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Schweizerisches Bundesblatt.

4. Jahrgang. III.

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No 19

8. Mai 1912.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention.

(Vom 30. April 1912.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen das am 17. März d. J. in Brüssel unterzeichnete Protokoll über die Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention zur Genehmigung zu unterbreiten.

Diese Konvention wurde am 5. März 1902 abgeschlossen.

Nach ihrem eigenen Wortlaut hat sie den Zweck, die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen dem Rübenzucker und dem Rohr.zucker der einzelnen Länder auszugleichen und die Ausdehnung des Verbrauchs zu fördern. Um diesen Zweck zu erreichen, verpflichteten sich die beigetretenen Staaten zur Abschaffung der Produktions- und Ausfuhrprämien und stellten anderseits eine Grenze für den Zuckerzoll fest, soweit er den Betrag einer allenfalls zur Erhebung gelangenden inländischen Zuckersteuer übersteigt. Für den Zucker aus denjenigen Staaten, die der Konvention nicht angehören und Produktions- oder Exportprämien entrichten, wurde die Erhebung eines von einer permanenten Kommission festzusetzenden Zollzuschlages vereinbart.

Die Schweiz trat der Konvention erst am 26. Juni 1906 bei, nachdem Deutschland für diesen Fall durch den Handelsvertrag vom 12. November 1904 besondere Zollbegünstigungen für Schokolade und Zuckerwerk eingeräumt hatte. Im übrigen hatte unser Beitritt zur Konvention nur zur Folge, dass der Kanton Bern die Rübenprämie aufheben musste, die er zur Unterstützung der Zuckerfabrik in Aarberg alljährlich ausgerichtet hatte. ZollBundesblatt. 64. Jahrg. Bd. 111.

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zuschlage für prämierten Zucker hatten wir nicht zu erheben^, weil solcher Zucker nie in nennenswerten Quantitäten eingeführt wurde. Die Schweiz deckte ihren Bedarf stets in den benachbarten Konventionsländern Deutschland, Frankreich und Österreich.

Von der in der Konvention vorgeschriebenen Überwachung der Zuckerfabrikation im Inlande waren wir dispensiert worden, weil die einzige Fabrik, die wir hatten, keinen Zucker für den Export fabrizierte. Aus dem gleichen Grunde wurde uns gestattet, unsere Zuckerzölle *) beizubehalten, obschon sie den in Art. 3 der Konvention festgesetzten Höchstbetrag von Fr. 6 für 100 kg raffinierten Zucker und von Fr. 5. 50 für ändern Zucker teilweise übersteigen.

Die Konvention war erstmals für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen worden. Am 28. August 1907 wurde durch eineZusatzakte vereinbart, sie um weitere fünf Jahre, vom 1. September 1908 an gerechnet, zu verlängern. Die parlamentarische Genehmigung stiess aber in Deutschland auf Widerstand, weil Grossbritannien die Vergünstigung erhalten hatte, prämiierten Zucker nicht mehr differenzieren zu müssen. Dieses Land hatte seinerzeit am meisten zum Zustandekommen der internationalen Konvention beigetragen und war sogar über die Pflichten, diesie ihm auferlegte, hinausgegangen, indem es die Einfuhr von prämiiertem Zucker gänzlich verbot.

Es wurde nun befürchtet, dass der billige russische Zuckerinfolge der Öffnung Grossbritanniens den Zucker der Konventionsstaaten vom britischen Markte verdrängen werde. Deutschland verlangte deshalb, dass Russland den Beitritt zur Konvention nicht länger verweigere. Die zu diesem Zwecke eröffneten Unterhandlungen führten zu einer Verständigung. Da aber Russland auf" sein Prämiensystem nicht verzichten wollte, vollzog sich die *) Tarifnummer 67 Melasse und Sirup, roh oder gereinigt, Fr. 2.

,, 68 Roh- und Kristallzucker; Stampf- (Pilé) Zucker;; Traubenzucker (Starkezucker) in fester Form: Generaltarif Fr. 7. 60, Vertragstarif Fr. 5.

,, 69 Zucker in Hüten, Platten, Blöcken etc., Abfair von raffiniertem Zucker : Generaltarif Fr. 10, Vertragstarif Fr. 7. 50.

,, 70 Zucker, geschnitten oder fein gepulvert : Generaltarif Fr. 12, Vertragstarif Fr. 9.

Einigung in der Weise, dass die russische Zuckerausfuhr eingeschränkt wurde. Russland durfte danach in den beiden ersten Betriebsjahren seiner Zugehörigkeit zur Konvention zusammen höchstens 300,000 t, in den folgenden Betriebsjahren je 200,000 t Zucker ausführen. Diese Beschränkung bezog sich jedoch nicht auf Finnland und die asiatischen Grenzländer (ausgenommen die asiatische Türkei und die Ausfuhr über den persischen Golf). Um sich gegen die russische Konkurrenz auch im eigenen Lande zu schützen, bedangen sich die Grenzstaaten Deutschland, ÖsterreichUngarn und Schweden ausserdem durch besondere Abkommen mit Russland das Recht aus, den russischen Zucker mit Zollzuschlägen zu belegen.

Infolge der langen Trockenheit fiel im vergangenen Jahre die Rübenernte in Mittel- und Westeuropa ausserordentlich mangelhaft aus. Die Minderproduktion von Zucker wurde auf mehr als eine Million Tonnen geschätzt und die Preise hatten rasch eine ungeahnte Höhe erreicht. In Russland war die Rübenernte und die Zuckerproduktion hingegen ausserordentlich gross. In dieser Lage suchte die russische Regierung um die Bewilligung nach, ausser dem regulären Kontingent von 200,000 t noch 400,000 t Zucker extra exportieren zu dürfen. Im Prinzip waren die Staaten zu einer Konzession dieser Art bereit und selbstverständlich hatte das russische Begehren ganz besonders auch unsere Sympathie.

