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Schweizerisches BuniusbUtt XXII. gahrgang. III.

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Nr. 39.

10. September 1870.

Konzession des

Standes Aargau zu Gunsten der schweiz. Nordostbahngesellschaft und der schweiz. Centralbahngesellschaft für ben Bau und Betrieb einer Eisenbahn con Brugg durch ben Bözberg und bas Frikthal nach Basel (Vom 10. März 1870.)

© e r © r o. ss e R a t h d e s K a n t o n s 21 a v g a n , Räch Einsicht bes unter dem 14. Honutng abhin in Britgg zwischen ieii ©irektionen der schweijevischeu SentralBahn und ber schweizerischen Rorbosttahn einerseits und dem SSöjOergkomite anberseite, betreffend -"die SlUoführung der -.Boäbergbahn obgeschlossenen Vertrages; Unter der Voraussejung, daß gemäß ?,lrt. II bicses Vertrages die am 27. Winternionat 1869 dem 23ö,-;6erg(:omite für ben .-Bau unb 33etrieb der 23ojl!ergbahi. ertheilte Konjejfion *) dohinfalle, B e s ch l i e ss t : § 1.

®ev schweizerischen RorboftOohngesellschaft und bei. schweizerischen Ee!itral6al)ngefellschaft ist die Konjession 511111 ..Bau und .Setriebe einer ·Gsisenbahn von Brugg burch den .-BojEerg unb bas Frikthal 6is au die *) -Siehe .-BundeSblatt B. 3. 187O, Banb I, ©ette 197.

-Bundeselatt 3ahrg.XXlI. Sd. HI.

26

^

272

Kantonsgrenze in der Richtung nach Basel unter den in den nachsol^ genden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von ^ 2 des Bundesgeseze.^ über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossen^

schaft vom 28. Jnli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

.^

^

Die Konzession wird für .^7 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich^ bis zum Auslausstermin der für die Rordostbahn und die schweizerisch^ Eentralbahn bestehenden Konzessionen ertheilt.

......ach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in..

Folge mittlerweile eingetretenen Rükkauses erloschen ist.

.^

^

Der Kanton Aargau perpflichtet sich, salls es sich um Verleihung einer Konzession für Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen den Konzessionären.

der Bo^bergbahu den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen, soweit nicht ältere derartige Berechtigungen bereits bestehen.

^4.

^Die Konzessionäre können für .Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Aargau eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen sind..

in Brngg belangt werden, und sür dingliche Klagen gilt der Gerichts-.

stand der gelegenen Sache.

^ ^ ^ Bevor die Bauarbeiten begonuen werden können^ .sollen die Konzessiouäre dem Regierungsrathe die Vläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Raehherige Abweichungen von diesen planen sind uur naeh neuerdings eingeholter Genehmigung des Regiernngsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhofe, Stationen und Haltstellen un.^ die Verbindungsftrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

^ 6 .

Die Konzessionäre sind verpflichtet, spätestens innert Jahresfrist nach der von der Bnndesbehorde erfolgten Genehmigung dieser Kon^ Cession die Erdarbeiten der Bahn auf hiesigem Territorium zu beginuen.

widrigensalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll, Fälle von hoherer Gewalt vorbehalten, binnen fünf Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Kon-

273 Cession an gerechnet, vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese .Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt

bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berechtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin feststen.

^ 7.

Die Konzessionäre verpflichten sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie werden dieselbe sofort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen, und während der ganzen Konzession.^dauer in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. ^u diesem Zweke werden sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug aus Sicherheit und ^chnelligkeit des Dienstes aus anderen wohleingerichteteu Bahnen des ^n- und Auslandes eingeführt werden, auch aus dieser Bahn eiutreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten, eine besondere Bauaussicht während des Bahnbaues zu bestellen.

^ ^ Die Konzessionäre haben aus ihre Kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später, durch Arbeiten ^u dem Zweke der Unterhaltung der leztern unterbroeheu werden. Fur unvermeidliche Unterbrechungen ist die .^ustimmung der betreffenden Behorde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer ungestörten Verbiudung ^u zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet

hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweils mit Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, salls in ^olge nngehoriger Aus-

sühruug solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, den Konzessionären ob.

^.

Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Dnrchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen au ^trasse.., Wegeu, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässerungsund Abzugsgräben, Wasser-, Brunneu^ oder Gasleitnngeu ersorderlich werden, ^sollen alle Unkosten den Konzessionären znsallen, so dass den Eigeuthümern.oder andern mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Korporationen weder ein. Sehaden, noch eine grossere Last als die bisher getragene ans jenen Veränderungen erwachsen konnen.

274

..^

Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruches der Regierungsrath, ohne Weiterziehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Ex^propriationsgesezes vorbehalten.

.^ 10.

Die Konzessionäre werden die Bahnstreken, wo es ossentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewahrende Weise einsrieden und die Einsriedung stets in gutem Stande erhalten.

Ueberhaupt haben sie alle diejenigen Vorkehren aus ihre Kosten ^u treffen, welche in Hinsicht aus Bahnwärterposten oder in sonstiger ^Beziehung,

jezt oder künstig, von dem Regierungsrathe zur össentlichen Sicherheit nöthig besnnden werden.

^

-1.

Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeiudswegen augelegt werden, so haben die Konzessionäre sur die daherige Jnauspruehnahme ihres Eigenthums, sowie sur die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die .^erstellung, sowie^die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher. Strassen, Kanäle u. s. s. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn iu ihrem uuverkümmerten Bestand ersorderlich werden, ansschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Privaten ^ur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeiudswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so sind die Konzessionäre berechtigt, eine abgemessene Entschädigung dafür auzusprechen.

.^ 1^ Es bleibt den Konzessionären überlassen, die Bahn ein- oder zwei-

spurig zu erstellen ; jedoch soll bei Anlage des Tunnels durch den Bozberg und des Aarüberganges sofort aus eine zweispurige Bahn Bedacht genommen werden.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eiues zweiten Geleises in Folge gesteigerter Fre.^nenz oder im Juteresse der Sicherheit des Betriebes für nothwendig halten, die Konzessionäre aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlieh anzutragen.

275 ^

-^

Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht anf die Sicherheit ihrer Benu^ung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselbeu in

allen ihren Bestaudtheileu die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Unterfn.hnng anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Be-

nuzung der Bahu gefährden , so ist der Regierungsrath berechtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von de^ Konzessionären zu fordern und, falls von den Leitern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Konzessionäre zu treffen.

^14.

Die Eisenbal..nunternehmuug unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessious-Urkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Brivat^Unteruehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

^ 15.

Die Rordostbahn- und die Eentralbahngesellschaft sind auch in ihrer ^ Eigenschaft als Konzessionäre der Bo^bergbahn sowohl sur ihr Vermögen, als sur ihren Er.verb in ^olge des Bahnbetriebes von ...er Entrichtung aller Kantonal^ und Gemeindesteuern befreit.

Ju dieser Steuerfreiheit sind jedoch die ^teu..rbeiträge au die gegeuseilige Braudversi^herung nicht iubegrisfeu. Ebenso findet diese Bestimmung aus Gebäuliehkeileu uud Liegeusehaften, welche sich, ohne eine unmittelbare uu^ uothweudige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in den. Eigenthume der Konzessionäre befinden mochten, keiue Anwendung.

.^

1^.

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, über^ hanpt wissenschaftlichem .Werthe, als z. B. Fossilien, ^..etresakten, Mineralien, Münzen u. s. s., welche beim Bau ....er Bal^n gesunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^

-^

Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Konzessionären ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aargauisehen Behörden die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechts verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

276

.^

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpo..

lizei werden in einem von den Konzessionären zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

^ ^

Die Beamten und Angestellten der Konzessionäre, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behorde sur getreue Pflichterfüllung ins .^andgelübde zu uehmen. Während sie ihren Dienstverr.ehtnngen obliegen, haben sie in die klugen sagende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Besugniss zu, Solche, welche

den Bahnpolizei-Vorschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretnngssalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderliehen Maßregeln ergreisen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidire^tion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Bflichtverl.^nng verlangt, so muss einen.. solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regiernngsrath, eutsproehen werden.

.

^ .

Bei der Wahl von .Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienftverrichtnngen ihren Wohnsiz auf dem Gebiete des Kantons Aargau .aufsehlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene ^Schweizerbürger sind, d.er Vorzug zu geben.

^ dasür zn forgen, dass mindestens Die Konzessionäre verpflichten^ sich, dreimal täglich in gewohnlichen Versonen^ügen se von eine^n Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

Richten die Konzessionäre dagegen Schnellzüge ein, wozn sie ermächtigt sind, so sind sie nicht verpflichtet, in denselben aneh Wagen

lll. Klasse mit^nsühren.

^21.

Die

Konzessionäre

haben

die jeweiligen Fahrtenpläne dem Re-

giernngsrathe rechtzeitig mitzntheilen..

^ 22.

^

^ Die gewohnlichen Bersonenzüge sollen mit e.ner mittleren Gesehwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in e.ner Zeitftnnde transportirt werden.

277

^23.

^ Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, ^tnd spätestens innerhalb d.^r nächsten zw.i Tage nach ihrer Ablieferung ^uf die Bahnstation, den Ablieferuugstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass d^r Versender eine längere Frist gestatten ^vürde.

Waaren, die mit Bersonenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse ^eintreten, mit dem nächsten Zuge Dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber minBestens eine Stande vor dem Abgange desselben aus die Bahnstation gebracht werden.

^ 24.

Für die Beorderung der Personen vermittelst der gewohnlichen ^Bersonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen ausgestellt. Die Wagen ^ämmtlicher Klassen müsfeu gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit .Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorriehtungen.

Es sollen auch mit einzelnen Waarenzügen Personen befördert werden.

^ 25.

Die Konzessionäre werden ermächtiget, sür den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonen^uge Tar.en bis aus den Betrag ^folgender ^lnsäze zu begehen : ^

Jn der l. Wagenklasse bis aus ^r. 0,50

per ^chweizerstuude der

Jn der ll. Wagenklasse bis auf ^r. 0,35

per ^chweizerstnude der

^Bahnlänge.

^Bahulänge.

Jn der lll. Wagenklasse^ bis aus Fr. 0,25 per Schweizerstunde .der Bahuläuge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, Billets, sür die Hin- und Rükfahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20^ ^us obiger ^Ta^e auszugeben. Aus Abonuementsbillets sür weuigstens .zwolsmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

^ür das Gepäk der Bassagi^re (woruuter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Tax^ .von hoehstens Fr. 0,12 per Zentner und Stnude bezogen werden.

