736

# S T #

Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1911.

(Vom 26. Februar 1912.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beehren wir uns, Ihnen über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1911 folgendes zu berichten :

A. Allgemeines.

Personelles.

Im Bestand des Gerichts und des Personals der Bundesgerichtskanzlei sind im Berichtsjahre keine Änderungen eingetreten.

Organisation.

Die Kommissionen der beiden eidgenössischen Räte, die mit der Prüfung des Entwurfs zn einer Revision des Organisationsgesetzes von 1893 beauftragt waren, hatten das Bundesgericht eingeladen, sich bei ihren Verhandlungen durch eine Delegation vertreten zu lassen. Wir sind ihnen dankbar dafür, dass sie uns in einer für das Bundesgericht so wichtigen Frage Gelegenheit zur Äusserung unserer Wünsche geboten haben. Da die Räte

737

das revidierte Gesetz erst im Oktober 1911 endgültig .annehmen konnten, war es nicht möglich, das Gesetz schon auf den 1. Januar 1912 in Kraft treten zu lassen, wie das Bundesgericht es gewünscht hatte. Dessen ungeachtet haben wir uns, in der Erwartung, dass das neue Gesetz nicht, dem Referendum unterstellt werde, bereits mit der Revision des Réglementes für das Bundesgericht beschäftigt, besonders mit der zukünftigen Verteilung der Geschäfte, nämlich einerseits zwischen dem Gesamtgericht, der staatsrechtlichen Abteilung und den beiden Zivilkammern, anderseits zwischen diesen zweien unter sich. Die vom Bundesgericht zum Studium dieser Fragen eingesetzte Kommission hat ihre Arbeiten begonnen.

Bauliche Änderungen im Bundesgerichtsgebäude.

Das Bundesgericht hatte sich an Hand des der Bundesversammlung unterbreiteten Entwurfes des revidierten Organisationsgesetzes mit der Frage, der Schaffung neuer Lokalitäten für die durch dieses Gesetz vorgesehenen neuen Richter, Beamten und Angestellten zu befassen. Nach verschiedenen Konferenzen mit der Direktion der eidgenösischen Bauten wurde diese Frage folgendermassen gelöst: Von den fünf neuen Richtern werden drei in Bureaux untergebracht, die gegenwärtig von Gerichtsschreibern und Gerichtssekretären besetzt sind ; der vierte findet Platz in dem Lokal, das anfänglich als Kommissionszimmer bestimmt war, seit mehreren Jahren aber von Kanzleiangestellten benutzt wird ; für den fünften endlich wird das Zimmer, das bis jetzt als Garderobe diente, in ein Bureau umgebaut. Zur Unterbringung der bis jetzt im Kommissionszimmer arbeitenden Kanzleiangestellten ist bereits der westliche Teil des Archivs in eine Hillfskanzlei umgewandelt worden, was zur Folge hatte, dass der in diesem Flügel des Archivs sich befindende Bücherbestand in den Dachräumlichkeiten untergebracht werden musste. Zur Beschaffung der nötigen Bureaux für Gerichtsschreiber und Sekretäre wird die bisher im II. Stock von einem der Bundesgerichtsweibel benützte Dienstwohnung in Anspruch genommen. Nach Beendieuna; der nötigen baulichen Umänderungen werden dort vier neue Bureaux zur Verfügung stehen.

Auf diese Weise lässt sich für die fünf neuen Richter und für zehn Gerichtsschreiber und Sekretäre Platz schaffen. Für die zwei weitern Beamten, die das neue Gesetz vorsieht und deren Anstellung nur noch eine Frage der Zeit ist, werden die

738

Lokale verwendet werden müssen, die den Besuchern der Bundesgerichtsbibliothek : Professoren, Advokaten und Studenten, zum Studium der Bücher angewiesen waren. Es wird sich dann fragen, in welcher Weise die Benützung der Bibliothek dem Publikum weiterhin gestattet werden könne.

Die für die oben erwähnten Umbauten und Erweiterungsarbeiten nötigen Kredite figurieren auf dem Budget für das Jahr 1912. Die erforderlichen Arbeiten haben anfangs dieses Jahres begonnen und sollen auf Ende März beendet sein.

Wenn die umzubauenden Lokale einmal bezogen sind, wird im Gebäude kein freier Platz mehr zur Verfügung stehen, mit Ausnahme einiger Räumlichkeiten auf dem Estrich, die aber, der schlechten Beleuchtung wegen, schwerlich ausnützbar sind.

Errichtung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes.

Nachdem die Eidgenossenschaft das Terrain zur Erstellung eines neuen ßundesgerichtsgebäudes erworben hatte, hat das eidgenössische Departement des Innern das Bundesgericht eingeladen, ein Verzeichnis der nötigen Räumlichkeiten und der verschiedenen Installationen aufzustellen, um hernach die Plankonkurrenz eröffnen zu können.

Demgemäss hat das Bundesgericht, nachdem eine Kommission aus seiner Mitte die dafür erforderlichen Vorstudien gemacht hatte, das verlangte Verzeichnis festgestellt und am 13. April 1911 dem Departement des Innern übermittelt. Darin wird der spätem Entwicklung des Gerichtshofes durch Zuwachs neuer Kompetenzen, sowie der Vermehrung der Zahl der Geschäfte Rechnung getragen.

In einer Besprechung des Chefs des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes mit dem Präsidenten des Bundesgerichts wurde vereinbart, dass in einer zwischen der Baukommission des Bundesgerichts und den Vorstehern des eidgenössischen Departements des Innern und des Justiz- und Polizeidepartements abzuhaltenden Konferenz das Bauprogramm gemeinsam besprochen und auch die Möglichkeit einer Reduktion dieses Programms ins Auge gefasst werde. Die Direktion der eidgenössischen Bauten entwarf hierauf an Hand des vom Bündesgericht aufgestellten Verzeichnisses eine schematische Darstellung des zukünftigen Bundesgerichtsgebäudes und seiner Raumverhältnisse. Die Konferenz, an der die Herren Bundesräte Schobinger

739 and Hoffmann, der Direktor der eidgenössischen Bauten und die Baukommission des Bundesgerichts teilnahmen, fand am 14. Juli 1911 in Lausanne statt.

· In der Diskussion wurde zuerst die Frage erörtert, ob das zukünftige Gerichtsgebäude sofort so auszubauen sei, dass bereits auch den spätem Bedürfnissen Rechnung getragen würde, oder ob man den Bau nur nach und nach, entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis nach neuen Lokalitäten, ausführen solle.

Die Konferenz hat sich einmütig zugunsten der ersten Alternative ausgesprochen, die den Vorzug verdiene sowohl hinsichtlich der Kostenfrage alfe der architektonischen Anforderungen.

Aus der Prüfung der Planskizzen schien ferner hervorzugehen, dass sich der Flächeninhalt des projektierten Gebäudes ohne ·wesentliche Nachteile in gewissem Masse vermindern lasse, wenn man einerseits eine rationellere Ausnutzung des Sous-Sol ·erstrebe, anderseits auf eine Verminderung der Zahl und namentlich der Raum Verhältnisse einiger Lokalitäten, z. B. der Gerichtssäle, deren Dimensionen wohl allzu reichlich hemessen waren, . Bedacht nehme.

