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Bericht und Antrag de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Anwendung des Bundesgesezes über den Eintritt in verbotene fremde .Kriegsdienste, gegenüber den aus papstlichen Diensten zurükgekehrten Söldnern.

(Vom 28. November 1870.)

T i t. l Bekanntlich sind gegen die Mitte des Monates September laufen.den Jahres die koniglich italienischen Truppen in die romischen Staaten

.eingerükt. Die Uebergabe des päpstlichen Gebietes an die italienischen

Trnppen war die Folge von zwei Kapitulationen. Die erste betrifft die Beseznng von Civitavecchia und datirt vom 16. September 1870, die

zweite beschlägt die Uebergabe von Rom und ist datirt Villa Alboni den 20. September 1870.

Jn Folge dieser Kapitulationen wurden die im Dienste del.. Vapstes gestandenen fremden Truppen aufgelost und in ihre Heimat instradirt.

Die Zahl der Schweizer , welehe in diesem Zeitpunkte noch in komischen Diensten standen, kann nicht .genau angegeben werden. Raeh .einer Mittheilung des schweizerischen Generalkonsuls in Rom waren es

zwischen 600 und 700 Mann, was ohne Zweifei richtig ist. Am 1. Sep-

^50 tember lagen. namlich 576 Schweizer mit ..3 Offizieren als Kriegsgefangene in den Kasematten ^von Genua und 4 andere Offiziere waren getrennt verreist. Ferner folgten am 14. Oktober noch weitere 35 Mann, während zwischen diesen beiden Daten und aueh noch später eine gewisse Zahl solcher Soldner auf andern Wegen zurükkehrte.

Jene Mannschaft in Genua vertheilt sich nach den zwei von dem schweizerischen Konsulate eingesandten Listen auf die einzelnen Kantone ^wie folgt:

Zürich .

Bern Ludern

.

.

.

.

Uri Schw.)z

.^

.

Unterwalden ^) Glarus .

-

---

.^ Freiburg .

Solothnrn Basel .

Sehasshausen

Appenzell

..^

.

.

.

-

.

^

.

.

-

^

--

St. Gallen Graubünden Aargau .

Thnrgau

.

Tefsin .

Waadt

. . 47 Soldaten - Offiziere.

. 88 ,, ,, 1 ^, . 67 ,, 1 ,, 7 1 ^, . 14 ,, . 10 ,, ,, 2 ,, ,, 2 ^ 8 ,,^ 5 ^, . 111 ,, 1 . 4l ,, . 29 ,, 7 ,, 4 ,, ,, . 29 ,, ,, 2 5 ,, . 32 ,, . 24 ,, ,, 2 ,, ,, . 14 ^ ,, 4 ^. 32 ,, . . 7 ,, ,, . 3l ,, ,,

.

Wallis .

Reuenbnrg Genf

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.

-

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--.-

.

-

.

.

.

-

-

Summa 611 Soldaten, 17 Ossifere.

.hieraus ergibt sich, dass sämmtliche Kantone bei den päpstlichen Txnppen repräsentirt waren.

Es fragte sieh nun, .^b gegen diese Leute nach Massgabe des Bundesgesezes . betreffend die Werbung und den Eintritt in freunde Kriegs-

Dienste von^30. Heumonat 1859 (Off^. Samml., Bd. Vl, S. 312), ^orge^an^en und die gerichtliche Vestrasung derselben eingeleitet werden soll.

Unser Jnsti^ und Volizeidepartement hatte sich diese Frage bereits .^ur Prüfung vorgelegt , ^ls die Regierung des Kantons Zürich , auf ...) ^ie .^albtantone wurden nicht abgeschieden.

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.^lnre^nng der dortigen Staatsanwaltschaft, mit Schreiben ^m 15. Oktober die Einsrage stellte, ob wirklich strafrechtlich einzusehreiten ode.^. ob davon abzusehen sei.

Die Regierung von Zurich begleitete. diese Einsrage mit der Bemerkung, dass, wenn sie auch allerdings glaube, dass die bestimmten Anforderungen des zitirten gesezes eine strafrechtliche Verfolgung und Beurtheilung solcher aus Rom entlassener Soldaten verlangen unt.. nur ans dem Wege der Begnadigung durch die Bundesbehörden eine Milderung oder Aufhebung der allfälligen Strafe eintreten konlie, so finde sie doch, dass mit Rüksieht ans die anssergewohnlichen Verhältnisse, sowie auch im Jnteresse einer möglichst gleichartigen Behandlung dieser An..

