740 Art. 6.

Dagegen ist die Verordnung des Bundesrathes vom

9. Augnst 1854 über die technische Einheit im schweizerischen Eisen-

bahnwesen (lV, 327). sür die vorliegende Bahnunternehmung nur in so weit verbindlich, als dies mit den. anzuwendenden Bausysteme vereinbar ist.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung nnd üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

#ST#

Botsch a s t des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung einer technischen Stelle auf dem Baubureau des eidgenossischen Departements des Innern.

(Vom 16. November 1870).

Tit. l Die ossentliehen Werke, an denen die Eidgenossenschaft betheiligt ist, und die von daher der Bundesverwaltnng ausfallenden Ausgaben haben sieh im Lanse der lezten Jahre so genährt, dass die bisherige Einrichtung auf nnserm Departement des Jnnern, welehem das Vanwesen zugetheilt ist, zue Behandlung der bezüglichen Gesehäste nieht mehr ausreichend erscheint.

An solchen Geschäften sind gegenwärtig in Ausführung begriffen : Die Korrektionen des Rheins in den Kantonen St. Gallen und Gran.bünden, der Rhone im Kanton Wallis, der Jnragewässer in den Kantonen Bern, Freibnrg, Solothnrn, Renenbnrg und Waadt, die Ver.bauungsarbeiten des schweizerischen Forstvereins in den Kantonen Bern, Graubünden, St. Gallen, Hessin, die Gebirgsstrassen im Kanton GranBünden. Es werden in nächster Zeit dazu kommen: die Korrektion der Rhone auf dem Gebiete des Kantons Waadt, die im Verein mit festerreich auszuführende, ein Werk von ansehnlicher finanzieller Bedeutung bildende Korrektion des untern Rheinlauses, der Brükenbau über die

Maggia. Andere Werke sind bereits anhängig gemacht : die Alpenstrasse.

^

74t

^iber den Lukmanier, die Bergstraßen Bulle-Boltigen und Col de l^ Croi^, die Rappersw.^ler.^eedammbaute u. a. m.

Wenn aueh von der Eidgenossenschast nicht direkt ausgeführt, son^ dern von derselben nur uuterstü^t, ^nehmen diese Werke, gemass den Vorschriften der bezüglichen Bundesbeschlüsse , die Behorden doch viel.^ fach in .Zuspruch. Abgesehen von den, den Beschlüssen selbst voransge^ ....enden Untersuchungen, unterliegen die Ein..elu^ und Ansführungspläne der Korrettionsarbeiten, sowie die ..^flichtenhest... der Vrüsuug und Genehmigung des Bundesrathes , er hat die oberste Leitung und Ueberwaehuu^ der Arbeiten, welche es ihm zur Bflicht macht, sieh fortwährend in genauer Kenutuiss des Ganges und Standes derselben z... halten und die Entscheidung mancherlei Fragen von Belang mit sich bringt, die Sorge sür die richtige Verwendung des Buudesbeitrages, welche es nothwendig macht. vor jeder Auszahlung die Arbeiten zu verisi^iren und darüber zu wachen, dass die Arbeiten der vorgeschriebenen Baufrist gemäss vorrüken und sieh innerhalb der Gesamtsumme halten, welche dem Bundesbeitrag sür das ganze Werk zu Grunde gelegt ist.

Eine zweite Kategorie der in das Bauwesen der Bu^.desverwaltung salle..deu Geschäfte bildet die Oberaufsicht über ^ie schweizerischen Boststrafen, speziell die Ueberwachung derjenigen ^trasseu, welche unter Mitwirkung des Bundes erstellt worden sind.

Eine dritte Kategorie sind die Hochbauten. dereu Ausführung früher den einzelnen ^epa..ten..enten überlassen, ^eren ^we^en sie .^u dienen hatten, vor ^wei Jahren ^entralisirt un.^ de^n Departement d..s Jnuern, Abtheilung Bauwesen, übertragen worden ist.

Eine vierte Kategorie endlieh bilden die das Eisenbahnwesen be^schlageuden Gesehäste, ^ie Konzessionen, die Einsprüche g..g..n E^pro^priationen, die ^os..ng von Konflikten, die internen un^ internationalen

Anschlussfragen, die .^llpe^bahnsrage u. s. w.

