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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderun der Konzession der Drahtseilbahn von Siders nach Vermala.

(Vom 9. Dezember 1912.)

Tit.

Mit Eingabe vom 11. Mai 1912 stellte die Gesellschaft der Drahtseilbahn von Siders nach Montana-Vermala das Gesuch um Abänderung ihrer Konzession im Sinne einer Erhöhung der Taxen für den Gütertransport.

. Zur Begründung ihres Gesuches macht sie unter ander folgendes geltend: Die Konzession vom 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 132) wurde für eine 5,3 km lange Zahnradbahn Siders-Montana-Vermala erteilt. Am 25. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 129) wurde diese Konzession in dem Sinne abgeändert, dass statt einer Zahnradbahn eine Drahtseilbahn vorgesehen wurde.

Die in den ersten sechs Betriebsmonaten gemachten Erfahrungen zeigten, dass der Ertrag aus dem Gütertransport trotz des verhältnismässig bedeutenden Verkehrs ungenügend sei.

Die Gesellschaft glaubt, es sei dies dem Umstand zuzuschreiben, dass die für die Zahnradbahn vorgesehenen Taxen auf eine Drahtseilbahn nicht anwendbar seien.

In der Konzession ist die Transporttaxe für Waren auf 20 Rappen für die erste Klasse und 15 Rappen für die zweite

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Klasse per 100 kg und per km festgesetzt. Für die 5,s km lange Zahnradbahn würden die Transporttaxen für die gesamte Strecke 120 und 90 Rappen betragen haben. Die Länge der jetzigen Linie beträgt 4,i km und die Taxen für die gesamte Strecke sind demnach auf 100 und auf 75 Rappen herabgesetzt..

Die Beförderung von Gütern mit der Drahtseilbahn sei beschwerlicher als sie es mit der Zahnradbahn gewesen wäre.

Diese würde gestattet haben, die Wagen direkt nach der Bestimmungsstation zu führen; die Drahtseilbahn verfügt zur Beförderung der Güter in jedem Zuge nur über einen kleinen Wagen von nicht mehr als 3000 kg Ladegewicht. Die Zahnradbahn dagegen hätte Wagen von je 10 Tonnen befördernkönnen.

Der Gütertransport in kleinen Wagen verursacht grössereKosten für das Auf- und Abladen. Geringern Einnahmen stehen a'löo höhere Ausgaben gegenüber.

Die in der Konzession vom 28. Juni 1900 festgesetzten* Taxen für den Gütertransport seien bedeutend niedriger als diejenigen anderer Drahtseilbahnen.

Die gegenwärtig geltenden Taxen zwingen die Gesellschaft,, die Güter unter den Selbstkosten zn befördern.

Mit Eingabe vom 23. September 1912 ergänzte die Gesellschaft der Drahtseilbahn ihr Gesuch um Abänderung der Konzession, indem sie noch eine Erhöhung der Taxen für dasReisegepäck von 40 auf 60 Rappen per 1.00 kg und per km.

verlangte.

Zur Begründung ihres Gesuches machte sie geltend, dass die Einnahmen aus dem Güter- und Gepäcktransport während den neun ersten Betriebsmonaten durschnittlich nur den Betrag von Fr. 4524 im Monat erreichten, während die mit diesem Transporte verbundenen Auslagen sich durchschnittlich auf Fr. 4240 im Monat beliefen.

Die meisten gleichartigen schweizerischen Drahtseilbahnen beziehen Gepäcktaxen, die höher sind als diejenigen der Drahtseilbahn Siders-Vermala.

Der Staatsrat des Kantons Wallis erklärte in seiner Vernehmlassung vom 22. November 1912, dass er gegen eine Erhöhung der Taxen nichts einwende unter der Bedingung, dass die Taxe für die Güterbeförderung in der ersten Klasse 30 und in der zweiten Klasse 25 Rappen nicht überschreiten dürfe.

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In ihrem Schreiben an das Eisenbahndepartement vom '27. November 1912 sprach die Direktion der Drahtseilbahn .Siders-Montana-Vermala zwar ihr Bedauern darüber aus, dass die Regierung des Kantons Wallis der Erhöhung der Taxen finden Gütertransport, so wie sie von der Gesellschaft verlangt worden war, nicht zugestimmt habe; sie erklärte sich aber immerhin in Anbetracht der Dringlichkeit der Sache mit der vorgeschlagenen Erhöhung vorläufig einverstanden. Ausserdem behielt sie sich das Recht vor, auf diese Frage zurückzukommen, Num nach dem Vorbilde der ändern Drahtseilbahnen eine einzige ·Güterklasse einzuführen und dadurch eine weitere Taxerhöhung zu erlangen, falls die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft -«s erfordern sollten.

Da sich der Staatsrat des Kantons Wallis in der erwähnten Vernehmlassung vom 22. November 1912 über die Erhöhung der Taxen für das Reisegepäck nicht ausgesprochen hatte, erklärte er dem Eisenbahndepartement mit Telegramm vom 28. November 1912, dass er mit der von der Gesellschaft verlangten Erhöhung einverstanden sei.

Da wir mit der Kantonsregierung die Ansicht teilen, dass ·die von dieser Behörde für den Gütertransport vorgeschlagenen Taxen als genügend zu betrachten seien, solange sich aus der .'künftigen Finanzlage der Gesellschaft nicht das Gegenteil ergibt, so empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der dem Antrage des Staatsrates des Kantons Wallis in bezug auf die Taxen für den Gütertransport und dem Gesuche ··der Gesellschaft in bezug auf die Taxen für die Beförderung des Reisegepäcks entspricht.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Dezember 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzinann.

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(Entwurf.)

ßimdesbeschlnss betreffend

Aenderung der Konzession für eine Drahtseilbahn von Siders nach Vermala.

Die B u n d ' e s v e r S a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der Eingaben der Gesellschaft der Drahtseilbahn SidersMontana-Vermala vom 11. Mai und 23. September 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1912.

beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 (E. A. S.

XVI, 132) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 129) abgeänderte Konzession der Eisenbahn von Siders nach Vermala wird neuerdings wie folgt abgeändert : Art. 17, Absatz 7, erhält folgenden Wortlaut: ,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 60 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden."

Art. 19, Absatz l, erhält folgende Fassung : ,,Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 30 Rappen, die niedrigste nicht über 25 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll."

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von Siders nach Vermala. (Vom 9. Dezember 1912.)

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Jahr

1912

Année Anno Band

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51

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392

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18.12.1912

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438-441

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