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Bekanntmachungen von
Departement und andern Verwaltungsstellen les Bundes.
tarifentscheide des
Schweiz. Zolldepartements im Monat November 1909.
Nr. 40.
Tarifnummer
Zollansatz Fr. Cts.
297
8.--
312/317
diverse
625/626 626 . 641
diverse 3.-- 2.--
819
3. --
833/837
diverse
849
1. --
Bezeichnung der Ware
Papierfabrikate, mit Asphalt getrankt, von 400 g Gewicht und weniger per m2.
Im Entscheide betreffend ,,Geschäftskataloge" ist das Wort ,,Musikhandlungskataloge" zu ersetzen durch: ,,Musikalienkataloge".
Bimssteinstifte.
Zu streichen: ,,Bimssteinstifte".
NB. ad 641: Hierunter fallen nur Asphaltpappen von mehr als 400 g Gewicht per m2 (andere : siehe Nr. 297).
Zu streichen: ,,Sockel (Hülsen") für Glühlampen".
Sockel (Hülsen) für Glühlampen, aus Kupfer und Kupferlegierungen. (Dieser Entscheid tritt mit 1. Januar 1910' in Kraft.)
Zu streichen : ,,Sockel (Hülsen) für elektrische Lampen".
493 Tarifnummer
Zollansatz Fr. Cts.
851
851/852
S94C/898& M. 9
diverse
9740 1109/1110
10.-- diverse
1148/1149
diverse
Bezeichnung der Ware
Der Tarifentscheid : ,,Zinkornamente für Bauzwecke" ist wie folgt zu ergänzen: ,,roh (auch abgedreht) oder grundiert".
ockel (Hülsen) für Glühlampen, aus Zink und Zinklegierungen.
Aufzüge für Personen und Waren (Lifts, ascenseurs). (Motor und Kabinen sind für sich zu verzollen, ersterer nach Nr. 894a/898a, letztere nach Nr. 912).
Schwefelmilch.
Ölemulsionen, künstliehe, jeder Art (Bindemittel zu Anstrichzwecken).
Im NB. ad 1148/1149 sind die Worte: ,,Sockel für Glühlampen s. ad 819 und ad 849tt zu streichen.
Im alphabetischen Register ist bei den Worten ,,Lifts'1 und ,,Ascenseurs" die Position 912 zu ersetzen durch: ,,894e/898o, M. 9 U .
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat.
1909.
1908.
gj£.
Januar bis Ende Oktober November
4298 395
3170 331
1128 64
Januar bis Ende November
4693
3501
1192
B e r n , den 10. Dezember 1909.
(B.-B1. 1909, V, 279.)
Eidg. Auswanderungsamt.
494
Zollbezug auf Postsendungen.
Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.
Unter Hinweis auf die Art. 13 und 14 des Zollgesetzes von 1893, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 13. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.
,,Art. 14. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."
machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifmässige Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.
Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.
B e r n , den 9. März 1898.
(2..)
Schweiz. Oberzolldirektion.
Reproduziert Dezember 1909.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Bundesblatt
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Jahr
1909
Année Anno Band
6
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.12.1909
Date Data Seite
492-494
Page Pagina Ref. No
10 023 590
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