Jn der Behandlung dieser verschiedenen, in das Bauwesen fallenden Geschäfte ^st das Departement des Jnnern bänglich ^er nothwendigen technischen Untersnchungen daraus angewiesen, an ^.eehnikex der kantonalen Verwaltungen oder auch a^ Vrivatingeuieuxe un^ privatarchit.^^en ^u g...lang^..n unl^ denselb...u die Begutachtung der technischen fragen zn übertrafen. ^o ist ein besonderer Jngenieur mit d^r Uebex^ waehnng der Arbeiten der .^iheinkorrektion, ein anderer mit der RhoneKorrektion, Dritte n^it der Juragewässexkorrektion, ein vierter mit deu^ ^bündnerisehen ^trassen, ein fünfter mit l^er .jährlichen Jnspektion der Alpenstrasse.. u. s. w. betraut. so wird bei Hochbauten je nach ^^..r Lage der anzuführenden Baule hier dieser, dort ein anderer .Techniker als leitender Architekt beige^ogen und bei Eisenbahnsragen je nach den Ver- ^ hältnisseu die sragliehe Hilse bald hier, bald dort gesucht.

742 Das Departement kann nicht darüber klagen, dass es durch zu .kärgliche Bemessung der Kredite in der Jnanspruchnahme solcher Hilfe, .vo dieselbe notwendig erschien, sich gehindert gesehen hätte, und eben fo wenig sind die Fälle häufig gewesen, in welchen es Ablehnungen Seitens berufener Techniker zn erfahren hatte. Dabei sind die ...^or.^ theile dieses Systems unlängbar^ Es bietet fortwährende freie Ans-

wahl unter den wuchtigsten, gibt di^ Möglichkeit, für die^einzelnen

Fragen gerade die feilen Geeignetsten beizuziehen, hält das Einschlei^.hen büreankratischer Routine von der ^eru.altnng sern und gestattet die nicht werthlose Betheiligung ^ner grossen Anzahl verschiedener Kräfte .an den össentliehen Arbeiten.

Jndessen hat die Zwekmässigkeit dieses Systems aneh ihre Grenzen.

Es ist vollkommen zureichend, so lange es sieh nur um einzelne isolate Fragen handelt, welche zu untersuchen und zu entscheiden sind, oder um Ausgaben, welche nnr hier und da die Mitarbeit eines technischen Sach^ verständigen erheischen. Sobald aber die Geschäfte einen andern Ehaxakter annehmen, sobald Ansgaben eintreten, welche stät.ge, fortdauernde technische Mitarbeit aus lange Zeit hinaus erfordern, ist mit ,e..em System nicht ^mehr auszukommen. Daneben darf bei allen Vorzüge.., welche ienes System auszeichnen und welche dessen Anwendung in den dafür geeigneten Fällen immer sichern .verden, doch anch nicht übersehen werden, dass dasselbe, wenn auch im Einzelnen keines.v..gs von überreichlicher oder anch nur reichlicher Entschädigung der Experten gesprochen werden kann, doch im Ganzen die Verwaltung sehr theuer zu stehen kommt, so theuer, dass mit den Summen, welche im Lause eines Jahres anf die verschiedenen, einzelnen Ex^pertarbeiten verwendet werden, nicht nur ein, sondern mindestens zwei Techniker von Bedeutung mit alt' ihrer Zeit sur den eidgenössischen Dienst gewonnen werden konnten.

Und auch das kann nicht überraschen, wenn wir sagen, dass dem Deparlemente, das mit den Bausachen zu thun hat, wenn dessen Vor-

steher nicht zusällig selbst fachkundig ist, in sehr vielen Fällen, wo es

sich nicht der Mnhe lohnt, Experten von aussen beiznziehen, der Mangel ^iner stets disponibeln sachlichen Hilse sehr fühlbar und unbequem wird.

Gleichwohl würden uns die leztgenannten Schattseiten nicht bestimmen, auf eine Aenderung in der Organisation des Departement^ anzutragen. Was uns vielmehr ausschliesslieh hiezu veranlagt, ist, dass zu den obgenannten bisherigen Aufgaben des Bauwesens eine nene hinzugetreten ist, welcher nach unserer Ueberzeugung mit dem bisherigen Ei.pertens.^stem nicht mehr in richtiger Weise Genüge geleistet werden kann.

