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B otschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die Konzession fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rigi-Kaltbad (Luzerner-Schwyzergrenze) über Rigikulm und von da in die Thalhohle Arth-Goldau zum Anschluß an die projektirte Gotthardbahn.

(Vom 16. November 1 870.)

Tit. .

Mit Znschrist vom 20. Juli l. J. übermittelte die Regierung des Kantons Schwyz behufs Auswirkung der Bundesgenehmigung der vom ..Kantonsrathe des Kantons Sehw...z unterm 23. Jnni l. J. ertheilte .Konzession für den Bau und Betrieb einer ..Eisenbahn von der luzernisch-schwyzerischen Kantonsgrenze oberhalb Kaltbad über Rigikulm und

.von da auf der Rordseite des Rigi in die Thalsohle Arth-Goldau zum

Anschlusse au die projettirte Gotthardbahn."

Bei Einreichung diesem Konzession stellte die Regierung das Ansuchen , dass dieselbe besorderlichst der Bundesversammlung vorgelegt werden mochte. Es war dies aber nieht mehr moglich, indem die Session schon 3 Tage nach Eingang fraglicher Eingabe geschlossen wurde und somit die Behandlung dieses Gegenstandes aus die Dezembersession .verschoben werden musste.

734 Was den Konzessionsakt selbst anbetrifft, so haben wir bei einlässlieher Vrüsung gesunden, dass derselbe in allen wesentlichen Theilen

nnd fast durchgehends mit der Rigibahnkonzession Vil^.au-Rigistassel, welche von der Bundesversammlung genehmigt worden ist, übereinstimmt.

wir uns im Allgemeinen ans unsere 1869 beziehen, im vorliegenden Falle Bunkte speziell zu behandeln , welche anlassung bieten.

unterm l 5/24. Heumonat l 869 Wir können uns daher , indem bezügliche Botschaft vom 9. Jnli daraus beschränken, nur diejenigen zu besoudern Erörterungen Ver-

Wie aus dem der Konzession beigefügten Ero.^uis ersichtlich ist, bildet ein Theil der konzedirten Linie die Fortsezung der Linie Vil^nau^ luzernisch^sehw^zerische Grenze oberhalb Kaltbad nach .... ^ i kulm. Der andere Theil, die Hanptlinie, führt. von R i g i s t a f s e l s ü d l i c h a b z w e i g e n d , über Rigiklösterli in die Thalsohle Arti^Goldau hinunter, uni daselbst seinerzeit an die projektirte Gotthardbahn anzuschliessen.

J.. Bezug aus das System, nach welchem die konzedirte Bahn hinsiehtlich des Banes un.^ Betriebes eingerichtet werden soll, vermissen wir in der vorliegenden Konzession die nähern Angaben, wie solche in der Konzession sür die Bahn Vil^.au^Rigistafsel (Art. 17 und 1^) enthalten si..d, ganzlieh. Einzig aus ^ 3 2 ist ersichtlich, dass auch hier das Z a h n s t a n g e n s . ^ s t e m , wie dasselbe aus der Strel.e Vil^nau^Rigistasfel ausgeführt worden ist . in Anwendung kommen soll. Es ist dal^r in dieser Hinsieht auch bei Genehmigung dieser Konzession die Bestimmung anf^nnehmen, dass die Verordnung über die technische Einheit im schwei^erischen Eisenbahnwesen sür diese nene Bahnunternel.^mung nur i n s o w e i t verbindlich sei, als sie mit dem anzuwendenden Bangstem vereinbar ist.

Gemä^ss ^ 7 der Konzession ist die Gesellschast verpflichtet, den Bau der Bahn innerhalb zwei Jahren nach d^r von der Bnndesbehorde erfolgten Genehmigung der Konzession zu beginnen nnd ebenso innerhalb zwei Jahren vom Beginne an zu vollenden.

Gegen diese .^ristbestimmung ist bereits vor Eingang der Konzession

selbst von Seite der Ln^erner-Rigi-Eisenbahngesellsehast, welche gleichzeitig mit den jezigen Konzessionären ein Konzessionsgesueh bei den s.hw.^erisehen Behorden eingereicht und sieh anheischig gemacht hatte, den Bau bis Mitte Mai 187l zu beginnen ..-.. Einsprache erhoben worden. Die diesfaltsige Eingabe sehliesst dahin, dass die vorliegende Konzession unr in ^er Weise genehmigt werden mochte, dass der Bau der Streke ^uzernergrenze oberhalb dem Kalt.^ad bis auf die Kulm spätestens im Mai 1871 zu beginnen und bis im Mai 1872 ^.. vollenden und dem Verkehr zu übergeben sei.