Die Tar^e sür die mit Waarenzügen beförderten Bersonen soll niedriger sein, als die sür die Reisenden mit den gewohnlichen Ber.^ ^onenzügen sestgese^te.

^

^ ^

.^

^6.

Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Ta^.en bi^ aus den Betrag folgender Ansähe bezogen werden .

Für Bferde, Manlthiere und Esel das Stük bis aus Fr. 0,.^0 pe^ Stunde.

Für stiere, Ochsen und Kühe das .^tük bis aus Fr. 0,40 pe.^ Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bi.^

auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Tarnen solieu sür den Transport von Heerden, welche nun..

destens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässi^et werden.

^ 27.

Für Waaren sind Klassen auszustellen.

Die hochste Tar^ die für den Transport eiues Zentners Waar....

vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stnnde bezogen werden.

darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Ta^e so berechnet werden, dass für Fr. .l 000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind..

Für Wagen sezen die Konzessionäre die Transportée nach eigenen^ Ermessen fest.

^

^.

.^

^.

Wenn .^ieh und Waaren mit Bersonenzügen transportirt werden.

sollen, so darf die Tax^e sür Vieh bis aus 40 ^/o der gewohnlichen Tar^ und diejenige der Waaren bis auf 8 Ets. per Zentner und Stunde erhoht werden.

Traglasten mit landwirthschastlichen und gewerblichen Erzeugnissen^ bis aus 50 Vsund, welche in Begleitung der Träger mit den Personen ...

zügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über

50 Bfund ist, bezahlt die gewohnliche Güterfracht.

Die Konzessionäre sind berechtiget, zu bestimmen, dass Waarensendungen bis aus 50 Bfnnd stets mit den Bersonenzügen besordert werden sollen.

^ 30. ^ Bei der Berechnung der Tax^en werden Bruchtheile einer halben Stnnde für eine ganze halbe Stnnde, Bruchtheile Deines halben Zentners.

für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheiie von Fr. 500 bei Geld-

^

.

^

2

7

9

Sendungen sur volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 sur eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansa^ gebracht.

^31.

Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Tax^enbestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber den.^ selben nach den Stationshäuseru der Eisenbahn und von denselben hinweg.

^ 32.

Die Konzessionäre haben sür die Einzelheiten des Txansportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes auszustellen.

.^ 33.

Jede Aeuderung am Tarif oder an den Trausportreglementen soll gehorige Verosfeutlichung bekommen ; erstere, falls es sich um Erhöhung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

^ 34.

Wenn die Konzessionäre es sür angemessen erachten, ihre Tarnen herabzusehen, so soll diese Herabsezung iu Krast bleiben : mindestens d.^ei Monate sür die Bersonen und ein halbes Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung aus sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besonderen

Anlässen.

^ 35.

Die Eisenbahnverwaltung soll mit Begehung aus die Ta^en Riemanden einen Vorzug einräumen, den s^e nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

^ 36.

Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10^ übersteigenden Reinertrag abwirft, .so ist der Betrag der Transporttar^en., dex laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von den Konzessionären auszustellenden Tarise nicht übersehritten werden dars, gemäss einer zwischen dem Regiernngsrathe und den Konzessionären ^u treffenden Uebereinkuuft herabzusehen. Kann eine solche Verständigung

nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung eiu.

^ 37. ^ ^ Die Konzessionäre sind verpflichtet, Militär, welches im Kantonaloder eidgenossischen Dienste steht, sowie dazn gehöriges Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der uiedrig.^ sten bestehenden Ta^e durch die^ ordentlicheu Bersoneuzüge zu besördern.

280 Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch ausser.......deutliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von ..Bulver und Kriegsseuerwerk veranlasse werden, zu tragen und sur den^ Schaden zu haften, der dnrch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

^ 3^.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Bodenstelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung der Art des .Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Tarnen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Jmmerhin sollen die Ta^en möglichst billig festgestellt werden.

.^

^.

Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

.^ 40^ Soweit d^er Bund nicht bereits von ^dem Rükkaussrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazn gehoren, mit Ablaus des 18., 33., 48., 63. und 78. Jahres, von dem Tage der Kon^essionsertheilung an gerechnet, und mit Ablanf der Konzession (^ 2), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Konzessionäre jeweilen 5 Jahre vorher hievon benachrichtiget hat. Von diesem Rükkaussreehte darf jedoch uur Gebrauch gemacht werden, falls die gan^e Bo^bergbal.... in den Kantonen Aargau und Baselland den Konzessionären abgenommen wird.

.^

^.

Kanu eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme

nicht erzielt werden, so wird die lettere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgeude Bestimmungen : a. Bei stattfindendem Rükkaufe im l 8., 33. und 48. Jahre ift der 25sa.he Werth des durchschnittliehen Reinertrages, welcher sich im ^alle der Benuzuug des ersten Rukkauftermines während der 5, im ^alle der Benuznng des zweiten und dritten Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aargau den Rnkkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben

281 ..^

haben

wird, bei stattsiudendem Rükkause

im 63.