Bedenken zeigten sich im Schosse der permanenten Kommission nur bezüglich der Höhe des verlangten Extrakontingents und der Frage, ob Russland bei der Konvention verbleiben oder sie beim nächsten Termin, 1. September 1912, künden werde.

Um in dieser Hinsicht vorzubeugen, einigte man sich darüber, die Bewilligung des Extrakontingents davon abhängig zu machen, dass Russland sich zum voraus für eine neue Vertragsperiode verpflichte. Zu diesem Zwecke musste über die Verlängerung der Konvention überhaupt Beschluss gefasst werden. Wie vorauszusehen war, stellte Russland als Preis seiner Einwilligung Bedingungen auf, namentlich im Sinne der Erhöhung des regulären Ausfuhrkontingentes, Übertragung von Restanzen, · Extrabewilligungen in ausserord entlichen Fällen, etc. Die Unterhandlungen nahmen deshalb einen etwas schwierigen Verlauf und die Erneuerung der Konvention schien mehrmals in Frage gestellt.

Die permanente Kommission war erstmals am 26. Oktober zu-

sammengetreten, musste sich aber wiederholt vertagen, um den Delegierten die Einholung neuer Instruktionen zu ermöglichen.

Erst am 17. März kam es zu einer völligen Verständigung und zur Unterzeichnung des zu genehmigenden Protokolls.

Der Inhalt ist in Kürze folgender : 1. Die Konvention gilt vom 1. September 1913 an für weitere 5 Jahre, dauert also bis 1. September 1918 (Art. 1), Sie kann von jedem Staate ein Jahr vorher gekündet werden.

2. Der Vertreter der Schweiz in der permanenten Kommission erhält das Stimmrecht (Art. 1).

Beim Eintritt in die Union war uns in der permanenten Kommission nur b e r a t e n d e Stimme zugestanden worden, weil man befürchtete, dass mit der Zeit noch andere kleine Staaten hinzukommen und einen zu grossen Einfluss erlangen könnten, wenn ihnen folgerichtig ebenfalls dass Stimmrecht eingeräumt werden musste. Nachdem sich diese Befürchtung als unbegründet erwiesen hat, ist unserm erneuten Verlangen, den übrigen Konventionsstaaten in genannter Hinsicht gleichgestellt zu werden, entsprochen worden.

3. Russland erhält das bisherige jährliche Ausfuhrkontingent von 200,0001, ausserdem eine besondere Bewilligung von 250,0001, wovon 150,000 t für das laufende Betriebsjahr 1911/12 und je 50,000 t für die beiden folgenden Betriebsjahre (Art. 2).

4. Das Protokoll muss von den verschiedenen Staaten ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sind spätestens am 1. April 1912 in Brüssel zu deponieren. Das Protokoll erlangt an diesem Tage Gültigkeit, wenn es mindestens von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich,. den Niederlanden und Russland ratifiziert worden ist. Die übrigen Staaten, welche das Protokoll unterzeichnet haben, also auch die Schweiz, erhalten für die Ratifikation Frist bis zum 1. September dieses Jahres.

Was das russische Extrakontingent betrifft, müssen sie jedoch ihre definitive Einwilligung vor dem 1. April 1912 erklären.

Wir haben diese Erklärung gleichzeitig mit Luxemburg, Peru und Schweden schon am Tage der Unterzeichnung des Protokolls abgegeben.

5 Die Frage, ob es im Interesse der Schweiz liege, der Zuckerunion während einer neuen fünfjährigen Periode anzugehören, ist ohne Zweifel zu bejahen. Die besondern Zollermässigungen, die uns Deutschland für den Fall unseres Beitritts zur Konvention für Schokolade und Zuckerwerk zugestanden hat, gelten nur für solange, als sich die Konvention auf unser Land erstreckt oder solange, als sie überhaupt besteht. Der Austritt würde uns also nur Nachteil und keinerlei Vorteil bringen. Da Russland die Einwilligung zum Export eines namhaften Teils seiner Überproduktion erhalten hat, hindert uns die Zugehörigkeit zur Union nicht daran, russischen Zucker ohne Zollzuschlag zu beziehen.

Eine Eingabe, durch welche uns eine Versammlung von schweizerischen Zuckerwarenfabrikanten anfangs Februar dieses Jahres die Ansicht äusserte, dass die Schweiz aus der Union austreten sollte, ging in dieser Hinsicht von irrigen Voraussetzungen aus.

Eine Versammlung des Vereins schweizerischer Schokoladefabrikanten äusserte sich im Gegenteil im Sinne des Verbleibens in der Union. Ein Interesse am Bezug von russischem Zucker hat sich nur vorübergehend gezeigt. In Zeiten normaler Produktion deckt unser Land seinen Bedarf, wie schon bemerkt, naturgemäss aus den Nachbarländern. Gegen Ende 1911 und anfangs dieses Jahres ist zum erstenmal russischer Zucker in namhaften Quantitäten eingeführt worden, zumeist für Rechnung der Zuckerfabrik Aarberg und der Zuckermühle Rupperswil, welche diese Ware zu Würfelzucker verarbeiteten. Zurzeit haben die Bezüge bereits wieder aufgehört.

Wir empfehlen -Ihnen, dem Protokoll vom 17. März durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die vorbehaltene Genehmigung zu erteilen.

Bei diesem Anlass erneuern wir den Ausdruck unserer vor- .

zUglichen Hochachtung.

B e r n , den 30. April 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

das Protokoll vom 17. März 1912 zur Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1912, beschliesst: Art. 1. Dem am 17. Harz 1912 in Brüssel unterzeichneten Protokoll zur Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention vom 5. März 1902 wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Übersetzung.

Protokoll betreffend.

die Verlängerung der durch die Zuckerkonvention vom 5. März 1902 gebildeten internationalen Vereinigung.

