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Schweizerisches Bunìtesblatt XXII. Jahrgang. III.

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Nr. 47.

5. Noüemkr 1870.

Bundesrathsbeschluß in

«Sachen der Regierungen der Cantone B er n und A a r g a u , betreffend Konflikt über Souveränetätsrechte an dem Fluffe ,,Roth" in Murgenthal.

(Vom 22. September 1869.)

.-.D e r f ch w e 15 e r i f ch e B u n b e 8 t a t h hat in ©ai-hen der Regierungen der Kantone -Bern und A a r g a u , Betreffend Konflikt über ©ouveranetatsrechte an bem Bluffe ,,Roth" in Murgenthal ; ïïlac-h angehörtem Berichte des Justizs und VolijeidepartementS und nai-t) (ixinstcht der Akten, woraus sich ergeben : I. An dem vom Kloster ©t.UrBon, KantonS Luzern, weftlid) nach dei Aare ftiesjenben Bache ,,Roth" (nahe an ber Aare ,,.·ffimg") genannt, fce'finben sieh feit alten Zeiten e"16 Mühte i Oe-e, ©age unb ·Stampfe, welche mit einigen Häusern die Dxtjchast Murgenthal .óilben.

©teje ©etauüchkeiten waren früher ein Sehen be§ Klosters @t. tlrban, welches gleichseitig ©igenthumer des Baches ,,Roth" unb des F.îck)techteS wax.

SBundeSbltttt. 3ahrg.XXIL »b.ni.

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494 ^ Jm Jahr .l 640 gelangte.. nun ^ie Einwohner der nordlieh (reehts^ vom Rothbache lie^en^en Ortschaften Ober.v^l, ^i..der.o...l und der Enden . au den damals auf Marburg residirenden bernischen Landvogt Jakob W...ss, Bnrger von Bern , nnd stellten ihm vor, dass der Roth^ ^bach die längste Zeit mehr Wasser bringe als die Mühle, Stampsi,.

R^bi und Sääge in Murgeuthal nothig haben , .^.d das^ davon der ..Ueberfluss^ unbenuzt in die Aare abfliege. ^ie . stellten deshalb die Bitte an den Laudvogt , er mochte nach Mitteln suchen , damit der ,,Ueberfluss^ jenes Wassers durch einen Kanal auf ihr schlechtes .^rdreiei, geführt und so nuzbar gemacht werden tonnte.

Herr Landvogt Wvss stellte hierauf ein bezügliche^ Ansnehen an den Abt von .^.t. Urban , welcher mit Urkunde von. 9. August l 640 dahin anwortete , dass er au... freundschaftlichen u n l.. nachbarlichen ...^ül^ sichten, es ,,gan.^ bereit und gnotwillig leiden ^nöge , dass so^ch ..lber,,wasfer zu ^.nl^ gezogen, nnd durch forhabe^e Schwell... abgesürt ^verde.

,,doeh mit uit unbiilieher , heiterer Vorbel..ebnnss, dass eine^n ^oltshans ^,,geuuogsa^..e Eautiou un^. schriftliche ^ersiehernng gegeben u^erde , dass ,,durch dife ^ch^velle nn^ Ableitung des Oberwassers nichts prasu.^i^ir^,lich weder je^t uoch inkünftigen au dessen (des ^otte^hanses) ^ehen

^Müli, Sta^^pfi und Sagen (dass all.. ^eit das bessere .^echt des Was..

,,sers in alle Wege vorbehalten wer..^ zu aller. ^othdnrft ^.) fürge,,nonnnen werde, ^ass auch, was hierdurch an den .Le^.ngüotern an ..^ins "uud Zehenden , wie a n ..h an der Fis^e^en nichts Raehtheili^.s solle ,,gehan^let .verden und wofern was Schadens hieraus mochte eineni ,,Gottshaus er^vaehsen , ^ selbiger zu i ...... e r ^.ei^ ^..ch Billigkeit resundirt ,,nnd erseht werde ^e. ^.^ ll.

Um der in dieser .Konzession gestellten Bedingung zu genügen, unterzeichnete der .^andvogt Wnss a^u 2..^. August l 640 zn Gunsten des Klosters ^t. Urbau einen Revers, worin Derselbe für sich un^ für seine ^Erbeu, sowie im Ran^u derjenigen,, welche ...ie zu errichtende Wasserleitung von ihm bekommen, oder Günstig in ibrer Gewalt haben werden, erklärte, ^,dass durch sollieh Werk, es s..^.. ^es neü^ven Wnhrs, da aller^ ^.rsteu das Wasser gefasset, noch auch hernach l^urch Abfuhr dess..lbigen, ,,vorge^uelter Mühli sa^npt der Zugehbrd, wie a n eh deren ^rten gele.,,genen .Lehengütern ^inss und Zehnden., je^ noch in künsstig weder ^,Mangei au Wasser, uoch auch der ^isehe^. ^ o^.er einicher. anderer ,,s..haden zugefügt werden soll... . und ob (wieder verhossen) solches be.,schehe, sollen jederweilen die besil^ere sollicher Wasserleitung schuldig ,,und verbunden se^n, gebührlichen Abtrag zu thnn.^ lil. Nachdem Sehulth..iss und Rath der ^ta.^t Bern .^ie neue Wasserleitung bewilligt hatten, übernahm Herr ^andvogt W^s.. a u f w a r .burg n.ittelft Urkunde vom 29. Herbstmonat .l 6^0 die Ausführung der-

495 gelben und schloß gleich^eit.^ mit mehreren dabei ^betheil.gte.. Amtsangehorten einen Vertrag,^ wodurch er sich verpflichtete, deu Kanal auf seine .^osteu ^u bauen , uu^ nebst dem vom Kloster St. Urban bewilligten Wasser unter den vou diesem Kloster ausgestellten Konditionen .^en betheiligten privaten. gegen gew^e Leistungen von ihrer Sejte, zur Wasserung ^u überlassen.

lV.

Der Kanal . welcher .gestü^t a.uf d.eie Urkunden aufgeführt wurde, ^..ei^t etwa zwanzig Minuten oberhalb der Ortschaft Murgenthal rechts vom Flusse Rolh nach Worden ab. ^r .erhält .^..s Wasser aus der Roth mittelst eines Wuhres und eines . rechts davon iu der Einmündung des Kanals angebrachten Schleussenwerkes.

Die Eigentümer der ^um gebrauche des Wassers berechtigten Gruudstüke bilden eine Genosseusehasl , die den Rameu Rothbach^ oder

^W...ler-W..isserungsgesellschast führt.

. ^ Das Wasser des Rothbachkanals wird iedoch gegenwärtig nicht bloss zum ..bewässern der berechtigten Grundstufe verwendet, sondern au.h zum Betriebe von Fabriken, die in neuerer Zeit an dem Kanale errichtet worden sind.

Was die Wasserwerke in Murgeuthal betrisst, so ist die linls am User ^..r Ro.^h (im Kanton ^eru^ liegende Mühle sammt Reibe im Jahre. 1 774 Eigenthum der erwähnten Wässern ^g^g.^sellsehaft geworden, von welcher sie im Jahre 1781 au Ulrich R...ser vou Assoltern , berni^ sehen Amtes .......rachselwald , mit allen da^u gehorigeu Ehehaften und .^asserreehten, wie sie die Verkäufer nud ihre Vorbesi^er. ge.....^ nnbesessen haben, verkamst wurde. Gegenwärtig ist diese Mühle im l^igenthnm des Herrn Karl R...ser.

Die .^ele und ^äge dagegen , welche rechts am User ^er Roth (im Kanton Aargau) liegen, waren früher Eigenthum eines ^errn Blüss und ^iengen in Folge Deines im ^ertignngsprotokoll der Gemeinde R^ken, .Kaut^.s^ Aargau, am 20. Mär^ 1863 eiugetragenen Kaufes au die ^i^en.Eigenthümer. die Herren Gebrüder Karl und Albert Ri.,ser, über.

