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Ablauf der Referendumsfrist: # S T #

27. März 1928.

Bundesbeschluss über

die Gewährung einer ausserordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen.

(Vom 22. Dezember 1927.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1927, beschliesst: Art. 1.

Der Bund gewährt den anerkannten Krankenkassen aus dem eidgenossischen Versicherungsfonds bis zur Revision des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, Teil Krankenversicherung, längstens aber auf die Dauer von fünf Jahren, eine ausserorderitliche Subvention von jährlich einer Million Franken.

Die Subvention wird erstmalig für das Jahr 1927 ausgerichtet.

Art. 2.

An der Subvention nehmen alle Krankenkassen teil, die im einzelnen Subventionsjahre anerkannt sind. Bei Anerkennung im Laufe des Jahres ist der Anspruch für den Rest des Jahres erworben. Entsprechend wird bei Auflösung der Kasse oder bei Verlust der Anerkennung im Laufe des Jahres die Subvention im Verhältnis der abgelaufenen Zeit ausgerichtet.

Art. 3.

Die Subvention wird gewährt: 1. als Zuschlag zum ordentlichen Wochenbettbeitrag des Bundes, abgestuft nach den Aufwendungen der Kassen für das Wochenbett; 2. als Zuschlag zu den ordentlichen Beiträgen in der Krankenver^ Sicherung. Die Zahl der Zuschlagsanteile soll in der KrankenpflegeVersicherung das Doppelte derjenigen der Krankengeldversicherung betragen, und mindestens 75 °/o des ganzen Zuschlages sollen auf die Versicherung der Frauen und Kinder entfallen. Für die Berechnung des auf eine Kasse entfallenden Zuschlages ist die Zahl der ganzjährigen Mitgliedschaften massgebend. * Art. 4.

Die Subvention gemäss diesem Bundesbeschlusse wird jedes Jahr auf Grund der Mitgliedschaftsverhaltnisse in den Krankenkassen neu berechnet und zusammen mit den ordentlichen Subventionen des Bundes ausgerichtet.

758 Art. o.

Der Bundesrat ist befugt, die Ausrichtung der ausserordentlichen Subvention an eine Kasse an Bedingungen zu knüpfen, im besondern ihre Gewährung von Sanierungsmassnahmen der Kasse abhängig zu machen, oder bezüglich der Verwendung der Subvention bestimmte Weisungen zu erteilen. Geeigneten Kassen kann für die Lieferung der nötigen Unterlagen behufs Erstellung einer sachdienlichen Statistik über den Verlauf der Krankenversicherung eine besondere Vergütung ausgerichtet werden.

Der Bundesrat ist ermächtigt, für diesen Zweck jährlich über einen Betrag von 30,000 Fr. zu Lasten des Versicherungsfonds zu verfügen.

Art. 6.

Der Bundesrat setzt die nähern Grundsätze über die Verteilung und die Ausrichtung der Subvention im Sinne der vorstehenden Bestimmungen fest. Er ist befugt, nach Verlauf des ersten Jahres seine bezügliche Verordnung den gewonnenen Erfahrungen anzupassen.

Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember 1927.

Der Präsident : B. Minger.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 22. Dezember 1927.

Der Präsident : Dr. Emile Savoy.

Der Protokollführer: Kiieslhl.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemàss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Dezember 1927.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1927.

Ablauf der Keferendumsfrist : 27. März 1928.

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Bundesbeschluss über die Gewährung einer ausserordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen. (Vom 22. Dezember 1927.)

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1927

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28.12.1927

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757-758

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