Jahre der

221/2sache und im Falle des R^kkauses im 78. Jahre der 20sache

Werth dieses Reinertrages zu befahlen, immerhin jedoeh in der

Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grnnde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibung^ rechnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt .verden, in Ab^.g zu bringen.

h. Jm Falle des Rükkauses mit Ende der Konzession ist die muthmass.iche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Ein^ richtu^g derselbeu zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahleu.

c. ^ie Bahn sammt ^ubehorde ist jeweileu, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen beledigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keiu Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rük-

kaufssumme in Ab^ng zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

^42.

Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben ^als auch ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Greuz- und Katasterplau den Archiven des Standes Aargau und der Konzessionäre einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht blos znr Unterhaltung der Bahn dienen, ansgesührt werden oder das BetriebsKapital vermehrt wixd^ so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Reehnuugen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regiernngsrathes als aneh von Seite der Konzessionäre ^u bescheinigen.

^ 43.

^ie Konzessionäre sind verpflichtet, alljährlich einen Berieht und die Jahresrechuung über die Unteruehmung der Bozbergbahn dem Regieruugsrathe einzureichen.

^ 44.

Ausser den in den ^ 12, 36 und 4t vorgesehenen fallen siud im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlieher Ratur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen .schiedsgerichtlich auszutragen.

282

^

^ 45.

Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser K^nZessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem Wege anzutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengefegt, dass jeder ^.heil zwei Schiedsrichter wäl^lt und von den Litern e.n Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Berf.^n ^e... ^bmannes^ nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, au.^ welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte ie einen der ^-rgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann de.^

Schiedsgerichtes.

^ 46.

Den Konzessionären steht das Recht nicht zu, ohne Ermäch^un.....

des Aargauischen Grossen Rathes diese Konzessionsakte an eine an-ere ...^esellschast zu übertragen.

Bei Uebertragnng der Kon^esston an eine andere Gesellschaft rann derselben eine angemessene Eaution auserlegt werden.

.^

^.

Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheiluu^ -^fer Konzession erforderlichen Vorkehrungeu beanstragt.

Gegeben in A ara u, den 10. März 1.^70.

Der Präsident des Grossen Rathhe^.

Burli.

Die Secretare: ^. ^. St.^er.

Daller, ^ürfprech.

283

Konzessionsakt des

Standes .^ern uber den Batt einer Eisenbahn .^on .^angnau bis .drosch enbrUnnen an der .^zernergrenze.

(....^m 10. März ^1870.)

Art. 1.

Dem Jnitiativkomite für die Bern-Lu^ern - Bahn wird anmit zu Hauden einer Gesellschaft, welche dasselbe zum Behuse der Fortsezuug der^ Eisenbahn Beru^augnau bis nach Luzern ins .^eben zu rufen bestrebt ist, die Konzession für die aus das Gebiet des Kantons Bern fallende, von .Langnau bis Kroschenbrunnen an der Lu^ernergrenze sich hinziehende Abtheiluug der Bern^nzern-Bahn ertheilt.

Dabei bleibt in Vollziehuug des ^ 2 des Buudesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiet der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 2.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln dex Kunst anzulegen , sie wird dieselbe sosort nach vollendetem Bau in Betrieb se^en und während der gauzen Konzessions^ dauer in regelmässigem , wohl organisirtem , ununterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen , die Verbesserungen, die namentlich in Bezug aus Sicherheit und Schnellig-

284 keit des Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch auf der Bern^u^ern.^Bahn eintreten zn lassen.

Art. 3.

Die Gesellschaft als solche hat ihr Domizil, sowie den Siz der Verwaltung, in der Stadt Bern, und ist in deren Gerichtssprengel für

persönliche Klagen belangbar. Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegeneu Sache.

Art. 4.

Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Rach Ablanf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach dannzumaliger Uebereinknnst erneuert werden, sosern nicht vorher von dem in Art. 35 vorgesehenen Rükkanssrechte Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 5.

Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Vrivatreehten findet seine Anwendung aus die Erbauung, sowie ^aus die nachherige Jnstandhaltnng dieser Bahn.

Die Besugniss für die Gesellsehast, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrebt sich : a. aus deu erforderlichen Boden für die Erbauuug und den Unterhalt der Bahn mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, sowie für die erforderliehen Abweichungen und Bahnkrenzungen ; b. aus den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, ...^and, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahn, sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derselben und den Bahnpläzen , c. auf Grund und Boden sür die der Bahn zugehörigen Anlagen, als Zu- und Absahrten, Wasserleitungen, Bahnhofe und Stationsgebäude, Aufsichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser- und ..^orrathsstationen u. s. w. .^ d. aus Anlegung und Veränderung der Strassen , Wege , WasserLeitungen, wo^.. infolge des Bahnbaues und gegenwärtigen Bfliehtenheftes die Gesellschaft gehalten werden mag.

Art. 6.

Spätestens achtzehn Monate nach der von der Bundesbehorde erfolgten Genehmignng dieser Konzession ist dem Regierungsrathe der Ans-

weis über die Mittel zu der gehörigen Aussühruug des Bahnnnternehmens zu leisten , und sechs Monate später ist mit den .Erdarbeiten

.^

^

2

8

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.aus hiesigem Territorium zu beginnen , widrigenfalls diese .Konzession 1nit Ablauf jener Fristen erloschen sein soll.

Die Genehmigung der Bundesbehorde ist bei der nächsten ordeut^ liehen Bundesversammlung einzuholen.

Art. 7.

