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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. III.

Nr. 37.

21. August 1895.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Oie. in Bern.

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Schweizerische Bundesversammlung.

Die zweite Abteilung der ordentlichen Sommersession wurde am 17. August geschlossen. Die Übersicht der Verhandlungen beider Räte wird als Beilage zum Bundesblatte nächstens erseheinen.

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Bekanntmachungen von

DEpartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 25. Juli abbin ersucht die Aktiengesellschaft Straßenbahn St. Moritz um die Bewilligung zur Verpfändung im l. Rang ihrer 1,664 km. langen Linie von St. Moritz - Dorf nach St. Moritz-Bad samt Rollmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Verpfändungsgesetzes für einen Betrag von Fr. 100,000 zum Zwecke der Sicherstellung eines ihr von der Gemeinde St. Moritz behufs Deckung eines Teiles der Anlagekosten gewährten 3 % Darlehens von gleicher Höhe. Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

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818

nicht auf das von der Bahogesellschaft zu erstellende Trottoir und den für Bau und Betrieb der Bahn in Anspruch genommenen Gemeindeboden, sondern lediglich auf die Oberbaueinrichtungen, Leitungen etc. und das Recht zur Benutzung des Gemeindeareals für Bau und Betrieb der Bahn.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren an mit öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 29. August nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. August 1895.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlci.

Bekanntmachung.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das Grenzwachtkorps der eidgenössischen Zollverwaltung einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, daß nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von robustem Körperbau, welche in der schweizerischen Armee (Auszug) eingeteilt sind und das dreißigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, aufgenommen werden.

Jeder Bewerber hat sich außerdem über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit, im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden jederzeit von den Grenzwachtchefs entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse Über bisherige Thätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 14. August 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebeneu Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungsseodungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 8. August 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

820

Bekanntmachung betreffend

das Inkrafttreten der kommerziellen Verständigung mit Frankreich, Nachdem die eidgenössischen Räte die unterm 25. Juni abbin mit der französischen Regierung vereinbarte kommerzielle Verständigung genehmigt haben, wird dieselbe am 19. A u g u s t nächsthin in Kraft treten. Gemäß dieser Vereinbarung sollen die aus Frankreich und seinen Kolonien herkommenden Waren bei der Einfuhr in die Schweiz zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs zugelassen werden, wogegen Frankreich für Waren schweizerischer Herkunft die Zollbehandlung nach dem Minimaltarif gewährt, nachdem es eine Anzahl der Zollansätze des letztern gemäß Vereinbarung auf dem Wege der autonomen Gesetzgebung ermäßigt hat Beide Länder behandeln sich also vom 19. August an auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation.

In Vollziehung dieser Vereinbarung werden nachstehende Vorschriften erlassen : I. Allgemeines.

Vom Beginn des Zolldienstes den 19. August an werden alle aus Frankreich oder dessen Kolonien herkommenden, zur Zollbehandlung angemeldeten Waren nach den Ansätzen des Konventionaltarifs abgefertigt.

I n f o l g e d e s s e n b e d a r f es vom genannten Zeitpunkt an bei der W a r e n e i n f u h r in die Schweiz keiner Urs p r u n g s z e u g n i s s e m e h r.

Mit dem 19. August fällt der Bundesratsbeschluß betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hochsavoyen und der Landschaft Gex vom 25. Februar 1895 dahin, indem vom genannten Tage an für alle Provenienzen der zollfreien Zone von Hochsavoyen der Konventionaltarif zur Anwendung kommt, wogegen für die Einfuhr aus der Landschaft Gex ein besonderes Reglement besteht, welches sich in der bundesrätlichen Botschaft an die eidgenössischen Räte vom 29. Juli 1895, betreffend eine kommerzielle Verständigung mit Frankreich, reproduziert findet, und auf welches hier verwiesen werden muß.

821

II. Niederlagsverkehr.

In eidgenössischen N i e d e r l a g s h ä u s e r n e i n g e l a g e r t e W a r e n französischer Herkunft, welche vom 19. August an zur Eingangsverzollung angerneidet werden, sind nach den Ansätzen des Gebrauchstarifs abzufertigen.

HL Freipassverkehr.

Die H i n t e r l a g e n im F r e i p a ß v e r k e h r für Waren französischer Herkunft erleiden keine Änderungen.

Läßt der Freipaßinhaber den Freipaß verfallen, bezw. wird die mit Freipaß. abgefertigte Ware nicht wieder ausgeführt, so ist die ganze Hinterlage zu verrechnen.

IV. Geleitscheinverkehr.

a. E i n m o n a t l i c h e Geleitscheine für direkt transitierende Waren haften für den sichergestellten bezw. hinterlegten Zoll.

b. Verbleite Güter mit z w e i m o n a t l i c h e m Geleits c h e i n , welche nach dem 19. August zur Verzollung angemeldet werden, unterliegen den Ansätzen des Gebrauchs· tarifs.

c. P a r t i e g ü t e r mit z w ö l f m o n a t l i c h e m Geleitschein: Die Inhaber von Geleitscheinen für Partiegüter haben vom 19. August an Anspruch auf die Ansätze des Konventionaltarifs für diejenigen Quantitäten, über welche bis zu jenem Tage noch nicht disponiert ist. Diese Geleitscheine müssen innert 7 Tagen, vom 19. August an gerechnet, dem Eintrittszollamte vorgewiesen werden, und zwar in Begleit eines notarialisch oder behördlich beglaubigten Buchauszuges, aus welchem ersehen werden kann, wie viel von der im Geleits

chein vorgemerkten Ware a

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r Inkrafttreten

« c h ä t, t j , t ^ g e s t ü t z t a u f d i e s e n A u s z u g , n e u e G e l e i t & h e i n e mit B e r e c h n u n g des e r m ä ß i g t e n Z o l l e f ü r (jag n a c h A b s c h r e i b u n g der w i e d e r ausgetilgten u n d d e r i n d e n I n n e r n K o n s u m l e i t s ein Q.

822 Für die in den einheimischen Konsum übergetretenen Mengen ist der Zoll nach dem auf dem alten Geleitschein vorgemerkten Ansatz zu beziehen.

Wer den hiervor erwähnten Ausweis einzureichen unterläßt, bezahlt den Zoll für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist nicht ausgeführte und zur Löschung angemeldete Quantum nach den alten (höhern) Tarifsätzen.

B e r n , den 16. August 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gegeben, daß das in Saas im Grund, Kanton Wallis, bestehende Nebenzollamt auf 31. August nächsthin aufgehoben und an dessen Stelle ia A l m a g e l ein neues Nebenzollamt errichtet wird, welches vom 1. September nächsthin au geöffnet sein wird.

B e r n , den 13. August 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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