Wie wir oben bereits angedeutet haben, besteht die konzedirte Bahn gewissermassen aus z w e i gesonderten Theilen , indem die nach Arth^.

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^

Moldau führende Hauptlinie nicht, wie in der Kon^ession^ augegeben ist, von der Kulm a u s sortgesührt, sondern von Rigistassel aus von der Bahn Vi^nau-Kulm abgezweigt werden soll , und insofern ist also das lettere Stük, die natürliche Forts.^nng der von de... L^erner-Gesellsehaft bereits grossteutheils erstellten.^ Bahn Vi^..au..Schw^ergrenze oberhalb Kaltbad als ein snr sieh bestehender Theil ^u betrachten.

Wenn nun auch aus hierseits unbekannten Gründen für die Jnangrissnahme und Vollendung der .^auptlinie so lauge fristen , wie sie die Konzession bestimmt, wünschbar und nothi^ sein mogen, so sehl.esst dies keineswegs .n sich , dass auch mit der Erstellung der laut Angabe der Lu^erner^sellschast nur ^irka 7100 ^uss laugen ^Streke von der lu^eruiseh^schw^erischeu Grenze bis Kulm so lauge ^..gewartet werden müsse, bis die Hauptlinie selbst in Ausführung kommen kann.

Wir erachten daher das Ansuchen des Verwaltuugsrathes der Lu^erner^Gesellschast um so mehr als gereehlsertigt, als genannte Gesellschast, um die gewissermassen naturgemäß Vervollständigung ihre^ Unternehmens zu ermogliehen, sieh selbst unter Verpflichtung zu früherer Jnangrissnahme und entsprechend bälderer Vollendung fraglicher Streke um die bezügliche Konzession beworben hat.

Wir konnten es in dex That nicht gereehtserligt finden , wenn die Aussührung des Endstükes der Linie Vi^ua^Knlm von der Erstellung der ^inie ^tasfel-Goldan^ Arth abhängig gemacht, resp. sur längere Zeit verhindert werden sollte.

Wir sind desshalb der Anseht, es sollen sur beide Theile ...es konzedirten Unternehmens, so weit es den B a u b e g i n u betrifst , besondere Fristen gestellt werden, so zwar, dass sür die Hauptlinie die konzessionsgemasi ^rist beibehalten, diejenige für das ^tük von der Kantons.grenze bis Kulm dagegen angemessen abgekürzt wurde. Hiusiehtlieh dieser Abkürzuug schlagen wir mit Rüksieht daraus, dass es sich nur um eine ganz kurze ^treke handelt, deren Ausführung keine ausserordeutlichen Vorar^ leiten erfordert, vor, die Frist sür den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finan.^ausweises sür die ........treke Kautonsgrenze-Knlm anf

Ende Jnni l 87t feftzusezen.

Was die Termine sür den Rükkaus anbelangt ,

so sind dieselben

gleich wie in der Konzession sür^ die Linie Vit^nau..Rigistassel ans 30,

45, 60, 75, 90 und 99 Jahre nach Erofsnung des Betriebes gestellt.

Es konnte daher nach Mitgabe der neuen Kou^ession bei voller Bennznng der in derselben festgesetzten Termine die Streke Rigistafsel^Goldan^A.rth

erst 4 Jahre später ais die Linie Vitznau^Rigistafsel durch den Bund

^urükgetaust werden.

Run sind aber bisher sür solche Linien , welche unter sieh ein znsammenhängendes Ganzes bilden, bei der Bnndesgenehmignug die Rük^ kanfstermine sür die später konzedirten Theilstüke jeweilen demjenigen.

736 der znrest ausgeführten Streken gleichgestellt worden, damit die ganze zusammenhängende Bahn g l e i c h z e i t i g zurükgekauft werden konne.

Dieser Fall tritt auch bei den beiden Rigibahnen ein, indem dieselben zusammen eine .ununterbrochene Verbindung von Vi^nau über den Rigi nach Goloan.^lrth repräsentiren.

^ Es ist daher au.h hier sür die Eventualität eines Rükkanses durch den Bund dafür zn sorgen, das.. derselbe sür die beiden Unternehmungen aus die nämlichen Termine stattfinden konne. Zn^ diesem Zweke haben wir denn auch in nachstehendem Beschlussentwurse den Beginn der Rükkansstermine sür die in Frage stehende neue Bahnlinie auf den Zeitpunkt der Betrieb^erossnung der Eisenbahn ......itznau^Rigistasfel (Schwiergrenze) zurükbezogen.