Von der Gesammtsnmme der für die Wasserbeschädigten von. Jahr 1868 gesammelten Liebesgaben hat, wie bekannt, die kantonale Delegirtenkonserenz eine Million Franken ausgeschieden und dieselbe als

743 ^eservesond für Herstellung von Sehuzbauten bestimmt.

^..ach Art. 1 1

des Konserenzbesehlusses vom 2. April 1869 soll fragliche Million in

Verwaltung des Bundesrathes verbleiben und von demselben nach und nach lediglieh sür dringende und zwekmässige forstliche Vorkehren, sowie für Verbauu..geu, Wnhrungen un.... ähnliche hydrotechnische Arbeiten im Bereiche der durch die Ueberschwemmungen vom Septemher und Oktober 1868 betroffenen theile der füns Kantone Uri, Graubünden, St. Gallen, Hessin und Wallis verwendet werden, und zwar mit besonderer Rüksieht aus die am schwersten betroffenen und dürstigsten Thalsehasten, sowie auf solche Bauten, welche, weil mehr lokaler Ratnr, mit Bundessubsidien nicht bedacht werden und unter Festhaltuug des Gesichtspunktes, dass vorab die durch die Verheerungen beschädigten Liegenschastsbesizer und die sonstigen ärmern Theile der Bevolkernng der betreffenden Gegenden aus Unterstüzung ans den Hilssgeldern Anspruch haben. Dabei soll darauf geachtet werden, dass alle diejenigen Gemeinden und Korporationen, welche aus diesem Separatsond Zuwendungen erhalten, naeh Massgabe ihrer Kräste sieh an den betreffenden Bauten ebenfalls betheiligen.

Der Bundesrath glaubte keinen Anstand nehmen zu sollen, dieser von der Konserenz in seiue Hände gelegten Ausgabe ^ich zu unterziehen.

Er stellte zunächst ein Brogramm aus, welches das behufs Erzielung einer billigen und rationellen Verwendung des .^chuzba^tensouds einzuhaltende Versahren im Einverständniss mit den Kantonen regelte.

. Rach demselben hatten diese in erster Linie eine allgemeine Uebersieht zu erstellen : über die Thal- und Ortschaften, welche naeh den Bestimmungen von Art. 11 des Konserenzbesehlusses bei der Un..erstüzung aus dem ^ond sür Schuzbauten in Betracht kommen Tonnen ; über die Sehuzwerke sorstlieher und wasserbaulicher Ratur, welche in diesen Ortsehasten zur möglichsten Sicherung des Grundeigenthums nothwendig erscheinen .

über den approx^i^nativen Kostenauswand. den diese Arbeiten in den einzelnen Gemeinden erheischen , über die Zeit, welche die Aussührung derselben mit Rüksicht auf die der Gemeinde zu Gebote stehenden Arbeitskräfte im Einzelnen erfordert.

Diese nothwendige Vorarbeit , welche in den sünf Kantonen umfassende Untersuchungen und Studien veranlagte, wurde von denselben im Lause des Jahres 1869 vollendet. Wie zu erwarten war, ergab sich eine sehr grosse Zahl dringender Sehuzbauten. und die Gesammtsumme der zur Erstellung derselben ersorderlichen Mittel überstieg bei weitem dasjenige , was zur Disposition stand. Den Bestimmungen

744 des Programms gemäss wurde nunmehr eine aus 5, später aus 6 Mit.^ gliedern bestehende Expertenkommission niedergesezt, welche den Anstra^ erhielt, aus Ort und Stelle sämtliche vorgeschlagenen Werke zu untersuchen , dieselben zu sichten und unter Berüksiehtigung der zu Gebote stehenden Hilssmittel. des umfassendern oder beschränktem Rnzens der vorgeschlagenen Schnzbanten, der grossern oder geringern Dringlichkeit derselben diejenigen Schuzbanteu zu ermitteln und festzustellen , deren

Anssührung durch die Betheiligten unter Mithilfe des Sehuzbautenfond.^ in den verschiedenen beschädigten Kantonen anzustreben ist.

Mit dieser schwierigen und viel Zeit in Anspruch nehmenden Arbeit kann die Expertenkommission im verflossenen Monat zu Ende, und es wird sich nnn darum handeln, die zur Unterftüzung ans dem .^chuzbanlensond empfohlenen Werke in den süns Kautonen sneeessive, immerhin mit mogliehster Beschleunigung zur Ausführung zu bringen.

