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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde des Dr. jur. Conrad Friedrich Bossard in Zug betreffend Berichtigung der Zivilstandsregister von Zug.

(Vom 21. Juni 1909.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs des Dr. jur. Conrad Friedrich B o s s a r d in Zug betreffend Berichtigung der Zivilstandesregister folgenden Beschluss gefasst:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Mit Eingabe vom 9. Februar 1909 hat Dr. jur. Bossard in Zug, mit Berufung auf Art. 9, Abs. 3, des schweizerischen Zivilstandsgesetzes und Art. 16 der zugerischen Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze beim Regierungsrate des Kantons Zug das Gesuch gestellt, es möchte die Eintragung seines Rufnamens ,,Damian" in das Zivilstandsregister der Stadtgemeinde Zug gestattet werden.

Rekurrent ist im Bd. III, Seite 114, des Geburtsregisters des Zivilstandskreises Zug eingetragen unter dem Namen Bossard, Conrad Friedrich.

220 · Er behauptet aber -- und dies ist unwidersprochen geblieben' -- dass er seit dem Tode seines Vaters, d. h. seit zirka 24 Jahren,, stets mit dem Vornamen des letztern, Damian, gerufen und nur unter diesem und nicht unter dem im Zivilstandesregister eingetragenen Vornamen Conrad Friedrich bekannt- sei. Das vom Landammann und Regierungsrat am 25. November 1905 ausgestellte Offiziersbrevet des Rekurrenten lautet denn auch auf ,,Bossard, Damian'1.

Rekurrent verlangt nun, dass berichtigungsweise und auf dem Verwaltungswege der Vorname ,,Damiana, den er als seinen Rufnamen bezeichnet, nachträglich in das Zivilstandsregister des.

Zivilstandskreises Zug eingetragen werde.

n.

Dieses Begehren wurde vom Regierungsrate des Kantons Zug unterm 17./18. Februar 1909 mit folgenden Erwägungen abgewiesen : 1. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über das Zivilstandswesen können Änderungen an Eintragungen in den Zivilstandsregistern von den Verwaltungsbehörden nur dann angeordnet werden, wenn ein offenbarer Irrtum vorliegt.

Im vorliegenden Falle handle es sich aber nicht um eine« solchen, sondern um eine förmliche Änderung des Rufnamens, die Verwaltungsbehörde sei daher nicht zuständig, die gewünschte Änderung vornehmen zu lassen.

2. Der Kanton Zug besitze kein Namensrecht, weder ein kodifiziertes noch ein Gewohnheitsrecht, deshalb könne auch von diesem Standpunkte aus dem Gesuche nicht entsprochen werden.

III.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates von Zug vom 17./18. Februar rekurrierte Dr. Bossard mit Rekursschrift vom 17. April 1909 an den Bundesrat. Das Schriftstück wurde der Post übergeben am 17. und gelangte in die Hände der Bundeskanzlei am 19. gleichen Monats.

Es schloss mit dem Gesuche, der Bundesrat möge verfügen: 1. Der Entscheid der zugerischen Regierung vom 17./18. Februar sei aufgehoben.

221 2. Es sei dem Gesuche des Dr. Bossard zu entsprechen und die Eintragung dessen Rufnamens ,,Damian"1 in das Zivilstandsregister der Stadtgemeinde Zug zu gestatten.

3. Eventuell habe der zugerische Regierungsrat gemäss Nr. 45 der Nachträge zum Handbuch für die schweizerischen Zivilstandsbeamten die Berichtigung des Registereintrages im Sinne obiger Ausführungen durch die ordentlichen Gerichte vornehmen zu lassen.

Zur Begründung seiner Begehren führt Rekurrent an : Der zunächst angefochtene Entscheid des Regierungsrates sei unhaltbar, «oweit er davon ausgehe, im Kanton Zug gebe es kein kantonales Namensrecht. Das Bundesgesetz über die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes regle lediglich die Beurkundung des von ihm sonst materiell nicht berührten Namensrechtes, setze ·demnach ein kantonales Namensrecht voraus. Es müsse vielmehr ·angenommen werden, dass die Ausübung des Namensrechtes im Kanton Zug weder durch Gesetz noch durch Gewohnheit beischränkt sei.

Der Regierungsrat bestreite nicht, dass Rekurrent Damian heisse, gebe also zu, dass er nach zugerischem Rechte berechtigt sei, den Namen ,,Damiana zu führen. Er habe es auch dadurch anerkannt, dass er ihm sein Offiziersbrevet auf den Namen Damian Bossard ausgestellt habe. Der Regierungsrat glaube aber nicht zuständig zu sein, diesen Namen eintragen zu lassen.