Während Herr Blüss Eigenthümer der^Oele und Säge war, er^ wirkte er am 22. . Oktober 1858 vou der Regieruug des Kantons Aargau eine Anerkennung dieser Werke als ^ehehaste^. Jn dieser Ur.kunde wurde ihm bei Bns.e verboten, das Gefäll ^u vergrosseru , o^er ^u verlegen, .oder die. der^eiti^e..Art der Gewerbe ^u verändern, ohr^ vorherige Bewilligung der Regierung von Aargau. Der Uebergaug au die Herren Gebrüder R.^ser san^d ^sodauu gemäss dem bezüglichen Kausvertue statt, ,,na..h Mitgabe der daherigen Urkunden und der vou ^er ,,Regierung des Kantous Aargau ausgestellten Anerkennungsurkunde ,,vo^. 22. Hornun^ 1858.^

496 V. Nachdem der gegenwärtige Danton Aar^au p.^n dem alte^ Danton Bern sich abgetrennt hatte, entstanden lange Verhandlungen über die Bestimmung der Grenze, von der Grenze des Kantons Luzern in der Rahe des Klosters St. Urban weg westlich bis an die Aare.

Diese Verhandlungen begannen schon im Jahre 1811, fanden jedoch erst im Jahre 1823 durch einen Staatsvertxag zwischen den Ständen Bern, Aargau und Luzern ihren Abschluß.

Di... ^rt. II und IlI dieses Vertrages lauten wörtlich wie folgt: Art. II.

^ ,,Soll das jeweilige rechte Ufer des Rothbache.... von dem obver,,melten dreiseitigen Grenzstein bei ^t. Urban hinweg , bis zu dem,,jenigen be... der Morgenthal -Brüke, welcher mit der Jahrzahl 1741 ^bezeichnet ist, und von diesem hinweg bis zu der Aare, ohne ^Rüksicht ,,ob genannter Bach seinen Runs hin und wieder verändere oder nicht, ,,die Grenze zwischen beiden Kantonen Bern und .^largau ausmachen, "doch unter dem ausdrüklichen Bedingniss, dass von dem erstgedaehten .^Grenzstein hinweg bis an den Wuhr, wo die Wl.lex-Wässerun^ aus "dem Rothbach fliesst, keinerlei neue Damm- oder Schwellenarbeiten, "wie Wuhxungen, Wehren, Flechtwerke und dergleichen an der Roth, "anders als nach vorgenommenen Augenschein und mit Genehmigung .,der beiden Hochgeehrten Herren Oberamtmännern von Aarwangen und ,,Zosingen vorgenommen werden.^

Art. IH.

"Alle bisherigen Wässerung^- und Wasserwerkrechte an der Roth ,,werden hergebrachtermassen zu Gunsten der Berechtigten bestens dahin ,,vorbehalten, dass Jhnen die gegenwärtige Marehung ganz unnaehtheili^ ,,fein soll. Was hingegen die neue Errichtung zukünstiger Wasserwerke ,.auf dem rechten Rothufer anbetrifft, so soll jede diessällige Bitte an ,,die hohe Regierung von Bern gelangen und somit auch von derselben ^zugestanden oder abgeschlagen werden können, sowie daherige Streitig,,keiten oder Uebertretungen der Fischezen- oder Schwellen - Polizei ,.pon der richterlichen Behörde des Kantons Bern gefertigt werden.

,,Die hohe Regierung Löbl. Kantons Aargan Jhrerseits vertraut au f ,,die Bereitwilligkeit der hohen Regierung .Löbl. Standes Bern, d.^ ,,den Ansuchen obiger Art von Seite der Aargauisehen Angehorigen, ,,da wo es ohne Schaden geschehen kann, werde entsprochen werden, so "wie es auch verstanden ist, dass zu Verhütung der Beschädigungen ,,aargauische Bürger, welche am rechten Ufer Eigenthum besizen, künftige .Ansuchen um Bewilligung von Wasserwerken aus dem linken User^ ,,dieses Bachs vorher bekannt gemacht und auf gegründete Einwendungen "Rüksieht genommen werde. ^

^

4.)7

VI.

Jn neuerer ^eit entstanden nun zwischen den Regierungen der Kantone Bern und Aargau über die Anwendung dieses StaatsVertrages, insbesondere über die Ausübung der staatshoheitliehen Rechte.

bezüglich der erwähnten Wasserwerke verschiedene Konflikte, und ^war im Speziellen übex folgende Fragen: A. ob die Errichtung eines vierten Wasserrades für die Müble in Mnrgenthal von der Regierung des^ Kantons Bern bewilligt werden konne, oder ob bei der Ertheilung der bezüglichen KonCession auch die Behorden des Kantons Aargau mitzuwirken berechtet seiend B. ob die Konzession süx eine Veränderung des Getriebes dex Oele und Säge von der Regierung des Kautons Aargau oder von derjeni^en des Kantons Bern ausgehen müsset C. ob die Beurtheil..ng der Rechtsverhältnisse an dem Wuhr und Schwellenwerk bei der Eiumündung des Rothbach - Kanals der Kompetenz der Gerichte des Kantons Aargau oder der Kompetenz der Gerichte des Kantons Bern Anstehe ^

Ad A.

.

VII.

R ad rech t sur die Mühle.

^iese Frage wurde dureh die Regierung des Kantons Aargau

mit Eingabe vom 25. August 1868 bei ^em Bundesrathe anhängig gemacht, aber nach eingegangener Antwort von Seite der Regierung des Kantons Bern erklärte dieselbe mit Schreiben vom 11. Jnni 1869, dass sie ihre Beschwerde sallen lasse, da nach den von der Regierung des Kantons Bern beigebrachten Akten vor der bezüglichen Konzessionsertheilung wirklich eine Vnblikatiou (freilich nur im Kanton Bern) stattgefunden habe, und da der Art. lll des Staatsvertrages vou 1823 nur vou einer Bekanntmachung überhaupt spreche und nicht ausdrüklich auch eine solche im Kauton Aargan vorschreibe. Gleichzeitig fügte die Regierung von Aargau bei, dass sie die Motiviruug der Autwort der Regierung vou Beru uieht anerkenne und für die Zukunft die dem .

Stand Aargau dureh jenen Staatsvertrag überhaupt uud insbesondere

die ihm mit Rüksicht aus die Bewilligung von Wasserwerken auf dem

Iinkeu User der Roth eingeräumten Rechte verwahre. ferner verstehe es sieh von selbst, dass durch diese Erklärung den Rechten aargauiseher Kantonseinwohner und speseli den Rechten der W.^ler Wässeruugsgeuossensehaft gegen die Vermehrung der Werke resp. gegen die Anbringung eines vierten Rades in der Mühle zu ^ber^Murgenthal aus ^ständigem Wege aufzutreten und ihre privatrechtliehen Juteressen ^ur Geltung ^u bringen, in keiner Weise vorgegriffen sein soll, vielmehr werden diese.

Rechte im vollsten Umfange vorbehalten.

4.^

Ad B.

^

B e t r i e b d e r .^ele u n d S a g e .

^lll. Bald nachdem die Herren Gebrüder R^.ser in Murgent.h.^l die Oele und Sage als Eigeuthum erworbe.. hatten, wünschten sie ^einige bauliche Veränderungen an denselben vorzunehmen.

.

^.mentlich beabsichtigten sie den hölzernen Einlaufkännel, durch welchen das Wasser ans dem Roth-Ba.^.. auf das Wasserrad fresst, um ^rei S^huh zu erweitere und vor dem Rad un. einen ^ehuh hoher zu legen, das Wasserrad zir^a drei Schuh breiter zu macheu, das ^ä^ gereigebäu^e um 36 Schuh zu verlangern und in diesem ^lubau eine ^irkular.. Säge herzustellen. Dagegen soll das jezt bestehende Rad an der ^ele wegsallen und der Betrieb der Oele von dem vergrößerten Rad an der Säge ausgehen. Di^.. ^..rundsehwelle des neben der .^ele ^uer durch die Murg gehenden Wuhr..s nnd die Staubläden sollen jedoch unverändert stehen bleiben.