Zum Schlüsse wurde die Direktion der eidgenössischen Bauten «rsucht, auf Grund der Verhandlungen der Konferenz, neue schematische Skizzen zu entwerfen und sie dem Bundesgericht .zuzustellen.

Am 4. Oktober sind diese Planskizzen dem Bundesgerichte zugekommen ; sie tragen den Wünschen der Konferenz Rücksicht und vermindern gegenüber früher den Flächeninhalt des projektierten Gebäudes wesentlich. Nach eingehender Prüfung haben wir darüber mit Schreiben vom 24. Oktober dem eidgenössischen Departement des Innern verschiedene Bemerkungen unterbreitet, die sich namentlich auf die Anlage der Räume beziehen und {labei auf die Wünschbarkeit hinweisen, schon von Anfang an bestimmte, später unumgängliche Einrichtungen vorzusehen. Endlich haben wir den Wunsch ausgesprochen, das Bundesgericht möge vor der Festsetzung der endgültigen Vorlagen für die Konkurrenzausschreibung begrüsst werden.

Seither sind uns in dieser Sache keine weitern Mitteilungen zugekommen.

Geschäftslast, -Verteilung und -erledigung.

Die Zahl der eingegangenen Zivilberufungen zeigt gegenüber dem Vorjahre eine kleine Verminderung; sie ist von 401 im

740

Jahre 1910 auf 388 im laufenden Jahre gesunken. Trotzderro ist die Zahl der erledigten Fälle kleiner. Dieser Umstand, der auf den ersten Blick auffallen könnte, erklärt sieh einerseitsdurch die Zahl der im Jahre 1910 eingegangenen, aber auf 1911 übertragenen Berufungen; sodann durch die Tatsache, dass im Jahre 1910 die Abschreibungen wegen Rückzuges der Berufungund die Beschlüsse wegen Nichteintretens auf die Sache -- Geschäfte, die wenig Zeit beanspruchen und schnell erledigt sind -- viel zahlreicher waren, als im Berichtsjahre (142 gegen 107).

Die Dauer der Instruktion und die Erledigung der Berufungen: werden vielfach auch dadurch hinausgeschoben, dass infolge Einreichung eines Kassationsbegehrens bei der kantonalen Instanz; oder infolge Todes oder Konkurses der einen Partei das Verfahren vor Bundesgericht eingestellt werden · muss. Endlich ist auch noch darauf aufmerksam zu machen, dass die Zahl der Berufungen, deren Aussichtslosigkeit zum vornherein feststeht,, immer mehr zunimmt. Die Parteien wissen, dass ihre Sache erst nach einigen Monaten zur Verhandlung vor Bundesgericht kommt und gewisse Schuldner ergreifen das Rechtsmittel der Berufung: nur, um die Vollstreckung des gegen sie ergangenen kantonalen Urteils soweit als möglich hinauszuschieben. Wird dann die Berufung zurückgezogen, so erfolgt die Rückzugserklärung meist erst, nachdem der Instuktionsrichter seinen Bericht verfasst hatr die Richter den Dossier gelesen haben und eine saehgemässeAbänderung der Tagesordnung nicht mehr möglich ist.

Aus diesen Umständen und diesem Verhalten gewisser Parteien, zu dessen Bekämpfung wir nur über das selten verweis dete Mittel der Auferlegung von Ordnungsbussen verfügen, erklärt es sich, warum 104 Zivilberufungen auf das Jahr 1912 übertragen werden mussten und warum die im Monat Dezember bei der I. Abteilung eingegangenen Geschäfte erst auf die Tagesordnung: vom Monat Jnni 1912 gesetzt werden konnten.

Das revidierte Organisationsgesetz wird die Zahl der Zivilberufungen in gewissem Masse vermindern. Auch wird die durch das Gesetz geschaffene zweite Zivilkammer dazu beitragen, die Erledigung der rückständigen Geschäfte zu beschleunigen, da» aller Voraussetzung nach in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des schweizerischen Zivilgesetzbuches nicht viele dieses Gesetz betreffend Rekurse eingehen werden.

741

Verschiedenes.

Der Bundesrat und das Bundesgericht haben im Berichtsjahre zu verschiedenen Malen Fragen über die Ausscheidung und Abgrenzung ihrer Kompetenzen erörtert, wobei durchwegs Übereinstimmung der Ansichten erzielt wurde.

Ferner haben wiederholt Bundesbehörden, so der Bundesratr das Justiz- und Polizeidepartement und das Finanzdepartement das Bundesgericht um Abgabe von Gutachten über verschiedene Fragen ersucht, so namentlich : über den Entwurf einer Vollziehungsverordnung des Bundesrateszum ßundesbeschluss über die Ausrichtung von Entschädi^ gungen betreffend das Absinthverbot; -- über die Expropriation von Waldboden und die Ersatzaufforstungspflieht im Falle von Waldausreutungen ; -- über die Gründung einer Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse für das Personal der Bundesverwaltung; -- über die Frage, ob die vor dem 1. Januar 1912 begründeten Eigentumsvorbehalte in die hierzu bestimmten Register einzutragen seien.

Die Gesamtzahl der Sitzungen beläuft sich im vergangenen Jahre auf 229 (gegenüber 244 im Jahre 1910). Diese 229 Sitzungen verteilen sich wie folgt: Plenum 16 I. Abteilung 85 II.

., 72 III.

,, - 46 Kassationshof' 5 Bundesstrafgerieht 5 Total 229

Statistik über die Erledigungen von 1007 bis 101l.

1907

Natur der Streitsachen

II rH

tZ

ao

60 è K

1908 tip 'S
a « * S) £ 11 I. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Zivilsachen 2. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte . .

3. Andere Zivilsachen . .

4. Rekurse in Expropriationssachen I I . Strafsachen . . . .

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten IV. Bescliwerden betreffend das Schuldbetreibungsund Konkurswesen .

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit Total

28

24

22

g g 0 fco S g

·+J tu

li.

Sg B

11

.S 'S

1 II

30

26

28


60

1910

1909

1 OJ t?g § S» 'S

28

s

JSP 1 22

·4

>*»·

g 60

-U

.SP 1 2 1 cö ·73 gS
24

26

^0

34

1911

av

1S> 2 S T3

o

Sg ä

s H 23

37

tuD

hï §> Ä

1 o

g>CM

!>« 1 O)

So a 'o

i"

29

38

CD .O

:=>

28

61 367 370 2 7 7

58 340 361 2 18 19

37 384 369 1 14 15

93 402 421

74 399 382

91 398 439

50 389 390

49 370 351

68

9 236 239

6 196 195

7 249 250

6 217 212

11 251 258

4

52 401 390 63 388 347 104 8 8 -- 7 6 1 -- 229 559 533 255 702 599 358 343 448 253 793 412 634 565 687 512 5 13 16 5 23 23 2 29 26 3 16 14 5 29 31 3

1 2 2 2 6 3 2 4 1 5 4 6 2 3 2 5 426 1613 1608 431 1709 1611 529 1429 1567 391 1874 1463 802 1643 1723 722

743

B. Spezieller Teil.

1. Zivilrechtspflege.

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen sich das Bundesgericht im Jahre 1911 zu befassen hatte, gibt folgende Tabelle :

l£ S.S.

