ; wie politische Flüchtlinge und gemeine

Verbrecher Jtaliens da hauptsächlich eine Znflueht^stätte suchen, und wie dieser La.idestheil vermoge seiner Grenzfiguration sieh zum Betriebe des Schmuggels eignet, welcher - zur Ehre desselben sei es gesagt übrigens h ...ptsäehlieh von lombardischer Seite betrieben wird. Wie^

776 kann man vernünftigerweise daran denken, einen Landestheil zu eine^n besondern schwächliehen Gemeinwesen zn konstituiren, welcher so ganz e.usnahmsweisen Reklamationen und Gesahr^.n ansgesezt ist, und zwar gegenüber einem Rachbarstaate, in welchem bekanntermaßen die Wünsehbarkeit einer Annexion dieses Gebietstheile... nieht nur n. der Bresse und .n politischen .^.lubs, sondern soga.. schon auf der Tribüne des Barl...ment.^ mit offizieller Zustimmung besprochen wurdet Der Bundesrath glaubt daher, man dürfe an einen Landestheil, der unte.: Umständen in Zeiten politischer .Krisen der wirksamsten Beihilfe der Eidgenossenschaft bedars und welche diese, ohne die Opfer zu wägen, auch si.her jederzeit zu gewähren im Falle sein wird, doch billiaerweise das Verlangen stellen, von einem. Begehren abzugehen, welches sur ihn selbst ohne. sichtbaren Ruzen , für das Gesammtvaterland aber von ...nz.veifel.^ haften. Schaden uno Raehtheil sein würde , und der Bundesrath kann nnr wünschen, dass die Bundesversammlung, wenn sie diese Ansichten theilt , dieselben aueh ihrerseits in unzweideutiger Weise der transee^ nerisehen Bevölkerung kund gebe.

Jn genaustem Zusammenhange mit diesem ersten Besehwerdepn^kt steht nun der zweite, welcher eine Abänderung der gemachten Androhung eidgenossicher Okkupation der renitenten Wahlkreise bezwett.

Was war der ^wek des Austrittes der transeenerischen Deputation aus dem Grossen Rathe und der Nichtachtung der .Anordnung von Reuwahlen von Seiten der Regierung ^ Die Antwort liegt auf der Hand : Man wollte einerseits die Autorität des Grossen Rauhes schwächen und andererseits die Trennung mittelst einer Thatsache einleiten.

Die Ausgabe der eidgenössischen Bolitik, welche den Zwek nicht wollte, war daher

hinsi.^tlieh der Mittel ebenso ^klar . angezeigt , sie mnsste den gemachen

Riss moglichst schnell zu beseitigen und die Autorität des obersten Sta..tstörpers ungeschwäeht wieder herzustellen suchen. Zudem war ein rasehes Handeln angezeigt, weil ohne solches der Zwek, die Mitwirkung der südlichen .^antonsthe.le beider zweiten Berathung der Verfassung zu erlangen, ja nieht erhältli^ war.

Selbstverständlich war es wünschbar , dass dieses Ziel ohne An.

wendnng von Gewaltmitteln erreicht werde. ^ass de^n Bundesrathe Alles daran lag , den Konflikt in frenndeidgenossisehem .^inne zu er^ ledigen , das beweist die Absendnng des ei^genossichen Ko^nn^issariats und der Juhalt der demselben ertheilten Instruktionen. Dagegen konnte für den Fall der ^ortse.^n.g der Renitene der Ernstfall auch nieht ausser Betracht gelassen werden, und es ist wohl zu bemerken, dass die Herren .Kommissäre erst, nad,dem in massgebenden ^orversannnlungen die aber^ malige Wahlverweigernng beschlossen worden war, der Bevo.kerung von diesem Theile ihrer Jnstruktion Eroffnung maehten.

^ Man exhebt nun .^e.^en die Okkupation zwei Einwendungen : Erst..li.ch wird gesagt, sei konstitutionell der Fall eidgenössischer Jntexvention ^oeh nicht vorhanden, indem na..^ Axt. 16 der Bundesverfassung dies...

