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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 3. Dezember 1909.)

Den Kantonen, die pro 1909 Auslagen zur Förderung der Hagelversicherung gemacht haben, wird die Hälfte der Beträge rückvergütet, die von ihnen für Policekosten, sowie für Beiträge an die Prämienzahlungen der Versicherten verausgabt worden sind.

Es beziehen demnach der Kanton : Zürich Fr. 16,152. 31 Bern ,, 32,506. 13 Luzern ,, 17,852. 48 Schwyz ,, 4,849. 03 Obwalden ,, 610. 13 Nidwaiden ,, 1,048. 48 Zug ,, 4,140. 87 Freiburg ,, 4,018. 09 Solothurn ,, 6,916. 78 Baselstadt ,, 335. 53 Baselland ,, 5,831. 90 Schafihausen ,, 6,097. 25 Appenzell A.-Rh ,, 2,255. 54 St. Gallen ,, 10,417. 19 Aargau ,, 24,900. 60 Thurgau ,, 8,954. 03 Waadt ,, 13,799. 33 Wallis ,, 263. 50 Neuenburg ,, 8,141. 77 Genf ,, 7,549. 50 Zusammen

Fr. 176,640. 44

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. Dem Kanton St. G a l l e n an die Kosten für die Entwässerung des Gebietes im Untermäder, in den Gemeinden Balgach und Widnau (Voranschlag Fr. 24,000), 40 % im Maximum Fr. 9600.

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2. Dem Kanton G r a u b ü n d e n an die ergangenen Mehrkosten von Fr. 2222. 38 für die Erstellung eines Waldweges vom Dorfe Alvaneu bis zu den Maiensässen, Gemeinde Alvaneu, 20 %, im Maximum Fr. 444. 48.

3. Dem Kanton S c h w y z an die auf Fr. 106,700 veranschlagten Kosten für die Erstellung eines 3370 m langen und 3 m breiten Gütersträsschens von Selgis-Illgau, Gemeinde Illgau, 40%, im Maximum Fr. 42,680.

4. Dem Kanton A p p e n z e l l A.-Rh. an die Kosten der Ausführung nachgenannter zwei Drainageprojekte : a. für die Entwässerung von 0,45 ha ,,beim Dorf"1, Gemeinde Schwellbrunn, Eigentum von Johann Ulrich Preisig ebendaselbst (Voranschlag Fr. 800), 30 %, im Maximum Fr. 240 ; &. für die Entwässerung von 0,e ha ,,am Hohrain"-, Gemeinde Schwellbrunn, Eigentum von Johann Preisig ebendaselbst (Voranschlag Fr. 1000), 30%, im Maximum Fr. 300.

5. Dem Kanton A a r g au an die Kosten der Ausführung der nachgenannten Güterregulierungen : a. für die Güterregulierung im Thorfeld, Gemeinde Buchs (Flächeninhalt 13,939s ha, Voranschlag Fr. 11,300), 40%, im Maximum Fr. 4520 ; b. für die Güterregulierung in den Quell- und Trieschäckern, Gemeinden Buchs und Rohr (Flächeninhalt 21 ha, Voranschlag Fr. 14,600), 40%, im Maximum, Fr. 5840; o. für die Güterregulierung im Steinfeld, Gemeinden Buchs und Suhr (Flächeninhalt 37,i«7 ha, Voranschlag Fr. 20,000), 40%, im Maximum Fr. 8000; d. für die Güterregulierung im Wynenfeld, Gemeinden Buchs und Suhr (Flächeninhalt 54,4<>28 ha, Voranschlag Fr. 32,500), 40%, im Maximum Fr. 13,000.

(Vom 6. Dezember 1909.)

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs des Herrn Dr. Georges C u t t a t , von Rossemaison, Arzt, in La Chaux-deFonds, gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Neuenburg vom 15. Juni 1909, betreffend die Forderung einer Gebühr von Fr. 20 von dem R«kurrenten für Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im genannten Kanton, nach Anhörung eines Berichtes seines Departements des Innern, als unbegründet abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen :

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1. Durch Art. 189 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege sind unter anderm der Beurteilung des Bundesrates oder der Bundesversammlung unterstellt: ,,Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, . soweit nicht diese Gesetze selbst oder gegenwärtiges Organisationsgesetz (Art. 182) abweichende Bestimmungen enthalten.tt Der vorliegende Rekurs stützt sich auf Art. l des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der schweizerischen Eidgenossenschaft, das erlassen ist auf Grund des Art. 33 der Bundesverfassung. Angesichts dessen hat der Bundesrat den Rekurs zu prüfen und zu erledigen.

