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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locarno nach Minusio (eventuell Gordola).

(Vom 3. Dezember 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 11. Dezember 1908 stellte die Verwaltung der Tramways in Locarno ein Gesuch um Änderung der Bestimmungen ihrer Konzession vom 31. März 1905 (E. A. S. XXI, 70) bezüglich des Personen- und Gepäckverkehrs auf der Strecke Locamo Sant' Antonio-Locarno Lago und führt zur Begründung der Änderung im wesentlichen folgendes aus: Nachdem das Eisenbahndepartement die Bahn Verwaltung unterm 29. September 1908 um Vorlage eines Personen- und Gepäcktarifs für die Strecke Locarno Sant' Antonio-Locarno Lago ihres Tramnetzes ersucht habe, habe sie dem Eisenbahndepartement unterm 9. Oktober 1908 erklärt, dass zur Stunde die Aufnahme regelmässiger Tramkurse auf diesem Teilstücke nicht möglich sei und auch für längere Zeit nicht möglich sein werde.

Das .Eisenbahndepartement habe, mit Schreiben vom 20. Oktober 1908, daraufhin mitgeteilt, dass zur Regulierung dieses Verhältnisses auf eine Änderung der Konzession Bedacht genommen werden müsse.

Die Bahnverwaltung führt weiter an, das Teilstück Locamo Sant' Antonio respektive Gasfabrik - Locamo Lago werde einstweilen nur von den Güterzügen der Maggiatalbahn befahren und sei demnach nur als Verbindungsgeleise zwischen der Maggiatalbahn und den Güterschuppen zu betrachten. Immerhin sei die Möglichkeit vorhanden, dass durch die Entwicklung des Seequartiers regelmässige Tramkurse eingeführt werden müssen:

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Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Bahnverwaltung das Gesuch, es möchte ihre Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn von Locamo (Station der Maggiatalbahn) zum Langensee und nach Minusio (eventuell Gordola) dahin abgeändert werden, dass sie einstweilen von der Einführung des Personen- und Gepäckverkehrs auf dem Teilstücke Locamo Sant' Antonio-Locarno Lago enthoben werde und dass in die Konzession eine Bestimmung aufgenommen werde, welche den Bundesrat ermächtige, später, wenn sich ein Bedürfnis hierfür geltend machen sollte, die Einführung des Personen- und Gepäckverkehrs auf dieser Strecke zu verlangen.

In seiner Vernehmlassung -vom 13. Januar 1909 erhebt der Staatsrat des Kantons Tessin keine Einwendung.

Mittelst Eingabe vom 24. August 1909 stellte weiter der Verwaltungsrat der Strassenbahn von Locamo das Gesuch, es möchte auch die fragliche Konzession in dem Sinne abgeändert werden, dass die Verlängerung der Strassenbahn von der Station Vallemaggia bis zum Platze S. Antonio vorgesehen werde, so dass die Bahn statt in Vallemaggia auf dem Platze S. Antonio ihren Anfang nehme.

Der Staatsrat des Kantons Tessin hat sich in seiner Vernehmlassung vom 13. September 1909 zu gunsten der verlangten Konzessionsänderung ausgesprochen.

Da auch wir uns zu keinen Bemerkungen veranlasst sehen, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme und benützen gerne auch diesen Anlass, Sie Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Dezember 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

423 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locamo nach Minusio (eventuell Gordola).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Verwaltungsrates der elektrischen Strassenbahn von Locamo vom 11. Dezember 1908 und vom 24. August 1909; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1909, b e s c h l i esst:

,

I. Die durch Bundesbesehluss vom 31. März 1905 (E. A. S.

XXI, 70) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 192) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locamo nach Minusio (eventuell Gordola) wird wie folgt abgeändert: Die Worte: "Station Vallemaggia" im Eingange der Konzession werden durch die Worte: ,,Platz S. Antonio" ersetzt.

Art. 12 wird folgendermassen ergänzt: Die Gesellschaft ist von der Verpflichtung zur Beförderung von Personen und Gepäck auf der Strecke Locamo Sant'Antonio -- L o c a m o L a g o enthoben. Immerhin ist der Bundesrat ermächtigt, später, wenn sich ein Bedürfnis hierfür geltend machen sollte, die Einführung des Personen- und Gepäcktransportes auf dieser Strecke zu verlangen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locarno nach Minusio (eventuell Gordola). (Vom 3. Dezember 1909.)

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1909

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15.12.1909

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421-423

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