Dazu gebort nun für alle einzelnen Bauten die Aufnahme definitiver Bläne , die Feststellung des jeweilen anzuwendenden Baus.^stems und seiner .Normalien, die Ausstellung genauer Kostenvoranschlage, die Anss..zung der Subvention mit Rüksicht aus die gesammte ökonomische Lage der betreffenden pflichligen gemeinde oder Korporation und die Grosse der Verluste im Jahr 1868, die Veranlassung bindender Besehlüsse Seitens der pfli..htigen Gemeinden, beziehungsweise der kantonalen Behorden, und schließlich ^ie Bauausführung mit Auszahlung der Subventionen nach Massgabe des Vorrükens der Arbeiten.

Soll nun dieser Angelegenheit eiu kräftiger. Gang gesichert und die Wiederkehr von Erfahrungen, wie sie^bei der Verwendung des Schnzbautenfonds von l 834 un.^ 183.) gemacht worden find, vermieden werden, was wir den Geber.. der grosse.. ^umme schuldig sind, so ist es durchaus nothwendig, die Behorde, welcher die Verantu^ortlichteit für sorgfältige Verwendung der gesannuelten ^nmme auffällt , in den Stand zu sezen, derselben eine besondere, stätige. sachverständige Au^ sieht nn^ .Leitung ange^eihen zu lassen. Bei der Menge von einzelnen, grossern un^ kleinern Bauleu, uni ^eren Einleitung, Sicherung, ^orde-

rnng, Beaussiehtignng es sich hier handelt, genügt ^as bisherige S.^st...u..

zeitweiliger Einholung sachverständiger Gutachten uicht mehr.

Man kann es nicht daraus ankommen lassen, dass, wal^reud die Bel^orde nach ihren Akten die .^ache iui besten Gange glaubt. nichts geschieht und die Verwendung von mühvoll gesammelten Liebesgaben, wie dies früher eingetreten, erst nach Verflnss von 30 Jahren zu Ende gebracht werben kann, während welcher Zeit manche unvollständige, uuznsammenhängeude Bante längst wieder der Zerstörung aul^in^fiel. Bedarf es noch einer Unterstüzung unseres Begehrens, .^ass zur Ermoglichung einer richtigen Erfüllung der besprochenen Aufgabe dem Bureau .^es Bauwesens ein eigener. ständiger Techniker gegeben werden ^uochte , so verweisen wir

745 auf den Bericht der ....^genannten Expertenkommission, welche in

der

.Lage war, die vollständigste Einsicht in die Ratur und den Umsang der zu losenden Ausgabe zu gewinnen und dabei zu der Ueberzeugung gekommen ist, dass es im Jnteresse der Sache durchaus geboten sei, der Verwaltung zur .Leitung derselben ein besonderes Organ an die ..^and zn ^eben.

Jndem wir dies empfehlen, beabsichtigen wir gleichzeitig, dem von der h. Bundesversammlung bei der .^rüsung des leztjährigen GeschäftsBerichtes angenommenen postulate Genüge zu leisten , welches de..: Bundesrath einladet, aus eine Vereinsamung in den Jnspektionen der Flusskorrektionen des Rheins, der Rhone und der Juragewässer Bedacht zn nehmen. Diese Jnspektion der Flusskorrektionen ist mit der Beaussiehtignng der oben besprochenen Schuzbauten so homogen , dass eine Vereinigung dieser Ausgaben sieh von selbst empfehlen mnss. Run lässt sich zwar nicht sagen, ob es thnnlich sein wird, auf einmal und von vornherein alle drei genannten Jnspektionen dem in Aussicht genommenen technischen Beamten des Departements des Jnnern zu übertragen, da dies davon abhängig ist, in welchem Masse seine Zeit und .^rast von den in erster Linie ihn. zugedachten Geschäften in Anspruch genommen werden wird. Judessen glauben wir doch mit Sicherheit annehmen ^u dürsen , dass eine sueeessive Uebetragnng wird stattfinden konnen , und dass sich ans diesem Wege dasjenige in einsaeher Weise erreichen lassen wird , was die h. Bundesversammlung mit jenem postulate bez.vekt hat. Und fragt man sich, ob eine solche Vereinigung im Jnteresse jener Werke selbst liege , so lässt sieh dies kaum anders als bejahend beantworten , da es nur auf diese Weise moglieh wird, alle bei dem einen^ Werke gemachten Beobachtungen und Ersahrungen uuzbringend für die andern zu verwerthen und zu einem reifen und allseitigen Urtheile über die verschiedenen, .bei dem Wasserbau sich ergebenden Fragen zu gelangen.