Die Eisenbahn von Lauguau bis Kroschenbrunnen soll binnen vier Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet und dem Betrieb übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin uuersüllt bleiben, so wird der Grosse Rath, mit Berüksichtignng der Umstände, einen ihm angemessen erscheinenden Endtermin sezen.

Art. 8.

Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellsehast der Regierung die Bläue über den Bau auf diesseitigem Territorium zur Genehmigung vorlegen. Rachherige Abweichungen von diesen Blänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Bahnhöfe und Stationen nebst ihren Verbiudungsstrassen hat ausserdem eine Verständigung mit der Regierung stattzufinden.

Jm Fall nicht erfolgten Einverständnisses steht dem Grossen Rath

das Entscheidungsrecht zu.

^

^

Art. 9.

Da wo infolge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdnrehlässe gebaut, überhaupt ^ Veräußerungen au krassen, Wegeu, Brüken , Stegen, ^lüssen , banalen o^er Bächen, Abzugsgräbeu , Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden , sollen alle Unkosten ...er Gesellschaft zufallen , so dass deu Eigeuthümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Gemeinheiten weder ein Schaden noch eine grossere Last als die bisher getragene ans jenen Verändernden erwachsen konnen.

Die Blane zu diesen Arbeiten

unterliegen wie alle übrigen der

Geuehmigung des Regieruugsratl..es , der auch über die Roth.vendig^eit uud Ausdehuung solcher Bauten im ^alle vorhandenen Widerspruchs ohne Weiter^iehung entscheidet.

Art. 10.

Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Strassen, Wege oder .Brunnleitungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden,

286

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welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine EntSchädigung ^u fordern für die Ueberschreitnng ihres Eigenthnms ^ auch^ fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche au^ der hierdurch uothwend.g gewordenen Errichtung von neu^.n Bahnwärterhäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Strasseu, Wege, Wässerungsanlagen, Brunnleitungen n. s. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, so hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahudienste den Eigen^ thümern jener Objekte gegenüber kein Recht anf Entschädignngsfordernng.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig sich erweisen, so können dieselben, soweit sie die Bahn berühren, nur unter Leitung des Bahn..

ingenieurs vorgenommen werden. Diessalls gestellten Ansuchen hat die Bahnverwaltung mit Besorderung zu entsprechen.

Art. 11.

^Während des Baues sind von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkehr aus den bestehenden Strassen und Verbiudungsmitteln überhaupt uicht unterbrochen . noch an ^Grundstüken und Gebäuliehkeiten Sehaden zugesügt werde. Für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellsehast Ersa^ zu leisten.

Die Gesellsehast wird die Bahn , wie. es die osfeutliche Sicherheit erheischt , in ihren Kosten aus eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten.

Ueberhaupt hat sie alle diejeuigeu Vorl.ehrnugen aus ihre Kosten zu tresse.., welche in Hinsicht aus Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nothig befunden werden.

Gegenstände von naturhistorisehem, antiquarischem, plastischen., überhaupt wissenschaftlichem Werthe , als z. B. ^ossilieu , Betrefakten, Mineralien, Münzen u. s. w., welche beim Baue der Bahu gesunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthnm des Staates.

Art. 12.

Die Bahn wird vorläufig einspurig gebaut ; jedoch kann die Bodenexpropriation bereits sur die Anlage einer zweispurigen Bahn durchgesührt werdeu.

Der Regierung steht das Recht zu, sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes es erfordern , die durchgehende Herstellung der zweispurigeu Bahn zu versagen. Ueber eine diessällige Versügung ist jedoch die Gesellschaft vorher zu veruehmeu. Erkennt die Gesellschast die Notwendigkeit der Herstellung der zweispurigen Bahn.

nicht au, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht, nach Art. 35.

287

Art. 13.

Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen steh zu unter.^ ^ehen, welche die Bnndesbehorde erlassen wird , um in technischer BeZiehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu sichern. (Bnn-

.desgesez vom 28. Juli 1852, Art. 12.)

Art. 14.

Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden .^ars, soll dieselbe durch Delegate der Regierung in allen Theilen untersucht und , wo .passend, erprobt werden. Die Erossnuug des Betriebes kann erst dann .vor sich gehen, wenn aus den ^Bericht dieser Delegirten die Regierung

ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese nämliche Besti.nmn..g gilt hinsichtlich der im Art. 11 ermähnten Vorkehrungen, in-

.sosern solche ans den Bau .sich erstreken sollten.

provisorischer Wege oder Brüken u. s. w.

Art. 15.

Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten Deinen vollständigen Grenz^ und Katasterplan mit kontradiktorischex Bei.^ Ziehung der betretenden Gemeindsbehorden ausnehmen und zugleich mit .ebensalls kontraoiktorischer Beiziehung von Delegirten der Bundes- und .Kantonalbehorden ei.ne Besehreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmtlieheu Betriebsmaterials aussertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Doknniente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über ^die Kosten der Anlage der ^Bahn und ihrer Betriebseiurichtung ^beizu^

legen ist , sollen in das Archiv des Bundesrathes und dasjeuige des

..Kautons niedergelegt werden.

der Gesellschaft zu deponireu.

Jn das leztere sind aneh die Statuten

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bane der Bahn sollen in deu gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Ebenso ist die Gesellschaft gehalten , alljährlich einen Auszug ans den Rechnungen und Verhandlungen der Generalversammlungen der Aktionäre, sowie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kantonsregierung einzuseuden.