(Vom

17. März 1912.)

Nachdem die Regierungen Deutschlands, ÖsterreichUngarns, Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, Perus, Russlands, Schwedens und der Schweiz beschlossen haben, die durch die Zuckerkonvention vom 5. März 1902 gebildete internationale Vereinigung über den 31. August 1913 hinaus aufrechtzuerhalten, haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart: Artikel 1.'

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Konvention über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 mit den durch das Protokoll vom 26. Juni 1906, betreffend den Beitritt der Schweiz, sowie durch die Zusatzakte zu der vorbezeichneten Konvention vom 28. August 1907 und durch das Protokoll vom 19. Dezember 1907, betreffend den Beitritt Russlands zur Zuckerkonvention, herbeigeführten Änderungen und Ergänzungen ftir eine neue,

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vom 1. September 1913 an laufende Frist von fünf Jahrenzu verlängern -- mit dem Vorbehalte, dass der Schweizr das ihr in dem Protokolle vom 26. Juni 1906 nicht bewilligte Stimmrecht erteilt wird, und vorbehaltlich auch der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 2.

Die genannten vertragschliessenden Staaten verzichten demgemäss darauf, von dem im Art. 10 des Vertrags vom 5. März 1902 ihnen eingeräumten Kündigungsrechte Gebrauch zu machen.

Artikel 2.

Das durch Art. 3 des Protokolls vom 19. Dezember 1907 für jedes der vier Betriebsjahre vom 1. September 1909 bis 31. August 1913 Russland bewilligte Ausfuhrkontingent von 200,000 Tonnen wird für jedes der fünf Betriebsjahre vom 1. September 1913 bis 31. August 1918 aufrechterhalten.

In Anbetracht der Tatsache, dass im Betriebsjahre 1911/12 infolge aussergewöhnlicher Umstände gleichzeitig eine Zuckerknappheit und eine beträchtliche Preissteigerung auf dem Weltmarkt eingetreten ist, geben die vertragschliessenden Staaten ihre Einwilligung, dass Russland noch ein ausserordentliches Kontingent erhält, das in folgender Weise verteilt wird : Betriebsjahr 1911/12 150,000 Tonnen ,, 1912/13 50,000 ,, ,, 1913/14 50,000 ,, Artikel 3.

Das gegenwärtige Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich und auf alle Fälle vor dem 1. April 1912 im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel niedergelegt werden.

9 Es soll an diesem Tage rechtsverbindlich werden, wenn es wenigstens von den nachstehend genannten europäischen Zuckerausfuhrstaaten ratifiziert ist: Deutschland, ÖsterreichUngarn, Belgien, Frankreich, Niederlande, Russland.

Ist dies geschehen, so können die übrigen Staaten, die das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet, aber nicht bis zu dem vorerwähnten Tage ratifiziert haben, dennoch, unter Ratifizierung vor dem 1. September desselben Jahres, zu den gegenwärtig für sie geltenden Bedingungen und für die ganze Geltungsdauer des gegenwärtigen Protokolls, der internationalen Vereinigung weiter angehören, sofern sie vor dem 1. April 1912 ihre endgültige Zustimmung zu der in Art. 2 vorgesehenen Bewilligung des ausserordentlichen Kontingents an Russland erklärt haben. In keinem Falle können sie sich auf die Klausel der in Art. 10 der Konvention vom 5. März 1902 erwähnten stillschweigenden Verlängerung berufen, um ein Weiterverbleiben bei der Vereinigung von Jahr zu Jahr in Anspruch zu nehmen.

Artikel 4.

In der dem 1. September 1917 vorausgehenden Tagung soll die ständige Kommission durch Einstimmigkeitsbeschluss über die fernere Behandlung Russlands für den Fall befinden, dass Russland geneigt wäre, über den 1. September 1918 hinaus sich an der Konvention weiter zu beteiligen Sollte die Kommission sich hierüber nicht einigen können, so würde angenommen, dass Russland den Vertrag mit Wirkung vom 1. September 1918 ab gekündigt hätte.

Artikel 5.

Es soll jedem der Vertragstaaten freistehen, vom 1. September 1918 ab nach einjähriger Kündigung von der Vereinigung zurückzutreten ; von da ab werden die Bestino-

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mungen des Art. 10 der Konvention vom 5. März 1902 über die Kündigung und die stillschweigende Verlängerung wieder anwendbar.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der betreffenden Staaten das gegenwärtige Protokoll gezeichnet.

Geschehen in Brüssel, am 17. März 1912, in einer einzigen Originalausfertigung, von der eine gleichlautende Abschrift jeder der unterzeichneten Regierungen zugestellt werden soll.

(Unterschriften.)

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Erklärungen zu der

Bewilligung des ausserordentlichen Kontingents an Russland gemäss Artikel 2 des Protokolls vom 17. März 1912 betreffend die Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention.

Erste Erklärung.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention zu schreiten, erklären die Unterzeichneten folgendes: Die Verteilung der beiden für die Betriebsjahre 1912/13 und 1913/14 Russland bewilligten Zusatzkontingente von 50,000 Tonnen erfolgt in der Weise, dass der Anteil des ausserordentlichen Kontingents für jedes der vier Halbjahre zwischen dem 1. September 1912 und dem 31. August 1914 25,000 Tonnen nicht übersteigt.

(Unterschriften.)

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Zweite Erklärung.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention zu schreiten, sind die Unterzeichneten ermächtigt, folgendes zu erklären : Die von ihnen vertretenen Regierungen verpflichten sich, falls sie das vorerwähnte Protokoll nicht vor dem 1. April 1912 ratifizieren können, wenigstens bis zu diesem Tage ihre endgültige Zustimmung zur Bewilligung des im Artikel 2 des erwähnten Protokolls vorgesehenen ausserordentlichen Kontingents an Russland zu geben.

Zu Urkund dessen haben sie die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, den 17. März 1912 in einer einzigen Originalausfertigung, von der eine gleichlautende Abschrift jeder der unterzeichneten Regierungen ausgehändigt werden wird.

