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Verordnung betreffend

Handhabung der Neutralität der Schweiz.

(...Vom 16. Heumonat 1870.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h

hat in der Absieht, allen Handlungen vorzubeugen, welche mit der neutralen Stellung der Schweiz nicht verträglich sind.

gestüzt auf Artikel 90, Ziffer 9 der Bundesverfassung, folgende Verfügungen erlassen, die zu Jedermanns Verhalt hiemit öffentlich bekannt gemacht werden.

Art. 1. Der Eintritt von regulären Truppen, so wie von Freiwilligen der kriegführenden Staaten in die Schweiz, sei es, dass sie korpsweise oder einzeln den Durchgang durch eidgenosstsches Gebiet anstreben, ist nothigenfalls mit Gewalt zu verhindern.

Art. 2. Die Aussuhr von Waffen und Kriegsmaterial überhaupt in die angrenzenden kriegführenden Staaten, so wie jede Ansammlung solcher Gegenstände in der Nähe der betretenden .Grenze ist untersagt.

Jm Falle des Zuwiderhandelus werden die Waaren mit Beschlag

belegt.

Art. 3. Waffen und Kriegsmaterial, welche ans den kriegsührenden Staaten auf Schweizergebiet gebracht werden, sei es vou Flüchtlingen oder Deserteuren, oder in anderer Weise, sind ebenfalls in Beschlag zu nehmen.

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Art. 4. Der Ankauf oder überhaupt die Annahme von Waffen und Kriegsmaterial und Ausrüstungsgegenständen, die von Deserteuren über die Grenze hereingebracht werden, ist untersagt, und es find solche Gegenstände, auch wenu sie sich im Besize dritter Personen befinden, mit Beschlag zu belegen.

Art. 5. Die auf Sehweizergebiet anlangenden Flüchtlinge oder Deserteure sind aus angemessene Entfernung zu. interniren. Sollte ^die Zahl derselben bedeutend sein, so ist davon sofort dem Bundesrathe Kenntniss zu geben, welcher . dann die uöthigen Verfügungen erlassen wird.

.Ausgenommen sind Frauen, Kinder, Kranke, sehr betagte und solche Personen, von denen ein ruhiges Verhalten mit hinreichendem Grnnde vorausgesezt werden kann.

Flüchtlinge und Deserteure, die sich den Anordnungen de... Behorden nicht fügen, oder sonst Grund zu Beschwerden. geben, werden sosort ausgewiesen.

Art. 6. Der Dnrchzug von waffenfähigen Leuten über Schweizerboden, uni sich vom Gebiete der einen kriegführenden Macht in dasjenige der andern zu begeben, ist untersagt. Solche Leute sind, wenn sie nicht vorziehen, zurükzukehren, nach dem Junern der Schweiz zu verweisen.

Art. 7. Die betretenden Regierungen der Grenzkautone u.nd die ausgestellten Militärkommandos sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, ebenso das Handels- und ^olldepartement ^mit Bezug aus den verbotenen Verkehr mit Waffen und Kriegsmaterial an der Grenze.

B e r n , den 16. Henmonat 1870.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes..

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

^ .^. Dnbs.

. Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^ie^.

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Verordnung betreffend Handhabung der Neutralität der Schweiz. (Vom 16. Heumonat 1870.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1870

Date Data Seite

6-7

Page Pagina Ref. No

10 006 562

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