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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Jagdfrevels bestraften Jakob Gerber, Schreiner in Mumenthal, Gemeinde Aarwangen, Kanton Bern.

(Vom 25. Mai 1909.)

Tit.

Jakob Gerber wurde durch Urteil des Polizeirichters von Aarwangen vom 16. April 1909 zu einer Geldbusse von Fr. 170 und zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt, weil er im vorangegangenen Winter vier Mal mit einer zusammenschraubbaren Flinte Schleichjagd nach Wildenten betrieb, das eine Mal an einem Sonntag zu geschlossener Jagdzeit.

Gerber hat die ihm zur Last gelegten Tatsachen vorbehaltlos anerkannt und sich im gerichtlichen Verfahren dem Urteil unterzogen. Jetzt bittet er um Ermässigung der Busse auf dem Wege der Begnadigung, indem er geltend macht, dass prekäre Vermögensverhältnisse ihm die Bezahlung einer solchen Geldsumme unmöglich machen und die Erstehung von Bussverhaft seine Familie des Ernährers berauben würde. Er ist Eigentümer eines kleinen verschuldeten Heimwesens und verdient als Fabrikarbeiter Fr. 4. 50 per Tag. Der Polizeirichter von Aarwangen befürwortet eine Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

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Nach Art. 21, Ziff. 4, lit. a ist das Jagen zu verbotener Jagdzeit mit Bussen von Fr. 50 bis Fr. 200, nach Ziff. 5, lit. a und c anderweitig unberechtigtes Jagen und das Tragen von zusammengeschraubten Flinten mit Bussen von Fr. 40 bis Fr. 100 zu bestrafen. Da Gerber sich wiederholter Gesetzesverletzungen schuldig gemacht hatte, so musste bei seiner Beurteilung nach Art 22 des Jagd- und Vogelschutzgesetzes bezw. nach Art. 33 des B. Str. R.

vom 4. Februar 1853 die Strafe der schwersten Übertretung angewendet, die übrigen aber als besondere Schärfungsgründe berücksichtigt werden. Aus dem Wortlaut des Urteils ist nicht bestimmt ersichtlich, ob der Richter von Aarwangen diese Rechtsgrundsätze respektiert bat oder ob er für die einzelnen Übertretungen Einzelstrafen aussprach und diese zusammenrechnete.

Jedenfalls blieb er mit der Gesamtstrafe innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Trotzdem aber sprechen die Verhältnisse des Falles für eine etwelche Milderung der in ihrem Gesamtbeträge hohen und für den Petenten unerschwinglichen Busse.

Wir stellen daher den A n t rag :

Es sei die dem Jakob Gerber auferlegte Busse auf Fr. 90 zu ermässigen.

B e r n , den 25. Mai 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Eingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Jagdfrevels bestraften Jakob Gerber, Schreiner in Mumenthal, Gemeinde Aarwangen, Kanton Bern. (Vom 25. Mai 1909.)

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Jahr

1909

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02.06.1909

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699-700

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