nur bei gestörter Ordnung im Jnn^exn ^folgen solle, der Danton Hessin

^ber sich nieht in diesem Zustande befinde. Es ist allerdings ganz

gichtig. was die Beschwerde sagt, dass die Ordnung äussexlieh dermalen

^nieht gestört ist , indem es glüklieherweise noeh nicht zu Gewaltthätig-

keiten gekommen ist. Allein nichts desto weniger liegt nach unserer Ansicht eine ganz kapitale Storung der innern Ordnung des Kantons Hessin vor, die bei längerer Dauer ganz sieher jene Gewalthätigkeiten .hervorrufen würde , die nur die einzelnen Konsequenzen der schon bestehenden Störung wären. Der Fall liegt vor , dass in einem Staate

fast die Hälfte der Bürger sich vom aktiven Staatsleben planmässig

^urükzieht und demjenigen Staatskörper , der die Souveränität vertritt, seine volle Konstituirung nicht gewähren will , dass die Anordnungen der Kantonsregierung zur Beseitigung dieses Zustaudes unbeachtet ^leiben , ja selbst der Ausforderung der Eidgenossenschast eine gleiche ^Renitenz entgegengesezt wird. Und ein solcher Zustand soll nicht ein Zustand gestörter Ordnung im Junern sein .

Beachte man noch die Konsequenzen, welche dieses Versahren schon jezt gehabt hat. Der Grosse Ralh von Tessin , der s.ch am 21. Ro^ vember zu seiner ordentlichen Wintersizung versammelte , gelaugte nur n.it Schwierigkeit und nach mehrfachen vergebliehen Anstrengungen dazu, ^eh gesezlich konstituiren zu .tonnen. Die von ihm vorgenommenen, .inter obwaltenden Umständen so wichtige zweite Behandlung des Versassuugsentwurses war in ^olge Abwesenheit jeder Opposition eine leere .^orm. Das Volk wird je^t zur Abstimmung über eine Verfassung berufen, welche von einer Vertretung eines blossen Theils des Landes festgestellt worden ist. Jn dem fortbestehenden Grossen Rathe aber haben sieh alle Varteioerhältnisse verschoben, und es können MehrheitsBeschlüsse ersolgen, welche Niemand als Ausdruk der wirklichen Landesmajorität anerkennen wird. Wo im obersten ^rgan eines Landes und .^ei so folgenschweren Akten solche Missverhältnisse vorhanden sind, kann man vernünftigerweise doch nicht mehr von dem Fortbestehen ungestörter Ordnung im Jnnern sprechen.

Die zweite Einwendung ge^en die Okkupation wird daraus gestüzt, ^ass die Teilnahme an den Grossrathswahlen eine blosse moralische Bürgerpflicht sei, welche ^u erzwingen keine rechtliche Besugniss vorhanden ^ei. Wir konnen die ganze bezügliche Ausführung der Besehwerdeschrist uieht anders als einen Sophismus bezeichnen. Es ist ganz wahr, dass ^er einzelne Bürger aus diesen oder jenen Gründen von einer Wahl.

wegbleiben kann, ohne sich dadurch strafwürdig zu machen, und es liegt ^ueh durchaus nicht im Willen des Bundesrathes, den einzelnen Bürgen

.....nnd^bI..^. .^ ahrg . XXII. Bd. III.

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77.^ durch Zwang zur Stimmabgabe zu nothigen. Diese Sache stellt sich aber unter einem ganz andern Gesichtspunkte dar, wenn die Einwohnersehest eines ganzen Landestheils planmassig , gemäss vorhergegangener Verabredung und mit der Absicht , das Ansehen der obersten Landes.i.ehorde dadurch zu schwächen, deren regelmässige Funktion zu verunmo^lichen oder wenigstens zu erschweren und eine Zerreissung des Kantons ^u erzielen, von der Erfüllung ihrer ersten Bürgerpflicht sich fern hält. Gegenüber der offenen Renitenz, die sieh in einem solchen Akte kund gibt, hatd.e

.Landesautorität Recht und Pflicht, die Jntegrität der staatlichen Existenz

mit allen zwekdienlichen Mitteln zu schüfen. Dass der Widerstand ein bloss passiver ist, bleibt vollig gleichgültig. denn der Effekt ist genau ^er gleiche, wie wenn derselbe aktive Formen angenommen hätte. Ob man die Funktion des obersten Staatsorgans attiv oder passiv gefährdet, kommt politisch anss Gleiche heraus und begründet bloss etwa strafrechtlich einen Unterschied hinsichtlieh der Benrtheilung der Handlung^weise des einzelnen Bürgers. Allein diese steht hier nur indirekte in Frage. Das Faktum der Theilnahme oder .....ichttheilnahme eines ein-

zelnen Bürgers an einem Wahlakte ist an sieh rechtlich gleichgültig.