Di... ^erren Gebrüder R.^ser stellten nun behuss Ausführung der bezeichneten kanten a^u 4. Februar ^^ an die Regierung des ^autons Aargau das Gesuch nm Bewilligung derselben und erhielten ani 1^. Jnni l ^66 die verlangte Baubewilligung. Da jedoch einige Be^ dingungen dannt verbunden waren und namentlieh von Rechten ^er Rotl^achwässer^ngs^.sellsch..st mit Bezug ans die Verhältnisse des Was..

serzuflusses anf die unterhalb von. Rothbaehwuhr liegenden Wasserwerke der .^erreu Gebrüder Rr^ser gesprochen w.n.de, so sahen sich diese veraniasst, am t0. Juli 1866 daranf zu antworten, dass sie die Baubewilligung, .da solche im Allgemeinen ihrem Begehreu entspreche, annehmen, aber unter dem Vorbehalte, dass dadnreh alle diejenigen Reehte, welche naeh der Uebereinkunst zwischen den Ständen Bern und .^.largau von. Jahr 1823 dem Staate Bern au der Roth zustehen, ungeschmälert bleiben und das. ihnen demgemäß unbenommen sei, allfällig^ .^lnständ.^ dnreh die kompetenten Behorden des Kantons Bern entscheiden zu lassen.

l.^. .^n Folge dieser Erklärung beschloß die Regiernug des .^antons ^largau au. t . September 1866, dass die Herren Gebrüder Rvser binnen 8 Tagen bei dem Bezirksamts Zofingen die unbedingte ^lunahme der an. Il. Juni gl. J. ertheilten Konzession aufzusprechen haben, andernfalls .verde dieselbe als zurükgezogen erklärt.

Dieser Besehlnss stü^te steh anf d^e Begründung, dass der Kanton ...largau unmöglich ..^oheitsreeht.. des Kantons Bern aus aargauische
Wasserrechte anerkennen könne, und daß es nicht .^ache der Herren Gebrüder R..ser sei, von sich aus ......a me n s .^es Kautons Bern hi^ra..f bezügliche Vorbehalte zu machen.

499 Da nun vou Seite der Herreu R.^ser eine unbedingte Annahme der Konzession nicht erfolgte, so erklärte die Regieruug des .Sautons Aargau am 24. September 1.^6 dieselbe als erloschen.

^. Mittlerweile hatten die Herreu .Gebrüder R.^ser diese Verhandluugeu auch ^er Regieru..^ von Bern zur Kenntnis.. gebracht und deren Intervention augernfen. Sie erklärten in der bezüglichen Eingabe pom 23. August 186...., dass ihnen zurzeit, da sie ihr .^onzessionsgesnch ^n die Regierung des Kantons Aargau gerichtet haben, der Staatsver^ trag von l 823 unbekannt gewesen sei. Sie sehen nun aber, dass die W^ler Wässernngsgesellsehast. angetrieben d.urch die Besser der Baum^.

wollspinnerei an dem Wässerungskanal ^u ^iederw.^l, die Absieht habe, Konflikte zu erheben, und deren Eutscheid vor die Behordeu des Kau^ to.^s Aara^au zu bringen, wahrend nur die Gebäude, worin die Oele und Säge sich befinden, im Kauton Aargau l.egeu, die gan^e Mur^ ^ber und somit auch die in ^rage stehenden Wasserwerke durch deu.

Vertrag von 1823 der Staatshoheit und somit auch der Jnris^ii.tiou.

des Kautous Bern unterstell.. seien.

Die Regierung des Kautous Bern uahm sich dieser Sache au und we.udte sich mit Sehreibeu vom 6. Juni 1867 au ^ie Regierung des Kautons ^largau, um dieser ihre Zusieht dahin ^.. eroffneu, dass die Besugniss, über die u.^hgesuchte ^Baubewilligung zu entscheideu, einzig und endgültig ihr, der Regierung von Bern, zustehe; sie werde daher diese Baubewilligung ertheile.., sobald die Herreu Gebrüder Rpser dieien.gen Bedingungen erfüllt haben werden, welche die Gese^gebuug des Kantons Bern vorsehreibe, wobei indess die allseitigen Jnteressen mogliehst ^werden berüksiehti^t und geschont werden. -.-. Mit Rü^sicht aus die von der Regierung des Kani.ous ^largau ursprüuglich ausgestellte Ansicht, dass der Vertrag von l 823 nur ^eu ^luss ^Roth^ besehlage, während die iu ^rage stehenden. Wasserwerke au der ,.Mur^ liegen, wurde bei^ diesem Anlasse von der Regierung des Kautons Bern nachgewiesen, dass dieses Gewässer eigentlich seiner ganzen ^äuge u a ..h "Roth^ heisse und nur von Murgeuthal hinweg bis zum Ausfluß in die Aare in der Volkssprache ^Mnrg^ genannt werde.

Hieraus erwiderte die Regieruug des Kautous Aargau unterm.

1. Juli l867, es kouue keinem Beisel unterliegen, dass der iu^^rage hegende Staatsvertrag die g an..,
e Roth, soweit sie das aargauische Gebiet begrenze, als dem Territorium des Kautons Beru angehoreud erkläre und es moge richtig sein, dass darunter auch derseuige Theil dieses ^lnsses verstanden werde, welcher unter der landesüblichen Be^ nennung ,,Murg^ iu die Aare fliesse. Eine notwendige ^olge dieses Verhältnisses sei die, dass die Beuu^ung der Roth resp. Murg zu Belebung vou Wasser^verkeu, auch wenn diese auf dem rechten ^lussuser derselbeu errichtet werden, der Bewilligung der .beruiseheu Behorden

500 unterstellt seien und dass, soweit es sich um die Benuzung des Wassers der Roth handle, dem Danton Aargau kein bezügliches Regal zustehe.

Hier liege aber ein anderer Fall vor. Hier handle es sich um ein Wasserwerk, das auf aargauischem Boden stehe und das durch einen besonderen Gewerbskanal, der auch ganz aus aargauisehem Gebiete liege, .betrieben werdet Die wasserbauliche Regulirung dieses Verhältnisses könne also nur Sache des Kantons Aargau sein. Eine gleichzeitige Intervention der bernischen Behörden wäre nur insosern zulässig, als Veränderungen in den bisherigen Wuhreinrichtungen in der Roth, an der Schwellhöhe u. s. w. eintreten würden, was aber nicht der Fall sei.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1867 widerlegte die Regierung von Bern diese Gesichtspunkte und behauptete, dass die fragliche Oele und Säge nicht durch einen besondern Gewerbskanal betrieben werden, sondern unmittelbar durch die Roth selbst, mittelst eines blossen Zu^ leitungskänuels, der durch eine im .Bachbette selbst hergestellte Mauer errichtet worden sei. Uebrigens salle nach dem zur Verdeutlichung des Vertrages von 1823 ausgenommenen. Vlane die Grenzlinie nicht mit der Wasserlinie zusammen, sondern sei in einiger Entsernnng rükwärts von dieser .Linie eingezeichnet, wie auch die als Fix^punkte dienenden Grenzsteine in St. Urban und in Murgenthal darthuu. Jndess sei Angesichts des Staatsvertrages von 1823 nicht zu untersuchen, ob die Anlage der sragliehen Wasserwerke aus aargauisehes^ oder auf bernisehes Gebiet falle: es genüge, dass diese aus dem rechten User der Roth erstellt werden. Damit seien sie der Staatshoheit des Kantons Bern unterwoxsen und zwar mit Ausschluss einer Eognition der Behörden des Kan^ tons Aargau, denn durch die Bestimmungen des Vertrages von 1823 habe man gerade Konflikte beseitigen wollen, die nothwendig entstehen mi.ssten, wenn die Errichtung von Wasserwerken von zwei verschiedenen Regierungen bewilligt werden müsste. Wenn auch Wasserkraft und Wasserrad von den Gebäudeeinrichtungen unzertrennlich seien, so spiele doch die Wasserkraft die Hauptrolle und da hier die Wasserkraft bernisehes Eigenthum sei, so sei es natürlich gewesen, die in Frage liegenden Wasserwerke als Ganzes auszusassen und den Entscheid darüber der bernisehen Regierung einzuräumen und insoweit die Souveränetät des Kantons Aargau
zu beschränken.

Damit perband die Regierung von Bern die Eröffnung, dass sie gestüzt ans diese Betrachtungen den Herren Rhser die Bewilligung zur Vornahme der fraglichen Bauten nun desinitiv ertheilt habe.

Diese Eröfsnung wurde von der unterm 29. Januar 1868 mit einer Regierung des Kantons Bern ertheilte Verlegung der von lezterer ausgestellten

Regierung des Kantons Aargau protestation gegen die von der Bewilligung und mit einer WiGesichtspunkte beantwortet.

^

501

.^I. Jn ^olge dessen sah sich die Regierung des Kantons Bern .oeranlasst, mit Eingabe vom 22. Oktober 1868 diese Angelegenheit bei dem Bundesrathe anhängig zu machen und das Gesu.h ^u stellen, der Bundesrath mochte ihr ausschliessliehes Recht anerkennen, über das von den Hexren Gebrüdern Rv.ser an sie gestellte Gesuch um Ertheilung einer Bau- und Einrichtungsl..ewilligung an der Oele und Säge in Murgenthal ...u entscheiden.