(Unterschriften der Bevollmächtigten von Luxemburg, Peru, Schweden und der Schweiz.)

Dritte Erklärung.

Der Unterzeichnete ist ermächtigt, zu erklären, dass die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien zu der Bewilligung des ausserordentlichen Kontingents für die Betriebsjahre 1911/12 und 1912/13 an Russland ihre Zustimmung gibt.

B r ü s s e l , den 17. März 1912.

gez. Costa.

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isTote des

grossbritannischen Gesandten in Brüssel an den belgischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

B r ü s s e l , den 17. März 1912.

Herr Minister!

Unter dem 18. Dezember 1907 hat mein Amtsvorgänger Sir A. Hardinge an Ew. Exzellenz eine Note gerichtet mit der Mitteilung, dass er ermächtigt sei, das Protokoll über den Beitritt Russlands zur Zuckerkonvention mit dem Vorbehalte zu unterzeichnen, dass die Zustimmung der RegierungSeiner Britischen Majestät sich auf die Bestimmungen beschränke, die Russland den Beitritt zur Konvention gestatten, und nicht eine Zustimmung zu der Abmachung über die russische Zuckerausfuhr in sich schliesse.

Angesichts dieses Vorbehalts hält die Regierung Seiner Britischen Majestät ihre Zustimmung zur Erhöhung der russischen Ausfuhr, wie sie in dem kürzlich von der internationalen Zuckerkommission beratenen Protokoll vorgesehen ist, nicht für erforderlich, da sie ihre Zustimmung niemals zu der Beschränkung der Ausfuhr gegeben hat. Sie beabsichtigt demgemäss nicht, mich zur Unterzeichnung dieses Protokolls zu ermächtigen, das zugleich eine Erhöhung der russischen Zuckerausfuhr und die Verlängerung der Kon-

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vention für eine neue Periode von fünf Jahren vom 1. September 1913 ab vorsieht. Nichtsdestoweniger bin ich, um jede Möglichkeit eines Missverständnisses hierüber zu vermeiden, von dem Ersten Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten Seiner Britischen Majestät beauftragt, ausdrücklich zu erklären, dass die Regierung Seiner Britischen Majestät gegen die Erhöhung der russischen Ausfuhr für das gegenwärtige Jahr und die weitern Jahre der Konventionsdauer kein Bedenken hat, und ich darf Ew. Exzellenz bitten, den Inhalt dieser Note den übrigen Mitgliedern der Zuckerkonvention mit dem Ersuchen mitteilen zu wollen, davon Akt zu nehmen.

Ich ergreife diese Gelegenheit, Herr Minister, um Ew.

Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

gez. F. H. Villiers.

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Anhang.

Übersetzung.

I.

Internationale Konvention tlber

die Behandlung des Zuckers, vom 5. März 1902.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs ; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn ; Seine Majestät der König der Belgier ; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreichs ; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der britischen Lande überm Meer, Kaiser von Indign; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, haben, von dem Wunsche geleitet, einerseits die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen dem Rübenzucker und dem Rohrzucker der einzelnen Länder auszugleichen und anderseits die Ausdehnung des Zuckerverbrauchs zu fördern, und in der Erwägung, dass diese beiden Ziele nur durch Abschaffung der Prämien und durch Begrenzung des Überzolles erreicht werden können, beschlossen, zu diesem Zwecke eine Kon-

16 vention zu schliessen, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: etc. etc., welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Artikel vereinbart haben : Art. 1. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom Tage des Inkrafttretens der gegenwärtigen Konvention ab die für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker gewährten direkten und indirekten Prämien aufzuheben und während der ganzen Dauer dieser Konvention keine solche Prämien einzuführen. Für die Anwendung 'dieser Bestimmung werden die zuckerhaltigen Erzeugnisse, wie Zuckerwerk, Schokolade, Biskuits, eingedickte Milch und alle ändern ähnlichen Erzeugnisse, welche in erheblichem Verhältnisse künstlich zugesetzten Zucker enthalten, dem Zucker gleichgestellt.

Unter den vorstehenden Absatz fallen alle Vorteile, welche sich für die verschiedenen Klassen von Erzeugern aus der fiskalischen Gesetzgebung der Staaten direkt oder indirekt ergeben, insbesondere : «. die im Falle der Ausfuhr gewährten direkten Vergütungen, b. die der Erzeugung gewährten direkten Vergütungen, c. die vollständigen oder teilweisen Abgabebefreiungen, welche ein Teil der hergestellten Erzeugnisse geniesst, d. die Vorteile aus Ausbeuteüberschüssen, e. die Vorteile aus zu hohen Rückvergütungen, f. die Vorteile aus jedem Überzolle, der den im Artikel 3 festgesetzten Betrag überschreitet.

Art. 2. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Zuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten dem Niederlageverfahren zu unterwerfen und unausgesetzt bei Tag und Nacht durch fiskalische Beamte bewachen zu lassen.

17 Zu diesem Zwecke müssen die Anstalten so eingerichtet sein, dass sie gegen die heimliche Fortschaffung von Zucker volle Gewähr bieten, und die Beamten müssen zu sämtlichen Anstaltsräumen Zutritt haben.

Für einen oder mehrere Abschnitte der Fabrikation müssen Kontrollbücher geführt und der fertige Zucker muss in besondern Räumen gelagert werden, die jede wünschenswerte Gewähr für die Sicherheit bieten.

Art. 3. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Überzoll, das heisst den Unterschied zwischen dem Betrage der Zölle oder Steuern, denen der ausländische Zucker unterliegt, und dem der Zölle oder Steuern, die von dem einheimischen Zucker zu entrichten sind, auf höchstens 6 Franken für 100 Kilogramm bei raffiniertem Zucker und solchem Zucker, der diesem gleichgestellt werden kann, und auf höchstens 5,so Franken bei anderm Zucker zu bemessen.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf den Betrag der Einfuhrzölle in denjenigen Ländern, die Zucker nicht erzeugen : sie gilt ferner nicht für die Nebenerzeugnisse der Herstellung oder Raffinierung von Zucker.