Art. 16.

Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher stets iu gutem, sicherm Zustande erhalten werdeu.

Znbehorde soll

Dieser Znstand, sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahn konnen.

. ^jeder^eit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Bunde.^blatt. .^..hrg. .....XII. Bd. Ill.

27

^

^ Sollte die Gesellschaft allfällig entdekten und ihr bezeichneten

Mangelhaftigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelfen , so ist.^ die Regierung befugt , von sich aus auf Unkosten der Gesellschaft das.

Rothige vor^nkehren.

Art. 17.

Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit sür solche Maschinen entsprechen..

Das Rämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden,.

wovon drei Klassen herzustellen sind :

Erste K l a s s e : gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert, und mit Glaeen geschlossen.

Z w e i t e K l a s s e : gedekt, mit gepolsterten Sizen, und mit Glaeen geschlossen.

D r i t t e K l a s s e : gedekt, mit nngepolsterten Sizen , und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion sein.

Art. 18.

Die Gesellschaft verpflichtet sieh , eine wenigstens^ zweimal täglich^ Kommunikation für Reisende zwischen den beiden Endpunkten der Bahn zu unterhalten. Jeder dieser beiden Bersonenzüge soll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen zur Beorderung aller sich meldenden Bersonen enthalten.

Art. 19.

Folgende Tax^en sind der Gesellschaft ......ranport gestattet :

als

Maximum

sür den

Tarif: Personen.

Wagen erster Klasse ,, zweiter ,, ,,

dritter

,,

Per Stunde.

. . . 50 Rp.

. . . 35 ,, .

.

.

25 ,,

Kinder unter zehn Jahren zahlen auf allen Blazen die Halste^ Die Gesellschast verpflichtet sieh, für Billets ans .^in- und Rnksahrt ..^u

gleichen Tage giltig, eine Ermässigung von 20 ^. aus obiger Ta^e .^utreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zu einer wenigstens z.^.olfmaligen Benuzung der ganzen Bahnstreke während drei Monaten ..^i^ sie einen weitern Rabatt bewilligen.

^

2^9

Vieh: Bferde und Maulthiere per Stük . . . . . . .

Ochsen, Kühe und Stiere . . . . . . . . .

Kälber,^ Schweine, Hunde, Schafe und Ziegen . . .

Per Stunde.

80 Rp.

40 ,, 15 ,,

Für die Ladung ganzer Transportwagen soll. eine angemessene Ermässigung obiger Tax^en stattfinden.

.............. a ...... .n : Die hochste Tax^e , die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden

darf, beträgt 5 Rappen^

Art. 20.

Waaren jeder Art , die mit der Schnelligkeit der Versonenzüge transportât werden sollen , bezahlen eine Ta^e von 8 Rp. per Zentner und per Stunde, das Gepäk der Reisenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepaks, 12 Rp. per Zentner und per Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der Versoneuzüge transportât, eine um 40 ^/e erhöhte Tax^e über die gewohnliche.

Geld bezahlt die Tar^e nach dem Werthe von 5 Rp. per 1000 Franken per Stunde.

Als Minimum des Gewichtes , resp. des Werthes , werden berechnet : .

1/2 Zentner, resp. 500 Franken. als Minimum der Distanz eine halbe Stunde. Eine angetretene halbe Stuude bezahlt ihre polle Ta^e.

Das

Minimum der Transportée

40 Rappen.

eines Gegenstandes

. ^

beträgt

Senduugeu bis zu 50 .^ sind stets als Eilgüter zu behandeln.

Tr.ag lasten mit ländlichen Erzeugnissen bis aus ^50 .^, mit den Bersonenzügen transportât , in Begleitung der Träger sind srachtsrei .

was in diesem Falle über 50 .^ ist, zahlt die gewohnliche Gütersracht.

Art. 21.

Wenn der Reinertrag der Bahn 10^.... übersteigt, so sollen die porstehenden Ta^en einer Revision und verhältnissmässigen Herabsezung unterworfen werden.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 ^ nieht er-

reicht , so ist es der Gesellschast gestattet , den obigen Tarif bis aus hochsteus 20 ^ zu erhöhen.

290

Art. 22.

Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transportes der Reisenden sol.l mindestens das Mass von füns Wegstunden in einer Zeitstunde betragen. Waarentransporte zu niedriger Tax^e sollen innert den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden ; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet , so kann ihm ein verhältnissmässiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Versonensehnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Bersonenzug geschehen, insofern die Abgabe eine Stunde por dessen Abgange stattgefunden hat. Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung auszustellen.

Art. 23.

Die Waaren , welche der Eisenbahn zum Transporte übergeben werden, sind in den betretenden Stationspläzen abzuliesern.

Die im Taris festgesezten Tax^en begreisen nur den Transport von Station zu. Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten , sowie für den Transport der Bersonen und des Gepäkes der Reisenden von und nach den Bahnhosen wird die Verwaltung aus den Hauptstationen die gehorigen Einrichtuugen treffen und über die diessfalls zu erhebenden Ta^en einen Täris ausstellen.

Art. 24.

Die Ta^en sollen überall und für Jedermann gleichmässig berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltung darf Niemanden einen Vorzug einräumen, den fie nicht^ unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 25.

Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglemeuteu sollen gehorige Verosfentlichuug bekommen ^ erftere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrafttreten. Wenn die Gesellfchast es sür augemessen erachtet , ihre Tarife herabzusehen , fo soll diese Herabsezung iu Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Personen nnd ein Jahr sür die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung mit Hinsieht auf sogenannte Verguüg..ng.^üge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

291

Art. 26.

Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeltlichen Beforderung der Gegenstände der Bries.. und Fahrpost, insoweit ^der Trans^ port derselben durch das Bundesgesez über das Bostregal vom 2. Juni

1849 (Art. 2) ausschließlich der Vost vorbehalten ist, verpflichtet. ebenso

ist mit jedem Bosttransporte der dazu gehörende Kondukteur uuentgelt.^ lieh zu befordern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Voftbüreau^. beschlossen wird, so sallen die Herstellung - und Unterhaltungskosten der eidgenossischen Bostverwaltung zur Last. Die Eiseubahuverwaltuug hat aber den Transport derselben , sowie die Beorderung der dazu gehörenden Bostaugestellten unentgeltlich zu übernehmen. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852,

Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Bosttrausporte durch andere als ihre gewohnliehen Züge zu befördern.

Der Gesellsehast ist, ohne Ausschluß der Brivatkonknrrenz, gestattet, wo sie es sür zwekmässig erachtet, vermittelst ^.mnibnsdiensten die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den abgelegenen Ortschasten zu sichern , mit Berüksichtigung der je.^eilen bestehenden Bundesvorschristen.

.^lrt. 27.

Die Gesellsehast ist verpflichtet, Militär, wel.hes im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht , sowie eidgenosfisehes oder kantonales Kriegsmaterial, aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^en durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern.

Grössere Truppenkorps im eidgenössischen Militärdienste, sowie das Material derselben, sind unter den gleichen Bed.ngnngen nothigensalls dureh ausserordentliehe Bahnzüge zu beordern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft oder der Kanton die Kosten, welche durch ausserordentliehe ^ieherheitsmassregeln sür den Transport von Bulver und Kriegsseuerwerk veranlasst werden, zu tragen und sür Sehaden zu haften , der durch Beorderung der lezter.vähuten Gegenstände ohne ^Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Augestellten verursacht werden sollte.

Art. 28.

Die

Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber verpflichtet,

unentgeltlich :

a. die Erstellung vou Telegrapheulinien längs der Bahn zu gestatten;

292

^

h. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei grösseren Reparatureu an denselben die diesfälligen Arbeiten durch ihre Jngenieure beaufsichtigen und leiten, sowie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen , wobei das nothie.e Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist. Bundes-

gesez vom 28. Jnli 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt , aus ihre Dosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn hinlaufeuden Telegraphenlinien ausschliesslieh für ihren Dienst und auf ihre Kosten einen besondern Drath und für diesen in den Bahnten und Stationen Telegraphenapparate

anzubringen. (Bnndesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 5.)

Art. 29.

Die Handhabung der Bahnpolizei wird , unvorgegrissen den Be..

fugnissen^ der Landespolizei, der Gesellschast überlassen, die hierüber uuter Genehmigung der Regieruug die erforderliehen Reglemente anfstellen wird.

Die mit der Handhabung und Aussühruug dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten und Augestellten , welche vorzugsweise aus Kantonsangehorigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche A n .Zeichnung in der Kleidung erhallen.

Dieselben sind von der betretenden Staatspolizeibehorde sür gewissenhaste und treue Vslichtersüllung ins Handgelübde zu nehmen, sollen aueh aus motivirtes Begehren der besagten Behorde entlassen werden.

Znr Sicherheit des Bezugs der Ko..snmosteuer aus geistigen Getränken wird die Bahnverwaltuug im Einverständnisse mit den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehren tresseu.

Art. 30.

Die Regierung wird , vorbehalten der von den Bnndesbehorden auszugehenden Geseze^ sür Erlassung besonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn , Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Ueberschreituug baupolizeilicher Vorsehristen besorgt sein.

Storer und Besehädiger sind von den Bahnbeamten im Betretnngsfalle festzunehmen und an die zuständige Bel..orde abzuliesern.

Art. 31.^ Die Gesellschaft ist verpflichtet , den Anschluss anderer Eisenbahnunterne^mungen in schiklicher Weise zu gestatten, ohne dass die Tarif.ansähe zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürsen.

2.^ Allsällige anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

.(Bundesgesez vom 28. ^uli 18.^2, .^lrt. 13.)

Jm Fall der Kouzessionserlheiluug sür Zweigbahnen soll der Gesellschaft jeweilen zu gleichen Bedingungen der Vorrang por andern Bewerbern zugestehest sein, soweit andern Gesellschaften nicht ältere Vorrechte zustehen. Die Regierung verpflichtet sieh, während dreissig Jahren

^weder eine Bahn in gleicher Richtung, wie die durch gegenwärtigen Akt bestimmte, zu konzediren^ noch eine solche selbst zu bauen.

Art. 32.

Die Aktiengeselischast als solche soll sür die Bahn selbst mit Bahnhosen, Zubehorde und Betriebsmaterial, sowie für den Betrieb und die Verwaltung der Bahn weder in eine kantonale noch in Gemeindbesteuerung gezogeu werden dürfen.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die gesezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegrisfen.