CS Ä

Natur der Streitsache.

«1

IE =§!

1. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Streitsachen .

2. Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte 3. Revisionsbegehren . . .' .

4 . Kassationsbegehren . . . .

5 . Moderationsbegehren . . . .

6. Rekurse in Expropriationssachen

37

i

(o cd == S* o>

"&

«

I ÙJ

E=

·s

29

·* §

!

!

<1 ^ '3

66

38

28

63 388 451 347 104 5 4 1 5 -- 1 1 1 -- -- 1 1 -- 1 -- 634 565 1199 687 512 734 989 1723 1078 645

Ad 1. Vom B u n d e s g e r i c h t als e i n z i g e I n s t a n z zu beurteilende Zivilsachen..

Deren Spezifikation, sowie die Artder Erledigung ist aus nachstehender Tabelle eigentlich : j



Natur der Streitsache.

DÌ n'a» 3.2g,

3*| "**O

Nichteintreten 1 wegen In- 1 kompetent etc. | Klage ganz 1 oder teilweise 1 gutgehelssen. |

744

1. Prozesse zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und dem Bund als Beklagten

1

2. Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits .

2

1

3

3. Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone .

--

--

1

4. Klagen aus Art. 23 des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1. Mai 1850 . . . . ' .

--

--·

1 --

5. Klagen aus Art. 47 des nämlichen Gesetzes . . . .

--

e o o w S.»

£s *S aa

*· i ·i

·s!


5

1

1

7

11 18

--

1

--

3

3

--

--

1

6. Klage aus dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten, vom 9. Dezember 1850

--

--

--

7. Streitigkeiten zwischen einer in Zwangsliquidation befindlichen Bisenbahngesellschaft und ihren Gläubigern, Bundesgesetz vom 24. Juni 1874

--

2

2

2

Übertrag

4

3

7

3

1 1

2

8

22 39

Natur der Streitsache.

o

Übertrag

4

3

1 |

eis U« as-s a ·- o> 5Sg,

0 "»

7

Klage abgewiesen.

.&!

3 a» 1*1 "«S ·o

Nichteintreten 1 wegen In- 1 Kompetenz etc. |

745

a

8. Entschädigungsfragen aus Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen, vom 23. Dezember 1872

ÏÏ'S o> i*

1^ < =J

I

22 39

1 1

9 . Streitigkeiten aus dem Nebenbahnengesetz, vom 21. Dezember 1899 -- 10. Streitigkeiten aus dem Bundesgesetz über dasRechnungswesen der Eisenbahnen, vom 2 7 . März 1896 . . . .

19

11. Streitigkeiten aus Art. 12, al. 6, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes, vom 15. Oktober 1897

1

1 2. Klagen aus dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromleitungen, vom 24. Juni 1902 -- 13. Prozesse, in welchen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde

1

Total

25

--

-- --

1 1

--

-- -- -- 19

1 2

--

-- --

1 1

. 2 3

7

3

3

28 66

746

Die sub Ziffern l, 2 und 13 erledigten Geschäfte betraf eis folgende Materien:, Ad 1. Beide Fälle Posthaftpflicht.

Ad 2, 4 Schadenersatz, 2 Fischereirecht, l Miete.

Ad 13. l Kauf.

Die beim Bundesgerichte als einziger Instanz anhängig gemachten Zivilsachen verteilen sich auf die Abteilungen und das Plenum folgendermassen : I.

II.

Abteilung. Abteilung. Plenum.

TotaL

Aus dem Jahre 1910 übertragen Im Jahre 1911 eingegangen . .

4 13

14 11

19 5

37 29

Total . . .

17 5

25 9

24 24

66 38

Auf 1912 übertragen . . . .

12

16

--

28

Im Berichtsjahr erledigt

Von den 28 nicht erledigten Fällen sind anhängig: l seife 1908, 3 seit 1909, 6 seit 1910, die übrigen 18 sind im Berichtsjahre eingegangen.

Ad 2. B e r u f u n g e n gegen U r t e i l e k a n t o n a l e r Gerichte.

Von den 347 erledigten Streitsachen betrafen durch eidgenössische Recht geregelte Materien: Ehescheidung bezw. Eheeinsprache Eisenbahn- u n d Dampfschifihaftpflicht . . . . . . .

Fabrikhaftpflicht Obligationenrecht : Simulation Gegenstand des Vertrages . . . .

Vertragsfâhigkeit Schuldanerkennung

.

Übertrag

das 2620 22

l l 2 2 6

68

747

Übertrag 6 68 Vollmacht 3, Unerlaubte Handlungen 38 Ungerechtfertigte Bereicherung 3 Konkurrenzverbot 2 Subrogation l Versprechen d e r Leistung eines Dritten . . . .

l Verrechnung l Konventionalstrafe 4 Abtretung 5 Eigentum ' 5 Kauf . .

37 Miete 11 Pacht 3 Darlehen 5 Dienstvertrag , 19 Auslobung . . . . . . . . - . - . . .

l Werkvertrag - 7 ·'·.·' Auftrag 4 Maklervertrag 3 Provisionsversprechen l Prachtvertrag 2 Hinterlegungsvertrag l Haftung des Gastwirtes l Spiel und Wette 2 Bürgschaft 14 Einfache Gesellschaft 9 Genossenschaft 4 Vereinsrecht l Firmenrecht 3 Wechselrecht 2 Unfallversicherung 5 Haftpflichtversicherung l 205 Übertrag

273

748

Übertrag Musterrecht Markenrecht Patentrecht Urheberrecht .Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Anfechtungsklagen Andere Fälle

273 l 2 7 l

16 22 QQ Oö

Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen Internationale Konventionen für Eisenbahntransport . .

Durch das kantonale u. ausländische Recht geregelte Materien

3 l 21 347

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der im Berichtsjahre behandelten Berufungen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft :

749 S 2 'S

Kantone.

s

. o

z

Aarffau Appenzell A.-Rh.

Baselland Baselstadt . .

Bern (deutsch) .

Bern (französisch) Freiburg Genf Glarus Graubünden . .

Luzern Neuenburg . .

Nidwaiden . .

Obwalden . .

Schaffhausen Schwyz Solothurn S t . Gallen . .

Tessin Thurgau .

Uri Waadt Wallis Zug . . .