Alle übrigen Verhältnisse , welche bei der Genehmigung der vorliegenden .Konzession in Betracht sallen, wie z. B. die Verhältnisse der Unternehmungen zur Vost- und Telegraphenverwaltung , sind die nämlichen , wie bei der Eisenbahn Vil^nan-Rigistassel. Wir haben daher die bezüglichen Bestimmungen des Genehmigungsbeschlusses genau denjenigen angepasst, welche bei Genehmigung der Konzession sür le^tge^ nannte Unternehmung aufgestellt worden sind.

Gestüzt ans obige Berichterstattung beehren wir uns nun , Jhnen nachstehenden Besehlnssentwurf zu unterbreiten und Jhrer Genehmigung ^n empfehlen.

Jm Uebrigen bennzen wir vollkommensten Hochachtung.

diesen Anlass zur Versicherung unserer

B e r n , den 16. Rovember 1870.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .

.

^ r .

.

^ .

D u b .

^ .

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieb

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Beschlußentwurf betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn ^on Rig^Kaltbad bis in die Thal-

sohle ^lrth^oldan.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, ^

naeh Einsieht 1^ einer vom Kantonsrathe des Kantons Schw^z durch Beschluß vom 23. Juni 1870 den Herren G. Bürg i, .Kommandant, Al. M e t t l e r , Präsident, Med. Dr. Meleh. Kamer, Sohn, K. R e d i n g , Kantonsrath, V. A. R i c k e n b a e h , Rotar,

M. Romer ^Jmseld, Vizepräsident, J. Bürgi, Gemeindspräsident,

Doni. Märeh.^, Gemeinderath, J. Kamer.. Spani, ^. Adler, Gemeinde^ath, .^. W e b e r , Kantonsrath, G. K. W e b e r , Gemeinderath, ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der luzernisch-sehw^erisehen Kantonsgrenze oberhalb Kaltba... über Rigikulm

und von da, beziehungsweise Rigistasfel, in die Thalsohle Arth^Goldau

zum Anschlusse au die projektirte Gotthardbahn , 2) eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 16. Rovember

1870,

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Henmonat 1852,

beschliesst: Es wird der Konzession, mit Ausnahme der ^ 23 und 32, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung ertheilt.

Art. 1. Die dureh Art. 8, Absaz 1 des Bundesgese^.s vom 28. Heumonat 1852 den schweizerischen .Eisenbahnen zu Gunsten der

738 Vostverwaltung auserlegten Leistungen werden hiemit vorbehalten , hingegen wird die Vostverwaltung von der ini Absaz 2 des nämlichen Gesezartikels vorgesehenen Berechtigung zur Errichtnng fahrender Voft^.

bureau^ aus dieser Streke keinen Gebrauch machen.

Jn Anwendung von Art. 8, .Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmassigen periodischen .^ersonentransport, je nach dent Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Vostertrag , eine jährliehe Konzessionsgebühr, ^ie den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliehe Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesen.. Rechte so lange keinen Gebranch machen , als die Bahnunternehmnng nieht mehr als 4 .^, nach ersolgtem Abzug der auf Absehreibungsreehnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Die Bestimmungen des gleichen Bundesgesezes, Art. 5 nnd .), betreffend die Verhältnisse der Bahnnnternehmung zur Telegraphenverwaltnng , werden hiemit vorbehalten , jedoeh sin.^ die bezüglichen Verpfliehlu..gen der Bahngesellschaft nur während der Dauer des Bahnbetriebes überbuuden.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, wel^e dazu gehoren,

mit Ablans des 30., 45., 60., 75., 90. und 9..). Jahres, vom Zeitpunkte der Eroffnung des Betriebes der Eisenbahn Vitznau.^Rigistassel an gerechnet , gegen Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die Gesellsehasf j...veilen fünf Jahre zum voraus

hievon benachrichtigt

l..at.

