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Schweizerisches Bundesblatt.

XXII. Jahrgang. lll.

Nr. 52.

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1(). Dezember 187().

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristv erlängerung fur die Verbindungsbahn zwischen dem Zentralbahnhof in Basel und dem grossherzoglich badischen Bahnhofe daselbst.

(Vom 11. November 1870.)

Tit..

Durch ...lxt. 3 des Bundesbeschlusses vom 16/23. Juli l. J., betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahuhosen der schweizerischen Zentralb..h.. und der grossherzoglich badischen Bahn in Basel, ist bestimmt norden, dass die Konzessionärin dem Bunde gegenüber sür die wirkliche ...lnssührnng der konzedirten Bahn haste und hiefür eine entsprechende, vom Bundesrathe zu bestimmende Kaution zu leisten habe, welche unter Verwahrung der eidgenossischen. Bundeskasse bleibe, bis die Bahn erstellt sein werde.

Jm gleichen Artikel wurde den Kouzessionäreu sur den Beginn der Erdarbeiteu und die Leistung des Finanzausweises eine Frist von zehn Monaten (von. Tage des Bundesbeschlusses an gerechnet) angesät, mit

der Bedingung, dass nicht gescheheudeusalls die Genehmigung des

Bundes erlösche und die Kaution versalle.

Bezüglich dieser beiden Bunkte sind uns mit Schreiben vom 8. September l. J. von der Regierung des Kantons Basel-Stadt ans

Bundesblatt. Jahrg. XXII. Bd. III..

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730 Ansuchen und im Einverständnis^ mit dem Direktorium der schweizerischen Zentralbahn folgende Erossnungen gemacht worden : 1. Was die der Konzessionärin für den Beginn der Erdarbeiten un.d die Leistung des Finanzausweises angesezte Frist betreffe, so lasse sieh nicht verkennen, dass die Voxaussezungen, unter denen das Konzesfionsbegehren gestellt und die Verträge, die mit Baden abgeschlossen worden seien. sich seither in Folge der Kriegsereignisse sehr wesentlich verändert haben. Namentlich werde es der Zentralbahngesellschaft geradezu unmöglich sein, das für den Bau nothige Kapital anch nur annähernd zn den gleichen Bedingungen zu finden, wie dies in der ersten Hälfte des Jahres vorgesehen gewesen. Das Direktorium beanspruche daher, um einen normalen Geldstand eher zu erzielen, eine Verlängerung der ihm gesezten Fristen von 10 Monaten für den Beginn und von 30 Monaten für die Vollendung des Baues. Die Regierung habe, diesem Ansuchen entsprechend, die im Art. 3 der Konzession sestges...zte Vollenduugssrist auf weitere 12, also im Ganzen aus 42 Monate, von. Datum der Bundesgenehmigung an gerechnet, verlängert und ersuche nun den Bundesrath, dasselbe auch zu thun und gleichzeitig auch die Frist sü.x den B e g i n n der E r d a r b e i t e n von l0 ans mindestens 22 Monate zn erstreken.

Die Regierung wünschte, dass diese Fristverlängerung nicht in Form

einer Abänderung des Bundesbeschlußes v.o.n 16/23. Juli gewährt, sondern s o s o r t von Seite des Bundesrathes die Zusichernng ertheilt werden mochte, dass eine Überschreitung der Fristen u.n mindestens ein Jahr zugegeben werde.

Jn zweiter Linie wurde der Wunsch ausgesprochen, dass die mit der ^.ristbestimmung verknüpfte Bedingung betreffend den Versall der Kaution in dem Sinne gemildert werden mochte, dass die Erorteru^.g eines Versalles der Garantiesumme erst dann einzutreten habe, n..enn bei Erossnung der Gotthardbahn die Baslerbrüke nicht dem Betriebe übergeben wäre.

Was nun zunächst die Frage der Fristverlängerung anbetrifft, so sind wir der Ansieht, dass die Bewilligung einer solchen keinem Anstande unterliegen l.onne, indem, wie die Regierung von Basel-Stadt anfahrt, sieh allerdings seit der Konzessionsgenehmignng die allgemeine Sachlage so bedeutend verändert hat, dass eine entsprechende Verlängerung der aus die damaligen Finanz- und andere Verhältnisse basirten Frist voll.^ ständig b ..gründet erscheint. Jn Bezug aus die Form hingegen konnten wir dem Ansinnen der Regierung nicht entsprechen, sondern muss^n in Ermanglung bezüglicher Vollmachten uns vorbehalten, das Gesuch ^ hu en zur Genehmigung vorzulegen.