Zürich

2 .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Total

3 4 3 3 3 2 2 5 \ 1 -- -- -- -- 2 2 4 1 4 4 9

55

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. I.

|

ff

O) 0)

oc ,.

o

·a o

1 1

fl Ilf TTM

·oO "30)

1

1 1

4 3 5 5 1 -- 1 2 8 5 1 2 -- 1 3 2 4 -- -- 1 -- 1 -- 1 -- -- 1 5 3 2 -- 1 1 2 4 3 1 3 1 13 8 52

è co o S

a
o 0>B

.

c =

Hl

=£ N

O»~

5

3

I

0

H

^ Ja

** =3

«è

n

14 1 1 9 21 4 4 20 2 5 7 16 1 -- 5 ·-- 3 10 9 5 1 7 3 1 34

51. 183

1 -- 1 -- 2 -- -- -- --

21 3 7 28 39 9 14 50 5 15 23 28 1 1

2

2 8 4 1 2 15 3 11 5

-- -- 2 -- 1 -- -- -- 4 -- 6 -- 1 1

.--

8 2 6 24 21 10 3

-- --

3 1 2 1 31

21 12 4 96

6 104 451 53

750

Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht in 55 Fällen auf die Berufung nicht eingetreten ist, sind folgende : In 25 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent, weil kantonales, be/w. fremdes Recht anwendbar war; in 5 Fällen mangelte es am gesetzlichen Streitwerte; in 10 Fällen war die Form des Rechtsmittels nicht gewahrt; in 10 Fällen ging die Berufung nicht gegen ein Haupturteil im Sinne des Organisationsgesetzes ; in 3 Fällen handelte es sich nicht um ein im Berufungswege anfechtbares Zivilurteil, und bei 2 Geschäften war die Berufung verspätet.

Von den 51 Fällen, in welchen das kantonale Urteil ganz oder teilweise abgeändert wurde, betrafen: 3 Ehescheidung 5 7 Eisenbahnhaftpflicht ; 3 Fabrikhaftpflicht; 26 Obligationenrecht (Subrogation l, unerlaubte Handlungen 4, Konkurrenzverbot 2, Konventionalstrafe 2, Abtretung l, Eigentum l, Kauf 5, Miete l, Dienstvertrag l, Provisionsversprechen l, Bürgschaft 2, Frachtvertrag l, Haftung des Gastwirts l, Genossenschaft l, Wechselrecht l, Unfallversicherung 1) ; l Markenrecht; l Musterrecht; l Patentrecht; l Urheberrecht; 7 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; l Haftung aus dem Starkstromgesetz.

51 6 Geschäfte sind zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.

Das s c h r i f t l i c h e V e r f a h r e n kam in 58 Fällen zur Anwendung.

Die Berufungen verteilen sich folgendermassen auf die beiden Abteilungen : Aus dem Vorjahre übernommen

Neu eingegangen Total Im Berichtsjahre erledigt Auf 1912 übertragen

Abteilung 58

Abteilung 5

Total 63

315

73

388

373 275

78 72

451 347

98

6

104

751 Die 104 pendent gebliebenen Berufungen sind eingegangen : l ini Jahre 1910, die andern im Berichtsjahre, und zwar: 2 im Monat Juni, 5 im Monat Juli, 13 im Monat August, 8 im Monat September, 13 im Monat Oktober, 21 im Monat November, die übrigen 41 im Monat Dezember.

Ad 3. R e v i s i o n s b e g e h r e n . Die 4 erledigten Revisionsbegehren waren bei der I. Abteilung anhängig und wurden abgewiesen.

Ad 4. K a s s a t i o n s b e g e h r e n . Das einzige im Berichtsjahre eingegangene, von der I. Abteilung beurteilte Kassationsbegehren wurde abgewiesen.

Ad 5. Dem erwähnten M o d e r a t i o n s b e g e h r e n wurde entsprochen.

Ad 6. R e k u r s e in E x p r o p r i a t i o n s s a c h e n .

Die 687 erledigten Geschäfte verteilen sich folgendermassen auf die Exproprianten : Bundesbahnen : Kreis I 4 Kreis II 40 Kreis III 29 Kreis IV 38 Kreis V . . . . ' .

3 Eisenbahngesellschaften: Altstätten-Gais 12 Berner Alpenbahn 9 Berner Oberlandbahnen 2 Bern-Schwarzenburg 2 Bodensee-Toggenburg 7 Burgdorf-Thun 2 Chemins de fer électriques veveysans l Clarens-Chailly-Blonay 8 Furkabahn 3 Ligerz-Tessenberg l Lugano-Cadro-Sonvico l Lugano-Ponte-Tresa 5 Mittelthurgaubahn 4 Montreux-Berner Oberland 7 Montreux-Berner Oberland und Clarens-Chailly-Blonay .

l Übertrag 179

752

Übertrag Montreux-Glion Porrentruy-Bonfol Rhätische Bahn Säntisbahn Seetalbahn Sierre-Montana-Vermala .

St. Galler Tramway Surentalbahn Elektrizitätswerke : Altorf Baselland Beznau-Löntsch Gubler & Cie, Zürich Waffen- bezw. Schiessplätze: Aristaü Bern Frauenfeld

179 '2 l 412 2 l 46 l l 20 l 9 8 l l 2 687

Art der Erledigung: Rückzug ' Vergleich Annahme des Urteilsantrages Urteil des Bundesgerichtes : a. Nichteintreten 6. Bestätigung des Urteilsantrages . . . .

c. Begründeterklärung eines Revisionsbegehrens d. Abweisung eines Erläuterungsbegehrens. .

' e. Beschwerden gegen eidgenössische Schätzungskommissionen : 1. Nichteintreten l 2. Begründeterklärung l 3. Abweisung l

32 5 609 2 34 l l

3

41 687

Von den auf 1912 übertragenen 512 Fällen stammen: l aus dem Jahre 1908, 14 aus dem Jahre 1910; die übrigen 497 sind im Berichtsjahre eingegangen (45 in der ersten, 452 in der zweiten Hälfte}.

753

II. Strafrechtspflege.

a. Bundesstrafgericht.

Beim Bundesstrafgericht sind während des Berichtsjahres fünf Fälle anhängig gemacht und erledigt worden (im Vorjahre einer).

Der erste Fall betraf eine Anklage wegen öffentlicher Beschimpfung oder Verleum'dung von Bundesbeamten (Art. 59 BStR); er endigte mit der Verurteilung der beiden Angeklagten zu Geldbussen, zur Bezahlung der Kosten und einer Entschädigung an die Zivilpartei. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. -- Die vier andern Fälle bezogen sich auf Übertretungen des Zollgesetzes, begangen: einer im Kanton Wallis, zwei im Kanton Genf und die vierte im Kanton Waadt. Bei allen vier Übertretungen handelte es sich um den Versuch, Wein aus Italien oder Savoyen als ,,Naturwein1* in die Schweiz einzuführen, zum Zwecke, einen billigeren Zollansatz zu erzielen, während die betreffenden Sendungen von der Zollverwaltung als ,,Kunstwein" taxiert und behandelt wurden. Während der erste der genannten vier Fälle unmittelbar vor der Hauptverhandlung, infolge Uuterziehung der Angeklagten, gegenstandslos wurde, und im letzten Falle das Gericht den Angeklagten mangels eines rechtsgenüglichen Beweises von Strafe freisprach, führte in den beiden Fällen von Genf die Anklage der Bundesanwaltschaft zu einer Bestrafung der Angeklagten. Die gegen diese Urteile erhobenen Kassationsbeschwerden hat der Kassationshof des Bundesgerichts als unbegründet abgewiesen.

b. Kassationshof.

