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Schweizerisches BunöesblatL XXII. Jahrgang. III.

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Nr. 38.

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3. September 1870.

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für -ben Bau und Betrieb von Jurabahnen auf dem Gebiete des Cantons Bern.

(Vom 10. März 1870.)

© e r 35 e r w a H u n g s r a t h dev "

Jnitiatii..--©esellschaft dev J u r a b a h n e n stellt an die kompetenten "Behörden des Kantons folgendes Kons geisionsgesuch : § 1.

©ein Vewaltungsrath der Juittatto : ©esellschaft jur Anstretntug fcer Jurabahu wirb zu Hanbeu einer .Mftieu-Gesellschast, welche derselbe zum 33ehuse der Verwirklichung dieses -.Projektes iu's Seljeu zu rufen beschäftigt ist, feie Konjesfion für ben -Bau und Betrieb einer Eisenbahn «on Biel burch den Jura nacl) Delsberg, mit al&jweignng von lezterm Blinkte bis an bie Kantousgrei.ze in der Richtung nach Basel einerseits, in der Richtung nach Bruntrut anderseits, und einer .Hba.yeigung endlich .»om ©tammstük Biel-Reuchenette, bezw. ©ouceboj burch das @t.

Immerthal bis -n bie Kantonsgrenäe bei Sonuex.i, ju ben nachstehenden -Bebingungeit iu.b unter Vorbehalt der Biuides=®enehmiguitg, ertheilt.

Bundeablatt. 3ahrg.XXn. Bd. m.

23

.

^44

^.

Die Dauer der Konzession ist aus 99 auseinanderfolgende Jahre,.

^om 1. Mai 1874 an gerechnet, sestgesezt.

^3.

Die zu bildende Aktiengesellschaft nimmt ihren Siz im Kanton Bern, und es wird derselbe durch die Statuten näher bestimmt werden.

Für personliche Klagen gilt der Gerichtsstand dieses Ortes, für dingliehe klagen das ^ornm der gelegenen ...^ache.

^ Die rechtliehe Eonstitnirung der Gesellschaft erfolg^ nach den Vor-

schristen des Gesezes über Aktiengesellschaften.

Sobald die Linie Biel^Delsberg-Bruntrut ausgeführt sein wird, hat die Gesellschaft das^Recht, die bereits eoneedirte und im Bau beEndliche Bahnstreke von Bruntrnt nach Delle zu den im Besehluss des Grossen Rathes vom 4. Dezember 1869 enthaltenen Bedingungen an ^

sieh zu ziehen. Sollten sieh hinsichtlich der Abtretung dieser Bahnftreke

zwischen der gegenwärtigen Gesellsehast und der Eisenbahngesellschast

für Brnntrnl-Delle Streitigkeiten erheben, so sind dieselben schiedsrichterlich nach ^ 47 zu erledigen.

. ^ 6 .

Der Gesellschaft steht es frei, vom Bau der Streken Delsberg..

Bruntrut oder Delsberg-Basel abzusehen und vorläufig nur in einer der beiden R.chtuuaen ^u bauen. ^.e kann endl.ch .l^re Unternehmung auch aus die Aussül..rung der .Linien Biel-Dachsfelden und ^oueebozEonvers beschränken, wenn ihr die Mittel zur gleich^eitigeu Ausführung der Streke von Dachsfelden uach Delsberg und eventuell weiter fehlen sollten.

Sollte diese Konzession nicht für die Erstellung des gesammten Jurabahnne^es benüzt werden konnen, so wird im ^alle einer spätern Kon.^esuonsertheilnna für die eine oder andere der nicht ausgeführten Bahnstreken der gegenwärtigen Gesellschaft jeweilen zu gleichen .^ed.uguugeu der Vorrang vor andern Bewerbern zugesichert.

^.

Bis zum 1. Jauuar 1871 ist dem Grossen Ratl^e der Ausweis über die finanziellen Mittel zum Bau und Betrieb der Bah..ftrek..n zu leisten, welche danu^umal zur Ausführung kommen sollen.^ gleichzeitig sind dem Grossen Rathe sämmtliche aus die Bahnunternehmuugen be-

245 zuglichen Akten zur Genehmigung zu unterstellen, und es darf der Bau nicht beginnen, bevor diese Genehmigung stattgesnnden hat.

