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Bekanntmachungen von

Departementen il andern Verwaltungsstellen des Bite.

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Ausland, betreffend die Beschlagnahme gefälschter Ausweisschriften.

(Vom

27. Februar 1909.)

Geehrte Herren !

In jüngster Zeit ist es wiederholt vorgekommen, dass Personen, die sich auf Grund von gefälschten schweizerischen Ausweispapieren oder von rechtswidrig ausgewirkten Dokumenten auswärtiger Behörden als schweizerische Angehörige ausgeben, die schweizerischen Konsulate und Hülfsgesellschaften um Unterstützung angegangen haben. In der Mehrzahl der Fälle handelte es sich jeweilen um Personen, welche in den von ihnen als Heimatort genannten schweizerischen Gemeinden völlig unbekannt sind und die schweizerische Staatsangehörigkeit überhaupt nicht besitzen dürften.

Wir möchten Sie mit Rücksicht hierauf ersuchen, vorkommenden Falles schweizerische Legitimationspapiere, welche Zeichen unberechtigter Abänderungen enthalten, oder ander-

145 ·weitige auf schweizerische Angehörige lautende Ausweise, die ihrem Träger zu Unrecht ausgestellt erscheinen, den Inhabern -abzunehmen, um über deren Identität eine Untersuchung zu veranlassen. Es wird in solchen Fällen zweckmässig sein, wenn Sie den heimatlichen Behörden jeweilen gleichzeitig mit den ·von Ihnen beanstandeten Papieren ein Signalement des Inhabers derselben mitteilen.

Im übrigen erlauben wir uns, Sie auf das Kreisschreiben des Bundesrates an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate in Europa vom 20. Mai 1884 (Bundesblatt 1884, Bd. III, Seite 130) hinzuweisen, wonach die Ausstellung von sogenannten Notpässen oder Anweisungen zur Heimreise, sowie ·auch die Beisetzung von Visa auf derartige Ausweise nur dann ·erfolgen darf, wenn über die schweizerische Angehörigkeit des Bewerbers Gewissheit besteht. Ist eine Person des Gebrauches gefälschter oder ihr nicht gehörender Ausweisschriften über:führb, so soll sie gemäss jenem Kreisschreiben den Behörden des Landes, wo sie die Papiere gebraucht hat, zur Bestrafung signalisiert werden.

Indem wir Ihnen empfehlen, der jeweiligen Prüfung der Ihnen vorgewiesenen Legitimationsschriften Ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken, benutzen wir auch diesen Anlass, um Sie, geehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Schwele. Justiz- und Pohseidepartement : Brenner.

Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1907.

Der Band XXXV mit den statistischen Mitteilungen über ·die pro 1907 im Betriebe gestandenen schweizerischen Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim Eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 4. März 1909.

(2.).

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. II.

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Pflanzenverkehr zwischen der Schweiz und «Jsm Grossherzogiiem Baden.

Die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchen, Obstbäumen und allen andern Vegetabilien ausser der Rebe wird im Greozverkehr mit dem Grossherzogtum Baden über die Nebenzollämter ThayngenDorf und Dörflingen gestattet.

B e r n , den 24. Februar 1909.

(3..).

Schweiz, laftdwirtschaftsdepartement.

Atlas der schweizerischen Eisenbahnen.

Das Verzeichnis mit Atlas der schwere: isenen Eisenbahnen ist neuerdings in vergrüssartem Format in deutschem und französischem Text erschienen.

Dasselbe enthält folgende Angaben : I. Eisenbahnen im Betriebe.

II. Bahnanschlüsse mit dem Ausland.

III. Eisenbahnen im Bau.

IV. Konzessionierte Eisenbahnprojekte.

V. Hydro-elektrische Zentralen.

VI. Alphabetisches Register.

VII. Karten.

Dieses Verzeichnis erscheint jährlich 2 mal (1. Januar und 1. Juli) und kann zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim B e r n , den 4. März 1909.

(2.).

Eiidg. Post- und Eisenbahndepartement.

Verein a. 6. in Berim.

Die schweizerische Konzession des Zentral -Vi ehversicherungsVereins a. Gr. in Berlin ist mit dem 31. Dezember 1907 erloschen.

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Mit Schreiben vom 24. Februar 1909 sucht der Vorstand des Vereins um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 5000 nach.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe dieser Kaution sind bis zum 15. September 1909 an das unterzeichnete Departement einzureichen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9. Abs. 3).

B e r n , den 27. Febraar 1909.

(3.)..

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

3EinnalinoL©ü der

£ol9Verwaltung in den Jahren 1908 und 1909.

1909.

1908.

Monate.

1909,, Fr.

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai. .

Juni . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Juli . . . .

August . . .

5,089,313. 67 4,541,499. 79 5,581,254. 07 5,022,554. 58 6,288,911. 70 5,898,721. 86 5,843,042. 62

lilehrainnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

--

547,813. 88 558,699. 49

--

1,106,513. 37

--

5,605,724. 45

September . .

Oktober . .

5,364,165. (36 5,186,831. 96 5,976,022. 18 6,864,032. 44

November . .

Dezember . .

5,725,697. 85 6,898,457. 50

·

Total 70,322,175. 96 9,564,054. 37 Auf Ende Febr. 10,670,567. 74 -

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen; in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung derGebührera^, B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwarec.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Aastände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, weilche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzoildirektion.

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Jahr

1909

Année Anno Band

2

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1909

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144-148

Page Pagina Ref. No

10 023 251

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