Rnr dadurch , dass dieses Faktum aus einer dol.osen Tendenz hervorgeht, dass es sich aus einen grossern Kreis erstrekt und in eine bezügliche Konspiration ausartet, wir- auch die staatliche Gegenaktion im Jntere.sse der Selbfterhaltung des Ganzen herausgefordert, um die Konspiration zu erdrüken und in That .nnd Wahrheit jedem einzelnen Bürger die

Freiheit seiner Entscheidung zurükzugeben. So wenig als die Eidge-

nossensehaft es dulden konnte , dass ein Theil der Bundesglieder seiner Zeit aus der Tagsazung ausscheide und eine Trennung des Bundes vorbereite, so wenig kann in einem einzelnen Kanton ein derartiges Vorgehen geduldet werden.

Es wäre nun allerdings am einsachsten gewesen, wenn die Regiernng des Kautous Tessin selbst in der Lage gewesen wäre, diese Renitenz von sich aus zu beseitigen , denn jede eidgenössische Jntervention ist in solchen Dingen unbestreitbar ein Uebel. Allein es liegt ans der andern Seite ans der Hand, dass die tessinisehen Behorden in diesem Falle nicht einschreiten konnten, weil dieses nur dadurch moglich gewesen wäre, wenn man den nordlichen Theil angefordert hätte, den südliehen zur Pflichterfüllung anzuhalten, was aber ja nichts anderes gewesen wäre als die Organisation des Bürgerkriegs. Es lag darnm in der Pflicht der B und es B e h ö r d e n , deu renitenten Kantonstheil aus den Weg der Gesezliehkeit ^urükzuführeu.

Man kauu vielleicht einwenden, es hätte der Zwek erreicht werden konueu durch Strafandrohungen und Strafprozesse gegen die Führer und

Anstifter der Renitenz.

Allein dieses Mittel hätte in seiner An-

wendung grosse Schwierigkeiten und zudem einen viel gehässigeren und in seinen Rachwirl^.ngen verderblicheren Charakter gehabt, als das v.^l w.rl.-

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^

Camere und doch .oerhaltnissmässig mildere, w...il die. ganze renitente Be-

....i.^kerung zunächst e.,leichmässig belastende, Mittel einer militärischen Okkupation.

Der Bundesrath kann daher in keiner Weise zugeben, dass seine Jnstruktionen an die eidgenossischen Kommissäre dem Bundesrechte und der politischen Situation nicht entsprochen haben. Es konnte ihm nur sehr angenehm sein, dass die Munizipalität von Lugano diese Jnstxuk..

tionen zum Gegenstande einer Beschwerde bei der Bundesversammlung gemacht hat, und dass diese dadureh Gelegenheit erhält, in einer Frage, welche allerdings die Jnteressen der Eidgenossenschaft vielfach sehr nahe berührt, ihr massgebendes Wort zu sprechen. Der Bundesrath hat sich ^ei der nahe bevorstehenden Versammlung der Räthe gern entschlossen, vor jedem weitern Vorgehen diese Direktion abzuwarten. Rach seiner Ansteht kann, wenn nichts Reues dazwischen kommt, bei gegenwärtiger Sachlage einfach der Volksentscheid über den Verfassungsentwurs und eventuell die im nächsten Februar stattfindende gesezliche Jntegralerneuexung des Grossen Rathes abgewartet werden. Wir geben uns der Hossnung hin, dass die Bevoll^erung jenseits des Monte Eeuere so viel eidgenossisehen Sinn an den Tag legen werde, um von dieser Treunungsbewegnng noch selbst zurü^utreten und sich in loyaler Weise mit dem nordlichen Theile wieder zu verbinden, und wir werden fortfahren, auch bei dem uordlichen Theile dahin zu wirken, dass billigeu Wünseben des südlichen Theils Rechnung getragen werde. Sollte uns ^ aber diese Hoffnung abermals täuschen, so sehen wir keiu anderes Mittel, als das Vorwärtsgehen auf dem in unsern Jnstruktionen schon bezeichneten Vsade.

Der Bundesrath wird sieh gewiss nur mit schwerem Herzen zu der Massregel der Okkupation entschließen; allein das Jnteresse des Gesammtvaterlaudes, das in vorliegendem Falle mit dem Jnteresse des Kantons Tessin in ein^m glükliehen Einklang steht, muss schliesslieh über alle an^ dern .^üksiehten entscheiden.

Wir benuzen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 2. Dezember 1870.

Jm Ramen des sch.^eiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

I)^. .^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Tessiner Anstände. (Vom 2. Dezember 1870.)

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10.12.1870

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768-779

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