Dannzumal wird der Grosse Rath auch beschlossen, in welchem Verhältnisse und zu welchen Bedingungen sich der Staat an der Er^ stellung der in Aussicht genommeneu Bahnen durch Uebernahme von Aktien betheiligen wird, so weit diese Fragen nicht schon durch das Dekret vom 2. Febrnar 1867 definitiv entschieden sind.

^ spätestens innert sechs Monaten Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Genehmigung des Finanzausweises durch den Grossen Rath (^ 7) die Erdarbeiten aus hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablans jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll bis 1. Mai 1875 vollendet und der regelmassige Betrieb derselben erossnet sein. Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleibe.., so wird der Grosse Ra..h mit Berechtigung der Umstände einen ihm angemessenen Endtermin sezen.

^

9.

Die Gesellschasi. verpflichtet sich. die Bahn nach den besten Regeln der Kunst, namentlich aber auch in einer, volle Sicherheit für ihre Be- .

nüzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhastem Zustande zu erhalten.

Die Baupläne sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

.^ 10.

Die Bahn wird einspurig erstellt.

.^

^

Während des Baues stnd von der Gesellschaft alle Vorkehrungen ^u treffen, dass der Verkehr .ans den bestehenden Straßen un.^ Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, noch an Grundstufen und Gebäulichkeite.n Schaden ^ugesügt werde. Für nicht abzuwendende Be-

schädigungeu hat die Gesellschaft Ersaz ^u leisten.

^

^

.

^ Da wo iu ^olge des Baues der Eisenbahn Uebergäuge, Dnrehgänge und Wasserdnrchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an ^trassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bäehen, Abzugsgräben oder Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Gemeinheiten weder ein Sehaden noch eine grossere Last, als die b.sher getragene, ans jenen Veränderungen erwachsen konuen.

246

^

^

Uebe.. die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs der Regierungsrath , ohne. Weiterziehen. Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Ex^ropxiationsgesezes vorbehalten.

^ 13.

Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunneuleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, so hat die Gesellsehast sür die daherige Jnanspruchnahme ihres .Eigenthums, sowie sür die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nöthig gemacht werden

dürften, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung,

sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solehex Strassen, Kanäle u. s. s. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich waren, ausschließlich dem Staate, bezw. den betreffenden Gemeinden oder Bripaten zur Last.

.^ 14.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B Fossilien, Betrefakten. Minerallen, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gesunden werden dursten, stnd und bleiben E.geuthum des Staates.

^ 15.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheil

erhäscht, in ihren Kosten und aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Zustande erhalten.

Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehren zu trefseu, welche in Hin..

sieht aus Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künstig, von der Reg.erung zur offentl..chen ^...cherhe.t nothwend.g besundeu werden.

^ 16.

Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor de^ Regiernngsrath, in ^olge einer mit Rüksicht ans die Sicherheit ihrer Benüznng vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben ir alten .l..ren Bestandteilen, d.e Bewilligung dazn erthe.lt ha..

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit besugt , eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Be^ nüzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsxath berechtigt, di..

sosortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu sordern und^

^

.

247

falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülse aus Kosten der Gesellschaft zu tresfen.

.

^ .

Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft aus ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan mit .kontradiktorischer Bei.^ Ziehung von Delegirten der betretenden Gemeindebehörden ausnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorischer Begehung von Delegirten der Kantonalbehorden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten, so.vie ein Jnventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Reehnuug über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinriehtungen

beizulegen ist, sollen in das ^Archiv des Bundesrathes und dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Baue der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

^ 18. ^ Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob.

Dabei . bleiben jedoch den zustäudigen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes verbundenen Besuguisse in vollem Umfange vorbehalteu.

Die nähern Vorschristen betressend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einen. ^ou der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch. der Genehmigung des Regieruugsrathes zu unterlegenen Reglemente aus^

gestellt.

^ 19.

Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft , welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, ^sind von der Anständigen Behorde sür getreue Bflichtersüllnng in's Handgelübde ^.. nehmen.

Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegeu, haben sie in die Augen sallende Abziehen ^u tragen.

^20.

Die Eisenbahnuuternehmnng nnterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsnrkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Vrivatunteruehmuug den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

.^

^.

Die Aktiengesellschast als solche soll sür die Bahn selbst, mit Bahn^ hosen, Zubehorde und Betriebsmaterial, sowie sür den Betrieb und die.