Beim Kassationshof waren anhängig 29 Geschäfte (30 im Vorjahr), nämlich: vom Vorjahr übernommene 5 im Berichtsjahr eingegangene 24 "29 Davon wurden erledigt: durch Gutheissung der Kassationsbeschwerde . . 6 durch Abweisung 13 durch Nichteintreten, wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels 6 durch Rückzug d e r Kassationsbeschwerde . . .

l i 26 Als pendent auf 1912 wurden übertragen 3

754 Von den 6 begründet erklärten Beschwerden richteten sich 2 gegen kantonale Urteile, die eine Strafe ausgesprochen hatten, 4 gegen freisprechende Urteile.

Von den 26 erledigten Geschäften bezogen sich auf: das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln nnd Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelpolizeigesetz) ,, ,, betreffend die Erfindungspatente . . .

,, ,, über das Bundesstrafrecht (fahrlässige Bisenbahn- und Tramgefährdung, Fälschung von Bundesakten etc.) . . .

,, ,, über das Zollwesen ,, über Jagd und Vogelschutz . . . .

,, ,, ,, über Handhabung der Bahnpolizei . .

,, ,, über die Patenttaxen der Handelsreisenden ,, ,, über Schuldbetreibung und Konkurs .

,, ,, betreffend polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen ,, .,, betreffend den Schutz gewerblicher Muster und Modelle

6 6 4 3 2 l l l l l 26

Sie gingen ein aus folgenden Kantonen : Baselstadt Bern Freiburg Genf.. ,, GraubündenNeuenburg Obwalden Solothurn Tessin Thurgau Waadt Zürich

.-

l 3 2 2 2 2 l 2 2 l 3 5 26

755

III. Staatsrechtspflege.

Neu I ngegangen |

Natur der Streitsache

srtragen aus 1 m Vorjahre I

Die im Jahre 1911 beim Bundesgerichte anhängig gewesenen staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich ihrer N a t u r nach wie folgt:

J*

'öS

a "
~s> S!§ Ik 2 ?

LJ



1 . Streitigkeiten zwischenKantonen 1 3 4 3 1 2. Auslieferungen ans Ausland . -- 3 3 3 -- 3. Beschwerden von Privaten und 48 360 408 341 67 Kocpor.ationen . < . » .

4. Revisions-, Brläuterungs- und 4 4 Moderationsbegehren 4 -- -- 49 370 419 351 68 Von den 68 auf 1912 übertragenen Geschäften rührt l aus dem Jahre 1907, 2 stammen aus dem Jahre 1909, 2 aus dem Jahre 1910 und die übrigen 63 aus dem Berichtsjahre her.

Die letztern gingen ein : 2 im Januar, l im März, 2 im Juni, 3 im Juli, 2 im August, l im September, 6 im Oktober, 11 im November und 35 im Dezember.

Ad 1. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n . Die im Berichtsjahre erledigten 4 Fälle betrafen : 2 eine Streitsache zwischen den Regierungen der Kantone Schwyz und Uri aus dem Bundesgesetze über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, der dritte eine solche zwischen den Kantonsregierungen von Thurgau und Luzern aus dem nämlichen Gesetz, der vierte einen Anstand zwischen den Kantonen Schwyz und Luzern, herrührend aus Art. 45 der Bundesverfassung (Übernahme verarmter Kantonsangehöriger durch den Heimatkanton).

Ad 2. A u s l i e f e r u n g e n an das A u s l a n d . Begehren um Auslieferung wurden gestellt : zwei von Deutschland, eines von Italien. Den beiden erstem wurde entsprochen, da es sich um Delikte handelte, für welche im Staatsvertrag die Auslieferung vereinbart ist .(Unterschlagung oder ,,Untreue" im Sinne des deutschen St. G. B. und Betrug verbunden mit Fälschung). Die von Italien verlangte Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen,

756 der unzüchtiger Handlungen, begangen an Minderjährigen, beschuldigt und bereits hierfür verurteilt worden war, wurdo als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die italienische Gesandtschaft unmittelbar vor der bundesgerichtlichen Verhandlung das Auslieferungsbegehren zurückgezogen hatte.

Ad 3. B e s c h w e r d e n von P r i v a t e n und K o r p o r a t i o n e n gegen kantonale Verfügungen und Erlasse (Art. 1753 OG).

Nach der N a t u r der als verletzt behaupteten verfassungsmässigen Rechte verteilen sich die im Berichtsjahre erledigten 341 Beschwerden wie folgt: a. Verletzung der Bundesverfassung , 274 b.

,, von Kantonsverfassungen 37 c.

,, von Bundesgesetzen 21 d.

,, von Staatsverträgen .

9

341

Ad a. Die 274 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g der B u n d e s v e r f a s s u n g betrafen folgende Bestimmungen derselben : Art.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

3 4

(Souveränität der Kantone) l (Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Rechtsverweigerung, Willkür usw.)

206 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) 4 43 (Wahlen und Abstimmungen) 2 44/45 (Niederlassungsfreiheit, persönliche Freiheit) .

7 46 (Verbot der Doppelbesteuerung) 22 49 (Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultussteuern, religiöse Erziehung der Kinder) 3 55 (Pressfreiheit) 3 58/59 (Verfassungsmässiger Richter, Gerichtsstand) . 18 60 (Pflicht der Kantone, alle Schweizerbürger den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten) l 61 (Vollziehung rechtskräftiger Zivilurteile) . .

l 2 der Übergangsbestimmungen (derogatorische Kraft des Bundesrechts) 4 5 der Übergangsbestimmungen (Freizügigkeit wissen. schaftlicher Berufsarten) 2

274

757

Ad b. Die 37 Beschwerden wegen behaupteter V e r l e t z u n g k a n t o n a l e n V e r f a s s u n g s r e c h t s bezogen sich in der Hauptsache auf angebliche Missachtung oder unzulässige Beschränkung der Eigentumsgarantie, der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung und des Rechts der Gemeinden auf Selbstverwaltung.

Ad c. Von den 21 Beschwerden wegen V e r l e t z u n g von B u n d e s g e s e t z e n betrafen: das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit 7 ,, ,, betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter . 6 ,, ,, über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten von Kanton zu Kanton .

2 ,, ,, über Schuldbetreibung und Konkurs . . 2 ,, ,, über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen 2 ,, ,, betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn,,

fl

und Dampfschiffahrtsunternehmungen . .

über die Auslieferung gegenüber dem Ausland

l l

21

Ad d. Von den 9 Beschwerden wegen Verletzung von S t a a t s v e r t r a g e n betrafen: den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich 4 die internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (Haager Konvention) 3 den Niederlassungsvertrag mit Frankreich vom 23. Febr. 1882 l den Auslieferungsvertrag mit Frankreich l

758

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Herkunft der Beschwerden von Privaten und Korporationen, nach K a n t o n e n geordnet, und die Art ihrer Erledigung ersichtlich.

