937

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen tos Bundes.

Einfuhr von Setzlingen über Thayngen und Dörflingen.

Die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchen, Obstbäumen und allen ändern Vegetabilien ausser der Rebe wird im Grenzverkehr mit dem Grossherzogtum Baden über die Nebenzollämter Thayngen und Dörflingen gestattet.

B e r n , den 24. Februar 1909.

(3.)..

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Russische Besitzungen in Zentralasien.

Nach einer Mitteilung der kaiserlich russischen Regierung ist den Ausländern das Betreten der- russischen Besitzungen in Zentralasien grundsätzlich untersagt. Bewilligungen, diese Provinzen zu bereisen, können Ausländern erteilt werden, wenn sie durch Vermittlung des diplomatischen Vertreters ihres Landes in Russland einige Wochen vorher darum nachsuchen.

Reisende, die sich ohne eine solche Erlaubnis nach Zentralasien begeben, werden von den russischen Lokalbehörden zurückgewiesen.

B e r n , den 29. Januar 1909..

(3...)

Schweiz. Bundeskanzlei.

938

Tarifentscheide zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

Zufolge einer aus Handelskreisen stammenden Anregung hat sich die unterfertigte Amtsstelle veranlasst gesehen, die seit der letzten bereinigten Tarifausgabe vom 31. Mai 1907 bis 31. Dezember 1908 erschienenen Tarifentscheide des Zolldepartements mit Einschluss der zufolge des Zürcher Abkommens mit Deutschland erlassenen Verfügungen, nach Tarifpositionen geordnet, zusammenzustellen und die Sammlung drucken zu lassen.

Das betreffende Imprimât kann zum Preise von 15 Rp. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Zuzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , den 11. Februar 1909.

(3...)

Schweizerische Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu

939

·empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

fl Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Ghur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.03.1909

Date Data Seite

937-939

Page Pagina Ref. No

10 023 241

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.