248 Verwaltung der Bahn weder in eine kantonale, steurung gezogen werden dürfen.

noch in Gemeindebe-

Jn dieser Steuersreil.^eit sind jedoch die Steuerbeträge an die ^ejenseitige Brandversicherung nicht inbegrissen. Gebäude und Liegensehasten, welche die Gesellschaft ansserhalb des Bahnkorpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselbeu besizen konnte, unterliegen der ge.vol^nlichen Besteuerung. Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Stenerpfliehtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

^ 22.

Bei der Wahl von Aufstellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen il,ren Wohnsi^ aus dem Gebiet des Kantons Bern aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantvns Bern oder in diesem Kanton niedergelassene Sehweizerbürger find, der Vorzug zu geben.

^ 23.

. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass mindestens zweimal täglich je von e.uem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

^ 24.

Die gewohnliehen Bersonen^uge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von wenigstens süns Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

.^

^5.

Waaren, welche mit den Waare.^ügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten z.^ei Tage nach ihrer Ablieferung aus die Bahnstation , den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es ....are deuu^ da^ der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Versonenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Znge dieser Art zu beordern. Zu diesen^ Ende müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

^26.

Die Personenwagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, znm Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden HeizEinrichtungen.

Es sollen auch mit den Waarenzngen Versonen befordert werden dürfen.

.^

249 ^27.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Bersonen ^ermittelst der Bersonenzüge Ta^en bis aus den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: Jn der I. Wagenklasse bis ans Fr. 0. 50 per Schweizerstnnde der ^ahnlänge.

Ju der lI. W.^enklasse bis aus Fr. 0. 35 per Schweizerstunde d^r Bahnlänge.

Jn der lll.. Wageuklasse bis aus Fr. 0. 25 per Sehweizerstnnde

der Bahuläuge.

Binder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Für das ...^epäk der Bassagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei gefordert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Ta^e ^on hochsteus Fr. 0. 12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

^ 2^.

Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen düxsen Tax^en bi.^ aus den Betrag folgender Ansähe bezogen werden : ^ür Bserde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0. 80 per Stunde.

^ür stiere, Achsen und Kühe das .^tük bis aus ^r. 0. 40 per Stuude.

^ür Kälber, ^ehweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf ^r. 0. 15 per Stunde.

^ Die Ta^en sollen sür den Transport von Heerden, welche min^ destens einen Trausportwagen füllen, angemessen ermässi^t werden.

^ 29.

^ür Waaren sind Klassen auf^ustelleu.

Die hochste Tax^e, die sür den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnliehen Waarenzüge per Stunde bezogen werden

darf, beträgt ^r. 0. 05.^

^ür den Transport von ....aarem ...^elde soll die Tar^e so berechnet werden, dass sür ^r. 1000 hoehstens Fr. 0. 05 per Stunde zu befahlen

find.

^0.

^ür Wagen sezt die ^esellsehast die Transportée naeh eigenem Eru.essen fest.

250.^

^

.^ .^ Vieh und Waaren bezahlen, wenn sie mit der Schnelligkeit de^ Versonenzüge transportirt.^werden, eine um 40^. erhohte^ ......ai.e.

Traglasten mit landwirthschastlichen Erzeugnissen bis auf 50 Vfund,^ welche in Begleitung der Träger mit den ^erfonenzügen transportirt.

und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Vfnnd ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Die Gesellschast ist berechtigt zu bestimmen, dass Warensendungen bis aus 50 Bfund stets^mit .den Bersonen^ügen befördert werden sollen.

^32.

Bei der Berechnung der Tax^en werden Bruchtheile einer halbem Stunde für eine ganze halbe.Stunde, Bruchtheile eines halben Zentner.^ für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von.^r. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen. Das Minimum der Transportiate eines Gegenstandes beträgt 40 Centimes.

^ 33.

Die Gesellschast ist. ermächtiget, eine Einschreibgebühr von Fr. 0. 10^ für jedes Gepäkbillet oder jede Beförderung von Waaren auf eine Distanz von wenigstens 5 Wegstunden zu erheben, sei der Betrag der^ Beorderung welcher er wolle.

.^ 3^ Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Ta^enbestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber^ denjenigen naeh den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^35.

Die Gesellschaft hat für die Einzelheiten des Transportaient besondere Reglemente und detaillirte Tarise mit Genehmigung des Regieruugsrathes aufzustellen.

^ 36.

Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen foll gehorige Veröffentlichung bekommen. erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrafttreten.

^37.

Wenn die Gesellschaft es für abgemessen erachtet, ihre Tax^en her^ abzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben: mindestens drei^ Monate für die Versonen und ein Jahr für die Waaren.

