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Bekanntmachungen von

Departement und andern Verwaltungsstellen les Bundes.

tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements im Monat November 1909.

Nr. 40.

Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

297

8.--

312/317

diverse

625/626 626 . 641

diverse 3.-- 2.--

819

3. --

833/837

diverse

849

1. --

Bezeichnung der Ware

Papierfabrikate, mit Asphalt getrankt, von 400 g Gewicht und weniger per m2.

Im Entscheide betreffend ,,Geschäftskataloge" ist das Wort ,,Musikhandlungskataloge" zu ersetzen durch: ,,Musikalienkataloge".

Bimssteinstifte.

Zu streichen: ,,Bimssteinstifte".

NB. ad 641: Hierunter fallen nur Asphaltpappen von mehr als 400 g Gewicht per m2 (andere : siehe Nr. 297).

Zu streichen: ,,Sockel (Hülsen") für Glühlampen".

Sockel (Hülsen) für Glühlampen, aus Kupfer und Kupferlegierungen. (Dieser Entscheid tritt mit 1. Januar 1910' in Kraft.)

Zu streichen : ,,Sockel (Hülsen) für elektrische Lampen".

493 Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

851

851/852

S94C/898& M. 9

diverse

9740 1109/1110

10.-- diverse

1148/1149

diverse

Bezeichnung der Ware

Der Tarifentscheid : ,,Zinkornamente für Bauzwecke" ist wie folgt zu ergänzen: ,,roh (auch abgedreht) oder grundiert".

ockel (Hülsen) für Glühlampen, aus Zink und Zinklegierungen.

Aufzüge für Personen und Waren (Lifts, ascenseurs). (Motor und Kabinen sind für sich zu verzollen, ersterer nach Nr. 894a/898a, letztere nach Nr. 912).

Schwefelmilch.

Ölemulsionen, künstliehe, jeder Art (Bindemittel zu Anstrichzwecken).

Im NB. ad 1148/1149 sind die Worte: ,,Sockel für Glühlampen s. ad 819 und ad 849tt zu streichen.

Im alphabetischen Register ist bei den Worten ,,Lifts'1 und ,,Ascenseurs" die Position 912 zu ersetzen durch: ,,894e/898o, M. 9 U .

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1909.

1908.

gj£.

Januar bis Ende Oktober November

4298 395

3170 331

1128 64

Januar bis Ende November

4693

3501

1192

B e r n , den 10. Dezember 1909.

(B.-B1. 1909, V, 279.)

Eidg. Auswanderungsamt.

494

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 13 und 14 des Zollgesetzes von 1893, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 13. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 14. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifmässige Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 9. März 1898.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Reproduziert Dezember 1909.

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Bundesblatt

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Jahr

1909

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1909

Date Data Seite

492-494

Page Pagina Ref. No

10 023 590

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