Zunächst bemerkte die Regierung von Bern, es konne keinem Zweifel unterliegen, dass hier ein .Konflikt staatsrechtlicher ..^atur vorliege, der durch die Bundesbehorden zu entscheiden sei.

Sodann begründete im Weitern die Regierung von Bern die ..u....

ihren Schreiben au die Regierung von Aargau bereits hervorgehobenen

Gesichtspunkte und widerlegte die Ansicht, dass hier das Gesez des Kau-

tons Aargau vom Jahr 1866, betreffend die Wasserrechtsbewil.liguugeu, zur Anwendung kommen dürfe. Es sei unzweifelhast, dass in dem Vertrage von 1823 eine Beschränkung der Souveränetät des Kantons Aargau liege, denn sonst wäre die dem Danton Bern eingeräumte Jurisdiktion illusorisch, indem die Errichtung eines Wasserwerkes aus dem ^ rechten Rothuser nicht gedenkbar sei, ohne da^u aargauisehes Territorium in Anspruch zu nehmen. Wozn würde es sühren, wenn neben einer bernisehen Bewilliguug zu Errichtung eines Wasserwerkes aus dem rechten User eine aaxgauisehe Verweigerung des Betriebes zulässig wäre^ Auch die vorsorglichen Bestimmungen des Vertrages in .^ezug aus die Sehonung der Jnteressen aargauiseher Kautonsbürger b.^ Errichtung solcher Wasserwerke aus dem rechten Rothufer und das Vrotokoll über die Eutstehung des Vertrages sprechen für die eben erwähnte Auffassung.

Sehliesslieh bemerkte die Regierung von Bern, dass in der den Herren Gebrüder R.^ser ertheilten Baubewilligung alle Drittmannsrechte vorbehalten worden seien. Wenn daher privatreehtliehe Befugnisse streitig werden, so seien diese vor den ordentlichen Gerichten auszutrageu.

^.ll. Die Regierung des Kantons Aargau beantwortete diese Beschwerde unterm 11. Juni 1869 mit dem Antrage aus Abweisung der^ selben und wiederholte im Wesentlichen ..bensalls die schon aus der .^orxespondenz mit der Regierung vou Bern herausgehobenen Gesichtspunkte.

Namentlich hielt sie in thatsächlieher Beziehung daran sest. dass z.^ar die Betreibung der Oele und ....^äge der Herren R.^ser allerdiugs durch Wasser aus der Roth, allein nicht unmittelbar .^urch die Roth, sondern vermittelst eines aus aargauisehem Gebiete liegenden Gewerbekanals stattsi...^e. der dem ebenfalls aus aargauischem Gebiete liegenden Werke vermittelst einer in der Roth angebrachten Schleuse das nothige Wasser zuleite.

.5l)2 J^. rötlicher ^ieh....g erkürte sich die Re^ierun^ des Kantons Aargau dan.it einverstanden , dass es sich hier um ei.ie staatsrechtliche Streitfrage handle. .

^dann wurde eingewendet, dass der Vertrag von 1.^23 nicht auf die damals scho^. bestandenen, sondern nur ans die Errichtung künftiger Wasserwerke Anwendung finde.

Es habe daher auch die neue Marchu^g ans die bisherigen Werke keine Rükwirkuug. Rn.. habe die R^.sersche Sage und Oele zur ^eit der Errichtung jenes Vertrages schon bestanden und es handle sich nicht um die Errichtung eines neuen, sondern lediglieh un. bessere Einrichtung eines alten Werkes, über welches der Stand Aargau von jeher seine Souveränetätsreehte ausgeübt habe.

Es könne also nur die aargauische Staatshoheit massgebeud sein, .wie sie auch von den Gebrüdern Ruser, indem sie zuerst au diese sich gewendet haben, anerkannt worden sei.

Dieser ..Gesichtspunkt sei allein entscheidend und alles Weitere sei un..

erheblich.

^loss eventuell wurden die Argumentationen der Regierung von .^ern noch näher geprüft und als unerheblich widerlegt.

So namentlich wurde ausgeführt. dass die in Art. 3 der ^undesverfassung garantirle Sonveräuetat des Kantons Aargau dnreh den Vertrag von ^3 ..icht beschränkt sei. Eine solche Beschränkung sei weder ausdrükli.^ ausgesprochen, noch liege sie im Sinn und in der Tragweite dieses ...^taatsvertrages. Der ^luss Roth liege allerdings anssehiiesslieh im Gebiete des Kantons ^ern und ein neues Werk dürfe ani rechten User desselben nur mit Bewilligung der Regierung von ^ern errichtet werden. Allein eine Beschränkung der aargauisehen Staats- ^ hoheit sei damit nieht ausgesprochen. Die richtige Losung liege darin, dass, sowie ein solches neues Werk auch das aargauisehe Gebiet berühre, ..^ beidseitigen Staatshoheiten nieht gegen einander stehen, sondern koordinirt sich geltend u.aeheu, die bernisehe insoweit, als ohne ^ewilligung des Kantons ..^ern nicht über das Wasser ^es Rothbaehes versügt werden dürfe, nn.^ die aarganische insoweit, als das aarganische Staatsgebiet in Frage konnne. Eine Beschränkung der aargauischeu Staatshoheit sei im Vertrage von l 823 nicht nur nicht ausgesprochen, sondern sie sei aneh nieht beabsichtigt gewesen. ^ei den bezüglichen Verhandlungen habe Aargau anfänglich ^ie Mitte der Rotl.^ als Grenze in Anspruch genommen,
^exn dagegen die ganze Rotl^. Aargau habe nachgegeben, aber die Berechtigung znr Kou^ediruug von Wasserwerken an der Roth verlaugt. Aber auch dieses sei nicht zugestanden, sondern von ...^ern vorbehalten worden, worein Aargau sich endlich auch gefügt habe.

^ .

.^

^03

^.s stehe fest, dass die bernesche Staatshoheit bis ..n das rechte Ufer der Rol.h gehe. ^as rechte User aber selbst stehe unter aargauler Hoheit. Run sei es unrichtig, dass^ die fraglich^ Werke. durch die Roth gelbst betrieben werden. ........as Wasserrad befinde sich nicht im Flusslaus der Roth, sondern aus aargauischem Gebiet. ^ie sluss^värts stehende Mauer der Jnsel vor dem Rade sei das maßgebende rechte User, nicht die rechtzeitige Wand der Wasserleitung. ^er ^lan von 1823, aus weihen die Regierung von Bern sich berufe . sei nicht eutscheidend, denn es fehle ihm jede gegenseitige Ratifikation und somit auch jede Authentizität. Auch sei unrichtig, dass die Grenzsteine als .Fi^punkte gelten, sie seien im Markverbal selbst nur als Rükmarehen bezeichnet. ^Diess ergebe sich aus folgender Stelle jenes Verbals.

..Raeh ^er angezogenen Uebereinkunst solle das rechte Ufer des ^Rothbaches die ^antousgrenze von Bern bilden, es sollen daher die ,,au den.. neuen Grenzstein angebrachten drei scharfe.. Ecken nur im All..gemeinen ^ie ^age, uud keineswegs die besondere Richtung .oder Linie ..der drei verschiedenen ^autousmarcheu bezeichnen..^ .^..ll. Zum bessern Verständniss aller Verhältnisse sah sich das ei.^geuosusche Justiz- und ..^lizeidepartement veraulasst, ani 3. Juli 18^.) die in ^.rage stehenden Lokalitäten selbst zu besichtigen, wobei die beteiligten Regierungen von Bern und Aargau durch ^lborduuu^u repräsentirt waren und zwar die Ree^iernn^ von Bern durch Herrn Regierungspräsident Weber im ^egleit von Herrn Fürsprecher ^.^hli vou Bern, und die Regierung des Antons .^largau durch Herrn Regierungsrath Straub mit H...rrn Fürspreeher Strähl in Zofingen.

^ie beidseitigen Anwalte

erorlerten im Wesentlichen die gleichen

Gesichtspunkte, wie fie bereits aus den Reehtssehxisten der beiden Re^ierungen dargestellt wurden.