J

Kantone

ÜE

ja z.

sl- M g£

·0 «J

°?

=>«

M « £ e u o>

«I

1 l o fS

s-" 3 aï

o-S

8 ·-- 1

1 1 2 -- --

1 5 1 3 -- 3

4 4 -- 1

1 2 1 -- -- 4

1 5 2 1 -- 1

4 2

1 1

Unterwaiden n. d. W.'

Unterwaiden o. d. W.

Uri . . . . . . . . . .

Waadt Wallis (franz. Teil) . .

Wallis (deutscher Teil) .

Zug Zürich Bundesrat

2 1 2 2 1 -- 6 1

1 --

Total

51

Aargau Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. . . .

Baselland Baselstadt Bern (deutscher Teil) Bern (franz. Teil) . . .

Freiburg (franz. Teil) Freiburg (deutscher Teil) Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg Sehaffhausen . . . .

Schwyz Solothurn St. fallen (. ^ . . .

Tessin Thurgau

B 0> W

.S2

D)

ja <

1 -- 1 1 --

-- -- 4 3 -- 1 4 --

14 3 3 5 4 26 1 7 -- 3 2 5 23 5 i 9 5 6 42 12 2 3 2 14 9 3 5 10 --

27

39

224

1

--

-- 2 1 4 1 4 1 1 -- 1 1 4 3 1

^ 0> -- E ·~ O)

g *~ r

·ss 4 :3 2 -- 2 1 9 1 4 4 9 2 3 6 1 -- 1 1 6 1 1 1 3 3 3 -- -- 3 --

67

«

"S t~

26 6 6 6 9 46 4 19 5 19 4 11 37 9 2 11 11 11 56 17

3 7 6 23 x 18 4 7 24 1 408

759

In dea 51 Fällen, in denen auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, waren die G r ü n d e des N i c h t e i n t r e t e n s folgende : Inkompetenz Unzulässigkeit d e r staatsrechtlichen Beschwerde . . . .

Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen Nichtsubstanziierung oder ungenügende Substanziierung der Beschwerde Verspätung Mangel der Legitimation Gegenstandslosigkeit Andere Formmängel

15 9 8 7 5 2 l 4 51

Nach der Natur der Streitsache bezogen sich die 39 beg r ü n d e t erklärten Beschwerden auf: .Art. 4 der Bundesverfassung (Rechtsverweigerung) . . 13 ,, 44/45 ,, ,, (Niederlassungsfreiheit, Verweigerung von Ausweisschriften) . . .

3 ,, 46 ,, ,, (Doppelbesteuerung) . . 10 ,, 49/50 ,, ,, (Glaubens- und Gewissensfreiheit; religiöse Erziehung der Kinder) .

l ,, 55 ,, ,, (Pressfreiheit) . . . .

2 ,, 58/59 ,, (Gerichtsstand; verfas,, sungsmässiger Richter) 5 ,, 5 der Übergangsbestimmungen (Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten) l Verletzung von Kantons Verfassungen (Gemeindeautonomie) .

l ,, des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter l ,, der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (Haager Konvention) . . . .

l ,, des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich . .

l 39

In 112 Fällen, in denen die Anhebung oder Veranlassung des Streites oder die Art der Prozessführung es rechtfertigten (Art. 221, Abs. 2 OG), wurde eine G e r i c h t s g e b ü h r bezogen.

760

Überdies wurden in mehreren Fällen wegen mutwilliger Prozessführung oder wegen Verletzung des durch die gute Sitte gebotenen Anstandes (Art. 39 OG) gegenüber Parteien und deren Vertretern V e r w e i s e und O r d n u n g s b u s s e n ausgesprochen.

Gesuche um Erlass von p r o v i s o r i s c h e n V e r f ü g u n g e n im Sinne von Art. 185 OG gingen ein 84, wovon 35 bewilligt und 42 abgewiesen wurden ; auf 6 Gesuche wurde nicht eingetreten, l wurde als gegenstandslos abgeschrieben. 9 Fälle gaben Anlass zu einem M e i n u n g s a u s t a u s c h mit dem B u n d e s r a t über die Kompetenzfrage gemäss Art. 194 des Organis. Ges.

Ad 4. R e v i s i o n s b e g e h r e n gegen bundesgerichtliche Urteile wurden eingereicht 2 ; sie wurden beide als unbegründet abgewiesen.

Zwei Anwälte, deren Kostennote von ihren Klienten der Höhe nach bestritten worden war, ersuchten um Feststellung i h r e r H o n o r a r f o r d e r u n g durch das Bundesgericht. Wir haben, nach Einholung der Vernehmlassungen der Klienten in beiden Fällen die Rechnung der betreffenden Anwälte teilweise moderiert.

IV. Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konhurswesen.

Im Berichtsjahr haben keine I n s p e k t i o n e n von Konkursämtern stattgefunden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer beschloss, mit der Vornahme weiterer Inspektionen bis nach Inkrafttreten d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e G e s c h ä f t s f ü h r u n g der K o n k u r s ä m t e r zuzuwarten. Diese Verordnung ist nach erfolgter zweiter Beratung durch eine erweiterte Kommission, bestehend aus den Mitgliedern der Kammer, dem Verfasser des Vorentwurfes (Notariatsinspektor Dr. Leemann in Zürich), zwei im Amt stehenden Konkursbeamten und sonstigen Sachverständigen, am 13. Juli 1911 erlassen worden und am 1. Januar 1912 in Kraft getreten. Bezüglich des Inhalts erlauben wir uns, auf die Angaben im letztjährigen Geschäftsbericht zu verweisen.

Die Kammer richtete in Anlehnung an Beschwerdeentscheide zwei K r e i s s c h r e i b e n von allgemeiner Bedeutung au die kantonalen Aufsichtsbehörden. Beide sind im Bundesblatt Bd. III S.

514 ff. und 604 ff., sowie in der Separatausgabe der betreibungs-

76t und konkursrechtlichen Entscheidungen Bd. 14 S. 130 ff. abgedruckt. Ferner sind sämtliche seit Inkrafttreten des Befreibungsgesetzes von der Oberaufsichtsbehörde an die kantonalen Aufsichtsbehörden erlassene Kreisschreiben einer Revision unterworfen und diejenigen, denen noch allgemeine Bedeutung zukommt, zu einer kleinen Sammlung vereinigt worden, die im Bundesblatt veröffentlicht wurde (Bd. IV 8. 37 ff.).

Auf Veranlassung der Kammer und im Einvernehmen mit dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement ist sodann auf Anfang des Jahres 1912 eine S a m m l u n g a l l e r e i d g e nössischer Erlasse über Schuldbetreibung und Konk u r s im Verlag des Art. Institutes Orell Füssli in Zürich erschienen. Sie umfasst das Bundesgesetz von 1889, in der durch das Zivilgesetzbuch abgeänderten Fassung, sowie sämtliche Ausführungsvorschriften des Bundesrates und des Bundesgerichtes (Gebührentarif, Verordnungen, Kreisschreibensammlung), Stand auf 1. Januar 1912, nebst einem Auszug aus der Postordnung und einem ausführlichen alphabetischen Sachregister. Daok einer Bundessubvention kann die Sammlung, die in den drei Nationalsprachen herausgegeben wird, an die Betreibungs- und Konkursämter und an die Aufsichtsbehörden zu einem bedeutend ermässigten Preise abgegeben werden.