Sollte es sich dann, was wir gerne vorübergehend erwähnen, einrichten lassen, dass junge, schweizerische Jngenienrs naeh absolvirtem Vol^teehnil.um als Volontärs aus dem schweizerischen Baubüreau eintreten und dabei Gelegenheit finden konnten, während einiger Zeit die in A.ussührung begriffenen .^orrektions^ und Verbauuugsarbeiten in den verschiedenen Gegenden der Schweiz mit zu verfolgen , so schiene uns dies einen für das Land nicht gering anzuschlagenden Gewinn
zu bieten.

Zurükkommeud aus die ^rage der zu kreirenden Stelle , erlauben wir uns noch, mit einigen Worten dem Einwurs zu begegnen, dass es sieh im Grunde nur um vorübergehende Arbeiten handle , indem die Flnsskorrektionen zum grossern Theil in nicht serner Zeit vollendet sein sollen, dasselbe aueh von den unter Mitwirkung des Schuzbautenfonds zn erstellenden Arbeiten zu hofsen sei, und dass es sich mit Rüksicht

BnndesbIa..... ^ahrg XXII. Bd. III.

67

74.^ hierauf nicht rechtfertige, ...ine besondere, bleibende Stelle zu schaffen.

Wir haben dem gegenüber nur zu bemerken, dass, wenn wirklich die Zeit gekommen sein wird , wo sieh die Stelle als nicht mehr nothi^ erzeig sollte , die Bundesversammlung es in der Hand haben wird, dieselbe, wie dies in andern Fallen geschehen ist, wieder aufzuheben, glauben aber, dass jener Zeitpunkt nicht so bald eintreten werde, um nur von provisorischen Funktionen sprechen zu sollen.

Mit der Verbauung der Million, welche die Delegirtenkonsexenz aus den Liebesgaben znr Disposition gestellt hat , und den Snmmen, welche die fünf Kantone und deren Gemeinden dazu beizutragen haben werden, lässt sich kanm den allergeringsten Bedürfnissen Genüge leisten.

Ans dem Berichte der Expertenkommission geht hervor, dass bei der Repartition jener Summe eine Reihe der allern othwendigsten Verbaunngen unberüksiehtigt bleiben muss , theils weil bei derselben die Bedingungen nicht zutreffen, an welche die Konferen^besehlüsse die Unter-

stüzung aus dem Schnzbautensond geknüpft haben, theils weil zu ihrer Berükstehtignng dieser Sehuzbautensond selbst nicht ausreicht. Das

grosse Werk ausreichender Verbauung unserer gefährlichsten Flüsse nnd Wildbäche kann aber nicht nach Ersehopfung dessen, was die Sorge der Privaten dargeboten hat , ans halbem Wege stehen gelassen wenden.

Rach dex grossen Katastrophe von 1868 war das ganze Land einstimmig in der Forderung , dass diese Angelegenheit mit aller Krast nnd Entschiedenheit an die Hand genommen werden solle. Die schweizerische.

gemeinnü^ige Gesellschast hat in diesem Sinne eine Eingabe an die Bundesversammlung gerichtet , eine entsprechende Vorstellung hat der schweizerische Forstverein beschlossen , und die Konferenz dex Delegirten der Kantone sür Vertheilnng der Liebesgaben von 1868 war, als sie aus diesen Gaben eine Million sür Sehuzbauten ausschied , einstimmig in der Vorausseznng, dass der Bund das mit dieser Summe begonnene Werk fortseien werde. Der Besehluss der Bundesversammlung vom 24. Juli 186^. ,,Der Bundesrath wird eingeladen, der Frage, wie dureh eine bessere Forst- und Flusspolizei in den Hochgebirgen den grossen Wasserverheerungen begegnet oder dieselben gemildert werden konnten, seine ernste Ausmerksamkeit zuzuwenden^ lässt auch nieht daran zweiseln, dass sie willens sei, sieh dieser .Angelegenheit anzunehmen und ihre finanzielle Mithilfe zur Erreichung des gestellten Zieles eintreten zu lassen. Es ist also anzunehmen, dass die ,,Verbaunngen^ aus eine längere Reihe von Jahren mit erhebliehen Summen aus dem eidgeno-

sisehen Bürget erscheinen und die .^hätigkeit der Bundesbehorde in Anspruch nehmen werden.