Ueber di.^ .Lokalverhältnisse hat sieh Folgendes ergeben: ^ie ^ele und Säge befinden sich beide am Rande einer Wiese, die reehts a^n Rothbaehe liegt, jedes Wer..^ iu einem besondern Gebäude und je^es mit einem ^besondern Wasserrad. ^ie etwa 30 bis 40 ^uss^ oberhalb d...r Säge stehende ^.ele befindet sich direkt neben dem ..^tau^ ^ehre, das ^...er durch den ganzen Bach geht^und mehrere Schleusen enthält, wodurch der Wasserlaus geregelt wird. Zunächst am Gebäude der ^ele und in naturgemäßer ^ortsezung des rechtzeitigen Users der Rotl^, wie es von weiter oben läng^ der Wiese nach der .^ele sich hinzieht, ist eine Bretterwand augebracht, die ^ureh hol^erne Vsähle gehalten wird und bis uach der ^äge hin fieh erstrekt. Längs dieser Wand, au der Flussseite, befinden sich die Gefalle und die Wasserräder.

^ie Abgeordneten der Regierung von Bern behaupteten^ dass diese Wand das rechte Ufer der Roth bilde. Jn diesem ^..i.lle würden die

504 .Befalle und die Wasserräder im Flusse selbst stch befinden. Der von der Regierung des Kantons Bern produite Blan von 1.^23 unterstüzt diese Anficht, indem darin die Grenzlinie über der erwähnten Wandung angezeichnet ist. Es ist jedoch bereits aus dem Schristenwechsel herausgehoben worden, dass dieser Blan von der Regierung des Kantons Aargau nicht als richtig anerkannt wird , auch wurde von Seite ihrer

Abgeordneten auf der Lokalität selbst, die Richtigkeit dieser Grenzlinie

Gestritten.

Etwa 8 bis 10 Fuss von dieser Holzwand entfernt beginnt eine von Quadern aufgeführte Mauer, die nach der Säge hin breiter, aber neben der Säge allmälig schmäler wird. Diese Mauer schließt die Befalle nach der Bachseite hin ein und dient als Widerlager für die Wasserräder. Der Kops der Mauer lehnt an das oben erwähnte .,.uer liegende Stauwehr. Ungefähr in der Mitte der Mauer ist ein Wasserdurchlass, der für jene Fälle dienen mag, wo nur die Oele im Gange ist , die Säge aber nicht. Am uutern Ende der Mauer vereinigt sieh alles Wasser vom ganzen Bache und es bildet die oben erwähnte innere Seite des Baches (dieselbe, die längs den Oele- und Sägegebäuden einge.vandet ist) wieder das anerkannte rechte User der Roth und also die kantonale Grenze.

Jn dem Raume zwischen der Holzwand und der lang gezogenen Mauer befinden sieh Wässerräder nnd verschiedene Schleuss^. und Känel, wodurch das Wasser geleitet oder auch abgeleitet werden tann.

Die Abgeordneten der. Regierung des Kantons Aargau behaupteten nun, dass hier die oben erwähnte Mauer das rechte User der Roth und also auch die Grenze bilde, was jedoch von den Abgeordneten ^der .

Regierung von Bern bestritten wurde.

Es muss nach den Lokalverhältnissen konstatirt werden, dass, wenn die Grenze längs der Mauer ginge , l..ie Grenzlinie des rechten Users an dieser Stelle unterbrochen .^ürde, indem die ^ortsezung der Grenzlinie vom .^opse der Mauer aufwärts und vom Ende der Mauer abwärts ^bis an passende Bunkte am Ufer durch das Wafser gehen musste.

Ad C.

Gerichtsstand über die Rechtsverhältnisse am Rothbachwuhr.

^lV. Rachdem die oben unter A und B erwähnten Konflikte bei dem Bundesrathe anhängig gemacht waren, ent.vikelte sieh eine dritte

Streitfrage , hinsichtlich der .Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Rothbachwuhr (Fakt. lV) uud die dabei besindliehen ^chleussen. Beide

Werke wurden bei Erbauuug des in ^akt. l und II erwähnten Wäs^ serungskanals hergestellt, und in der Konzessionsurkunde des Klosters

505 ^St.Urban vom 9. August 1640 unter der ..Schwelle und Ablei tu n g des U e b e r w a s s e r s ^ vorgesehen.

Die Besser der in neuerer Zeit an jenem Wässerungskanal, mit Bewilligung der Wässerungsgesellschaft , entstandenen Fabriken , liessen nun an den erwähnten Schleussen Vorrichtungen anbringen, so dass der Wasserlaus nur mit Hilfe eines Schlüssels xegulirt werden konnte.

Der gegenwärtige Bächtex der Mühle in Murgenthal, Hx. Bohnenblust. liess aber ohne Vorwissen der Wässerungsgesellschast , xesp. der F..brikbesizer, ebenfalls einen Schlüssel machen, um den Wasserlaus nach dem Bedürfnisse der Mühle bestimmen zu konnen.

Jn Folge dessen erhob die Wässerungsgesellschast bei dem BezirksBerichte Zofingen eine Klage gegen Hxn. Bohnenblust ,,wegen Ent..führen von Wasser ans dem Rothbach vermittelst unbefugten Oessnen....

,.des Verschlusses an der Rothbaehpritsehe in R^ken und Beschädigung ,,dex Britsehe.^ Die Anklagekammer des Kantons Bern verweigerte jedoch die Bewilligung zur Vorladung des Hrn. Bohnenblust , worauf ihn das Bezirksgericht Zosingen durch das Amtsblatt des Kantons Bern ediktalitex auf den 23. November 1868 vorladen liess. .

Auf eine bezügliche Beschwerde veranlasse aber der Bundesrath die provisorische Suspension dieses Versahrens.

.^V. Mit Eingabe an den Bundesrath vom 27. März 1869 führte die Regierung des Kantons Bern auch über diesen Bunkt Beschwerde, indem durch das Vorgehen des Bezirksgerichtes Zosingen die Staatshoheit des Kantons Bern bedroht sei. Das Schleussenwerk am Rothbaehkanal habe bis den legten Sommer in einfachen Britsehen bestanden , die an Ketten mittelst Wellen ausgezogen oder hinabgelassen worden seien. Die Fabrikbesizer an jenem Kanal haben jedoeh einseitig und ohne Einholung der Bewilligung einer kompetenten Stelle die Schraubengewinde angebracht. Hierin liege eine Verlegung der klar verbrieften Hoheitsrechte des Kantons Bern auf die Roth. .Laut dem

Staatsvertrage von 1823 stehe diesem die aussehliessliche Jurisdiktion

....ber die fraglichen Schleusen ^u. Jn einem Schreiben vom 6. Juli 1867 habe dieses die Regierung des Kantons Aargau aueh anerkannt, indem sie zugegeben habe, das.. die bernische Regierung besugt sei, über die Benuzung des W^lerbachwassers mindestens insoweit die ersorderliehen Bestimmungen auszustellen, als es sieh um die Dimensionen und die Einrichtung der Einlassschlenssen handle. Die hierüber entstehenden Streitigkeiten gehoren also vor das Forum des Kantons Bern. (Ein

Sehreiben der Regierung des Kantons Aargau vom 6. Juli 1867 liegt

nieht bei den Akten. Es ist ohne. Zweifel ihr Schreiben vom 1. Jult 1.^67 gememt , womit sie das Sehreiben der Regierung von Bern vom

.506 6. Juni l 867 beantwortete. Die Replik der Regierung von Bern vom 7. Oktober t 8^.7 beweist die Richtigkeit dessen.)

Raeh den oben erwähnten Urkunden sei der fragliche .^anal nur für landwirthsehastliehe ^weke errichtet und nur sur den Gebrauch des der Mühle entbehrlichen Wassers gestattet, die Bestimmung des Masses aber in die Hand des Mühl..b...si.^rs gelegt worden. Bei kleinen.

Wasserstand lasse ex, um genügendes Wasser ans sein Werk ^.erhalten, die ^ ^ritsehe ^ i in ^anal hinunter, weil deren Grundschwelle um zirka 1 ^nss tiefer liege , als die Grnndsehwelle des grossen Stauwehres im Hanptbache (Roth). Durch die gedachten Veränderungen ani Sehleussenwerk entziehe man aber de.^i Mühlebesizer die^ Verfügung über die Pritschen, resp. .^i.. Regulirung des Wassereinlasses.