Art. 4. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, Zucker, der aus Ländern stammt, welche für die Erzeugung oder die Ausfuhr Prämien bewilligen, bei der Einfuhr in ihr Gebiet mit einem besondern Zolle zu belegen.

Dieser Zoll darf hinter dem Betrage der im Ursprungslande bewilligten direkten oder indirekten Prämien nicht zurückbleiben. Die hohen Mächte behalten sich, jede für sich, das Recht vor, die Einfuhr prämiierten Zuckers zu verbieten.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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Zur Berechnung des Betrags der Vorteile, die sich etwa aus dem im Artikel l unter f bezeichneten Überzoll ergeben, wird vom Betrage dieses Überzolls die im Artikel 3 festgesetzte Ziffer abgezogen; die Hälfte des Restes wird als die Prämie angesehen, mit der Massgabe, dass die durch den Artikel 7 eingesetzte ständige Kommission das Recht hat, die so berechnete Ziffer auf Antrag eines Vertragsstaats zu berichtigen.

Art. 5. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, Zucker, der aus den Vertragsstaaten oder aus denjenigen ihrer Kolonien oder Besitzungen stammt, welche keine Prämien gewähren, und für welche die Verpflichtungen des Artikels 8 gelten, zum niedrigsten Satze ihres Einfuhrtarifs zuzulassen.

Rohrzucker und Rübenzucker dürfen nicht verschiedenen Zöllen unterworfen werden.

Art. 6. Spanien, Italien und Schweden bleiben von den in den Artikeln l, 2 und 3 festgesetzten Verpflichtungen so lange befreit, als sie keinen Zucker ausführen.

Diese Staaten verpflichten sich, ein Jahr -- oder womöglich schon früher --, nachdem die ständige Kommission den Fortfall der vorgenannten Bedingung festgestellt hat, ihre Gesetzgebung über die Behandlung des Zuckers mit' den Bestimmungen dieser Konvention in Einklang zu bringen.

Art. 7. Die hohen vertragschliessenden Teile kommen ilberein, eine ständige Kommission mit der Aufgabe einzusetzen, die Ausführung der Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention zu überwachen.

Die Kommission besteht aus Delegierten der verschiedenen Vertragsmächte, und es wird ihr eine ständige Geschäftsstelle beigegeben. Die Kommission wählt ihren Vor-

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sitzenden ; sie hat ihren Sitz in Brüssel und tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.

Die Delegierten haben die Aufgabe: a. festzustellen, ob in den Vertragsstaaten keine direkten oder indirekten Prämien für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker gewährt werden ; b. festzustellen, ob die im Artikel 6 bezeichneten Staaten nach wie vor die dort vorgesehene besondere Bedingung erfüllen ; c. das Bestehen von Prämien in den Nichtvertragsstaaten festzustellen und behufs Anwendung des Artikels 4 ihren Betrag zu berechnen ; d. über Streitfragen Gutachten abzugeben ; c. Anträge auf Zulassung zum Verbände zu prüfen, welche von den an der gegenwärtigen Konvention nicht beteiligten Staaten gestellt werden.

Die ständige Geschäftsstelle soll Nachrichten aller Art über die Zuckergesetzgebung und die Zuckerstatistik nicht nur der Vertragsstaaten, sondern auch der übrigen Staaten sammeln, übersetzen, ordnen und veröffentlichen.

Um die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen zu sichern, werden die hohen vertragschliessenden Teile die in ihren Ländern jetzt oder künftig in Kraft befindlichen Gesetze, Verordnungen und Anweisungen über die Zuckerbesteuerung, sowie die auf den Gegenstand dieser Konvention bezüglichen statistischen Nachrichten auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung mitteilen, .welche sie ihrerseits der Kommission übermitteln wird.

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann in der Kommission durch einen Delegierten oder durch einen Delegierten und durch Hülfsdelegierte vertreten sein.

Österreich und Ungarn werden jedes für sich als vertragschliessender Teil angesehen.

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Der erste Zusammentritt der Kommission wird in Brüssel, auf Veranlassung der belgischen Regierung, und zwar wenigstens drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Konvention stattfinden.

Die Kommission hat nur die Aufgabe der Feststellung und Prüfung. Sie erstattet über alle ihr vorgelegten Fragen einen Bericht, den sie an die belgische Regierung richtet.

Diese teilt ihn den beteiligten Staaten mit und veranlasst, wenn einer der hohen vertragschliessenden Teile dies beantragt, den Zusammentritt einer Konferenz, welche über die durch die Umstände gebotenen Beschlüsse oder Massnahmen entscheiden wird.

Die unter b und c bezeichneten Feststellungen und Berechnungen sind jedoch für die Vertragsstaaten bindend ; sie erfolgen durch Mehrheitsbesehluss, wobei jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, und treten spätestens nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten in Kraft. Falls einer der Vertragsstaaten gegen eine Kommissionsentscheidung Berufung einlegen will, muss er innerhalb von acht Tagen, nachdem ihm die Entscheidung bekannt gemacht worden ist, eine neue Beschlussfassung der Kommission beantragen ; diese tritt schleunigst zusammen und gibt ihre endgültige Entscheidung innerhalb eines Monats nach Einlegung der Berufung ab. Die neue Entscheidung erlangt spätestens zwei Monate, nachdem sie gefällt ist, bindende Kraft. Dasselbe Verfahren findet bei der unter e vorgesehenen Prüfung der Zulassungsanträge statt.

Die Kosten, welche sich aus der Einrichtung und der Tätigkeit der ständigen Geschäftsstelle und der Kommission.

ergeben, werden von allen Vertragsstaaten getragen und nach einem von der Kommission festzustellenden Plane unter sie verteilt, abgesehen von der Besoldung oder Entschädigung der Delegierten, welche von den betreffenden Ländern zu zahlen ist.

