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#ST#
Beschluss
des Grossen Rathes des Kantons Neuenburg, betreffend die Erstellung einer Jurabahn auf dent Gebiete des Kantons Neuenburg.
Der Grosse Rath der Republik und des K a n t o n s Reuenburg in der Schweiz, naeh Einsieht des Berichts des Staatsraths über ein von de.: .Jnitiativkommission zur Anstrebung der Eisenbahnen des bernischen Jura gestelltes Konzessionsbegehren sür die. Verlängerung der Eisenbahn des St. Jmmerthales und für den Anschlnss derselben an das Reuenburgex Gebiet,
beschliesst: Art.
1.
Die Konzession, um die es sieh hier handelt, wird unter
der Bedingung ertheilt., dass die Gesellschaft im Kauton Reuenburg Domizil erwähle und der Jurisdiktion der Reue.nburger Gerichte Bunter-
Stellt sei in Bezug auf jede Streitigkeit., welche aus Anlass des Baues
oder des Betriebes der auf dem Gebiete des Kantons zu erstellenden Bahnstreke sieh ergeben konnte.
..lrt. 2. Die Gesellschaft hat sich an die Geseze und die Reglemente d.es Kantons über die Eisenbahnpolizei. zu halten.
Art. 3. Der Staatsrath ist .oeaustragt, über die Vollziehung ...........
gegenwärtigen Beschlusses zu machen.
Neuenburg, den 18. Mai 1870.
.Jm Ramen des Grossen Rathes: Der Brästdent
C. R .l b a n x.
Die Sekretäre: Jules Soguel.
Alph.
Mavre.
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Beschluss des Grossen Rathes des Kantons Neuenburg, betreffend die Erstellung einer Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Neuenburg.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1870
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.09.1870
Date Data Seite
369-369
Page Pagina Ref. No
10 006 646
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