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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des § 10 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes.

(Vom 14. Februar 1912.)

Tit.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1911 teilte die Regierung des Kantons Thurgau dem Bundesrate mit, das thurgauische Volk habe in der Abstimmung vom 17. Dezember 1911 mit 14,777 gegen 6189 Stimmen das Gesetz vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes angenommen und ersuchte um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für den § 10 des genannten Gesetzes, welcher lautet: ,,Der für Erstellung, Ausbau und Betrieb des Werkes nötige Kredit wird vom Grossen Rate bewilligt. § 4, lit. b der Staatsverfassung tritt, soweit das kantonale Elektrizitätswerk in Frage kommt, ausser Kraft."

Nach § 12 des Gesetzes tritt es nach seiner Annahme durch das Volk in Kraft und ist § 10 den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der § 10 des Gesetzes statuiert eine Ausnahme von der Vorschrift des Art. 4, lit. b der thurgauischen Verfassung vom 28. Februar 1869, wonach der Volksabstimmung unterliegen alle Grossratsbeschlüsse, die eine neue einmalige Gesamtausgabe von wenigstens Fr. 50,000 oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als Fr. 10,000 zur Folge haben.

396 Da die thurgauische Verfassung in Art. 59, Absatz l, vorsieht, dass die Verfassung jederzeit im ganzen oder teilweise auf dem Wege der Gesetzgebung revidiert werden kann, und da das Gesetz betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes zweifellos unter Beobachtung der nach dem thurgauischen Staatsrecht vorgeschriebenen Formen zustande gekommen ist, so liegt in § 10 des genannten Gesetzes eine rechtsgültige Verfassungsänderung vor, für welche die eidgenössische Gewährleistung zu erwirken ist. Hieran ändert auch die Erwägung nichts, dass es gesetzgebungstechnisch wohl richtiger gewesen wäre, den Art. 4, lit. b, der Verfassung durch ausdrücklichen Vorbehalt der gesetzlich bestimmten Ausnahmen vom Finanzreferendum zu ergänzen, was sich gerade anlässlich der Abstimmung über das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes leicht hätte bewerkstelligen lassen.

Da § 10 des genannten Gesetzes nichts Bundesrechtswidriges enthält, stellen wir Ihnen, Tit., den Antrag: Es sei dem den Art. 4, lit. b, der thurgauischen Verfassung vom 28. Februar 1869 abändernden § 10 des Gesetzes vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes durch Annahme des beigefügten Beschlussesentwurfs die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Februar

1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

,

Bundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung des den Art. 4, lit. b, der Verfassung des Kantons Thurgau vom 28. Februar 1889 abändernden § 10 des thurgauischen Gesetzes vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 1912 betreffend die eidgenössische Gewährleistung des den Art. 4, lit. b, der Verfassung des Kantons Thurgau abändernden § 10 des thurgauischen Gesetzes vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes; in Anbetracht, dass die der Gewährleistung unterliegende Bestimmung ·des genannten Gesetzes nichts enthält, was den Bestimmungen der Bundesverfassung widerspricht; dass das Gesetz in der Volksabstimmung vom 17. Deaember 1911 angenommen worden ist; Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. I.

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in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: Dem den Art. 4, lit. b, der Verfassung des Kantons Thurgau abändernden § 10 des thurgauischen Gesetzes vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes wird die Gewährleistung erteilt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des § 10 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes. (Vom 14. Februar 1912.)

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1912

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283

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1912

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395-398

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