Die R e g i e. r n u g des Kantons Bern schloss mit dem Gesuche . es mochte der Bundesrath diesen dritten Konflikt konnex^ erklaren mit den beiden andern und gleichzeitig entscheiden, dass der Regierung von Bern die aussehliessliehe Befugnis. zustehe, Streitigkeiten in Betreff des srag..

Wichen .^..hlenssenwerkes beim sogenannten Rothwnhr zu entscheiden.

^Vl. ^ie Regierung des .^a.^ous Aargau antwortete hieraus mit Eingabe vom i l . Juni 186..) und stellte ^den Gegenantrag : ..... es sei der vor.würsige Gegenstand als ein selbständiger zu behandeln und zu entscheiden , b. es sei^ in dieser Angelegenheit die aargauisehe Gerichtsbarkeit als kon..petent zn erklären und daher ^en. ^vor Bezirksgericht Zofingen eingeleiteten ^erfahren ^er Gang zu lassen.

Zur Begründung dieses Antrages machte die Regierung des .^antous ^a....gau folgende ..^..sichtspun^e geltend: Die ^chleusse ini ^othbaehe haben den Zwek , einen regelmassigen Wasserstand in senem Baehe selbst zu bewerkstelligen und bei hohem Wasserstaue ^en ^inlauf von zu vielem Wasser zn verhindern. Herr Bol.^e..blnst habe die ^d.tensse gewaltsam geofsnet und beschädigt.

Wenn nun. .^.er Vorstand ^er Wi.ler Wässerungsgesellschaft dadurch ver.anlasse .vor.^en sei , gegen i l.. n bei dent Bezirksgerichte ^osingen eine ^lage einzuleiten, unt. dieses Gericht ...i e .^lage an Han... genonnnen habe , so liege hierin teine Verle.^nng der Hoheit.^rechte des Sautons Bern. .^s i.onne sieh hier nicht ..^.r^... handeln , ob Hr. Bohnenblust schuldig o^er unschuldig sei, sondern lediglich
daru^n , welche Gerichte zu dessen Benrthei..nng kon^petent seien. Diese ^rage.sei zwar staatsrechtlicher ..^.itur, aber nieht k^nne^ mit l^en zwei andern Streitfragen, von denen je^e auch einen beson^eru Gegenstand besehlage.

Die Frage der Jurisdiktion riehte sich nach der Fudern Frage, in welehe^n ^antonsg^biete die fragliche ..^ehlensse lieget Run sei in deur

507 Konflikte betreffend die Bewilligung zur ^bänder.ung der Säge und ^ele bereits nachgewiesen worden , dass das gebiet des ^anton.^ Bern nur bis an das rechte User ^er Roth geh^ , das Ufer selbst aber .im aargauisehen Gebiete liege. ^a nun ^ie fragliche ^.hlensse nicht im Bette des Rothbaehes, uicht einmal am User desselben, sondern annähernd 1l Fuss von ^er ostliehen .^eite des Flußbettes, im W.^ierbach liege, so gehöre sie znm gebiete des Kantons ^largau. ^s wer^e diesel durch den neuen Blan .^welcher in Folge Verfügung des ei^.genossis^en Justiz- und ^olizeidepartements durch Abgeordnete beider Kaulo..sregieru^gen ausgenommen wurde) bewiesen , und ^u fernerem .Beweise werde noch ein Lokalaugensehein angetragen. Selbst nach dem Blane von l 823, der aus de^. früher angeführten Gründen nieh^ als Beweis urkunde anerkannt werten konne ^und der das ostliehe User der .).^h in ^as bernische Gebiet einzeichne , liege jene ...^ehleusse in. Gebiete des ^Kantous ^.largau, sreilieh hart au der bernischen Grenze. ^s wer^.

auch hier auf die Erorterungen im Konflikte betreffend ^ie Oe^ und Säge verwiesen, wonach die Hoheitsreehte des Kantons Aargau nieht bes^ränkt seien durch jene des .Kantons Bern. ^onaeh könne kein ^weisel walten, dass alles, was diese .^chlensse b...tresse, ^^.r ..argauischen Gerichtsbarkeit unterstellt sei.

^as von der Regierung von ^er^. angerufene .^ehreib..n voui 6. Juni l .^7 sei ihr, der R.^iernng von .^targan , unbekannt un... sle habe auch ^...in... solche ..Anerkennung, ^vie sie aus diesem Schreiben zitirt werde, gemacht. ^ie Regiernng von Bern hat nicht ein ^.reiben vom 6. J u n i , son^....rn ein solche^ vom ^. Juli 18^7 ^itirt. ^s ist aber, wie. oben ^ gezeigt wurde, ein ..Schreiben von. l. Jnli l 867 ge.^ ^ meint.)

.

Was endlieh die behaupteten Vorrecht... der Mühle in Murgenthat betreffe , so seien solehe Ansprüche privatreehtlieher Ratur und tounnen b...i der v^ru^ürfigen staatsrechtlichen ^rage nieht in Betraeht.

^.Vll. Ueber den .^lug...nscheiu ^e^je^.igeu ^ feiles der Lokalität, aus welchen diese ..^treitfra^^ sieh bezieht, ist ^.olg...n^es zu bemerten : ^ie^ Stelle, an welcher der .^othbaehka^aI ans der Roth abgeleitet i^t , bestn^et sich ..t.va 20 Minuten ostlich vo^ ^er Ortsehast Murgen-^ ^ thal. Um ^i.. erforderliche .^bhe sur den ...^inlauf in d..n .^anal zu ^ Erhalten , n.nsste au Dieser ^t^ll.... der ursprüngliche ..^aus der. Rotl, verlassen un..^ etwas nor^ostlich gezogen u^.rt.en , ans ^velchen Umstand .^i...

Parteien bei ^em Beginn des Augenscheines ausn..erksam malten. An ^..u.. erwähnten Vunkre macht die Roth eine Biegung n a ..h links, wäh^ renl^ der ^an.^l reehts abläuft. ^Jn ^der. Biegung nn^ zieu.li..h der ^ortseznng des linken Users entsprechend, zieht stch ein starkes Wuhr, mit einer aus grossen Quadern gezogenen Grundsehwelle , ^uex ^urch die

508 Roth. Einige Sehleussen machen es möglich, den Lauf des Wassers zu.

regeln. Hinter diesem Wuhr fällt das Wasser über einen Steindamm mit scharfer Steigung. Unterhalb dieses Steindammes hat das Bett der Roth plözlieh durch einen Einschnitt nach rechts sich ausgeweitet.

Der Einlauf in den Rothbachkanal entspricht so ziemlieh der Fortsezung des Laufes der Roth. Etwa 10-12 Fuss von dem rechten Eken des oben erwähnten Hauptwuhres befindet sich auch hier eine.

Schwelle mit Britschen .^uer über den Kanal. Etwa 20 Fuss weiter befindet sich aus der linken Seite des Kanals noch ein kleiner Durehlass, der auch mit einer kleinen Schleusse versehen ist und ^zunächst zur .Leitung des Wassers auf die unterhalb liegende Wiese die.nt, aber im Fernern in den oben erwähnten Einschnitt der Roth unterhalb des Steindammes am Hauptwuhr ausmündet.

Beide Werke, das grosse Wuhr in der Roth und die Schwelle im Kanal sind vom grossen Wuhr hinweg nach der Schwelle hin mit Mauerwerk verbunden. Der Repräsentant von Bern machte aufmerksam , dass das Riveau der Schwelle im Kanal tiefer liege . als dasjenige des grossen Wuhres in der Roth. Rach dem neu aufgenommenen, durch die Kantonsingenieure der Kantone Bern und Aargau verifizirten,

Blane ist diese Differenz richtig und beträgt dieselbe zwei Fuss.

Die Repräsentanten beider Regierungen erklärten sieh aus der .Lokalität darüber einverstanden, dass die Jurisdiktion über das grosse

Wuhr in der Roth nicht . streitig sei; dieselbe stehe Bern zu. Es sei

nur streitig , ob die Sehwelle mit den Vritschen im Rothbaehkanal im Kanton Bern oder im Kanton ^largau liege und welchen Behorden hierüber die Jurisdiktion zustehe. Ausgefordert, die Grenzlinie nach ihrem besondern Standpunkte anzugeben, bezeichneten die Rep rasentanten des Kantons Bern eine .Linie, die vor der Schwelle im Rothbach vorbei nach jenem Einschnitte der Roth unterhalb des Stein- .

dammes führt.