21 Art. 8. Die hohen vertragschliessenden Teile übernehmen für sich selbst und für ihre Kolonien und Besitzungen, mit Ausnahme der britischen Selbstverwaltungskolonien und Britisch-Ostindiens, die Verpflichtung, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass prämiierter Zucker, der durch das Gebiet eines Vertragsstaats durchgeführt worden ist, auf dem Bestimmungsmarkte die Vorteile dieser Konferenz geniesst. Die ständige Kommission wird in dieser Hinsicht die nötigen Vorschläge machen.

Art. 9. Die Staaten, welche sich an der gegenwärtigen Konvention nicht beteiligt haben, werden auf ihren Antrag und nach Zustimmung der zuständigen Kommission zum Beitritte zugelassen.

Der Antrag ist auf diplomatischem Wege an die belgische Regierung zu richten, die es gegebenen Falles übernehmen wird, den Beitritt allen übrigen Regierungen mitzuteilen. Der Beitritt bringt ohne weiteres die Übernahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vorteilen der gegenwärtigen Konvention mit sich und wird von dem l. September ab wirksam, der auf die Absendung der von der belgischen Regierung an die übrigen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung folgt.

Art. 10. Die gegenwärtige Konvention soll mit dem 1. September 1903 in Kraft treten.

Sie soll von diesem Tage an fünf Jahre lang gelten und, falls keiner der hohen vertragschliessenden Teile seine Absicht, die Wirkungen der Konvention aufhören zu lassen, der belgischen Regierung zwölf Monate vor Ablauf des genannten fünfjährigen Zeitraums kundgegeben haben wird, noch ferner ein Jahr und so fort, von Jahr zu Jahr, in Kraft bleiben.

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Falls einer der Vertragsstaaten die Konvention kündigt, wirkt diese Kündigung nur für ihn; die übrigen Staaten behalten bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres das Recht zu erklären, dass sie vom 1. September des darauffolgenden Jahres ab, ebenfalls ausscheiden wollen. Wenn einer dieser letzteren Staaten für gut befindet, von diesem Rechte Gebrauch zu macheu, wird die belgische Regierung binnen drei Monaten den Zusammentritt einer Konferenz in Brüssel veranstalten, welche über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen wird.

Art. 11. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention finden auf die überseeischen Provinzen, Kolonieu und auswärtigen Besitzungen der hohen vertragschliessenderi Teile Anwendung. Ausgenommen sind jedoch die britischen und die niederländischen Kolonien und Besitzungen, vorbehaltlieh der Bestimmungen in den Artikeln 5 und 8.

Die Stellung der britischen und der niederländischen Kolonien und Besitzungen bestimmt sich im übrigen nach den in das Schlussprotokoll aufgenommenen Erklärungen.

Art. 12. Die Ausführung der in der gegenwärtigen Konvention enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen ist, soweit nötig, durch die Erfüllung der in der Verfassung eines jeden Vertragsstaats festgesetzten Förmlichkeiten und Vorschriften bedingt.

Die gegenwärtige Konvention soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen am 1. Februar 1903, oder womöglich schon früher, im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel niedergelegt werden.

Es besteht Einverständnis, dass die gegenwärtige Konvention nur dann rechtsverbindlich wird, wenn sie wenigstens von denjenigen Vertragsstaaten ratifiziert wird, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 6 fallen.

23 Falls einer oder mehrere dieser Staaten innerhalb der vorgesehenen Frist die Ratifikationsurkunde nicht niedergelegt haben sollten, wird die belgische Regierung sofort eine Entscheidung der übrigen Vertragsstaaten darüber herbeiführen, ob die gegenwärtige Konvention unter ihnen allein in Kraft gesetzt werden soll.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention unterzeichnet.

Geschehen in B r ü s s e l , in einer Ausfertigung, am 5. März 1902.

(Unterschriften.)

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Schlussprotokoll.

Im Begriffe, die heute zwischen den Regierungen Deutschlands, Österreichs und Ungarns, Belgiens, Spaniens, Frankreichs^ Grossbritanniens, Italiens, der Niederlande und Schwedens abgeschlossene Konvention über die Behandlung des Zuckers zu vollziehen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart: Zu Artikel 3 : In der Erwägung, dass der Zweck des Überzolls darin besteht, den inneren Markt der Erzeugungsländer wirksam zu schützen, behalten die hohen vertragschliessenden Teile, jeder für sich, das Recht vor, eine Erhöhung des Überzolls zu beantragen, falls beträchtliche Mengen aus einem Vertragsstaate stammenden Zuckers bei ihnen eindringen sollten; diese Erhöhung darf aber nur den aus diesem Staate stammenden Zucker treffen.

Der Antrag ist an die ständige Kommission zu richten, die alsbald durch Mehrheitsbesehluss über die Berechtigung der beantragten Massregel, über die Dauer ihrer Anwendung und über den Satz der Erhöhung entscheidet ; die Erhöhung darf einen Franken für 100 Kilogramm nicht übersteigen.

Die Zustimmung der Kommission darf nur erteilt werden, wenn der Einbruch in den betreffenden Markt die Folge einer tatsächlich geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht etwa das Ergebnis einer durch eine Verständigung unter den Erzeugern hervorgerufenen künstlichen Preissteigerung ist.

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Zu Artikel 11. A. 1. Die Hegierung von Grossbritannien erklärt, dass dem Zucker der Kronkolonien während der Dauer der Konvention keinerlei direkte oder indirekte Prämie gewährt werden wird.

2. Ausnahmsweise und unter grundsätzlichem Vorbehalt ihrer vollen Handlungsfreiheit bezüglich der fiskalischen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und seinen Kolonien und Besitzungen erklärt sie ferner, dass dem Kolonialzucker während der Dauer der Konvention im Vereinigten Königreiche keinerlei Vorzug vor dem aus den Vertragsstaaten stammenden Zucker bewilligt werden wird.