Diese Ansicht sei ebenfalls nicht haltbar, indem es sich nicht um eine Namensänderung handle, sondern um Beifügung eines weitern Vornamens, der bestehende Eintrag im Zivilstandsregister .sei nicht abzuändern, sondern es sei ihm nur etwas Neues beizufügen.

Im fernem führt der Rekurrent aus, es könne ihm nicht entgegengehalten werden, was das Hauptargument der angefochtenen Entscheidung bilde, der Irrtum sei kein offenbarer.

Es sei doch eine offenbare Unrichtigkeit, wenn er ,,rechtmässig den Namen Damian führe und das Zivilstandsregister dies nicht .zum Ausdruck bringea.

IV.

In seiner Vernehmlassung über den eingelegten Rekurs betonte der Regierungsrat des Kantons Zug nochmals : 1. dass es sich im vorliegenden Falle nicht um einen o f f e n b a r e n I r r t u m , sondern um eine nachträglich verlangte

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N a m e n s ä n d e r u n g handle, zu der die Verwaltungsbehörde» nach Art. 9 des Gesetzes über Zivilstand und Ehe nicht kompetent seien ; 2. dass Bossard das unter Ziffer 3 des Rekurses gestellteBventualbegehren zur Zeit nicht gestellt und der Regierungsrat willkürlich, d. h. ohne des Rekurrenten Willen, die Angelegenheit nicht an die Gerichte weiterleiten konnte; 3. was endlich die Ausstellung des Offiziersbrevets anbelange, so habe der Regierungsrat damals keine Veranlassung gehabt zu untersuchen, welches der richtige Vorname des Rekurrenten sei, da das vorgelegte, von der eidgenössischen Militärbehörde ausgestellte Fähigkeitszeugnis eben auf den Namen Damian Bossard gelautet habe.

Der Rekurrent scheint im eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse als Damian Bossard bezeichnet worden zu sein, weil bereits sein vom Kreiskommando Zug ausgestelltes Dienstbüchlein, wie festgestellt worden ist, auf diesen Namen lautet.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Die 60tägige Frist zur Einreichung des vorliegenden Rekurses (O.-G. 178, 3) begann mit dem 19. Februar 1909 an zu laufen und endete mit dem 19. April 1909. Der Rekurs, der am 17. April zur Post aufgegeben worden ist, ist daher rechtzeitig eingelegt worden.

II.

Das Hauptbegehren des Rekurrenten geht dahin, es sei d erEntscheid der zugerischen Regierung vom 17./18. Februar 1909 aufzuheben und die Eintragung des Vornamens Damian in das; Zivilstandsregister anzuordnen.

Der Rekurrent verlangt also eine Abänderung des Geburtseintrages durch Hinzufügung eines weitern Namens, gestützt auf sein seit der Eintragung der Geburt angeblich erworbenes Recht auf diesen Namen.

Der Rekurrent verlangt damit nicht eine eigentliche Berichtigung des ursprünglichen Eintrages, dessen Richtigkeit er nicht bestreitet, sondern eine nachträgliche, durch spätere Tat-

223 Sachen gerechtfertigte Änderung. Wenn der ursprüngliche Eintrag nicht unrichtig ist, so fällt damit auch die Behauptung, dass er einen Irrtum und gar einen offenbaren Irrtum enthalte, der auf dem Verwaltungswege zu berichtigen sei. Der Registerführer und dieihm vorgesetzten Zivilstandsbehörden können aber ebensowenig eine Namensänderung von sich aus feststellen und beurkunden, als sie die Berichtigung des ursprünglichen Eintrages, abgesehen von offenbaren Irrtümern, von sich aus vornehmen können. Der Rekurrent muss daher durch die zuständige kantonale Behörde sein vermeintliches Recht auf den Vornamen Damian feststellen lassen ; glaubt er, dass sie sich dessen zu Unrecht weigert, so kann er wegen Rechtsverweigerung an das Bundesgericht rekurrieren.

Da der Rekurrent nicht die Berichtigung eines unrichtig verurkundeten Registereintrages verlangt, sondern die nachträgliche Eintragung eines Zusatzes, kann der Bundesrat auch nicht die kantonale Aufsichtsbehörde anweisen, durch die Gerichte die Ergänzung des Eintrages vornehmen zu lassen ; denn Art. 9 des Gesetzes, auf den sich Nr. 45 der Nachträge zum Handbuch bezieht, spricht nur von Berichtigungen. Das Eventualbegehren des Rekurrenten ist daher ebenfalls abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 21. Juni

1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Ringier.

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