Die Repräsentanten des Kantons Aargau ^ dagegen bezeichneten eine .Linie als Grenze, die von dem rechten User der Roth vor dem grossen Wuhr über den Kanal nach dem rechten Eken dieses

Wuhrs sührt.

^VllL Reben der Kanal^Schwel.le maehte Hr. Fürsprech Sahlt

von Bern darauf aufmerksam, dass der Staatsvertrag von 1823 die Grenze auf die reehte Seite der Roth verlege. Die hier vorhandene Britsehe liege innerhalb der Grenzlinie. sie gehöre also zum Kanton Bern. Beide Wuhre gehoren zusammen; sie bilden ein Ganzes und die Jurisdiktion darüber konne nicht getrennt werden. Beide Wuhre seien gleichzeitig entstanden und mit Mauerwerk verbunden. Hier, wo

. .

509

man stehe , sei künstliches Terrain ; der ganze Stok zwischen ^beiden Wuhren sei künstlieh hergestellt. Es konne also die Grenze nicht durch die Mauer zwischen beiden Wuhren hindurchgehen. Die Eigenthümex der Mühle und der andern Wasserwerke in Murgenthal haben auch stets über die Kanalpritschen verfügt. Jene Wasserwerke seien in erster Linie berechtigt und dem Wässerungskanal sei nur das überflüssige Wasser zugeschieden. Die Anfertigung eines Schlüssels zu jenen Pritschen sei daher ein Eingriff in alte Rechte.

Hr. Fürsprech Strähl Ramens des Standes Aargau entgegnete, dass nur die Roth zum Kanton Bern gehore bis an das rechte Ufer; das rechte Ufer selbst aber liege im Kanton Aargau. Somit gehoren auch diese Britschen zum Kauton Aargau. Der Blau von 1823 unter-

stüze diese Ansicht, obschon derselbe nicht visirt sei und deshalb nicht

^.ls offizielle Beilage ^um Vertrag von 1823 anerkannt werden konne.

Ueberdiess habe der Kanton Aargau stets die Jurisdiktion über diese Britsehen ausgeübt , was er durch mehrere Brivaturkunden zu beweisen im ^alle sei. Es habe selbst der Vorfahr der Herreu R.., s er die aar^auisehe Jurisdiktion. anerkannt . indem er auch aargauisehe Behorden behuss bezüglicher Rechtsvorkehren^ angerufen habe. Eine Beschränkung der aar.^auischeu Jurisdiktion sei nicht nachgewiesen. (Hr. ^ürsprech Strähl verlas zur Unterstüzung dieser Behauptung verschiedene Urkunden, deren Produktion er sich vorbehielt.) Allerdings sei hier künstlicher Boden, der ganze Kanal sei künstlich angelegt uud zu diesem Ende sei auch die Roth selbst, die früher in der Tiefe ihren ^aus gehabt, verlegt worden. Aber alle diese künstlichen Werke haben ^ur Zeit des Vertrages von 1823 schon bestanden. Es sei unrichtig, dass sie zusammengehören. Das Wuhr im Kanal habe keinen Bezug znr Mühle, es sei gemacht worden, um das Wasser in den Kanal zu bringen. Die Aussieht über diese Britscheu sei auch immer von einem Wassermann aus-

geübt worden, den die W^ler-Wäfserungsgesellschaft gewählt habe.

Hr. ^ahli glaubte, die vor aargauischen Behorden gepflogenen Bripatverhandlungen konnen aus diese staatsrechtlich^ Streitfrage keinen

Einsluss üben. Alle einseitigen Besizestitel fallen hier aussex Betracht.

.^l.^. Mit Eingabe vom 17. Jnli 1869 gab Hr. ^ürspreeh Strähl Ramens der Regierung des Kantons ^.largau nachträglich die bei dem Augenschein angernsenen Urkunden zum Beweise der aargauischen Jurisdiktion zu den Akten, woraus sich ergibt.

.^. Dass die W^ler-Wässeruugsgesellschast zur Besorguug des Wuhres und der Wässerung einen Angestellten unter dem Ran.en Wuhrhirt und Wässermann gewählt hat, welcher von dem Bezirksamte

Zofingen auf ein für .ihn im Juli 1862 ausgestelltes Reglement in Bflicht genommen worden ist.

BundesbIatt. ^ahrg.XXII. Bd. III.

48

^ .

510

b. dass im Oktober l 862 dieselbe Gesellschaft (laut ihrem eigene..

^rolokoll^ im Einverständnisse mit Hrn. R...ser anch die B..sorgung des Wassers ^am Rotl..w..l..r dem gleichen Angestellten .übertragen und ihm ^esshalb den Gehalt erhöht hat.

c. dass die W...ler^Wässerungsgenossenschaft am l 2. September 1845 mit Bewilligung des ..Bezirksamtes Zofingen ein öffentliches Verbot erliess, .wodurch in ^lrt. l Jedermann, ansser den.. bestellten Wassermann, verboten wurde, ,,den Wuhr und die dabei befindBliche Rotl..baehpritsehe und Wuhrmattenpritsehen weder zum ^heil ..noch ganz ^u ziehen oder zu sehliessen^, dass aber die .^.erren Gebrüder Rvser am 20. ^.ovember l 845 einen .).echtsvorschlag erliefen, insofern dadurch i.^r.. Rechte beeinträchtigt werden wollen, und dass hierauf jenes Verbot am 5. Januar l 845 dahin modifiz i r t ^ w u r d e , dass diejenige Rechte, welche die Besizer ...er Mühle in Murgenthal besizen und aneh innner. ausgeübt l.^aben, davon ausgenommen seien , so dass sie das Wasser auch selbst sich z n...

führen konnen , d. dass bei einem an. l 4. ..^or^nug 1844 an das FertignngsProtokoll der Gemeinde R^ken, ^ts. Slarga u, gegebenen .^anfe zwischen Bernhard Lüseher und Johann Rnf, gewisse Wass...rr..chte ausbednngen wurden. Hr. ^ürspreeh .^ trab l erlänterte ^iese llr.^ knn^e dal.i^., dass der Däuser da... Reeht habe. sur ei^.. geu^isses .^tük Land, das im Danton ..^argan. liege, das sännntiiehe sonst der Mühle in Murgenthal direkt zusliessende Wasser durch den Roth., resp. W^ler^Wässernngsbaeh hinabzulassen und ^.r Bewässerung ^.es fraglichen Grundstükes zn verwenden.

^^.. ^tueh Herr ^ürspreeh ...^ahli in Bern sandte mit Schreiben vom 2.). Juli l 869 Rau.ens der R..gi...r..ug von Bern noel^ einige Akten ein, deren Juhalt im Wesentlichen bereits besprochen wnrde.

Bei der Beurteilung dieser Streitfragen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen .

A.

sind folgende rechtliche

Betretend die erste Streitfrage.

^b die Errichtung eines vierten Wasserrades für .^ie ^Mühle in.

Muxgenthal von ^er Regierung des Kantons Bern allein bewilligt werden konne oder ^ob bei ^er Ertheilung ^er bezügliehen ^on.^ession auch die Behoben des Kautons Aargau mitzuwirken berechtigt seien, -^^-^ so wird ein Entseheid über dt^e.^rag..., naehdeni die .Regierung von Aargau die diessällige Beschwerde zurükgezogen hat, nicht mehr nothw.^ndig.

511 B. Betreffend die zweite Streitfrage.

..^b die Bewilligung für eine Veränderung des Getriebes der O e le.

.und Sage von der Regierung des .Sautons Aargau oder von derjenigen ^ des Kanton.^ Bern ausgehen müsse, so kommt i n B e t r a eh t : 1) ^ie beiden genannten Etablissemeute liegen unbestritten ans dem Gebiete des Kantons Aargau und würden somit ganz der Staatshoheit und den Gesezen dieses Kantons unterstellt sein, sofern nicht der im Jahr 1823 zwischen Bern und Aargau abgeschlossene Grenzoertrag anderes Recht schassen würde.

2) dieser .^taatsvertrag bezeichnet als die bernesche Kantonsgrenze das rechte User der .)^oth , so dass das gan^e Bachbett und das Wasser der Roth unter die Gewalt der Behorden des Sautons Bern gestellt wurden. Jn vollständiger U...bereinstimmung damit ist die Errichtung von Wasserwerken aus ....em rechten Ufer von der Bewilligung der Regieruug des Kantons Bern abhängig gemacht , wie denn überhaupt den bernisehen Behorden in diesem Vertrage die gan^e Jurisdiktion und Vol^ei über das Wasser der Roth unterstellt wurde.