.^

251

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen Anlässen.

^

^

.^

^.

Die Eisenbahnverwaltuug soll mit Begehung aus die Ta^en Riemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 39.

Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen 10 ^/e übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transportée^ der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft auszustellenden Tarife nicht übersehritten werden dars, ^emäss einer zwischen dem Regierungsrathe uud der Gesellschaft ^u treffenden .

Uebereinkunft herabzusehen.

^ ^ ^ Reicht dagegen der Reinertrag des Unternehmens nicht hin, um das Aktienkapital wenigstens zu 2 ^ ^u verzinsen, s.... ist es der Ge.^ sellschaft vorbehalten, obige Tarifante um hoehstens 30 ^. zu erhohen.

^ 40.

Die Gesellschaft hastet sür alle Rachtheile, welche ans verspäteter Ablieferung der Waareu entstehen, ebeuso, reglemeutsmässige Verpakung vorausgeht, für Beschädigung und ganzen oder theilweisen .Verlust der Waaren. Rur hohere ^G...walt kauu vvu dieser Hastpslieht besreien.

^ 41.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder im ei^genossischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmateriai aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Halste .der niedrigsten bestehenden Ta^e durch die ordentlichen Versouenzüge zu befordern. Jedoeh haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch ausserordentliehe^ Sicherheitsmassregeln sür ^eu Trausport von Vulver und Kriegsseuerwerk veranlagt werden, ^u tragen und fnr .den Schaden zu haften, der durch Besorderung der lezterwähnteu Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltnug oder ihrer Angestellten verursacht würde.

.^

4.-.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, aus Anordnung der zustäudigen ^Voli.^eistelle Solche, welche auf Rechnung des Kautons Bern polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn ^u besor^ern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung überlassen. Jmmerhin sollen die Ta^en möglichst billig sestgestellt werden.

252

.^ ^.

Zur Sicherheit des Bezuges der Konsnmosteuern sur geist.ge Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

.^

^4.

^

^

Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaussrechte gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Bern berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 9.). Jahres, vom 1. Mai l858an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (^ 2^ gegen Entschädigung an sich zu ziehen, salls er die Gesellschaft jeweils. ^l Jahr vorher hievo.. benachxichtiget hat. Von diesem Rül.kaussrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der ganze Bahukorper, wie er dannzumal von der Gesellschast in den verschiedenen Kantonen ex^ploitirt werden mochte, derselben abgenommen wird.

^ 45.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlieh bestimmt.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen .

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 4.^. und 60. Jahre, vom 1. Mai 1858 au gerechnet, ist der ...^faehe Werth des durchschnittliehen Reinertrages derjenigen 1l) Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Bern den Rnkkans erklärt, unmittelbar vorangehen, -. im Falle des Rükkanses im 75. Jahre der 221/2fache, und im ^alle des .^ükkaufes im 90. Jahre der 20faehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin je^oeh in der Meinung, dass die Eutsehädigungssumme in keinem Falle weniger als das

ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungreehuung getragen, oder einem Reservesond einverleibt werden, in

Abzug zu bringen.

b. Jm ^alle des Rükkauses im 99. Jahre oder mit Eude der KonCession ist die muth.nassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeit-

punkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

253 c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte ^auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethau werden, so ist ein ...erhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen mo.hteu, sind schiedsgerichtlich auszutrageu.

^46.

Ausser den in ^11, 44 und 45 vorgesehenen Fällen sind im ^Weiteru alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratnr, welche si^ aus die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsrichterlich auszufragen.

^ 47.

Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Kon^ Zessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle ^..ird das Schiedsgericht stets so ^usammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezei.hnet wird.

Konnen sich die Schiedsrichter über die Versou des Obmanns nicht ver-

ständigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag , aus ^welchem querst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

^ 4^ Der Gesellschaft steht das Recht nicht ^., ohne Ermächtigung des Grosseu Rathes diese Konzessionsal^te an eine andere Gesellschaft ^u übertragen.

, B e r u , den 9. Februar 1870.

Jm Ramen des Verwalrungsrathes der Jnitiativgesellschast : Der P r ä s i d e n t :

E. .^arti.

Der Sekretär:

^l. ^irard.

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Konzession für den Bau und Betrieb von Jurabahnen auf dem Gebiete des Kantons Bern.

(Vom 10. März 1870.)

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1870

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38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.09.1870

Date Data Seite

243-253

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10 006 628

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