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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beitragsleistung des Bundes an die Kosten zur Bekämpfung des falschen Mehltaus der Reben (Vom 6. Dezember 1909.)

Tit.

In den eidgenössischen Räten, sowie von verschiedenen Kautonen ist der Wunsch geäussert worden, es möchte der Bund auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend -die Förderung der Landwirtschaft Beiträge an die Kosten der Bekämpfung des falschen Mehltaus der Rehen verabfolgen.

Unser Landwirtschaftsdepartement hat die Frage dieser Beitragsleistung einlässlich geprüft und über sie auch die Ansicht einer aus Mitgliedern der eidgenössischen Räte bestehenden Kommission eingeholt, die, wie zu erwarten war, die Beitragsleistung befürwortete.

Wenn wir dennoch von dem Erlasse einer solche Beiträge vorsehenden Verordnung bisher Umgang nahmen, so geschah dies wesentlich im Hinblick auf die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse des Bundes. Die Kosten einer allgemein durchgeführten viermaligen Bespritzung des nach den Angaben des statistischen Jahrbuchs pro 1907 im ganzen 28,019 ha umfasseoden Rebareals der Schweiz würden bei einem Kupfervitriolpreise von Fr. 65 per q und in der wohl zutreffenden Annahme, dass die einmalige

465 Bespritzung per ha 20 kg Kupfervitriol, also eine Ausgabe von Fr. 13 erfordere, im Maximum bei viermaliger Bespritzung 28,019 X 13 X 4 = Fr. 1,456,988 betragen. Nimmt man, wie dies vorgeschlagen wurde, einen Bundesbeitrag von 25 °/o in Aussicht, so würde hieraus für den Bund eine Maximalauslage von Fr. 364,247 per Jahr resultieren. Obschon nicht anzunehmen ist, dass die Bundesbeiträge sofort diese Höhe annehmen würden, erachteten wir gleichwohl die hieraus sich ergebende Mehrbelastung des eidgenössischen Budgets als unannehmbar, beträgt doch auch ohnedies der Kredit für Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, bereits Fr. 1,125,000.

Anderseits muss zugegeben werden, dass der schweizerische Weinbau gegenwärtig in kritischer Lage sich befindet und dass ·der Weinbauer in der vorgeschlagenen Beteiligung von Bund und Kantonen eine Ermutigung erblicken würde, die ihm in seinem.

Ringen um die Existenz gewiss zu gönnen wäre.

Eine Möglichkeit, derartige Beiträge wenigstens für einige Jahre zu gewähren, bietet nun der Kredit, der gemäss dem Bundesbeschlusse vom 27. September 1907 alljährlich im Betrage von Fr. 500,000 für Beiträge an die Kosten der Erneuerung von Weinbergen ins eidgenössische Budget eingestellt wird. Von diesem Kredite gelangten bisher zur Verwendung: pro 1908 Fr. 132,024. -- pro 1909 ,, 236,855. 76 Es ist anzunehmen, dass auch in den nächsten kommenden Jahren ein grosser Teil dieses Kredits un verwendet bleiben wird, der alsdann, wie wir Ihnen in dem beiliegenden Beschlussesentwurf beantragen, zur Unterstützung der Bekämpfung des falschen Mehltaus verfügbar wäre. Eine derartige Inanspruchnahme jenes Kredits, wenigstens für so lange, als derselbe nicht für die Zwecke der Reconstitution der Weinberge erschöpft wird, dürfte zulässig .sein, da auf beiden Wegen dasselbe Ziel, die Förderung des Weinbaues, angestrebt wird.

Über die Art und Weise, in der sich der Bund bei der Bekämpfung des Mehltaus zu beteiligen hätte, hat sich unser Landwirtschaftsdepartement durch den Direktor der schweizerischen Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil, Herrn Dr. Müller-Thurgau, ein Gutachten erstatten lassen, das bei den Akten sich befindet.

Das Departement hat sich im fernem bei den Regierungen der Weinbau treibenden Kantone darüber erkundigt, ob sie die Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. VI.

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Rebenbespritzuug obligatorisch erklärt haben und ob sie an deren Kosten Beiträge gewähren, beziehungsweise im Falle einer Bundessubvention zu gewähren gedenken. Dabei ergab sich, dass die Rebenbespritzung obligatorisch erklärt ist durch kantonale Erlasse in acht Kantonen, durch Anordnungen der Gemeinden in einem Kantone. Für den Fall, dass der Bund Beiträge gewährt, wird von diesen Kantonen gewünscht, es sollte eine obligatorische mehrmalige Bespritzung zur Bedingung gemacht werden. Zurzeit haben für die Bekämpfung des falschen Mehltaus fünf Kantone Auslagen gemacht; stehen Bundesbeiträge in Aussicht, so werden voraussichtlich noch andere Kantone nachfolgen.

Indem wir im übrigen auf die Akten verweisen, empfehlen wir Ihnen den mitfolgenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung, wobei wir Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung versichern.

; B e r u , den 6. Dezember

1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der L Vizekanzler: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Massnahmen zur Bekämpfung des falschen Mehltaus der Reben.

Die Bundesversammlung er schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1909, beschliesst: Art. 1. Den Kantonen wird zuhanden der Weinbergbesitzer, welchen im Jahre 1909 durch die Bekämpfung des falschen Mehltaus ihrer Reben Kosten erwachsen sind, unter der Bedingung der Ausrichtung eines gleich hohen Beitrages von seiten der Kantone und Gemeinden, ein Bundesbeitrag bewilligt, der 25 °/o der in Frage stehenden Kosten nicht übersteigen darf.

Art. 2. Die zur Ausrichtung dieses Beitrages nötigen Summen werden für das Jahr 1909 und solange nicht ein anderer Beschluss gefasst wird, dem gemäss Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1907 gebildeten Reservefonds entnommen.

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Art. 3. Der Bundesrat erlässt über die Ausführung dieses Bundesbeschlusses die nötigen Vorschriften.

Art. 4. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beitragsleistung des Bundes an die Kosten zur Bekämpfung des falschen Mehltaus der Reben (Vom 6.

Dezember 1909.)

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1909

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15.12.1909

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