2. Beschwerden von der Art der vorliegenden sind schon wiederholt vor den Bundesrat gelangt (zu vgl. Bundesbl. 1880, II, 16 und ff.; 1881, II, 92; 1883, II, 35; 1889, I, 475; 1896, I, 882 und ff.), und er hat sich bei allen dahin ausgesprochen, das eidgenössische Medizinaldiplom erledige für seinen Besitzer gegenüber allen Kantonen die Frage der wissenschaftlichen und praktischen Befähigung, entbinde ihn jedoch nicht von den Vorschriften fiskalischer und polizeilicher Natur, welche in den Kantonen über Ausübung von Gewerben und wissenschaftlichen Berufsarten aufgestellt sind. Die Kantone seien berechtigt, findie Prüfung der Fähigkeitsausweise der Medizinalpersonen, welche um die Bewilligung zur Ausübung ihres Berufes einkommen, eine Kanzleigebühr zu fordern. Diese dürfe aber nicht so hoch gestellt werden, dass sie die durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 gewährleistete Freizügigkeit des Medizinalpersonals beeinträchtige. In den oben angedeuteten Fällen handelt es sich um die Forderung von Gebühren von Fr. 50--225, die dann durch die jeweiligen bundesrätlichen Entscheide als unzulässig, d. h.

als zu hoch erklärt wurden.

3. Im vorliegenden Streit handelt es sich um die Forderung einer Gebühr von Fr. 20, welche dem Rekurrenten auch noch als zu hoch erscheint und daher in Frage gezogen ist. Bei den frühern Entscheiden wurden die beteiligten Kantonsregierungen bloss angewiesen, ihre Forderungen auf eine anständige Ziffer zu ermässigen ; ein Maximum der zu beziehenden Gebühr wurde nicht festgestellt. Es ist daher jetzt die Frage zu entscheiden, ob die Forderung einer Kanzleigebühr von Fr. 20 für die Ermächtigung eines Arztes zur Ausübung seines Berufes in einem

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Kanton vor dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals haltbar ist. Dies darf bejaht werden, denn die Prüfung und Verifikation der Ausweise des zu admifti er enden Arztes nebst der Registrierung der erteilten Bewilligung zur Ausübung des Berufes verursachen immerhin eine gewisse Arbeit, anderseits ist die finanzielle Bedeutung dieser Bewilligung für ·den admittierten Arzt eine so unbedeutende, dass eine anständige Honorierung jener Arbeit wohl von ihm verlangt werden darf.

Im Hinblick hierauf sieht der Bundesrat sich bewogen, der Ansicht des Staatsrates von Neuenburg zuzustimmen, dass die Forderung einer Gebühr von Fr'. 20 für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes auf dem Gebiete des Xantons Neuenburg nicht als eine zu hohe zu bezeichnen sei.

In Ausführung von Art. 2 der Verordnung betreffend die Anforderungen an die Lebensmittelchemiker vom 29. Januar 1909 hat der Bundesrat je eine Vor- und eine Fachprüfungskommission für die deutsche und die französische Schweiz zu bestellen, welche die Bewerber um das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom nach den Vorschriften der genannten Verordnung zu prüfen haben.

Nachdem- der Bundesrat die Vorsitzenden der beiden deutschen und der beiden französischen Prüfungskommissionen, sowie deren Stellvertreter bereits ernannt hat, werden als Mitglieder dieser Prüfungskommissionen gewählt: Vorprüfungskommission

für die deutsche Schweig :

Herr Prof. Dr. St. v. K o s t a n e c k i, Bern, für Chemie :

A. W e r n e r , Zürich, für Chemie; A. H a g e n b a c h , Basel, für Physik; E. F i s c h e r , Bern, für Botanik ; S c h m i d t , Basel, für Geologie und Mineralogie.

Vorprüfungskommission

für die französische Schweig:

Herr Prof. Dr. H. B r u n n e r , Lausanne, für Chemie ; A. P i c t e t , Genf, für Chemie ; Eug. Gr u y e, Genf, für Phj'sik ; A. U r s p r u n g , Lausanne, für Botanik ; H. S c h a r d t , Neuenburg, für Geologie und Mineralogie.

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Fachprüfungskommission

für die deutsche Schweiz :

Herr Prof. Dr. K r e i s , Basel, für Lebensmittelchemie: S c h a f f e r , Bern, für Lebensmittelchemie; R o t h , Zürich, für Hygiene; H a r t w i c h , Zürich, für angewandte Pflanzen» mikroskopie.