.Wenn ferner im gleichen Artikel ^es Vertrages alle bisherigen Wässernngs- und Wasserrechte hergebrachtermassen zn Gnnsten der Berechtigten vorbehalten werben , so hat dieses nur daraus Be^ng , dass^

ihnen die Marehuug uunachtheilig sein soll, keineswegs ab...r beschlägt

diese Bestimmung di..^ Errichtung oder Veränderung von Wasserwerken.

3) Was diese ledern betrifft, so lag es gerade iu der Absicht der Kontraheuten des Vertrages oou 1^23. dass nur e ine. Staatshoheit über die Benu.^ung des Wassers der .Roth zu Wasserwerke^ verfüge, aueh wenn die Gebäude , worin die Wasserwerke betrieben werden , aus dem aargauisehen Gebiete liegen und im Uebrigeu der dortigen Staatshoheit und Jurisdiktion. ......ler^vorfen wären. Es lässt sieh dieses auch leicht er-

klären, weil die Roth eiu verhältniss^.ässig nieht grosser Baeh ist ,^ und.

weil , ^enn ^wei verschiedene Regierungen uber die Benuzung Dieses Wassers ^u Wasserwerken verfügen wollten , Konflikte nothwendig ent.^ stehen müssten, welche man gerade ausweichen wollte.

4) Wenn geltend gemacht werden will, es befinde sich das Wasserwerk der ^^. Gebrüder R.^ser nicht an der .^oth , sondern an einem Gewerbekanal .^ der aueh gan^ auf aargauisehem Bod^n li.^ge , so mu^ diese Behauptung aus ihr richtiges Ma ss ^urükgeführt werden. Es kann hier von keinen. Kanal gesprochen werden , ^er au einem funkte der Roth das Wasser ans derselben ableiten , dasselbe eine gewisse ^treke weit sühren, auf derselben Wasserwerke betreiben und später wieder in deu Hanplbaeh zurükfliessen würde. Es ^ird vielmehr das Wasser dex

^

.

.

^

^

Roth an Ort und Stelle benuzt. Um dessen Kraft wirksanier benuzen zu konnen, wird lediglich ein bestimmtes Quantum Wasser im Bachbett der Roth selbst und mit dieser parallel durch einen Känel ans einige Schuh weit in besonderer Leitung geführt, und bloss zum Schuz dieses konzentrirten Wasser^nantums wurde die Abgrenzung gegen das Bachwasser nothwendig. Es werden .also die Wasserwerke durch Wasser getrieben, welkes direkt aus der Roth ans sie abfliesst . es kann auch die zu dem genannten Zweke nothwendige Vorrichtung nicht bewirken , daß die Wasserwerke nicht an der Roth liegen sollten.

(... Betreffend die dritte Streitfragen Ob bei Beurteilung der Rechtsverhältnisse

..n den. Wuhr und

Schwellenwerk bei der Einmündung des Rothbachkanals die Jurisdik-

tionsbesugniss des Kantons Bern oder diejenige des ..Kantons Aargau

begründet sei, so kommt

in B e t r acht : 1) Die Frage über die Jurisdiktiousbefugniss des einen oder andern Kantons über . die Wasserregulirnng bei dem Schleussenwerk am Eingange des W^lerkanals ist keine Frage staatsrechtlicher Ratur, indem beide Regierungen ihre Berechtigung nicht so fast aus der Territorialhoheit ableiten , als wesentlich sich aus die rechtlicheu Verhältnisse beziehen, denen das Wasser des Rothbaches unterstellt worden sei.

2^ Die Entscheidung der ganzen Frage hängt auch wirklich nicht davon ab , ob das i.. Frage liegende ^chleussenwerk auf dem Gebiete des Kautons Aargau oder auf demjenigen des Kantons Bern liege, weil nicht die territoriale Lage desselben von massgebender Bedeutung ist, sondern die Benuzung des Wassers der Roth, das bei dieser Stelle sich

theilt und theils durch den Rothbach in den Kanton Bern ..bfliesst,

theils aber durch den W.^lerkanal in den Kanton .^largau abgeleitet wird.

3) Die beiden dort in einer Mauerumsassnng angebrachten Schlenssenwerke konuen nicht als zwei selbständige, von einander unabhängige Einxichtungen angesehen werden. Beide dienen vielmehr dazu, gegenseitig einander zu unterstüzen und den Wasseral.laus nach beiden Richtungen zu regelu. Mit den. Hoher- oder Tieserftellen der .^ehlensse am Kanal, dessen Grund- oder Schwellholz bei 2 Fuss tieser liegt , als jenes bei der Rothbaehschleusse, wird nicht nur der grossere oder geringere Wasserzusluss in den W..lerkanal bestimmt, sondern ganz uothwendig auch derjenige des Rothbaches selbst.

4) Dieses ..^erhältniss führte denn auch die Streitigkeiten zwischen den Wasserberechtigten am W..lerkanal und derjenigen am Rothbach hex-

513 .^

bei, weiche beiderseits zuerst den Schuz ihrer Regierungen anriefen, die hinwieder , gestüzt auf Urkunden , übereinkommen und amtliche Verfügun^en, ihre Angehörigen unterstüzten und den Entscheid der BundesBehörden verlangten.

5) Raeh Art. 101, Lut. .^ der Bundesverfassung hat jedoch das Bundesgerieht die Streitigkeiten nicht staatsrechtlicher Ratur zwischen ^wei Kantonen ^u entscheiden. Dieser Fall liegt hier wirklich vor, indem die gegenwärtige Streitigkeit vorherrschend ^ivilrechtlicher Ratur ist und es naeh dem ganzen Gang der Angelegenheit keinem Zweifel unterliegt , dass mit und neben den Streitigkeiten von Brivaten auch ein Streit ^wischen den beiden Kantonen über Jurisdiktion vorhanden ist ;

b e schl o s s e n : 1.

ad A.

Es sei dieser Bunkt als durch Rük^.g der Beschwerde

erledigt erklärt.

2. ad B. Es sei die Beschwerde der Regierung des Kantons

Aargau abgewiesen.

3. ad C. Es sei hierorts auf diese Besehwerde nicht weiter einzutreten , sondern die klagende Regierung angewiesen , ihre Beschwerde bei dem Bundesgerichte anhängig zu machen.

4. Sei dieser Bes.hluss der Regierung des Kantons Bern für sich und zuhanden der HH. Gebrüder R^ser in Murgenthal , sowie der Regierung des Kantons Aargau zuhanden der W.^ler^Wässerungsgese..lsehaft unter Rüksendung der Akten mittheilen.

Also beschlossen, B e r n , den 22. September 1869.

J.n Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

514

#ST#

Bundesrathsbeschluß betreffend ^

die Ausserkurssezung der amerikanischen Dollars.

(Vom 28. Oktober 1870.)

Der

schw e i z e r i sche B u n d e s r a t h ,

nach Einsicht eines Berichtes des Finanzdepartementes und des Art. 3 des Beschlusses vom 10. Augstmo...at l 870, betreffend parisirung der amerikanischen Dollars, .

l. e schl i esst : Art. t . Die Jnhaber von amerikanischen Dollars, welche diese Münzsorte gemäss dem Bundesrathsbeschlusse oom l0. Angftmonat l 870 umwechseln lassen wollen, haben sich hiefür bis zum 4. Wintermouat 1870 an eine der unten bezeichneten Kassen zu wenden.

Die ausgewechselten Stüke dursen nicht wieder in Zirkulation gesezt, sondern sollen sofort der eidg. Staatskasse eingesendet werden.

Art. 2. Allsällige Kosten fur den Hin- und Hertransport des Geldes übernimmt die Eidgenossenschaft.

Art. 3. Vom 4. Wintermonat l870 hinweg fällt für den amerikanisehen Dollar die offizielle Taxierung dahin und die offentliehen Kassen der Eidgenossenschaft sind von diesem Zeitpunkte an nicht mehr

gehalten, die genannt.. Münze zu dem im Beschlusse vom 10. Augst-

.monat 1870 bestimmten Tarise anzunehmen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß in Sachen der Regierungen der Kantone Bern und Aargau, betreffend Konflikt über Souveränetätsrechte an dem Flusse ,,Roth" in Murgenthal. (Vom 22. September 1869.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.11.1870

Date Data Seite

493-514

Page Pagina Ref. No

10 006 675

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