Gelegenheit in den einzelnen .Kantonen , diese Frage noch besonders geprüst werden sollte.

Wir konnten uns dieser Ansicht nur anschlössen und erliessen zu diesem Zweke am 24. Oktober .^870 ein Kreissehreiben an sämmtliche KantonsRegierungen, nm sie einzuladen, einstweilen keine Strasprozesse einzuleiten und allsällig eingeleitete bis aus Weiteres zu suspendiren, indem wir die Absieht haben, diese Angelegenheit der Bundesversammlung zu einem Entscheide vorzulegen.

Jndem wir diesem Vorhaben hiemit nachkommen, stellen wir den Antrag, dass von der Bestrafung der in Frage stehenden Versonen Umgang zu nehmen sei , und glauben zur Begründung nur wenige Bemerkungen über die .^a..he selbst ma.hen zu sollen.

Zunächst ist es selbstverständlich, dass diese romisehen Ossiziere und Soldaten nur bestimmungen da nach Art.

Amnestie un^ gehort.

durd. einen Entscheid der Bundesversammlung den Strasdes erwähnten Bundesgesezes enthoben werden konnen, 74 , ^ifs. 7 der Bundesversassung die Gewährung von Begnadigung unter die Attribute der Bundesversammlung

Run ist es eine mehrjährig geübte V.rax^is der Bundesversammlung, allen denjenigen, die wegen E i n t r i t t in srem.^e Kriegsdienste, somit als A n g e w o r b e n e bestrast worden waren. und dasür petitionirten, Begnadigung gewährt und dass nur den W e r b e r n diese Gunst verweigert wurde. Es ist daher vorauszusehen, dass alle Personen, um die es sich handelt, wenn sie aneh in den Kantonen bestrast, aber an die Bundesversammlung petitioniren würden, ebenfalls die Begnadigung erhielten. Die aus einem solchen nuzlosen ^rozedere entstehenden Kosten und Mühen konnen daher mohl erspart werden,. zumal dadurch das Ansehen des Gesezes keineswegs gewinnen würde.

752 .^...ch... i e lj ä h r i g e .. Erfahrung weiss man aber, dass ohne Anwendung der Bundesjustiz (wozu der Art. 4 des erwähnten ^undese^esezes allerdings das Recht gäbe) nicht einmal eine allgemeine .^estrasu.i^ erzielt werden konnte, indem gerade die am meisten betheiligten Kantone davon Umgang nehmen.

Das beste Zeugniss hiesür liegt in dem Vorgange von 1860. Damals kamen über .^000 Mann ans den romischen nnd neapolitanisehen Diensten zurü.^, wovon 1071 Soldaten und 4 Ossiziere seit Erlass des Werbgeseze^ von 1859 sich haben anwerben lassen. also nach Vorschrist dieses Gesezes bestrast werden sollten. Es wnr^e sogar eine im Nationalrath eingebrachte Motion, dahin gehend, dass das Strafversahren gegen diese Leute aufzuheben sei , abgewiesen und in Folge dessen die unparteiische Vollziehung des Gesezes allen Kantonen durch besondere Kreisschreiben ernstlich empfohlen (Vundesblatt 186t,

Vd. ..l, .... 37l , 532 und 574), und dennoch kam...n im Jahr 1861 40. Es sind also etwa 900 Mann nnd darunter jedenfalls alle .^ssinnr 216 Strasurtheile we^en Dienstnehmens ein nnd 1862 nur eirea

^iere straflos geblieben. Diese an Ungerechtigkeit grenzende ungleiche Behandlung müsste also gegenwärtig jedenfalls vermieden und zu diesem Zweke die Vundesjustiz an's Wert gerusen werden. Diese Operation würde aber offenbar ansser Verhältniss stehen zu der Grosse des Vergehens der Einzelnen und wäre nnnüz mit Rül.sieht ans die in Aussieht stehende Begnadigung.