Fachprüfungskommission

für die französische Schweiz:

Herr Dr. A c k e r m a n n , Genf, für Lebensmittelchemie ; Jeanprêtre, Neuenbure-, für Lebensmittelchemie ; Prof. Dr. H. C r i s t i a n i , Genf, für Hygiene: E. W i l c z e k , Lausanne, für angewandte Pflanzenmikroskopie.

1. Ihrem Gesuche entsprechend werden auf den 31. Dezember nächsthin, unter Verdankung der geleisteten Dienste, von ihrem Kommando entlassen und zu den nach Art. 51 der Militärorganisation zur Verfügung des Bundesrates stehenden Offizieren versetzt : a. Oberstdivisionär Hermann H e l l e r , in Luzern, Kommandant der 4. Division; b. Oberstdivisionär Rudolf Geilinger in Winterthur, Kommandant der Gotthardbefestigungen.

2. Zu Oberstdivisionären werden befördert: a. Oberst i. G. Wilhelm S c h m i d , in Bern, zurzeit Stabschef des 3. Armeekorps ; 6. Oberst Paul Schiessle, in Lausanne, zurzeit Kommandant der 9. Infanteriebrigade; c. Oberst Friedrich B r ü g g e r , in Chur, zurzeit Kommandant der 15. Infanteriebrigade; d. Oberst Amédée Galiffe, in Genf, zurzeit Kommandant der 2. Infanteriebrigade ; e. Oberst Henri B o r n a n d , in Lausanne, zurzeit Kommandant der 1. Infanteriebrigade.

3. Oberstdivisionär S c h m i d wird zu den nach Art. 51 der Militärorganisation zur Verfügung des Bundesrates stehenden Offizieren versetzt.

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4. Es werden ernannt : a. zum Kommandanten der 1. Division: Oberstdivisionär Henri B o r n a n d , in Lausanne ; ö. zum Kommandanten der 2. Division: Oberstdivisionär Amédée Gai i ff e, in Genf; c. zum Kommandanten der 3. Division : Oberstdivisionär Eduard W i l d b o l z , in Bern ; d. zum Kommandanten der 4. Division : Oberstdivisionär Alfred A u d é o u d , in Genf; e. zum Kommandanten der 8. Division: Oberstdivisionär Paul S c h i e s s l e , in Lausanne ; f. zum Kommandanten der Befestigungen des St. Gotthard: Oberstdivisionär Friedrich B r ü g g e r , in Chur.

Die Übernahme .dieser Kommandos hat auf den 1. Januar 1910 zu erfolgen.

Für den Rest der am 31. Dezember 1911 ablaufenden Amtsdauer wird an Stelle des verstorbenen Herrn Dr. A. Baumann, gewesenen Direktionspräsidenten der V. S. B., als Mitglied des Verwaltungsrates der S. B. B. gewählt : Herr Th. D i e t h e l m G r o b , in St. Gallen, Vizepräsident des Kaufmännischen Direktoriums.

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Wahlen.

(Vom 6. Dezember 1909.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Zollgehülfen I. Klasse des I. Zollgebietes:

Zollgehülfen I. Klasse des II. Zollgebietes:

Zollgehülfen I. Klasse des III. Zollgebietes : Zollgehülfen I. Klasse des IV. Zollgebietes: Zollgehülfen I. Klasse des V. Zollgebietes:

Bonhôte, Auguste, Basel bad. Bahn Post.

Schwarzmann, Rudolf, Basel bad.

Bahn Frachtgut.

Truninger, 0., Basel bad. Bahn Prachtgut.

Wüest, Hermann, Basel bad. Bahn Post.

Meister, Theodor, Waldshut.

Valloton, Aimé, Schaff hausen Bahnhof.

Brugger, Otto, Romanshorn.

Epprecht, Heinrich, Zürich Frachtgut.

Furrer, Robert, Zürich Frachtgut.

Lüthy, Edwin, Zürich Eilgut.

Gröbli, Emil, St. Gallen.

Rohrer, Johann, Chur (Direktion).

Beck, Werner, Chiasso Eilgut.

Zurbuchen, Louis, Chiasso Eilgut.

Ischer, Albert, Locle.

Marmillod, Jules, Verrières gare.

491 Departement des Innern.

Adjunkt des Direktors der eidgenössischen Abteilung für Mass und Gewicht : Böschenstein, Dr. Karl, von Stein a. Rhein und Bern, zurzeit Lehrer am städtischen Gymnasium in Bern und Gehülfe auf der eidgenössischen Eichstätte.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Zürich :

Postcommis in Glarus :

Keller, Max Richard, von Frauenfeld, Postcomrnis in Rorschach.

Ramp, Ernst, von Zeli (Zürich), Postcommis in Borgen, zurzeit in Zürich.

Zweifel, Jacques, von Glarus, Postcommis in Zürich.

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