3. Sie erklärt endlieh, dass die Konvention durch sie den Selbstverwaltungskolonien und Ostindien vorgelegt werden wird, damit diese ihren Beitritt erklären können.

Es besteht Einverständnis, dass die Regierung Seiner Britischen Majestät der Konvention namens der Kronkolonien beitreten kann.

S. Die niederländische Regierung erklärt, dass während der Dauer der Konvention dem Zucker der niederländischen Kolonien keinerlei direkte oder indirekte Prämie gewährt, und dass er in den Niederlanden nicht zu einem Tarife zugelassen werden wird, welcher niedriger ist als der, welcher auf den aus den Vertragsstaaten stammenden Zucker zur Anwendung gelangt.

Das gegenwärtige Schlussprotokoll, welches gleichzeitig mit der heute abgeschlossenen Konvention ratifiziert werden wird, soll als wesentlicher Bestandteil dieser Konvention gellen und dieselbe Kraft, Wirkung und Dauer besitzen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll aufgesetzt.

Geschehen in B r ü s s e l , am 5. März 1902.

(Unterschriften).

26

Übersetzung.

n.

Protokoll über den

Beitritt der Schweiz zur Zuckerkonvention.

(Vom 26. Juni 1906.)

Das Deutsche Reich, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, das Grossherzogtum Luxemburg, die Niederlande, Peru und Schweden, einerseits, und die Schweiz, anderseits, haben sich unter den nachstehend aufgeführten Vorbehalten und Bedingungen über den Beit r i t t der S c h w e i z zu der Konvention über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 geeinigt: 1. Solange die Schweiz keinen Zucker ausführt, wird die Bundesregierung von den Verpflichtungen, die den Gegenstand der Artikel 2 und 3 der Konvention bilden, befreit.

2. Der Delegierte der schweizerischen Regierung nimmt an den Sitzungen der ständigen Kommission mit beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht, teil.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Stimmrecht, wenn es in der Folge dem Delegierten eines neu beitretenden, keinen Zucker ausführenden Staates eingeräumt werden sollte, unmittelbar auch dem Delegierten der schweizerischen Regierung zugestanden würde.

27

3. Der B e i t r i t t der S c h w e i z zu der Konv e n t i o n w i r d am 1. S e p t e m b e r 1906 w i r k s a m TV e r d e n .

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter der der Zuckerkonvention angehörenden Staaten, einerseits, und der Schweiz, anderseits, das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in B r ü s s e l am 26. Juni 1906 in einer Ausfertigung.

(Unterschriften.)

Übersetzung.

III.

Zusatzakte zu der

Konvention vom 5. März 1902 betreffend die Behandlung des Zuckers.

(Vom 28. August 1907.)

Die Regierungen des deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, des Grossherzogtums Luxemburg, der Niederlande, Perus, Schwedens und der Schweiz sind übereingekommen, eine Zusatzakte zu der Konvention vom 5. März 1902, betreffend die Behandlung des Zuckers, abzuschliessen, und die unterzeichneten Bevollmächtigten haben demgemäss folgendes vereinbart : Artikel 1.

Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Konvention vom 5. März 1902 für eine neue Dauer von fünf Jahren, beginnend den 1. September 1908, in Kraft bestehen zu lassen.

Immerhin soll jeder derselben befugt sein, vom 1. September 1911 an vermittelst einer ein Jahr vorher zu machenden Anzeige von der Konvention zurückzutreten, sofern die ständige Kommission bei ihrer vor dem 1. September 1910

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abgehaltenen letztmaligen Zusammenkunft mit Stimmenmehrheit beschlossen hat, dass die Umstände gebieten, die vertragschliessenden Staaten von dieser Befugnis Gebrauch machen zu lassen.

Im übrigen sollen die Bestimmungen des Artikels 10 der genannten Konvention vom 5. März 1902 hinsichtlich der Kündigung und der stillschweigenden Fortsetzung anwendbar bleiben.

Artikel 2.

In Abweichung von Art. l der Konvention soll Grossbritannien vom 1. September 1908 an der im Art. 4 derselben festgesetzten Verpflichtung enthoben sein.

Vom nämlichen Zeitpunkte an soll es den vertragschliessenden Staaten freistehen, zu verlangen, dass der im vereinigten Königreich raffinierte und auf ihr Gebiet ausgeführte Zucker, um die Vorteile der Konvention zu gemessen, von einem Zeugnis begleitet sein müsse, worin konstatiert wird, dass kein Teil dieses Zuckers aus einem Lande herstamme,-das nach den Feststellungen der ständigen Kommission für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker Prämien gewährt.

Artikel 3.

Die gegenwärtige Zusatzakte soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden zu derselben sollen sobald als möglich und auf alle Fälle vor dem 1. Februar 1908 im Ministerium des Auswärtigen in Brüssel niedergelegt werden.

Sie soll nur dann rechtsverbindlich werden, wenn sie wenigstens von allen denjenigen Vertragsstaaten, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 6 der Konvention fallen, ratifiziert worden ist. Falls einer oder mehrere dieser Staaten ihre Ratifikationsurkunden nicht innert nützlicher Frist niedergelegt haben sollten, wird die

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belgische Regierung in dem vom J. Februar 1908 an laufenden Monat eine Entscheidung derjenigen Staaten, welche die Ratifikation vorgenommen haben, darüber herbeiführen, ob die gegenwärtige Zusatzakte unter ihnen allein in Kraft gesetzt werden soll.

Hinsichtlich derjenigen Staaten, welche die Ratifikation vor dem 1. Februar 1908 nicht vorgenommen haben sollten, wird angenommen, dass sie die Konvention binnen nützlicher Frist gekündet haben, so dass ihre Wirkungen ihnen gegenüber vom nächstfolgenden 1. September an aufhören, es sei denn auf Antrag der Beteiligten von der Mehrheit der Staaten, die gemäss der Vorschrift im vorhergehenden Paragraphen zur Beschlussfassung berufen sind, ein gegenteiliger Entscheid getroffen worden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtige Zusatzakte unterzeichnet.