Die bis jezt angeführten praktischen Gründe werden aber noch nnterstüzt durch die besondern Verhältnisse, die jezt vorliegen.

Mit der Auslosung der römischen Fremdentrnppen hat der Soldner^ dienst sein Ende erreicht, und es ist damit der Zwel. des Gesezes von 1859 dahin gesallen. Es e^istiren zwar wohl noch in einigen Staaten Rationaltruppeu, unter welche auch Ausländer ausgenommen werden.

.Eintritt in solche Truppenkorper ist aber durch das erwähnte .^nndesgesez nieht verboten, nur dürfen dafür keine Werbungen vorgenommen werden, daher anch in Znl.^ft Werber für solchen Militärdienst bestraft werden müßten. Es kann sieh also nieht mehr darum handeln, dass durch einen solchen Akt der Grossmnth das Ansehen des Gesezes leiden oder dass dadurch für die Zuknnft znm fernern Soldnerdienste ansgemnntert würde ; die Bestrasung erschiene sonnt nur als eine rigorose Anwendung des Gesezes gegen Einzelne, die es gerade treffen konnte. Darum anerkennen wir vielmehr das E n d e des S o l d n e r d i e n s t e s als ein bedeutnngsvolles Ereigniss nnd sehliessen hiermit aueh die strafrechtliche Verfolgung ^er Soldner. ab.

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Jm Uel.^igen benuzen wir diesen Anle.ss, Sie, T.t., unserer voll.kommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. November 1870.

Jm .......men des fchwelz. Bundesrathes, D er B u n d e s p r ä s i d e n t : ^r. ^. Dnb^.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel.

Beschlußentwurf betretend

Anwendung des Bundesgesezes über den Eintritt in verbotene fremde Kriegsdienste, gegenüber den aus papstlichen Diensten ^urükgekehr.^ ten Soldnern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsieht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 28. Rovember 1870, beschließt: 1. Es ist jede ftrafre^tliche Verfolgung gegen alle Personen, welche gegenwärtig wegen Uebertretung des Bundesgesezes betreffend die Werbung und den Eintritt in fremde .Kriegsdienste, vom 30. Juli 1859, i.i Untersu.^ung gezogen werden konnten oder bereits in Unte.^ suchung gezogen, aber noch nieht bestraft sind, aufgehoben.

2. Es wird der Bundesrath mit der Vollziehung dieses Beschiufse...

beauftragt.

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Botsch aft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die Rhonekorrektion aus dem Gebiete des .Kantons Waadt.

(Vom 28. November 1870.)

Tit. l Unterm 30. Juni 1865 hat die h. Bundesversammlnng in der Angelegenheit betreffend die .Korrektion der Rhone ans dem Gebiete des Kantons Waadt folgenden Beschlnss gefasst : ,,... Aus das ..begehren der Regierung des h. Standes Waadt um "Verabreichung einer E n t s c h ä d i g u n g v o n e i n e r M i l l i o n "F r a n k e n für die ihr ausfallenden Korrektionsarbeiten am waadlän.,dischen User der Rhone wird grundsäzlieh nieht. eingetreten.

,,2. Dagegen erklärt sieh die Bundesversammlung bereit, auf Be,,gehren des h. Standes Waadt demselben für die bezeichneten Arbeiten ,,eine Subvention zu gewähren, welche naeh den nämliehen Grundsätzen, ,,wie diejenige für die Rhonekorrektionsarbeiten ..nf dem gegenüberlie"liegenden Rhoneuser, zu bemessen ist nnd mit Bezug aus deren definì ,,tive Bestimmung weitere Vorlagen gewärtigt werden."

Unterm 24. Juli theilten wir dem Staatsrathe obige Sehlussnahme mit und luden denselben ein, uns die nöthigen weiter.. Mittheilungen über die Art der Ausführung der Korrektion maehen und uns ans Grnndlage von Ziffer 2 des Beschlusses ausgefertigte Pläne und Kostenbe-

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Bericht und Antrag des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Anwendung des Bundesgesezes über den Eintritt in verbotene fremde Kriegsdienste, gegenüber den aus päpstlichen Diensten zurükgekehrten Söldnern. (Vom 28. November 1870.)

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1870

Année Anno Band

3

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1870

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749-754

Page Pagina Ref. No

10 006 708

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