Es wurden mehrere A n f r a g e n kantonaler Aufsichtsbehörden über dio Auslegung des Gebührentarifs und sonstiger Verordnungsvorschriften beantwortet und W e i s u n g e n an diese Behörden erteilt. Die Anfrage einer Aufsichtsbehörde, in welcher "Weise angesichts des Verbotes des Absinthverkaufes die Verwertung von gepfändetem Absinth stattzufinden habe, wurde nach Einholung der Meinungsäusserung des ßundesrates dahin beantwortet, dass der Absinth an die eidgenössische Alkoholverwaltung zu verkaufen sei, mit der Verpflichtung, ihn zu denaturieren. Dieser Verwertungsmodus sei der einzig mögliche und zweckmässige. Und formell rechtfertige er sieh von der Erwägung aus, dass Art. 32ter B. V. den Absinth dem Geschäftsverkehr entzogen und damit die Bestimmungen des Betreibungsgesetzes über die Versteigerung in diesem Punkte ausser Kraft gesetzt habe.

Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement hat der Kammer die Entwürfe zu den neuen Einführungsgesetzen der Kantone Tessin, St. Gallen und Zürich zur V e r n e h m l a s s u n g

762

unterbreitet. Ferner hat sich die Kammer über den Entwurf der bundesrätlichen Verordnung über die Viehverpfändung gutachtlich geäussert, mit Rücksicht auf die zahlreichen Berührungspunkte dieser Verordnung mit derjenigen über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (vergi. Geschäftsbericht pro 1910 S. 25). Im Einverständnis mit dem Justizdepartement wurden die kantonalen Aufsichtsbehörden durch Kreisschreiben (s. Sammlung No. 16) darauf aufmerksam gemacht, dass die Mitteilung der Eintragungen im Viehverschreibungsprotokoll an das Betreibungsamt für letzteres keine Verpflichtungen begründe.

Endlich regte die Kammer aus Anlass eines Spezialfalles beim schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates eine R e v i s i o n des G e b ü h r e n t a r i f e s im Sinn einer Verallgemeinerung der Bestimmung des Art. 4 über die Zulässigkeit eines Portozuschlages an. Der Bundesrat pflichtete der Auffassung der Kammer bei und erliess am 14. Dezember 1911 einen entsprechenden Revisionsbeschluss.

Der Umsatz der B e t r e i b u n g s f o r m u l a r ver w a l t u n g hat infolge Vermehrung der Formulare und Register einerseits und der Anzahl der Betreibungen anderseits erheblich zugenommen.

Ausser dem amtlichen Register über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte und dem Formular für die Auszüge aus dem Register wurde im Berichtsjahr die Lieferung folgender Konkursformulare neu übernommen : Konkursverzeichnis, Inventar, Eingabenverzeichnis, Kollokationsplan, Massarechtsabtretung, Anzeige über die Auflegung der Verteilungsliste, Anzeige an den Güterrechtsregisterführer über die Ausstellung von Verlustscheinen. Die Herstellung der weiteren, durch die Konkursverordnung vorgeschriebenen Formulare und Bücher wurde den Kantonen überlassen.

Mit dem auf Ende des Berichtsjahres im Druck erschienenen Jahrgang 1904 der e i d g e n ö s s i s c h e n B e t r e i b u n g s s t a t i s t i k haben diese Publikationen nunmehr ihren Abschluss gefunden.

Sie umfassen einen Zeitraum von acht Jahren (1897--1904) und sind durch Beschluss des Bundesgerichts vom 23. April 1906 eingestellt worden (vergi. Geschäftsbericht pro 1906 S. 21).

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr a n h ä n g i g e n R e k u r s e betrug 262 (d. h. 39 mehr als im Vorjahr) ; davon waren aus dem Vorjahr übernommen 11, im Laufe des Jahres eingegangen 251. Erledigt wurden 258, so dass auf das Jahr 1912 übertragen wurden 4 Fälle.

763

Von den erledigten Beschwerden betrafen: 4 Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung; 3 Rechtsstillstand; l Betreibungsbegehren; 3 Zahlungsbefehl; 6 Zustellung der Betreibungsurkunden; 5 den Ort der Betreibung; 5 Rechtsvorschlag ; 3 Rechtsöffnung 5 1 Wechselbetreibung ; 2 Betreibung auf Pfandverwertung ; l Arrestbetreibung 5 4 Nichtigkeit der Betreibung ; 4 Aufhebung der Betreibung ; 1 Einstellung der Betreibung ; 2 Konkursandrohung ; 10 Fortsetzung der Betreibung ; l Pfändungsankündigung ; l Pfändungsverfahren ; l Zwangsverwaltung ; ·48 Pfändung und pfändbare Gegenstände ; 32 Lohnpfändung ; 4 Pfändung von Nutzniessungen, Renten und Pensionen ; 1 Anschlusspfändung ; 2 Nachpfändung ; 4 amtliche Verwahrung ; l Retentionsverfahren ; 13 Eigentums- oder Pfandrechtsansprachen im Pfändungsverfahren ; 5 Eigentumsansprachen im Konkurs ; 1 Steigerungsanzeige ; 2 Verwertungsverfahren ; l Aufschub ; 4 Lastenverzeichnis; 10 Verwertung beweglicher Sachen oder Forderungen ; l Steigerungsbedingungen ; l Freihandverkauf; 188 Übertrag

764

-

188 Übertrag 6 Verwertung von Liegenschaften; 1 Admassierung im Konkurs; 2 Verwertung im Konkurs; 7 Kollokation und Verteilung im Pfandungsverfahren 5 10 Kollokation und Verteilung im Konkurs; 7 Konkursverfahren; 4 Beschlüsse der Gläubigerversammlung; 1 Vertretungskosten im Konkurs; 2 Abtretung von Massarechten nach Art. 260 SchKG; 6 Arrestbefehl und Arrestvollzug; l Arrestaufhebungsklage ; 3 Verlustschein ; 8 Gebühren im Betreibungs- und Konkursverfahren; 4 Zahlungspflicht des Betreibungsamtes ; l Disziplinarische Massnahmen; 6 Revision ; l Ehrenfolgen.

258

Über die Verteilung der Geschäfte nach Kantonen und über das Schicksal der Beschwerden gibt folgende Tabelle Auskunft.

Aargau Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh Baselland Baselstadt . .

. . .

Bern (deutscher Teil) . .

Bern (französischer Teil) Freiburg . .

Genf Giarus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden Obwalden . . .

Schaffhausen Schwyz Solothurn . . . .

St. Gallen Tessin Thurgau Uri Waadt .

Wallis Zug Zürich

3 1

Total

45

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. I.