Geschehen inBrüssel am achtundzwanzigstenAugust!907 in einer Ausfertigung, wovon jeder der unterzeichneten Regierungen eine genaue Abschrift übermittelt werden soll.

(Unterschriften.)

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Unterzeichnungsprotokoll.

Im Begriffe, die am heutigen Tage zwischen den Regierungen des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, des Grossherzogtums Luxemburg, der Niederlande, Perus, Schwedens und der Schweiz abgeschlossene Zusatzakte zu der Konvention über die Behandlung des Zuckers zu unterzeichnen,, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart : Einziger Artikel.

Es besteht darüber Einverständnis, dass im Falle die nötigen Ratifikationen für die Inkraftsetzung der erwähnten Zusatzakte gemäss ihrem Art. 3 vor dem 1. März 1908 nicht eingeholt sind, die britische Regierung ermächtigt sein soll, die Konvention an diesem Tage auf den 1. September 1908 zu künden, ohne Rücksicht darauf, ob Grossbritannien die genannte Akte vorher ratifiziert habe oder nicht.

Das gegenwärtige Unterzeichnungsprotokoll, welches gleichzeitig mit der am heutigen Tage abgeschlossenen Zusatzakte zu ratifizieren ist, soll die nämliche Kraft und Wirkung besitzen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll aufgesetzt.

Geschehen in Brüssel am achtundzwanzigsten August 1907 in einer Ausfertigung, wovon jeder der unterzeichneten Regierungen eine genaue Abschrift übermittelt werden soll.

(Unterschritte n. )

32 Übersetzung.

IV.

Protokoll betreffend

den Beitritt Russlands zur internationalen Konvention über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902.

(Vom 19. Dezember 1907.)

Nachdem die kaiserlich russische Regierung dem Wunsche Ausdruck gegeben hat, der Konvention vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers, sowie der am 28. August 1907 unterzeichneten Zusatzakte zu dieser Konvention beizutreten, und die der Union gegenwärtig angehörenden Staaten anerkannt haben, dass infolge der besonderen Verhältnisse der russischen Zuckerindustrie dieser Beitritt nicht von den allgemeinen Bedingungen der Konvention abhängig gemacht werden kann, ist zwischen der russischen Regierung einerseits und den Regierungen des Deutschen Reiches, Österreichs und Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, des Grossherzogtums Luxemburg, der Niederlande, Perus, Schwedens und der Schweiz anderseits, folgendes vereinbart worden.

Artikel 1.

Russland tritt der Konvention über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902, abgeändert durch die

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Zusatzakte vom 28. August 1907, bei und übernimmt alle sich daraus ergebenden Vorteile und Verpflichtungen, vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln angegebenen Bedingungen.

Artikel 2.

Russland behält seine gegenwärtige Fiskal- und Zollgesetzgebung hinsichtlich des Zuckers bei und darf die Vorteile, die sich aus dem für den innern Markt festgesetzten Maximalverkaufspreis zugunsten der Produzenten ergeben könnten, nicht vergrössern.

Artikel 3.

In Anbetracht der besonderen Stellung, welche ihm -durch den vorhergehenden Artikel eingeräumt wird, verpflichtet sich Russland, bei der Ausfuhr von Zucker in Mengen, welche für die sechs Jahre vom 1. September 1907 AH die Maximalziffer von einer Million Tonnen übersteigen, ·eine Rückvergütung der Akzise oder Befreiung von der.selben nicht zu gestatten.

Dieses Kontingent soll nach den Anforderungen des Handels auf die einzelnen Betriebsjahre verteilt werden, ohne dass aber die auf jedes Betriebsjahr entfallenden Mengen die nachstehend festgesetzten Ziffern übersteigen dürfen : Tonnen Doppeltes Betriebsjahr vom 1. September 1907 bis 31. August 1909 Betriebsjahr vom 1. September 1909 bis 31. August 1910 Betriebsjahr vom I. September 1910 bis 31. August 1911 Betriebsjahr vom 1. September 1911 bis 31. August 1912 Betriebsjahr vom 1. September 1912 bis 31. August 1913

300,000 200,000 200,000 200,000 200,000

Die in diesem Artikel erwähnte Verpflichtung bezielif sich nicht auf die Ausfuhr: Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

3

34

1. nach Pinnland ; 2. nach Persien (für die Ausfuhr über das Kaspische Meer und über die Landgrenze, wohl aber auf diejenigeüber den persischen Golf) und 3. nach den ändern asiatischen Grenzländern Russlands (nur für die Ausfuhr über die Landgrenze), ausgenommen die asiatische Türkei.

Artikel 4.

Der Beitritt Busslands zu der Konvention wird am1. September 1908 wirksam werden.

In der dem 1. September 1912 vorhergehenden letzten Session wird die ständige Kommission mit Einstimmigkeit über das Regime Russlands, für den Fall, dass dieses Land geneigt sein sollte, über den 1. September 1913 hinaus in der Konvention zu verbleiben, Beschluss fassen.

Im Falle die Kommission sich nicht einigen könnte, würde angenommen, dass Russland die Konvention auf den1. September 1913 gekündigt habe.

Artikel 5.

Das gegenwärtige Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich, und auf alle Fälle vor dem 1. Februar 1908, im Ministerium des Auswärtigen in Brüssel niedergelegt werden.

Geschehen in Brüssel, den 19. Dezember 1907, in einer Originalausfertigung, wovon jeder der beteiligten Regierungen eine genaue Kopie übermittelt wird. (Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der internationalen Zuckerkonvention. (Vom 30. April 1912.)

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Jahr

1912

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

19

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305

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08.05.1912

Date Data Seite

1-34

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