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^

Anbelangend die Frage des Kautionsverfalls, so ist allerdings zu.

berüksichtigen, dass sragliche Kantion wesentlich als Garantie sür die Seitens der Schweiz durch den Gotthardbahnvertrag eingegangenen Verpflichtungen bedungen worden ist und dass diese zur Sicherung eines ununterbrochenen internationalen Eisenbahnverkehrs übernommene Verpslichtung erst mit dem Zustandekommen der Gotthardbahn in Wirk-

samkeit tritt.

Von dieser Anpassung ausgehend halten wir dasür, dass eine strikte Exekution fraglicher Bestimmung den sachlichen Verhältnissen naeh nicht geboten sei und dass ohne irgend welche Beeinträchtigung der Rechte und Jnteressen des Bundes eine mildere Anwendung derselben in angeregtem Sinne Blaz greisen dürfe. Wir werden demgemäss vorkommendenfalls, w...n.. nämlich der Termin sür den Arbeitsbeginn überschritten würde, die Kautionssumme allerdings zurükbehalten, über den sormlichen Verfall derselben aber erst dann entscheiden, wenn zu besürchten stünde,

dass die Verbindungsbahn nicht gleichzeitig mit der Gotthardbahn erofsnet .verden konnte.

Eine formelle Abänderung fraglicher Bestimmuug erachten wir nicht für nothwendig. indem wir annehmen, dass die An^vendnng derselben ^ache der Vollziehung sei, welche in obigem .^inne füglieh dem Bundesrathe überlassen werden konne.

Jn Bezng ans die nachgesuchte Fristverlängerung hingegen, welche wir Jhnen hiemit zur Genehmigung empfehlen, beehren wir uns, Jhuen die nachstehende Beschlussfassuug zu beantragen, und benuzen im Uebrigen diesen Anlass, ^ie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1l. Rovember 1870.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^r. ^. Dnbs.

^ex Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieb

^32

Beschlußentwnrf betretend

Friftverlangerung für die Verbindungsbahn ^wischen dent Zentral^ bahnhof in Basel und dem gro^erzoglich badischen Bahnhofe daselbst.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g . der s c h w e i z e r i s c h e n

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1, eines Schreibens der Regierung des Kantons Basel-Stadt ..n ^en schweizerischen Bundesrath d. d. 8. September 1870, mit welchem sie das Ansuchen stellt, dass die der schweizerischen Zeutralbahugesellschast für den Beginn der Erarbeiten an der Verbindungsbahn zwischen dem Zentralbahnhos in^Basel und dem grossherzoglich basischen Bauhof da-

selbst, und gleichzeitige Leistung des ^inanzausweises sestgesezte Frist um 12 Monate verlängert werden mochte^

2) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes von. 11. Rovember 1870, b e s eh l i esst .

Die im Art. 3 d...s Bundesl.esehlnsses vo^n 23. Heumonat .l 870.

betreffend Genehmigung der Konzession sür den Bau und Betrieb eine^ Verbindungsbahn ^vischen den Bahuhosen der schweizerischen Zentralbahn und ...er grossl,.er^oglich badischen Bahn in Basel für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistnng des Finanzausweises seftges.^te ^rist von l0 Monaten, vo^.. ^age des Beschlusses an gerechnet, wird un..

^ 2 Monate verengert.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekannt.inaehung dieses Beschlusses beauftragt.

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B otschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die Konzession fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rigi-Kaltbad (Luzerner-Schwyzergrenze) über Rigikulm und von da in die Thalhohle Arth-Goldau zum Anschluß an die projektirte Gotthardbahn.

(Vom 16. November 1 870.)

Tit. .

Mit Znschrist vom 20. Juli l. J. übermittelte die Regierung des Kantons Schwyz behufs Auswirkung der Bundesgenehmigung der vom ..Kantonsrathe des Kantons Sehw...z unterm 23. Jnni l. J. ertheilte .Konzession für den Bau und Betrieb einer ..Eisenbahn von der luzernisch-schwyzerischen Kantonsgrenze oberhalb Kaltbad über Rigikulm und

.von da auf der Rordseite des Rigi in die Thalsohle Arth-Goldau zum

Anschlusse au die projettirte Gotthardbahn."

Bei Einreichung diesem Konzession stellte die Regierung das Ansuchen , dass dieselbe besorderlichst der Bundesversammlung vorgelegt werden mochte. Es war dies aber nieht mehr moglich, indem die Session schon 3 Tage nach Eingang fraglicher Eingabe geschlossen wurde und somit die Behandlung dieses Gegenstandes aus die Dezembersession .verschoben werden musste.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Verbindungsbahn zwischen dem Zentralbahnhof in Basel und dem grossherzoglich badischen Bahnhofe daselbst. (Vom 11. November 1870.)

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1870

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1870

Date Data Seite

729-733

Page Pagina Ref. No

10 006 705

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