Kann ein... Verständigung über die ^u leistende Entschädigung nieht erzielt werden, so wird lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht wird so znsammengese.,t, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obuiaun bezeichnet wir^. Konnen sieh die Schiedsrichter über ^ie Verson des Obn.anns nieht einigen, so bildet das Bun^esgerieht einen Dreiervorsehlag, aus welcheui znerst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen

hat. Der Uebrigbleiben^e ist ^.bmann des Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende

Bestimmungen :

a. Jm ^.alle der Rükkauses im 30., 45. und ^0. Jahre ist der 25saehe Werth des durchsehnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rül.tauf erklärt , unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkaufes int 75. Jahre der 22^faehe Werth dieses Reinertrages , und im

Falle des Rükkaufes im 90. Jahre dessen 20sacher Werth zu be^

^

739 zahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigung^summe in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen,.

welche auf Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkauses im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung.

derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als Entschädigung ^u bezahlen.

c. Die Bahn sammt ^ugehor ist jeweilen , zu welchem ^eitpnukte^ auch der Rükkauf erfolgen mag , in vollkommen besriedigeu.^em Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung.

tein G^.uüge gethan werden , so ist ein verhaltnissmassiger Betrag.

von der Rük^aussnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , welche hierüber entstehen mochten , sind durch.

das oben^ ermähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Der Ansaug m.t den Erdarbeiten an der Streke von der luzernis.^sehw^erischeu Grenze bis auf die Knlm ist binnen einer^ Frist von 6 . derjenige an der ^inie Rigi-^laffel - Artl^Goldau.

binnen 24 Monaten , vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet , zu machen. Gleichzeitig mit dem Beginn ..^r Erarbeiten ist auch genügender Aus.veis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahu^ Unternehmung zu leisten, in ^er Meinung, dass widrigenfalls mit Ablauf jeuer ^rist die Genehmigung ^es Bnudes für die^ vorliegende Konzession

erlischt.

Art. 4. Bezüglich der Zollvergünstigungen für das zum Bau und

Betrieb der Bahn nothw.^ndige Material findet der Bundesbeschluss vom 9. Heumonat ..^4 (Vlll, 94) Anwendung.

Der Bundesrath ist ermächtigt, die Zollvergünstigung auch für die zur Aulage der Bah.. ersorderliche Zahnstange eintreten zu lassen.

Art. 5. Es sollen alle Vorschriften der Buudesgesezgebung, na^ mentlieh das Gese^ über den Bau und Betrieb vo^ Eisenbahnen von.

28. Henmonat t852, genaue Beachtung siudeu, uud es dars denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weisen Eintrag geschehen.

Jusbesondere soll den Befugnissen . welche der Bundesversammlung gemäss Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes ^ustehen, l..ureh die im Art. 27 der Konzession erhaltenen Bestimmungen nicht vorgegriffen sein.

740 Art. 6.

Dagegen ist die Verordnung des Bundesrathes vom

9. Augnst 1854 über die technische Einheit im schweizerischen Eisen-

bahnwesen (lV, 327). sür die vorliegende Bahnunternehmung nur in so weit verbindlich, als dies mit den. anzuwendenden Bausysteme vereinbar ist.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung nnd üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botsch a s t des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung einer technischen Stelle auf dem Baubureau des eidgenossischen Departements des Innern.

(Vom 16. November 1870).

Tit. l Die ossentliehen Werke, an denen die Eidgenossenschaft betheiligt ist, und die von daher der Bundesverwaltnng ausfallenden Ausgaben haben sieh im Lanse der lezten Jahre so genährt, dass die bisherige Einrichtung auf nnserm Departement des Jnnern, welehem das Vanwesen zugetheilt ist, zue Behandlung der bezüglichen Gesehäste nieht mehr ausreichend erscheint.

An solchen Geschäften sind gegenwärtig in Ausführung begriffen : Die Korrektionen des Rheins in den Kantonen St. Gallen und Gran.bünden, der Rhone im Kanton Wallis, der Jnragewässer in den Kantonen Bern, Freibnrg, Solothnrn, Renenbnrg und Waadt, die Ver.bauungsarbeiten des schweizerischen Forstvereins in den Kantonen Bern, Graubünden, St. Gallen, Hessin, die Gebirgsstrassen im Kanton GranBünden. Es werden in nächster Zeit dazu kommen: die Korrektion der Rhone auf dem Gebiete des Kantons Waadt, die im Verein mit festerreich auszuführende, ein Werk von ansehnlicher finanzieller Bedeutung bildende Korrektion des untern Rheinlauses, der Brükenbau über die

Maggia. Andere Werke sind bereits anhängig gemacht : die Alpenstrasse.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rigi-Kaltbad (Luzerner-Schwyzergrenze) über Rigikulm und von da in die Thalsohle Arth-Goldau zum Anschluß an die projektir...

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1870

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3

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1870

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733-740

Page Pagina Ref. No

10 006 706

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