1 2

9 1

Auf 1912 Übertragen

Abgewiesen

Kantone

RUckzug oder Gegenstands- 1 losigkeit |

!

Nichteintreten

765

ÎH

1

14 4

--

1 2 7 1 1 1 4 5 1 1 1 1 2 1 2 1 2 2 1 4

6 2 -- 1 1 1

3 3

1 9 11 3 6 9

1 1

1 3 2 12 2 3 --

14 1 9 20 6 1

21

1 3 7 13 42 6 8 -- 19 1 1 1 38

67 140

4 262

1 3 2 3 9 1 14 25 2 3 3 3 7 10 1

1 1 11

6

2 18 21 3 10

54

766

Die Gründe, aus denen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in 45 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat^ waren: in l Fall Nichteinhaltung des Instanzenzuges, in 11 Fällen Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde, in 4 Fällen mangelnde Substanziierung der Beschwerde, in 4 Fällen Nichteinsendung des angefochtenen Entscheides, in 11 Fällen Verspätung der Beschwerde,, in 2 Fällen mangelnde Legitimation zur Beschwerdeführung, in 9 Fällen direkte Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht, in 2 Fällen Nichtunterzeichnung der Beschwerdeschrift und in l Fall Mangel eines Revisionsgrundes.

Die 67 begründet erklärten Beschwerden betrafen folgende Gegenstände : l amtliche Verwahrung, l Arrestbetreibung, 4 Aufhebung bezw. Nichtigkeit der Betreibung, l Betreibungsbegehren, l disziplinarische Massnahmen, 1 Ergänzungspfändung, 3 Fortsetzung der Betreibung, 2 Gebühren des Betreibungsamtes, 2 Kollokation im Konkursverfahren, 10 Kompetenzstücke, l Konkursandrohung, l Kosten im Konkursverfahren, 3 Lasten Verzeichnis, 9 Lohnpfändung, l Nachpfändung, l Ort der Betreibung, 4 Pfändung, l Pfändung eines Niessbrauches, l Pfändungsankündigung, 1 Rechtsverweigerung, 2 RecHtsvorschlag, l Revision, l Steigerung einer Hypothekarforderung, 4 Verteilung im Konkurs, l Verteilung im Pfändungsverfahren, l Verwertung beweglicher Sachen, l Wechselbetreibung, 5 Widersprachsverfahren, l Zahlungspflicht des Amtes, l Zustellung der Betreibungsurkunden.

67"

767

Gesuche um provisorische Verfügungen den g e s t e l l t 30

wur-

davon bewilligt 16 \ 00 T7 ,,..

, ?

. ,, > 28 verfugungen abgewiesen 12 ) o o wegen Erledigung der Sache keine Verfügung erlassen . . . .

2 30

Auf dem Korrespondenzweg erledigte Geschäfte: (im Vorjahr)

Kammer 91 Präsidium . . . .

90 Kanzlei 214 Total 395

40 34 142 216

T. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Die im letztjährigen Bericht ausgesprochene Erwartung, dass der Schluss des Zwangsliquidationsverfahrens gegen die Eisenbahngesellschaft Saignelégier-Glovelier bevorstehe, hat sich nicht erfüllt, da der Schlussbericht des Massaverwalters erst im Laufe des Sommers 1911 erhältlich war. Dieser Bericht wurde, wie in frühern Fällen, einem Sachverständigen zur Prüfung unterbreitet. Dessen Gutachten steht noch aus, und es konnte deshalb die Liquidation auf Ende des Berichtsjahres nicht geschlossen werden.

Im Zwangsliquidationsverfahren gegen die linksufrige Vierwaldstätterseebahn ist der Kollokationsplan aufgelegt worden ; das weitere Verfahren erlitt aber eine Verzögerung wegen drei Prozessen, deren einer vom Massaverwalter vor den bernischen Gerichten, die zwei andern von Gläubigern vor Bundesgericht eingeleitet worden sind.

In vier schiedsgerichtlich zu erledigenden Streitigkeiten wurde der Präsident des Bundesgerichts von den betreffenden Parteien ersucht, Schiedsrichter beziehungsweise Obmänner von Schiedsgerichten zu bezeichnen.

Dauer der Geschäfte e ,---s

Natur der Streitsachen

111 Ig

J ï·o S

rH

~ I. Zivilsachen : 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse . . .

2 . Berufungen . . . .

3. Andere Zivilsachen . .

4. Expropriationen . . .

S,a a i

!

CO

50

CG

OT

»H

05

3

0

O

oa

ÏI

o^

M

S

| ·3 >-3

(N ta

'S

lo

H

CQ

Grossie Dauer

4 4 56 131 1 2 10 13

2 152 2 43

22 8 1 246

5 -- -- 375

1

3 --

7 10

15 27

--

-- 1

6 10

26 22

-- --

ìli * a j» JJ|

Jahre Monate Tage

38 347 6 687

Mittlere Dauer

S

CD

«

1-1 -g ""g

Monate Tage

Tage

10 3 2

6 -- 29

21 42 39

10

29

18

31

4

22

4

1

--

--

--

6

19

2

2

37

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten . . . .

351

88

178

62

15

6

2

*3

11

6

2

21

59

IV. Beschwerden betr. Schuldbetreibiwgs- und Konkwrswesen

258

221

36

1

--

5

15

--

15

30

V. Freivrillige Gerichtsbarkeit Total

5 1723

4 384

1

--

27

2

21

4

386

266

JT. Strafsachen

--

293

1 386

3

* Betrifft eine Streitigkeit, in welcher gleichzeitig ne jen dem Rekurs ans Bundesgericht auch ein solcher beim Bundesrat anhängig war und die, da dem Bundesrat die Priorität zukam, bis zur Erledigung durch diese Behbrde beim Bundesgericht sistiert worden ist.

Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die e r l e d i g t e n Geschäfte wie folgt: Deutsche Schweiz

I. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse . . .

2. Berufungen 3. Andere Zivilsachen 4. Expropriationen . . .

29 226 5 617

= = = =

76 % 65 °/o 83 % 90 %

Französische Schweiz

7 106 1 62

Italienische Schweiz

= 19 o/o 2 = - 5% = 31 % 15= 4 % = 17 °/o = 9% . 8=1%

Total

38 = 100% 347 = 100 % 6 = 100% 687=100%

16 = 51 %

12 = 39 %

3 = 10 %

31 = 100 %

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten

229 = 65 °/o

72 = 21 %

50 = 14 %

351 = 100 %

IV. Beschwerden der Schuldbetreibungs- u. Korikurskammer

163 = 63 %

53 = 21 %

42 = 16 %

258 = 100 %

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit .

2 = 40 %

3 = 60 %

Total

1287 = 76 %

316 = 17 %

II. Strafsachen

5 = 100 %

--

120=

7%

1723=100%

770

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 26. Februar 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichtes, Der Vizepräsident: G. Favey.

Der Gerichtsschreiber : Huber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1911. (Vom 26. Februar 1912.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1912

Date Data Seite

736-770

Page Pagina Ref. No

10 024 550

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.