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Bundesrahtsbeschluss betreffend

die Einfuhr von Vieh, Heu und Stroh ....... aus deutschen Staaten, in denen die Rinderpest herrschte.

(Vom 26. November 1870.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Beruksiehtigung der Thatsaehe, dass in den süddeutschen Staaten die Rinderpest als erloschen betrachtet werden kann. und dass in den österreichischen .Ländern da, wo die Seuche ausgetreten ist, die geeigneten Massregeln zur Tilgung und Eingrenzung derselben getroffen wurden, und in neuerer Zeit die Gefahr der Ausbreitung der keuche in diesen Ländern steh weseutlid,. vermindert hat,

. b e s eh l i esst : l. Die Einsuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus dem Grossherzogthum Baden, aus Württemberg, Bauern, Tirol, Vorarlberg und Liechtenstein wird vom 5. Christmonat l. J. au unter folgenden Bedingungen gestattet.

1. Die Einsuhr darf nur auf den Hauptzollstationen stattfinden.

Die Kantone sind ermächtigt, die Einsuhr auf eine noch geringere Zahl. von Stationen zu beschränken. An der Eingaugsstatiou muss für die einzuführenden Thiere durch amtliehe Zeugnisse nachgewiesen .verden, dass dieselben aus und durch Gegenden kommen, in welchen die Rinderpest seit mindestens sechs Wochen nicht geherrseht hat.

7l.^ 2. Die .ghiere sind an der Eingangsstation durch einen von der betreffenden Kantonsregierung zum voraus zu bezeichnenden Thier^ arzt sorgfältig. zu untersuchen.

3. Ghiere, für welche der bezeichnete Ausweis nieht vollständig geleistet wird, sind ausnahmslos an der Grenze zurül^uweisen..

Ebeuso Ghiere, welche von dem untersuchenden Thierarzt als an einer anstehenden Krankheit leidend oder einer solchen verdächtig.

befunden werden. Wenn in einer Herde nur ein Stük verdächtig.

erscheint, so ist die ganze Herde znrü^u.veisen.

Das Zeugnis. des Tierarztes ist vom Zollamt mit dem Stempelt und dem Datum der Einsnhr zu versehen.

5. Von der Eius^.hr solcher Thiere hat der Eigentümer der Behorde des ^rtes, wo dieselben eingestellt werden (beziehungsweise dem Scheinaustheiler oder Viehinspektor) unverzüglich Kenntnis^.

zu geben. Dieselben sin^, sofern sie nicht unmittelbar an die^ Schlachtbank abgeliefert werden, mit Stallbann zu belehn und kounen erst uach Versluss vou 14 Tagen, vom Tage der Eiusuhr an gerechnet, in deu öffentlichen Verkehr kommen.

II. Die Einsnhr von ^Heu und Stroh aus den genannten Länderu ist frei gegeben^ dagegen bleibt die Einfuhr vou frischen Häuteu,.

ungeschmolzenem Talg und frischem fleisch verboten. Rohe Wolle kaun i^. geschlossenen ^äken v^.rpakt direkte in die Wollsabri^.n eingeführt werden. Ebeuso ist die Einfuhr trokenex Häute, welche direkte in die^ Lohgruben ^ebraeht werden, gestattet.

III. Die Kautone sind eingeladen,^ die Totalsperre gegen Einsnhr ..von .Rindvieh, ...Schafen und Ziegen, sowie von Heu und ^troh, srisehen und gesalzenen Häuten, roher Wolle, frischem fleisch und ungesehmol^uem Talg aus Frankreich stetsfort zu handhaben.

IV. Das Departement des Jnnern ist mit ^er Vollziehung dieses^ Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 26. November l^70.

Jm Hainen des schweig Bundesrathes ,.

Der B u u d e s p r ä s i d e n t :

^r. ^. Dnbs.

Der Kanter der Eidgenossenschaft :

Schiel

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^rt.^ ^^tr^ ^ d^ ^^^^g^^ ^.l. Schild in ^rien..

(2.^27. Oktober 1870, wünscht im Jnteresse der Konkursen eine ..Bestimmung solgenden Jnhalts .

.,Es kann kein Schweizerbürger in anderer Weise als zufolge von ,,Verbrechen oder Vergeh.n .^urch richterliches llrtl.eil seiner Ehren ver.,,lustig und unehrfähig erklärt werden.^

^t^l,rere ^i^er^l^ne im ^.inton ^reibur^ (24^27. Oktober 1870) wünschen: a.

