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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltuugsstellen des Bundes.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in andern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

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Bekanntmachung.

Das Publikum wird daran erinnert, daß für Reisende nach Rumänien ein Paß unerläßlich ist, und daß solchen Personen, die nicht mit einem derartigen Ausweispapiere versehen sind, das Be' treten des rumänischen Gebietes nicht gestattet wird. Der Paß muß von einem rumänischen Konsul beglaubigt sein. Gemäß einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und Rumänien geschehen diese Beglaubigungen unentgeltlich.

B e r n , den 23. April 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Eidgenössisches Polytechnikum.

In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß auf den Antrag der Konferenz der Ingenieurschule dem Herrn Willi Jürgens, von Göttingen (Hannover), nachträglich das Diplom als Ingenieur erteilt worden ist.

Z ü r i c h , den 10. April 1895.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Blenler.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalender für 18OS ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenburean der Bundeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung ans dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassnngsurkunde von seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s n r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1895

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2

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18

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24.04.1895

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649-651

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