Wie aus dem Bisherigen erhellt, sind es also die mit Subvention des ^chnzbautenfonds zur Aussührung kommenden und die später sieh anschliessenden Wasserbauten, zn deren Betreibung, Oberleitung und

'74^ .^

Berichtigung eine anständig technische Mithilfe für d........ Departement des Jnnern gewünscht wird. So weit mißlich werden damit auch die Funktionen verbunden werden, welche bis jezt von den verschiedenen Experten für die drei gxossen^ im ^..ang befindlichen Flusskorrektionen ausgeübt worden sind. Ob dann dieses Organ noch weiter nnzba.^ gemacht werden kann in den Geschäften das Strassenbanwesens , des Eisenbahnwesens,. des H.ochbaues . . hangt^.von der Juanspruchnahme seiner Thäti^keit durch seine spezielle Aufgabe, namentlich aber von der Versonliehkeit ab^welche für die^ Stelle gewählt werden wir.^. Hasses sich dabei nur um einen bereits erfahrnen, im schweizerischen Wasserbauwesen bewanderten , mit administrativen fingen vertrauten Techniker handeln kann, ist selbstverständlich, desshalb aber auch klar, dass demselben eine entsprechende Besoldung und Stellung gewährt werden muss.

Eine Erhohung der in den lezten Jahren für das Bauwesen ausgesehen Kredite soll die Errichtung der Stelle ni^t hervorrnsen. Wenn die-

selbe aus Fr. 5000 gesezt wird, so lässt sich füglich der Kredit sür

Reisen und Expertisen auf ^r. 7000 h..rabsezen, was zusammen mit

^r. l2,000 derjenigen Su^ume gleichkommt, welche in den lezlen Jahren im durchschnitt sür leztern kosten einzig ansgesezt war.

Geftüzt auf das Angebrachte beehren wir uns, Jhnen nachstehenden ^ Beschlussentwurs zur Genehmigung zu empfehlen, un.^ erneuern Jhnen die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 16. November 1870.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

I.)r. .^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgen ossensehasl. :

Schiel

^

Beschlußentwurs betreffend

die Errichtung einer technischen Stelle auf dem Baubüreau de^ eidgenosstschen Departements des Innern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. ......o-

vember 1.^70,

^esehliesst: Dex Bundesrath ist ermächtigt, aus dem Departement des Jnnern, Abtheilung Bauwesen, einen ,, technischen Ehes des Baubüreau^, mit dreijähriger Amtsdauer und einer Jahresbesoldung von Fr. 5000 anzustellen.

749

#ST#

Bericht und Antrag de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Anwendung des Bundesgesezes über den Eintritt in verbotene fremde .Kriegsdienste, gegenüber den aus papstlichen Diensten zurükgekehrten Söldnern.

(Vom 28. November 1870.)

T i t. l Bekanntlich sind gegen die Mitte des Monates September laufen.den Jahres die koniglich italienischen Truppen in die romischen Staaten

.eingerükt. Die Uebergabe des päpstlichen Gebietes an die italienischen

Trnppen war die Folge von zwei Kapitulationen. Die erste betrifft die Beseznng von Civitavecchia und datirt vom 16. September 1870, die

zweite beschlägt die Uebergabe von Rom und ist datirt Villa Alboni den 20. September 1870.

Jn Folge dieser Kapitulationen wurden die im Dienste del.. Vapstes gestandenen fremden Truppen aufgelost und in ihre Heimat instradirt.

Die Zahl der Schweizer , welehe in diesem Zeitpunkte noch in komischen Diensten standen, kann nicht .genau angegeben werden. Raeh .einer Mittheilung des schweizerischen Generalkonsuls in Rom waren es

zwischen 600 und 700 Mann, was ohne Zweifei richtig ist. Am 1. Sep-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung einer technischen Stelle auf dem Baubüreau des eidgenössischen Departements des Innern. (Vom 16. November 1870).

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1870

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10.12.1870

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740-749

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10 006 707

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