Gebände und Liegenschasten, welche die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besten konnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteuerung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuer.pslicht, wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

.^lrt. 33.

Dem Bundesrath ist vorbehalten , für den regelmässigen und periodischen Bersonentrausport je naeh dem Ertrage der Bahn und dem . finanziellen Einflnsse derselben aus den Vostpertrag, eine jährliche Kon^essiousgebühr zu erhebeu , die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bnudesrath wird jedoch von ^diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnuuternehmung nicht mehr als 4 ^/e nach ^lbzug der aus Abschreibungsrechnnng getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst. (Bundesbeschluß vom 17. August 1852,

Art. 1.)

Art. 34.

Ausser den ^okomotivsührern und Maschinisten, welche laut Bundes^esez vom Militärdienst befreit werden können , sind - mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden --- auch die Zugführer, Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer An-

ftel.lung persönlich militärsrei. ^

^

294

Axt. 35.^ Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den.

.^..ebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu gehoren , mit Ablauf

des 30., 45., 60., 75., .^0. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1874 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft.

jeweilen fünf Jahre zum Voraus. hievon benachrichtigt hat.

Kann eine .Verständigung über die zu leistende Entschädigung nieht^ erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet^ wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des ..Obmanns.

nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorsehlag, aus.

weichem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der ^orgeschlagenen zu streichen hat. Der übrigbleibende ist Obmann des.

Schiedsgerichtes. (Bundesbeschluss vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 36.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol^ gende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rükkauses im 30. . 45. und 60. Jahre , vom 1. Mai 1874 an gerechnet, ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeitpunkte,. ^ in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar voran-

gehen, im Falle des Rükkauses im 75. Jal,.re der 22^fache, und im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20fache Wertl...

dieses Reiuertrages ^u bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das.

ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage,.

welcher dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens.

die Summeu, welche aus Absehreibuugsrechnu..g getragen oder einem Reservefond einverleibt sind. in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkauses im 99. Jahre ist die muthmassliche^ Summe , welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde , als.

Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, in .welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von

der Rükkansssumme in Abzug zu bringen.

295

^

Streitigkeiten , die hierüber entstehen mochten , sind dnrch das oben erwähnte Schiedsgericht auszufragen. (Bundesbeschluss vom

17. August 1852, Art. 2.)

Art. 37.

Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaussreeht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Bern berechtigt , die Eisenbahn sammt dem Material , den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu gehoren , mit Ablauf

des 30., 45., 60., 75., 90. und 9..). Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet , gegen Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die Gesellschast vier Jahre zum Voraus hiervon benachrichtigt hat.

Von

diesem Rükkaussreeht darf jedoch nur Gebrauch gemacht wer-

den , falls die ganze Bahn Gümligen - Luzern der Gesellschaft abgenommen wird.

Jn Beziehung ans die Entfchädigungsnormen , sowie auf die Dazwischenkunst eines Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung gelten

sämmtliche Bestimmungen der Artikel 35 und 36.

Art. 38.

Streitigkeiten ^ivilrechtlicher Ratur, welche in Hinsicht aus die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellsehast entstehen sollten , unterliegen ebeusalls der Eutscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 35 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehnng.

Art. 39.

Die Statuten Regierung.

der Gesellschast

bedürfen der Genehmiguug der.

Art. 40.

. Sollte die Gesellschaft entweder in ^en Konzessionsakten der bei dieser Linie betheiligten Kantone oder später während des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Kantonen günstigere Bedingungen be-

willigen, als gegenwärtige Konzessioüsakte enthält, so sollen solche, mit

Ausuahme der im Art. 12 enthaltenen Bestimmungen , auch für den hierseitigen Kanton und die durch denselben gehenden Bahnstreken ihre Anwendung finden.

Die Bestimmungen dieser Konzession werden ebensalls auf die Linie ^ümligen-Langnau ausgedehnt, das heisst, es werden die Bestimmungen

296

^ der Konzession vom 28. März 1857 ^) insoweit abgeändert, als dieselben mit den Bestimmungen dieser Konzession im Widerspruch stehen.^

^.u ^amen de.^ .^niti.tti.^^mit^, dermalen b e s t e h e n d aus den H e r r e n : A r r e g e r ^ . S a l z m a n n , Handelsmann in Schüpsheim.

B an z, ^rossrath in Entlebueh.

B e r g e r , Grossrath in Bern.

Buch e r , Nationalrath in Eseholzmatt.

G s e l l e r , alt-Rationalrath in Signau.

H unk e l er, Grossrath in Luzern.

J o o s t , Handelsmann in Langnau.

S t ä m p s l i , Nationalrath in Bern.

S t o c k e r , eidg. Oberst in Luzern.

V o n m a t t , Nationalrath in Ln^ern.

W ...ss, Nationalrath in Langnau.

L u z e r n , den 12. Februar 1870.

Der Bräsident: ^r. Sto^er.

Der Sekretär :

.^. Bell.

.^) Siehe Bundesblatt v. J. 1857, Band II, Seite .^7.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession des Standes Aargau zu Gunsten der schweiz. Nordostbahngesellschaft und der schweiz. Centralbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn con Brugg durch den Bözberg und das Frikthal nach Basel. (Vom 10. März 1870.)

In

Bundesblatt

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Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1870

Date Data Seite

271-296

Page Pagina Ref. No

10 006 633

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