.Ausnahme des Grundsazes, dass die Kantone verpflichtet seien, die Sehweizerbürg..r namentlich auch iu Beziehung auf die finanziellen Leistungen des Staates und der Gemeinde zu Kirchen- und ^chul.^ zweken gleich zu halten .

b. Ausnahme des Gruudsazes, dass alle Gebühren, dnreh welche die Verehelichnng und die freie Niederlassung ersehwert und die ausser ihrer Heimatgemeiude wohnenden Bürger ausnahmsweise belastet sind, von Bundes.vegen abgeschafft werden; c. Ausnahme des Grundsazes, dass entweder die Niedergelassenen von den Armensteuern besreit bleiben, oder dass wenigstens den nicht burgerlichen Armen ein Mitgenuss au den durch allgemeine Armentellen geschaffenen Hilfsmitteln eingeräumt werde ; d. Ausnahme des Grundsazes, dass den Niedergelassenen das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten wenigstens insofern eingeräumt

werde, als es Verwaltnngszweige betrifft, bezuglich welcher dieselben für Steuern in Anspruch genommen werden.

721 Destre.. propr^ta.re in ^ens

(25^28. Oktober .^870) stellt wesentlich folgende Anträge: a. Aufhebung des Unterschiedes zwischen den K.^ntonsbürgern und ^ den Bürgern ans andern Kautoue.n .

.

b. Der Bundesversammlung allein soll das Recht zustehen, über Leben und .^od, Begnadigung, sowie über Krieg zu entscheiden, c. Dem Volke steht das Recht^ zu, die Beschlüsse der Bnndesversammlung ^u ^genehmigen oder aufzuheben .

d. Jeder einzelne Bürger hat das Recht, über die von der Mehrheit des Volkes angenommenen Beschlüsse und zwar mit Aufschubwirkung Berufung einzulegen.

^.eun ^.erzte non ^lnv..lden

(22. Oktober^. ...^ember 1870) stellen das Gesuch, dass durch die Bundesverfassung die Freizügigkeit des schweizerischen Medi^inalpersouals gerantirt werde.

^er ^in.^rein ^...r-.^agenbur.^ für denselben. ^.rn ^l..u^ (7^10. ....^...ember 1870) beantragt .

I. in B e z i e h u n g aus die ...^ eh u t e : vollkommene Lehr- und Lernfreiheit ohne ^ehnl^wang. Wer jedoch nichts Gedruktes und Geschriebenes lesen und seinen Ramen schreiben kann, ist weder stimm- noch vertragssahig uud steht unter Vormundschaft.

^ehrpateute dürseu nur snr Staatssehulen gefordert werden.

ll. K i r c h e : l) ^er Buud habe die konfessionellen Juteressen seiner Bürger auch im Islande uud zu diesem Z.veke ebenfalls die

Freiheit und Uuab^ängig^it ^es ^apstes zu schüfen.

2) Die Kloster und alle religioseu ^rden, die Jesuiten iubegriffen, geniessen freies Vereins- uud Eigenthu.usreeht wie andere Bewohner der Schweiz. Sollte der sogenannte Jesuitenartikel beibehalten werden, so ^vir^ Ausdehnung desselben auch aus die Freimaurer und die u.it diesen verwandten Gesellschasten verlaugt.

3) ..^llle seit 30 Jahren ausgehobenen Stifte uud Kloster wer...en in ihre srühexn B^.si^u^.gen wieder eingese^t^ wo dies nicht moglieh ist, h.^ eine Verbindung mit der Kirche eiu^ntreteu.

4) Je^.. Konfession hat das Recht aus^ eigene Friedhofe uud kann uicht gezwungen werden, Verstorbene anderer Konfessionen iu dieselben aufzunehmen.

^....nd.^bl..^. ^ .. h rg . .^XlI. Bd. III.

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^22 Hinwieder hat der Bürger das Recht, sieh auf seinem ebenen ^oden beerdigen zu lassen.

Für Solche, welche weder auf konfessionellem, noch aus pripatem Eigenthum beerdigt werden, sorgt die politische gemeinde für einen anständigen Begräbnissplaz, z. B. neben dem Schüzenoder Sprizenhaus.

5) Für Zivilkopulationen und Zivilbeerdigungen besorgt der Bundesrath ein passendes eidgenossisches Ritual.

.^on^ ^ersin in Kurier ^1.... .^ember 187...)

verlangt vollständige Aushebung der Vortosreiheit.

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03.12.1870

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